Pflichtexemplar

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Ein Pflichtexemplar ist ein Exemplar einer Veröffentlichung, das aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift von seinem Verleger (oder seltener vom Hersteller) an bestimmte Bibliotheken des Landes oder der Region, in der es verlegt wurde, abgegeben werden muss. Das Pflichtexemplarrecht entstand während der Frühen Neuzeit in Europa und ist heute international weit verbreitet.

Die Abgabe erfolgt bis auf wenige Ausnahmen unentgeltlich. Zweck des Pflichtexemplarrechts ist heute vorrangig die möglichst vollständige Archivierung aller Veröffentlichungen eines Landes als Zeugnis des kulturellen Schaffens, ihre bibliografische Dokumentation und die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit. Die Bibliotheken sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, Pflichtexemplare auf unbegrenzte Zeit aufzubewahren und eine Nationalbibliographie zu erstellen.

Die erste bekannte Pflichtexemplarregelung ist aus Frankreich überliefert, wo Franz I. im Jahr 1537 die Abgabe von Druckwerken an die königliche Hofbibliothek verfügte. Seit dem 17. Jahrhundert verbreiteten sich Pflichtexemplarregelungen auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.[1]

Pflichtexemplarregelungen waren anfangs oft verbunden mit dem sog. Privilegienwesen, bei dem Drucker und Verleger gegen Abgabe ihrer Veröffentlichungen den Landesherren um Schutz vor Raubdrucken ersuchten, sowie mit der Zensur, da auch mithilfe dieser beiden Rechtsinstitute systematisch Druckwerke eingesammelt wurden. Diese Verbindung wurde im Laufe der Zeit durch den Sammlungs- und Archivierungszweck ersetzt.[2] Pflichtexemplarregelungen schufen so die Grundlage der Sammlungen vieler National- und Landesbibliotheken und sind heute in fast allen Kulturstaaten der Welt verbreitet.[3]

Bezog sich die Abgabepflicht anfangs ausschließlich auf Druckwerke, wurden viele Pflichtexemplarregelungen mit dem Aufkommen neuer Medienarten auch auf andere Publikationsformen wie z. B. Tonträger und elektronische Datenträger ausgeweitet. Dies gilt in jüngster Zeit auch verstärkt für Online-Publikationen.

Gesetzliche Pflichtexemplarregelungen existieren in Deutschland sowohl auf der Landes- als auch auf der Bundesebene. Das Pflichtexemplarrecht auf Bundesebene wird von der Deutschen Nationalbibliothek wahrgenommen, das Pflichtexemplarrecht auf Landesebene in der Regel von den Landesbibliotheken der einzelnen Bundesländer, wobei sich die Länderregelungen zum Teil stark voneinander unterscheiden.

Als erste deutsche Pflichtexemplarregelung im eigentlichen Sinne gilt eine bayerische Bestimmung aus dem Jahr 1663, die die unentgeltliche Abgabe aller Druckwerke an die Hofbibliothek in München, den Vorgänger der Bayerischen Staatsbibliothek, vorschrieb.[4] Es folgten während des 18. und 19. Jahrhunderts Regelungen in den meisten Fürstentümern und Territorien Deutschlands. Diese landesrechtlichen Vorschriften[5] blieben nach § 30 Abs. 3 des Reichspreßgesetzes auch nach der Reichsgründung 1871 in Kraft.[6] Im Königreich Preußen, Königreich Bayern, Königreich Württemberg, Großherzogtum Hessen und in der Freien und Hansestadt Hamburg waren die in dem jeweiligen Territorium produzierenden Verleger verpflichtet, sog. Belegexemplare an die zuständige Landesbibliothek abzuliefern. Im Königreich Sachsen, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und Großherzogtum Oldenburg gab es diese Regelung nicht. Ein gutes Sechstel der deutschen Verlagsproduktion unterlag keiner Pflichtexemplarregelung.[7]

Zu dieser Zeit existierte auf nationaler Ebene noch kein gesamtstaatliches deutsches Pflichtexemplargesetz. 1912 legte der Börsenverein der Deutschen Buchhändler durch Vereinbarungen mit den deutschen Verlegern zur Abgabe von Druckwerken an die Deutsche Bücherei in Leipzig den Grundstein für eine nationalbibliothekarische Sammlung, zunächst jedoch ohne gesetzliche Ablieferungspflicht. 1935–1945 galt zusätzlich eine ergänzende Anordnung der Reichskulturkammer, der berufsständischen Organisation des NS-Regimes für Kulturschaffende, die die ihr unterstellten Personen, sofern sie Druckwerke verlegten, verpflichtete, von diesen ebenfalls ein Exemplar nach Leipzig abzuliefern.[8]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in sämtlichen Bundesländern neue Pflichtexemplarregelungen, meist im Rahmen der jeweiligen Landespressegesetze, erlassen. 1969 wurde dann die bis dahin durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels privatrechtlich organisierte Abgabepflicht an die 1947 gegründete Deutsche Bibliothek in Frankfurt mittels des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek[9] auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und somit erstmals eine bundesrechtliche Pflichtexemplarregelung verankert.

Im Jahr 1981 bot die Pflichtexemplarregelung des Landes Hessen dem Bundesverfassungsgericht Anlass zu einer wegweisenden Entscheidung im Staatshaftungsrecht. Die hessische Regelung hatte damals keinerlei Ausgleich für die Abgabe des Pflichtexemplars vorgesehen; dagegen wandte sich ein Verleger, der ein hochpreisiges Buch in nur geringer Auflage abgegeben hatte. Die Pflichtexemplar-Entscheidung begründete die Figur der sog. ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Seither sehen alle deutschen Pflichtexemplarregelungen auf Bundes- und Landesebene Entschädigungsregelungen für die Pflichtexemplarabgabe vor, die jedoch unterschiedlich ausgestaltet sind.

In der DDR gab es nach verschiedenen provisorischen Vorgängerregelungen von 1960 bis zur Wiedervereinigung ein einheitliches staatliches Pflichtexemplargesetz, die Anordnung über die Ablieferung von Pflichtexemplaren. Es regelte in einem Gesetz die Ablieferung sowohl an zentrale Bibliotheken, wie die Deutsche Bücherei und die Deutsche Staatsbibliothek, als auch die Ablieferung an die jeweiligen Landesbibliotheken.[10]

Das Gesetz über die Deutsche Bibliothek liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht unkörperliche Medienwerke (sog. Netzpublikationen) ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein.[11]

In einigen gesetzlichen Pflichtexemplarregelungen der Bundesländer wurden bisher ebenfalls Online-Publikationen als ablieferungspflichtiges Sammelgut mit einbezogen, z. B. in Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg.

Umfasste Medien

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Die gesetzliche Abgabepflicht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Printmedien und einige Non-Print-Medien, wie Hörbücher und Veröffentlichungen auf CD-ROM. Die abzuliefernden Medienarten variieren aber teilweise in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen, so z. B. im Falle der Filmmedien, die in einigen Ländern gesammelt werden, in anderen nicht.

Nicht zum Sammelauftrag gehören die Akzidenzdrucksachen, z. B. reine Werbedrucksachen und Formulare. Auch im Bereich der Netzpublikationen werden Online-Akzidenzen, z. B. Intranet-Seiten und rein private Homepages, vom Sammelauftrag ausgeschlossen.[12]

Die vollständige Sammlung aller sonstigen Publikationen nach rein formalen Kriterien und ihre Verzeichnung in der Nationalbibliografie, die vor 1912 auch von den großen Bibliotheken wie der Preußischen Staatsbibliothek nicht vollzogen wurde, stellt weitgehend sicher, dass auch Werke überliefert werden, die sich erst im Nachhinein als wertvoll erweisen (das erst mit einiger Verzögerung begonnene Sammeln von „Schundliteratur“ und neuen Medien, wie zum Beispiel Comics und Videos, zeigt, dass dies nicht ohne Widerstände erfolgt).

Dissertationen, die aufgrund von Vorschriften (Satzungen) der den Doktorgrad verleihenden Universität an diese abzuliefern sind, werden oft ebenfalls als Pflichtexemplare bezeichnet. Sie werden an verschiedene Universitätsbibliotheken verteilt, um die Dissertation der Wissenschaft zugänglich zu machen.[13] Abgesehen von der Pflichtexemplarregelung der Deutschen Nationalbibliothek sind daher Dissertationen, soweit sie nicht im regulären Verlagsbuchhandel erscheinen, von der gesetzlichen Pflichtablieferung ausgenommen. Durch den Schriftentausch der Universitätsbibliotheken untereinander soll dennoch sichergestellt werden, dass dauerhaft Exemplare der Dissertation aufbewahrt werden und zugänglich bleiben. Somit sind immer wieder kursierende Gerüchte, bestimmte prominente Personen hätten ihre Dissertation „sperren lassen“ oder Anweisung erteilt, alle Exemplare aus den Bibliotheken zu entfernen, nicht zutreffend.

Von jeder in Deutschland verlegten Veröffentlichung sind zwei Pflichtexemplare auf Bundesebene an den zuständigen Standort der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) abzugeben. Auf Landesebene muss in der Regel ein Exemplar an die jeweils zuständige regionale Landesbibliothek des Bundeslandes, in dem das Werk veröffentlicht wurde, abgeliefert werden (siehe Tabelle unten), bis auf Bayern und Baden-Württemberg, wo die Ablieferungspflicht zwei Exemplare umfasst.

Ablieferungspflichtig ist laut § 15 DNBG, „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen“, also der Verlag, bzw. bei sog. „grauer“, d. h. außerhalb des Buchhandels erschienener Literatur, die herausgebende Institution oder der Selbstverleger.

Pflichtexemplarbibliotheken in Deutschland
Bundesland Zuständiger DNB-Standort Landesregelung(en)
Baden-Württemberg Frankfurt am Main Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg: Abhängig vom Regierungsbezirk der Veröffentlichung sind zwei Exemplare an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe oder die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart abzuliefern. Das Exemplar für die jeweils andere Bibliothek wird dann weitergeleitet.[14][15]
Bayern Frankfurt am Main Zwei Exemplare sind gemäß dem Pflichtstückegesetz Bayern an die Bayerische Staatsbibliothek in München abzuliefern. Ein Exemplar verbleibt bei der Bayerischen Staatsbibliothek. Das zweite Exemplar wird an die jeweils zuständige Sammelbibliothek weitergeleitet.[16][17]
Berlin Leipzig Ein Exemplar muss an die Zentral- und Landesbibliothek Berlin abgegeben werden.[18]
Brandenburg Leipzig Ein Exemplar eines jeden in Brandenburg verlegten Druckwerks ist an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam abzuliefern.[19]
Bremen Frankfurt am Main Ein Exemplar ist an die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen abzuliefern.[20]
Hamburg Frankfurt am Main Ein Exemplar ist an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg abzuliefern.[21][22]
Hessen Frankfurt am Main Die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken (vom 14. September 2017) gilt sinngemäß. Empfänger eines Pflichtexemplars ist, je nach Verlagsort, die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (Bezeichnung vor dem 24. Februar 2004: Hessische Landes- und Hochschulbibliothek), die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main (vor 2005: Stadt- und Universitätsbibliothek), die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda (vor 2001: Hessische Landesbibliothek Fulda), die Universitätsbibliothek Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, oder die Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain in Wiesbaden.[23]
Mecklenburg-Vorpommern Leipzig Ein Exemplar ist an die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern abzuliefern.[24]
Niedersachsen Frankfurt am Main Gemäß §§ 7 und 12 des Niedersächsischen Pressegesetzes ist ein Exemplar jedes in Niedersachsen erscheinenden Druckwerks an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern.[25]
Nordrhein-Westfalen Leipzig Gemäß § 2 des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren sind folgende Bibliotheken zuständig: für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf sowie für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landesbibliothek Münster.[26]
Rheinland-Pfalz Frankfurt am Main Gemäß Landesverordnung zur Durchführung des § 3 des Landesbibliotheksgesetzes (vom 24. Mai 2017)[27] ist je nach Erscheinungsort die Pflichtbibliothek für ein Pflichtexemplar die Stadtbibliothek Mainz, das Landesbibliothekszentrum/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, das Landesbibliothekszentrum/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz oder die Stadtbibliothek Trier. Mit Inkrafttreten des Landesbibliotheksgesetzes (vom 3. Dezember 2014)[28] sind auch Medienwerke in unkörperlicher Form ablieferungspflichtig: Je nach Erscheinungsort ist das Landesbibliothekszentrum/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer oder das Landesbibliothekszentrum/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz empfangsberechtigt.
Saarland Frankfurt am Main Gemäß § 14 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) vom 27. Februar 2002 (ABl. Saarland S. 498; Lansky/Kesper Nr. 582) in der Fassung der Änderung vom 1. Dezember 2015 (ABl. Saarland I S. 913) besteht eine Ablieferungspflicht an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek.
Sachsen Leipzig Nach § 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (vom 3. April 1992), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2014 ist ein Exemplar eines jeden in Sachsen verlegten Druckwerks binnen vier Wochen an die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern.[29] Dies betrifft seit 2014 sowohl analoge als auch digitale Publikationen (Netzpublikationen, unkörperliche Medienwerke).
Sachsen-Anhalt Leipzig Nach § 11 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) vom 26. April 2010 ist ein Exemplar an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) abzuliefern.[30]
Schleswig-Holstein Frankfurt am Main Gemäß § 9 Bibliotheksgesetz (BiblG-SH)[31] ist je ein Exemplar der Universitätsbibliothek Kiel, der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek in Kiel und der Stadtbibliothek in Lübeck anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Näheres regelt die Pflichtexemplarverordnung (PflEVO-SH)[32] Vor Zeitungen/Zeitschriften und anderen Periodika ist die Erst-Ausgabe und nach gewissen Zeiten erneut eine Ausgabe anzubieten.
Thüringen Leipzig Ein Exemplar eines jeden in Thüringen verlegten Druckwerks ist an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek in Jena abzuliefern.[33]

Die Abgabe von Pflichtexemplaren ist in Österreich in den §§ 43, 44, 45 und 50 des 1981 erlassenen und seither novellierten Mediengesetzes geregelt. Weitere Bestimmungen finden sich in der Pflichtablieferungsverordnung (Österreich).

Darüber hinaus sind Studierende laut § 59 und § 86 des Universitätsgesetzes zur Abgabe von Abschlussarbeiten an die jeweilige Universitätsbibliothek und bei Dissertationen zusätzlich an die Nationalbibliothek verpflichtet. Entsprechendes gilt nach den §§ 49 und 62 des Hochschulgesetzes 2005 auch für pädagogische Hochschulen.

Geschichte

Seit 1808 erhielt die Wiener Hofbibliothek Pflichtexemplare aus allen Teilen der österreichischen Monarchie.

Spätere Grundlage für die Pflicht der Abgabe von Pflichtexemplaren waren das Bundesgesetz vom 7. April 1922 über die Presse („Preßgesetz“)[34] sowie die Verordnung vom 26. September 1922 über die Ablieferung von Freistücken nach dem Bundesgesetze über die Presse.[35]

In der Schweiz besteht keine Regelung, die Herausgeber zur Ablieferung von Pflichtexemplaren verpflichten würde. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat stattdessen Verträge mit den Verlegern abgeschlossen.

Außerdem sammelt die Zentralbibliothek Zürich alle im Kanton Zürich publizierten Bücher, von Zürcher Autoren und über Zürich in zwei Exemplaren: eins für die Ausleihe und eins für die Sammlung. Dabei appelliert sie an das Wohlwollen der Verlage.

Vereinigtes Königreich

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Von jeder Publikation muss ein Pflichtexemplar (legal deposit) an die British Library in London abgegeben werden und – soweit je nach dortigem Schwerpunkt angefordert – auch an fünf andere Bibliotheken: die National Library of Scotland, die National Library of Wales in Aberystwyth, die Bodleian Library in Oxford, die Cambridge University Library und die Bibliothek des Trinity College in Dublin.[36]

Das Pflichtexemplarrecht gibt es auch in anderen Ländern in verschiedener Form. Beispielsweise galt das US-amerikanische Copyright bis vor einigen Jahren nur, wenn ein Exemplar des betreffenden Werkes an die Library of Congress gesandt wurde.

  • Bibliotheken mit Pflichtexemplar in Deutschland, zusammengestellt von Wolfgang Dittrich. Herausgegeben von der Kommission des DBI für Benutzung und Information und der Konferenz der Zentralkataloge. Deutsches Bibliotheksinstitut, Berlin 1995, ISBN 3-87068-478-X (Aufstellung über alle Pflichtexemplarbibliotheken und die historische Aufteilung der Pflichtexemplare in Deutschland).

Deutschland

Berlin
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz

Sachsen

Schleswig-Holstein

Einzelnachweise

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  1. Gabriele Beger: Das Pflichtexemplar – vom Schrifttum zum digitalen Werk. In: Regionalbibliotheken in Deutschland, 2000, S. 36.
  2. Heinrich Kaspers: Das Pflichtexemplarrecht. In: Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. 22, 1961, S. 374.
  3. Gabriele Beger: Das Pflichtexemplar – vom Schrifttum zum digitalen Werk. In: Regionalbibliotheken in Deutschland, 2000, S. 36.
  4. Hildebert Kirchner: Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 179 f.
  5. Zusammenstellung bei Johannes Franke: Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen mit besonderer Berücksichtigung Preußens und des Deutschen Reiches. Berlin 1889 (online)
  6. Vgl. Max Stois: Das Recht der Pflichtexemplare mit besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. 42, 1925, S. 112–139 (online); Friedrich List: Das Recht der Hessischen Staatsbibliotheken auf Freiexemplare unter Berücksichtigung allgemeinen deutschen Verwaltungsrechts. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. 44, 1927, S. 46–61 (online).
  7. Sören Flachowsky: »Zeughaus für die Schwerter des Geistes«. Die Deutsche Bücherei während der Zeit des Nationalsozialismus. Wallstein Verlag, Göttingen 2018, ISBN 978-3-8353-3196-9, S. 54.
  8. Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig. In: Das Recht der Reichskulturkammer. 3, 1935 (1936), S. 3.; Alfred Flemming: Das Recht der Pflichtexemplare, 1940, S. 66.
  9. Vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265), §§ 18–25.
  10. Horst Kunze: Grundzüge der Bibliothekslehre, 1976, S. 161
  11. Dazu Jörn Heckmann, Marc Philipp Weber: Elektronische Netzpublikationen im Lichte des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG). In: AfP. Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 2008, S. 269–276 (Stichwort „Zwangslizenz“).
  12. Vgl. z. B. die aktuellen Deutsche Nationalbibliothek: DNB-Sammelrichtlinien (Memento vom 8. März 2013 im Internet Archive) (PDF; 443 kB).
  13. Vgl. die Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen (PDF; 14 kB) der Kultusministerkonferenz
  14. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart. Abgerufen am 4. Juni 2019 (deutsch).
  15. Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (Pflichtexemplarverordnung). Abgerufen am 4. Juni 2019 (deutsch).
  16. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken (Pflichtstückegesetz – PflStG) vom 6. August 1986 auf Datenbank Bayern-Recht
  17. Pflichtstelle. In: Bayerische Staatsbibliothek. Abgerufen am 24. März 2020.
  18. Informationen der ZLB Berlin.
  19. Brandenburgische Pflichtexemplarverordnung vom 29. September 1994 (Memento vom 17. Oktober 2014 im Internet Archive) (PDF; 13 kB).
  20. Transparenzportal Bremen - Gesetz über die Presse (Pressegesetz) vom 16. März 1965. Abgerufen am 4. Juni 2019.
  21. Pflichtexemplare von Hamburger Publikationen
  22. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
  23. Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984.
  24. Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken (Druckwerkablieferungsverordnung) vom 20. März 1996
  25. Niedersächsisches Pressegesetz (Memento des Originals vom 11. August 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/88.198.44.111; vgl. Informationsseite der GWLB.
  26. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom 18. Mai 1993 abgerufen am 21. März 2010
  27. [1], abgerufen am 16. Januar 2019.
  28. Vgl. § 3 des Landesbibliotheksgesetzes (Memento vom 16. Februar 2015 im Internet Archive), abgerufen am 16. Februar 2015.
  29. Pflichtexemplare nach SächsPresseG (Memento des Originals vom 6. Juni 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.slub-dresden.de, abgerufen am 28. Juni 2017.
  30. Pflichtexemplare
  31. 1692/2016 Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes Vom 30. August 2016
  32. Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein über die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplarverordnung – PflEVO) Vom 30. August 2022
  33. Pflichtexemplarregelung in Thüringen (Memento des Originals vom 29. November 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.thulb.uni-jena.de
  34. BGBl Nr. 218/1922
  35. BGBl Nr. 716/1922
  36. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 11. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bl.uk