Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
In Deutschland erfordert das Gesetzgebungsverfahren des Bundes die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane.[1][2] Es richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln im Grundgesetz (GG), in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR). Eine Vorlage für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen:[3]
- Bundesregierung
- Bundesrat
- Mitgliedern des Parlaments, also des Bundestages; hierbei muss eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten den Vorschlag unterstützen[4]
Dieses so genannte Initiativrecht wird durch das Einbringen eines Gesetzentwurfs ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:
- Ein Entwurf der Bundesregierung geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein.
- Ein Gesetzentwurf des Bundesrates geht an die Bundesregierung, der es möglich ist, Stellung zu nehmen, bevor sie in den Bundestag eingebracht werden kann.
- Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt von diesem behandelt.
In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzentwurfes.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Bundestag
Eingebracht in den Bundestag, wird der Entwurf gedruckt und erhält die Form einer Bundestagsdrucksache. Sie wird dann allen Parlamentariern verteilt und den Bundesministerien zur Kenntnis zugeleitet.[5] Es finden drei Beratungen statt, sie werden auch „Lesungen“ genannt. [6]
[Bearbeiten] Erste Beratung
In der ersten Beratung kommt es zur Debatte über die Grundzüge des Entwurfs. Dann folgt regelmäßig eine Überweisung an den zuständigen Fachausschuss. Sind inhaltlich mehrere Ausschüsse zuständig, wird er an alle zur Beratung überwiesen, dabei wird jedoch ein federführender Ausschuss bestimmt. Dort kommt es zu Detailberatungen durch die jeweiligen Experten der Fraktionen und gegebenenfalls zur Anhörung von Sachverständigen.
[Bearbeiten] Zweite Beratung
In der zweiten Beratung berichten die Ausschüsse über ihre Arbeit. Es kommt zu einer weiteren Aussprache und Abstimmungen über Änderungsvorschläge.
[Bearbeiten] Dritte Beratung
Die dritte Beratung beinhaltet eine nochmalige Aussprache. Gegebenenfalls kommt es nochmals zu Änderungen, allerdings nur bei den Abschnitten, die in der zweiten Beratung bearbeitet wurden.
Am Ende steht eine Schlussabstimmung. Dabei muss der Bundestag das Gesetz mit einfacher Mehrheit verabschieden, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.[7] Bei verfassungsändernden Gesetzen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags erforderlich.
[Bearbeiten] Bundesrat
Ist der Gesetzentwurf im Bundestag beschlossen worden, wird er dem Bundesrat zugeleitet. Stimmt dieser dem Gesetz zu, bzw. beschließt er, keinen Einspruch einzulegen, ist das Gesetz zustandegekommen und wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet.
[Bearbeiten] Zustimmungsgesetze
Zustimmungsbedürftig sind Gesetze, für die das Grundgesetz explizit anordnet, dass sie wegen ihres Inhalts der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen. Insbesondere sind Gesetze zustimmungsbedürftig (vollständige Auflistung im Artikel Zustimmungsbedürftiges Gesetz):
- die das Grundgesetz ändern[8]
- die für ihre Umsetzung durch die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren ohne landesrechtliche Abweichungsmöglichkeit regeln (Art. 84 Abs. 1 GG)
- die den Ländern Leistungspflichten ggü. Dritten zuweisen (Leistungsgesetze)[9]
- die durch eine Steueränderung finanziert werden, die die Ertragshoheit der Länder oder der Gemeinden tangiert.[10]
Hat der Bundesrat Einwände gegen ein Gesetz, kann er, der Bundestag oder die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.[11] Dieser Ausschuss setzt sich aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages zusammen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, einen Kompromiss auszuarbeiten, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen würden. Macht er einen Änderungsvorschlag, muss das Gesetz zunächst zurück in den Bundestag, da es verändert worden ist. Der Bundestag muss nun erneut mit einfacher Mehrheit dem veränderten Gesetz zustimmen (so genannte "vierte Lesung"). Im Anschluss geht die Vorlage wieder an den Bundesrat.
Beschließt der Vermittlungsausschuss jedoch keine Änderung, geht das Gesetz auch zurück an den Bundesrat und dieser erhält nochmals die Möglichkeit, dem Gesetz zuzustimmen. Stimmt er zu, wird das Gesetz über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Verweigert er dagegen die Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert.
[Bearbeiten] Einspruchsgesetze
Andere Gesetze werden als Einspruchsgesetze bezeichnet. Wie bei Zustimmungsgesetzen kann der Bundesrat (und hier nur er), wenn er Einwände gegen das Gesetz hat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen. Wird das Gesetz im Vermittlungsverfahren nicht im Sinne des Bundesrates geändert, kann er gegen dieses Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann vom Bundestag in erneuter Abstimmung (so genannte "fünfte Lesung") mit absoluter Mehrheit überstimmt werden, also mit der Mehrheit seiner Mitglieder (sog. Kanzlermehrheit). Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, muss der Bundestag ihn mit einer sogenannten doppelt qualifizierten Mehrheit überstimmen (Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber absolute Mehrheit der Mitglieder). Kann der Bundestag den Einspruch jedoch nicht überstimmen, ist das Gesetz endgültig gescheitert (Art. 77 Abs. 4 GG).
Beschließt der Bundesrat, gegen das Gesetz keinen Einspruch einzulegen, so kommt es zustande.
[Bearbeiten] Bundesregierung
Haushaltsrelevante Gesetze im Sinne von Art. 113 GG (Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen) bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
[Bearbeiten] Ausfertigung durch Bundespräsident, Gegenzeichnung durch Bundesregierung
Der Bundespräsident fertigt das zustandegekommene Gesetz schließlich aus, d.h. er unterzeichnet es, nachdem er sich vergewissert hat, dass das Verfahren eingehalten ist. Nach dieser Ausfertigung erteilt er dem Bundesministerium der Justiz den Auftrag zur Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Der Bundespräsident hat bei der Ausfertigung ein formelles und – dies ist allerdings umstritten – ein materielles Prüfungsrecht bzw. eine Prüfungspflicht. Die Prüfung bezieht sich in jedem Fall nur auf die Rechtmäßigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit des Gesetzes. In formeller Hinsicht hat er zu prüfen, ob das Gesetz nach den Verfahrensregeln des Grundgesetzes zustande gekommen ist. In materieller Hinsicht bezieht sich die Prüfung darauf, ob das Gesetz mit den übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere der föderalen Kompetenzverteilung und den Grundrechten im Einklang steht. Die Reichweite, teilweise sogar das Ob dieses materiellen Prüfungsrechts (bzw. -pflicht) ist umstritten. In der bisherigen Praxis haben die Bundespräsidenten nur bei offensichtlichen Verstößen eine Ausfertigung eines von ihnen als verfassungswidrig angesehenen Gesetzes abgelehnt.
Eine etwaige Ablehnung der Ausfertigung können die anderen gesetzgebungsbeteiligten Organe im Wege eines Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen.
Die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten bedarf – wie bei allen Verfügungen des Bundespräsidenten (Art. 58 GG) der – vorherigen – Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister (Art. 82 Abs. 1 GG). In der Praxis erfolgt die Gegenzeichnung durch den federführenden Bundesminister sowie gegebenenfalls weitere beteiligte Fachminister und abschließend durch den Bundeskanzler. Inwieweit im Rahmen der Gegenzeichnung dem Bundeskanzler und den Bundesministern eine (formelle und/oder materielle) Prüfungspflicht im oben dargestellten Sinne zusteht, ist ungeklärt und praktisch noch nicht relevant geworden.
[Bearbeiten] Inkrafttreten
Das verkündete Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, der im Gesetz selbst genannt ist. Wenn ausnahmsweise eine besondere Regelung über das Inkrafttreten fehlt, tritt es gemäß Art. 82 Abs. 2 GG am vierzehnten Tage nach Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Kraft.
[Bearbeiten] Quellen
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfgang Ismayr: Gesetzgebung im politischen System Deutschlands. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europäische Union. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2008, S. 383-429.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Beschreibung des Gesetzgebungsverfahren des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes
- Normenhierarchie • Bundesrecht • Landesrecht
- Notstandsgesetzgebung
- Deutscher Föderalismus
- Politisches System der Bundesrepublik Deutschland • Rechtsetzung der EG • Mitentscheidungsverfahren • Europarecht
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |

