„Flugbegleiter“ – Versionsunterschied

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Die monatliche Flugstundenzahl beträgt z. B. bei einer großen deutschen Fluggesellschaft 70–87 Stunden im Gemischt- und Interkontinentalbereich und 69 bis 89 Stunden im Kontinentalbereich. Jede Airline hat eine eigene Regelung zur monatlichen maximalen Flugstundengrenze.
Die monatliche Flugstundenzahl beträgt z. B. bei einer großen deutschen Fluggesellschaft 70–87 Stunden im Gemischt- und Interkontinentalbereich und 69 bis 89 Stunden im Kontinentalbereich. Jede Airline hat eine eigene Regelung zur monatlichen maximalen Flugstundengrenze.
Viele Airlines bieten Flugbegleitern auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Flugstunden wird innerhalb eines Monats herabgesetzt oder einzelne Monate eines Jahres können als Teilzeitmonate beschäftigungsfrei bleiben.
Viele Airlines bieten Flugbegleitern auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Flugstunden wird innerhalb eines Monats herabgesetzt oder einzelne Monate eines Jahres können als Teilzeitmonate beschäftigungsfrei bleiben.
Flugbegleiter haben keinen Anspruch auf freie Wochenenden oder Feiertage. Bei einer großen deutschen Fluggesellschaft z. B. haben die Flugbegleiter Anspruch auf mindestens zehn freie Tage im Monat beziehungsweise 35 freie Tage im Quartal bei Vollbeschäftigung.
Flugbegleiter haben keinen Anspruch hihi auf freie Wochenenden oder Feiertage. Bei einer großen deutschen Fluggesellschaft z. B. haben die Flugbegleiter Anspruch auf mindestens zehn freie Tage im Monat beziehungsweise 35 freie Tage im Quartal bei Vollbeschäftigung.


* Für die Arbeit auf interkontinentalen Flügen steht teilweise eine [[crew rest area]] zur Verfügung, die allerdings keine tiefgreifende Erholung ermöglicht.
* Für die Arbeit auf interkontinentalen Flügen steht teilweise eine [[crew rest area]] zur Verfügung, die allerdings keine tiefgreifende Erholung ermöglicht.

Version vom 24. August 2012, 15:11 Uhr

Drei Flugbegleiterinnen der Singapore Airlines.

Flugbegleiter (früher auch: Steward oder weiblich Stewardess, englisch: flight attendant oder cabin attendant) ist die Berufsbezeichnung für Servicekräfte in einem Verkehrsflugzeug, die Passagiere auf Flugreisen betreuen und darüber hinaus im Notfall für eine rasche und geordnete Evakuierung sorgen. In den europäischen gesetzlichen Bestimmungen EU-OPS 1 Abschnitt O werden die Flugbegleiter in Abgrenzung zur Flugbesatzung, mit der die Cockpitbesatzung – also Piloten und Flugingenieure – gemeint ist, als Kabinenbesatzung bezeichnet. Sie zählen zum fliegenden Personal einer Fluggesellschaft oder seltener einer Luftwaffeneinheit. Die militärische Bezeichnung ist Lufttransportbegleiter.

In der Anfangszeit der Luftfahrt galt diese Tätigkeit als Traumberuf vieler junger Frauen.

Geschichte

Der weltweit erste Steward an Bord eines Luftfahrzeugs versah seinen Dienst im Jahr 1912[1] auf dem Verkehrsluftschiff LZ 10 „Schwaben“ für die DELAG. Am 1. Mai 1927 trat ein Steward der britischen Fluggesellschaft Imperial Airways, der Vorläufergesellschaft der heutigen British Airways, den weltweit ersten Flugbegleiterdienst an Bord eines Flugzeugs auf dem Flug London–Paris an. Der erste deutsche Bordsteward war ab dem 29. April 1928 für die Deutsche Lufthansa AG als Flugbegleiter tätig, – zunächst auf der Strecke Berlin–Paris an Bord einer Junkers G 31. Die konzeptionelle Weiterentwicklung zum heutigen Berufsbild Flugbegleiter geht auf eine Service-Idee des Betriebsleiters der Boeing Air Transport, der Vorläufergesellschaft der heutigen United Airlines, im Jahr 1930 zurück, der die Ansicht vertrat, Stewardessen würden durch ihre Präsenz an Bord eine beruhigende Wirkung auf Passagiere ausüben, und damit die Flugangst vor dem damals immer noch als exotisch und neuartig empfundenen Verkehrsmittel Flugzeug verringern. Am 15. Mai 1930 begleitete die Krankenschwester Ellen Church (1904–1965) aus dem Bundesstaat Iowa (USA) als erste Flugbegleiterin den Flug einer dreimotorigen Boeing 80 A der Boeing Air Transport.[2] Dies geschah gegen den Widerstand der Stewards und Piloten als auch gegen den Willen der Ehefrauen der Piloten. Nelly Diener erlangte 1934 als erste Flugbegleiterin der Swissair und Europas Bekanntheit. Die weltweit erste gemischte, d. h. aus Frauen und Männern bestehende Flugbegleitergruppe wurde von Boeing Air Transport ab Juni 1938 eingesetzt.

Im März 1937 waren bei den vier US-Fluggesellschaften United Airlines, American Airlines, Trans World Airlines und Western Air Express insgesamt 270 Hostessen angestellt, bei Eastern Airlines und Pan American Airlines waren dagegen männliche Stewards tätig. Damals kam es zu einer Personalkrise der besonderen Art, als bei United Airlines 17 Hostessen in nur sechs Wochen wegen Heirat ausschieden. Bei American Airlines heirateten im März 1937 in einer Woche gleich sechs Flugbegleiterinnen; üblicherweise gingen den Fluggesellschaften während des gesamten Jahres fünf bis sechs Frauen durch Heirat verloren.[3]

Aufgaben und Funktionen

Die Sicherheitsunterweisung an Bord ist nach der ICAO vorgeschrieben und findet vor jedem Start statt

Zu den Hauptaufgaben von Flugbegleitern gehört die Gewährleistung von Sicherheit an Bord und die Betreuung der Passagiere (z. B. das Verhalten beim Abfall des Kabinendrucks, Rutschen und der Gebrauch der Schwimmwesten). Im Notfall ist es Aufgabe der Flugbegleiter, innerhalb kürzester Zeit das Flugzeug zu evakuieren. Sie müssen Brände bekämpfen können und im Notfall unverzüglich die richtigen Maßnahmen ergreifen.

Der ranghöchste Flugbegleiter, welcher per Gesetz dem Kommandanten (Kapitän) gegenüber die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren für die Fluggastkabine trägt, ist der Purser ‚AP‘ oder ‚PUR‘ [weibliche Form: Purserette, auch: Chefsteward(ess)]. Er ist in seiner Funktion als Kabinenchef die Schnittstelle zwischen der Kabinenbesatzung und der Besatzung des Cockpits. In den europäischen gesetzlichen Bestimmungen EU-OPS wird der Purser als leitender Flugbegleiter, in der englischen Gesetzesausgabe als Senior Cabin Crew Member bezeichnet.

Von jedem Platz aus können Passagiere durch Knopfdruck einen Flugbegleiter zu sich bitten.

Flight director oder cabin services director sind veraltete Bezeichnungen und nur im englischen Sprachraum auf Großraumflugzeugen gebräuchlich. Darüber hinaus gibt es noch die Bezeichnung Chef de Cabine (CDC).

Der Purser Assistant kommt bei manchen Fluggesellschaften auf Großraumflugzeugen als Verantwortlicher eines separaten Kabinenbereichs oder einer Klasse zum Einsatz und ist dem Purser unterstellt.

Die Anzahl der Flugbegleiter hängt von der Anzahl der Sitzplätze und der Beförderungsklasse ab. Bis zu 19 Fluggastsitzen ist kein Kabinenmitarbeiter vorgeschrieben; ab dem 20. Sitzplatz ist ein Flugbegleiter vorgeschrieben. Danach ist ab jedem 50. Passagiersitzplatz ein weiterer Kabinenmitarbeiter einzusetzen.

Der Flugbegleiter ist ein Repräsentant der Fluggesellschaft, welcher dem Fluggast am intensivsten begegnet und durch extensiven Kundenkontakt an der Gestaltung des öffentlichen Erscheinungsbildes der Fluggesellschaft beteiligt ist. Deshalb wird bei den meisten Fluggesellschaften der Ausbildung und dem Auftreten des Kabinenpersonals eine wichtige Bedeutung beigemessen. Im weiteren Sinne sind Flugbegleiter auch „Botschafter“ des Landes, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Deshalb orientiert sich die einheitliche Kleidung häufig an landestypischen Traditionen. Bei der deutschen Lufthansa sind zum Beispiel einige Kabinenbesatzungen während des Münchner Oktoberfestes in extra für die Lufthansa entworfenen Dirndl im Einsatz. Bei der Taufe des zweiten an die Lufthansa abgelieferten Airbus A380 auf den Namen "München" waren auch einige dieser Dirndl vertreten.

In Passagierflugzeugen des Militärs (z. B. bei der Flugbereitschaft) übernehmen vor allem Soldaten oder seltener eigene Angestellte die Flugbegleitung.

Ausbildung

Flugbegleiter gelten in Deutschland formal als nicht qualifizierte Arbeitskräfte, ihre Tätigkeit ist nicht als Ausbildungsberuf anerkannt, da die staatlichen Kriterien

  • Mindestausbildungsdauer
  • ökonomischer Nutzen
  • Zukunftsperspektive

in der betriebsinternen Ausbildung der jeweiligen Fluggesellschaft nicht erfüllt werden. Flugbegleiter werden in einem mehrwöchigen Grundkurs theoretisch und praktisch ausgebildet. Die Wissensvermittlung erfolgt nach Kriterien, die für die Luftfahrtunternehmen ökonomisch relevant sind. Die Ausbildung endet mit einer firmeninternen Prüfung ohne staatlich anerkannten Abschluss.

Jede Fluggesellschaft bildet ihr eigenes Kabinenpersonal aus. Selbst bei der Einstellung eines Mitarbeiters mit jahrelanger Flugerfahrung erfolgt eine Grundausbildung ganz von vorn.

Berufliche Vorteile

  • Als Vorteil der Tätigkeit wird angesehen, dass man die Welt bereist, mit ganz unterschiedlichen Passagieren zu tun hat und seine Fremdsprachenkenntnisse anwenden kann.
  • Angehörige einer Fluggesellschaft kommen in der Regel in den Genuss von stark preisreduzierten Flugtickets (etwa zehn Prozent des handelsüblichen Vollzahlerflugpreises); allgemein ist es zudem üblich, dass fliegendes Personal – je nach Rahmenverträgen – weltweit bei touristisch angebotenen Dienstleistungen (wie z. B. Hotel, Mietwagen usw.) Nachlässe und Rabatte erhält.

Der Arbeitsplatz im Flugzeug

Thailändische Flugbegleiter beim Servieren

Der Arbeitsplatz an Bord

  • hat in der Kabine eine Luftfeuchtigkeit von etwa 5–10 Prozent (normal sind 40–50 Prozent),
  • hat in der Kabine einen Luftdruck, der etwa einer Höhe von bis zu 2700 m ü. NN entspricht,
  • hat einen erhöhten Lärmpegel von über 80 dB.

Zudem ist die Flugzeugkabine einer erhöhten und in ihren Folgen bisher nicht eindeutig geklärten kosmischen Strahlung und höherer Belastung durch Ozon ausgesetzt. Jedoch konnten bisher in keiner Studie gesundheitsgefährdende Risiken oder Nebenwirkungen auf den Menschen nachgewiesen werden. Dennoch hat zumindest der deutsche Bundesgesetzgeber alle dem deutschen Recht unterliegende Fluggesellschaften verpflichtet, die anfallenden Strahlendosen aufzuzeichnen und zu archivieren. Demnach muss jeder Mitarbeiter jederzeit Zugriff auf diese Statistiken haben. Die flugbedingte effektive Dosis darf im Kalenderjahr 20 mSv nicht überschreiten, während das Limit für die Lebensarbeitszeit durch berufsbedingte Strahlenexposition, ungeachtet ihrer Herkunft, bei 400 mSv liegt. Die Vorschriften zum Schutz des Fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung sind im § 103 StrlSchV niedergelegt. Die am 1. August 2001 in Kraft getretene Neufassung der deutschen Verordnung basiert auf der EU-Richtlinie 96/29/EURATOM.

Allgemein

Die Dienstausübung unterliegt betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen.[4] Alle Besatzungsmitglieder werden in regelmäßigen Abständen durch verschiedene Behörden einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Alle sicherheitsrelevanten Verfahrensweisen sowie der Umgang mit Evakuierungsmitteln und Kenntnisse über Gefahrgüter müssen vom Besatzungsmitglied zu jeder Zeit beherrscht werden. Hierzu absolvieren sie regelmäßige Refresher-Trainings.

Für die Angehörigen des Bordpersonals gelten die jedem Angestellten obliegenden Pflichten, insbesondere zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten. Die Angehörigen des Bordpersonals sind in besonderem Maß verpflichtet, sich jederzeit in und außer Dienst so zu verhalten, dass das Ansehen einer Fluggesellschaft nicht geschädigt wird. Besatzungsmitgliedern ist es grundsätzlich untersagt, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit Zuwendungen jeglicher Art (Trinkgelder, Belohnungen, Sachleistungen) von Fluggästen zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Körperliche Beschwerden

als solche kommen vor:

  • Jetlag
  • chronische Schlafstörungen
  • Rückenschäden
  • Manche Flugbegleiter neigen zu Essstörungen, bedingt durch unregelmäßiges Essen und Trinken. Daher ist es sehr wichtig, in seiner Freizeit entspannen zu können und sich gesund zu ernähren. Sportlicher Ausgleich wird unbedingt empfohlen.

Dienstzeiten nach deutschem Recht

Die maximalen Flugdienstzeiten/Ruhezeiten werden in Deutschland durch Rechtsvorschriften des Luftfahrtbundesamtes sowie durch Tarifverträge geregelt. Die höchstzulässige Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder beträgt einschließlich der in der Verordnung geregelten Bereitschaftszeit 2000 Stunden im Kalenderjahr. Die monatliche Flugstundenzahl beträgt z. B. bei einer großen deutschen Fluggesellschaft 70–87 Stunden im Gemischt- und Interkontinentalbereich und 69 bis 89 Stunden im Kontinentalbereich. Jede Airline hat eine eigene Regelung zur monatlichen maximalen Flugstundengrenze. Viele Airlines bieten Flugbegleitern auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Flugstunden wird innerhalb eines Monats herabgesetzt oder einzelne Monate eines Jahres können als Teilzeitmonate beschäftigungsfrei bleiben. Flugbegleiter haben keinen Anspruch hihi auf freie Wochenenden oder Feiertage. Bei einer großen deutschen Fluggesellschaft z. B. haben die Flugbegleiter Anspruch auf mindestens zehn freie Tage im Monat beziehungsweise 35 freie Tage im Quartal bei Vollbeschäftigung.

  • Für die Arbeit auf interkontinentalen Flügen steht teilweise eine crew rest area zur Verfügung, die allerdings keine tiefgreifende Erholung ermöglicht.
  • Mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort bedingt die Gefahr einer Isolierung vom sozialen Umfeld einschließlich der Familie.

Rechtliches (Deutschland)

Flugbegleiter dürfen auf Anordnung des Flugkapitäns als Luftfahrzeugführer im Rahmen von dessen Eingriffsbefugnissen nach § 12 Luftsicherheitsgesetz (Bordgewalt) auch körperliche Gewalt gegen Passagiere ausüben. Zum Schutz vor Terroristen fliegen zum Teil in Deutschland auch zivil gekleidete Beamte der Bundespolizei mit, sogenannte Sky-Marshals, denen – anders als den Flugbegleitern – nach § 12 Abs. 3, S. 3 LuftSiG unter dem Kommando des bordverantwortlichen Flugkapitäns (Kommandant) auch der Einsatz von Schusswaffen gestattet ist.

Synonym

Saftschubse ist in Deutschland eine umgangssprachliche, abwertende Bezeichnung der Berufsgruppe der Flugbegleiter. Das Wort wurde in die am 28. August 2004 erschienene 23. Auflage des Dudens aufgenommen.[5]

Siehe auch

Literatur

  • Maria Weckesser: Traumberuf Flugbegleiterin / Flugbegleiter: das Handbuch für Ihre Bewerbung als Stewardess / Steward. Mit Kapitel über den Beruf Mitarbeiter/in am Check-in. 3. vollst. überarb. Auflage. Verlag Böhme, Niedernhausen (Taunus) 2007, ISBN 978-3-9811229-2-3.
  • Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.): Steward(ess)/Flugbegleiter(in). aus der Reihe „Blätter zur Berufskunde“
  • Ingo Matuschek (Hrsg.): Luft-Schichten: Arbeit, Organisation und Technik im Luftverkehr. Edition Sigma, Berlin 2008, ISBN 978-3-89404-563-0.

Weblinks

Commons: Flugbegleiter – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Zeitreise: Flugbegleiter. In: Geo Saison. Heft 03/2012, S. 105 Abgerufen am 14. März 2012
  2. Ellinor Krogmann: 15.05.1930: Endlich Häppchen aus Frauenhand! Ellen Church, die erste Stewardess der Welt, startet zu ihrem ersten Flug. auf: SWR2 Zeitwort. 15. Mai 2008, Audiodatei, 4:45 Min.
  3. Air hostesses get maried at record rate. In: LIFE Magazin. 29. März 1937. (englisch)
  4. Deutschland: 2. DVO LuftBO vom 12. November 1974 (BGBI.IS.3181) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 10. März 1982 (BAnz.Nr.62), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003
  5. Burkhard Straßmann: Saftschubse die. In: Die Zeit. 37/2004.