Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2020/01

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Falsche Lizenz melden?

Dieses Logo: https://de.wikipedia.org/wiki/Leonine#/media/Datei:WB_Logo_neutral_2019.png wurde durch einen unbekannten Nutzer als Eigenes Werk unter der CC BY-SA 4.0 Lizenz eingestellt laut Recherche [1] wurde dies jedoch von einer Werbeagentur aus München designt und steht nicht unter o.g. Lizenz --188.194.53.122 00:19, 11. Jan. 2020 (CET)

Ich hab den korrekten Baustein eingesetzt. -- Chaddy · D 00:31, 11. Jan. 2020 (CET)

Urheberrecht bei Abwandlung von wissenschafticher grafischer Darstellung

Hallo, brauche mal Meinungen zu Benutzer_Diskussion:Trebronson#Problem_mit_Deiner_Datei_(08.01.2020). Nebeneinander gehalten sind die Werke inhaltlich und auch von der Gliederung/Aufteilung/Design zu ähnlich, als das man hier von einer Bearbeitung sprechen könnte, denn aus dem Fadenkreuz was graues machen und paar Wörter ins englische übersetzen sind m.E.n. rein handwerklich und ohne Schöpfungshöhe. Soweit meine Meinung. Was ist mit der Grafik als wissenschaftliches Werk, da Anordnung und Zusammenstellung inhaltlich durchaus eine geistige Werkqualität meiner Meinung nach haben. Ergo: verwendbar? Freigabe? Oder gar ohne SH? -- Quedel Disk 20:13, 8. Jan. 2020 (CET)

Nichts Schutzfähiges zu erkennen, ich habe Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe als Baustein eingesetzt und DÜP entfernt. Grüße --h-stt !? 18:23, 13. Jan. 2020 (CET)

Rechtlicher Status von Stasi-Unterlagen

Sind von Mitarbeitern des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit, vulgo Stasi, angefertigte Dokumente als amtliche Dokumente einzuordnen?

Mich würde dazu eine allgemeine Antwort interessieren. Ich fand diese etwa 10 Jahre alte Diskussion: Sind Stasi-Bilder Public Domain? Diese Diskussion scheint mir ohne eindeutige Entscheidung zu sein. — Speravir – 22:52, 23. Jan. 2020 (CET)

Meine persönliche Ansicht: Amtliche Werke i.S. der gemeinfreien Benutzung dürften das nicht sein, da nur Erlasse, Gesetze und alles andere zur direkten Information der Bevölkerung dafür qualifiziert sind. Stasi-Unterlagen dürften aber i.d.R. nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sein, somit wären sie nicht gemeinfrei. Allerdings stellt sich die Frage der Schöpfungshöhe wohl bei vielen dieser Dokumente. Ansonsten allgemein gilt: Werke der DDR sind wie Werke der BRD zu behandeln, Stasi-Dokumente also wie Dokumente jeder anderen Bundesbehörde heutzutage. Zur ursprünglichen Bilder-Diskussion: Bilder fallen nicht unter jene gemeinfreien Status, daher können "amtliche Bilder" hier fast ausnahmslos nicht verwendet werden. -- Quedel Disk 23:19, 23. Jan. 2020 (CET)
Danke. Da keine weiteren Reaktionen kommen, scheint stille Zustimmung zu herrschen. Deshalb setze ich das mal auf erledigt. — Speravir – 19:47, 27. Jan. 2020 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Speravir 19:47, 27. Jan. 2020 (CET)

Screenshot

Ist ein Screenshot einer proprietären Software bei uns zulässig? Beispiel: File:Erfassung und Analyse von IT-Strukturen.png – Wikimedia Commons --Karsten Schulze (Diskussion) 13:18, 28. Jan. 2020 (CET)

So lange das, was abgebildet ist, keine Schöpfungshöhe hat, ist es erlaubt. Das ist hier der Fall. Der Lizenzbaustein ist allerdings falsch und müsste durch den korrekten ersetzt werden (commons:Template:PD-ineligible). -- Chaddy · D 15:13, 28. Jan. 2020 (CET)
Hab das mal geändert. -- Chaddy · D 15:17, 28. Jan. 2020 (CET)
Ich danke dir, Chaddy. Problem gelöst, hier erledigt. --Karsten Schulze (Diskussion) 16:07, 28. Jan. 2020 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Quedel Disk 20:28, 28. Jan. 2020 (CET)
Gebührenpflichtig: Hier schon beim Auslösen ans Geld zu denken. Englischer Garten vom Monopteros aus fotografiert

Gerade kam darüber ein Beitrag im Bayerischen Rundfunk (Bayern 2): Eine Landschaftsfotografin beklagt sich über die immens hohe Gebührenordnung der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung (10.000 € für einen Bildband), die es ihr unmöglich macht, einen Bildband über den Englischen Garten zu veröffentlichen. Tatsächlich sieht die entsprechende Verordnung (so eine Art Hausordnung, nur offenbar ein wenig offizieller) ein Verbot von Aufnahmen "zu gewerblichen Zwecken ohne vorherige Genehmigung" vor (im Artikel ist das auch erwähnt. Da mein Reiss-Engelhorn-Sensor hier ausschlägt (@Gnom:), ein paar Überlegungen, zu denen ich gerne eure Meinung hören würde:

  • Wir haben zahlreiche Aufnahmen aus dem Englischen Garten auf Commons. Niemand hält unsere Nutzerschaft davon ab, sich die auf Tassen, T-Shirts & Kalender zu drucken – eben weil wir CC-BY(-SA) benutzen, nicht NC.
Richtig, niemand hält sie davon ab und das muss auch niemand, die Nachnutzer handeln auf eigenes Risiko. Man könnte aber über einen freiwilligen Warnhinweis nachdenken. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)
  • Wer haftet im Zweifelsfall? Nicht die Nachnutzerin, nicht die Verlegerin, nicht die Hochladerin, sondern die Fotografin – selbst wenn diese gar keine kommerziellen Zwecke im Sinn hatte?
Es haftet derjenige, der selbst gegen die Hausordnung verstößt, weil er selbst zu gewerblichen Zwecken fotografiert, sowie (nach der Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) auch jeder gewerbliche Nachnutzer. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)
  • Anders als in den Reiss-Engelhorn-Museen ist der Englische Garten keine abgeschlossene oder abschließbare Anlage. Er wird von Privat- und öffentlichen Straßen durchschnitten und lässt sich von Gebäuden und Sichtachsen fotografieren, ohne dass mann dafür die Flächen betreten müsste, auf denen die Verordnung gilt. In vielen Fällen dürfte sich das auf dem Bild gar nicht feststellen lassen.
Das Fehlen eines Zauns oder einer ähnlichen Umgrenzung ist rechtlich nicht relevant. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)
  • Ordnungswidrigkeiten (als die Verstöße gegen die Verordnung verfolgt werden), verjähren nach fünf Jahren. Was dann? Wäre die Konsequenz ein Hochlade/Veröffentlichungs/Nutzungsembargo für entsprechende Fotos?
Das Eigentum und die daraus erwachsenden Rechte "verjähren" nie. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)
  • Meiner Meinung nach besteht das Problem darin, dass nicht das Aufnehmen (d.h. das Erstellen der Fotos) von der Parkverwaltung überwacht werden, sondern offenbar die Aufnahmen ("Ja hallo, wir sehen, Sie haben hier einen Bildband veröffentlicht, hatten Sie denn dafür eine Genehmigung?"). Aber da die Verordnung ausdrücklich von Zwecken spricht, kann man ja für private/nichtkommerzielle Zwecke Aufnahmen machen und seine Meinung ändern, nachdem die Aufnahmen gemacht wurden und man den Park verlassen hat.
Wenn jemand zu nicht-kommerziellen Zwecken fotografiert und dann eine andere Person diese Fotos zu kommerziellen Zwecken nutzt, haftet nur der Nachnutzer, nicht der Fotograf. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)
  • Umgehen ließe sich das von unserer Seite etwa durch anonyme/pseudonyme Uploads, was für gewerbliche Nutzer natürlich keine Lösung ist. Streng genommen müsste es aber Parkaufseher geben, die schon beim Aufnehmen eingreifen, nicht eine nachträgliche Verfolgung (zumal man dann ja nicht mehr einfach unter eine Gebührenordnung fällt, sondern auf Basis einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird).
Anonyme Uploads brauchen wir hier meines Erachtens nicht. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)

Was folgt daraus für unser Projekt? Müssen wir uns um irgendwas kümmern oder unsere Fotografen entsprechend warnen/schützen? Ich denke nicht, dass es ein absolutes Hindernis für uns darstellt, Bilder vom Englischen Garten hochzuladen, aber vielleicht gibt es trotzdem ein paar Pferdefüße bei der Geschichte.-- Alt 09:38, 14. Jan. 2020 (CET)

Was meines Wissens nicht hundertprozentig geklärt ist: Handelt jemand, der ein selbst geschossenes Foto aus dem Englischen Garten nach Commons hochlädt, wirklich nichtgewerblich? Ich würde sagen ja, aber eine Gerichtsentscheidung oder so etwas gibt es dazu nicht. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)

Nachtrag: Beitrag kam in dieser Sendung, Podcast kann ich leider nicht ausfindig machen. Hier wurde ds Thema schon einmal vor über einem Jahrzehnt diskutiert.

Ich habe meine Antworten mal oben eingetragen. Beantworten sie deine Fragen? Verschiebt meine Einschübe gern nach unten, falls das zu unübersichtlich ist. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)
Vielen Dank, teilweise sind meine Fragen damit beantwortet. In zweierlei Hinsicht habe ich aber noch Unklarheiten:
  • Orts- vs. Personen- vs. Eigentumsbindung: Die Geltung der Hausregeln erstreckt sich, wie du ja auch mit Blick auf die öffentlichen Straßen schreibst, auf das Gelände des Parks. Nur dort kann ich gegen sie verstoßen. Der Verstoß bleibt an der Person hängen, die sich über die Verordnung hinwegsetzt – das kann sie nach dieser Logik nur, wenn sie sich im Englischen Garten aufhält. Die Ansprüche der Schlösserverwaltung wandern aber aus genau aus diesem Grund nicht mit dem Foto mit, weil sie im Bezug auf das Foto eben keine Eigentumsrechte sind. Eigentum hat die Schlösserverwaltung am Englischen Garten, nicht an seinen Abbildungen (zu letzteren leistet sie ja auch keinen Beitrag). Wie kann sie dann Ansprüche gegenüber einem Nachnutzer geltend machen, der selbst nie gegen die Verordnung verstoßen hat? Oder meintest du damit lediglich, dass der Fotograf in so einem Fall nicht haftet?
  • Ordnungswidrikeiten: Klar, Hektar besteht (anders als Schönheit). Aber ich muss ja auch eine Rechtsgrundlage haben, um gegen Verstöße vorgehen zu können. Im Fall Reiss-Engelhorn ist das die Hausordnung, d.h. Vertragsrecht(?), gegen das verstoßen wird, das muss privatrechtlich geahndet werden. Hier hängen wir mit der Verordnung schon eine Stufe höher: Ein Verstoß ist kein Vertragsbruch mehr, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Aber die verjährt nach einer gewissen Zeit (drei Jahre) – vorausgesetzt, die Ordnungswidrigkeit ist schon beendet. Die Frage wäre also, ob das nach Abschluss der Aufnahmen eintritt. Vielleicht ist das Beispiel eines kommerziellen Filmdrehs (gegen den sich die Vorschrift m.E. eigentlich richtet) da eine ganz gute Denkschablone.
-- Alt 11:58, 15. Jan. 2020 (CET)
Ähm, warum genau soll da jetzt die Panoramefreiheit nicht gelten? Im Gegensatz zum Park in Sanssoucis gibt es m.W. im E-Garten keine Tore o.ä., sondern das sind öffentliche Wege, wo man die Hausordnung, die einem das verbietet, nicht ohne größere Nachsuche findet. --Ailura (Diskussion) 14:11, 14. Jan. 2020 (CET)
Die Gebührenpflicht gilt für die Wege innerhalb des Parks, nicht für die Straßen, die ihn durchschneiden. --Gnom (Diskussion) 14:40, 14. Jan. 2020 (CET)
Ein Öffentlicher Weg ist nur dann ein öffentlicher Weg, wenn man da Auto fahren darf? Ernsthaft? --Ailura (Diskussion) 16:49, 14. Jan. 2020 (CET)
Es gibt durch den Englischen Garten sogar eine "Privatstraße" (die heißt auch genau so), auf der nur Busse, Einsatzwagen und ich glaube Taxis fahren dürfen (+ Fußgänger und Radfahrer). Die unterliegt, nehme ich mal an, ebenfalls der Verordnung. Fotografieren darfst du wahrscheinlich uneingeschränkt vom Mittleren Ring aus; bei den Fußgängerbrücken über den Mittleren Ring bzw. der geplanten "Wiedervereinigung" des Englischen Gartens (d.h. der begrünten Übertunnelung) bin ich überfragt.-- Alt 12:02, 15. Jan. 2020 (CET)
Na da gehts uns in Ö schon besser, sonst wäre jeder Steig am Berg ein privater, wo die Panoramafreiheit nicht gilt? - oder ist das in D nicht doch auch so ;-) --K@rl 18:17, 14. Jan. 2020 (CET)
Also das ist ja wirklich interessant! Ich wiederhole es, weil es mir so unglaublich scheint: Wenn man dort eine Fotografie von einer öffentlichen "Strasse" aus aufnimmt, gilt die Gebührenpflicht nicht (Panoramafreiheit) In diesem Zusammenhang falsches Stichwort, klar.; nimmt man sie aber von einem ebenfalls öffentlichen "Weg" im selben Park auf (definiert als Fussweg? Oder wie?), dann schon? *kopfkratz*... Gestumblindi 01:28, 15. Jan. 2020 (CET)
Achtung, da geht es erstmal nicht per se um das Entstehen einer Gebührenpflicht, sondern, gemäß § 1 der Verordnung über die staatliche Parkanlage: Englischer Garten – Südteil –, Hofgarten und Finanzgarten in München vom 28. Mai 2018, FMBl. Nr. 7/2018 (= Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat) um die Genehmigungspflicht für gewerbliche Aufnahmen. Konkret lautet das wie folgt:
„(2) In der staatlichen Parkanlage Englischer Garten – Südteil –, in dem Hofgarten und in dem Finanzgarten ist insbesondere verboten, / […] / 6. das Durchführen von Veranstaltungen aller Art, einschließlich der Durchführung von Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bayerischen Schlösserverwaltung; / […].“
Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen nimmt sich im Weiteren das Recht heraus, mit entsprechender Zustimmung für das Aufnehmen für gewerbliche Zwecke gleichzeitig auch Gebühren vorzuschreiben/zu verlangen. Und, wie oberhalb schon geschrieben wurde, betrifft dies nur das Aufnehmen als solches, nicht aber die Aufnahmen. Wenn Aufnahmen allerdings dann von der Schlösserverwaltung in einem Bildband gefunden werden, werden sie wohl nachträglich die Hand ausstrecken, weil sie von einem gewerblichen Fotografieren davor ausgehen konnten. Privates Fotografieren/Filmen ist hingegen sowohl genehmigungsfrei wie kostenfrei zulässig, also kein Problem für Fotos für WP/commons.
Die Bayerische Schlösser-etc-Verwaltung ist damit auch nicht allein. Auch die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. handhabt es so, siehe Film & Foto. „Film- & Fotoaufnahmen in Schönbrunn: Sämtliche Film- und Fotoaufnahmen sind genehmigungspflichtig!“ „Nur Außenaufnahmen für private Zwecke sind genehmigungsfrei.“ --193.154.13.248 07:58, 15. Jan. 2020 (CET)
Mit Panoramafreiheit dürfte das Ganze aber wenig zu tun haben, weil hier gerade nicht das Urheberrecht (desjenigen, der den Englischen Garten bzw. die dort vorhandenen Kunstwerke gestaltet hat) diskutiert wird, sondern das Recht des Eigentümers, zu bestimmen, was auf seinem Grundstück passiert. Das Urheberrecht (bzw. der Schutz dadurch natürlich) dürfte bei etlichen der Kunstwerke abgelaufen und somit uninteressant sein. Deshalb spielt auch die Zugänglichkeit keine Rolle. Eine Rolle spielt, auf welche Bereiche sich das Hausrecht des Eigentümers erstreckt, unter anderem das Fotografieren einzuschränken. Und da würde ich auch davon ausgehen, dass die Fußwege im Englischen Garten zumindest teilweise betroffen sind, die Straßen aber Kommunalstraßen sind, die nicht den Regelungen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen unterliegen. Ob das aber stimmt, weiß ich leider nicht. --2003:E4:5F25:E18D:42B0:76FF:FE7B:15B2 09:35, 15. Jan. 2020 (CET)
Im Einzelfall, z.B. bei der Verwendung von Teleobjektiven, dürfte es dann schwierig sein, zu beurteilen, ob ein Foto von einer Kommunalstrasse oder von einem Fussweg aus aufgenommen wurde... Gestumblindi 11:59, 15. Jan. 2020 (CET)
Wie ist denn das eigentlich mit Fotodrohnen? Was gilt denn da eigentlich als der Ort der Aufnahme – der Standort des Drohnenlenkers oder die Position der Drohne? Und ab welcher Flughöhe würde sie unter Verordnungen wie die genannte fallen?-- Alt 12:08, 15. Jan. 2020 (CET)
Drohne ist m.W. kein erlaubtes Hilfsmittel. Wenn ich von der Leiter oder dem Autodoach über die Mauer fotografiere, ist das m.W. nicht zulässig. Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 23:47, 17. Jan. 2020 (CET)
Das gilt für die Panoramafreiheit, und diese betrifft nur das Urheberrecht. Das spielt hier aber keine Rolle. --Stepro (Diskussion) 00:08, 18. Jan. 2020 (CET)

Zwei Fragen dazu:

  • Gilt für den Marienplatz nicht das Gleiche? Meines Wissens braucht man für kommerzielle Fotoaufnahmen dort ebenfalls eine Genehmigung.
  • Wir lassen hier Nachnutzer bewusst ins offene Messer laufen. Wir sagen ihnen, ihr könnt die Fotos beliebig - auch kommerziell - weiternutzen, so lange ihr die Lizenz einhaltet. Dabei wissen wir, dass dem genau nicht so ist. @Gnom: Findest Du das wirklich unbedenklich?

--Stepro (Diskussion) 00:08, 18. Jan. 2020 (CET)

Diese Frage stellt sich bei ganz vielen Dingen. So unterliegen viele Fotos den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen. Die können redaktionell (auch kommerziell) genutzt werden, aber nicht in der (Produkt-) Werbung. Ich halte ja die BGH-Entscheidung in Sachen preußischer Schlösser und Gärten nach wie vor für dogmatisch ungenügend unterfüttert und hoffe, dass sie nicht in Stein gemeisselt ist. Aber das hilft natürlich zZ nicht wirklich weiter. Grüße --h-stt !? 00:30, 18. Jan. 2020 (CET)
Diese BGH-Entscheidung halten wohl (inzwischen) nahezu alle für falsch. Es wäre natürlich schön, wenn sie mal revidiert werden würde. Aber das ist vermutlich reichlich schwierig.
Was die Persönlichkeitsrechte anbelangt: Natürlich. Aber da wird auch mehrfach drauf hingewiesen: Einmal im Lizenztext selbst, und oft genug durch den nicht zu übersehenden "Persönlichkeitsrechte beachten"-Baustein.
Bei diesen Hausrechtsgeschichten gibt es jedoch leider keine standardisierte Warnung. Wir lassen die Nachnutzer im Glauben, eine kommerzielle Weiterverwendung sei unproblematisch. Und das sehe ich eben als sehr kritisch an. --Stepro (Diskussion) 00:50, 18. Jan. 2020 (CET)

Bild von 1810

Nicholas Collin, Pastellskizze von 1810

Ich habe für den Artikel Nicholas Collin das Bild rechts hochgeladen, Pastellskizze von 1810, laut https://library.artstor.org/public/SS37618_37618_40242619 veröffentlicht in Old Penn, 1911. Laut der Website ist das Bild urheberrechtlich geschützt: „The contents of this digital collection are protected under copyright law and must not be reproduced without permission.“ Ich halte das für Copyfraud: Autor sicher mehr als 70 Jahre tot und in den USA vor 1911 veröffentlicht. Kann das jemand bestätigen und das Bild bleiben? --Jean-Hyacinthe (Diskussion) 11:13, 23. Jan. 2020 (CET)

Das ist zweifelsfrei Copyfraud. -- Chaddy · D 17:01, 23. Jan. 2020 (CET)
Sofern man sich hier nicht auf ein Leistungsschutzrecht für einfache Lichtbilder beruft (Reproduktionsfotografie). Gibt's sowas in den USA? -- Quedel Disk 17:59, 23. Jan. 2020 (CET)
en:Bridgeman Art Library v. Corel Corp. Habitator terrae Erde 18:14, 23. Jan. 2020 (CET)
Ok, danke, Chaddy, hoffe, die sehen das bei commons auch so. --Jean-Hyacinthe (Diskussion) 17:09, 30. Jan. 2020 (CET)
Ja, auf Commons sieht man das so. Gestumblindi 01:10, 31. Jan. 2020 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Jean-Hyacinthe (Diskussion) 17:09, 30. Jan. 2020 (CET)

Beleg für Wikipedia Eintrag: "Konstantin Hierl"

Liebe Wikipedianer,

ich würde gerne einen handschriftlichen Dankesbrief von Konstantin Hierl als Beleg (Photo/Faksimile) einfügen.

Der Autor des Dankesbriefes ist Konstantin Hierl

Die Quelle ist das Buch: Barth, Fritz: Hoffnung, Krieg, Not : das 3. Reich und die Besatzungszeit; Episoden aus Calmbach und dem Oberen Enztal. 1995. Württembergische Landesbibliothek Stuttgart; Signatur 45/9400. In der überarbeiteten Ausgabe von 2010 ist ein handschriftlicher Dankesbrief von Hierl auf S. 298 abgedruckt.

Wikipedia Autor "sockenschütze" ist sich anlässlich seiner Sichtung nicht sicher, ob das Hochladen urheberrechtlch möglich ist.

Ich habe diese Erlaubnis vom Verfasser des Buches Fritz Barth:

Sehr geehrter Herr D,

Sie erhalten die Erlaubnis zur Verwendung des Briefes, wenn Sie als Quelle mein Buch "Hoffnung Krieg Not" angeben. Die Datei anbei.

Den Brief und die Information erhielt ich von H. D. Metzger, dem ältesten Sohn von Senator Metzger.

Mit freundlichen Grüßen

F


Viele Grüße--Hohenzollernwiki (Diskussion) 16:22, 19. Jan. 2020 (CET)

Handschriftlicher Brief, da ist Urheber der Verfasser, der ist 1955 verstorben. Schutzfrist 70 Jahre, daher Ende der Schutzfrist 2025, und da hilft die Erlaubnis von irgendwem nicht, der vielleicht im Besitz des Briefs ist. Die Abbildung mag gemeinfrei sein, das Abgebildete ist es jedoch noch nicht. -- .Tobnu 16:57, 19. Jan. 2020 (CET)
Wenn Du damit eine Aussage belegen willst, brauchst Du auch nur die Quelle nennen. Ich gehe mal davon aus, dass das ein "reguläres" Buch ist, und damit würde das reichen. Der Brief muss nich Online verfügbar sein. --Erastophanes (Diskussion) 08:37, 20. Jan. 2020 (CET)

Danke sehr :-) --Hohenzollernwiki (Diskussion) 10:33, 20. Jan. 2020 (CET)

Lizenzfragen bei Vektorisierung vorhandener Raster-Logos

Hallo,
es gibt viele Logos in der de-wiki.
Manche davon liegen als Rastergrafik vor. Wenn für diese Logos Vektorversionen hochgeladen werden, müssten die Rechte- und Lizenzfragen meiner Meinung schon geklärt sein.
Die Vektorisierung bildet exakt den selben Inhalt ab, jedoch in besserer Qualität. Insofern ist es mir nicht klar, wieso ich mich als derjenige der zum selben Inhalt eine identische aber qualitativ hochwertigere Version hochlädt tiefgehend mit der Thematik Rechte und Lizenzen befassen muss. In diesem Workflow kommt es auf de-wiki immer wieder zu Problemen oder unklaren Situationen, bei denen ich nicht wüsste, was ich dazu beitragen müsste.
Für gewöhnlich verweise ich in der SVG-Version auf die bereits existierende Raster-Version. Kopiere ich die Inhalte der Beschreibungsseite reicht das oft auch nicht aus für die Lizensierung.
Speziell für diese Thematik würde ich mir eine Vorlage wünschen, die nicht nur auf das Raster-Orginal als Bild, sondern auch auf die Lizenzen des Orginals verweist.
Konkret gehts um

  1. Datei:ATP Challenger Tour logo.svg - Probleme: Gezeigtes Werk, Lizenz
  2. Datei:Mannheim-Adler-Logo.svg - Problem: Lizenz

Aber auch in Kategorie:Datei:In SVG konvertieren (Vektordaten vorhanden) befinden sich viele Kandidaten (Logos) bei denen ähnliche Situationen bei der Vektorisierung (mit neuem Dateiupload) entstehen könnten. Wenn diese Logos als Rastergrafik auf de-wiki sein können, dann darf für die Vektor-Version auch nichts dagegensprechen?
Bitte um Aufklärung - am besten aber um klare und konkrete Tipps zur Vorgehensweise, die allgemein für den beschriebenen Fall zweckmäßig sein sollte.
Danke und Gruß --Mrmw (Diskussion) 15:24, 20. Jan. 2020 (CET)

Die Vektorisierung ändert nichts am Urheberrecht. Du musst also den Lizenzbaustein der (Raster-) Vorlage in die Dateiinfo der Vektorgrafik kopieren und auch den selben Urheber angeben. Eine Vektorisierung einer Rastergrafik ist immer noch das selbe Werk und unterliegt dem Urheberrecht der Vorlage. Grüße --h-stt !? 16:36, 20. Jan. 2020 (CET)
Es geht dem Fragesteller auch um Logos, die seit Jahren hier noch mit Bild-LogoSH vorhanden sind, aber teils nach neuerer Ansicht nun einer Freigabe bedürfen. Muss er sich dann (als Vektorisierer) um die Freigabe kümmern, oder ist er auch rechtlich (nicht nur wiki-regel-konform) unbeteiligt. -- Quedel Disk 18:12, 20. Jan. 2020 (CET)
Von welcher neuen Ansicht redest du? Ich kenne keine Gründe, um bei Logos strenger zu sein als irgendwann früher? Grüße --h-stt !? 21:35, 20. Jan. 2020 (CET)

@H-stt, Quedel: (und @alle-anderen-urheberrechtsspezialisten) - es geht bei meiner Frage nicht um die Situation in einem einzelnen Fall. Die Frage richtet sich an die grundlegende Fragestellung: Wecke ich mit der Vektorisierung eines Raster-Logos den schlafenden Hund dieses Logos? Beispiele gibt es viele: Datei:KalPa.png
Dieses Logo besitzt die öfter zitierte 'Bild-LogoSH-Lizenz' - die verlinkte Vektorversion liegt auf ru-wiki (dort als Nicht-frei gekennzeichnet wenn mein Google richtig übersetzt). Und hier die allgemeine Frage, die auch für all die anderen Logos als Raster gelten sollte: Lade ich exakt das selbe Logo nur in anderem Format in de-wiki hoch, und kopiere dabei die existierende Lizenz des Raster-Logos, dürften nach meinem Verständnis keine Probleme auftreten.
Falls doch, stelle ich mir die folgende Frage: Stellst sich dann heraus, dass sowohl für das Raster- als auch für das neue Vektor-Logo keine gültige Lizenz vorliegt - werden dann beide gelöscht? Das würde bedeuten, nicht nur die Arbeit des Hochladens von mir wäre umsonst, sondern das Logo an sich verschwindet dann?
Hoffe ich habe meine Frage verdeutlicht. --Mrmw (Diskussion) 18:47, 21. Jan. 2020 (CET)

Es ist egal ob Vektorgrafik oder Rastergrafik, die Rechtslage ist dabei dieselbe. Also ja, du musst die Lizenzdaten deiner Quelldateien übernehmen.
Und ja, es kann passieren, dass beides gelöscht wird und deine Arbeit umsonst war. Das kann dir in der Wikipedia aber z. B. auch bei Artikeln passieren. -- Chaddy · D 23:15, 22. Jan. 2020 (CET)

Screenshots

Dasa Foto in Seidenstrümpfe ist ein Screenshot. Wenn ich den Text in der Beschreibung richtig verstehe, darf er hier erst nach 70 Jahren verwendet werden (oder 70 Jahre nach dem Tod des letzten Beteiligten?). Stimmt das? --195.200.70.45 15:23, 31. Jan. 2020 (CET)

Richtig, das Bild darf hier nicht verwendet werden. --Magnus (Diskussion) 15:26, 31. Jan. 2020 (CET)
Bild wurde aus Artikel gelöscht. --Hachinger62 (Diskussion) 13:33, 4. Feb. 2020 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Hachinger62 (Diskussion) 13:33, 4. Feb. 2020 (CET)

Unerlaubte Bildnutzung

Hallo, bei c:File:Siegfried Mauser in 2014.jpg handelt sich um eine unerlaubte Bildnutzung. Der Nutzer Siegfried Mauser (offenbar nicht mehr existent) hat dies Bild hier 2014 hochgeladen und als sein eigenes ausgegeben. Das aber stimmt nicht. Es ist von mir und ich möchte nicht, dass es hier verwendet wird, zumindest aber nicht anderswo. Und wenn, mit richtiger Autorennnennung. Mal abgesehen davon, dass natürlich andere Menschen dieses Foto nun auf ihren Websites nutzen wegen der Lizenzangabe, die aber nicht von mir stammt. Ich habe kein Interesse an "Abmahnungen" etc. Ich will nur, dass die Sache richtig dargestellt wird oder wenn das nicht geht, dann das Bild zu löschen. --Huflaikhan (Diskussion) 19:27, 13. Jan. 2020 (CET)

Hast Du irgendein Indiz dafür, dass Du der Autor bist? Sowas wären:
  • Es ist auf einer anderen Website, bevor es hier veröffentlicht wurde, veröffentlicht worden.
  • Du kannst uns eine Version des Bildes in höherer Qualität per E-mail zukommen lassen.
Falls sich ein solches Indiz fände, läge die Beweislast beim Uploader, dass es sein bzw. ihr Bild ist. Es müsste dann gelöscht werden.
Habitator terrae Erde 19:44, 13. Jan. 2020 (CET)
Im weiteren würden wir uns natürlich sehr freuen wenn das Bild, falls deine Angaben zutreffen, nach den Lizenzangaben mit anderer Autor*innennung weitergenutzt werden könnten. Dafür würde ich darum bitten sich an c:COM:OTRS/de zu wenden. Vielen Dank! Habitator terrae Erde 19:49, 13. Jan. 2020 (CET)
(BK) Also, dass das Foto nicht Siegfried Mauser selbst geschossen hat ist schon mal offensichtlich. Von daher ist es sowieso im gegenwärtigen Zustand nicht korrekt attributiert, womit wir schon einen guten Grund für eine Löschung hätten.
Aber könntest du dir wirklich nicht vorstellen, das Foto unter eine freie Lizenz zu stellen? Dann könnten wir es weiter behalten. Du müsstest dann aber nachweisen, dass das Foto tatsächlich von dir ist.
Hast du auch schon mal mit commons:User:Sigi Mauser bzw. dem Siegfried Mauser aus dem echten Leben Kontakt aufgenommen? Wäre auf jeden Fall hilfreich zu wissen, mit welcher Legitimation er das Foto damals hochgeladen hatte. -- Chaddy · D 19:50, 13. Jan. 2020 (CET)
Eine Kontaktaufnahme mit Mauser ist auf absehbare Zeit nicht erfolgversprechend, da Siegfried Mauser gerade seine Haftstrafe antritt. Grüße --h-stt !? 21:43, 13. Jan. 2020 (CET)
In Anbetracht der Biografie wäre es auch denkbar, dass der Uploader nicht der Dargestellte ist. --Ailura (Diskussion) 21:53, 13. Jan. 2020 (CET)
Dasselbe Foto wurde in höherer Auflösung bereits 2007 veröffentlicht, siehe https://www.nmz.de/taktlos/2007/111/mauser1.jpg und http://www.taktlos-online.de/taktlos/2007/111/mauser1.jpg. --Túrelio (Diskussion) 09:55, 14. Jan. 2020 (CET)

Hab mal ein {{npd}} gesetzt Habitator terrae Erde 11:20, 23. Jan. 2020 (CET)

Nur mal zur info

Benutzer Diskussion:Victor Schmidt#Unverständnis über Bilderlöschung. Vieleicht kennt sich ja hier jemand mit Bildrechten aus und ist in der Lage, das Knäul zu entwirren. Victor Schmidt Was auf dem Herzen? 18:14, 16. Jan. 2020 (CET)

Foto einer Gedenktafel mit Foto im öffentlichen Raum

Aufnahme der Gedenktafel
andere Aufnahme mit Stele
Ausschnitt der Aufnahme mit Stele

Von (nach eigener Aussage Fotograf Rigo Pohl) wurde dieses Bild kritisiert und deren Löschung bei mir gefordert. Es handelt sich um eine Fotografie einer Gedenktafel des Dresdner Revolutionswegs auf der Prager Straße in Dresden (siehe auch zweites Bild). Das Bild ist als gemeinfrei auf der Basis der Panoramafreiheit hochgeladen worden.

siehe auch Benutzer-Diskussion hier.

Zitat:

1. ich bin der Urheber der Fotografie, welche hier verwendet wurde
2. handelt es sich nicht um eine Kunstinstallation im öffentlichen Raum, sondern um eine Gedenktafel zur Erinnerung an ein historisches Ereignis auf der Basis einer urheberrechtlich geschützten Fotografie
3. das Problem liegt in der Art und Weise der Darstellung dieser Gedenktafel - durch Bildbearbeitung und Ausschnittsveränderung ist die eigentliche Gedenktafel und deren Standort als solche nicht mehr erkennbar. Stattdessen entsteht durch diese Bearbeitung der Eindruck, es könnte sich um die originale Fotografie handeln. Das führt wiederum dazu, dass diese urheberrechtlich geschützte Fotografie ohne Lizenzerwerb für kommerzielle und politische Zwecke verwendet werden kann (und auch bereits wurde) und damit das Urheberecht am Original-Foto umgangen wird. Ob es sich bei der durchgeführten Bildbearbeitung um ein Verstoß gegen § 62 (1) UrhG oder möglicherweise um eine unberechtigte Vervielfältigung des Original-Fotos durch Anfertigen eines Fotos vom Foto handelt, wäre im Zweifel juristisch aufzuklären.
Ich bitte daher um die Entfernung dieses Fotos. (nicht signierter Beitrag von Alfredo6666 (Diskussion | Beiträge) 14:32, 24. Jan. 2020 (CET))

Nach meinem Verständnis ist dies so durch die Panoramafreiheit gedeckt. -- burts 17:09, 24. Jan. 2020 (CET)

Ich nehme an, die Tafel ist bleibend angebracht? Wenn ja, ist das so von der Panoramafreiheit gedeckt. Das Foto muss nicht gelöscht werden. -- Chaddy · D 17:51, 24. Jan. 2020 (CET)
Allerdings muss man zu obigem Punkt 3 schon anmerken, dass eine Benutzung im Rahmen der Panoramafreiheit eine Urhebernennung des Originalwerkes fordert und man nicht den Eindruck erwecken darf, es handele sich ausschließlich um ein eigenes Werk (vgl. §63 UrhG bzw. Panoramafreiheit#Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG). Insofern ist solche Dateibeschreibung tatsächlich nicht so zulässig. Ansonsten gilt für die Tafel: das sieht stark bleibend aus, damit unproblematisch, auch wenn tatsächlich immer ein Restrisiko bleibt, dass das Originalwerk an der Steele unerlaubt veröffentlicht hier wurde. -- Quedel Disk 13:39, 25. Jan. 2020 (CET)
Es stellt sich aber die Frage, was hier das „Originalwerk“ ist. Im Sinne des Fotos im Rahmen der Panoramafreiheit ist dies nun aber eigentlich nicht die ursprüngliche Fotografie von 1989, sondern die 2016 von der Stadt Dresden aufgestellte Gedenktafel. Und genau deren Bezeichnung (bzw. „Dresdner Revolutionsweg“ und Standort Prager Straße) sowie die Koordinaten sind/waren angegeben. -- burts 11:16, 27. Jan. 2020 (CET)
Obwohl ich in der Bildbeschreibung eine Änderung, um die Lizenzen klarer voneinander abzugrenzen, getätigt habe, sehe ich wie Quedel den Punkt 3 als validen Löschgrund. Benutzer:Alfredo6666, weil das Bild auf Commons liegt, muss dort der Löschantrag eingereicht werden, siehe dazu unter Commons:Löschanträge. Wenn Du Englisch beherrschst, wäre das zu bevorzugen, weil damit potentiell mehr Admins in der Lage sind, dir zu folgen, aber Du darfst gern auch auf Deutsch formulieren. — Speravir – 20:38, 28. Jan. 2020 (CET)
Ich habe eine Datei mit einem Ausschnitt der Aufnahme mit Stele erzeugt, der einerseits das eigentliche Schild besser darstellt, aber hoffentlich noch akzeptabel ist. — Speravir – 22:12, 28. Jan. 2020 (CET)
Es geht also letztlich nur um den Bildausschnitt? Die Aussage "Bildbearbeitung und Ausschnittsveränderung" ist Unsinn. Auf meinem Foto ist die Gedenktafel dargestellt – nicht mehr und nicht weniger. Dass es sich bei dem Bild der Gedenktafel nicht um das Originalfoto handelt wird dadurch deutlich, dass jede Menge Text ergänzt ist. Das Werk der Gedenktafel erreicht auch m.E. wiederrum nicht die nötige schöpferische Höhe.
Ich hab ca. 10 Fotos gemacht, um es perfekt hinzubekommen. Ich kann gerne auch nochmal ein Bild mit ca. 1cm Rand hochladen. Dann wäre ja der Punkt ausgeräumt, darf ich das so richtig verstehen? -- burts 11:38, 29. Jan. 2020 (CET)
Ich bin kein Rechtsexperte, aber 1 cm ist zu wenig, denke ich. Es muss erkennbar sein, dass das Bild sich dauerhaft im öffentlich zugänglichen Raum befindet. — Speravir – 20:25, 29. Jan. 2020 (CET)

Um mal etwas Wind hier rauszunehmen. Ein Foto muss nicht erkennbar aus dem öffentlichen Raum sein, es ist, wenn es entsprechend in der Dateibeschreibungsseite gekennzeichnet ist, vollkommen ausreichend. Da muss auch kein Rand erkennbar sein. Zum Nachweis der Panoramafreiheit reicht es, wenn in der Dateiseite ein Übersichtsfoto verlinkt ist. Man muss nur aufpassen, dass man das Foto von der Steele oder von dem Detail nicht verändert, also z. B. auch nicht perspektivisch entzerrt oder anderweitig passend macht (Kontrast und Helligkeit ist unschädlich). Daher bitte überprüfen, ob das Foto vom Steelenausschnitt unzulässig bearbeitet wurde (Entzerrung, Perspektivkorrektur, Retusche etc.). Ein reiner Beschnitt des Fotos kann jedoch vorgenommen werden - vergleiche dazu auch das East-Side-Gallery-Urteil (BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15). -- Quedel Disk 21:53, 29. Jan. 2020 (CET)

Danke für diesen Hinweis. Ein Übersichtsbild ist ja bereits vorhanden und verlinkt. Kannst Du, Burts, aus den etwa 10 Einzelbildern ein unverzerrtes Gesamtbild zusammensetzen? Schwierig, oder? — Speravir – 01:13, 31. Jan. 2020 (CET)
Hast du meinen Beitrag gelesen, Speravir? Ein "unverzerrtes Gesamtbild zusammensetzen" ist eben nicht erlaubt, da man es nur abfotografieren kann und 1:1 dann nutzen kann. Bearbeitungen am Werk sind nicht gestattet (eder entzerren noch aus mehreren Einzelfotos zusammensetzen). -- Quedel Disk 06:10, 31. Jan. 2020 (CET)
Doch, aber offensichtlich nicht intensiv genug bzw. den Sinn nicht vollständig verstanden. — Speravir – 01:11, 1. Feb. 2020 (CET)
Mal eine ergänzende Frage: die deutsche Panoramafreiheit erlaubt die Wiedergabe eines öffentlichen, bleibenden Kunstwerks auch mit den Mitteln der Malerei. Dort kann ein fachlich hinreichend geschulter Maler ja problemlos eine perspektivische Entzerrung einarbeiten - warum sollte das dann auf einmal für Fotografen mit einem digitalen Workflow nicht mehr gelten? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 10:44, 31. Jan. 2020 (CET)
+1 Und wer beurteilt allenfalls, ob die «entzerrte» Detailaufnahme nicht so aufgenommen wurde? Ich fotografiere solche Infotafeln oft inklusive allfällig relevanter Ausschnitte → Beispiel. --Хрюша ? ! ? ! 11:19, 31. Jan. 2020 (CET)
+1 Mache ich auch: in Guteborn steht diese Tafel mit u.a. Postkarten, von der ich auch die Details abfotografiert und beschnitten habe. In einem anderen Fall (Gegenlicht) habe ich auch schon die selbst vor Ort fotografierten Details wieder in die Gesamtansicht eingesetzt, damit man besser erkennt, was auf der Tafel ist. Da ich auch die Detail-Aufnahmen machen und hochladen kann, wen stört (zumindest in diesem Fall) die Verbesserung der Gesamt-Ansicht? Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 08:37, 1. Feb. 2020 (CET)
+1 Die ganze Diskussion zeigt doch wieder einmal den Irrsinn von solchen Auslegungen der Panoramafreiheit. Ich frage mich immer wieder, weshalb hier überhaupt nachgefragt wird. Bei 10 Benutzern gibt es doch mindestens 15 verschiedene Meinungen dazu. Mein Tipp: Einfach machen!--Fornax (Diskussion) 10:26, 1. Feb. 2020 (CET)
@Chriusha – Du hast es doch genau so gemacht, wie Quedel es als korrekt beschrieben hat: Die gesamte Infotafel aufgenommen sowie zusätzlich hochgeladen und im Detailbild auf dieses Bild verwiesen. — Speravir – 20:15, 3. Feb. 2020 (CET)

Klar, "einfach machen", dann schnapp dir doch zum Beispiel dieses Foto

welches als CC-BY-4 hochgeladen wurde. Das kannst du ja unter Berücksichtigung des CC-BY beliebig bephotoshoppen, du musst nur deine Beiträge unter der gleichen oder einer kompatiblen Lizenz wie das Original verbreiten.

Auf der Stele wurden zwar zwei ©-Warnungen angebracht, doch die kannst ja "einfach" mal überlesen, weil sie ja durch das CC-BY des Fotografen aufgehoben wurden. Mach mal, bonne chance! Und gib Bescheid, was so ein Spaß bei den Successors of Picasso kostet. --Goesseln (Diskussion) 14:07, 1. Feb. 2020 (CET)

Den Kommentar von Fornax kann man aber auch so interpretieren, dass man es einfach löschen sollte, einfach machen. --Hachinger62 (Diskussion) 16:04, 2. Feb. 2020 (CET)
@Goesseln: Der Fotograf darf sehr wohl seine Fotografie unter CC-Lizenz veröffentlichen. Leider wird das in den allermeisten Fällen nicht sauber getrennt. Dein konkretes Beispiel hat nun einen Löschantrag und wir dürfen davon ausgehen, dass diesem stattgegeben wird. — Speravir – 20:15, 3. Feb. 2020 (CET)
Kann jemand das Bild hier importieren, bevor es auf Commons gelöscht wird? -- Quedel Disk 20:30, 3. Feb. 2020 (CET)

Stasi-Dokument von 1962, Erzeuger unbekannt

Benutzer:Maximilian Schönherr hat ein Dokument nach Commons hochgeladen, wo die angegebene Lizenz nicht haltbar ist: File:Operative Grenzschleuse der DDR – Handskizze von 1962.jpg.

Abgesehen von der ursprünglich fehlenden Quellenangabe (von mir nachgetragen) stellt sich mir die Frage, ob das Bild in Commons bleiben kann und, wenn ja, unter welcher Lizenz – {{PD-GermanGov}}? {{PD-Germany-§134}} käme wohl erst ab 2033 in Betracht.

Zu beachten ist auf jeden Fall das Impressum der Mediathek des Stasi-Unterlagen-Archivs, wo es im Abschnitt Urheberrecht und Nutzungsbedingungen heißt:

„Das Copyright für Texte, Filme, Tondokumente und Bilder liegt, soweit nicht anders vermerkt, beim BStU. Die Inhalte dieser Website dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Redaktion und ggf. weiterer Rechteinhaber vervielfältigt, verbreitet und ausgestellt werden. Die von Seiten des BStU eingetragenen Quellen sind anzugeben. Die Verwendung an Schulen und Hochschulen für Bildungszwecke ist ausdrücklich erwünscht. Die Nutzung für kommerzielle Zwecke, insbesondere für Werbezwecke, ist jedoch nicht zulässig.

Jegliche Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der digitalen Abbildungen, Film-, Ton- und Textdokumente, die über Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen, ist unzulässig und allenfalls mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des BStU erlaubt.“

Das klingt für mich eher danach, dass das Bild gelöscht werden muss – wenigstens bis zum 1. Januar 2033.
— Speravir – 23:17, 23. Jan. 2020 (CET)