Bundesarbeitsgericht

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Bundesarbeitsgericht
— BAG —

Bundesadler der deutschen Bundesorgane
Bundesadler der deutschen Bundesorgane
Staatliche Ebene Bund
Stellung Oberster Gerichtshof des Bundes
Gründung April 1954
Hauptsitz Erfurt
Behördenleitung Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
Netzauftritt www.bundesarbeitsgericht.de
Außenansicht 2011
Großer Sitzungssaal
Foyer
Gründach über dem Foyer der Bibliothek
Bibliothek
Vorhof

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilt über die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts und trägt durch seine Rechtsprechung zu dessen Weiterentwicklung wesentlich bei. Es ist die letzte Instanz und damit das oberste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit und ist – neben Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht – einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland. Geleitet wird das Gericht seit dem 1. März 2005 von Ingrid Schmidt als Präsidentin.

Als Behörde ist das Bundesarbeitsgericht – wie das Bundessozialgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.[1] In seiner Tätigkeit als Gericht ist es jedoch unabhängig.

In den anderen Staaten des deutschen Sprachraums existiert kein eigenständiges oberstes Arbeitsgericht; die letztinstanzlichen Entscheidungen in Arbeitssachen sind dort Teil der Zuständigkeit des obersten Zivilgerichts. Dieses heißt in Liechtenstein Fürstlicher Oberster Gerichtshof, in Luxemburg Oberster Gerichtshof, in Österreich Oberster Gerichtshof und in der Schweiz Bundesgericht.

Geschichte und Sitz

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg vollständig von der ordentlichen Gerichtsbarkeit getrennt.[2] Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz sah in Art. 96 Abs. 1, der im Grundsatz dem heutigen Art. 95 Abs. 1 entspricht, die Arbeitsgerichtsbarkeit als selbständigen Zweig des Rechtssystems mit einem eigenen obersten Gerichtshof vor. Umgesetzt wurde diese verfassungsrechtliche Vorgabe mit dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz, durch welches das Bundesarbeitsgericht eingerichtet wurde. Es nahm seine Rechtsprechungstätigkeit im April 1954 in Kassel auf.

Im Zuge der deutschen Einheit beschloss die Unabhängige Föderalismuskommission im Mai 1992, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Im Jahre 1993 wurde die Landeshauptstadt Erfurt als künftiger Gerichtssitz festgelegt. Seit dem 1999 erfolgten Umzug von Kassel nach Erfurt hat das Gericht seinen Sitz auf dem Gelände des ehemaligen Hornwerks der Zitadelle Petersberg.

Aufgaben

Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie die Fortbildung des Rechts in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z. B. im Arbeitskampfrecht).[3]

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte. Um das Bundesarbeitsgericht anrufen zu können, muss das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen haben. Sie hat unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie einen großen Teil der Allgemeinheit betrifft, wenn sie wichtig für die gesamte Rechtsordnung ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn sie bisher noch nicht von einem oberen Gericht entschieden wurde oder wenn das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung eines oberen Gerichts abweichen will. Sollte das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zulassen, besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, über welche das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Gibt es der Nichtzulassungsbeschwerde statt, ist die Revision zugelassen. Gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte kann Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, die unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden muss wie eine Revision.[3]

In bestimmten Ausnahmefällen kann, sofern die Beteiligten einverstanden sind, auch eine Entscheidung eines Arbeitsgerichts - unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts - direkt beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden (sog. Sprungrevision), beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Maßnahmen des Arbeitskampfes oder Fragen der Vereinigungsfreiheit.[3]

Wie alle Revisionsgerichte trifft das Bundesarbeitsgericht in der Regel keine Tatsachenfeststellungen, sondern überprüft die angefochtenen Entscheidungen ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Erachtet es eine Revision als unbegründet, so wird sie verworfen und das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Ist die Revision hingegen begründet, so kann das Bundesarbeitsgericht, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen in der Urteilsbegründung zu finden sind, das Urteil abändern. Fehlen entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen, so wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.[3]

Arbeitsweise

Das Bundesarbeitsgericht fällt Grundsatzentscheidungen zur Aussperrung im Streit zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern (Kassel 1980).

Das Gericht ist in zehn Senate gegliedert, denen jeweils drei oder vier Berufsrichter angehören, insgesamt 35 Richter (Stand: 2012). Weiterhin hat das Gericht 118 nichtrichterliche Beschäftigte und es werden durchschnittlich elf wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt (Stand: 2005), welche die Richter bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.[3] Findet eine mündliche Verhandlung statt, so wird anschließend durch Urteil entschieden, wohingegen Entscheidungen in ausschließlich schriftlichen Verfahren durch Beschluss erfolgen.

Geschäftsverteilung

Die Zuständigkeit des jeweiligen Senats richtet sich nach den zu entscheidenden Rechtsfragen und ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, welcher (Stand: 1. Juni 2012) wie folgt aussieht[4]:

1. Senat: Materielles Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sowie Arbeitskampfrecht

Vorsitzende Richterin Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt
1. Beisitzer Richter Rüdiger Linck
2. Beisitzer Richter Ulrich Koch (Jurist)

2. Senat: Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen, sowie daran anschließende Abfindungs- und Annahmeverzugsansprüche, Abmahnungen

Vorsitzender Richter Burghard Kreft
1. Beisitzer Richterin Anke Berger
2. Beisitzerin Richterin Stephanie Rachor
3. Beisitzerin Richterin Ursula Rinck

3. Senat: Betriebliche Altersversorgung

Vorsitzende Richterin Edith Gräfl
1. Beisitzerin Richterin Anja Schlewing
2. Beisitzer Richter Günter Spinner

4. Senat: Allgemeines Tarifvertragsrecht, Eingruppierungen außer von Lehrern und von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft, Auslegung von Tarifverträgen in der Privatwirtschaft

Vorsitzender Richter Mario Eylert
1. Beisitzer Richter Malte Creutzfeldt
2. Beisitzer Richter Jürgen Treber
3. Beisitzer Richter Regine Winter

5. Senat: Arbeitnehmerstatus, Entgeltfortzahlung sowie Mutterschutz

Vorsitzender Richter Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Rudi Müller-Glöge
1. Beisitzer Richterin Helga Laux
2. Beisitzer Richter Josef Biebl

6. Senat: Tarifvertragsauslegung im öffentlichen Dienst sowie Berufsbildung, Kündigungen außerhalb des KSchG, Insolvenzrecht

Vorsitzender Richter Ernst Fischermeier
1. Beisitzerin Richterin Inken Gallner
2. Beisitzerin Richterin Karin Spelge

7. Senat: Formelles Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund einer Befristung

Vorsitzender Richter Wolfgang Linsenmaier
1. Beisitzer Richter Bertram Zwanziger
2. Beisitzer Richter Heinrich Kiel
3. Beisitzerin Richterin Kristina Schmidt (Juristin)

8. Senat: Schadensersatz, Betriebsübergang

Vorsitzender Richter Friedrich Hauck
1. Beisitzer Richter Peter Böck
2. Beisitzer Richter Axel Breinlinger

9. Senat: Urlaubs-, Vorruhestands-, Altersteilzeit-, Heimarbeits- und Wettbewerbsrecht sowie nicht in die Zuständigkeit anderer Senate fallende Rechtsstreitigkeiten

Vorsitzender Richter Gernot Brühler
1. Beisitzer Richter Horst-Dieter Krasshöfer
2. Beisitzer Richter Jens Suckow
3. Beisitzer Richter Oliver Karl Klose

10. Senat: Gratifikationen und Sondervergütungen, tarifliche Tätigkeitszulagen sowie Erschwerniszulagen, Rechtsfragen, die das Verhältnis zu einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien betreffen,

Vorsitzender Richter Ernst Mikosch
1. Beisitzer Richter Christoph Schmitz-Scholemann
2. Beisitzer Richter Waldemar Reinfelder
3. Beisitzer Richter Wilhelm Mestwerdt

Großer Senat

Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so muss er gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG den Großen Senat anrufen, welcher dann über den Fall entscheidet. Außerdem kann ein Senat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 45 Abs. 4 ArbGG).

Der Große Senat setzt sich gemäß § 45 Abs. 5 ArbGG aus dem Präsidenten des Gerichts, je einem (in der Geschäftsverteilung bestimmten) Berufsrichter aus jedem Senat und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.

Präsidenten und Vizepräsidenten

Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts
Nr. Name Amtszeit
1 Hans Carl Nipperdey (1895–1968) 1954–1963
2 Gerhard Müller (1912–1997) 1963–1980
3 Otto Rudolf Kissel (* 1929) 1981–1994
4 Thomas Dieterich (* 1934) 1994–1999
5 Hellmut Wißmann (* 1940) 1999–2005
6 Ingrid Schmidt (* 1955) seit 2005
Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts
Nr. Name Amtszeit
Wilhelm König 1970–1973
Fritz Poelmann 1973–1977
Hermann Stumpf (1912–1997) 1977–1980
Friedrich Auffarth (1918–2004) 1980–1986
Dirk Neumann 1986–1990
Gisela Michels-Holl 1993–1996
Karl Heinz Peifer (* 1937) 1996–2002
Hans-Jürgen Dörner (* 1944) 2002–2009
Rudi Müller-Glöge (* 1951) seit 2009

Gebäude in Erfurt

Jürgen Partenheimer, Weltachse, hier noch Nationalmuseum Peking, 2000

Am 22. November 1999 nahm das Bundesarbeitsgericht seinen Dienstbetrieb in Erfurt auf – in einem neuen Dienstgebäude, das von der Architektin Gesine Weinmiller entworfen und zwischen 1996 und 1999 realisiert wurde. Der Entwurf hatte sich in einem 1995 europaweit ausgeschriebenen Architektenwettbewerb mit 167 Wettbewerbsarbeiten durchgesetzt. Im Jahr 2000 wurde das realisierte Gebäude mit dem Thüringer Staatspreis für Architektur und Städtebau ausgezeichnet. Verlauf und Lage des ehemals auf dem Grundstück befindlichen Hornwerks werden symbolisch im umgebenden Park durch einen Granitweg dargestellt.

Der rechteckige, kompakt wirkende viergeschossige Baukörper hat zwei Innenhöfe und ist nach Norden ausgerichtet. Seine Energie sparende Klimahaut lässt mit den vielen Fenstern das Gebäude trotz der Kompaktheit offen wirken.

Im Inneren des Gebäudes dominieren dunkle amerikanische Eichentöne und Natursteinböden aus blassgrünem Tessiner Gneis. Über ein naturbelichtetes, zweigeschossiges Foyer sind alle öffentlichen Bereiche erschlossen, wie die Verhandlungssäle, das Casino oder die Bibliothek, die im ersten Obergeschoss den einen Innenhof des Gebäudes umschließt. Das für künftige Nutzungen flexible Achsraster ist zu einem Drittel durch massive Schieferpaneele ausgefüllt, die im 2:1-Wechsel mit den Fensterelementen angeordnet wurden und über die Etagen versetzt zueinander stehen. Durch diesen Versatz erhalten die Fassaden aus Theumarer Schiefer ein leicht wirkendes Formenspiel. In deren gefrästen Schieferpaneelen befinden sich mit emaillierter Schrift verzierte, bewegliche Glasschiebeläden als Sonnenschutz. Der kaum wahrnehmbare Text, der die Sonne filtert, stellt den sich endlos wiederholenden ersten Absatz des ersten Artikels des Grundgesetzes dar.

Der Landschaftsarchitekt Dieter Kienast zeichnet für die Gestaltung der umgebenden Parkanlage verantwortlich. Die Kunst im und am Bau stammt unter anderem von Remy Zaugg, Veronika Kellendorfer, Katharina Grosse, Jürgen Partenheimer (siehe Bild) und Ian Hamilton Finlay.

Die Anschrift, am Hugo-Preuß-Platz 1, erinnert an einen deutschen Staatsrechtler, der 1918/1919 den Entwurf einer demokratischen Reichsverfassung erarbeitete, der Grundlage für die Weimarer Verfassung und damit auch für das heutige deutsche Grundgesetz wurde.

Amtstracht

Die Amtstracht für die Richter und die Urkundsbeamten am Bundesarbeitsgericht wurde mit der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht[5] festgelegt.
Die Amtstracht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur karmesinroten Amtsrobe wird eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden getragen, ausgenommen Urkundsbeamte, welche eine einfache weiße Halsbinde tragen. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett ist abhängig von der Funktion. Für Richter ist der Besatz aus Seide, für das Urkundspersonal aus Wollstoff. Am Barett trägt der Präsident des Bundesarbeitsgerichts drei Schnüre in Gold, ein Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht zwei Schnüre in Gold und ein Richter am Bundesarbeitsgericht zwei karmesinrote Schnüre.

Literatur

  • Hartmut Oetker, Ulrich Preis, Volker Rieble: Festschrift 50 Jahre Bundesarbeitsgericht. Verlag C. H. Beck, 1. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51533-9
Über das Gebäude
Gesine Weinmiller, Klaus Kinold: Das Bundesarbeitsgericht zu Erfurt, Richter Verlag; 2003. ISBN 3-933807-41-7. 96 S.

Siehe auch

Weblinks

Commons: Bundesarbeitsgericht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Arbeitsgerichtsgesetz § 40 Absatz 2 - Einrichtung
  2. Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, Wolfgang Linsenmaier, www.bundesarbeitsgericht.de (abgerufen am 30. Mai 2012)
  3. a b c d e Aufgaben des Bundesarbeitsgerichts und Rechtsmittel, www.bundesarbeitsgericht.de (abgerufen am 30. Mai 2012)
  4. Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts Stand 1.6.2012 (abgerufen am 8. Juni 2012)
  5. Text der Anordnung

Koordinaten: 50° 58′ 38,7″ N, 11° 0′ 51,4″ O