Ausländerwahlrecht I und II
Ausländerwahlrecht I und Ausländerwahlrecht II bezeichnen zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1990. Zu entscheiden hatte das Gericht über die Verfassungsmäßigkeit zweier Gesetze, welche ein Wahlrecht für ausländische Staatsbürger auf kommunaler Ebene gewährten. Im Ergebnis wurden die entscheidungsgegenständlichen Gesetze für verfassungswidrig befunden und für nichtig erklärt.
Vorfeld und geschichtliche Einordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der gerichtlichen Befassung mit der Frage des Ausländerwahlrechts ging eine langjährige gesellschaftliche und politische voraus. Seit den 1960er-Jahren war der Anteil von Ausländern an der Gesamtbevölkerung erheblich gestiegen, von 1,2 % 1961[1] auf 8 % 1989[2]. Da Ausländer allerdings über kein Wahlrecht verfügten – weder auf Bundes-, Landes- noch auf kommunaler Ebene – waren sie von der politischen Willensbildung im Wesentlichen ausgeschlossen.[3][4][5] Daran entbrannte zunächst eine gesellschaftlich-politische Diskussion um die Gerechtigkeit und Richtigkeit eines Ausländerwahlrechts und damit einhergehend bald eine rechtliche um dessen Möglichkeit.[6][7][8][9] Die Befürworter stützten sich dabei unter anderem einerseits auf positive Potentiale für Integration, andererseits aber auch auf eine angebliche Gebotenheit im Sinne der Demokratie.[10] Eine Zäsur in dem langjährigen Diskurs stellt dabei der 53. Deutsche Juristentag 1980 in Berlin dar, der den Landesgesetzgeber aufforderte, „den länger in der Bundesrepublik ansässigen Ausländern das Wahlrecht zu den kommunalen Vertretungsorganen“[11] zu gewähren. Demokratie bedeute laut dieses Antrags Mitwirkung der Beherrschten an der Herrschaft.[12]
In den damals SPD-geführten Bundesländern Schleswig-Holstein und Hamburg (hier unter Regierungsbeteiligung der FDP) setzten sich die Befürworter des Ausländerwahlrechts letztlich in Regierung und Parlament durch, sodass beide Länder 1989 fast zeitgleich durch Gesetz ein Ausländerwahlrecht auf kommunaler Ebene einführten.[13][14]
„Ausländerwahlrecht I“
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Entscheidungsgegenstand und -ausgang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gegenstand der Entscheidung Ausländerwahlrecht I war das schleswig-holsteinische „Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes“ vom 21. Februar 1989,[15] in concreto dessen Art. 1 Nr. 1[16]. Dieser hatte das bisherige „Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein“ (GKWG) dahingehend abgeändert, dass § 3 GKWG durch die Einfügung von einem Absatz 2 nunmehr auch Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen ein kommunales Wahlrecht gewährte.[17] Dieses Privileg bestand gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GKWG nur für die Staatsangehörigen von 6 europäischen Staaten: Dänemark, Irland, Niederlande, Norwegen, Schweden und Schweiz. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKWG erhielten Ausländer unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch das aktive Wahlrecht.
Hinsichtlich dieser Neuregelung wurde von 224 Abgeordneten der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion sowie der Bayerischen Staatsregierung beim Bundesverfassungsgericht beantragt, sie im Wege der abstrakten Normkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz (GG) für verfassungswidrig zu erklären.[18][19][20] Nach Ansicht der Antragsteller verstoße das Änderungsgesetz gegen „das Gebot der Demokratie in bundesstaatlicher Homogenität […,] die Allgemeinheit der Wahl zu den Volksvertretungen in Gemeinden und Kreisen […,] die institutionelle Garantie der deutschen Staatsangehörigkeit […] und gegen den Gleichheitssatz“[21]. Im Ergebnis gibt das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 31.10.1990 den Antragstellern Recht und erklärt das Änderungsgesetz für verfassungswidrig.[22]
Verfahrensgang und Verbundenheit zu Ausländerwahlrecht II
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verfahren wurde initiiert durch die Antragsschrift der Unionsabgeordneten vom 9. Juni 1989 (Verfahren 2 BvF 2/89). Die Antragsteller begehrten in dieser neben der sich im Hauptsache-Urteil widerspiegelnden Erklärung des Änderungsgesetzes für nichtig auch, den Vollzug dieses Gesetzes für die anstehende Kommunalwahl durch einstweilige Anordnung gem. § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen.[23] Dem gab das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 1989 statt.[24] Die daraus folgende Aussetzung wurde durch die Beschlüsse vom 4. April 1990[25] und 9. Oktober 1990[26] wiederholt.
Auch die Bayerische Staatsregierung wollte das Änderungsgesetz gerichtlich unterbinden und bemühte sich deshalb zunächst um einen Beitritt zum Verfahren der CDU-/CSU-Abgeordneten.[27] Dieser wurde vom Gericht abgelehnt.[28] Parallel zum ursprünglichen Verfahren 2 BvF 2/89 lief deshalb noch Verfahren 2 BvF 6/89, welches wegen seiner inhaltlichen Kongruenz gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Mai 1990 mit 2 BvF 2/89 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde[29]. Zur gemeinsamen Verhandlung trat weiterhin das Verfahren 2 BVF 3/89 hinzu, das sich mit der Verfassungsmäßigkeit eines kommunalen Ausländerwahlrechts in Hamburg beschäftigte und aus dem später Ausländerwahlrecht II hervorging.[30]
Wesentliche Entscheidungsaspekte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ausgangspunkt der Begründetheitsprüfung des Gerichts war die Auslegung des Begriffes „Volk“ des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, von dem nach der Norm alle Staatsgewalt ausgeht.[31] Wer zu diesem Volk zählt, war im Schrifttum und dem Verfahren hochumstritten – das Normverständnis des Landesgesetzgebers wollte auch Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen miteinbezogen wissen. Das Bundesverfassungsgericht verneinte dies und schloss sich der überwiegenden, restriktiven Ansicht[32] an, nach der das Volk des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Staatsvolk der Bundesrepublik meine, das heißt ausschließlich Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG – also im Wesentlichen deutsche Staatsangehörige.[33] Ausländer sind damit schon per Legaldefinition ausgeschlossen, denn nach § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Ausländer gerade solche Personen, die keine Deutschen gem. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Der Senat hat damit wesentliche Begriffe des Staatsrechts, deren Beziehung bisher unklar war, zumindest für die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung systematisiert: Die Termini „Volk“, „Staatsvolk“, „deutsches Volk“ und „Deutsche“ seien im verfassungsrechtlichen Sinne im Ergebnis inhaltsgleich, wobei der Ausgangspunkt grundsätzlich die Staatsangehörigkeit sei, welche die Zugehörigkeit zum Volk als Legitimationssubjekt der Staatsgewalt vermittle.[34] Diese Grundsätze gälten so auch für Wahlen, die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 die primäre Wahrnehmung der Staatsgewalt darstellten. Ausländern ist der Zugang zur Wahl somit versperrt. Anderen Ansätzen, welche die Einbeziehung in den Legitimationsverband – hier: Wahlvolk – auf die Betroffenheit zurückführen, tritt das Bundesverfassungsgericht explizit entgegen.[35] Ein etwaiger politische Gestaltungswille wird auf das Feld des Staatsangehörigkeitsrechts verwiesen, dieses sei gem. Art. 37 Nr. 2 und 116 GG für den einfachen Gesetzgeber eröffnet.[36]
Dass ein Ausländerwahlrecht ausgeschlossen ist, gilt anhand dessen unmittelbar aber nur für die Bundesebene. Im Verfahren stand indes die kommunale Ebene in Frage. Die verfassungsmäßige Ordnung innerhalb der Länder wird durch das sogenannte Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG an die Grundsätze des Grundgesetzes gebunden.[37][38][39][40] In diesem Sinne überträgt das BVerfG die Auslegung des Volksbegriffs von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Landesebene: Auch hier könne zum Wahlvolk nur der Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gehören.[41] Ein Unterschied bestünde lediglich dahingehend, dass an die Stelle des gesamten Staatsvolkes als Legitimationssubjekt der Territorialverband des entsprechenden Landes – das Landesvolk – tritt.[42] Speziell für die Kommunalebene ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt, dass auch hier das Volk eine Vertretung haben muss, die aus dem Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechenden Wahlen hervorgegangen ist. Umstritten war insofern, ob dieser Volksbegriff mit dem des Art. 20 Abs. 2 GG deckungsgleich ist oder aber abweichend von Letzterem die Einbeziehung von Ausländern grundsätzlich ermöglicht.[43][44][45][46][47][48] Dahinter steht der Streit darum, welche Art der Legitimation die Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie vermitteln will: Entweder demokratische Legitimation – dann ist dies aufgrund des Homogenitätsgebotes nur durch Deutsche möglich – oder vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG körperschaftliche Legitimation, die dann nicht notwendigerweise auf Deutsche beschränkt ist.[49][50][51] Damit eng verbunden war die Charakterisierung und Stellung von Kommunen im beziehungsweise neben dem Staat. Laut Ausländerwahlrecht I sind Kommunen (anders als früher) ein Teil des staatlichen Aufbaus.[52] Sie übten Staatsgewalt aus, welche eine demokratische Legitimation erfordere, wie sie gemäß der vorab entwickelten Grundsätze nur von Deutschen ausgehen könne.[53] Das Volk des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sei mithin bedeutungsgleich mit dem des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG[54] und schließe Ausländer folglich aus.
Die Verfassung verbiete im Ergebnis eine Partizipation von Ausländern an Wahlen also auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene; Wahlvolk seien jeweils nur Deutsche – es bestehe insofern „Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage“[55]. Das Schleswig-Holsteinische Änderungsgesetz wurde unter diesen Prämissen für verfassungswidrig und nichtig erklärt.[56] Diesem Ergebnis stellte das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum nach, es folge aus der Entscheidung nicht, „daß die derzeit im Bereich der Europäischen Gemeinschaften erörterte Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer nicht Gegenstand einer nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässigen Verfassungsänderung sein“ könne.[57]
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Obschon die Entscheidung des Gerichtes mit der herrschenden Ansicht übereinstimmte,[58] wurde Ausländerwahlrecht I im Schrifttum vielfach kritisiert[59][60][61]. Im Mittelpunkt der Beanstandungen steht dabei der Vorwurf eines Begründungsdefizites in qualitativer wie quantitativer Hinsicht.[62]
Insbesondere die Auslegung des Art. 20 Abs. 2 GG („Volk“ = deutsches Volk) wurde vor dem Hintergrund des jahrelangen vorangegangenen Diskurses als ungenügend angesehen.[63][64] Der Senat beschränkt sich dabei auf ein Wortlautargument, welches laut Kritikern genauso für die gegensätzliche Ansicht tragfähig ist.[65][66][67] Bei seiner Interpretation des Gesetzestextes verkenne das Gericht ferner sprachliche Konzepte des Grundgesetzes,[68] setze der Verfassung fremde nationale Akzente,[69][70] reproduziere Carl Schmitts Freund-Feind-Denken,[71] habe eine widersprüchliche Haltung zum Konzept der Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für partizipatorische Rechte[72] und ignoriere die Vorstellungen des parlamentarischen Rates als Verfassungsgeber[73].
Auch hinsichtlich anderer Teile der Entscheidung wurden Inkonsistenzen und Argumentationsfehler bemängelt. Das obiter dictum wurde teils als irritierend, fehlplatziert und den Entscheidungsbegründungen zuwiderlaufend empfunden.[74][75]
„Ausländerwahlrecht II“
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Entscheidungsgegenstand, -ausgang und Verfahrensgang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ähnlich zu Ausländerwahlrecht I war auch Gegenstand der Entscheidung Ausländerwahlrecht II ein Änderungsgesetz: Das Hamburger „Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen“ (AuslWahlRG) vom 20. Februar 1989,[76] konkret dessen Art. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5.[77] Art. 1 Nr. 1 AuslWahlRG veränderte den maßgeblichen § 6 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezWG) in seiner Fassung vom 22. Juli 1986 dahingehend, dass in einem neuen Absatz 2 auch Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen die Wahlberechtigung zu den Bezirksversammlungen gewährt wurde.[78] Im Gegensatz zu Ausländerwahlrecht I betraf die Neuregelung in Hamburg gem. § 6 Abs. 2 BezWG n. F. Ausländer generell, nicht Staatsangehörige bestimmter Nationalitäten.
Mit Antrag vom 9. Juni begehrten – wie schon bei Ausländerwahlrecht I – 224 Unionsabgeordnete des Bundestages, diese Regelung im Wege der abstrakten Normkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG für nichtig zu erklären.[79][80] Auch hier urteilte das Bundesverfassungsgericht am 31.10.1990 im Sinne der Antragsteller und erklärte das Änderungsgesetz für verfassungswidrig.[81]
Wesentliche Entscheidungsaspekte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ausländerwahlrecht II legt zunächst unter Rückgriff auf die in Ausländerwahlrecht I entwickelten Grundsätze dar, welche Maßstäbe an die demokratische Legitimation anzulegen sind;[82] dabei bestätigt es im Wesentlichen vorangegangene Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 47, 253 zu den Bezirksversammlungen in Nordrhein-Westfalen): Der Grundsatz der Volkssouveränitit erfordere einen effektiven Einfluss des Legitimationssubjektes „Volk“ auf die Ausübung der Staatsgewalt – gerade diese sei der Anknüpfungspunkt des Legitimationserfordernisses.[83] Ob in einem amtlichen Handeln die Ausübung von Staatsgewalt liegt, bestimme sich zuvörderst danach, ob dieses Entscheidungscharakter hat.[84]
Die abstrakt herausgearbeiteten Maßstäbe wendet das Gericht nachfolgend auf das Hamburger AuslWahlRG und die Bezirksversammlungen an. Derartige Institutionen überhaupt mit Entscheidungsbefugnissen zu versehen und unmittelbar von den Bezirksbewohnern wählen zu lassen sei im Grundsatz unbedenklich.[85] Die den Bezirksversammlungen zugrundeliegenden Bezirke ordnet das Bundesverfassungsgericht nicht als Gebietskörperschaften im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ein.[86] Demokratisch legitimiert müssen sie laut des Senates gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG dennoch sein, da sie ob ihrer nach Qualität und Quantität beachtlichen Kompetenzen, der bindenden Beschlusswirkung und grundsätzlichen Weisungsunabhängigkeit im Ergebnis mit Entscheidungscharakter handelten und mithin Staatsgewalt ausübten.[87] Somit bedürften die Bezirksversammlungen demokratischer Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG, wie sie nur von einem ausschließlich aus Deutschen bestehenden Wahlvolk vermittelt werden könne.[88] Die vom AuslWahlRG vorgesehene Einbeziehung von Ausländern sei damit verfassungswidrig, die entsprechenden Normen folglich nichtig.[89]
Weitere Rechtsentwicklung und Auswirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit den Entscheidungen waren die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen um Ausländerpartizipation bei Wahlen zumindest auf Rechtsprechungsebene zunächst geklärt. Doch wie schon das Urteil selbst feststellt, gab es bereits während der Verfahren auf europäischer Ebene Erörterungen hinsichtlich der Einführung eines kommunalen Ausländerwahlrechts.[90] Letztlich führten diese Erörterungen dazu, dass im Vertrag von Maastricht mit der Unionsbürgerschaft tatsächlich ein aktives sowie passives Ausländerwahlrecht für Unionsbürger auf kommunaler Ebene innerhalb der gesamten Europäischen Union geschaffen wurde.[91][92] Zur verfassungskonformen Ratifizierung desselben wurde per Gesetz vom 21.12.1992 Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG als Öffnungsklausel vor allem für Art. 22 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 40 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)[93][94][95][96] geschaffen.[97][98] In welchem Verhältnis diese Entwicklung zu den Urteilen und deren Grundsätzen steht, ist umstritten. Bereits die Frage der Verfassungskonformität des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG ist vor dem Hintergrund der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG jedenfalls nicht trivial;[99][100][101] sie wird im Ergebnis allerdings nicht nachhaltig bestritten[102][103][104]. Problematischer ist hingegen, inwiefern die Argumentation der Urteile vor der neuen Rechtslage Bestand haben kann, konkret also: Hat die Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts für EU-Bürger die Verfassungslage dahingehend geändert, dass nunmehr auch ein generelles Ausländerwahlrecht – zumindest auf kommunaler Ebene – zulässig wäre? Diese Frage ist hochumstritten.[105][106][107][108] Gerichtlich wurde 2016 eine Antwort darauf gegeben: Der Staatsgerichtshof Bremen urteilte unter enger Bezugnahme auf Ausländerwahlrecht I, dass die Einführung eines generellen Ausländerwahlrechts zu den kommunalen Gemeindevertretungen Bremens grundgesetzwidrig ist.[109] Die Entscheidung war jedoch nicht einstimmig; in einem Sondervotum legte einer der Richter seine Auffassung dar, durch Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG könne Ausländerwahlrecht I heute keine vollständige Geltung mehr beanspruchen – mindestens eine seiner grundlegenden Prämissen müsse aufgegeben werden.[110]
Unabhängig davon hatten und haben die Ausländerwahlrechtsentscheidungen gewichtige Auswirkungen. Immer wieder gibt es Bestrebungen zugunsten eines weitergefassten Ausländerwahlrechtes. So führt der Landesintegrationsrat NRW seit langem eine entsprechende Kampagne,[111] BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Unterstützung der Fraktion DIE LINKE[112] 2007[113][114] und erneut 2014[115] Gesetzentwürfe gefasst, nach denen Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG auf alle Ausländer ausgeweitet werden solle und erst 2022 wollten die damals regierenden Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses EU-Bürger auch auf Landesebene mitwählen lassen sowie das Kommunalwahlrecht auf alle Ausländer ausweiten[116]. Dass solche Vorhaben bislang fruchtlos geblieben sind, ist maßgeblich den Ausländerwahlrechtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zuzurechnen. In zu derartigen Vorhaben angefertigten Gutachten ist regelmäßig die Handschrift der beiden Urteile zu erkennen – vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung werden sie zumeist als zum Scheitern verurteilt angesehen.[117][118][119][120] Die Entscheidungen prägen die bundesdeutsche Demokratielandschaft damit bis heute maßgeblich.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Manfred Birkenheier: Wahlrecht für Ausländer: zugleich ein Beitrag zum Volksbegriff des Grundgesetzes. Berlin, 1976.
- Dietmar Breer: Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahlrechts. Berlin, 1982.
- Marten Breuer: Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Wahlrecht der Auslandsdeutschen: Berlin, 2001.
- Brun-Otto Bryde: Ausländerwahlrecht und grundgesetzliche Demokratie. JZ 1989, S. 257–262.
- Michel Dormal: Wählen ohne Staatsbürgerschaft? Das Ausländerwahlrecht in der demokratietheoretischen Diskussion. PVS 2016, S. 378–402.
- Horst Dreier (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band II: Artikel 20-82, 3. Auflage, Tübingen 2015.
- Günter Dürig (Begr.), Roman Herzog, Rupert Scholz (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band III: Art. 17 - Art. 28, 102. Auflage München 2023.
- Volker Epping, Christian Hillgruber (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 57. Edition, München 2024.
- Götz Frank: Ausländerwahlrecht und Rechtsstellung der Kommune, JZ 1990, S. 290–302.
- Fritz Franz: Anmerkungen zu BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 = BVerfGE 83, 60, ZAR 1991, S. 40–43.
- Marc-Olaf Grumann: Die Verfassungskonformität eines kommunalen Ausländerwahlrechts ausschließlich für ausländische Unionsbürger i. S. d. Art. 8b I EGV – Rechtsfolgen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG insbesondere in Hessen. Frankfurt (Main), 1996.
- Felix Hanschmann: Rechtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (kommunales Ausländerwahlrecht) – BT-Drs. 16/5904, Innenausschuss A-Drucks. 16(4)459 F.
- Peter M. Huber, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundgesetz, Band 2: Artikel 20-82, 8. Auflage, München 2024 (vormals v. Mangoldt / Klein / Starck).
- Josef Isensee, Edzard Schmidt-Jortzig (Hrsg.): Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht: Dokumentation der Verfahren. Heidelberg, 1993.
- Hans D. Jarass (Bearb.), Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 18. Auflage, München 2024.
- Hans Meyer: Grundgesetzliche Demokratie und Wahlrecht für ansässige Nichtdeutsche: Oder: Über die Wirkung fixer Ideen in der Verfassungsrechtsprechung. JZ 2016, S. 121–127.
- Ohne Verfasser: Verfassungsrecht – Kommunalwahlrecht für Ausländer. JA 1991, S. 67–69.
- Matthias Pechstein: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Kommunales Ausländerwahlrecht) BT-Drs. 16/6628 und zum Antrag BT-Drs. 16/5904 für die öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 22.09.2008, Innenausschuss A-Drucks. 16(4)459 B.
- Franz Ruland: Integration ohne Partizipation – Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland zwischen (verfassungs-) rechtlicher Möglichkeit und politischer Notwendigkeit. NVwZ 1982, S. 364.
- Hans Heinrich: Wahlrecht für Ausländer? ZRP 1990, S. 363–365.
- Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz. 9. Auflage, München 2021.
- Michael Sachs: Wahlrecht für Ausländer bei Gemeinde-Kreiswahlen. JuS 1991, S. 416–417.
- Egon Schmellenkamp: Das Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage nach den Landesverfassungen. Köln, 1985.
- Kyrill-Alexander Schwarz: Sachverständige Stellungnahme zur Besprechung gemäß § 21 Abs. 3 GO Abghs zum Thema „Wahlrechtsausweitung für Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörige auf Landes- und kommunaler Ebene“ (Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke). Würzburg, 2022.
- Klaus Stern, Michael Sachs (Hrsg.): Europäische Grundrechte-Charta GRCh. Kommentar, 1. Auflage München 2016.
- Hans A. Stöcker: Der Binnen- und der Ausgangspunkt der Volkssouveränität: Bemerkungen zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht vom 31. 10. 1990. Der Staat 1991, S. 259–268.
- Ingo von Münch, Philip Kunig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69. 7. Auflage, München 2021.
- Albert von Mutius: Das Kommunalwahlrecht für Ausländer ist verfassungswidrig: Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10. 1990. Jura 1991, S. 410–415.
- Wissenschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses Berlin: Gutachten zur Zulässigkeit eines Ausländerwahlrechts auf bezirklicher sowie auf Landes-, Bundes- und Europaebene. Berlin, 2022.
- Manfred Zuleeg: Ausländer in Deutschland (BVerfGE 83, 37 ff.). KritV 2000, S. 419–428.
- Manfred Zuleeg: Zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer in Nordrhein-Westfalen. KritV 1987, S. 322–330.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Statistisches Bundesamt, Ausländische Bevölkerung nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten von 2016 bis 2023, Stand 13.02.2024, zuletzt aufgerufen am 15. April 2024.
- ↑ Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Ausländische Bevölkerung (1970-2022), o. J., zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2024.
- ↑ VG Hannover, Urteil vom 24. April 1981 – 1 A 153/80.
- ↑ Birkenheier, Wahlrecht für Ausländer, 1976, Schriften zum öffentlichen Recht 287, S. 10.
- ↑ Ruland, NVwZ 1982, 364, 364.
- ↑ Schmellenkamp, Das Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Rechtslage nach den Landesverfassungen, 1985, S. 1.
- ↑ von Mutius, Jura 1991, 410, 410.
- ↑ Ruland, NVwZ 1982, 364, 364.
- ↑ Rupp, ZRP 1989, 363, 363.
- ↑ Ruland, NVwZ 1982, 364, 364.
- ↑ 53. Deutscher Juristentag 1980, Sitzungsbericht L S. 289, zitiert nach: Zuleeg, KritV 1987, 322, 323.
- ↑ Breer, Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahlrechts, 1982, Schriften zum öffentlichen Recht 422, S. 7.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 38 f.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 62.
- ↑ Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 12, zitiert nach BVerfGE 83, 37, 38.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 38 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 38 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 39, 41.
- ↑ Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 9. Juni 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 3.
- ↑ Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Beitritt zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 28. September 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 51.
- ↑ Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 9. Juni 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 3.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 37, 59.
- ↑ Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 9. Juni 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 3.
- ↑ BVerfGE 81, 53.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 2 BvF 2/89.
- ↑ Beschluss vom 09.10.1990 – 2 BvF 2/89.
- ↑ Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Beitritt zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 28. September 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 51 ff.
- ↑ Presseverlautbarung des BVerfG zum Beschluss über die Ablehnung des Verfahrensbeitritts Bayerns, Nr. 41/89 vom 10. Oktober 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 56.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1990 – 2 BvF 2/89, 2BvF 3/89, 2 BvF 6/89.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1990 – 2 BvF 2/89, 2BvF 3/89, 2 BvF 6/89.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 50 f.
- ↑ Etwa Etwa Birkenheier, Wahlrecht für Ausländer, 1976, Schriften zum öffentlichen Recht 287, S. 25 ff.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 50 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 50 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 51 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 52.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 58.
- ↑ Jarass, in: Jarass/Pieroth GG, Art. 28 Rn. 1.
- ↑ Schwarz, in: Huber/Voßkuhle GG, Art. 28 Rn. 124.
- ↑ Dreier, in: Dreier GG, Art. 28 Rn.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53.
- ↑ Schmellenkamp, Das Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Rechtslage nach den Landesverfassungen, 1985, S. 62 ff.
- ↑ Breer, Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahlrechts, 1982, Schriften zum öffentlichen Recht 422, S. 78 ff.
- ↑ Ruland, NVwZ 1982, 364, 364.
- ↑ Bryde, JZ 1989, 257, 260.
- ↑ Zuleeg, KritV 1987, 322, 328.
- ↑ Zur konkreten Umstrittenheit im einschlägigen Verfahren: Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 9. Juni 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 31 ff.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53 – 59.
- ↑ Schriftliche Stellungnahme der Landesregierung Schleswig-Holstein zu Verfahren 2 BvF 2/89 und 2 BvF 6/89 vom 10. Januar 1990, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 202–229.
- ↑ Schriftliche Stellungnahme des Landtags Schleswig-Holsteins zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 30. Januar 1990, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 269 ff.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53 ff.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53 ff.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 53 f.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 59.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 59.
- ↑ Breer, Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahlrechts, 1982, Schriften zum öffentlichen Recht 422, S. 63.
- ↑ Zuleeg, KritV 2000, 419 ff.
- ↑ Stöcker, Der Staat 1991, 259 ff.
- ↑ Franz, ZAR 1991, 40 ff.
- ↑ Etwa Stöcker, Der Staat 1991, 259 ff.
- ↑ Etwa Breuer, Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Wahlrecht der Auslandsdeutschen, 2001, Schriften zum öffentlichen Recht 840, S. 149.
- ↑ Etwa Stöcker, Der Staat, 1991, 259, 260.
- ↑ Breer, Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahlrechts, 1982, Schriften zum öffentlichen Recht 422, S. 69.
- ↑ Breuer, Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Wahlrecht der Auslandsdeutschen, 2001, Schriften zum öffentlichen Recht 840, S. 149.
- ↑ Zuleeg, KriťV 1987, 322, 322.
- ↑ Meyer, JZ 2016, 121, 121 f.
- ↑ Meyer, JZ 2016, 121, 122.
- ↑ Stöcker, Der Staat, 1991, 261.
- ↑ Zuleeg, KritV 2000, 419, 422 f.
- ↑ Zuleeg, KritV 2000, 419, 422.
- ↑ Meyer, JZ 2016, 121, 123 f.
- ↑ Meyer, JZ 0216, 121, 125.
- ↑ Zuleeg, KritV 2000, 419, 426.
- ↑ Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, S. 29, zitiert nach BVerfGE 83, 60, 62.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 70.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 61 f.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 65.
- ↑ Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 3/89 vom 9. Juni 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 345.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 60, 81.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 71 – 75.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 71 f.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 73.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 74 f.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 76.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 76.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 81.
- ↑ BVerfGE 83, 60, 60 f., 81.
- ↑ BVerfGE 83, 37, 59.
- ↑ Ernst, in: von Münch/Kunig GG, Art. 28 Rn. 54.
- ↑ Schwarz, in: Huber/Voßkuhle GG, Art. 28 Rn. 128.
- ↑ Schwarz, in: Huber/Voßkuhle GG, Art. 28 Rn. 130.
- ↑ Ernst, in: von Münch/Kunig GG, Art. 28 Rn. 55.
- ↑ Hellermann, in: BeckOK GG, Art. 28 Rn. 17.
- ↑ Engels, in: Sachs GG, Art. 28 Rn. 24.
- ↑ Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz GG, Art. 28 Rn. 133.
- ↑ Ernst, in: von Münch/Kunig GG, Art. 28 Rn. 55.
- ↑ Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz GG, Art. 28 Rn. 138.
- ↑ von Mutius, Jura 1991, 410, 414.
- ↑ Stöcker, Der Staat 1991, 259, 264 ff.
- ↑ Grumann, Die Verfassungskonformität eines kommunalen Ausländerwahlrechts ausschließlich für ausländische Unionsbürger i. S. d. Art. 8b I EGV – Rechtsfolgen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG insbesondere in Hessen, 1996, S. 59–61.
- ↑ Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz GG, Art. 28 Rn. 138.
- ↑ Hobe, in: Stern/Sachs GrCh, Art. 40 Rn. 15.
- ↑ StGH Bremen, Urteil vom 31.1.2014 – St 1/13, Sondervotum Sacksofsky.
- ↑ A.-Drucks. 16(4)459 B, S. 6 f.
- ↑ A.-Drucks. 16(4)459 F, S. 11 ff.
- ↑ Meyer, JZ 2016, 121, 124 f.
- ↑ StGH Bremen, Urteil vom 31.1.2014 – St 1/13.
- ↑ StGH Bremen, Urteil vom 31.1.2014 – St 1/13, Sondervotum Sacksofsky.
- ↑ Keltek et al., HIER, wo ich lebe, will ich wählen! – Eine Dokumentation zur Kampagne des Landesintegrationsrates NRW zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für alle, 2016.
- ↑ BT-Drucks. 16/5904.
- ↑ BT-Drucks. 16/6628.
- ↑ BT-Drucks. 16/13033, S. 1.
- ↑ BT-Drucks. 18/2088.
- ↑ Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 19/0609, S. 1.
- ↑ Schwarz, sachverständige Stellungnahme zum Thema „Wahlrechtsausweitung für Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörige auf Landes- und kommunaler Ebene“ (Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke), 2022, S. 20.
- ↑ Wissenschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin, Gutachten zur Zulässigkeit eines Ausländerwahlrechts auf bezirklicher sowie auf Landes-, Bundes- und Europaebene, 2022, S. 17 ff.
- ↑ A-Drucks. 16(4)459 B, S. 8.
- ↑ Anders hingegen A-Drucks. 16(4)459 F.