Parlamentarischer Staatssekretär

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Ein Parlamentarischer Staatssekretär (PStS)[A 1] in Deutschland steht wie Minister oder Regierungschefs in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und unterstützt diese bei der Erfüllung der Regierungsaufgaben. Er vertritt das Mitglied der Regierung nach außen, z. B. im Plenum, Ausschüssen und Fraktionen des Parlaments und bei öffentlichen Terminen, wohingegen ein (beamteter) Staatssekretär es innerbehördlich in seiner Funktion als Behördenleiter vertritt. Der Parlamentarische Staatssekretär gehört in der Regel derselben Bundestagsfraktion an wie sein Bundesminister.

Bund

Die Anzahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und die Verteilung des Vorschlagsrechts auf die Koalitionsparteien wird – unbeschadet der Befugnisse des Bundeskanzlers – gewöhnlich im Koalitionsvertrag vereinbart. Auf Bundesebene gibt es seit dem 8. Dezember 2021 im Kabinett Scholz insgesamt 37 Parlamentarische Staatssekretäre; mit Ausnahme des Bundesministers der Justiz mindestens zwei pro Bundesminister, beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat, bei der Bundesministerin des Auswärtigen sowie beim Bundesminister für Digitales und Verkehr drei und beim Bundeskanzler vier. Davon gehören 16 der SPD, 13 Bündnis 90/Die Grünen und 8 der FDP an. Dem Kabinett Merkel IV gehörten zuvor insgesamt 36 Parlamentarische Staatssekretäre an, einer weniger als im Kabinett Scholz. Der zusätzliche Parlamentarische Staatssekretär ist beim Bundesminister für Digitales und Verkehr.

Rechtsstellung

Die Rechtsstellung der Parlamentarischen Staatssekretäre ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (ParlStG) geregelt.

Sie gehören der Bundesregierung nicht an, sondern sind Mitgliedern der Bundesregierung (Bundeskanzler und Bundesminister) „beigegeben“ und werden als „Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister“ bezeichnet.

Hingegen ist die Bezeichnung „Staatssekretär im Bundesministerium“ bzw. „des Bundesministeriums“ die Funktionsbezeichnung (beamteter) Staatssekretäre. Parlamentarischen Staatssekretären beim Bundeskanzler und beim Bundesminister des Auswärtigen wird üblicherweise das Recht verliehen, die Bezeichnung Staatsminister zu führen.

Außer beim Bundeskanzler[1][A 2] müssen Parlamentarische Staatssekretäre Mitglieder des Bundestages sein (§ 1 Abs. 1 ParlStG). Parlamentarische Staatssekretäre stehen wie Bundesminister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 3 ParlStG). Sie werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt diesem die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, dem der Parlamentarische Staatssekretär beigegeben werden soll (§ 2 ParlStG). Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben einen Eid zu leisten, der dem der Mitglieder der Bundesregierung entspricht (Art. 56 Grundgesetz; § 3 ParlStG). Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit auf Vorschlag des Bundeskanzlers, welcher im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat, vom Bundespräsidenten entlassen werden. Sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen (§ 4 Abs. 1 S. 1 f. ParlStG).

Aufgaben

Ein Parlamentarischer Staatssekretär kann den Bundesminister bei Erklärungen vor dem Bundestag, dem Bundesrat und in Sitzungen der Bundesregierung vertreten. Er vertritt ihn auch auf internationaler Ebene, zum Beispiel bei der Europäischen Union, der NATO und den Vereinten Nationen. Zur Unterstützung der Erledigung ihrer Aufgaben verfügen Parlamentarische Staatssekretäre über ein Büro im Ministerium.

Die Staatsminister beim Bundeskanzleramt nehmen bestimmte Aufgaben wahr, wie Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Staatsminister für Digitalisierung und Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung, in der Vergangenheit auch als Beauftragter für die Nachrichtendienste des Bundes (derzeit ein beamteter Staatssekretär).

Geschichte

Das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wurde 1967 eingeführt. Ursprünglich sollten sich über dieses Amt begabte Nachwuchspolitiker für eine spätere Ministertätigkeit qualifizieren.[2]

Historisch hatte Staatsminister Michael Roth (SPD) die Funktion eines „Europa-Staatsministers“ inne, Walter Kolbow (SPD) war Koordinator der deutschen Hilfe in Mazedonien und Hans-Joachim Fuchtel (CDU) Griechenland-Beauftragter der Bundesregierung. Carl-Dieter Spranger (CSU) war als Parlamentarischer Staatssekretär 1984 Vermittler in der „Grenada-Affäre“.

Die Parlamentarischen Staatssekretäre im Kabinett Merkel I (2005–2009) gehörten jeweils der Fraktion oder Partei des jeweiligen Ministers an. Im Kabinett Merkel II (2009–2013) war dies nicht der Fall. Im Kabinett Merkel III gab es anfangs 33 Parlamentarische Staatssekretäre.[3] Bei der Bundeskanzlerin, beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie und beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur gab es jeweils drei Parlamentarische Staatssekretäre. Im Jahr 2014 gab es 34 Parlamentarische Staatssekretäre und 31 im Jahr 2013.[4]

Amtsbezüge

Parlamentarische Staatssekretäre erhalten 75 Prozent des Amtsgehalts und der Dienstaufwendungsentschädigung eines Bundesministers. Dieser erhält wiederum Amtsbezüge in Höhe von eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Daher erhalten Parlamentarische Staatssekretäre faktisch Amtsbezüge nach der Besoldungsgruppe B 11. Sie erhalten monatlich:

Gehaltsbestandteil Erläuterung Betrag
Grundgehalt Das Grundgehalt sollte der Besoldungsgruppe B 11 entsprechen, liegt jedoch durch mehrfache Nichtanwendung der Besoldungserhöhungen auf Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre deutlich unter dieser Besoldung. (NichtAnpG) 11.092,04 €
Diät (MdB) ab dem 1. Juli 2019; diesen Betrag erhält der Parlamentarische Staatssekretär jedoch nur hälftig nach dem in § 29 Abgeordnetengesetz geregelten Verfahren:
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um fünfzig vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch dreißig vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen.
6.755,86 €
Aufwandsentschädigung
• als PStS
• als MdB
Da Parlamentarische Staatssekretäre einen Anspruch auf einen personengebundenen Dienstwagen des Bundes haben, wird die Aufwandsentschädigung als Bundestagsabgeordneter um 25 Prozent gekürzt, beträgt also 3.313,57 €.
174,86 €
3.313,57 €
Summe 21.336,33 €

Mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung sind diese Bezüge zu versteuern. Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden (§ 5 Abs. 2 ParlStG). Die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Bund steht der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit im Versorgungsrecht des Bundes und der Länder gleich (§ 11 Abs. 2 ParlStG).

Länder

Nur in wenigen deutschen Ländern sind oder waren zeitweise Parlamentarische Staatssekretäre oder vergleichbare Amtsträger benannt. Allen gemeinsam ist, dass sie den Landesregierungen nicht angehören (siehe aber nachstehend zu Bayern) und ihre Rechtsstellung auf besonderen Gesetzen außerhalb der jeweiligen Landesverfassungen gründet:[5]

  • In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Ernennung Parlamentarischer Staatssekretäre rückwirkend zum 15. November 1990 ermöglicht. Ihre Rechtsstellung regelt das Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) vom 18. Juli 1991.[6] Demnach müssen die Amtsinhaber Landtagsabgeordnete sein; sie nehmen beratend an Sitzungen der Landesregierung teil. Aktuell (2021) gibt es zwei Parlamentarische Staatssekretäre bei der Ministerpräsidentin: Den Chef der Staatskanzlei sowie den Parlamentarischen Staatssekretär für Vorpommern und das östliche Mecklenburg.
  • In Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 1986 durch Gesetz die Möglichkeit eingeführt, Parlamentarische Staatssekretäre zu ernennen. Sie müssen Mitglieder des Landtags sein, gehören der Landesregierung jedoch nicht an. Ihre Stellung wird durch das Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986 geregelt.[7] Aktuell (2020) gibt es nur einen Parlamentarischen Staatssekretär bei der Ministerin für Kultur und Wissenschaft.

Ähnliche Regelungen bestehen in Baden-Württemberg und Bayern, die die Bezeichnung Parlamentarische Staatssekretäre nicht kennen, aber die Bezeichnung Staatssekretär in atypischer Weise für Amtsträger verwenden, die die Funktion des Amtschefs nicht wahrnehmen (die in diesen Ländern regelmäßig Ministerialdirektoren als Spitzenbeamten obliegt):

  • In Baden-Württemberg erlaubt die Landesverfassung, als weitere Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretäre bis zu einem Drittel der Zahl der Minister zu ernennen.[8] Aktuell (Juni 2022) handelt es sich um drei Personen.[9] Durch Landtagsbeschluss kann ihnen das Stimmrecht verliehen werden. Daneben können seit 1972 „Politische Staatssekretäre“ berufen werden, die keine Regierungsmitglieder sind, aber wie diese in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.[10] Aktuell (2021) handelt es sich um elf Personen.[9]
  • In Bayern können Staatssekretäre als Regierungsmitglieder ernannt werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und dem Landtag angehören können, aber nicht müssen. Sie unterstehen den Weisungen der Minister. Aktuell (Juni 2022) handelt es sich um drei Personen.

In Sachsen und Schleswig-Holstein wurden entsprechende Gesetze aufgehoben:

  • In Sachsen existierten nur während der 1. Legislaturperiode des Sächsischen Landtags (1990 bis 1994) Parlamentarische Staatssekretäre. Ihre Stellung war durch das „Sächsische Ministergesetz“ geregelt. Durch Gesetzesänderung vom 12. Januar 1995 wurde das Amt abgeschafft.
  • In Schleswig-Holstein existierte bereits seit 1948 das Amt des „Parlamentarischen Vertreters“, das 1971 aufgewertet und 1979 in „Parlamentarischer Staatssekretär“ umbenannt wurde. Seit 1988 wurden keine Parlamentarischen Staatssekretäre mehr benannt.[11] Das Amt wurde durch Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 19. Dezember 2000 schließlich abgeschafft.[12]

Literatur

  • Steffi Menzenbach: Die Parlamentarischen – parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre im Bund und in den Ländern – Rechtsgrundlagen, Status, Funktionen (= Beiträge zum Parlamentsrecht. Band 74). Duncker & Humblot, Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14627-7.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriumns der Verteidigung auch als ParlStS abgekürzt. Auch die Abkürzung PSt ist gebräuchlich. Eine offizielle Abkürzung besteht nicht.
  2. diese Regelung wurde 1998 in das Gesetz eingefügt, damit Michael Naumann Staatsminister im Bundeskanzleramt werden konnte, sog. „Lex Naumann“

Einzelnachweise

  1. D. C. Umbach, T. Clemens (Hrsg.) (2002): Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch. Band II. Art. 38–146 GG, S. 418.
  2. Die Finanzierung der Parlamentarischen Staatssekretäre – Die wichtigsten Fakten. In: Bund der Steuerzahler Deutschland. Abgerufen am 23. Oktober 2019.
  3. Martin Greive: So viele Staatssekretäre gab es nur unter Kohl. In: Welt Online. 18. Dezember 2013, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  4. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Ekin Deligöz, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/417 – Anzahl der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und der Beauftragten der neuen Bundesregierung (Drucksache 18/570). In: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode. 19. Februar 2014, abgerufen am 28. Oktober 2019 (S. 2).
  5. Steffi Menzenbach: Kurz notiert. In: Das Parlament Nr. 45. Deutscher Bundestag, 2009, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  6. Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) vom 18. Juli 1991. In: GVOBl. M-V 1991, S. 291. Mecklenburg-Vorpommern, Dienstleistungsportal, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  7. Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986. In: GV. NW. 1986, S. 109. recht.nrw.de, 13. März 1986, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  8. Artikel 45 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
  9. a b Reiner Ruf: Grün-schwarze Landesregierung: Kretschmanns Faible für Staatssekretäre. In: Stuttgarter Zeitung vom 19. Mai 2021, abgerufen am 7. Dezember 2021
  10. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre (Staatssekretäregesetz – StSG) vom 19. Juli 1972. In: GBl. 1972, S. 392. Landesrecht BW Bürgerservice, 21. Juli 1972, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  11. Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Johann Wadephul (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsidentin: Staatssekretäre. (PDF) In: Drucksache 15/2502. Schleswig-Holsteinischer Landtag, 24. Februar 2003, S. 7–8, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  12. Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 19. Dezember 2000. (PDF) In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nr. 1/2001. Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, 18. Januar 2001, S. 4–6, abgerufen am 23. Oktober 2019.