Globke-Prozess

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Generalstaatsanwalt Josef Streit hält sein Plädoyer, 19. Juli 1963.

Als Globke-Prozess wird das Strafverfahren gegen den Chef des Bundeskanzleramts Hans Globke bezeichnet, das im Juli 1963 vor dem Obersten Gericht der DDR stattfand. Nach einem zweiwöchigen Schauprozess wurde Globke am 23. Juli 1963 in Abwesenheit wegen seiner Beteiligung an der antisemitischen Gesetzgebung des NS-Regimes als Ministerialrat im Reichsinnenministerium und Kommentator der Nürnberger Rassegesetze zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt.

Globkes Rolle im Nationalsozialismus

Globke war promovierter Jurist und während der gesamten NS-Herrschaft im Reichsinnenministerium maßgeblich mit der Namens- und Rassengesetzgebung, dem Personenstands- und dem Staatsangehörigkeitsrecht befasst.

Im Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen und den dazu unter seiner Beteiligung erarbeiteten Durchführungsverordnungen hatte er gesetzlich definiert, wer als Jude anzusehen, als solcher zu kennzeichnen und damit der Verfolgung etwa durch das Eichmann-Referat ausgesetzt war. So dienten insbesondere das Reichsbürgergesetz und die dazu erlassene Erste Verordnung vom 14. November 1935[1] als formalrechtliche Grundlage für die systematische Ausgrenzung der jüdischen Bevölkerung aus dem sog. Volkskörper sowie die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941[2] für die auf der Wannseekonferenz im Januar 1942 besprochene Ermordung aller europäischen Juden.[3]

Er war auch am Zustandekommen weiterer Gesetze beteiligt wie des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935,[4] des Gesetzes zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935,[5] des Personenstandgesetzes vom 3. November 1937[6] sowie am 'Gesetz über die Änderung der Familiennamen und Vornamen' vom 5. Januar 1938.[7] Nach der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 17. August 1938[8] mussten männliche Juden zusätzlich den weiteren Vornamen Israel, weibliche den weiteren Vornamen Sara annehmen.[9]

Globke hatte zudem in seiner Eigenschaft als höherer Verwaltungsbeamter in diversen Einzelfallentscheidungen zu Eheschließungen, Beschäftigungsverhältnissen oder Adoptionen zwischen „Reichsbürgern“ und „Juden“ auf enger Auslegung der Nürnberger Gesetze bestanden und damit auch in den annektierten Gebieten Osteuropas zur „Germanisierung“ beigetragen.[10]

Nachkriegskarriere

1945/46 befand sich Globke im alliierten Internierungslager Hessisch Lichtenau. Er wurde auf eine Kriegsverbrecherliste gesetzt und von der amerikanischen Anklagebehörde als Zeuge im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher und in den Nürnberger Nachfolgeprozessen, vor allem im Wilhelmstraßen-Prozess vernommen. Bereits bei einem dieser Verhöre berief er sich darauf, in der NS-Zeit einem Widerstandskreis angehört zu haben, ohne dass er dafür jedoch Beweise erbringen oder andere Mitglieder dieses Kreises benennen konnte.

Andererseits unterhielt Globke Kontakte zu militärischen und zivilen Kreisen des Widerstandes. Er war Informant des Berliner Bischofs Konrad Graf von Preysing und Mitwisser der Staatsstreichvorbereitungen durch die Hitler-Gegner um Carl Friedrich Goerdeler und Ludwig Beck. Nach Zeugnissen von Jakob Kaiser und Otto Lenz war Globke für den Fall, dass der Sturz des nationalsozialistischen Regimes gelungen wäre, für einen gehobenen Ministerialposten in einer von Goerdeler gebildeten Reichsregierung vorgesehen.[11] Es fand sich jedoch nie ein Beleg für Globkes spätere Behauptung, die Nationalsozialisten hätten ihn noch 1945 verhaften wollen, seien daran aber durch das Vorrücken der Alliierten gehindert worden.

Nach Einschätzung des Office of Strategic Services (OSS) und ihres Agenten Allen Welsh Dulles zählte Globke als vermeintlicher Widerständler zu den deutschen „Kronjuwelen“, aus denen nach Kriegsende eine spätere deutsche Regierung gebildet werden sollte.

Globke wirkte 1952 am Wiedergutmachungsabkommen[12] sowie zu Beginn der 1960er Jahre an weiteren Wirtschaftshilfen für Israel mit. In diesem Zusammenhang verzichtete Israel auf die Einvernahme Globkes als Zeuge im späteren Eichmann-Prozess und Globkes Strafverfolgung überhaupt.[13]

Bei Prozessbeginn war Globke Staatssekretär im Bonner Bundeskanzleramt und enger Vertrauter Konrad Adenauers. Mit dessen Rücktritt im Oktober 1963 schied auch Globke aus dem Amt.

Der Prozess

Die Funktion des Prozesses

Es wurde in Globkes Abwesenheit verhandelt. Eine Strafvollstreckung, zumal auf dem Gebiet der DDR, war von vornherein unrealistisch. Das Verfahren diente daher nicht der Rechtsfindung, sondern hatte in erster Linie propagandistische und geschichtspolitische Funktionen. Seit 1960 hatte die DDR-Führung eine öffentlichkeitswirksame Kampagne gegen Globke geführt, in der es darum ging, die eigene Legitimität gegenüber der eigenen Bevölkerung und gegenüber dem Ausland zu vergrößern.[14]

Stellvertretende Strafrechtspflege

Das Urteil gegen Globke[15] legt einleitend Hintergrund und Rechtfertigung des Verfahrens dar.

Der Weg eines neuen Deutschlands, von dem nie wieder eine Kriegsgefahr für andere europäische Völker ausgehe, erfordere eine ehrliche Bewältigung der Vergangenheit. Diese Aufgabe sei in der DDR im Unterschied zur Bundesrepublik gelöst, wo führende NS-Ideologen wie Theodor Oberländer und Offiziere wie Friedrich Foertsch als schwer belastete faschistische Verbrecher hohe politische Positionen erhalten hätten. Zu dieser Gruppe gehöre auch Globke, der trotz aller Veröffentlichungen über seine in der NS-Zeit begangenen Verbrechen in der Schlüsselstellung eines Staatssekretärs im Bundeskanzleramt sitze. Ein gerichtliches Strafverfahren sei in Westdeutschland nie eingeleitet worden. Deshalb seien die Organe der DDR nunmehr verpflichtet, auch dieses Verfahren stellvertretend für das ganze deutsche Volk durchzuführen. Der ehemalige Bundesvertriebenenminister Theodor Oberländer war bereits am 29. April 1960 in Abwesenheit zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.

Auf deutschem Boden hätten sich nach dem Zweiten Weltkrieg in den zwei deutschen Staaten mit entgegengesetzter Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung die beiden Linien der deutschen Entwicklung verkörpert: in der Bundesrepublik das alte Deutschland, dessen völkerrechtliche Existenz die DDR nicht bestreite, in dem aber die Ziele der Anti-Hitler-Koalition von 1945 nicht verwirklicht worden seien und das deshalb erneut den Frieden gefährde; in der DDR der rechtmäßige deutsche Staat, der die Lehren aus der deutschen Geschichte gezogen, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Potsdamer Abkommen erfüllt und der auf den Trümmern der Vergangenheit eine neue Gesellschaftsordnung errichtet habe. Dieser Staat habe die historische und politische Legitimation, den Angeklagten Globke, einen der aktivsten Helfer der Hitler-Regierung, vor Gericht zu stellen.

Seine Zuständigkeit leitete das Gericht – wie auch das Jerusalemer Bezirksgericht im Eichmann-Prozess – aus dem Weltrechtsprinzip ab, das eine weltweite Zuständigkeit aller Gerichte für nach dem Völkerstrafrecht strafbare Handlungen vorsieht. Außerdem habe Globke die angeklagten Taten als deutscher Staatsangehöriger überwiegend an seinem damaligen Dienstort Berlin, also auf damals wie gegenwärtig deutschem Staatsgebiet begangen und unterliege damit der Strafgewalt der DDR, einem von den zwei Nachfolgestaaten des Dritten Reichs.

Bezug zum Eichmann-Prozess

Während der Eichmann-Prozess in Jerusalem, aus dem der Name Globkes bewusst ausgeklammert worden war,[16] einerseits dazu diente, der Weltöffentlichkeit im Interesse der Opfer und der Überlebenden die Endlösung der Judenfrage in all ihren Phasen unwiderlegbar zu beweisen und andererseits die israelische Einwanderungsgesellschaft zu einen und zu befrieden,[17] diente der Globke-Prozess in Ost-Berlin kurz nach dem Mauerbau, der NATO-Übung Fallex 62 und der Kubakrise vor allem der ideologischen Selbstbestätigung und Abgrenzung der DDR, die nach eigener Definition antifaschistisch war und daher die menschenverachtende NS-Vergangenheit hinter sich gelassen zu haben meinte. Insofern hatte die DDR für sich den im Westen umstrittenen Schlussstrich unter die NS-Zeit gezogen. Zugleich diente der Prozess auch dazu, die westdeutschen Eliten denunzierend in eine ungebrochene ideologisch-personelle Kontinuität zu ihren faschistischen Vorgängern zu stellen; in der DDR-Propaganda hieß Globke der „Eichmann in Bonn“.[18]

Der Eichmann-Prozess konzentrierte sich auf die Verfolgungspraxis namentlich Adolf Eichmanns und das tatsächliche Schicksal der Verfolgten. Das Globke-Verfahren beschäftigt sich dagegen umfassend mit den gesetzlichen Grundlagen der NS-Rassepolitik und Globkes Anteil als Schreibtischtäter an deren Zustandekommen und Durchführung. Im Verfahren wurden insbesondere jene Weisungen und Anordnungen thematisiert, auf die sich Eichmann zu seiner Rechtfertigung als Randfigur und bloßer „Befehlsempfänger“ berufen hatte.

Der propagandistische Schauprozess wurde hingegen auch in der DDR nicht von einer tatsächlichen Vergangenheitsbewältigung begleitet. Inwieweit auch die DDR sich in ihrer Aufbauphase der ehemaligen NS-Eliten bedient und diese institutionell eingebunden hat, namentlich in die Nationale Volksarmee, ist wissenschaftlich noch nicht aufgearbeitet.[19]

Die Anklage

Rechtsgrundlage für den Prozess waren die international anerkannten Nürnberger Prinzipien, Art. 6 des Londoner Statuts für das Internationale Militärtribunal vom 8. August 1945 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 und §§ 211, 47 des in der DDR zu jener Zeit noch fortgeltenden Reichsstrafgesetzbuchs (Verbrechen des Mordes).

Dem Obersten Gericht standen neben zahlreichen Dokumenten wie dem Jäger-Bericht, Tonbandaufnahmen und Filmen insgesamt 59 Zeugen aus sieben Ländern und zahlreiche Sachverständige aus der UdSSR, der Volksrepublik Polen, der Tschechoslowakei und der DDR wie Charles Lederman oder Ernst Engelberg zur Verfügung.

Unter den Nebenklägern war auch Charles Palant aus Frankreich, Mitglied der Ligue Internationale Contre le Racisme et l’Antisémitisme (LICRA).

Die Verteidigung

Globke wurde von Rechtsanwalt Friedrich Wolff verteidigt. Die Bundesregierung hatte schon vor Prozessbeginn versucht, Globke entlastende Dokumente wie Schreiben des 1950 verstorbenen Kardinals Preysing über die ausländische Presse zu lancieren.[20]

Das Urteil

Globke wurde als „kaltherziger, verbissener Antisemit“ wegen in Mittäterschaft begangenen fortgesetzten Kriegsverbrechens und Verbrechens gegen die Menschlichkeit in teilweiser Tateinheit mit Mord zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.

Da die Sache in erster Instanz bereits vor dem höchsten Gericht der DDR verhandelt worden war, konnte kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Urteil wurde deshalb ohne weiteres rechtskräftig. Globke lebte außerhalb des Zugriffsbereichs der Staatsorgane der DDR und trat die Strafe nicht an.

Rezeption

Der Globke-Prozess wurde in Westdeutschland als propagandistische Offensive der DDR-Führung bewertet, um die Ära Globke zu beenden und seine Nachfolge mit ähnlich belasteten Personen zu erschweren.[21]

Die Schlagzeile zum Prozessauftakt im Neuen Deutschland, dem Zentralorgan der SED, am 9. Juli 1963 lautete hingegen: „Im deutschen Staat des Friedens und des Rechts: Weltgericht über Globke“.[22] Von der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde wird der Prozess bis in die Gegenwart als ein "höchsten Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit verpflichteter und genügender Strafprozess" bezeichnet und als Argument gegen die Charakterisierung der DDR als Unrechtsstaat herangezogen.[23]

1972 wurde der Globke-Prozess in dem DEFA-Spielfilm Die Bilder des Zeugen Schattmann künstlerisch adaptiert.

Literatur

Weblinks

Commons: Globke-Prozess – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. l, 1333
  2. Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, RGBl. 1941, 722
  3. Detlef Winter: Hans-Maria Globke Quellensammlung, abgerufen am 7. September 2016.
  4. Blutschutzgesetz, RGBl. I, S. 1146-1147
  5. Ehegesundheitsgesetz, RGBl. 1933 I S. 529, 1935 S. 773, 1936 S. 119
  6. Personenstandsgesetz, RGBl. I, S. 1146
  7. RGBl. S. 9
  8. RGBl. I, S. 1044
  9. Otto Köhler: Eichmann, Globke, Adenauer. CIA-Aktenfunde: Warum die rechte Hand des Bundeskanzlers geschont werden musste. Der Freitag, 16. Juni 2006.
  10. Globke - Ein unbedeutender Mann. Der Spiegel, 15. Februar 1961.
  11. Eidesstattliche Erklärung von Jakob Kaiser, 31. Dezember 1945. Eidesstattliche Erklärung von Otto Lenz, 3. Januar 1946. Erklärung von Konrad Kardinal von Preysing, 18. Januar 1946. Abgedruckt in: Klaus Gotto (Hrsg.): Der Staatssekretär Adenauers. Persönlichkeit und politisches Wirken Hans Globkes. Klett-Cotta, Stuttgart 1980, S. 259–262, 266–267.
  12. Richard Herzinger: So löste Adenauer den israelischen Bann Die Welt, 7. März 2015
  13. Klaus Wiegrefe: Der Fluch der bösen Tat. Die Angst vor Adolf Eichmann. Der Spiegel, 11. April 2011
  14. Christine Axer: Die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit. Deutschland und Österreich im Vergleich und im Spiegel der französischen Öffentlichkeit. Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2011, ISBN 978-3-412-21343-5 S. 61 und 117 (abgerufen über De Gruyter Online).
  15. Christiaan F. Rüter: Urteil des 1.Strafsenats des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1963 DDR-Justiz und NS-Verbrechen Bd. III, lfd. Nr. 1068, DJuNSV Bd. III S. 75
  16. Klaus Wiegrefe: Der Fluch der bösen Tat. Die Angst vor Adolf Eichmann. Der Spiegel, 11. April 2011; Willi Winkler: Holocaust-Prozess: Adolf Eichmann. Als Adenauer in Panik geriet. Süddeutsche Zeitung, 29. März 2011.
  17. Elisabeth Brörken: NS-Verbrechen – 65 Jahre juristische Aufarbeitung in Israel. Zukunft-braucht-Erinnerung.de.
  18. Lisa Schoß: Wir brauchen keine Nachhilfe! Darstellungen der Shoah im ostdeutschen Film am Beispiel von 'Die Bilder des Zeugen Schattmann' (1972). Simon Wiesenthal Conference 2014. Völkermord zur Prime Time – Der Holocaust im Fernsehen. 3. bis 14. Dezember 2014, Funkhaus Wien, Studio 3, 1040 Wien. YouTube, ab Min. 47:49.
  19. Marcel Fürstenau: Braune Schatten. Deutsche Welle, 2. März 2012; Edith Nemetschek: Personelle Kontinuitäten in der Führung von Bundeswehr und NVA zur Zeit ihrer Gründung in den 1950er Jahren. Fernuniversität Hagen, ZeitgeschichteWiki 2010.
  20. Klaus Korff: Der SED geht es nicht um Globke. Kühle Bonner Reaktion auf den Schauprozess Das Ostpreußenblatt, 20. Juli 1963, S. 2
  21. Klaus Korff: Der SED geht es nicht um Globke. Kühle Bonner Reaktion auf den Schauprozess Das Ostpreußenblatt, 20. Juli 1963, S. 2
  22. Neues Deutschland vom 9. Juli 1963 Schlagzeile auf der Titelseite
  23. Hans Bauer: Die DDR war kein Unrechtsstaat Redebeitrag auf dem Kolloquium 60 Jahre Gründung der DDR, Webseite der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., abgerufen am 12. September 2016