Bundesarbeitsgericht

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Deutschland Bundesarbeitsgericht
— BAG —p1
Bundesadler der deutschen Bundesorgane
Bundesadler der deutschen Bundesorgane
Staatliche Ebene Bund
Stellung Oberster Gerichtshof des Bundes
Bestehen seit April 1954
Hauptsitz Erfurt
Leitung Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
Website www.bundesarbeitsgericht.de
Außenansicht 2011
Großer Sitzungssaal
Foyer
Japanischer Garten über dem Foyer zu den Sitzungssälen in Höhe der umliegenden Bibliothek
Bibliothek
Vorhof

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das letztinstanzliche Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und damit einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.

Als Behörde ist das Bundesarbeitsgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.[1] In seiner Tätigkeit als Gericht ist es jedoch unabhängig.

In den anderen Staaten des deutschen Sprachraums existiert kein eigenständiges oberstes Arbeitsgericht; die letztinstanzlichen Entscheidungen in Arbeitssachen sind dort Teil der Zuständigkeit des obersten Zivilgerichts. Dieses heißt in Liechtenstein Fürstlicher Oberster Gerichtshof, in Luxemburg Oberster Gerichtshof, in Österreich Oberster Gerichtshof und in der Schweiz Bundesgericht.

Geschichte und Sitz

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg vollständig von der ordentlichen Gerichtsbarkeit getrennt.[2] Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz sah in Art. 96 Abs. 1, der im Grundsatz dem heutigen Art. 95 Abs. 1 entspricht, die Arbeitsgerichtsbarkeit als selbständigen Zweig des Rechtssystems mit einem eigenen obersten Gerichtshof vor. Umgesetzt wurde diese verfassungsrechtliche Vorgabe mit dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz, durch welches das Bundesarbeitsgericht eingerichtet wurde. Es nahm seine Rechtsprechungstätigkeit im April 1954 in Kassel auf.

Im Zuge der deutschen Einheit beschloss die Unabhängige Föderalismuskommission im Mai 1992, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Im Jahre 1993 wurde die Landeshauptstadt Erfurt als künftiger Gerichtssitz festgelegt. Seit dem 1999 erfolgten Umzug von Kassel nach Erfurt hat das Gericht seinen Sitz auf dem Gelände des ehemaligen Hornwerks der Zitadelle Petersberg.

Aufgaben

Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie die Fortbildung des Rechts in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z. B. im Arbeitskampfrecht).[3]

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte. Um das Bundesarbeitsgericht anrufen zu können, muss das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen haben. Sie hat unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie einen großen Teil der Allgemeinheit betrifft, wenn sie wichtig für die gesamte Rechtsordnung ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn sie bisher noch nicht von einem oberen Gericht entschieden wurde oder wenn das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung eines oberen Gerichts abweichen will. Sollte das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zulassen, besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, über welche das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Gibt es der Nichtzulassungsbeschwerde statt, ist die Revision zugelassen. Gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte kann Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, die unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden muss wie eine Revision.[3]

In Ausnahmefällen kann, sofern die Beteiligten einverstanden sind, auch eine Entscheidung eines Arbeitsgerichts direkt beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden (sog. Sprungrevision), beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Maßnahmen des Arbeitskampfes oder Fragen der Vereinigungsfreiheit.[3]

Wie alle Revisionsgerichte trifft das Bundesarbeitsgericht in der Regel keine Tatsachenfeststellungen, sondern überprüft die angefochtenen Entscheidungen ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Erachtet es eine Revision als unbegründet, so wird sie verworfen und das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Ist die Revision hingegen begründet, so kann das Bundesarbeitsgericht, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen in der Urteilsbegründung zu finden sind, das Urteil abändern. Fehlen entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen, so wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.[3]

Beschäftigte und Arbeitsweise

Das Bundesarbeitsgericht fällt Grundsatzentscheidungen zur Aussperrung im Streit zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern (Kassel 1980).

Das Gericht ist in zehn Senate gegliedert, denen jeweils drei oder vier Berufsrichter angehören, insgesamt 35 Richter (Stand: 2014). Der Frauenanteil unter den Richtern beträgt derzeit (Stand 2014) mit 14 von 35 Personen 40 Prozent.[4] Weiterhin hat das Gericht 118 nichtrichterliche Beschäftigte und es werden durchschnittlich elf wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt (Stand: 2005), welche die Richter bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.[3] Findet eine mündliche Verhandlung statt, so wird anschließend durch Urteil entschieden, wohingegen Entscheidungen in ausschließlich schriftlichen Verfahren durch Beschluss erfolgen.

Geschäftsverteilung

Die Zuständigkeit des jeweiligen Senats richtet sich nach den zu entscheidenden Rechtsfragen und ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, welcher (Stand 2015[5][6]) wie folgt aussieht:

1. Senat: Materielles Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht, Vereinigungsfreiheit, Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit, Arbeitskampfrecht

Vorsitzende Richterin Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt
1. Beisitzerin Richterin Kristina Schmidt
2. Beisitzer Richter Jürgen Treber

2. Senat: Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen sowie daran anschließende Abfindungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche, Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung, Abmahnungen

Vorsitzender Richter Ulrich Koch
1. Beisitzerin Richterin Anke Berger
2. Beisitzerin Richterin Stephanie Rachor
3. Beisitzer Richter Jan-Malte Niemann

3. Senat: Betriebliche Altersversorgung einschließlich Versorgungsschäden

Vorsitzender Richter Bertram Zwanziger
1. Beisitzer Richter Günter Spinner
2. Beisitzerin Richterin Martina Ahrendt
3. Beisitzerin Richterin Claudia Wemheuer

4. Senat: Tarifvertragsrecht und Anwendung eines Tarifvertrages in seiner Gesamtheit auf ein Arbeitsverhältnis, Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierungen

Vorsitzender Richter Mario Eylert
1. Beisitzer Richter Malte Creutzfeldt
2. Beisitzerin Richterin Ursula Rinck
3. Beisitzer Richter Oliver Karl Klose

5. Senat: Arbeitsentgeltansprüche einschließlich Naturalvergütungen und Arbeitszeitkonten, Mutterschutz

Vorsitzender Richter Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Rudi Müller-Glöge
1. Beisitzer Richter Josef Biebl
2. Beisitzerin Richterin Margot Weber
3. Beisitzerin Richterin Annette Volk

6. Senat: Auslegung von Tarifverträgen im öffentlichen Dienst, bei überwiegend von öffentlicher Hand gehaltenen Unternehmen und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, Insolvenzrecht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses in anderer Weise als durch Kündigung sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses, kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht

Vorsitzender Richter Ernst Fischermeier
1. Beisitzerin Richterin Karin Spelge
2. Beisitzer Richter Markus Krumbiegel
3. Beisitzer Richter N.N.

7. Senat: Formelles Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund einer Befristung oder Bedingung oder aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie daran jeweils anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung

Vorsitzende Richterin Edith Gräfl
1. Beisitzer Richter Heinrich Kiel
2. Beisitzerin Richterin Maren Rennpferdt
3. Beisitzer Richter Matthias Waskow

8. Senat: Schadensersatz, Betriebsübergang und damit verbundene Kündigungen sowie Weiterbeschäftigungs- oder Wiedereinstellungsansprüche und Abfindungen, Entschädigungen, Vertragsstrafen sowie alle nicht in die Zuständigkeit anderer Senate fallende Rechtsstreitigkeiten

Vorsitzende Richterin Anja Schlewing
1. Beisitzerin Richterin Regine Winter
2. Beisitzer Richter Hinrich Vogelsang
3. Beisitzer Richter Sebastian Roloff

9. Senat: Urlaubs-, Vorruhestands- und Altersteilzeitrecht, Elternzeit, Zeugnisrecht, Ansprüche auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerstatus, Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitnehmererfindungen, Berufsbildung, Schwerbehindertenrecht

Vorsitzender Richter Gernot Brühler
1. Beisitzer Richter Horst-Dieter Krasshöfer
2. Beisitzer Richter Jens Suckow
3. Beisitzer Richter Ralf Zimmermann

10. Senat: Gratifikationen, Aktienoptionen und Sondervergütungen, Tätigkeitszulagen und Erschwerniszulagen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, ergebnisorientierte Zahlungen und Zielvereinbarungen, Wettbewerbs-, Handelsvertreter- und Zwangsvollstreckungsrecht, Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht

Vorsitzender Richter Rüdiger Linck
1. Beisitzer Richter Waldemar Reinfelder
2. Beisitzer Richter Ulrike Brune
3. Beisitzer Richter Guido Schlünder

Großer Senat

Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so muss er gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG den Großen Senat anrufen, welcher dann über den Fall entscheidet. Außerdem kann ein Senat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 45 Abs. 4 ArbGG).

Der Große Senat setzt sich gemäß § 45 Abs. 5 ArbGG aus dem Präsidenten des Gerichts, je einem (in der Geschäftsverteilung bestimmten) Berufsrichter aus jedem Senat und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.

Präsidenten und Vizepräsidenten

Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts
Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Hans Carl Nipperdey (1895–1968) 12. April 1954 31. Januar 1963
2 Gerhard Müller (1912–1997) 26. Februar 1963 31. Dezember 1980
3 Otto Rudolf Kissel (* 1929) 1. Januar 1981 31. Januar 1994
4 Thomas Dieterich (1934–2016) 4. Februar 1994 30. Juni 1999
5 Hellmut Wißmann (* 1940) 5. Juli 1999 28. Februar 2005
6 Ingrid Schmidt (* 1955) 1. März 2005 im Amt
Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts(1)
Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Wilhelm König (1905–1981) 1. Januar 1970 31. Mai 1973
2 Fritz Poelmann (1913–1977) 4. Juli 1973 28. Juli 1977
3 Hermann Stumpf (1912–1997) 1. Dezember 1977 31. Oktober 1980
4 Friedrich Auffarth (1918–2004) 7. November 1980 31. Januar 1986
5 Dirk Neumann (* 1923) 1. Februar 1986 30. April 1990
6 Gisela Michels-Holl (* 1928) 11. Mai 1990 30. September 1993
7 Karl Heinz Peifer (* 1937) 1. Oktober 1993 31. August 2002
8 Hans-Jürgen Dörner (* 1944) 1. September 2002 30. September 2009
9 Rudi Müller-Glöge (* 1951) 1. Oktober 2009 im Amt

1 Vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Januar 1976 lautete die Amtsbezeichnung „ständiger Vertreter des Präsidenten“.

Gebäude in Erfurt

Jürgen Partenheimer, Weltachse, hier noch Nationalmuseum Peking, 2000

Am 22. November 1999 nahm das Bundesarbeitsgericht seinen Dienstbetrieb in Erfurt auf – in einem neuen Dienstgebäude, das von der Architektin Gesine Weinmiller entworfen und zwischen 1996 und 1999 realisiert wurde. Der Entwurf hatte sich in einem 1995 europaweit ausgeschriebenen Architektenwettbewerb mit 167 Wettbewerbsarbeiten durchgesetzt. Im Jahr 2000 wurde das realisierte Gebäude mit dem Thüringer Staatspreis für Architektur und Städtebau ausgezeichnet. Verlauf und Lage des ehemals auf dem Grundstück befindlichen Hornwerks werden symbolisch im umgebenden Park durch einen Granitweg dargestellt.

Der rechteckige, kompakt wirkende viergeschossige Baukörper hat zwei Innenhöfe und ist nach Norden ausgerichtet. Seine Energie sparende Klimahaut lässt mit den vielen Fenstern das Gebäude trotz der Kompaktheit offen wirken.

Im Inneren des Gebäudes dominieren dunkle amerikanische Eichentöne und Natursteinböden aus blassgrünem Tessiner Gneis. Über ein naturbelichtetes, zweigeschossiges Foyer sind alle öffentlichen Bereiche erschlossen, wie die Verhandlungssäle, das Casino oder die Bibliothek, die im ersten Obergeschoss den einen Innenhof des Gebäudes umschließt. Das für künftige Nutzungen flexible Achsraster ist zu einem Drittel durch massive Schieferpaneele ausgefüllt, die im 2:1-Wechsel mit den Fensterelementen angeordnet wurden und über die Etagen versetzt zueinander stehen. Durch diesen Versatz erhalten die Fassaden aus Theumarer Schiefer ein leicht wirkendes Formenspiel. In deren gefrästen Schieferpaneelen befinden sich mit emaillierter Schrift verzierte, bewegliche Glasschiebeläden als Sonnenschutz. Der kaum wahrnehmbare Text, der die Sonne filtert, stellt den sich endlos wiederholenden ersten Absatz des ersten Artikels des Grundgesetzes dar.

Der Landschaftsarchitekt Dieter Kienast zeichnet für die Gestaltung der umgebenden Parkanlage verantwortlich.

Die Kunst am Bau stammt von Ulrike Drasdo, Katharina Grosse, Veronika Kellendorfer, Klaus Kienold, Jürgen Partenheimer, Ricardo Saro, Rémy Zaugg und Ian Hamilton Finlay.

Die Anschrift, am Hugo-Preuß-Platz 1, erinnert an einen deutschen Staatsrechtler, der 1918/1919 den Entwurf einer demokratischen Reichsverfassung erarbeitete, der Grundlage für die Weimarer Verfassung und damit auch für das heutige deutsche Grundgesetz wurde.

Amtstracht

Die Amtstracht für die Richter und die Urkundsbeamten am Bundesarbeitsgericht wurde mit der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht[7] festgelegt.
Die Amtstracht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur karmesinroten Amtsrobe wird eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden getragen, ausgenommen Urkundsbeamte, welche eine einfache weiße Halsbinde tragen. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett ist abhängig von der Funktion. Für Richter ist der Besatz aus Seide, für das Urkundspersonal aus Wollstoff. Am Barett trägt der Präsident des Bundesarbeitsgerichts drei Schnüre in Gold, ein Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht zwei Schnüre in Gold und ein Richter am Bundesarbeitsgericht zwei karmesinrote Schnüre. Die Baretts werden heute lediglich noch zur Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern oder im Großen Senat getragen. Die weiße Halsbinde wurde durch weiße Krawatten ersetzt. Weibliche Bundesrichter tragen lediglich eine weiße Bluse.

Literatur

  • Hartmut Oetker, Ulrich Preis, Volker Rieble: Festschrift 50 Jahre Bundesarbeitsgericht. Verlag C. H. Beck, 1. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51533-9
Über das Gebäude
Gesine Weinmiller, Klaus Kinold: Das Bundesarbeitsgericht zu Erfurt, Richter Verlag; 2003. ISBN 3-933807-41-7. 96 S.

Siehe auch

Weblinks

Commons: Bundesarbeitsgericht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Arbeitsgerichtsgesetz § 40 Absatz 2 - Einrichtung.
  2. Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, Wolfgang Linsenmaier, www.bundesarbeitsgericht.de (abgerufen am 30. Mai 2012).
  3. a b c d e Aufgaben des Bundesarbeitsgerichts und Rechtsmittel, www.bundesarbeitsgericht.de (abgerufen am 30. Mai 2012).
  4. Bundesarbeitsgericht – Geschäftsverteilung Oktober 2014 (abgerufen am 21. Mai 2015).
  5. Bundesarbeitsgericht – Geschäftsverteilung 2015 im Überblick (abgerufen am 21. Mai 2015).
  6. Bundesarbeitsgericht – Geschäftsverteilungsplan Stand 1. Mai 2015 (PDF; abgerufen am 21. Mai 2015).
  7. Text der Anordnung (PDF-Datei; 20 kB).

Koordinaten: 50° 58′ 38,7″ N, 11° 0′ 51,4″ O