Diskussion:Klageerzwingungsverfahren

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Abschnitt zur Rechtslage in Österreich
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Erfolgs-Wahrsheinlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Die bisherige Version war unhaltbar. Statistisch gesehen werden etwa 70 - 75% der Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschasften eingestellt. Gegen die ergehenden Einstellungsbescheide werden in weniger als 5% der Fälle Beschwerde eingelegt. Sofern die Beschwerde nicht ohnehin zurückgenommen wird, hat sie wiederum in etwa 5% der Fälle (vorläufigen) Erfolg. Ein gegen einen Bescheid des Generalstaatsanwalts gerichtetes erfolgreiches Klageerzwingungsverfahren habe ich in meinem gesamten Berufleben noch nicht gesehen. Deshalb scheint mir die Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens von manchen überschätzt. --Lung 13:22, 6. Feb 2005 (CET)

Erfolgs-Beispiel[Quelltext bearbeiten]

Da hat das OLG Karlsruhe Urteil vom ... ja Seltenheitswert

"Nachdem der ... Klageerzwingungsantrag durch Beschluss vom 30.10.2013 hinsichtlich vier Beschuldigter zurückgewiesen worden war (vgl. Pressemitteilung vom 06.11.2013), hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 05.08.2014 (3 Ws 285/13) die Bescheide der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 26.09.2012 und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 15.05.2013 aufgehoben ... und der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Abgabe des Verfahrens an die nun allein zuständige Staatsanwaltschaft H. aufgegeben."

Eine tatsächliche Verurteilung und damit der letztendliche Erfolg wird in dem Verfahren aber wohl aufgrund des Alters des Angeklagten nicht zu erwarten sein.

VwGO anwendbar?[Quelltext bearbeiten]

Im Folgenden wird die Einfügung einer abweichende Mindermeinung breit diskutiert und als Theorie-Findung abgelehnt.--Juliabackhausen (Diskussion) 13:49, 23. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Durch die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren gewinnt dieses merklich an praktischer Bedeutung[Quelltext bearbeiten]

Das Klageerzwingungsverfahren ist der Sache nach ein Verwaltungsprozess. Also müssen auf das Klageerzwingungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (im folgenden nur noch kurz VwGO) Anwendung finden. Damit gewinnt das Klageerzwingungsverfahren - erstmals seit seiner Schaffung gem. § 170 StPO i.d.F. vom 1.2.1877 - an praktischer Bedeutung beim Kampf um das Recht in einem Rechtsstaat.

Die Anwendung der VwGO auf das Klageerzwingungsverfahren hat vor allem folgende prozessuale Auswirkungen:

- Der Bürger darf auch einen eingeschränkten Antrag zum OLG stellen. Der Antrag richtet sich nur auf die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens, nicht auf eine Anklageerhebung.

- Das OLG kann sich nicht mehr hinter der bei der Justiz so sehr beliebten vorgeblichen Unzulässigkeit des Antrags im Klageerzwingungsverfahren verschanzen. Die Justiz benutzt gern Vorwände wie z.B. es fehle die Angabe, dass der Beschuldigte mit Vornamen Heinz-Rüdiger heißt und in Buxtehude geboren ist, sonst könne man ihn ja nicht zweifelsfrei als Beschuldigten identifizieren. Der Fantasie sind in dieser Richtung keine Grenzen gesetzt. Es ist in der juristischen Praxis seit jeher schlicht unmöglich, einen "zulässigen" Klageerzwingungsantrag beim OLG zu stellen. Bei Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf das Klageerzwingungsverfahren ist mit dieser altgewohnten Praxis Schluss. Denn wenn man die VwGO auf das Klageerzwingungsverfahren anwendet, ist das OLG gem. § 86 III VwGO zu einer Aufklärung und Erörterung verpflichtet. Etwaige Lücken der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren können dann noch geschlossen werden.

- Ein weiterer entscheidender juristischer Gesichtspunkt, der dem Verfahren gem. §§ 172 ff StPO zusätzliche Schubkraft verleiht, ist die sog. "Gorch-Fock-Entscheidung" des BVerfG vom 6.10.2014, um genau zu sein Absatz 12 der Entscheidung: Dort wird postuliert, dass der Bürger dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist z.B. bei richterlicher Spruchtätigkeit ganz offensichtlich der Fall. In der Gorch Fock-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht in Absatz 12 seines Beschlusses folgendes Postulat auf:

„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann ferner in Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“

- Weiter ist es möglich, gem. § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage zum OLG zu stellen. Diese Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ist bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft möglich. In diesem Fall richtet sich der Antrag an das gem. § 172 IV StPO zuständige OLG, das OLG möge die Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung der Ermittlungen gem. § 152 II StPO verpflichten.

Im einzelnen:

I.

Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Verfahren gem. §§ 172 ff StPO seiner Funktion und Struktur nach um einen Verwaltungsprozess handelt und dass deswegen die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO anzuwenden sind, ist weder neu noch originell, sondern entspricht der objektiven Prozessrechtslage.

II.

Die Anwendung von Strafprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren ist demgegenüber offensichtlich dysfunktional:

Das Klageerzwingungsverfahren ist ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren: Das Klageerzwingungsverfahren beginnt mit der Strafanzeige des Bürgers gegenüber der Behörde, die Behörde möge die Strafverfolgung eines Dritten, nicht am Klageerzwingungsverfahren Beteiligten, aufnehmen. Das Klageerzwingungsverfahren endet mit der – sofort eintretenden - Rechtskraft des Beschlusses eines Strafsenats des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht weist damit das Begehren des Bürgers gegenüber der Behörde auf Strafverfolgung eines Dritten mit rechtskräftiger Wirkung zurück.

Die Rechtsansicht, auf das Klageerzwingungsverfahren sei Strafprozessrecht ganz vorzüglich anwendbar, führt zu folgenden Fragen:

- Gibt es im Klageerzwingungsverfahren einen Angeklagten? - Ist Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens der staatliche Strafanspruch gegenüber dem Angeklagten? - Gibt es im Klageerzwingungsverfahren eine mündliche Hauptverhandlung? - Steht im Klageerzwingungsverfahren die Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs gegenüber dem Angeklagten in einem (mehr oder minder aufwendigen) Beweisverfahren im Mittelpunkt des prozessualen Geschehens? - Hat im Klageerzwingungsverfahren der Angeklagte umfangreiche Frage- und Beweisantragsrechte? - Hat im Klageerzwingungsverfahren der Angeklagte das Recht, einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zuzustimmen oder eine Verständigung nach § 257c StPO herbeizuführen?

Die Anwendung von Strafprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren ist also ganz offensichtlich dysfunktional. Es liegt auf der Hand, dass die dysfunktionale Anwendung eines Prozessrechts auf ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren den Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG, Art. 6 I EMRK evident verletzt.

III.

In der Kommentierung der §§ 172 ff StPO von Meyer-Goßner, Rdn. 34 zu § 172 StPO heißt es:

„Unzulässig ist der Antrag, wenn eine förmliche Voraussetzung fehlt, insbesondere, wenn die Fristen nach I (... anders aber ... entsprechend §§ 68 ff VwGO bei Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Sache im Ablehnungsbescheid) oder nach II oder die Form nach III nicht eingehalten worden sind.“

Diese Kommentierung von Meyer-Goßner, Rdn. 34 zu § 172 StPO wendet also ganz selbstverständlich die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO an.

IV.

Von zentraler Bedeutung ist die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO analog.

§ 86 III VwGO, die Vorschrift über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht, lautet wie folgt:

„Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.“

V.

Auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO, das seiner Struktur und Funktion nach ganz offensichtlich und eindeutig ein Verwaltungsprozess ist, ist die Vorschrift des § 86 III VwGO wegen der planwidrigen Regelungslücke der StPO analog anzuwenden. Dies allein schon aus folgenden grundsätzlichen Erwägungen heraus:

§ 86 III VwGO fasst nur eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit in Worte: § 86 III VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter selbstverständlich ein faires Verfahren i.S.d. Art. 6 I EMRK durchführen muss. § 86 III VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter selbstverständlich vor seiner Entscheidung den Parteien des Prozesses rechtliches Gehör i.S.d. Art. 103 I GG gewähren muss. § 86 III VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter selbstverständlich keine Überraschungsentscheidung zum Nachteil einer Prozesspartei fällen darf. § 86 III VwGO ist also auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO anzuwenden.

VI.

Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess: Ein Bürger wendet sich mit einem Antrag an ein Gericht, das Gericht möge die Behörde dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den der Bürger zuvor von der Behörde begehrt hatte.

VII.

Die Struktur des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist dieselbe wie die Struktur eines Verwaltungsprozesses: Auf das Ansinnen des Bürgers ergeht ein Bescheid (der Staatsanwaltschaft). Auf den Bescheid (der Staatsanwaltschaft) wendet sich der Bürger an die vorgesetzte Behörde (die Generalstaatsanwaltschaft). Von der vorgesetzten Behörde (der Generalstaatsanwaltschaft) ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid der vorgesetzten Behörde (der Generalstaatsanwaltschaft) ist die Verpflichtungsklage zum Gericht (dem Oberlandesgericht) gegeben. Der Gerichtsprozess, gerichtet auf die Verpflichtung der Behörde zu dem von dem Bürger begehrten Verwaltungsakt (hier: Verpflichtung der Behörde zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens), beschränkt sich auf das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum, eine einzige Gerichtsinstanz.

VIII.

Die Funktion des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist ebenfalls dieselbe wie die Funktion eines Verwaltungsprozesses: Art. 19 IV GG fordert, dass der Bürger die Möglichkeit haben muss, die Ablehnung seines Ansinnens durch die Behörde von einem unabhängigen, neutralen Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersuchen zu lassen. Gem. Art. 19 IV GG muss der Bürger die Möglichkeit haben, mittels Einschaltung des Gerichts die Behörde dazu zwingen zu können, sich gemäß Recht und Gesetz zu verhalten und dem rechtmäßigen Ansinnen des Bürgers nachkommen zu müssen.

Der Bürger darf sich bei seiner Rechtsverfolgung – genauso wie er im Verwaltungsprozess die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen muss, § 42 II VwGO – im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nur auf die Verfolgung von Straftatbeständen stützen, die eigene Rechte bzw. Rechtsgüter des Bürgers zum Schutzgegenstand haben. Das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO dient deshalb genauso wie der Verwaltungsprozess (vgl. § 42 II VwGO) nur dem Schutz eigener subjektiver Rechte bzw. Rechtsgüter des Bürgers. Die „Verletzteneigenschaft“ des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist nichts anderes als die Geltendmachung eigener subjektiver Rechte des Bürgers im Verwaltungsprozess gem. § 42 II VwGO. Die Funktion des Verfahrens gem. den §§ 172 ff StPO besteht also genau wie die Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses in derselben Rechtsverfolgung eigener subjektiver Rechte des Bürgers, die dieser gegenüber Behörden geltend macht, die ihm den Schutz seiner Rechte bzw. Rechtsgüter verweigert haben.

IX.

Nach der o.g. Kommentierung aus dem Standardkommentar zur StPO sind auf das gerichtliche Vorverfahren vor der Staatsanwalt-schaft die §§ 68 ff VwGO anzuwenden. Wenn nach der o.g. Kommentierung aus dem Standardkommentar zur StPO die §§ 68 ff VwGO auf das Vorverfahren anwendbar sind, ist auch die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO auf den nachfolgenden Gerichtsprozess anzuwenden. Sind auf den einen Verfahrensabschnitt nach den §§ 172 ff StPO die Vorschriften der VwGO anzuwenden, sind die Vorschriften der VwGO auch auf den anderen Abschnitt des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO anzuwenden.

X.

Die allgemeinen Vorschriften der StPO sind nur auf den Strafprozess zugeschnitten, nicht auf den seiner Funktion und Struktur nach Verwaltungsprozess der §§ 172 ff StPO. Dies begründet die planwidrige Regelungslücke der StPO in Bezug auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO. Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist gewissermaßen ein „Fremdkörper“ innerhalb der StPO, auf den die allgemeinen Vorschriften der StPO nach der Funktion und Struktur der §§ 172 ff StPO nicht passen.

XI.

Zum Merkmal der „Planwidrigkeit“ sind an dieser Stelle noch einige Anmerkungen veranlasst:

Bei der Planwidrigkeit als Voraussetzung der Analogie geht es darum, welche Pläne der historische Gesetzgeber bei der Abfassung der ursprünglichen Fassung der §§ 172 ff StPO verfolgt hat.

In der ursprünglichen Fassung der Strafprozessordnung vom 1.2.1877 war das Verfahren, das heute in den §§ 172 ff StPO geregelt ist, noch inhaltsgleich in den §§ 170 ff der Strafprozessordnung i.d.F. vom 1.2.1877 geregelt. § 170 StPO i.d.F. vom 1.2.1877 lautete:

„Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen. Zur Ent-scheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig.“

Der historische Gesetzgeber des Jahres 1877 konnte sich aber schlecht Gedanken über die Anwendbarkeit des § 86 III VwGO auf das Verfahren nach den §§ 170 ff StPO machen, weil § 86 III VwGO erst in der Bundesrepublik durch die Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 21.1.1960 geschaffen wurde. Die „Planwidrigkeit“ ist also ganz offensichtlich gegeben.

XII.

Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u.a. auch die für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift des § 86 III VwGO über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO analoge Anwendung finden.

XIII.

Ablehnungsgesuche sind gem. § 54 I VwGO i.V.m. § 42 II ZPO zulässig. Sie dürfen keinesfalls von dem Spruchkörper, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtet, verbeschieden werden. Niemand darf Richter in eigener Sache sein. Für die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 54 I VwGO i.V.m. § 42 II ZPO kommt es natürlich nicht auf die (subjektive) Rechtskenntnis des zuständigen Strafsenats am OLG oder andere (subjektive) Befindlichkeiten an. Es liegt auf der Hand, dass es dem OLG nicht gestattet sein kann, sich auf willkürliche Weise selbst zu entlasten und die Entscheidung der Sache entgegen Recht und Gesetz an sich zu reißen. Es liegt sonst evident ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG vor.

XIV.

§ 172 StPO verlangt nach seinem Sinn und Zweck für die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes lediglich, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz aus sich heraus für den konkreten Spruchkörper verständlich sein muss. Enthält der verfahrenseinleitende Schriftsatz Lücken oder Auslassungen, muss das OLG gem. § 86 III VwGO darauf - hinreichend konkret - hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

XV.

Stellt der verfahrenseinleitende Schriftsatz nur einen eingeschränkten Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sind an ihn ohnehin nur geringere Anforderungen zu stellen als an einen uneingeschränkten Antrag auf Klageerzwingung. An die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind eben deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Erhebung der öffentlichen Klage.

XVI.

Selbst wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz an irgendwelchen Mängeln gelitten haben sollte, wäre das OLG verpflichtet, seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO nachzukommen und den Antragstellern Gelegenheit zu geben, etwaige, genau zu benennende, Mängel des Schriftsatzes auszugleichen und etwaigen Vortrag nachzuholen. K0mmt das OLG seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO nicht nach, ist der Beschluss des OLG allein schon aus diesem Grunde – wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG – grundrechtswidrig.

Es folgen Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog und Verfassungsbeschwerde, jeweils gestützt auf eine Gehörsverletzung gem. Art. 103 I GG.

Es stellt eine objektive Willkür i.S.d. der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 I GG dar, wenn das OLG die Anwendung prozessrechtlicher gesetzlicher Vorschriften ganz grundsätzlich in Abrede stellt und sich damit - objektiv willkürlich - der Anwendung besagter gesetzlicher Vorschriften auf den konkreten Rechtsfall entzieht.

XVII.

Natürlich kann auch keine Rede davon sein, dass die (allen Prozessordnungen geläufige) grundlegende richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht nach dem Kriterium eines etwaigen Anwaltszwangs differenziert: Alle Prozessordnungen kennen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht. Der Sinn, der Inhalt ist immer derselbe: Das Gericht soll ein faires Verfahren führen. Das Gericht soll den Parteien Gelegenheit geben, sich zu allen entscheidungsrelevanten Punkten – wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung – zu äußern. Es soll eine Überraschungsentscheidung des Gerichts vermieden werden.

Bei alledem spielt es – sowohl nach der abstrakten Rechtslage als auch nach der forensischen Praxis – schlicht keine Rolle, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht. Etwa im Zivilprozess ist die abstrakte Rechtslage und die forensische Praxis folgende: Regelfall nach der ZPO ist der Prozess vor den Landgerichten mit Anwaltszwang. Für diesen Prozess mit Anwaltszwang gilt im Zivilprozess die richterliche Hinweispflicht. Die richterliche Hinweispflicht im Zivilprozess ist im Prinzip dieselbe wie die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht des Verwaltungsprozesses. Der Prozess vor den Amtsgerichten in Zivilsachen unterliegt zwar nicht dem Anwaltszwang, in der forensischen Praxis werden die Parteien aber fast immer von einem Rechtsanwalt vertreten. Wie das Beispiel aus dem Zivilprozess zeigt, macht es für die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht überhaupt keinen Unterschied, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht.

XVIII.

Die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht ist ein grundlegendes rechtsstaatliches Gebot. Ohne richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht – wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung – kein fairer Prozess, kein einem Rechtsstaat angemessenes Gerichtsverfahren. Das gilt natürlich erst recht in dem vorliegenden Fall des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO, in dem dem Bürger nur eine einzige Gerichtsinstanz zur Verfolgung seiner eigenen subjektiven Rechte zur Verfügung steht. Gerade in diesem vorliegenden Fall, in dem der Bürger nur in einer einzigen Gerichtsinstanz sein Recht verfolgen kann, ist es notwendig, dass von den staatlichen Gerichten effektiver Rechtsschutz durch Ausübung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gewährt wird. --ErwinLindemann (Diskussion) 14:38, 7. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Anwendbarkeit § 75 VwGO ?[Quelltext bearbeiten]

Die Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO auf Ermittlungserzwingung gegen Amtsträger: Das stumpfe Schwert wird zu einer echten Waffe des Bürgers Wendet man auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht an, gewinnt der Bürger nunmehr die Möglichkeit, seine subjektiven Rechte auf Strafverfolgung gegen Amtsträger mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen. Seit der Schaffung des Klageerzwingungsverfahrens im Jahr 1877, also seit jeher, hatte dieses Verfahren gemeinhin den Ruf des "stumpfen Schwerts". Das ändert sich durch die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht schlagartig: Es ist dem zuständigen OLG nunmehr nicht mehr möglich, Antragsschriften schlankweg als "unzulässig" zu behandeln. Das OLG ist vielmehr nun gezwungen, sich mit dem Vorbringen des Bürgers in der Sache zu befassen. --ErwinLindemann (Diskussion) 14:39, 7. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Lieber ErwinLindemann das Klageerzwingungsverfahren ist in der Strafprozessordnung angesiedelt. Deine Ansicht wird so kaum mehrheitsfähig werden. --Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 09:29, 10. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung gegen Amtsträger[Quelltext bearbeiten]

Der Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung gegen Amtsträger basiert auf vier Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 26.6.14, 2 BvR 2699/10, vom 6.10.14, 2 BvR 1568/12, vom 23.3.15, 2 BvR 1304/12 und vom 19.5.15, 2 BvR 987/11). Zudem liegen zwei zustimmende Stellungnahmen aus der juristischen Literatur vor, NJW Spezial 15, 57 und JuS 15, 376. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:14, 22. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Ja, unter bestimmten Umständen bzw. bei bestimmten Fallgruppen hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bejaht. Die Einzelheiten sind allerdings noch unklar (vgl. etwa Sachs in der JuS). Dazu kommt, dass das BVerfG bislang ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ausreichen ließ. Ich würde da nicht zuviel hineingeheimnissen.--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 14:08, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Also noch einmal der Reihe nach:

- Das BVerfG wirft in den vier Entscheidungen alles über Bord, was man bisher über das Reflexrecht im Bereich Strafverfahrensrecht wusste. Das BVerfG sagt, dass der Verletzte dem Grundsatz nach einen veritablen Rechtsanspruch hat. Der Rechtsanspruch ist allerdings in jedem der vier Fälle erfüllt, weil die StA jeden der vier Fälle sorgfältig ausermittelt habe. Nur deswegen - wegen Erfüllung des neugeschaffenen Rechtsanspruchs - ergehen in allen vier Fällen Nichtannahmebeschlüsse.

- Das Thema finden gleich zwei reputable Fachzeitschriften aus dem Beck-Verlag spannend und widmen dem Thema Rechtsanspruch statt Reflexrecht jeweils eine Veröffentlichung.

- Es kann schon sein, dass Prof. Sachs die Sache skeptisch sieht. Das ändert aber nichts daran, dass das Thema Rechtsanspruch statt Reflexrecht im Bereich Strafverfahrensrecht ein echter Knüller ist. Ganz abgesehen davon ist natürlich in der praktischen Bedeutung wesentlich, dass das BVerfG viermal das Gleiche entschieden hat, nicht so sehr maßgeblich scheint mir zu sein, was Prof. Sachs dazu meint. Das kann man zwar auch noch in einem Artikel anbringen, das ist aber nicht ausschlaggebend. --ErwinLindemann (Diskussion) 10:26, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das ist doch noch Gegenstand der Forschung? Gibt es ein positives Urteil dazu? Thoretische Möglichkeiten aus einem negativen Urteil reichen doch nicht. Wikipedia bildet gesichertes Wissen ab.-- schmitty 12:01, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Dann halt nochmal, zum Mitschreiben:

- Es gibt 4 (in Worten: Vier) positive Entscheidungen dazu. Warum es nicht "Urteile" sind, lässt sich - mit entsprechendem fachlichen Vorwissen - auf WP nachlesen.

- Zusätzlich hierzu gibt es 2 (in Worten: Zwei) Stellungnahmen in der juristischen Fachliteratur, die allerdings für manche Teilnehmer, die sich zu juristischen Fachfragen äußern, nicht zur Hand ist. --ErwinLindemann (Diskussion) 13:30, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Nur weil du die Zeitschrift gekauft hast, heißt ja noch lange nicht das du diese verstehst. Den bisherigen Diskussionen entnehme ich, dass du juritische Fachfragen auch nur schlecht beantwortetst. Deine Stärke liegt ja auch eher im Lottospielen und der Eröffnung einer Herrenboutique in Wuppertal.-- schmitty 13:44, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Vielen Dank für die menschlich anständige und fachlich seriöse Antwort--ErwinLindemann (Diskussion) 15:24, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

machst du hier ein soziologisches Experiment, oder warum hast du sonst diesen Benutzernamen? Mit WP:IAR wirst du dennoch nicht weit kommen.-- schmitty 15:55, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Es wäre angenehm, eine sachliche Diskussion mit Teilnehmern führen zu können, die über einschlägigen Sachverstand verfügen, idealerweise eine abgeschlossene Ausbildung dieser Fachrichtung vorweisen können. --ErwinLindemann (Diskussion) 17:05, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Verlange bitte nichts, was du nicht selber vorweisen kannst: Hm, viel Ahnung von Verfassungsrecht hatte der Autor nicht. Entscheidungen des BVerfG entfalten nur dann konstituierendeWirkung, wenn es Normenkontrollverfahren sind. Hier war es eine Verfassungsbeschwerde. Ein Kammerbeschluss wie hier setzt voraus, dass es keine grundsätzliche Bedeutung hat (sonst muss der ganze Senat ran).--Mit Liebe Kriddl (A) (A) Bitte schreib mir etwas. 14:01, 31. Aug. 2015 (CEST)-- schmitty 17:31, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Es ist schön zu sehen, wie Sie Ihrem strikt an der Sache orientierten, fachlich fundierten Stil treu bleiben. --ErwinLindemann (Diskussion) 17:51, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Genau, wenn ein Lottogewinner am Artikel mitschreiben darf, dann auch ich! So, die Diskussion auf den anderen Artikelseitn ist ja eröffnet, mal sehnen was andere Benutzer dazu sagen.
Mal zur Sache, du schreibst ja von einer "bedeutenden Kehrtwende": Gibt es wirklich nur diese beiden Artikel?-- schmitty 18:18, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Ach Herr Kollege, Sie haben doch sicher auch schon die NJW ausgewertet, die heute in der Post war--ErwinLindemann (Diskussion) 18:28, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Bitte ad rem. ErwinLindemann, kannst du mal die Kernsätze aus den von dir herangezogenen Urteilen und Aufsätze hier wörtlich aufführen? Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:47, 24. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Es stimmt schon, dass die fragliche jüngere Rechtsprechung von der ursprünglichen Ablehnung erines verfassungsrechtlichen Anspruchs abgewichen ist. 1979 hatte das Verfassungsgericht noch eindeutig gesagt, dass ausdrücklich kein Anspruch besteht. In einer späteren Entscheidung, dass der (nur) grundsätzlich nicht bestehe. Seit Tennessee Eisenberg sagt das Gericht nun, dass er bei bestimmten Fallgruppen besteht - die das Gericht auch ausdrücklich benennt. Die Entwicklung ist soweit in Klageerzwingungsverfahren dargestellt. Zutreffend ist auch schmitty, dass das BVerfG bislang die Klagen abgelehnt hat. Allerdings nicht mehr mit dem Argument, dass ein Anspruch nicht bestehe, sondern, dass die Staatsanwaltschaft ausreichend ermittelt habe (nachdem der Anspruch ausdrücklich bejaht wurde). --Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 07:19, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das wörtliche Aufführen der Kernsätze ist für mich beschwerlich, weil ich in technischen Dingen schlicht unfähig bin (aber meine Frau und mein Kind helfen mir hin und wieder bei Technik-Kram). Aber Kriddl hat den Inhalt sehr zutreffend kurz und knapp zusammengefasst. M.E. muss man tatsächlich darüber nachdenken, ob das Gegenstand eines eigenen Artikels sein könnte. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:59, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Und noch ein "technischer" Hinweis: Argumente in der Sache finden sich auch in der Diskussion über die letzte VM, die über mich herniederging. Danach soll jetzt eine sachliche Diskussion geführt und ein Konsens erzielt werden. --ErwinLindemann (Diskussion) 08:30, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

BVerfG bislang die Klagen abgelehnt hat. ist aber genau das Problem. Mal aus meiner laienhaften Sicht, ob nun einfach so, "weil die Staatsanwaltschaft ausreichend ermittelt habe" oder weil die Sonne schien, macht ja kein Unterschied weder theoretisch noch praktisch. Ein "Rechtsanspruch auf Strafverfolgung" besteht ja immer, entweder eigenständig bei Offizialdelikten oder auf Antrag bei Antragsdeliken. Was nicht stattfinden wird, ist eine Klage vorm Gericht, nur weil der Kläger dies will. Das stumpfe Schwert bleibt ein stumpfes Schwert des Bürgers.-- schmitty 11:39, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Allmählich wird ein bisschen klarer, wo unser Problem liegen könnte: Du hast den juristischen Unterschied, der zwischen einem sog. Reflexrecht (das Nachlesen lohnt sich, ist dort gut erklärt) und einem echten Rechtsanspruch liegt, nicht verstanden. Deswegen macht es durchaus sehr viel Sinn, einen eigenen Artikel über den Rechtsanspruch auf Strafverfolgung anzulegen. --ErwinLindemann (Diskussion) 12:02, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Ich möchte noch einmal nachdrücklich darum bitten, dass du hier einmal die Luteraturstellen wiedergibst, die du für wesentlich hältst. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:36, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Die Literaturstellen sind NJW Spezial 15, 57 und JuS 15, 376. Es macht Sinn, die Diskussionsseite von Kriddl anzuschauen--ErwinLindemann (Diskussion) 13:45, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Dort kann ich keine konkreten Aufsatzzitate finden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:05, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
@Kriddl: Kannst du da was zu sagen?-- schmitty 20:20, 25. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Um bei der Wahrheit zu bleiben: Ich habe die Fundstelle NJW Spezial 15, 57 nicht nachgelesen (Die NJW Spezial aus dem Januar oder Februar ist natürlich längst im Papiermüll.) Vielmehr habe ich mich auf die Angabe meines Gewährsmanns bei der NJW verlassen, dass dort die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung besprochen worden sei. Viele Grüße und vielen Dank für die Mitarbeit.--ErwinLindemann (Diskussion) 10:46, 27. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Seufz. Dann gebe ich das hier mal wieder:
NJW-Spezial 2015, 58:
Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens
BVerfG, Beschluss vom 26. 6. 2014 - 2 BvR 2699/10
Eine erst jetzt veröffentlichte Entscheidung des BVerfG befasst sich mit der Frage, ob sich aus der Verfassung ein Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen Dritten herleiten lässt.
[Ausführungen zum Tatbestand entfernt]
Zwar verpflichtet Art. 2 II 1 und 2 iVm Art. 1 GG den Staat, sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. Daraus ergibt sich aber grundsätzlich kein Anspruch auf die Strafverfolgung Dritter. Allerdings kann ein Anspruch auf effektive staatliche Strafverfolgung unter anderem dann in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger Straftaten begangen haben. Denn ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Einem solchen Anspruch muss aber nicht zwangsläufig im Wege einer Anklageerhebung Genüge getan werden. Vielfach wird es stattdessen ausreichend sein, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine effektive Strafverfolgung genügen nach Ansicht des BVerfG auch den Verpflichtungen nach der EMRK. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet (vgl. EGMR, NJW 2001, 1991). Vorliegend genügt der angegriffene Beschluss des OLG im Klageerzwingungsverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist wegen der grundsätzlichen Ausführungen des BVerfG zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung von Interesse. In der Praxis dürfte dieser aber nur selten eine ausreichende Handhabe zur Erzwingung einer Anklage bieten, sofern nicht offensichtlich Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. Die Ablehnung eines Klageerzwingungsantrags kann daneben auch noch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Willkürverbots angegriffen werden.
Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:01, 27. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Ich komme aus der Bibliothek, der Artikel wird ergänzt um die Entscheidung EGMR NJW 2001, 1991 und um die beiden Aufsätze Holz, Justizgewährungsanspruch des Verbrechensopfers 2007 und Weigend NJW 2010, 39--ErwinLindemann (Diskussion) 09:31, 28. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Also, ich nehme einfach mal an, Kriddl und Gnom lesen diese Nachricht: Die zusätzlichen "Einbauten" sind jetzt soweit fertig, im übrigen seid Ihr herzlich zum Basteln eingeladen, viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 15:00, 28. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Einige der Quellen sind nicht "im Internet verfügbar", es droht deshalb ein "kommentarlos zurücksetzen", vgl. Disk. auf meinem Account. Es wäre mir deshalb sehr angenehm, wenn - um weitere Komplikationen zu vermeiden - Kriddl oder Gnom den Artikel "zu Wasser lassen" könnten. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 08:46, 29. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Tut mir leid, das werde ich nicht tun. Die Abgrenzung zum hiesigen Artikel ist nicht klar, die Sekundärquellen dürfen nicht bloß im letzten Absatz genutzt werden und der Aufbau ist nicht induktiv. Ich bin eher für einen behutsamen Ausbau des hiesigen Abschnitts auf der Grundlage der mittlerweile bekannten Sekundärliteratur. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:51, 29. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Damit habe ich natürlich kein Problem. Das war ohnehin die Lösung, die ich von Anfang an favorisiert hatte. Ich bin ohnehin der Ansicht, dass der Rechtsanspruch auf Strafverfolgung thematisch zum KlEV gehört. Man sollte m.E. auch bedenken: Was lesen die Leute? Das KlEV ist ohnehin schon ein Nischen-Thema, ein separater Artikel über den Rechtsanspruch auf Strafverfolgung droht vollends im Nirvana zu verschwinden. Wenn ich das einbaue, setzt es gleich wieder die nächste VM und ich bin erstmal mit irgendwelchen schönen Diskussionen ausgebucht. Also würde ich diese Arbeit tatsächlich gerne an einen von Euch beiden weiterschieben. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 11:16, 29. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Literatur-Angabe: Aufsatz HRRS 2016, 29[Quelltext bearbeiten]

Der Aufsatz HRRS 2016, 29 ist völlig zu Recht unter dem Punkt "Literatur" verzeichnet. Dies aus folgenden Gründen:

1) Der Aufsatz befasst sich unmittelbar mit dem Lemma.

2) Der Aufsatz ist online verfügbar.

3) Der Aufsatz wird in der aktuellen Kommentarliteratur zitiert, darf also ohne weiteres als "etabliert" angesehen werden:

a) Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 152 StPO und Rn. 1 zu § 173 StPO

b) Detlef Burhoff, Rechtsbehelfe, Teil B, Rnrn. 486, 489. Dort ist vor allem zu beachten die Aufnahme in das - nur wenige Werke umfassende - Literaturverzeichnis zum Klageerzwingungsverfahren sowie

c) Mehmet Daimagüler, Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 1085, erscheint im Herbst 2016 im Beck-Verlag.

4) Der Aufsatz ist alles andere als veraltet. Insbesondere ältere Literatur zum Klageerzwingungsverfahren darf demgegenüber als mittlerweile überholt angesehen werden.

5) Der Aufsatz ist instruktiv: Der Aufsatz beschreibt das vollständige Klageerzwingungsverfahren, insbesondere auch weitere Rechtsbehelfe nach Zurückweisung des Antrags (Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde, Menschenrechtsbeschwerde). (nicht signierter Beitrag von 217.251.253.147 (Diskussion) 09:40, 5. Aug. 2016 (CEST))Beantworten

Irreführend?[Quelltext bearbeiten]

Literatur, die nur noch als Makulatur taugt, ist irreführend. Es ist widersprüchlich, wenn der Artikel die Tennessee Eisenberg-Entscheidung als Zäsur anerkennt, dann aber nicht das Literaturverzeichnis entsprechend gestaltet.--217.251.245.195 09:47, 17. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Vorab:Ich habe mir erlaubt, eine Zwischenüberschrift einzuziehen, um die Lesbarkeit zu vereinheitlichen.
Zur Sache: Ich lese den Artikel nicht so, dass er die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung als Zäsur anerkennt, zumal sich an der bisherigen Rechtsprechung, dass im Regelfall kein Strafverfolgungsanspruch besteht, nichts geändert hat. Aber selbst wenn man das anders wertet oder gar meint, der Artikel brächte eine andere Wertung zum Ausdruck, ist das jedenfalls nur ein Aspekt des Klageerzwingungsverfahrens, dessen Praxis noch etliche weitere Probleme stellt. Es ist deswegen nicht sachgerecht, alle vor dieser Entscheidung ergangene Literatur, gerade auch zu den Formvorschriften des Verfahrens etc., für nicht mehr werthaltig zu erachten. Die Literaturangaben sollten folglich auch nicht entfernt werden. -- Stechlin (Diskussion) 10:02, 18. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Würdinger-Aufsatz im Literatur-Abschnitt[Quelltext bearbeiten]

Eine hartnäckige IP stellt jetzt zum vierten Mal einen Aufsatz als Literatur ein, der bereits als A. A. (= „anderer Ansicht“) in den Fußnoten auftaucht: Es handelt sich dabei um die Mindermeinung des Rechtsanwalts Alexander Würdinger, der eine Zeitenwende beim Klageerzwingungsverfahren konstatiert. Nun gibt WP:Literatur#Auswahl vor, dass nur „die wissenschaftlich maßgeblichen Werke sowie seriöse, möglichst aktuelle Einführungen aufgeführt“ werden. Die Pflicht, die Eignung eines Titels im Literaturteil nachvollziehbar zu begründen, liegt bei demjenigen, der sie ergänzen möchte. Ich bitte also wie schon in der Zusammenfassungszeile darum, dass die wissenschaftliche Maßgeblichkeit dieses Aufsatzes (durch zustimmende Erwähnungen in der wesentlichen Literatur der Experten zum Thema etwa) plausibel gemacht wird. Sollte das nicht erfolgen, werde ich den Aufsatz wieder entfernen. --Andropov (Diskussion) 08:54, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO muss das OLG dem Verletzten richterliche Hinweise erteilen gem. § 86 III VwGO analog i.V.m. Art. 103 I GG. Damit wird die ständige gerichtliche Praxis, Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsanträge als "unzulässig" zu behandeln, vermieden. Der betreffende Aufsatz hat es, bereits kurz nach seiner Veröffentlichung,  an zwei Stellen in den Standardkommentar zur StPO, in die aktuelle Auflage des Meyer-Goßner/Schmitt geschafft. Schlagen Sie nach Rn. 2 zu § 152 StPO und Rn. 1 zu § 173 StPO.

Rn. 2 zu § 152 StPO hebt in Fettdruck hervor den "verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksame Strafverfolgung". Genau dieser ist mittlerweile allgemein geläufig unter der Bezeichnung "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter". Beides sind synonyme Umschreibungen ein und derselben Sache. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 152 StPO führt hierzu zwei Arten von Belegen an. Zum einen die Rechtsprechung des BVerfG - die finden Sie auch, chronologisch geordnet, in dem betreffenden Aufsatz - und zum anderen den Aufsatz des Autors.

Rn. 1 zu § 173 StPO weist darauf hin, dass nach dem betreffenden Aufsatz auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht Anwendung findet. Der Standardkommentar zur StPO sagt aber nichts dazu, wozu die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren gut sein soll. Dazu lesen Sie besser den betreffenden Aufsatz. In diesem Aufsatz legt der Autor dar, dass der Strafsenat des OLG richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO i.V.m. Art 103 I GG erteilen muss. Muss der Strafsenat richterliche Hinweise erteilen, können Antragsschriften in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nicht mehr - wie es die ständige Praxis der Justiz ist - als "unzulässig" abgebürstet werden. Es ist dann den Strafsenaten des OLG nicht mehr möglich, mit dem Vorwand, auf Seite 35 fehle ein Komma - wie es der bisherigen ständigen Praxis der Justiz entspricht - nach Belieben jeden Antragsschriftsatz in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ins Archiv zu verfrachten.

Zusammenfassung: Der Aufsatz ist sowohl von dem Standardkommentar zur StPO und weiteren Kommentaren rezepiert als auch für die Praxis relevant. Das bedeutet, dass der Aufsatz sowohl wissenschaftlich anerkannt als auch für juristische Praktiker relevant ist.--217.251.247.30 09:19, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Nachtrag: Die weiteren, ohnehin überholten, im LitVerz. aufgeführten Aufsätze haben es - soweit ersichtlich - eben nicht in auch nur einen der Standardkommentare zur StPO geschafft. Wenn man also überhaupt ein LitVerz. beibehält, wie offenbar zuletzt der Konsens war, kann man schlecht ausgerechnet denjenigen Aufsatz, der es in den Standardkommentar geschafft hat, aus der Aufzählung im LitVerz. ausnehmen. --217.251.247.30 09:28, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Die vorstehende Rechtfertigung beschreibt letztlich den Grund, aus dem der Aufsatz nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen ist: Die vom Verfasser des Aufsatzes vertretene Ansicht der analogen Anwendbarkeit der VwGO auf das Klageerzwingungsverfahren ist, soweit ich sehe, bislang nicht in der Literatur vertreten und von der Rechtsprechung nicht angewandt worden. Eine ältere Dissertation - die ich nicht gelesen habe - erörtert wohl eine Anwendung der Regelung für die Untätigkeitsklage in Justizverwaltungssachen nach § 27 EGGVG. Der den Aufsatz zitierende Kommentar schließt sich der Meinung des Aufsatzs in dem Punkt der Anwendbarkeit der VwGO nicht an, sondern belässt es bei seiner Erwähnung. Es gibt somit außerhalb des Aufsatzes keine relevante Stimme, welche das Klageerzwingungsverfahren nach der VwGO durchführen möchte. Selbst wenn es eine solche gäbe, wäre das ganze als Mindermeinung zwar im Text darstellbar, aber kaum für das Literaturverzeichnis, das die herrschende Meinung abbilden sollte, anwendbar. Dies gilt um so mehr, als die Konsequenzen der Anwendbarkeit der VwGO erheblich wären, wenn man, wie der Verfasser des Aufsatzes, von einem Amtsermittlungsprinzip im Klageerzwingungsverfahren ausgeht. Im wissenschaftlichen Diskurs ist vieles vertretbar, aber eine nicht an ein Fachpublikum gerichtete Universalenzyklopädie sollte den Leser nicht via Literatur auf eine bislang vereinzelt gebliebene Auffassung verweisen. -- Stechlin (Diskussion) 10:39, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Das, was Sie behaupten, ist in mehrfacher Hinsicht schlicht falsch: Es kommt Mitarbeitern der Wikipedia nicht zu, Beurteilungen abzugeben, ob ein Aufsatz eine h.M., was immer das sein mag, abbildet oder nicht abbildet. Ebenso wenig kommt es Mitarbeitern der Wikipedia zu, Aussagen darüber zu treffen, welche in einem Aufsatz vertretene Meinung auf die Praxis wesentliche Auswirkungen hätte und welche nicht. In diesen Punkten müssen sich Mitarbeiter der Wikipedia ganz einfach zurückhalten.

Vielmehr gebietet es die wissenschaftliche Ausrichtung der Wikipedia, zunächst einmal jeden Aufsatz gleich zu behandeln und nicht auf irgendwelche Ergebnisse oder Auswirkungen zu schielen. Wikipedia gebietet also Zurückhaltung. Zu dieser Zurückhaltung gehört eben auch, den einen Aufsatz ebenso im LitVerz. aufzuführen wie den anderen Aufsatz, wenn man sich schon einmal zu einem LitVerz. entschlossen hat. --217.251.247.30 11:33, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Das ist nicht richtig: Es ist unsere Aufgabe, dass wir herausfinden, welche Stimmen im wissenschaftlichen Diskurs bestimmend sind und welche marginal, und das tun wir, indem wir entweder Literatur auswerten, die den Forschungsstand zusammenfasst, oder aufgrund unseres eigenen Sachverstands die wissenschaftliche Literatur zu einem Thema durchforsten (wenn das vor uns noch niemand getan hat). Stechlin hat diesen Sachverstand und eine für mich plausible Bewertung abgegeben. Außerdem ist eine Erwähnung eines Aufsatzes in einem Kommentar noch kein Anzeichen dafür, dass er wissenschaftlich maßgeblich ist, und bisher hast du nur einen Kommentar genannt, nicht mehrere wie oben behauptet. Wenn du mehr Substanz als die Erwähnung bei Meyer-Goßner/Schmitt nicht zu bieten hast, halte ich die Nicht-Maßgeblichkeit für offensichtlich. --Andropov (Diskussion) 12:40, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Die Kommentare bzw. Handbücher, die den betreffenden Aufsatz aufführen, sind oben doch schon zitiert worden:

a) Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 152 StPO und Rn. 1 zu § 173 StPO

b) Detlef Burhoff, Rechtsbehelfe, Teil B, Rnrn. 486, 489. Dort ist vor allem zu beachten die Aufnahme in das - nur wenige Werke umfassende - Literaturverzeichnis zum Klageerzwingungsverfahren sowie

c)Mehmet Daimagüler, Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 1085, mittlerweile erschienen im Beck-Verlag.

Ich kenne "Stechlin" nicht. Deswegen vermag ich auch nichts zu einem wie auch immer gearteten "Sachverstand" dieses Wikipedia-Mitarbeiters zu sagen. Es ist auch m.W. eines der tragenden Prinzipien der Wikipedia, Eintragungen oder Löschungen nicht davon abhängig zu machen, von welchem Autor sie stammen. Die Eintragungen oder Löschungen müssen vielmehr unabhängig von dem Autor objektv nachvollziehbar sein. Der Hinweis auf einen Autor "Stechlin" besagt deswegen nach den Regeln der Wikipedia gar nichts. --217.251.247.30 12:54, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Ich kann Ihren Ausführungen nur teilweise zustimmen. Richtig ist natürlich, dass ein Account "Stechlin" für sich keine besondere Sachkenntnis o.ä. beanspruchen kann. Richtig ist auch, dass wir hier keine eigene wissenschaftliche Arbeit vornehmen, sondern nach Sekundärliteratur darstellen. Richtig ist schließlich, dass die Autorenschaft von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen nicht über die Aufnahme oder Löschung eines Beitrages entscheiden soll, dass also ein Beitrag des langjährigen Autors A für sich genommen nicht mehr oder weniger Respekt verdient, als der eines neuen Autors oder eines anonym unter IP schreibenden Mitarbeiters.
Man mag aus diesen Punkten auch grundsätzlich einen Anspruch auf "Zurückhaltung" ableiten können. Ich denke, diesen Anspruch auch erfüllt zu haben. Ich habe mich nicht abfällig über den Aufsatz Würdingers oder die Kompetenz seines Autors ausgesprochen. Die Bezeichnung abseitig, an der Sie Anstoß nahmen, war nicht wertend, sondern beschreibend gemeint: der Aufsatz befindet sich bezüglich seiner Darlegungen zur VwGO abseits der sonst in der Wissenschaft vertretenen Standpunkte, vertritt somit eine abseitige Meinung. Sie haben recht, dass - wollte ich die wissenschaftliche Fehde mit Alexander Würdinger aufnehmen, ich dies nicht unter "Stechlin", sondern meinem Klarnamen und möglichst nicht in der Wikipedia, sondern in der Fachpresse tun sollte.
Das alles kann aber nicht dazu führen "jeden Aufsatz gleich zu behandeln". Auch die Darstellung nach Sekundärliteratur, wie wir sie hier pflegen, verlangt eine Auswahl und Gewichtung. Mindermeinungen sind wegen WP:NPOV anzuführen, aber eine gleichberechtigte und ausufernde Darstellung all dessen, was irgendwann zu irgendeinem Thema einmal gesagt wurde, ist auch im digitalen Raum nicht möglich. Den Mitarbeitern der WP bleibt also nichts anderes übrig, als eine herrschende Meinung festzustellen. Die Sachkenntnis sollte sich dabei aus dem Beitrag und nicht aus dem Account ergeben. Insoweit bemühe ich mich, durch das, was ich schreibe, kenntlich zu machen, dass ich weiß, worüber ich spreche.
Vor diesem Hintergrund beharre ich darauf, dass die Annahmen Würdingers zur Anwendbarkeit der VwGO nicht der herrschenden Meinung und schon gar nicht der Rechtspraxis entsprächen. Ich nehme gewisslich an, dass Herr Würdinger selbst im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit einen ernst zu nehmenden Klageerzwingungsantrag nicht unter bloßen Verweis auf die gerichtliche Aufklärungspflicht begründen würde - jedenfalls nicht, ohne sich vorher von seinem Mandanten einen Haftungsverzicht unterschreiben zu lassen.
Daher zusammenfassend: Die Ansicht Würdingers ist als eine Stimme im vielfältigen Chor der strafprozessualen Meinungen zu akzeptieren, weswegen sein Aufsatz im Artikel benannt werden sollte und wird. Das Literaturverzeichnis aber soll einen weiterführenden Zugang des gebildeten Laien (das ist die Zielgruppe einer Enzyklopädie) ermöglichen. Das geschieht sinnvollerweise durch Standardliteratur und verständliche Einführungen, die eine Darstellung der etablierten, an der Praxis orientierten wissenschaftlichen Auffassung gewährleisten.
--Stechlin (Diskussion) 13:19, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Im übrigen wurde dieser Ansatz in der Rspr. schon einmal erwogen und verworfen, allerdings ohne nähere Begründung für die Verwerfung: Fünf Entscheidungen des BayVerfGH vom 22.9.2015 bzw. vom 17.11.2015 unter den Az. Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14, Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15. Alle fünf Entscheidungen des BayVerfGH zitieren die Gorch Fock-Entscheidung des BVerfG vom 6.10.2014, allerdings ohne daraus irgendwelche juristischen Konsequenzen zu ziehen:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-52902?hl=true

https://openjur.de/u/863970.html

https://openjur.de/u/863971.html

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55406?hl=true

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55407?hl=true

Unter dem Stichwort "Relevanz" ist es für die Zwecke der Wikipedia unerheblich, ob ein Ansatz von einem Gericht angewandt oder abgelehnt wurde. Entscheidend ist, dass der betreffende Ansatz von dem Gericht erörtert wurde und damit zum Gegenstand des Diskurses gemacht wurde. Die Überlegung ist im Prinzip dieselbe wie oben bereits geschildert: Es steht einem Wikipedia-Autor nicht zu, egal wie fachlich qualifiziert der betreffende Autor sein mag, über die Berechtigung oder Nicht-Berechtigung eines juristischen Ansatzes zu befinden. Für die Zwecke der Wikipedia entscheidend ist, dass dieser Ansatz nicht nur in der wissenschaftlichen Literatur erörtert, sondern auch von der Rechtsprechung aufgegriffen wird. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschieht, darüber hat die Wikipedia nicht zu befinden. --217.251.247.30 14:01, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Ich habe mich oben möglicherweise missverständlich ausgedrückt, jedenfalls bin ich der Ansicht, dass eine einfache Erwähnung noch nicht darauf schließen lässt, dass ein Aufsatz als wissenschaftlich maßgeblich genannt wird; da käme es auf die Art und den Umfang der Erwähnung in den genannten Werken an. --Andropov (Diskussion) 15:06, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Am ausführlichsten ist die Erwähnung in Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 152 StPO: Rn. 2 zu § 152 StPO hebt in Fettdruck hervor den "verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksame Strafverfolgung". Der Standardkommentar führt hierzu zwei Arten von Belegen an: Zum einen die Rechtsprechung des BVerfG und zum anderen den Aufsatz des Autors. Sonst keine weiteren Nachweise, nur diese beiden. Das geht so eine ganze Rn. lang. Wenn also der Autor mit seinem Aufsatz eine ganze Rn. lang in einem Atemzug mit dem BVerfG genannt wird, kann die "Relevanz" nicht so einfach in Abrede gestellt werden. --217.251.247.30 15:30, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Die genannten Entscheidungen der Verfassungsgerichte greifen den "Ansatz" aber gerade nicht auf. Erwähnt wird lediglich, dass der Beschwerdeführer sich darauf berufen hat und dies entweder nicht durchdringt, oder vom Oberlandesgericht zu Recht als unbeachtlich behandelt wurde. Dadurch, dass ein Beschwerdeführer eine Ansicht erwähnt und das Gericht ihr ohne inhaltliche Würdigung explizit nicht folgt, ergibt sich die Relevanz dieser Auffassung nicht. -- Stechlin (Diskussion) 16:54, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Sie missinterpretieren die fünf Entscheidungen des BayVerfGH. Außerdem ist für die Zwecke der Wikipedia in diesem Zusammenhang nur die Tatsache wichtig, dass sich ein Landesverfassungsgericht mit der Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das KlEV befasst hat. Dieselbe These vertritt eben auch der Autor des Aufsatzes, um den es hier geht. Es ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung, zu welchem Ergebnis das Landesverfassungsgericht hierbei gelangt ist. Wenn also ein Landesverfassungsgericht in mehreren veröffentlichten Entscheidungen die These eines juristischen Fachautors ventiliert, kommt der These des Fachautors Relevanz zu, egal wie das Ergebnis der Prüfung des Gerichts ausfallen mag. Es ist nicht Aufgabe der Wikipedia, über richtig oder falsch einer Gerichtsentscheidung urteilen zu wollen. Wikipedia hat nur darüber zu berichten, welche Thesen vertreten und wissenschaftlich abgehandelt werden. Und da der Aufsatz nachgewiesenermaßen in verschiedenen Kommentaren und Handbüchern Aufnahme gefundene hat, kann ihm die Relevanz schlechterdings nicht abgesprochen werden. Dies, zumal die Aufsätze, die bereits in das LitVerz. aufgenommen wurden, eine solche Rezeption ihrerseits nicht vorweisen können. Da wäre es widersprüchlich, ausgerechnet denjenigen Aufsatz, der die intensivste Rezeption vorweisen kann, aus dem LitVerz. auszuschließen. --217.251.247.30 17:56, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Ich glaube nicht, dass ich hier etwas missinterpretiere. Der Fachautor RA A. Würdinger aus München veröffentlicht einen Aufsatz mit einer vereinzelt bleibenden Auffassung zur Anwendbarkeit der VwGO auf das Klageerzwingungsverfahrens. Zuvor hat ein Beschwerdeführer A. W. aus M. eine Verfassungsbeschwerde erhoben, im Rahmen derer er die Anwendbarkeit der VwGO offenbar problematisiert. Das BayVerfG gibt seinen Vortrag wieder und führt selbst inhaltlich aus: Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist. Das ist kein Ventilieren der These eines juristischen Fachautors - selbst wenn man darüber hinwegsehen wollte, dass das Gericht dafür, mit diesem Vortrag behelligt worden zu sein eine Missbrauchsgebühr festgesetzt hat. -- Stechlin (Diskussion) 18:13, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Die Sache ist für mich klar, eine wissenschaftliche Maßgeblichkeit des Würdinger-Aufsatzes ist nicht substantiiert worden. Ich werde den ergänzten Aufsatz wieder entfernen. --Andropov (Diskussion) 18:40, 21. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Sie messen mit zweierlei Maß: Zunächst hat sich ein Konsens herausgebildet, ein LitVerz. anzulegen. Das LitVerz. enthielt drei Aufsätze, deren "wissenschaftliche Maßgeblichkeit" in keiner Weise dargetan ist. Also scheint es für die Aufnahme in das LitVerz. nicht auf eine "wissenschaftliche Maßgeblichkeit" als dem entscheidenden Kriterium anzukommen. Nunmehr wird von einem Autor "Andropov", den ich nicht kenne, dem betreffenden Aufsatz die "wissenschaftliche Maßgeblichkeit" schlankweg abgesprochen. Und dies, obwohl die Aufnahme des betreffenden Aufsatzes in den Standardkommentar - noch dazu in erheblichem fachlichen Kontext - und in weitere juristische Fachbücher dargetan wurde. --217.251.249.25 07:37, 22. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Ich kenne die Zahlenfolge, mit der ich rede, genausowenig wie sie mich. Wie oben gesagt, reicht eine Erwähnung nicht aus, sondern laut WP:LIT#Auswahl gibt es zwei Optionen: Entweder, es handelt sich um wissenschaftlich maßgebliche Literatur, oder um eine aktuelle Einführung. Um eine aktuelle Einführung handelt es sich bei Würdingers Streitschrift für eine Zeitenwende sicherlich nicht, weshalb die wissenschaftliche Maßgeblichkeit zu substantiieren wäre. Und da reicht es nicht aus, in einem Kommentar genannt zu werden, sondern es wäre zu belegen, dass sich etwa die Mehrheit der Experten zustimmend zu den in dem Aufsatz vertretenen Thesen äußert. Davon ist nichts zu sehen. --Andropov (Diskussion) 12:33, 22. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Wenn ich von meinem Rechner aus "Klageerzwingungsverfahren" in die Google-Suche eingebe, erscheint mein Aufsatz auf der ersten Seite, wenn auch ganz unten. Das kann natürlich auch an der "Personalisierung" der Google-Suchfunktion liegen. Trotzdem meine Frage - und es ist wirklich nur eine Frage - an meine Herren Kollegen: Ist "Popularität" ein WP-taugliches Kriterium für die Aufnahme meines Aufsatzes in die Liste "Literatur"? --ErwinLindemann (Diskussion) 09:35, 29. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Nein. Allerdings muss wissenschaftliche Maßgeblichkeit immer erst herausgefunden werden, indem man identifiziert, wer Autorität in einem wissenschaftlichen Fachbereich hat. Das kann man sicher nicht durch Anzahl der Google-Treffer oder Ranking in der Suchmaschine erreichen. Ein besseres (aber nicht hinreichendes) Indiz ist da schon Google Scholar: Da wird etwa Claus Roxins Täterschaft und Teilnahme, das unbestritten wichtigste Werk zu Beteiligung im deutschen Strafrecht, 115 Mal zitiert. Das ist verglichen mit Standardwerken in anderen Fächern nicht so wahnsinnig viel, gibt aber einen Hinweis, dass sich nicht wenige Wissenschaftler darauf bezogen haben. Würdingers Zeitenwende dagegen taucht bei Google Scholar gar nicht auf. Nebenbei: Angemeldet bist du ein angenehmer Gesprächspartner, ich würde mich freuen, wenn du dich nicht mehr ausloggst. --Andropov (Diskussion) 10:29, 29. Nov. 2016 (CET)Beantworten

VwGO: zusammenfassender Text-Vorschlag[Quelltext bearbeiten]

Beabsichtigte Einfügung in den Artikel In diesem Artikel lautet ein Absatz:

"Einer vereinzelt gebliebenen Mindermeinung zufolge kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts in Betracht.[1] Dies hätte prozessual vor allem zur Folge, dass das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen müsste und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzte. [2] Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtspraxis der Oberlandesgerichte hat eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung indes nicht in Erwägung gezogen."

Ich beabsichtige daran anschließend sinngemäß folgende Einfügung:

"I. Überprüfbarkeit behördlicher Entscheidungen

Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.[3] Der Gesetzgeber ist daher nicht frei in der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse. Die durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantierte Effektivität der Gerichte darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aufgeben. Anderer Ansicht ist in diesem Punkt wohl die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) - Vf. 32-VI-15 - vom 17. November 2015. [4] Die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf jedenfalls nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden. Eine gerichtliche Kontrolle ist nämlich vielmehr auch bei einer Nichtbescheidung durch die Staatsanwaltschaft geboten. [5]

II. Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 im einzelnen

"[10] b) Diesen Maßstäben entspräche eine Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens nicht, die dessen Zulässigkeit von einer gerichtlich nicht erzwingbaren spezifischen Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abhängig machen würde. Hinge die Zulässigkeit der weiteren Stufen des Verfahrens und insbesondere des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einerseits davon ab, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat, und wäre die Weigerung, diesen zu erlassen, andererseits jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, hätte die Staatsanwaltschaft es in der Hand, die in § 172 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene gerichtliche Überprüfung ihrer Einstellungsentscheidungen dauerhaft zu vereiteln.

[11] Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anzeigende ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben und im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren durchführen kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 5 AR (VS) 29/13 –, juris, Rn. 2). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die erforderliche Entscheidung über das Strafverfolgungsverlangen auch stillschweigend – durch Einstellung oder Nichtbetreiben eines Ermittlungsverfahrens – ohne förmliche Bescheidung erfolgen kann.

[12] c) Soweit das Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages aufgrund des Fehlens einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft verneint und die Möglichkeit einer stillschweigenden Entscheidung durch Ablehnung von Ermittlungen nicht einmal erwogen, die gerichtliche Kontrolle der Nichtbescheidung vielmehr prinzipiell abgelehnt hat, genügt dies den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht."

III. Statthaftigkeit der Untätigkeitsklage gem. §§ 75 VwGO, 27 EGGVG

Auf eine Strafanzeige gegen einen Amtsträger reagiert die zuständige Staatsanwaltschaft drei Monate lang in keiner Weise: Es erfolgt keine Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem die Strafanzeige bearbeitet wird, geschweige denn die nach Recht und Gesetz unabweisbare förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Vor allem aber handelt es sich um einen Fall eines Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Am 26. Juni 2014 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung einen Nichtannahmebeschluss.[6]Das BVerfG judizierte:

"c) Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Was also soll man als Staatsbürger tun, wenn eine Behörde drei Monate lang die Erfüllung eines Rechtsanspruchs missachtet? Dann erinnert man sich an die Vorschrift des § 75 VwGO, die Vorschrift über die verwaltungsprozessuale Untätigkeitsklage: Bleibt eine Behörde drei Monate lang untätig, wendet man sich als Staatsbürger an die staatlichen Gerichte: Man bittet als Staatsbürger das staatliche Gericht, das Gericht möge die Behörde dazu anweisen, sich gemäß Recht und Gesetz zu verhalten. Man wendet sich also an das Gericht mit dem Ziel, das Gericht möge die Behörde dazu anweisen, dem Rechtsanspruch des Staatsbürgers nachzukommen und das Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten. Man wendet sich also an das gem. § 172 IV StPO zuständige Oberlandesgericht mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten. Man kann sich übrigens auch an den § 27 EGGVG erinnern. Auch nach § 27 EGGVG gilt die Drei-Monats-Frist.

IV. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gem. § 101 I VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK

Dieser Gedanke ist besonders hervorzuheben: Es besteht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO!

Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[7][8][9]

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[10] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[11] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

Eine mündliche Verhandlung ist deshalb durchzuführen!

V. Beiladung (Recht) der Beschuldigten gem. §§ 65, 66 VwGO

Die Beschuldigten sind gem. §§ 65, 66 VwGO analog beizuladen und ihnen der verfahrenseinleitende Schriftsatz zuzustellen. Begründung: Durch eine förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird massiv in die Rechte eines Beschuldigten eingegriffen. Es ist deshalb das Recht des Beschuldigten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte muss prozessual in die Lage versetzt werden, dass nicht über seinen Kopf hinweg über den Eingriff in seine Rechte verhandelt und entschieden wird.

Insbesondere verfügt der Beschuldigte hierbei über das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG. Es liegt hierbei ganz und gar nicht im Belieben des Gerichts, ob es das Grundrecht des Beschuldigten respektieren will oder nicht. Vielmehr hat das Gericht genau dasjenige Verfahren zu wählen, das das Grundrecht des Beschuldigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG effektiv gewährleistet.

Zu diesem Problemkreis enthalten die primär anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff StPO indes nur folgende schmale Vorschrift, den § 173 II StPO, der lautet:

„(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.“

Am Beispiel der Beiladung zeigt sich eine der Funktionen der ergänzenden Anwendung der Vorschriften der VwGO auf das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die Vorschriften der VwGO haben bezüglich der Beiladung den Sinn und Zweck, das Grundrecht des Beschuldigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG in einfaches Verfahrensrecht umzusetzen. Denn nur die §§ 65, 66 VwGO vermögen das Grundrecht des Beschuldigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG zur Verteidigung seiner Rechte sicherzustellen.

Als Ergebnis dieser Überlegungen ist also festzustellen: Es ist zwingend erforderlich - ohne dass dem Gericht hierbei ein „Ermessen“ zukäme - neben der Vorschrift des § 173 II StPO die §§ 65, 66 VwGO auf das Gerichtsverfahren ergänzend anzuwenden und die Beschuldigten zum Verfahren beizuladen.

VI. Ergänzende Anwendung der VwGO auf das gerichtliche Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

Das Gericht muss selbstverständlich dasjenige Prozessrecht anwenden, das am besten den Erfordernissen der Funktionalität, der Differenziertheit und der Rechtsstaatlichkeit entspricht. Nach diesen Kriterien ist die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts zwingend geboten. Die Wahl des anzuwendenden Prozessrechts steht dabei ganz sicher nicht im freien Belieben des Gerichts. Folgt das Gericht nicht den Erfordernissen der Funktionalität, der Differenziertheit und der Rechtsstaatlichkeit, verletzt das Gericht zwangsläufig das Grundrecht des Verletzten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG. Die zwingende Anwendung des Verwaltungsprozessrechts ergibt sich hierbei im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

VII. Funktionalität

Das Ermittlungserzwingungsverfahren kennt zwei Prozessparteien: Den Verletzten i.S.d. § 172 StPO und die Staatsanwaltschaft, daneben die Beschuldigten als in in ihren materiellen Rechten Betroffene. Der Verletzte verlangt von der Staatsanwaltschaft, einer Behörde, ein bestimmtes Verhalten, z.B. die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten. Die Parteirollen sind also exakt dieselben wie im Verwaltungsprozess. Dann muss aus dem Gesichtspunkt der Funktionalität heraus eben auch genau dasjenige Prozessrecht Anwendung finden, das am besten dem Gesichtspunkt der Funktionalität Rechnung trägt. Und das ist hier ganz eindeutig das Verwaltungsprozessrecht.

VIII. Differenziertheit

Die §§ 172 ff StPO enthalten nur einige wenige, nicht weiter ausdifferenzierte Vorgaben für das gerichtliche Verfahren. Sehr viel mehr, eben vollständig ausdifferenzierte, Regelungen zum einzuhaltenden gerichtlichen Verfahren enthält das Verwaltungsprozessrecht. Dort finden sich eben z.B. auch Regelungen zur Beiladung der Beschuldigten gem. §§ 65, 66 VwGO und die Regelung anderer prozessualer Fragen auch. Ein weiteres Beispiel für die Ausdifferenziertheit des Verwaltungsprozessrechts ist die Regelung der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO. Es handelt sich bei der VwGO eben um ein ausdifferenziertes vollständiges Prozessrecht, nicht nur um einzelne rudimentäre Vorgaben zu einzelnen Punkten wie in den §§ 172 ff StPO. Auch aus dem Gesichtspunkt der Differenziertheit heraus ist also das Verwaltungsprozessrecht auf das Ermittlungserzwingungsverfahren anzuwenden.

IX. Rechtsstaatlichkeit

Dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit wird nur durch ein Prozessrecht Genüge getan, das den Prozessparteien ihr Grundrecht auf rechtliches Gehörs, Art. 103 I GG effektiv gewährt. Dem Grundrecht der Prozessparteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG wird vor allem durch das Erfordernis der mündlichen Verhandlung, § 101 I VwGO und durch die Erteilung richterlicher Hinweise gem. § 86 III VwGO Genüge getan. Das Erfordernis der mündlichen Verhandlung, § 101 I VwGO ist zudem durch die Vorschrift des Art. 6 I EMRK zwingend geboten. Da für das Ermittlungserzwingungsverfahren nur die Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts den Prozessparteien ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG in effektiver Weise verschaffen, sind die Vorschriften des Verwaltungsproessrechts auf ein solches Verfahren anzuwenden. Wie eingangs bereits betont, steht es eben nicht im freien Belieben des Gerichts, ob es das Grundrecht der Prozessparteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG respektieren will oder nicht." --ErwinLindemann (Diskussion) 13:50, 14. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Nein, kommt so sicher nicht in den Artikel. Du verstehst den Sinn dieses Enzyklopädieprojekts offensichtlich nicht. Vergeude deine Zeit nicht mit soetwas, du kannst sie sinnvoller nutzen.--Losdedos (Diskussion) 21:10, 14. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Viel mehr als der wertvolle Beitrag des geschätzten Kollegen Losdedos würde mich allerdings interessieren, was inhaltlich gegen diese Einfügung einzuwenden ist. Es sind nämlich zwei verschiedene Fragen: Erstens die Frage, ob eine Einfügung inhaltlich richtig ist. Erst sodann die andere Frage, ob und wie die inhaltlich richtige Einfügung zu belegen ist. Ich würde also vorschlagen wollen, sich zunächst mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit zu befassen. --ErwinLindemann (Diskussion) 13:28, 22. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Ich hoffe, kein vernünftiger Kollege wird dir den Gefallen tun, um dir hier eine Plattform zu bieten. Ich empfinde dein Handeln mittlerweile als extrem projektstörend, weil resourcenbindend. In meinen Augen macht eine dauerhafte Benutzersperre durchaus Sinn. Das ist híer eine Enzyklopädie und keine Internetplattform, um fehlgeleiteten "Juristenkollegen" eine Selbstdarstellungsplattform für ihre exquisiten rechtlichen Einschätzungen zu bieten, weil diese als allgemeingültig durchgesetzt werden sollen. Ich habe keine Lust, an dieser Stelle noch mehr Zeit an diesen "Kollegen" zu verschwenden. Mögen sich ab jetzt andere - jedenfalls in diesem Artikel - um ihn kümmern. --Losdedos (Diskussion) 18:26, 22. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Wo sind die Sachargumente?--ErwinLindemann (Diskussion) 11:31, 23. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Du willst nicht verstehen, hoffe ich. Wenn du nicht verstehen kannst, dann fürchte ich, hast du irgendwann mal Post von der RAK.--Losdedos (Diskussion) 21:39, 23. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Was wird mir denn, Ihrer geschätzten Einschätzung nach, der Vorstand der Anwaltskammer schreiben?--ErwinLindemann (Diskussion) 07:23, 24. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Dieser Diskussionsstrang gehört jetzt zwar nicht hierher. Da du aber nachfragst: Wenn sich das Verhalten in der Wikipedia und auf diversen Internetseiten auch in der Berufsausübung so darstellt, wovon beinahe auszugehen ist, dann gibt's in der BORA da ja durchaus lesenswertes. Mehr möchte ich dazu nicht sagen, weil's nicht hierher gehört. Nimm es als guten Ratschlag, Verhalten zu reflektieren. Zu allem anderen solltest du qua deiner Ausbildung auch ohne weitere Ausführungen meinerseits durch Normenlektüre gelangen.--Losdedos (Diskussion) 21:07, 24. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Worin könnte eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten liegen? In der Äußerung einer Rechtsmeinung zu prozessrechtlichen Fragen? --ErwinLindemann (Diskussion) 07:24, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Einwurf am Rande: Losdedos hat mit seiner Ablehnung des Erweiterungsvorschlags selbstverständlich Recht, wie sich aus der Lektüre und Anwendung von WP:WWNI ergibt. Das ist auch nicht verhandelbar, sondern Lebensnerv dieses Projekts, dass wir uns selbst beschränken auf seriös von zuverlässigen Dritten Gesichertes. Gruß in die Runde, --Andropov (Diskussion) 13:29, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Ich bewundere die ausgesuchte Höflichkeit eines Nutzers hier, fürchte gleichwohl, dass sie als Gewand des Protagonisten dient, der sein alter ego in Nietzsches Dionysos-Dithyramben aufführt: Nur Narr! Nur Dichter! --Stephan Klage (Diskussion) 14:06, 30. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Sinn?--ErwinLindemann (Diskussion) 14:28, 30. Aug. 2017 (CEST)Beantworten


Kurfassung: Folgen der Anwendung der VwGO[Quelltext bearbeiten]

Es geht um folgende Einfügung:

"Dies [die Anwendung der VwGO] hätte prozessual vor allem zur Folge, dass

  • die Beschuldigten beizuladen wären, § 65 VwGO
  • das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen müsste und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzte."

M.E. ist die Einfügung sinnvoll, weil sonst nicht klar ist, welche konkreten Folgen die Anwendung der VwGO hätte.--ErwinLindemann (Diskussion) 15:15, 14. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Seit ich vorgestern diesen Abschnitt verfasst habe, hat niemand meinem Vorschlag widersprochen. Ich gehe deshalb davon aus, dass es gegen die vorgeschlagene Einfügung auch keine sachlich begründeten Einwände gibt. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:28, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Aus Rücksicht auf den Leser können wir diese Einzelmeinung nicht in dieser Breite darstellen. --Gnom (Diskussion) 09:45, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Der eingefügte Text ist nicht übermäßig lang, es sind drei Halbsätze und ein vollständiger Satz. Die Einfügung steht also ganz sicher nicht außer Proportion zu der Länge und Ausführlichkeit des übrigen Textes. Es dient auch ganz sicher mehr der "Rücksicht auf den Leser", wenn der Leser erklärt bekommt, was das überhaupt bedeutet, wenn die VwGO angewendet werden würde. Ohne diese Erklärung verbleibt der übriggebliebene Text-Torso nämlich - zumal für einen juristischen Laien - reichlich unverständlich. --ErwinLindemann (Diskussion) 09:59, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Da du hier versuchst, deine eigene Privatmeinung und deine eigene Veröffentlichung aufs Podest zu stellen, unterliegst du einem Interessenkonflikt und solltest deine Position vielleicht überdenken. --Gnom (Diskussion) 10:02, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Den in der Tat bestehenden Interessenkonflikt habe ich bereits bedacht und ich habe meine Position hierzu bereits gründlich überdacht. Deswegen habe ich auch eine sehr vorsichtige, sehr zurückhaltende Textversion vorgeschlagen. "Interessenkonflikt" kann aber nicht heißen, dass ich als WP-Autor von vornherein und kategorisch ausgeschlossen wäre. Denn das hätte zur Konsequenz, dass ich mich als WP-Autor ausgerechnet dann von allen Themen fernzuhalten hätte, von denen ich, in aller Bescheidenheit, am meisten verstehe. Das kann nicht im Sinne der WP sein. --ErwinLindemann (Diskussion) 10:12, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Es ist ein eigentlich nicht von unseren Regeln gedecktes Entgegenkommen an dich, Erwin, dass die Einzelmeinung Würdingers hier überhaupt erwähnt wird. Nach unserem Regelwerk wäre dessen Ansicht nämlich eigentlich überhaupt nicht enzyklopädiewürdig: Wikipedia:Neutraler Standpunkt#Inwieweit empfiehlt es sich, Minderheitenmeinungen zu erwähnen? besagt: „nicht für so begrenzte Themen, bei denen die Ansicht des Autors die einzig existierende wissenschaftliche Meinung ist.“ Solange das so bleibt, halte ich eine extrem knappe Erwähnung gerade noch so für vertretbar, eine so ausführliche Schilderung wie hier vorgeschlagen aber nicht mehr. Wer genauer wissen will, was die VwGO an zusätzlichen Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet, kann das bei uns durch Nachlesen im verlinkten Hauptartikel herausfinden. Oder im verlinkten Einzelmeinungsartikel. --Andropov (Diskussion) 11:56, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Die "extrem knappe Erwähnung" müsste in diesem Fall dann aber zumindest die Wiederherstellung des status quo vor der Löschung sein.--ErwinLindemann (Diskussion) 12:23, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Nee, bisher steht im Artikel:
Einer vereinzelt gebliebenen Mindermeinung zufolge kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts in Betracht. Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtspraxis der Oberlandesgerichte hat eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung indes nicht in Erwägung gezogen.
Das ist schon nicht mehr extrem knapp, sondern relativ ausführlich, meiner Ansicht nach zu ausführlich. Aber ich will mal nicht so sein :) und akzeptiere diesen Absatz, ganz sicher aber kein Wort mehr. --Andropov (Diskussion) 12:26, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Blog-Artikel von Carsten Krumm in Weblinks?[Quelltext bearbeiten]

Ich hätte gerne den Beitrag von Carsten Krumm, Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren, veröffentlicht am 18.12.2017 auf Beck-Blog https://community.beck.de/2017/12/18/lesetipp-aufsatz-zum-klageerzwingungsverfahren bei den Weblinks eingefügt. Begründung: Carsten Krumm hat bereits selbst eine ganze Reihe von Aufsätzen zum Klageerzwingungsverfahren veröffentlicht. Wenn also Carsten Krumm einen neuen Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren vorstellt, so hat das Gewicht und Relevanz. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:44, 21. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Die Diskussion scheint jetzt beendet zu sein. Der Schlusssatz lautet:

"Was das "pflichtgemäße Ermessen" praktisch bedeutet, habe ich bereits oben ausgeführt: "Nicht ganz uninteressant für unsere Diskussion ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens: Am einfachsten und deswegen am beliebtesten ist der pauschale Vorwurf, die Antragsschrift sei nicht hinreichend substantiiert. Das führt - nach der ständigen Praxis - zur Unzulässigkeit des Antrags im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO. Es sind aber auch im übrigen - nach der ständigen Praxis - der Phantasie keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, einen Vorwand für die Unzulässigkeit der Antragsschrift zu suchen und zu finden: Sämtliche Vornamen des Beschuldigten sowie sein Geburtstag und sein Geburtsort seien nicht angegeben, deswegen sei es nicht möglich, den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifizieren. Oder: In dem sich seit Jahren hinziehenden Verfahren seien nicht sämtliche Schriftsätze mit sämtlichen Daten sowie sämtlichen Fristläufen unter Darlegung der jeweiligen Fristeinhaltung im Antragsschriftsatz in einzelnen aufgelistet. Nach der ständigen Praxis spielt man als Anwalt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein Spiel, das man schlechterdings nicht gewinnen kann: Hat man zwanzig mehr oder weniger sinnentleerte Formalismen erfüllt, scheitert man eben an dem einundzwanzigsten, frisch gekürten, Formalismus. Das ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens."--ErwinLindemann (Diskussion) 07:05, 8. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Ich hatte das hier nicht gesehen. Der Aufsatz von Krumm mag gern als Nachweis herangezogen werden, die Debatte in dem Blog ist hingegen nicht weiterführend. -- Stechlin (Diskussion) 08:54, 8. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Hallo Stechlin,
man wird nicht alle Blogs über einen Kamm scheren dürfen. Z.Z. gibt es "auf dem Markt" im wesentlichen zwei juristische Blogs: Den Blog von LTO (der zwar der Sache nach ein Blog ist, aber sich nicht so nennt) und eben den Beck-Blog. Der Unterschied besteht im wesentlichen darin, dass auf LTO keinerlei Moderation stattfindet (es werden allenfalls alle Kommentare gelöscht, wenn es allzu wild wird), während auf beck-blog eine angenehm "strenge" Moderation Platz greift. Das tut dem Niveau der Diskussion auf beck-blog ausgesprochen gut, während das Niveau der Diskussion auf LTO sehr oft sehr zu wünschen übrig lässt.
All dies machte sich auch in der vorliegenden Diskussion auf beck-blog bemerkbar: Ich habe dort meinen Aufsatz 218 Kommentare lang, auf fünf Seiten, gegen allerlei Einwände und Angriffe verteidigt. Diese Diskussion ist also auf der Höhe der Zeit. Sie hat für den WP-Leser enormen Informationswert. Ich erlaube mir deshalb, den Blog-Beitrag unter den Weblinks erneut einzufügen. Ich hoffe, dass es diesmal keine Einwände dagegen geben wird.--ErwinLindemann (Diskussion) 10:31, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Der Weblink entspricht weder den WP-Konventionen für Weblinks noch gibt es hier einen abweichenden Konsens, somit bleibt der Weblink bitte draußen, danke. --Verzettelung (Diskussion) 10:55, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Davon rede ich ja gerade: Es ist nicht richtig, alles, was im weitesten Sinne Blog ist, unter Generalverdacht zu stellen, sondern man muss schon differenzieren. Man muss sich jeden Blog im einzelnen ansehen. Es mag sein, dass Deine Einwände gegen Blogs im Allgemeinen mehr als gerechtfertigt sind, wenn Du Dir aber den Beck-Blog im Besonderen ansiehst, wirst Du feststellen, dass die Erfahrungssätze, die allgemein für Blogs gelten, eben nicht auf den Fall des beck-blog anwendbar sind. --ErwinLindemann (Diskussion) 11:06, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Mir geht es weniger darum, dass es sich um einen angeblichen Blog handele - Beck-Community ist im Übrigen ein Internetforum und kein Blog -, sondern darum, dass der Weblink keinen enzyklopädischen Mehrwert unmittelbar zum Lemma bietet. Es geht im Artikel noch immer um Klageerzwingungsverfahren, nicht die Erörterung eines als Quelle/Literatur dienlichen Aufsatzes. Insofern schließe ich mich im Ergebnis der oben geäußerten Meinung von Stechlin (08:54, 8. Feb. 2018) an. --Verzettelung (Diskussion) 11:33, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Also wenn es Dir um Inhalte geht, dann sollte es mir erst recht gelingen, Deine Bedenken gegen die Einfügung zu zerstreuen. Es war nämlich so: Carsten Krumm wollte ursprünglich nur mitteilen, dass der Verlag jetzt seinen - inhaltlich absolut nichtssagenden - Aufsatz zum KlEV freigeschaltet habe. Im folgenden ging es dann aber nur noch um meinen Aufsatz, d.h. um denselben Aufsatz, um den es hier schon auf der ganzen Diskussionsseite geht. Also wenn das inhaltlich nichts mit dem KlEV zu tun hat, dann fresse ich sofort und auf der Stelle einen ausgewachsenen Besen :-) Viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 11:46, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Mein Eindruck ist, dass es dir hier nicht um enzyklopädische Belange geht. Hier geht es keineswegs um Darstellung eines Diskurses in einem Internetforum, der keinen Niederschlag in Sekundärquellen erfahren hat. Und selbst wenn die Diskussion in Sekundärquellen rezipiert werden sollte, so wäre der Forenthread noch immer nicht als Weblink geeignet. Nun, mit Verlaub, ich werde nicht weiter meine Zeit mit dieser den Artikel wohl kaum weiterbringenden Diskussion vergeuden. Abschließend verweise ich, auch mit Blick auf weitere deinerseits vorgenommenen Einfügungen, auf WP:WWNI und WP:WEB. --Verzettelung (Diskussion) 12:11, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Es geht in der Tat nicht darum, was ich mit irgend etwas bezwecke. Vielmehr geht es darum, ob die Einfügung, um die wir hier streiten, etwas mit dem KlEV zu tun hat. Und da liegt der Fall ganz eindeutig so, dass die Einfügung sehr viel mit dem KlEV zu tun hat. Ich verstehe deshalb immer noch nicht so ganz, mit welchen Argumenten Du Dich gegen die Einfügung sträubst.--ErwinLindemann (Diskussion) 12:19, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Ich sehe gerade: Und mit welchem Argument hast Du gerade eben den Text von meinem Münchner Anwaltskollegen aus den Weblinks gelöscht?--ErwinLindemann (Diskussion) 12:28, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Dafür, dass du Jurist bist, tust du dich offenkundig mit dem Umsetzen der einschlägigen WP-Richtlinien schwer, die dir auch noch explizit benannt wurden. Meinerseits ist hier EoD. --Verzettelung (Diskussion) 12:33, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Ich habe jetzt unseren kleinen Disput den Herren Kollegen (Damen sind m.W. leider nicht darunter) vom Portal Recht zur Begutachtung vorgelegt. Wenn Du Dich daran beteiligen möchtest, jederzeit sehr gerne.--ErwinLindemann (Diskussion) 13:05, 13. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Waren drei Monate Benutzersperre nicht genug? Die nächste Wiedereinfügung bereits entfernter Inhalte ohne Konsens und entgegen der einschlägigen Richtlinien landet ohne weiteren Kommentar als Edit-War auf VM. Weblink neuerlich entfernt. --Verzettelung (Diskussion) 09:39, 19. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Der BayVerfGH, Entsch. v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anwendung der VwGO im Rahmen des Klagerzwingungsverfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Die Einfügung vom 6. Oktober 2019 ist aus folgenden Gründen richtig:
1) Carsten Krumm ist ein renommierter Autor.
2) Der Verlag C.H. Beck ist der juristische Fachverlag schlechthin.
3) Die Diskussion zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren ist nachhaltig: Es handelt sich um eine dreiteilige Serie seit Ende 2017.
4) Die Einfügung ist zurückhaltend und berücksichtigt den Grundsatz des neutralen Standpunkts: Es wird darin gar nicht behauptet, alle Welt teile die Meinung von Carsten Krumm oder des Verlags C.H. Beck. Vielmehr spricht die Einfügung von einem "zur Diskussion stellen". Das kann nicht verkehrt sein.
5) Die Einfügung ist relevant: Das ergibt sich schon allein daraus, dass sich Carsten Krumm und der Verlag C.H. Beck mit dem Thema Klageerzwingungsverfahren und Ermittlungserzwingungsverfahren befassen.--91.35.20.207 11:56, 8. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Abschnitt zur Rechtslage in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Scheint veraltete Rechtslage zu betreffen. § 48 öStPO regelt nicht (mehr) die Subsidiaranklage und der Antrag auf Fortführung ist nicht berücksichtigt. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:23, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

  1. Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 1 zu § 173 StPO
  2. Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29.
  3. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 = NVwZ 2011, 1062
  4. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) - Vf. 32-VI-15 - vom 17. November 2015 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55407?hl=true
  5. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE420181701&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
  6. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10
  7. Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5.4.2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, abgedruckt in NJW 2017, 2455 (Heft 34/2017) https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=05.04.2016&Aktenzeichen=33060/10
  8. Karpenstein / Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK
  9. Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK
  10. BGBl. 2002 II S. 1054.
  11. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427 = MDR 1987, 815 = NStZ 1987, 421 = StV 1987, 325 - Unschuldsvermutung, Rn.  39.