„Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz)“ – Versionsunterschied

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'''Verbandsgemeinden''' in [[Rheinland-Pfalz]] sind [[Gebietskörperschaft]]en, die aus Gründen des Gemeinwohls im Rahmen der Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises gebildet wurden. Sie haben die gleiche Rechtsstellung wie Gemeinden und Landkreise und dienen der Konzentration und damit Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden, ohne dass diese ihre politische Selbständigkeit aufgeben.
'''Verbandsgemeinden''' in [[Rheinland-Pfalz]] sind [[Gebietskörperschaft]]en, die aus Gründen des Gemeinwohls im Rahmen der Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises gebildet wurden. Sie haben die gleiche Rechtsstellung wie Gemeinden und Landkreise und dienen der Konzentration und damit Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden, ohne dass diese ihre politische Selbständigkeit aufgeben.


== Aufgaben und Aufbau ==
== Aufgaben und Aufbau ==
Ein bestimmter Aufgabenbereich ist den Verbandsgemeinden im Gegensatz zu den Gemeinden verfassungsrechtlich nicht zugewiesen. Dieser wird vielmehr im wesentlichen gesetzlich bestimmt. Zu den nach der [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] von Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der ''Aufgaben-Übergangs-Verordnung'' zugewiesenen eigenen Aufgaben gehören
Ein bestimmter Aufgabenbereich ist den Verbandsgemeinden im Gegensatz zu den Gemeinden verfassungsrechtlich nicht zugewiesen. Dieser wird vielmehr im wesentlichen gesetzlich bestimmt. Zu den nach der [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] von Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der ''Aufgaben-Übergangs-Verordnung'' zugewiesenen eigenen Aufgaben gehören


* die nach den [[Schulwesen|Schulgesetzen]] übertragenen Aufgaben
* die nach den [[Schulwesen|Schulgesetzen]] übertragenen Aufgaben
* der [[Brandschutz]] und die [[technische Hilfe]]
* der [[Brandschutz]] und die [[Technische Hilfeleistung|technische Hilfe]]
* der Bau und die Unterhaltung von zentralen [[Sport]]-, [[Spiel]]- und [[Freizeit]]anlagen
* der Bau und die Unterhaltung von zentralen [[Sport]]-, [[Spiel]]- und [[Freizeit]]anlagen
* der Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere [[Sozialstation]]en und Einrichtungen der [[Altenpflege]], soweit nicht [[Freier Träger|freie gemeinnützige Träger]] solche errichten
* der Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere [[Sozialstation]]en und Einrichtungen der [[Altenpflege]], soweit nicht [[Freier Träger|freie gemeinnützige Träger]] solche errichten
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* die [[Flächennutzungsplan]]ung
* die [[Flächennutzungsplan]]ung


Zudem führen die Verbandsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag.
Zudem führen die Verbandsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag.


Außerdem obliegt der Verbandsgemeinde in eigenem Namen die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Außerdem obliegt der Verbandsgemeinde in eigenem Namen die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.


Verbandsgemeinden haben eine eigene gewählte Gemeindevertretung ([[Verbandsgemeinderat]]) und eine eigene Verwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) mit einem hauptamtlichen [[Bürgermeister]] an der Spitze. Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde kann in [[Personalunion]] zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer [[Ortsgemeinde]] sein (§ 71 der [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] Rheinland-Pfalz).
Verbandsgemeinden haben eine eigene gewählte Gemeindevertretung ([[Verbandsgemeinderat]]) und eine eigene Verwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) mit einem hauptamtlichen [[Bürgermeister]] an der Spitze. Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde kann in [[Personalunion]] zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer [[Ortsgemeinde]] sein ({{§|71|GemO_RP|rlp}} der [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] Rheinland-Pfalz).


'''Verbandsfreie Städte''' und Gemeinden nehmen die Verwaltungsaufgaben einer Verbandsgemeinde wahr, die in der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind.
'''Verbandsfreie Städte''' und Gemeinden nehmen die Verwaltungsaufgaben einer Verbandsgemeinde wahr, die in der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind.
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== Geschichte ==
== Geschichte ==
=== Ausgangslage ===
=== Ausgangslage ===
Vor dem Hintergrund der insgesamt fünf verschiedenen historisch gewachsenen Verwaltungsstrukturen in den Teilen des 1946, noch zur Zeit der [[Französische Besatzungszone|französischen Besatzung]], neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz ergaben sich bezüglich der Gemeindeverwaltungen folgende Ausgangslage:<ref> Andreas Kost, Hans-Georg Wehling: ’’[http://books.google.de/books?id=2n6yp1NASJAC&pg=PA220&lpg=PA220&dq=%22Gemeindeordnung%22+%221935%22+Rheinland-Pfalz&source=bl&ots=QjPbyNvVmw&sig=LLcj-z_pbkBhpf6F31OsMfedgEo&hl=de&ei=D3OiSpymFpiG_Abi7cS-CQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4#v=onepage&q=%22Gemeindeordnung%22%20%221935%22%20Rheinland-Pfalz&f=false Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland – eine Einführung]’’, VS Verlag, 2003, Seite 220, ISBN: 3531136518</ref>
Vor dem Hintergrund der insgesamt fünf verschiedenen historisch gewachsenen Verwaltungsstrukturen in den Teilen des 1946, noch zur Zeit der [[Französische Besatzungszone|französischen Besatzung]], neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz ergaben sich bezüglich der Gemeindeverwaltungen folgende Ausgangslage:<ref>{{Literatur |Autor=Rudolf Oster |Titel=Kommunalpolitik in Rheinland-Pfalz |Herausgeber=Andreas Kost, Hans-Georg Wehling |Sammelwerk=Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung |Verlag=VS Verlag |Jahr=2003 |Seiten=220–237 |ISBN=3531136518 |Online={{Google Buch |BuchID=2n6yp1NASJAC |Seite=220 }} }}</ref>
* Regierungsbezirke [[Regierungsbezirk Koblenz|Koblenz]] und [[Regierungsbezirk Trier|Trier]]: seit 1815 preußisch und seit 1822 Teil der [[Rheinprovinz]]; vorher galten bis 1935 der Reihe nach bzw. einander ergänzend die „Gemeindeordnung für die Rheinprovinz“ vom 23. Juli 1845 und 15. Mai 1856, die „Rheinische Städteordnung“ vom 15. Mai 1856 und die „Amtsordnung“ vom 13. Juli 1935. Im [[Landkreis Birkenfeld]] galt bis 1937 die „Gemeindeordnung für das Herzogtum Oldenburg“ vom 1. Juli 1855.
* Regierungsbezirke [[Regierungsbezirk Koblenz|Koblenz]] und [[Regierungsbezirk Trier|Trier]]: seit 1815 preußisch und seit 1822 Teil der [[Rheinprovinz]]; vorher galten bis 1935 der Reihe nach bzw. einander ergänzend die „Gemeindeordnung für die Rheinprovinz“ vom 23. Juli 1845 und 15. Mai 1856, die „Rheinische Städteordnung“ vom 15. Mai 1856 und die „Amtsordnung“ vom 13. Juli 1935. Im [[Landkreis Birkenfeld]] galt bis 1937 die „Gemeindeordnung für das Herzogtum Oldenburg“ vom 1. Juli 1855.
* [[Regierungsbezirk Montabaur]]: seit 1868 Teil der preußische Provinz [[Hessen-Nassau]]; es galten bis 1935 die „Hessen-Nassauische Landgemeindeordnung“ die „Städteordnung“ vom 4. August 1897.
* [[Regierungsbezirk Montabaur]]: seit 1868 Teil der preußische Provinz [[Hessen-Nassau]]; es galten bis 1935 die „Hessen-Nassauische Landgemeindeordnung“ die „Städteordnung“ vom 4. August 1897.
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* [[Regierungsbezirk Pfalz]]: seit 1815 der bayerische [[Rheinkreis]], später die bayerische Rheinpfalz; es galt zuletzt die „Bayerische Gemeindeordnung“ vom 27. Oktober 1927.
* [[Regierungsbezirk Pfalz]]: seit 1815 der bayerische [[Rheinkreis]], später die bayerische Rheinpfalz; es galt zuletzt die „Bayerische Gemeindeordnung“ vom 27. Oktober 1927.


Die [[Deutsche Gemeindeordnung]] vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte die in Deutschland bis dahin insgesamt 41 geltenden Gemeindeordnungen.<ref name="Püttner">Günter Püttner: ’’[http://books.google.de/books?id=l5NWqyvpUVcC&pg=RA1-PA577&lpg=RA1-PA577&dq=Deutsche+Gemeindeordnung+(DGO)&source=bl&ots=ZsemNGI0ef&sig=H3jeqGz-ru-qUbuWyHcITulC19k&hl=de&ei=7LyiSs-RGYTz_Aba75m_CQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=8#v=onepage&q=Deutsche%20Gemeindeordnung%20(DGO)&f=false Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis: Band 1]’’, Springer Verlag, 2007, Seiten 142, 577, ISBN 3540237933</ref>
Die [[Deutsche Gemeindeordnung]] vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte die in Deutschland bis dahin insgesamt 41 geltenden Gemeindeordnungen.<ref name="Püttner">{{Literatur |Autor=Günter Püttner |Titel=Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis |Band=Bd.&nbsp;1 |Verlag=Springer |Jahr=2007 |Seiten=142, 577 |ISBN=3540237933 |Online={{Google Buch |BuchID=l5NWqyvpUVcC |Band=1 |Seite=577 }} }}</ref>


Bezüglich der Verwaltung der Gemeinden ergaben sich ab 1946 aus den vor 1935 bestehenden Gemeindeordnungen insbesondere Unterschiede hinsichtlich einer lokalen und einer in Teilen regionalen Verwaltung. In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier blieben die vorherigen Strukturen der Amtsverwaltungen, in denen eine bestimmte Anzahl von teilweise sehr kleinen Gemeinden zentral verwaltet wurde, dabei aber die Eigenständigkeit der Gemeinden bestehen blieb. Dagegen kannten die Gemeinden in den übrigen Regierungsbezirken diese Strukturen nicht.<ref name="Daun">Verbandsgemeinde Daun, [http://www.vgv-daun.de/InternetDeutsch/nav/395/39554760-2112-711e-395d-0164c48b23a9.htm Geschichte der Verbandsgemeinde Daun]</ref> Das Land Rheinland-Pfalz schuf am 27. September 1948 ein Selbstverwaltungsgesetz für die Gemeinden, in dem die historischen bzw. regionalen Unterschiede berücksichtigt wurden.<ref name="Püttner" />
Bezüglich der Verwaltung der Gemeinden ergaben sich ab 1946 aus den vor 1935 bestehenden Gemeindeordnungen insbesondere Unterschiede hinsichtlich einer lokalen und einer in Teilen regionalen Verwaltung. In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier blieben die vorherigen Strukturen der Amtsverwaltungen, in denen eine bestimmte Anzahl von teilweise sehr kleinen Gemeinden zentral verwaltet wurde, dabei aber die Eigenständigkeit der Gemeinden bestehen blieb. Dagegen kannten die Gemeinden in den übrigen Regierungsbezirken diese Strukturen nicht.<ref name="Daun">{{Internetquelle |hrsg=Verbandsgemeinde Daun |url=http://www.vgv-daun.de/InternetDeutsch/nav/395/39554760-2112-711e-395d-0164c48b23a9.htm |titel=Geschichte der Verbandsgemeinde Daun |zugriff=5.&nbsp;April 2010 }}</ref> Das Land Rheinland-Pfalz schuf am 27. September 1948 ein Selbstverwaltungsgesetz für die Gemeinden, in dem die historischen bzw. regionalen Unterschiede berücksichtigt wurden.<ref name="Püttner" />


=== Verwaltungsreform ===
=== Verwaltungsreform ===
In der zweiten Hälfte der 1960er Jahre wurde damit begonnen eine Verwaltungsreform durchzuführen, welche schrittweise in der Zeit von 1966 bis 1974 in insgesamt 18 „Gesetzen zur Verwaltungsvereinfachung in Rheinland-Pfalz“ festgelegt und umgesetzt wurden. Hinzu kamen das „Landesgesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden“ vom 16. Juli 1968 und die „Verbandsgemeindeordnung“ vom 1. Oktober 1968. Die seit 1948 geltende „Amtsordnung“ wurde mit Inkrafttreten der Verbandsgemeindeordnung aufgehoben. Die Verbandsgemeindeordnung wurde am 17. März 1974 aufgehoben, die weitergeltenden Bestimmungen sind in die „Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz“ in den §§ 64 bis 73 übernommen worden.<ref name="Daun" />
In der zweiten Hälfte der 1960er Jahre wurde damit begonnen eine Verwaltungsreform durchzuführen, welche schrittweise in der Zeit von 1966 bis 1974 in insgesamt 18 „Gesetzen zur Verwaltungsvereinfachung in Rheinland-Pfalz“ festgelegt und umgesetzt wurden. Hinzu kamen das „Landesgesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden“ vom 16. Juli 1968 und die „Verbandsgemeindeordnung“ vom 1. Oktober 1968. Die seit 1948 geltende „Amtsordnung“ wurde mit Inkrafttreten der Verbandsgemeindeordnung aufgehoben. Die Verbandsgemeindeordnung wurde am 17. März 1974 aufgehoben, die weitergeltenden Bestimmungen sind in die „Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz“ in den §§ 64 bis 73 übernommen worden.<ref name="Daun" />


Aus der Verbandsgemeindeordnung ergab sich folgende zeitliche Abfolge:<ref name="Dietlein">Johannes Dietlein: [http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/landesausschuss_27_3_2006_verwaltungsreform.pdf Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz], Seite 30 ff.</ref>
Aus der Verbandsgemeindeordnung ergab sich folgende zeitliche Abfolge:<ref name="Dietlein">{{Literatur |Autor=Johannes Dietlein, Markus Thiel |Titel=Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz |Seiten=30ff |Jahr=2006 |Online= [http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/landesausschuss_27_3_2006_verwaltungsreform.pdf PDF (654,5 KB)] |Zugriff=5.&nbsp;April 2010}}</ref>
* Die 132 Ämter in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier wurden zum 1. Oktober 1968 in Verbandsgemeinden umgewandelt.
* Die 132 Ämter in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier wurden zum 1. Oktober 1968 in Verbandsgemeinden umgewandelt.
* Die kreisangehörigen Gemeinden im Gebiet der Regierungsbezirke Montabaur, Pfalz und Rheinhessen hatten die Möglichkeit bis zum 31. Dezember 1971 in einer „Freiwilligkeitsphase“ Verbandsgemeinden zu bilden. Die Richtgröße für eine Verbandsgemeinde war 7.500 Einwohner.
* Die kreisangehörigen Gemeinden im Gebiet der Regierungsbezirke Montabaur, Pfalz und Rheinhessen hatten die Möglichkeit bis zum 31. Dezember 1971 in einer „Freiwilligkeitsphase“ Verbandsgemeinden zu bilden. Die Richtgröße für eine Verbandsgemeinde war 7.500 Einwohner.
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Die übrigen Verbandsgemeinden wurden auf gesetzlicher Grundlage gebildet:<ref name="Dietlein" />
Die übrigen Verbandsgemeinden wurden auf gesetzlicher Grundlage gebildet:<ref name="Dietlein" />
* Soweit in der Freiwilligkeitsphase noch keine Verbandsgemeinden im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur entstanden waren, wurden diese auf der Grundlage des „Zwölften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 1. März 1972, in Kraft getreten am 22. April 1972, gebildet.
* Soweit in der Freiwilligkeitsphase noch keine Verbandsgemeinden im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur entstanden waren, wurden diese auf der Grundlage des „Zwölften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 1. März 1972, in Kraft getreten am 22. April 1972, gebildet.
* Im damaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz erfolgte die Bildung der bis dahin noch nicht bestehenden Verbandsgemeinden auf der Grundlage des „Dreizehnten Landesgesetzes“ vom 1. März 1972, ebenfalls am 22. April 1972 in Kraft getreten.
* Im damaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz erfolgte die Bildung der bis dahin noch nicht bestehenden Verbandsgemeinden auf der Grundlage des „Dreizehnten Landesgesetzes“ vom 1. März 1972, ebenfalls am 22. April 1972 in Kraft getreten.


Im Rahmen verschiedener Verwaltungsvereinfachung wurden territoriale Veränderungen vorgenommen, z.B. Zusammenlegung von Verbandsgemeinden oder Eingliederung von Ortsgemeinden.
Im Rahmen verschiedener Verwaltungsvereinfachung wurden territoriale Veränderungen vorgenommen, zum Beispiel Zusammenlegung von Verbandsgemeinden oder Eingliederung von Ortsgemeinden.


Neben der Schaffung der Verwaltungsstrukturen wurden auch Änderungen in den Zuständigkeiten bei den verschiedene Ebenen der Kommunalverwaltung vorgenommen, die auch „Funktionalreform“ genannt wurde. Das „Elfte Landesgesetz“ 24. Februar 1972 übertrug Aufgaben, die vorher den Landkreisen zugeordnet waren, auf die Verbandsgemeinden bzw. auf die verbandsfreien Gemeinden.<ref name="Dietlein" />
Neben der Schaffung der Verwaltungsstrukturen wurden auch Änderungen in den Zuständigkeiten bei den verschiedene Ebenen der Kommunalverwaltung vorgenommen, die auch „Funktionalreform“ genannt wurde. Das „Elfte Landesgesetz“ 24. Februar 1972 übertrug Aufgaben, die vorher den Landkreisen zugeordnet waren, auf die Verbandsgemeinden bzw. auf die verbandsfreien Gemeinden.<ref name="Dietlein" />


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
{{Wiktionary|Verbandsgemeinde}}
* [[Liste der Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz]] (nach Landkreisen sortiert)
* [[Liste der Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz]] (nach Landkreisen sortiert)
* [[Liste der Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz]]
* [[Liste der Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz]]
* [[Gemeinde (Deutschland)#Gemeindetypen_und_Bezeichnungen_nach_Stellung_der_Gemeinde_im_Verwaltungsgef.C3.BCge|Gemeindearten]]
* [[Gemeinde (Deutschland)#Gemeindetypen_und_Bezeichnungen_nach_Stellung_der_Gemeinde_im_Verwaltungsgef.C3.BCge|Gemeindearten]]


== Quellen und Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />

== Weblink ==
* [http://www.profi2000.de/gesetze/rlp/gemo/gemo.htm Text der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz]


== Literatur ==
== Literatur ==
* Johannes Dietlein/Markus Thiel: ''Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz. Ein Beitrag zur Debatte um die Zukunft der Verbandsgemeindeverfassung''; Schriftenreihe des [[Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz|Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz]], Bd. 15; Mainz 2006
* {{Literatur |Autor=Johannes Dietlein, Markus Thiel |Titel=Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz. Ein Beitrag zur Debatte um die Zukunft der Verbandsgemeindeverfassung |Sammelwerk=Schriftenreihe des [[Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz|Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz]] |Band=Bd.&nbsp;15 |Ort=Mainz |Jahr=2006 }}

== Weblinks ==
{{Wiktionary|Verbandsgemeinde}}
* [http://www.profi2000.de/gesetze/rlp/gemo/gemo.htm Text der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz]


[[Kategorie:Politik (Rheinland-Pfalz)]]
[[Kategorie:Politik (Rheinland-Pfalz)]]

Version vom 5. April 2010, 14:37 Uhr

Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden (blau) sowie kreisfreie und große kreisangehörige Städte (rot)

Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz sind Gebietskörperschaften, die aus Gründen des Gemeinwohls im Rahmen der Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises gebildet wurden. Sie haben die gleiche Rechtsstellung wie Gemeinden und Landkreise und dienen der Konzentration und damit Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden, ohne dass diese ihre politische Selbständigkeit aufgeben.

Aufgaben und Aufbau

Ein bestimmter Aufgabenbereich ist den Verbandsgemeinden im Gegensatz zu den Gemeinden verfassungsrechtlich nicht zugewiesen. Dieser wird vielmehr im wesentlichen gesetzlich bestimmt. Zu den nach der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Aufgaben-Übergangs-Verordnung zugewiesenen eigenen Aufgaben gehören

Zudem führen die Verbandsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag.

Außerdem obliegt der Verbandsgemeinde in eigenem Namen die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.

Verbandsgemeinden haben eine eigene gewählte Gemeindevertretung (Verbandsgemeinderat) und eine eigene Verwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) mit einem hauptamtlichen Bürgermeister an der Spitze. Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde kann in Personalunion zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein (§ 71 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz).

Verbandsfreie Städte und Gemeinden nehmen die Verwaltungsaufgaben einer Verbandsgemeinde wahr, die in der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind.

Verbandsangehörige Städte sind Gemeinden mit dem Status einer Stadt. Meist sind sie Sitz und Namensgeber der jeweiligen Verbandsgemeinde.

In anderen Ländern gibt es den Verbandsgemeinden ähnliche Strukturen mit anderen Bezeichnungen (etwa Samtgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft) und zum Teil auch anderer Aufgabenstellung.

Geschichte

Ausgangslage

Vor dem Hintergrund der insgesamt fünf verschiedenen historisch gewachsenen Verwaltungsstrukturen in den Teilen des 1946, noch zur Zeit der französischen Besatzung, neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz ergaben sich bezüglich der Gemeindeverwaltungen folgende Ausgangslage:[1]

  • Regierungsbezirke Koblenz und Trier: seit 1815 preußisch und seit 1822 Teil der Rheinprovinz; vorher galten bis 1935 der Reihe nach bzw. einander ergänzend die „Gemeindeordnung für die Rheinprovinz“ vom 23. Juli 1845 und 15. Mai 1856, die „Rheinische Städteordnung“ vom 15. Mai 1856 und die „Amtsordnung“ vom 13. Juli 1935. Im Landkreis Birkenfeld galt bis 1937 die „Gemeindeordnung für das Herzogtum Oldenburg“ vom 1. Juli 1855.
  • Regierungsbezirk Montabaur: seit 1868 Teil der preußische Provinz Hessen-Nassau; es galten bis 1935 die „Hessen-Nassauische Landgemeindeordnung“ die „Städteordnung“ vom 4. August 1897.
  • Regierungsbezirk Rheinhessen: seit 1918 zum Volksstaat Hessen gehörend; es galt bis 1935 die „Hessische Gemeindeordnung“ vom 10. Juli 1931.
  • Regierungsbezirk Pfalz: seit 1815 der bayerische Rheinkreis, später die bayerische Rheinpfalz; es galt zuletzt die „Bayerische Gemeindeordnung“ vom 27. Oktober 1927.

Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte die in Deutschland bis dahin insgesamt 41 geltenden Gemeindeordnungen.[2]

Bezüglich der Verwaltung der Gemeinden ergaben sich ab 1946 aus den vor 1935 bestehenden Gemeindeordnungen insbesondere Unterschiede hinsichtlich einer lokalen und einer in Teilen regionalen Verwaltung. In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier blieben die vorherigen Strukturen der Amtsverwaltungen, in denen eine bestimmte Anzahl von teilweise sehr kleinen Gemeinden zentral verwaltet wurde, dabei aber die Eigenständigkeit der Gemeinden bestehen blieb. Dagegen kannten die Gemeinden in den übrigen Regierungsbezirken diese Strukturen nicht.[3] Das Land Rheinland-Pfalz schuf am 27. September 1948 ein Selbstverwaltungsgesetz für die Gemeinden, in dem die historischen bzw. regionalen Unterschiede berücksichtigt wurden.[2]

Verwaltungsreform

In der zweiten Hälfte der 1960er Jahre wurde damit begonnen eine Verwaltungsreform durchzuführen, welche schrittweise in der Zeit von 1966 bis 1974 in insgesamt 18 „Gesetzen zur Verwaltungsvereinfachung in Rheinland-Pfalz“ festgelegt und umgesetzt wurden. Hinzu kamen das „Landesgesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden“ vom 16. Juli 1968 und die „Verbandsgemeindeordnung“ vom 1. Oktober 1968. Die seit 1948 geltende „Amtsordnung“ wurde mit Inkrafttreten der Verbandsgemeindeordnung aufgehoben. Die Verbandsgemeindeordnung wurde am 17. März 1974 aufgehoben, die weitergeltenden Bestimmungen sind in die „Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz“ in den §§ 64 bis 73 übernommen worden.[3]

Aus der Verbandsgemeindeordnung ergab sich folgende zeitliche Abfolge:[4]

  • Die 132 Ämter in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier wurden zum 1. Oktober 1968 in Verbandsgemeinden umgewandelt.
  • Die kreisangehörigen Gemeinden im Gebiet der Regierungsbezirke Montabaur, Pfalz und Rheinhessen hatten die Möglichkeit bis zum 31. Dezember 1971 in einer „Freiwilligkeitsphase“ Verbandsgemeinden zu bilden. Die Richtgröße für eine Verbandsgemeinde war 7.500 Einwohner.

Im Rahmen der Freiwilligkeitsphase entstanden bis zum 21. Dezember 1971 die Verbandsgemeinden Altenglan, Dudenhofen, Grünstadt-Land, Hahnstätten, Hochspeyer, Höhr-Grenzhausen, Kirchheimbolanden, Kusel, Landstuhl, Lauterecken, Offenbach an der Queich, Otterbach, Otterberg, Ramstein-Miesenbach, Ransbach-Baumbach, Rodalben, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Wirges und Wolfstein.[3]

Die übrigen Verbandsgemeinden wurden auf gesetzlicher Grundlage gebildet:[4]

  • Soweit in der Freiwilligkeitsphase noch keine Verbandsgemeinden im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur entstanden waren, wurden diese auf der Grundlage des „Zwölften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 1. März 1972, in Kraft getreten am 22. April 1972, gebildet.
  • Im damaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz erfolgte die Bildung der bis dahin noch nicht bestehenden Verbandsgemeinden auf der Grundlage des „Dreizehnten Landesgesetzes“ vom 1. März 1972, ebenfalls am 22. April 1972 in Kraft getreten.

Im Rahmen verschiedener Verwaltungsvereinfachung wurden territoriale Veränderungen vorgenommen, zum Beispiel Zusammenlegung von Verbandsgemeinden oder Eingliederung von Ortsgemeinden.

Neben der Schaffung der Verwaltungsstrukturen wurden auch Änderungen in den Zuständigkeiten bei den verschiedene Ebenen der Kommunalverwaltung vorgenommen, die auch „Funktionalreform“ genannt wurde. Das „Elfte Landesgesetz“ 24. Februar 1972 übertrug Aufgaben, die vorher den Landkreisen zugeordnet waren, auf die Verbandsgemeinden bzw. auf die verbandsfreien Gemeinden.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Rudolf Oster: Kommunalpolitik in Rheinland-Pfalz. In: Andreas Kost, Hans-Georg Wehling (Hrsg.): Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. VS Verlag, 2003, ISBN 3-531-13651-8, S. 220–237 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  2. a b Günter Püttner: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. Band 1. Springer, 2007, ISBN 3-540-23793-3, S. 142, 577 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. a b c Geschichte der Verbandsgemeinde Daun. Verbandsgemeinde Daun, abgerufen am 5. April 2010.
  4. a b c Johannes Dietlein, Markus Thiel: Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz. 2006, S. 30 ff. (PDF (654,5 KB) [abgerufen am 5. April 2010]).

Literatur

  • Johannes Dietlein, Markus Thiel: Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz. Ein Beitrag zur Debatte um die Zukunft der Verbandsgemeindeverfassung. In: Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Band 15. Mainz 2006.
Wiktionary: Verbandsgemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen