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Grundsätze des Betreuungsrechts

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  1. Die frühere Vormundschaft und Pflegschaft werden durch das neue Rechtsinstitut Betreuung ersetzt.
  2. Der Betreuer soll sich grundsätlich an den Wünschen des Betreuten orientieren. Der Maßstab ist das Wohl es Betreuten. Bei einem Konflikt zwischen "objektiven Wohl" und "subjektiven Wohl" hat der Betreuer nach dem mutmaßlichen Willen des Betreuten zu handeln, der sich nach Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betreuten bestimmt
  3. Vor der Anordnung einer Betreuung ist der Betreute anzuhören und über die Vorgänge aufzuklären
  4. Die Betroffenen bleiben geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Allerdings ist es zum Schutz der Betroffenen möglich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, so dass bestimmte Erklärungen der Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung ihres Betreuers bedürfen
  5. Eine zeitlich unbegrenzte Betreuung soll es nicht geben. Über die Fortdauer einer Betreuung ist spätestens nach sieben Jahen zu entscheiden
  6. Im Betreuungsverfahren ist der Betreute grundsätzlich verfahrensfähig. Auch eine eventuelle Geschäftsunfähigkeit ändert daran nichts.

Anordnung einer Betreuung

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Die Betreuerbestellung kann gemäß § 1896 BGB auf eigenen Antrag des Betroffenen oder aber von Amts wegen erfolgen. Eine Anregung kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Die Anregungen können bei den Betreuungsbehörden sowie bei jedem anderen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestellung eines Betreuers erfolgt, obliegt dem Betreuungsgericht. In der Regel ist dies eine Abteilung des Amtsgerichts. Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar nach Maßgabe von § 1 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig (Ausnahmen von der notariellen Zuständigkeit in Württemberg: § 37 LFGG). Das Betreuungsgericht hat zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des § 1896 BGB in Verbindung mit § 278 und § 280 FamFG vorliegen.

In § 1896 BGB werden im Einzelnen genannt:

  • Der Betroffene ist volljährig.
  • Der Betroffene kann seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen.
  • Ursache dafür ist eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
  • Die Bestellung eines Betreuers ist erforderlich, weil ansonsten wichtige Aufgaben unerledigt bleiben würden.
  • Andere Möglichkeiten der Hilfe z.B. Nachbarn oder soziale Dienste stehen hierfür nicht zur Vergügung.
  • Der Betroffene hat keinen Bevollmächtigten, der die Aufgaben für ihn erledigen kann.
  • Der Betroffene ist mit der Betreuerbestellung einverstanden. Sollte der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen frei zu bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen dessen geäußerten Willen möglich.

Im Gesetz zum familienrechtlichen Verfahren FamFG werden zwei weitere Voraussetzungen genannt:

  • Es liegt mindestens ein ärztliches Attest vor. Sofern die Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen des Betroffenen vorgenommen werden soll, muss ein Sachverständigengutachten vorliegen (§ 280 FamFG).
  • Der Betreute wurde zuvor vom Richter angehört (§ 278 Abs 1 FamFG)[1].

Volljährigkeit

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Ein Betreuer kann nur für Volljährige bestellt werden. Für Minderjährige kann ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Mündels bestellt werden oder aber ein Pfleger bzw. das Jugendamt als Beistand bestellt werden.

Erforderlichkeit

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Eine Betreuung darf gemäß 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für diejenigen Angelegenheiten angeordnet werden, die der Betroffene nicht besorgen kann. Wird beispielsweise der Betreute nur in einigen Lebensbereichen beeinträchtigt, so ist die Betreuung auf diese zu beschränken. Im BGB werden allerdings keine speziellen Aufgabenkreise genannt, sondern mit der Zeit haben sich typischen Aufgabenkreise herauskristallisiert. Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, die Aufgabenkreise, für die eine Betreuung notwendig ist, genau festzulegen.

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch andere Hilfen ohne die Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Anderweitige Hilfe kann z. B. durch Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste oder hierzu Bevollmächtigte erfolgen. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes „rechtlich“ in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht (in der Praxis wird, besonders wenn es keine anderen Hilfspersonen gibt, doch ein Betreuer für die Organisation der Hilfen bestellt).

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann, benötigt er hierfür eine Person, die ihn vertritt. Ein Bevollmächtigter ist aus der Vollmacht zur Vertretung berechtigt, der Betreuer erhält die Vertretungsmacht mit seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht. Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht werden im Artikel Vorsorgevollmacht behandelt.

Psychischen Krankheit oder Behinderung

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Alleine die Tatsache, dass jemand seine Angelegenheiten nicht ausreichend selber besorgt, reicht noch nicht aus, um ihn unter Betreuung zu stellen, da sonst auch für jeden gesunden aber nachlässigen oder unerfahrenen Menschen ein Betreuer bestellt werden müsste. Zwingende Voraussetzung der Betreuerbestellung ist deswegen eine Krankheit oder eine Behinderung, die ursächlich für die Unfähigkeit sein muss. In § 1896 werden vier verschiedene Krankheitsbilder genannt, die eine Betreuung bedingen können:

  1. psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z. B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen (früher: Psychopathien);
  2. geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
  3. seelische Behinderungen: dies sind langdauernde psychische Beeinträchtigungen, die als Folge psychischer Störungen zu verstehen sind. Dazu gehören auch die Auswirkungen hirnorganischer Beeinträchtigungen (Demenz), die insbesondere mit zunehmendem Alter häufiger sind (z. B. Demenz vom Alzheimer-Typ);
  4. körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur auf Antrag des Betroffenen, und die Behinderung muss die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten erheblich beeinträchtigen (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit);

Die größte Gruppe der Menschen, für die ein Betreuer bestellt wird, sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Demenz erkrankt sind. Auch für Menschen mit geistigen Behinderungen wird im Erwachsenenalter häufig ein rechtlicher Betreuer bestellt.

Auch Suchterkrankungen (beispielsweise Alkohol- oder Rauschgiftabhängigkeit) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein.[2] Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt.[3]

Zwangsbetreuung

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Ist der Betroffene einverstanden und liegen die Voraussetzungen des § 1896 BGB vor, kann die Betreuung angeordnet werden. [4] Ist er nicht mit der Betreuung einverstanden, muss das Gericht prüfen, ob seine Weigerung auf einem freien Willen beruht. Der Wille ist als "frei" zu klassifizieren, wenn er frei von psychischer Krankheit und seelischer Behinderung ist. Insbesondere Betroffene mit Psychosen, Schizophrenie oder Querulantenwahn könnten versuchen, mit rechtlichen Mitteln eine Blockadehaltung gegen jede psychiatrische Untersuchung, Diagnose und Behandlung einzunehmen. In derartigen Fällen kann eine Betreuung auch gegen den geäußerten Willen des Betroffenen angeordnet werden.

In besonderen Fällen kann die Einholung eines Attestes bzw. Sachverständigengutachtens oder die vorherige Anhörung des Betroffenen unterbleiben. Ist beispielsweise Eile geboten, kann in einem selbstständigen Verfahren (Einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 FamFG) ein vorläufiger Betreuer bestellt werden, auch wenn kein Sachverständigengutachten vorliegt, sondern lediglich ein ärztliches Attest. Ist zusätzlich Gefahr in Verzug, kann die Bestellung eines vorläufigen Betreuers ohne Sachverständigengutachten und ohne Anhörung des Betroffenen erfolgen (Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit gemäß (§ 301 Abs. 1 FamFG). Allerdings müssen diese Verfahrenshandlungen unverzüglich nachgeholt werden. [5] Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn nach ärztlichen Gutachten ein erheblicher Nachteil für dessen Gesundheit zu befürchten ist (§ 278 Abs. 4 FamFG) oder der Betroffene nach dem persönlichen Eindruck des Richters offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun (§ § 34 Abs. 2 FamFG).[6].

Die ohne Anhörung des Betroffenen getroffene Entscheidung, für die Einrichtung einer Betreuung ein Sachverständigengutachten einzuholen, verletzt diesen in seinem Anspruch auf rechtlichem Gehör.

Betreuungsverfahren

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Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren (§§ 1 bis 110 sowie 271 bis 341 FamFG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden. Der Betreute ist immer verfahrensfähig (§ 275 FamFG) und kann zum Beispiel gegen Beschlüsse Beschwerde einlegen und/oder einen Anwalt oder einen sonstigen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen (§ 276 Abs. 4 FamFG).

Der Betreute muss durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Ein (u.U. selbst vorgelegtes) ärztliches Zeugnis ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen. Das Betreuungsgericht ist in diesem Falle nach §§ 1846, 1908 i BGB auch befugt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.

Aus § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt oder das Gutachten angefochten werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (§ 42 ZPO).

Die Betreuerauswahl und die Bestellung des ausgewählten Betreuers erfolgt innerhalb des Betreuungsverfahrens. Das Gericht kann eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei (§ 1897 Abs. 4 BGB). Unter bestimmten Umständen können mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt werden (§ 1899 BGB), z. B. auch ein Verhinderungsbetreuer. Für die Sterilisation ist stets ein spezieller Betreuer (Sterilisationsbetreuer) zu bestellen.

Führung einer Betreuung

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Pflichten des Betreuers

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Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Bei Pflichtverletzungen ist eine zivilrechtliche Haftung des Betreuers gegeben.

Das „Wohl des Betreuten“ ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Das „Wohl des Betreuten“ ist als Generalklausel eine „Einbruchstelle“ insbesondere der in Art. 2 GG garantierten Grundrechte in das bürgerliche Recht.[7] Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das „Wohl des Betreuten“ aber nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten.[8][9] Belange Dritter sind dabei zweitrangig.

Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Betreuer sollen immer nur für Betreute entscheiden, wenn diese nicht selbst entscheiden können. Gegen den Willen eines einwilligungsfähigen Betreuten, der Art, Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung erfassen kann, darf ein Betreuer nicht handeln.
  2. Betreuer müssen im Grundsatz so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Ein Betreuer darf aber natürlich keine Straftat begehen, auch wenn der Betreute diese mit freiem Willen beginge. Fraglich ist, ob der Betreuer auch verpflichtet ist, Straftaten des Betreuten zu verhindern.
  3. Gegen den Willen des nicht zur freien Willensbildung fähigen Betreuten, also des juristisch nicht entscheidungsfähigen Betreuten, darf im Grundsatz nur gehandelt werden, wenn eine erhebliche Gefahr für den Betreuten nicht anders abgewendet werden kann. Ein Handeln gegen den Willen des nicht entscheidungsfähigen Betreuten ist nicht statthaft, wenn der Betreute dem mit mutmaßlichem Willen nicht zustimmt. Ein Handeln gegen den Willen des nicht entscheidungsfähigen Betreuten aufgrund nicht bestehender erheblicher Selbstgefährdung ist nur erlaubt, wenn sicher ist, dass der Betreute dem im Nachhinein zustimmen wird.

Haftung des Betreuers

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Der Betreuer haftet für verursachte Schäden beim Betreuten, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Betreuerpflichten entstehen. Zuständiges Kontrollorgan ist das Betreuungsgericht. Berufsbetreuer benötigen eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, ehrenamtliche Betreuer sind über das jeweilige Bundesland versichert.

Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

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Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Im Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist der Betreuer als der gesetzliche Vertreter des Betroffenen in der Regel genauso von dem Arzt zu informieren wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1901 Abs. 3 BGB). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreutem nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt (§ 1837 Abs. 2 BGB).

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer als Zeuge aussagen.

Auswirkungen auf den Betreuten

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Geschäftsfähigkeit

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Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt unabhängig von der Anordnung einer Betreuung bestehen. Sowohl der Betroffene als auch der Betreuer können rechtswirksam handeln.

Deshalb sollte der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten, wie in § 1901 BGB festgelegt, mit dem Betroffenen besprechen, damit es nicht zu gegensätzlichen Handlungen kommt. Nur Menschen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sind nicht geschäftsfähig (§ 104, 105 BGB). Sinn des seit 1992 bestehenden Betreuungsrechts ist es, den Betroffenen im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht nicht zu entmündigen.

Wer im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt, muss die Geschäftsunfähigkeit nachweisen, damit festgestellt werden kann, dass die getätigten Rechtsgeschäfte nichtig sind. Dieser Nachweis entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde.

Ist der Betreute geschäftsunfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung.

Prozessfähigkeit von Betreuten

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Rechtsgrundlagen: §§ 51 bis 53 ZPO, § 11 VwVfG

Anders als oben beschrieben, ist in sonstigen Gerichtsverfahren (Zivilprozess, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren) der Betreute dann prozessunfähig, wenn er entweder geschäftsunfähig i. S. des § 104 BGB ist oder für ihn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet ist. Außerdem ist er in konkreten Verfahren dann prozessunfähig, wenn der Betreuer für ihn das Verfahren betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn er ansonsten geschäftsfähig ist.

Hierdurch soll konkurrierendem und sich widersprechendem Handeln von Betreuer und Betreutem entgegengewirkt werden – wobei der Betreuer natürlich im Rahmen des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB an die Wünsche des Betreuten gebunden ist. Gleiches gilt auch in behördlichen Verfahren aller Art, da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im SGB X sowie der Abgabenordnung auf § 53 ZPO verwiesen wird.

Aufhebung der Betreuung

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Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann beim Betreuungsgericht die Prüfung und Aufhebung der Betreuung beantragen. Das Gericht ist verpflichtet, der Prüfung nachzukommen, sofern nicht immer wieder Anträge gestellt werden, ohne dass neue Tatsachen ersichtlich sind. Von sich aus prüft das Betreuungsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).

Der Betreute kann des Weiteren Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen. Auch am Verfahren beteiligte nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 59, § 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung nicht abändert (Abhilfe, § 68 Abs. 1 FamFG).

Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht.

Selbstbestimmung und Zwang

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Selbstbestimmung

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Grundsätzlich ist der Betreuer an den geäußerten Wunsch des Betreuten gebunden (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB). Selbst wenn der vom Betreuten geäußerte Wunsch seinem objektiven Wohl zuwiderläuft, ist dieser zu beachten (grundsätzlicher Vorrang der Wünsche vor objektivem Interesse). Der Betreuer ist in diesem Fall verpflichtet, den Betreuten auf die verbundenen Risiken hinzuweisen und ihm weniger riskante Wege vorzuschlagen. Beachtet der Betreuer den geäußerten Wunsch nicht, kann der Betroffene den Ersatz des aus dieser Pflichtverletzung nachweisbar entstanden Schadens gemäß § 1908i BGB, § 1833 BGB verlangen. Nur in wenigen Fällen ist der geäußerte Wunsch des Betreuten nicht zu beachten. [10]

Unbeachtlichkeit der geäußerten Wünsche

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Die vom Betreuten geäußerten Wünsche können vom Betreuer ignoriert werden, wenn diese seinem objektiven Interesse zuwiderlaufen und gleichzeitig einer der nachfolgenden Punkte vorliegt (BGH-Urteil, zitiert in BtPrax 2009, 290):

  • Der vom Betreuten geäußerte Wunsch ist Ausdruck seiner Krankheit oder Behinderung.
  • Höherrangige Rechtsgüter des Betreuten werden gefährdet, würde der Betreuer dem Wunsch des Betreuten Folge leistet.
  • Die gesamte Lebens- und Versorgungssituation würde sich verschlechtert, wenn dem Wunsch stattgegeben wird.
  • Der Betreute verfügt nicht über ausreichende Tatsachenkenntnisse um eine informierte Entscheidung zu fällen.
  • Der Wunsch stellt eine bloße Zweckmäßigkeitserwägung dar, welcher lediglich als Vorstufe zur Zielerreichung anzusehen ist, weil das eigentliche vom Betreuten beabsichtigte Ziel nicht erreicht wird. [11]

Einwilligungsvorbehalt

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Das Betreuungsgericht kann zusätzlich zur Betreuung anordnen, dass der Betreute zu seinem Schutz zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies führt faktisch zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit.

Der Betreute kann in diesem Fall ohne Einwilligung seines Betreuers keine Verträge mehr abschließen. Davon ausgenommen sind lediglich geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens oder Willenserklärungen, die ihn ausschließlich begünstigen. Durch den Einwilligungsvorbehalt wird der Betreute so gestellt, als wäre er geschäftsunfähig, allerdings bezieht sich der Einwilligungsvorbehalt lediglich auf den in der Anordnung ausdrücklich genannten Bereich. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes darf nur erfolgen, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abgewendet werden muss und der Betreute aufgrund psychischer Erkrankung außerstande ist, in dem betreffenden Bereich seinen Willen selbst zu bestimmen.

Zwangsbefugnisse des Betreuers

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Zwang darf vom Betreuer gegenüber dem Betreuten ausgeübt werden, wenn dies zur Durchführung einer zuvor vom Betreuungsgericht angeordneten Zwangseinweisung notwendig ist (§ 326 FamFG), oder aber bei der Postkontrolle (§ 1896 IV BGB). Streitig ist, wie Fälle gehandhabt werden sollen, bei denen der Betreuer zum Beispiel gewaltsam in die Wohnung gelangen muss, um nach Bankunterlagen zu suchen, da der Gesetzgeber hierfür keine gesetzlichen Grundlagen geschaffen hat. Zwangsbefugnisse, die über die im Gesetz genannten Zwangsbefugnisse hinausgehen, lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt ab, weil einerseits eine bloße Aufgabenzuweisung diese Befugnisse nicht beinhalte und andererseits auch Art. 13 GG dem entgegenstehe.

„In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten.“[12][13]

Gegen den „natürlichen Willen“ des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhältnismäßig ist.

Zwangsbehandlung

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Jede ärztliche Behandlung oder Untersuchung ist ein Eingriff in das in Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Sie bedarf daher der Einwilligung. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013[14] durch Ergänzungen des § 1906 BGB wieder eine Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht geschaffen.[15][16][17] Es wurde § 1906 BGB ergänzt, ebenso die Verfahrensvorschriften zur Unterbringung im FamFG.

Einwilligungsfähigkeit

Ob eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung gegen den geäußerten Willen des Betreuten möglich ist, richtet sich danach, ob der Betreute einwilligungsfähig oder einwilligungsunfähig ist. Von einer Einwilligungsfähigkeit des Betreuten ist auszugehen, wenn er Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme und deren Risiken erfassen kann und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag (BT-Drucks 11/4528). Der Unterschied zwischen Einwilligungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit besteht darin, dass die Einwilligungsfähigkeit auf den subjektiv individuellen Reifegrad einer Person abstellt und ins Verhältnis zu setzen ist zur Art und Kompliziertheit der bevorstehenden ärztlichen Maßnahme. Dies kann bedeuten, dass bei ein und derselben Person die Einwilligungsfähigkeit bei einem einfachen Eingriff wie z.B. eine Wundversorgung zu bejahen ist, während sie bei einer schwierigen und umfangreichen Operation zu verneinen ist. Ein Betreuungsgutachten kann dabei als Entscheidungshilfe beigezogen werden, wobei alleine die Tatsache, dass ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsvorsorge bestellt wurde, noch nicht ausreicht, um eine Einwilligungsunfähigkeit anzunehmen. Weder das Betreuungsgericht, noch der Betreuer darf entscheiden, ob eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, denn dies entscheidet alleine der Arzt, der den Eingriff durchführt. Die Beurteilung ist dabei für jede ärztliche Behandlung oder Untersuchung und für jeden Eingriff einzeln vorzunehmen.

Zwangsbehandlung bei Einwilligungsunfähigkeit

Wird der Betroffene vom Arzt als einwilligungsfähig beurteilt, kann er selbst entscheiden, ob er die ärztliche Untersuchung oder Behandlung durchführen lassen möchte (§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB]). Wird der Betreute jedoch vom Arzt als einwilligungsunfähig eingeschätzt oder ergeben sich unauflösbare Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge in die ärztliche Maßnahme gegebenenfalls auch gegen den geäußerten Willen des Patienten einwilligen und die vom Betreuten nicht vorhandene Einwilligung hierdurch ersetzen (§ 630dd Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei seiner Entscheidung hat der Betreuer den mutmaßlichen Patientenwillen zu erkunden und zu berücksichtigen (§ 1901b Abs. 1 BGB). Ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat für einen nicht entscheidungsfähigen Betreuten also so zu entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Lehnt der Betreuer die ärztliche Maßnahme ab, scheidet eine Behandlung aus.

Möchte der Betreuer seine Zustimmung zur ärztliche Maßnahme erteilen, ist zu berücksichtigen, dass eine Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die Autonomie eines Menschen darstellt (Freiheit zur Krankheit). Der Betreuer darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn bei Unterlassen der ärztlichen Maßnahme erheblicher Gesundheitsschaden droht, zusätzlich der zu erwartete Nutzen das Risiko deutlich überwiegt und außerdem keine anderen zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen (§ 1906 BGB). Weiterhin muss der Betreuer zuvor einen ernsthaften Überzeugungsversuch unternehmen, um den Betreuten noch umzustimmen. Bevor der Betreuer seine Zustimmung zur Zwangsbehandlung abgibt, muss er sich darüber hinaus diese durch das Betreuungsgerichts genehmigen lassen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug. Dabei ist zu beachten, dass der Betreuer die Zwangsbehandlung anordnet, während der Richter diese lediglich genehmigt und die Einrichtung die Zwangsbehandlung lediglich durchführt.

Keine Zwangsbehandlung im ambulanten Bereich

Da der Gesetzgeber keine Gesetzesgrundlage für den ambulanten Bereich geschaffen hat, kann eine Zwangsbehandlung nur durchgeführt werden, wenn der Betreuer zuvor eine freiheitsentziehende Unterbringung auf Rechtsgrundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB anstrebt. Hierfür muss der Betreuer vom Betreuungsgericht zusätzlich zum Aufgabekreis Gesundheitsfürsorge den Aufgabenkreis Aufenthalt erteilt bekommen haben, da ansonsten eine Zwangsbehandlung durch den Betreuer nicht bewirkt werden kann. In einer offenen Einrichtung oder psychiatrischen Ambulanz kann keine Zwangsbehandlung durchgeführt werden.

Erfolgt die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung ausschließlich zur Zwangsbehandlung, ist bereits vor Unterbringung zu prüfen, ob die ärztliche Maßnahme selbst zulässig ist (§ 1906 Abs. 3 BGB). Insbesondere der Umstand, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen und seelischen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erkennen vermag, weil dieser beispielsweise in einer wahnhaften Verkennung meint, während der Operation umgebracht zu werden, darf nicht dazu führen, dass eine lebensnotwendig Operation unterbleibt (Bundestags-Drucks. 11/4528, Seite 72). Ausgenommen davon ist eine Sterilisation des Betreuten (§ 1905 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Patientenverfügung

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten (§ 1901a BGB). Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.[18][13]

Wenn es keine Patientenverfügung gibt oder die vorhandene Patientenverfügung die konkrete Situation nicht regelt, ist nach den Wünschen und schließlich nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu forschen (§ 1901b BGB). Betreuungsrechtlich ist eine Behandlung gegen den freien, den mutmaßlichen oder einer Patientenverfügung festgelegten Willen nicht zulässig.

Gegen den in einer zutreffenden Patientenverfügung festgelegten Willen des Betreuten darf aber nicht mit Rückgriff auf einen angenommen freien Willen gehandelt werden (§ 1901a Abs. 2 BGB; BGH Beschluss XII ZB 2/03). Nur wenn trotz sorgfältiger Prüfung keine Anhaltspunkte zur Ermittlung des individuellen mutmaßlichen Willens des nicht entscheidungsfähigen Patienten zu finden sind, kann und muss auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen (BGH 1 StR 357/94).

Weitere Details siehe: Einwilligungsfähigkeit, Zwangsbehandlung, Patientenverfügung

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen

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Freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB sind beispielsweise:

  • Festbinden mit Leib- oder Bauchgurt
  • Fixierung der Extremitäten mit Hand- und Fußfesseln
  • Tisch/Brett am Stuhl, die das Aufstehen unmöglich macht
  • Wegnahme eine notwendigen Rollators, Rollstuhl

Das Verfahren zur Genehmigung der Zustimmung zu einer unterbringungsähnlichen Maßnahme läuft gemäß § 1906 Abs. 4 BGB wie beim Unterbringungsverfahren ab, allerdings genügt ein ärztliches Zeugnis anstatt einem Sachverständigengutachten. Auch wenn ein ärztliches Zeugnis in der Regel genügt, so kann der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG dazu führen, dass der Richter bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte des Betreuten dennoch ein Sachverständigengutachten einholen muss.

Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich, welche also nicht im Rahmen eines Aufenthalt in einer Anstalt, Heim oder sonstigen Einrichtung fallen, sind nicht genehmigungspflichtig (§ 1906 Abs. 4 BGB). Dort besteht eine rechliche Grauzone, weil mangels gerichtlichem Genehmigungsverfahren die rechtliche Befugnis des Betreuers zur Anordnung der Maßnahme nicht sicher festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur bemängelt, dass der Staat seiner Pflicht zur Schaffung von Kontrollen in eklatanter Weise nicht nachkommt.

Auch wenn sich der Betroffene bereits in einer freiheitsentziehenden Unterbringung befindet, bedarf der Einsatz weiterer freiheitsbeschränkender Maßnahmen der gerichtlichen Genehmigung. Keine freiheitsbeschränkende Maßnahme liegt vor, wenn ein Betreuter ausschließlich durch bloßes Überreden dazu gebracht wird, in der Einrichtung zu bleiben. Der Fortbewegung dürfen aber keine Hindernisse in den Weg gestellt werden.

Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung hat Grundsätze und Mindeststandards für die zwangsweise angeordnete Fixierung von Patienten bzw. untergebrachten Personen in psychiatrischen Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen erstellt, welche zurzeit jedoch nicht eingehalten werden. So wird eine Sitzwache statt Fixierung häufig abgelehnt, da es an Personal mangelt.

Zwangsunterbringung

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Als Unterbringung wird im Betreuungsrecht eine Maßnahme bezeichnet, welche die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich eingeschränkt wird. Zwangsunterbringung gegen den mit Freiheitsentziehung gegen den geäußerten Willen des Betreuten ist nur möglich, wenn der freie Wille durch Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist und zusätzlich entweder

  • eine akute Suizidgefahr bzw. erhebliche Selbstgefährdung besteht, oder aber
  • eine Heilbehandlung bzw ein ärztlicher Eingriff durchgeführt werden soll, der ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann (§ 1906 Abs. 1 und 5 BGB) und der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Ist der Betreute jedoch zur freien Willensbildung fähig, darf der Staat diese weder erziehen, noch besser, noch daran hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (OLG München, BtPrax 2007, 218). Kommt der zur Ansicht, dass eine Unterbringung notwendig und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beantragt er eine Genehmigung beim zuständigen Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht hört den Betreuten persönlich an und wird im Regelfall einen Verfahrenspfleger bestellen, welcher dem Betreuten beim Unterbringungsverfahren beiseite stehen soll. Nachdem die gerichtliche Genehmigungsentscheidung wirksam geworden ist, kann der Betreuer die freiheitsentziehende Unterbringung durchführen. Dabei darf dieser niemals persönlich Gewalt anwenden. Ist diese notwendig, muss zusätzlich ein richterlicher Gewaltanwendungsbeschluss beantragt werden (§ 326,§ 51 Abs. 2 FamFG). Dies kann bereits zusammen mit der Genehmigung zur Unterbringung geschehen, falls zu erwarten ist, dass der Betreute nicht freiwillig Folge leistet. Danach ist die Betreuungsstelle zu benachrichtigen, welche die Polizei um Unterstützung bitten kann. Ist zu erwarten, dass der Betreute die Türe nicht öffnet, sollte sich der Betreuer mit dem Antrag auf Genehmigung der Unterbringung die Zulässigkeit des Betretens der Wohnung genehmigen lassen (§ 326 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Soll zusätzlich zur Zwangsunterbringung eine Zwangsbehandlung erfolgen, muss die zu duldende Behandlung sich aus dem Betreuungsbeschluss hinreichend konkret und bestimmbar ergeben. Alleine eine betreuungsrechtliche Unterbringung in eine geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses schließt eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsuntersuchung nicht ein.

Für Anordnung und Beendigung der Unterbringung trägt alleine der Betreuer die Verantwortung, während der Richter diese nur genehmigt ohne sie anzuordnen. Deswegen bleibt es nach einer Genehmigung von Seiten des Betreuungsgerichts weiterhin dem Betreuer überlassen, die Unterbringung zu vollziehen, oder von ihr abzusehen. [19]

Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weiterer Akteur, gegenüber dem der Betreute seine Grundrechte geltend machen kann, kommt im Wesentlichen neben dem Betreuer das Betreuungsgericht in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher Genehmigungspflichten trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Betreuungsgericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG).

„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.“[20]

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben (Art. 19 Abs. 2 GG). Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. Nach dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013[14] ist eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen der Unterbringung oder dem jetzt gleichgestellten Aufenthalt in einer Einrichtung möglich und muss zur Abwendung eines drohenden erheblichen Schadens notwendig sein, der durch keine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und deren Nutzen die Beeinträchtigung deutlich überwiegt.[21] Die Genehmigung des Betreuungsgerichts und des Betreuers sind erforderlich, nachdem zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Daneben können Zwangsbehandlungen vom Gericht genehmigt werden, wenn sie zur eigenen Sicherheit des Betroffenen oder nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz zum Schutz anderer Personen erfolgen.

Während das frühere Entmündigungsverfahren deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren mit zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur Verfahrensfähigkeit, zur Verfahrenspflegerbestellung und persönlichen Anhörung) prinzipiell geeignet, dem Grundrechtsschutz Genüge zu tun. Das Verfahren ist ab 1. September 2009 in § 271 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beschrieben. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum 1. Januar 1999 in der Vorgängerregelung des § 69d Abs. 2 FGG insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen nach § 1904 BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum Sachverständigen eine Sollbestimmung wurde. Außerdem wurde die längstmögliche Überprüfungsfrist bei der Betreuerbestellung von fünf auf sieben Jahre verlängert (§ 295 Abs. 2 FamFG, früher § 69 FGG).

Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungspflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangsgeldern belegt werden kann, vgl. § 1837 Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche Betreuerentlassung nach § 1908b Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.

Ansonsten gilt für den Betreuer, dass dieser dem Betreuten auf privatrechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter gegenübersteht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt, dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Strafanzeigen sowie Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu sorgen. Im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB aus. Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der Betreuertätigkeit sowie dessen Beteiligung an Betreuerentscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungspflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungsspielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuertätigkeit stets eine janusköpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.

Rechtspolitische Kritik

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Der Begriff der Betreuung ist euphemistisch und missverständlich. Wenn ältere Menschen z.B. im Krankenhaus gefragt werden, ob sie betreut werden möchten, gehen sie oft davon aus, dass von jemandem die Rede ist, der ihnen mit Rat und Tat durch den Klinikalltag hilft, und nicht davon, dass jemandem Vertretungsmacht erteilt werden soll. Ersteres werden sie in der Regel wünschen, letzteres dagegen kritisch sehen.

Da die Anordnung einer Betreuung keine Entmündigung ist, neigen die Betreuungsrichter eher früher dazu, einen Betreuer zu bestellen. Hinzu kommt die demografische Entwicklung: Es gibt mehr alte Menschen, die einen rechtlichen Vertreter brauchen. Die zunehmende Zahl von Betreuerbestellungen liegt zum großen Teil aber auch an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die strafrechtliche Rechtsprechung verlangt z. B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.

Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägerig ist, zur Betreuerbestellung.

Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine „Betreuungsindustrie“ mit eigenen wirtschaftlichen Interessen ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingriffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind wie vor 1992.

Betreuung wird von unterschiedlichen Gruppen sowie von Betreuten und Betreuern mitunter recht unterschiedlich bewertet. Dies dürfte im Wesentlichen daher rühren, dass Betreuungen in der Praxis tatsächlich recht unterschiedlich gehandhabt werden, abhängig von der beruflichen Ausbildung und Persönlichkeit des Betreuers und den besonderen Umständen des Einzelfalls. Das Feld der Aufgaben, mit denen sich der Betreuer konfrontiert sieht, kann sehr umfangreich und heterogen sein. Dass sich auch sehr engagierte berufliche Betreuer im Rahmen der (knapp bemessenen) pauschalisierten Vergütung angesichts massiver Anforderungen und Probleme des Betreuten überfordert fühlen oder überfordert sind, ist nicht unwahrscheinlich. Bisweilen wird die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen angesehen. Betreute fühlen sich bisweilen (zu Recht oder zu Unrecht) der Willkür des Betreuers ausgeliefert oder sind (zu Recht oder zu Unrecht) der Auffassung, der Betreuer arbeite nicht in ihrem Sinn oder gar gegen sie.

Von Betreuerseite wird dem entgegengehalten, dass betreute Menschen ohne die Hilfe ihrer Betreuer noch viel eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien und dringend der Unterstützung bedürften. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Betreuten durch die Betreuung erhalten bleibe. Dies gilt zumindest, solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Ein Einwilligungsvorbehalt stellt dann letztlich aber doch das dar, was gerade durch das Rechtsinstitut der Betreuung vermieden werden sollte, den Entzug der Geschäftsfähigkeit mit allen finanziellen und sonstigen Konsequenzen. Von Betreuerseite wird behauptet, es komme letztlich auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer an. Der Betreute habe jederzeit das Recht, einen anderen Betreuer zu verlangen (vgl. § 1908b BGB). Ob der betreute Mensch dann auch faktisch in der Lage ist, sich rechtlich gegen einen unliebsamen oder untätigen Betreuer zur Wehr zu setzen oder ob der Betreuerwechsel an einem überarbeiteten Betreuungsgericht oder an der Unfähigkeit des Betreuten, bei der Geschäftsstelle vorzusprechen, scheitert, bleibt im Einzelfall ungewiss. Insbesondere Menschen mit einer Lernbehinderung, geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung haben in aller Regel Schwierigkeiten im Umgang mit Gerichten und bei Rechtsgeschäften.

Rechtlich wird die Anordnung einer Betreuung als letztes Mittel der Unterstützung angesehen, sofern andere Mittel der Unterstützung nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind. Somit hat die gesetzliche Betreuung gegenüber anderen Hilfen Nachrang. In der Praxis wird aber häufig nicht geprüft, ob durch andere Maßnahmen etwa im Rahmen des so genannten ambulant betreuten Wohnens oder andere soziale Hilfen eine Betreuung überflüssig wäre oder ob diese den gleichen Zweck verfolgen könnten.

  1. Walter Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, Beck-Rechtsberater im dtv, S. 1 - 10)
  2. BayObLG FamRZ 1994, 1618.
  3. BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097.
  4. Betreuungsrecht von A-Z, Beck-Rechtsberater im dtv, Walter Zimmermann, 2014, S. 136
  5. Böhm u.a.: Handbuch für Betreuer, Walhalla Fachverlag, 2012, 8. neu bearbeitete Auflage, S. 57
  6. Walter Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, Beck-Rechtsberater im dtv, Walter Zimmermann, S.148 - 151
  7. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51; BVerfGE 7, 198Lüth.
  8. BGH, Beschluss vom 17. März 2003, Az. XII ZB 2/03, Volltext
  9. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000, Az. XII ZB 69/00, Volltext.
  10. Böhm u.a.: Handbuch für Betreuer, Walhalla Fachverlag, 2012, 8. neu bearbeitete Auflage, S. 66
  11. Böhm u.a.: Handbuch für Betreuer, Walhalla Fachverlag, 2012, 8. neu bearbeitete Auflage, S. 66ff.
  12. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000, Az. XII ZB 69/00, Volltext.
  13. a b BGH, Beschluss XII ZB 236/05.
  14. a b (Bt-Drs. 17/11513) in Kraft getreten am 26. Februar 2013 1906(dejure.org)
  15. Plenarprotokoll 17/217, S. 154 (D) (PDF; 2,6 MB)
  16. Änderungen § 1906 BGB BT-Drucksache 17/12086 (PDF; 255 kB)
  17. Bundesjustizministerium: Zwangsbehandlung Ausnahmeregelegung für Notsituationen (bmj.de)
  18. BVerfG 2 BvR 1451/01
  19. Walter Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, Beck-Rechtsberater im dtv, 2013, S. 244- 246
  20. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51; BVerfGE 7, 198Lüth.
  21. aktuelle Fassung § 1906 BGB Information des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen