„Mindestlohn“ – Versionsunterschied

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Ein '''Mindestlohn''' ist ein in der Höhe durch eine gesetzliche Regelung oder durch einen [[Allgemeinverbindlicherklärung|allgemeinverbindlichen]] [[Tarifvertrag]] festgeschriebenes oder aufgrund der Unzulässigkeit von [[Lohnwucher]] gegebenes kleinstes rechtlich zulässiges [[Arbeitsentgelt]]. Eine Mindestlohnregelung kann sich sowohl auf einen Stundensatz als auch auf einen Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen.

Nach ersten staatlichen Festsetzungen im späten 19. Jahrhundert gibt es Anfang des 21. Jahrhunderts in mehr als 90 Prozent der Staaten Verfahren zur vertraglichen Festlegung von Mindestlöhnen<ref>[http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc131.htm C131:] Übereinkommen über die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer, Genf 1970</ref> oder staatlich verordnete Mindestlöhne (''minimum wage fixing'').<ref>[[Internationale Arbeitsorganisation]] (ILO): [http://www.ilo.org/public/english/protection/condtrav/pdf/infosheets/w-1.pdf Minimum wages policy,] Genf 2006.</ref> Diese differenzierten gesetzlichen Vorgaben führen zu einer großen Anzahl verschieden ausgestalteter Systeme in den einzelnen Staaten.

Branchenspezifische Mindestlöhne und besonders ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn werden vor allem unter [[Sozialpolitik|sozial-]] und [[Arbeitsmarktpolitik|arbeitsmarktpolitischen]] Aspekten in einigen Ländern in [[Mindestlohn#Wirtschaftstheorie|Wissenschaft]] und [[Mindestlohn#Politische Debatte|Politik]] kontrovers diskutiert. Hauptargument für einen Mindestlohn ist die Verbesserung der Einkommenssituation von Beschäftigten im [[Niedriglohn]]sektor, Hauptargument dagegen der mögliche Verlust von Arbeitsplätzen. Unumstritten ist allerdings, dass nicht die bloße Existenz, sondern die konkrete Höhe eines Mindestlohns in Relation zum allgemeinen Lohnniveau maßgeblich für seine Auswirkungen ist.

== Geschichte ==
Die Forderungen nach Mindestlöhnen wurden von ihren Befürwortern historisch bis heute regelmäßig als notwendiger Bestandteil der [[Menschenwürde]] begründet. Der Begründer der klassischen Volkswirtschaftslehre [[Adam Smith]] schrieb schon 1776: ''„Der Mensch ist darauf angewiesen, von seiner Arbeit zu leben, und sein Lohn muß mindestens so hoch sein, daß er davon existieren kann. Meistens muß er sogar noch höher sein, da es dem Arbeiter sonst nicht möglich wäre, eine Familie zu gründen.“''<ref>Adam Smith: ''Der Wohlstand der Nationen'', London 1776, dt. Ausgabe München 1993</ref>

Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der [[Arbeiterbewegung]] durch [[Streik]]s erkämpft. Motiv waren sogenannte ''Hungerlöhne'', die in Zeiten großer [[Rivalität|Konkurrenz]] auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der [[Grundbedürfnis]]se reichten. Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt [[Amsterdam]] öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einem Mindestlohn bezahlten. Die ersten nationalen gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in [[Neuseeland]] und 1899 in [[Australien]] eingeführt, gefolgt von [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 [[Argentinien]] durch den ''Home Work Act'' und 1927 [[Sri Lanka]] mittels des ''Minimum Wage Ordinance''.<ref name="Lee 2002">Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): ''The Minimum Wage'', siehe [http://www.amrc.org.hk/4207.htm online]</ref> Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u.a. die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] (seit 1938), [[Frankreich]] (1950) oder die [[Niederlande]] (1968).

Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] nur spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die [[ILO]], drittelparitätisch besetzt mit Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere [[Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation|Internationale Arbeitskonventionen]] über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die ''Minimum Wage Fixing Machinery Convention'' (No. 26), dann 1951 die ''Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention'' (No. 99) und schließlich 1970 die ''Minimum Wage Fixing Convention'' (No. 131).

Heute existieren Regelungen, die gesetzliche Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von Mindestlöhnen regeln, in 20 der 27 Länder der [[Europäische Union|Europäischen Union]], sowie in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern. In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der [[Sowjetunion]] einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Gesetze beschlossen.

== Wirtschaftstheorie ==
Die ökonomischen Auswirkungen von Mindestlöhnen werden kontrovers diskutiert. Tendenziell stehen Vertreter der an der Neoklassischen Theorie orientierten Lehrmeinung einem Mindestlohn eher skeptisch bis ablehnend gegenüber, während Vertreter anderer Schulen Mindestlöhne eher befürworten.

=== Neoklassisches Modell ===
[[Bild:Hoher Mindestlohn.PNG|thumb|upright=1.3|Hoher Mindestlohn im neoklassischen Modell: Die Lohnhöhe bestimmt die Anzahl der Arbeitsplätze.<br />S (supply) = Angebot an Arbeit<br />D (demand) = Nachfrage nach Arbeit]]
[[Bild:Niedriger Mindestlohn.PNG|thumb|upright=1.3|Ein niedriger Mindestlohn stört den Gleichgewichtslohn nicht.]]

Laut neoklassischer Wirtschaftstheorie hält ein Mindestlohn diejenigen Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt fern, bei denen der unternehmerische Ertrag aus ihrer Arbeit unter den Kosten ihres [[Arbeitsplatz]]es liegt.<ref>http://www.ftd.de/meinung/kommentare/180082.html?mode=print</ref> <ref name="Sachverständigenrat 2004">[[Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung]] (2004): ''Jahresgutachten 2004/05 - Erfolge im Ausland - Herausforderungen im Inland'', S. 504ff. [http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/download/gutachten/04_ges.pdf (PDF)]</ref>

Im [[Neoklassische Theorie|neoklassischen]] [[Modell]] stellt sich auf einem freien [[Markt (Wirtschaftswissenschaft)|Markt]] aufgrund der Gesetze von [[Angebot (Volkswirtschaftslehre)|Angebot]] und [[Nachfrage]] stets ein [[Marktgleichgewicht|Gleichgewicht]] ein, so auch auf dem [[Arbeitsmarkt]]. Im Gleichgewicht entspricht die Menge der angebotenen Arbeitskraft der nachgefragten Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn dem nachgefragten Lohn. Dieser wird als Gleichgewichtslohn <math>W_{GG}</math> bezeichnet.

Liegt der Mindestlohn <math>W_{min}</math> über dem Gleichgewichtslohn hat das folgende Effekte:
* Die Unternehmen sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit (<math>L_1</math>) als im Gleichgewicht (<math>L_{GG}</math>) nachzufragen.
* Die potentiellen Arbeitnehmer wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit (<math>L_2</math>) anzubieten als im Gleichgewicht.
* Die Menge an unfreiwilliger [[Arbeitslosigkeit]] besteht aus der Differenz zwischen <math>L_2</math> und <math>L_1</math>.

Mögliche Reaktionen der [[Unternehmen]] auf die Einführung eines wirksamen Mindestlohns mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind vor allem [[Rationalisierung]]smaßnahmen zur Ersetzung des Faktors Arbeit durch Maschinen ([[Automatisierung]]) sowie die Verlagerung von [[Produktion]] und [[Investition]]stätigkeit ins Ausland.

Ein Mindestlohn ist ''unwirksam'', wenn er unterhalb des Gleichgewichtslohns liegt. Auch wenn sich der Mindestlohn auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass fast alle Arbeitnehmer ohnehin ein Arbeitseinkommen oberhalb des Mindestlohns realisieren, wird der Markt nur wenig beeinflusst, allerdings ist auch der sozialpolitische Effekt nur gering.

Stetig steigende Mindestlöhne führen zu einem erhöhten Produktivitätsdruck bei den [[Arbeit]]splätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte oder leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden und dadurch eine Verfestigung der [[Sockelarbeitslosigkeit]] verursachten.

Niedrige und sinkende Löhne haben nach der [[Neoklassische Theorie|neoklassischen]] [[Lehrmeinung]] zudem eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Signalfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung beeinträchtigt.

Ein Mindestlohn untersagt Arbeitsverhältnisse, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen worden wären, und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Da in der Praxis eine Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich ist, wird eine Zunahme von illegaler Beschäftigung und unbezahlten Überstunden befürchtet. <ref>Prof. Hermann Scherl, [[Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg]]: [http://www.sozialpolitik.wiso.uni-erlangen.de/down/mindestloehne.pdf Mehr Mindestlöhne durch Ausdehnung des Entsendegesetzes], 2005.</ref>.

'''Kritik und Erweiterungen des Modells'''

In der traditionellen Wirtschaftswissenschaft wurden Arbeitsmärkte als vollkommene Märkte betrachtet. Kritisiert wurde dies beispielsweise seitens [[John Maynard Keynes|Keynes’]] ''General Theory'' oder der [[Neue Institutionenökonomik|Neuen Institutionenökonomik]]. Mit der Zeit kamen Hinweise dazu, die dazu anregen, Arbeitsmärkte stärker auf ihre Wirkungen zu untersuchen. Weitere Überlegungen ziehen Unvollkommenheiten auf dem Arbeitsmarkt in Untersuchungen ein oder berücksichtigen, dass Arbeitsmärkte abgeleitete bzw. [[Marktregulierung|regulierte]] Märkte sind.

Einige dieser Thesen:

* Der Ökonom [[Gary Fields]] meint, dass ein Markt für Arbeit nicht nur auf seinem eigenen Sektor betrachtet werden darf, da er nicht vor der Wirkung anderer Marktsektoren geschützt ist. Die Bedingungen für den Arbeitsmarkt in der einer Branche können beispielsweise die in der anderen Branche beeinflussen, so dass die einfache Lehrbuchannahme eines Marktmodells nicht zuträfe. <ref>Gary Fields (1994). "The Unemployment Effects of Minimum Wages". International Journal of Manpower. Retrieved on 2007-02-12.</ref>

* [[Walter Eucken]], einer der Gründer des [[Ordoliberalismus]], argumentiert, dass die Angebotskurve anomal verlaufen könne, wenn die Menschen zur Sicherung der Existenzgrundlage bei sinkenden Löhnen das Arbeitsangebot ausweiten müssen. Sollte ein solches Problem über längere Zeit hinweg auftreten, schlägt Eucken hierfür die staatliche Festsetzung von Minimallöhnen vor.<ref>[[Walter Eucken]] (1952): ''Grundsätze der Wirtschaftspolitik'', Mohr Siebeck (UTB), 7. Aufl., Tübingen 2004, S. 304.</ref>

* Wenn ein Unternehmen über [[Monopson|monopol]]istische Macht verfügt, kann es einen Lohn zahlen, der unterhalb des Grenzertrags des Faktors Arbeit liegt. In diesem Fall kann die Einführung eines Mindestlohns zu einem Anwachsen der Beschäftigung führen, weil das Arbeitsangebot infolge der Lohnerhöhung steigt.<ref>Wolgang Franz: ''Arbeitsmarktökonomik'', 6. Auflage, Berlin 2006</ref> <ref name="Lesch">[http://www.iwkoeln.de/data/pdf/content/trends04-04-4.pdf Hagen Lesch: ''Beschäftigungs- und verteilungspolitische Aspekte von Mindestlöhnen'',] S.9 </ref> Zudem kann ein gestiegenes Suchverhalten bei höheren Lohnniveau u.U. zu mehr Beschäftigung führen, weil ein Arbeitsangebot dann eher angenommen wird; andererseits aber auch zu einem Rückgang im Niedriglohnsektor.

* Die Modellierung [[Effizienzlohntheorie|effizienzlohntheoretischer]] Zusammenhänge betrachtet Unternehmer und Beschäftigte nicht nur als reine Anpasser an externe Bedingungen, sondern als aktive und möglicherweise innovative Akteure.<ref name="Bosch">[http://library.fes.de/pdf-files/asfo/03980.pdf Bosch, Weinkopf: ''Gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland?'',] S. 26</ref> Ein Mindestlohn könne zu steigender Motivation der Beschäftigten führen oder die Unternehmen zur Qualifizierung der Mindestlohnbezieher veranlassen. Durch gestiegene Produktivität stiegen auch die Gewinne des Unternehmens.<ref name="Lesch" />

Verschiedene Literaturauswertungen <ref name="SVR_2006">Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), Jahresgutachten 2006/07, S. 408ff. ([http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/download/gutachten/ga06_ges.pdf PDF])</ref> <ref>Christian Ragacs: ''Warum Mindestlöhne die Beschäftigung nicht reduzieren müssen: neoklassische Ansätze im Überblick''. In: Wirtschaft und Gesellschaft, 28 (2002), 1, S. 59 - 84, 84</ref> <ref>Institut Arbeit und Technik: [http://www.iatge.de/aktuell/veroeff/2006/bosch05.pdf ''Stellungnahme zum Fragenkatalog "Mindestlohn": zur Anhörung der AG Arbeitsmarkt der Bundesregierung am 4. Oktober 2006 im BMAS in Berlin], Antwort zu Frage 2</ref> gelangen zu dem Ergebnis, dass die theoretische Analyse keine eindeutigen negativen Beschäftigungswirkungen eines Mindestlohns belege. Laut [[Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung]] (SVR) "''hängt das Urteil über den Mindestlohn davon ab, welche praktische Relevanz den Modellannahmen beigemessen wird. Das heißt, es bedarf letztlich einer empirischen Analyse''“ <ref name="SVR_2006" />.

=== Kaufkrafttheorie ===
Nach der [[Kaufkrafttheorie]] steigert ein Mindestlohn die Nachfrage, da Angestellte im Niedriglohnbereich den Großteil ihres Einkommens unmittelbar konsumieren. Die Voraussetzung für einen positiven Nettoeffekt für die Wirtschaft ist laut dieser Theorie dadurch gegeben, dass der Nachfrageeffekt größer ist als die Preissteigerungen infolge der höheren Löhne, z.B. weil die Bezieher hoher Einkommen ihre Sparsumme reduzieren, um die höheren Preise zu bezahlen, und das Einkommen der neuen Mindestlohnbezieher ohnehin gestiegen ist. Es muss mehr investiert werden um die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Deshalb wird die Investitionstätigkeit bei einer sinkenden Sparquote nicht verringert, sondern wegen der Zunahme der Kaufkraft vergrößert. <ref>DIW: Wirtschaftspolitische Ueberlegungen - Sparen als Voraussetzung zum Investieren?''.WB 1-2/97 [http://www.sustainableconomics.de/deutsch/97_01_2/30730.html]</ref>: "In einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung aber, und das ist für die Wirtschaftspolitik die einzig relevante Sichtweise, führt die Idee des der Investition vorangehenden Sparens in die Irre. Der Kern des Missverständnisses liegt in der immer gewährleisteten Identität von realisiertem Sparen und realisiertem Investieren."

'''Kritik''':

Vertreter der [[Angebotspolitik]] bestreiten, dass durch die Einführung von Mindestlöhnen ein Nachfrageeffekt erzeugt werden kann. Die Effekte nachfragesteuernder Maßnahmen werden im Gegensatz zur Preissteigerung erst mit großer zeitlicher Verzögerung wirksam. Ein Unternehmen produziert und verkauft zum Zeitpunkt der Einführung eines Mindestlohnes nicht mehr Güter und verfügt somit nicht über mehr Geld; es muss daher entweder Personal entlassen, die Gehälter kürzen oder die Gewinne reduzieren. Also treten zuerst negative Nachfrageeffekte ein. Wenn nun die Erhöhung der Niedriglöhne zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich reale Nachfrageeffekte hervorruft, wird sich die kumulierte Nachfrage nicht verändern, sondern es gibt nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung. In der Regel nimmt aufgrund der niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur die Nachfrage nach Investitionsgütern ab, was mittelfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führt.

Weiter wird kritisiert, dass diejenigen Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger ziehen, die von der Lohnerhöhung weniger belastet wären. Dies sind zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzieren.

Nach Ansicht der Kritiker einer nachfrageorientierten (geschlossenen) Wirtschaftspolitik könnten die Unternehmen die höheren Lohnkosten im übrigen durch Preiserhöhungen ausgleichen ([[Inflation]]), was einerseits den sozialpolitisch beabsichtigten Kaufkraftgewinn der Mindestlohnempfänger neutralisieren würde und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produkte auf dem [[Weltmarkt]] behindert.

== Empirische Studien und Prognosen ==
=== Internationale Befunde ===
Ein von der [[OECD]] 1998<ref>OECD: ''Making most of the Minimum: Statutory Minimum Wages, Employment and Poverty''. In: Employment Outlook. Paris 1998, pp. 31–79.</ref> und ein 2003 erstellter Literaturüberblick über neuere empirische Studien zu Beschäftigungswirkungen von Mindestlöhnen zeigen, dass im Gegensatz zu älteren Untersuchungen, die übereinstimmend nur negative Effekte konstatierten, nun grob widersprüchliche Ergebnisse ermittelt wurden. Neben negativen Beschäftigungswirkungen wurde auch empirische Evidenz für keine und sogar für positive Beschäftigungswirkungen festgestellt.<ref name="Bosch">Gerhard Bosch und Claudia Weinkopf: ''Gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland?'', S. 30f. ([http://library.fes.de/pdf-files/asfo/03980.pdf PDF])</ref> Die unterschiedlichen qualitativen Ergebnisse aus neun Ländern besagen zusammengefasst: In 24 Fällen ergab sich eine Unterstützung für das neoklassische Standardmodell, also Evidenz für negative Beschäftigungseffekte. Widersprüchliche Ergebnisse wurden bei sieben Studien konstatiert und unerwartete Ergebnisse, also entweder keine oder sogar positive Beschäftigungswirkungen, in 15 Fällen aufgezeigt.<ref name="Ragacs 2003">[http://www.wu-wien.ac.at/inst/vw1/gee/papers/gee%21wp25.pdf Christian Ragacs: ''Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur''. Working Paper 25 , Wirtschaftsuniversität Wien 2006]</ref>

Auch der Sachverständigenrat kommt in seiner Auswertung der jüngeren Studien zu dem Ergebnis, dass in den Vereinigten Staaten und Großbritannien „in der Regel keine oder allenfalls geringfügig negative, sondern bisweilen sogar positive Beschäftigungseffekte eines Mindestlohns“ gefunden wurden. In Frankreich zeigten sich im Unterschied dazu teilweise starke negative Beschäftigungseffekte, vor allem bei Jugendlichen und Frauen. In diesem Land, das laut SVR „''hinsichtlich seines institutionellen Regelwerkes auf dem Arbeitsmarkt am ehesten mit Deutschland vergleichbar ist''“, seien die Beschäftigungsverluste aufgrund der Anhebung des [[Salaire minimum interprofessionnel de croissance|französischen Mindestlohns]] allerdings beachtlich. „''So ermitteln Laroque und Salanié (2002) einen signifikanten Einfluss des Mindestlohns auf die Höhe der Arbeitslosigkeit.''“ <ref>[http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/download/gutachten/ga06_ges.pdf Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/07, S. 410f. (PDF)]</ref> Andere Studien ermitteln allenfalls einen geringen negativen Beschäftigungseffekt des SMIC <ref> Yucef Ghellab: Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO 1998 [http://www.ilo.org/public/english/employment/strat/download/etp26.pdf (PDF)]</ref>. Weiter Untersuchungen schätzen die beschäftigungspolitischen Effekte von Mindestlöhnen infolge produktivitätssteigernder Wirkungen durch veränderte Unternehmensstrategien positiv ein. Ebenso führe steigende Motivation und damit Produktivität der Arbeitnehmer zu einem positiven Effekt. Zudem seien weitere positive Einflüsse auf Wachstum und Beschäftigung über eine Stärkung der Binnennachfrage zu erwarten, so dass ein negativer Beschäftigungseffekt stark relativiert werde <ref>Daniel Szpiro: Salaire minimum et emploi revisités, rapport au Ministère de l’Emploi et de la Solidarité, erw. Fassung Univerisité de Lille 2007 [http://www.univ-lille1.fr/ecofi/publications/smic.pdf (PDF)]</ref>.

=== Deutschland ===
Laut einer Studie des [[Institut für Wirtschaftsforschung Halle|Instituts für Wirtschaftsforschung Halle]] und dem [[Ifo Institut für Wirtschaftsforschung|Ifo-Institut]] birgt das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die dadurch gestiegenen Einkommen zu Arbeitsplatzverlusten bei Geringverdienern führen könnten.<ref name"IWH 2007">Joachim Ragnitz und Marcel Thum, Institut für Wirtschaftsforschung Halle und Ifo-Institut Dresden, ''[http://portal.ifo.de/portal/page/portal/ifoContent/N/politikdebatte/ifospezial/Mindestlohn_container/ifosd_2007_10_4.pdf Zur Einführung von Mindestlöhnen: Empirische Relevanz des Niedriglohnsektors (PDF)]'', Mai 2007</ref>

Eine 2007 veröffentlichte [[Deutsche Forschungsgemeinschaft|DFG]]-Studie (Mikrodatenanalyse über Mindestlohneffekte des [[Arbeitnehmer-Entsendegesetz|Entsendegesetzes]]) für die deutsche Bauwirtschaft ergab hinsichtlich der Beschäftigungswirkung insgesamt keine größeren Effekte. Die Untersuchung ergab im Detail in jeweils minimalem Ausmaß sowohl negative Effekte für Ostdeutschland als auch positive Effekte für Westdeutschland. <ref>Marion König und Joachim Möller: Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes? - Eine Mikrodatenanalyse für die deutsche Bauwirtschaft, Universität Regensburg, Oktober 2007</ref>

Die Aussagekraft beider Studien wurde unterschiedlich beurteilt. <ref>[http://www.handelsblatt.com/News/printpage.aspx?_p=302030&_t=ftprint&_b=1349945 Olaf Storbeck: ''Mythos Mindestlohn'', Handelsblatt, 12.11.2007]</ref> <ref>[http://www.handelsblatt.com/News/Konjunktur-%d6konomie/%d6konomische-Nachrichten/_pv/doc_page/2/_p/302030/_t/ft/_b/1353487/default.aspx/mindestlohn-studie-entzweit-forscher.html Handelsblatt: Mindestlohn-Studie entzweit Forscher]</ref>

== Situation in ausgewählten Staaten ==
=== Überblick ===
[[Bild:Mindestlohn und Erwerbslosenquote.png|thumb|upright=1.25|Mindestlohn und [[Erwerbslosenquote]]]]
In den meisten [[Europäische Union|EU]]-Ländern wird der Mindestlohn als Bruttomonatslohn definiert, in den [[Vereinigte Staaten|USA]], [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] und [[Irland]] als Stundensatz. Im Januar 2007 haben 20 von 27 Mitgliedstaaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] einen [[gesetz]]lich festgelegten Mindestlohn, der von 92 EUR ([[Bulgarien]]) bis 1.570 EUR ([[Luxemburg]]) reicht <ref name="Eurostat 2007">[http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-SF-07-071/DE/KS-SF-07-071-DE.PDF Eurostat (2007): ''Mindestlöhne 2007. Beträge zwischen 92 EUR und 1570 EUR brutto pro Monat'' (=Statistik kurz gefasst, Nr. 71/2007).]</ref>.

In [[Deutschland]], [[Österreich]] und der [[Schweiz]] sowie in den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, da ein größerer Wert auf die [[Tarifautonomie]] gelegt wird. In [[Dänemark]], [[Finnland]] und [[Schweden]] liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Westdeutschland wurden 2004 dagegen nur 68 % der Beschäftigten nach Tarif bezahlt, in Ostdeutschland 53 %.<ref name="Böckler 2006">Böckler Impuls 6/2006: ''Nicht ohne die Tarifparteien'' [http://www.boeckler.de/pdf/impuls_2006_06_1.pdf (PDF)]</ref>

{| class="prettytable sortable" | width=70%
! bgcolor="#CFCFCF" | Staat || bgcolor="#CFCFCF" | € pro Stunde (2007)<ref>{{internetquelle|hrsg=Hans-Böckler-Stiftung|url=http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/SID-3D0AB75D-2B447F14/hbs/hs.xsl/32015_88528.html|titel=Mindestlöhne 2007|zugriff=2008-01-18|sprache=deutsch}} (außer Australien, USA, Israel)</ref> ||bgcolor="#CFCFCF" |€ pro Monat (2007)<ref>{{internetquelle|hrsg=Eurostat|url=http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-SF-07-071/DE/KS-SF-07-071-DE.PDF|titel=Mindestlöhne 2007|zugriff=2007-06-05|sprache=deutsch}}</ref>||bgcolor="#CFCFCF" |Anteil am</br>Durchschnitts-</br>einkommen</br> (2004)<ref>Europäische Kommission nach Schulten et al. 2006: 24. Bearbeitet durch Anne-Marie Niemeyer.</ref> <ref>Vereinigtes Königreich Low Pay Commission Report 2007 http://www.lowpay.gov.uk/lowpay/report/pdf/6828-DTi-Low_Pay_Complete.pdf</ref>||bgcolor="#CFCFCF" |Anteil der Vollzeit-</br>beschäftigten mit</br>Mindestlohn (in %) (2004)<!-- Quelle nicht mehr verfügbar, bitte ersetzen: http://epp.eurostat.cec.eu.int/portal/page?_pageid=1073,46870091&_dad=portal&_schema=PORTAL&p_product_code=pc_mmw -->
|-----
| [[Luxemburg]] || 9,08 || 1.570 || 49,6 % || 11,00 (2005)
|-----
| [[Irland]] || 8,65 || || 50,0 % || 3,10
|-----
| [[Frankreich]] || 8,44 || || || 15,60
|-----
| [[Vereinigtes Königreich]] || 8,00 (5,52 Pfund)|| || 44,9 % (2005) || 1,80 (2005)
|-----
| [[Niederlande]] || 8,08 || || 46,1 % || 2,07
|-----
| [[Belgien]] || 8,08 || || 48,0 % (2005) ||
|-----
| [[Australien]] || 7,65 (12,75 AUD) || || 53,6 % (2005) ||
|-----
| [[Vereinigte Staaten|USA]] || 4,34 (5,85 $) || || 32,9 % || 1,40
|-----
| [[Griechenland]] || 3,80 || || 48,8 % (2005) ||
|-----
| [[Malta]] || 3,46 || || 49,0 % || 1,50
|-----
| [[Spanien]] || 3,42 || || 38,3 % (2005) || 0,77
|-----
| [[Israel]] || 3,54 || || ||
|-----
| [[Slowenien]] || 3,12 || || 44,1 % || 2,00
|-----
| [[Portugal]] || 2,41 || || 40,7 % || 5,50
|-----
| [[Türkei]] || || 298 || ||
|-----
| [[Tschechien]] || 1,76 || 288 || 38,8 % || 2,00
|-----
| [[Ungarn]] || 1,51 || || 40,7 % || 7,95 (2005)
|-----
| [[Slowakei]] || 1,46 || 243 || 43,0 % || 1,50
|-----
| [[Polen]] || 1,43 || || 35,1 % || 4,49
|-----
| [[Estland]] || 1,38 || || 32,4 % || 5,72
|-----
| [[Litauen]] || 1,21 || || 38,5 % || 12,07
|-----
| [[Lettland]] || 0,99 || 172 || 39,1 % ||
|-----
| [[Rumänien]] || 0,66 || 114 || 34,4 % || 12,00
|-----
| [[Bulgarien]] || 0,53 || 92 || 41,0 % || 5,10 (2002)
|}

{| class="prettytable"
! colspan="2" align="center" bgcolor="#CFCFCF" |Variabler oder kein Mindestlohn
|-----
|[[Kanada]] || Je nach Provinz zwischen 6,50 und 8,25 [[Kanadischer Dollar|Kanadische Dollar]] (4,79 und 6,08&nbsp;Euro)<ref name="Kanada 2006">Government of Canada: Database on Minimum Wages - ''Hourly Minimum Wages in Canada for Adult Workers, 2005-2014''. Siehe [http://www110.hrdc-drhc.gc.ca/psait_spila/lmnec_eslc/eslc/salaire_minwage/report2/report2d_e.cfm online]</ref>
|-----
| [[Russland]] || zwischen 65 und 172 Euro (Monatslohn)
|-----
| [[China]] || Höchstsatz: 78, Kleinstsatz: 26 Monatslohn
|-----
| [[Schweden]] || [[Wirtschaftszweig|Branchenregelungen]] durch [[Kollektivvertrag|Kollektivverträge]]
|-----
| [[Dänemark]] || [[Wirtschaftszweig|Branchenregelungen]]
|-----
| [[Österreich]] || über [[Sozialpartner]] <br />(ab 2008 EUR 1000/Monat)
|-----
| [[Deutschland]] || (in der Diskussion)
|-----
| | [[Schweiz]] || (in der Diskussion)
|}

=== Deutschland ===
==== Rechtslage ====
In [[Deutschland]] gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz verordneten Mindestlohn. Allerdings gelten sektoral branchenspezifische Mindestlöhne.

Im Jahr 2006 arbeiteten 57 Prozent der Beschäftigten in Westdeutschland und 41 Prozent in Ostdeutschland in tarifgebundenen Betrieben. Die Lohnuntergrenze wird dort durch die geltenden Tarifverträge fixiert.

Darüber hinaus können auch zunächst von den Tarifvertragsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme ausgehandelte [[Tarifvertrag|Tarifverträge]] durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt für allgemeinverbindlich erklärt werden, d.h. die tarifvertraglich nicht gebundenen [[Arbeitgeber]] und [[Arbeitnehmer]] dieser Branche werden dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.

Für bestimmte Branchen ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit aus § 1 Abs. 1 und Abs. 4 [[Arbeitnehmer-Entsendegesetz]] (AEntG)<ref>[http://www.rechtsrat.ws/gesetze/aentg/01.htm AEntG in der ab dem 1. Juli 2007 gültigen Fassung, BGBl. I, S. 576.]</ref> in Verbindung mit der [[Allgemeinverbindlicherklärung]] des Tarifvertrags nach {{§|5|tvg|juris}}[[Tarifvertragsgesetz]] oder - alternativ - in Verbindung mit einer nach § 1 Abs. 3a AEntG erlassenen Rechtsverordnung<ref>Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103;
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199 [http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/fuenfte-verordnung-zwingende-arbeitsbedingungen-baugewerbe,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf]
Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006, Bundesanzeiger Nr.245 vom 30. Dezember 2006, S.7461 [http://bundesrecht.juris.de/dachdarbv_4/index.html]
Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk. Vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008 S. 1104, Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008, Bundesanzeiger Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762</ref>. Für Leiharbeitsverhältnisse ergibt sich die Verbindlichkeit aus § 1 Abs. 2 AEntG<ref>war bis 30 Juni 2007 Abs. 2a, BGBl I, S. 576</ref>.

Mindestlöhne nach diesem Verfahren gibt es derzeit (Stand 1. April 2008) im
*Abbruch- und Abwrackgewerbe: 9,10 € bis 11,96 €
*Bauhauptgewerbe: 8,50 € bis 12,50 €<ref>[http://www.soka-bau.de/content/verfahren_tarifvertraege_tv-mindestlohn.html Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005]</ref>,
*Dachdeckerhandwerk: 10,20 €<ref>Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2006</ref>,
*Maler- und Lackiererhandwerk: 7,50 € bis 11,05 €<ref>Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)
vom 09. September 2007</ref>,
*Gebäudereinigung: 6,58 € bis 10,80 €<ref>Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007</ref>
*Elektrohandwerk: 7,90 € im Osten, 9,40 € im Westen<ref> Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 24. Januar 2007 [http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/e0_aentg/a0_info_ag/b0_mindestlohn/index.html Internetpräsenz des Zoll mit Link auf den Tarifvertrag]</ref>
*[[Briefmonopol#Mindestlöhne_bei_Postdiensten|Briefdienstleister]]: 8,00 € bis 9,80 €<ref>Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, siehe Internetseite des Arbeitgeberverbandes mit [http://www.agv-postdienste.de/html/tarifpolitik.html weiterführendem Link zum Tarifvertrag]</ref>.

In geringem Umfang geht eine Mindestlohnfunktion auch von der [[Allgemeinverbindlichkeit]] eines Entgelt-Tarifvertrags aus, etwa im Friseurhandwerk in Bayern oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg.
Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist u.a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG). Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen. Hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 Euro.

Notwendige Voraussetzung ist hier, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/miarbg/gesamt.pdf Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen].</ref> von 1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon ist bislang jedoch kein Gebrauch gemacht worden.

Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich letztlich aus dem Verbot sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB <ref> Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05</ref>. Als sittenwidrig werden Löhne häufig jedenfalls dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb des orts- bzw. branchenüblichen Lohnes liegen <ref>Dazu hat das BAG im Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - ausgeführt:
''Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.''</ref>. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen, sondern der Inhalt der guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert <ref> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05</ref>.

Dagegen lässt sich aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta kein individueller Rechtsanspruch auf eine Mindestentlohnung ableiten, denn diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger<ref>BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03</ref>.

==== Politische Debatte ====
Wegen des in Deutschland verfassungsrechtlich verbürgten Systems der [[Tarifautonomie]] (vgl. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Artikel 9 Absatz 3 GG]) war ein gesetzlicher Mindestlohn lange Zeit kein Thema in der politischen Diskussion. Die Tarifparteien verteidigten ihre Regelungskompetenz gegen staatliche Einflussnahme.

Bisher hatten die von den Tarifparteien in [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] vereinbarten Entgelte wie branchenspezifische Mindestlöhne gewirkt. Die Wirkung der Flächentarifverträge schwächte sich aber zuletzt mehr und mehr ab, weil sich einerseits zahlreiche Arbeitgeber der Tarifbindung entzogen, andererseits auch die Gewerkschaften durch hohe Mitgliederverluste an Macht und Durchsetzungskraft einbüßten.
In Deutschland gibt es inzwischen eine Vielzahl von Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weit weniger als 6 Euro gezahlt werden<ref>{{internetquelle|hrsg=Deutscher Bundestag|url=http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502932.pdf|titel=Bundestagsdrucksache 15/2932 - Wandel der Arbeitswelt und Modernisierung des Arbeitsrechts, dort: Tabelle in Anlage 2, Seite 14 ff.|zugriff=2004-04-19|sprache=deutsch}}</ref>. Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das [[Statistisches Bundesamt|Statistische Bundesamt]] im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 Euro, der Stundenlohn für Friseure im ersten Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 Euro<ref>{{internetquelle|hrsg=SPIEGEL Online|url=http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,469552,00.html|titel=„3,82 Euro für die Friseurin - so niedrig sind deutsche Stundenlöhne“|zugriff=2007-03-02|sprache=deutsch}}</ref>. 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 Euro je Stunde<ref>{{internetquelle|hrsg=ARD|url=http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6559140_REF1_NAV_BAB,00.html|titel=Tageschau.de: Wer lebt vom Niedriglohn?|zugriff=2007-06-18|sprache=deutsch}}</ref>.

Dies führte dazu, dass das Arbeitseinkommen von immer mehr Arbeitnehmern nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs ausreicht, obwohl sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen. Im [http://Die-Rote-Fahne.eu/Berliner_Manifest.html "Berliner Manifest"] der KPD Initiative von 1992 fordert der Publizist Stephan Steins auch für die BRD einen gesetzlichen Mindestlohn und stieß damit die Diskussion in verschiedenen Parteien, vor allem PDS und SPD, an. In Deutschland wird deshalb seit Mitte 2004 verstärkt über den Mindestlohn diskutiert. Der [[Koalitionsvertrag]] der [[Große Koalition|großen Koalition]] aus [[CDU/CSU]] und [[SPD]] sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor, die im Rahmen der Prüfung eines Kombilohnmodells auch den Mindestlohn debattieren soll<ref name="Koalitionsvertrag 2005">''Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit''. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 11. November 2005, S. 25 [http://www.bundesregierung.de/Anlage920135/Koalitionsvertrag.pdf (PDF)]</ref>.

In der Debatte stehen sich im Wesentlichen zwei Standpunkte gegenüber: Die eine Position sieht den gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch Niedriglöhne zu verhindern. Sie verweist auf entsprechende ausländische Regelungen. Die Gegenposition lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und einen Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung der sozialen Probleme vor.

'''''Politische Parteien'''''

Die Partei [[Die Linke]] will einen Mindestlohn von mindestens 8 Euro gesetzlich verankern<ref>{{internetquelle|hrsg=Fraktion ''Die Linke''|url=http://www.linksfraktion.de/position_der_fraktion.php?artikel=1723364544|titel=Mindestlohn|zugriff=2007-12-16|sprache=deutsch}}</ref>. [[Bündnis 90/ Die Grünen]] knüpfen verschiedene Bedingungen an einen Mindestlohn: Er dürfe weder Jobs gefährden, noch eine Entwertung gegebener Jobs nach sich ziehen und müsse mit dem Grundsatz der Tarifautonomie vereinbar sein<!-- Quelle http://www.gruene-bundestag.de/cms/arbeit_wirtschaft/dok/40/40716.htm nicht mehr verfügbar, bitte ersetzen -->. Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert im Übrigen mit dem Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum gewährleistet<ref>{{internetquelle|hrsg=SPD-Fraktion|url=http://www.spd.de/show/1713070/020507_mindestlohn_zeitung.pdf|titel=Mai-Zeitung 2007|zugriff=2007-05-02|sprache=deutsch}}</ref>. Die [[CDU]] steht dem Mindestlohn überwiegend ablehnend gegenüber, weil sie von diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung erwartet. Sie setzt auf branchenspezifische und regionale Maßnahmen und im Übrigen auf einen Kombilohn<ref>{{internetquelle|hrsg=Christlich Demokratische Union (CDU)|url=http://www.cdu.de/archiv/2370_17667.htm|titel=Mindestlohn schafft keinen einzigen Arbeitsplatz|sprache=deutsch}}</ref><ref>{{internetquelle|hrsg=Christlich Demokratische Union (CDU)|url=http://www.cdu.de/archiv/2370_19803.htm|titel=„Gesetzlicher Mindestlohn ist süßes Gift“|zugriff=2007-05-18|sprache=deutsch}}</ref>. Auch die [[Freie Demokratische Partei|FDP]] ist strikt gegen den gesetzlichen Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch völlig verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines [[Bürgergeld]]es begegnen<ref>{{internetquelle|hrsg=FDP-Fraktion|url=http://www.fdp-fraktion.de/files/540/06-04-03-3-Mindestlohn.pdf|titel=FDP lehnt gesetzliche Mindestlöhne ab|zugriff=2006-04-03|sprache=deutsch}}</ref>.

'''''Tarifparteien'''''

Die [[Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten]] (NGG) und die [[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft]] (ver.di) fordern inzwischen einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50&nbsp;Euro, der später auf 9,00&nbsp;Euro ansteigen soll<!-- Quellenangabe http://www.mindestlohn.de ist zu unpräzise! -->. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der [[Pfändungsfreigrenze]]<ref name="arbeitsrecht.de">arbeitsrecht.de: Newsletter ''Gesetzlicher Mindestlohn? Lasst uns über Zahlen sprechen!'' Siehe [http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2005/nl_2305.php online]</ref>.
Auch die [[Industriegewerkschaft Metall]] fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7,50 Euro <ref>{{internetquelle|hrsg=IG Metall|url=http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-18DA1496/internet/style.xsl/view_4508_4525.htm?seitenid=365|titel=Peters fordert positive Entscheidung bei Mindestlohn|zugriff=2007-05-13|sprache=deutsch}}</ref>. Der [[Deutscher Gewerkschaftsbund|Deutsche Gewerkschaftsbund]] (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 7,50&nbsp;Euro ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das [[Arbeitnehmer-Entsendegesetz]] ergänzen. Dagegen lehnt die [[Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie]] (IG BCE) den gesetzlichen Mindestlohn ab und favorisiert statt dessen branchenspezifische Lösungen<ref>{{internetquelle|hrsg=Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie|url=http://www.igbce.de/portal/site/igbce/menuitem.3d3264513433cdbcbbb27610c5bf21ca|titel=Ein dringend notwendiger Schritt|zugriff=2007-07-20|sprache=deutsch}}</ref><ref>{{internetquelle|hrsg=Frankfurter Allgemeine Zeitung|url=http://www.faz.net/s/Rub6B15D93102534C72B5CF6E7956148562/Doc~EFD3FCCAEDB914C368E6F4C18C0D23656~ATpl~Ecommon~Scontent.html|titel=Mindestlohn-Beschluß spaltet die Gewerkschaften|zugriff=2006-05-03|sprache=deutsch}}</ref>. Auch die [[IG Bauen-Agrar-Umwelt]], die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 Euro durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell.

Die [[Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände]] (BDA) ist gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sieht durch den Mindestlohn vielmehr 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht<ref>{{internetquelle|hrsg=Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)|url=http://www.bda-online.de/www/bdaonline.nsf/id/5637725EAD8D2014C12572D700381DA3|titel=BDA Newsletter Nr. 13 - Tarifpolitik: Kein Bedarf für einen gesetzlichen Mindestlohn|zugriff=2007-05-10|sprache=deutsch}}</ref>.

'''''Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung'''''

Der [[Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung]] widmet in seinem Gutachten 2006 dem Thema Mindestlohn einen Abschnitt mit dem Titel "Mindestlöhne - ein Irrweg" <ref>[http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/download/gutachten/ga06_ges.pdf Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/07, S. 401ff. (PDF)]</ref> Die einzelnen Argumente für und gegen die Einführung eines Mindestlohns werden hier untersucht. Die Analyse kommt zu dem Schluss: "''Als Fazit ergibt sich, dass keines der Argumente für die Einführung eines Mindestlohns wirklich zu überzeugen vermag.''"(S. 407). Hinsichtlich der zu erwartenden Beschäftigungswirkungen schreibt der Sachverständigenrat: "''Anders als in der Diskussion teils suggeriert, dürfte ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland durchaus negative Beschäftigungseffekte nach sich ziehen.''" (S. 408) sowie: "''In Verbindung mit den internationalen Erfahrungen ist daher im Hinblick auf die zu erwartenden Beschäftigungseffekte ausdrücklich vor der Einführung eines Mindestlohns in Deutschland zu warnen. Dies gilt umso mehr angesichts der gegenwärtig diskutierten Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns von 7,50 Euro und mehr.''" (S. 407). Ein Mitglied des SVR, Peter Bofinger, vertritt eine abweichende Meinung. Seiner Ansicht nach wäre die Einführung eines Mindestlohns nicht mit negativen Beschäftigungsfolgen verbunden (S. 422 ff).

==== Koalitionsvereinbarung ====
Der Koalitionsausschuss hat sich am 19. Juni 2007 auf eine Ausweitung des [[Arbeitnehmer-Entsendegesetz]]es und eine Modernisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes geeinigt. Die Vereinbarung sieht vor, dass Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent in das [[Arbeitnehmer-Entsendegesetz]] aufgenommen werden und tarifliche Mindestlöhne vereinbaren können. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag von Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche bis zum Stichtag 31. März 2008. Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme dieser Branchen wird nach Ablauf des Stichtages unverzüglich eingeleitet. Eine spätere Aufnahme von Branchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vereinbart wurde auch eine Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes von 1952 zu einem Gesetz für Mindestlöhne für bestimmte Bereiche, weil es zunehmend Wirtschaftszweige oder einzelne Regionen gibt, in denen es entweder keine Tarifverträge gibt oder eine Tarifbindung nur für eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber besteht. Das Vorhandensein eines derartig tariflosen Zustandes reicht als Anwendungsvoraussetzung.<ref>[http://doku.iab.de/chronik/2x/2007_06_20_20_mindestlohn.pdf Pressemitteilung vom 20.06.2007]</ref>

=== Frankreich ===
In Frankreich wurde 1950 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, der seit 1970 die Bezeichnung [[Salaire minimum interprofessionnel de croissance]] (SMIC) trägt und in der Verfassung und im Arbeitsrecht verankert ist. Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage sowie nach politischen Vorgaben angepasst.

Seit der letzten Erhöhung um 2,1 % am 1. Juli 2007 beträgt der Bruttomindestlohn in Frankreich gegenwärtig 8,44 Euro pro Stunde, was einem Bruttomonatslohn von 1.280,07 Euro entspricht. Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,7 % des Brutto-SMIC) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (''Constribution sociale généralisée'') und der CRDS (''Constribution au remboursement de la dette sociale'') zur Deckung der Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC) ein Nettomonatslohn von 1.005,37 Euro (Stand 1. Juli 2007). <ref>[http://www.travail-solidarité.gouv.fr/dossier/remuneration/smic-minimum-garanti-au-1er-juillet-2007-5717.html SMIC et minimum garanti au 1er juillet 2007, Ministère du travail, des relations sociales et de la solidarité]</ref>

=== Großbritannien ===
[[Bild:Vereinigtes Königreich Großbritannien Mindestlohn.png|thumb|Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem Mindestlohn]]

1999 führte die [[Labour Party|Labour]]-Regierung unter Premierminister [[Tony Blair]] einen gesetzlichen Mindestlohn (''National Minimum Wage'') ein. Laut dem Bericht der britischen Low Pay Commission von 2006 gibt es 1,3 Millionen Menschen in Großbritannien die für den Mindestlohn arbeiten.<ref name="Low Pay Commission 2006">Low Pay Commission (2006): ''National Minimum Wage - Low Pay Commission Report 2006''. Englisch [http://www.lowpay.gov.uk/lowpay/report/pdf/2006_Min_Wage.pdf (PDF)]</ref> Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22-jährige sowie für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird.

Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus; sie ist unabhängig und aus je drei Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden, und Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertanpassung vornimmt.

Die Untersuchung von Metcalf 2007 <ref name="Metcalf 2007">[http://cep.lse.ac.uk/pubs/download/dp0781.pdf David Metcalf: ''Why Has the British National Minimum Wage Had Little or No Impact on Employment?''], CEP Discussion Paper No 781, April 2007</ref> kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit 1 von 10 Beschäftigten davon betroffen ist und nach der Einführung des Mindestlohns in Großbritannien sich das reale und relative Lohnniveau im Niedriglohnbereich erhöht sowie die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen sich verringert hat. Auf unterschiedliche Weise angestellte Analysen lassen indes keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf das gesamte Beschäftigungsniveau erkennen, es sei denn auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Mutmaßlich wurde befürchteten negativen Beschäftigungseffekten entgegengewirkt durch die Arbeitsmarktfriktionen, Einkommensteuerfreibeträge, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Produktivitätsverbesserungen, Preiserhöhungen und Profitreduktionen. In einer neueren Beurteilung des britischen Modells <ref>[http://www.nachdenkseiten.de/upload/pdf/060524_WSI_Modell_GB.pdf Oliver Nachtwey, Arne Heise: ''Großbritannien: Vom kranken Mann Europas zum Wirtschaftswunderland?,''] WSI Mitteilungen 3/2006</ref> wird die vergleichsweise günstigere Arbeitsmarktentwicklung nicht auf die erfolgte Arbeitsmarktflexibilisierung, sondern auf die im Vergleich zur Eurozone günstiger gestalteten institutionellen Rahmenbedingungen für makroökonomisches Handeln zurückgeführt.

=== Irland ===
[[Bild:Irland Mindestlohn.png|thumb|Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem gesetzlichen Mindestlohn]]

In [[Irland]] gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn. 4,5 % aller erwachsenen Beschäftigten erhalten den Mindestlohn oder einen reduzierten Stundensatz, für 18- bis 20-Jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen.

In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der Arbeitskräfte. Ökonomische Studien zeigen, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung nur geringe Effekte auf die Arbeitssituation in Irland nach sich gezogen hat. Ein negativer Effekt wurde bei einigen wenigen Unternehmen festgestellt, die am meisten von seiner Einführung betroffen waren.<ref name="O'Neill 2002">O'Neill, Donal, Brian Nolan und James Williams (2002): ''Evaluating the Impact of a National Minimum Wage: Evidence from a new Survey of Firms'', 2. Revision 2005, in: LABOUR: Review of Labour Economics and Industrial Relations [http://www.nuim.ie/academic/economics/Donal/labourRevision2.pdf (PDF)]</ref>

=== Niederlande ===
In den [[Niederlande]]n gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn, jüngere Angestellte erhalten 30 % bis 85 % des allgemeinen Betrags.<ref name="MSZW 2005">Ministerium van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (2005): ''Minimumloon'', siehe [http://home.szw.nl/navigatie/rubriek/dsp_rubriek.cfm?rubriek_id=3&subrubriek_id=300 online]</ref> Erhöhungen beschließt das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.

Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.

Im Jahr 2004 wurden 4,2 % aller niederländischen Beschäftigten auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.

=== Österreich ===
In Österreich wird es ab dem 1. Januar 2009, nach Festlegung in den [[Kollektivvertrag|Kollektivverträge]] zwischen der [[WKÖ]] und [[ÖGB]], einen Mindestlohn, ausgenommen sind Lehrlinge und Praktikanten, in Höhe von 1000 Euro [[Brutto]] geben. In der Präambel der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Mindestlohn keine Alternative zur Aushandlung durch die Sozialpartner ist. <ref>[[ÖGB]]: ''[http://www.oegb.at/servlet/ContentServer?pagename=OEGBZ/Page/OEGBZ_Index&n=OEGBZ_Suche.a&cid=1182957338210# Grundsatzvereinbarung zum Mindestlohn von 1.000 Euro]''</ref><ref>[http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,,OID7040760_,00.html Tagesschau: Keiner soll weniger als 1000 Euro verdienen]</ref>

In [[Österreich]] unterliegen alle Betriebe mit Mitgliedschaft in der [[Wirtschaftskammer]], den für sie stellvertretend zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw. Gewerkschaften abgeschlossenen Kollektivverträgen. Dort sind, je nach Einstufung der Tätigkeit und dem Dienstalter, verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Organisationen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind (z.&nbsp;B. [[Non-Profit-Organisation]]en), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher auch keinem Mindestlohn.
Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber ''atypische Dienstverhältnisse'', die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten [[Freiberuf|freie Dienstnehmer]] und [[Werkvertrag]]nehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in [[Ausbildung]]sverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben, dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.<ref name ="Arbeiterkammer Wien 2002">Arbeiterkammer Wien (2002): ''Studie: Atypische Beschäftigung bringt massive Nachteile.'' Siehe [http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-3128-AD-839.html Online]</ref>

Bereits 2003 war im Koalitionspakt von [[ÖVP]] und [[FPÖ]] ein Mindestlohn von 1000 € vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt.
Im Jahr 2006 einigten sich [[SPÖ]] und ÖVP im Koalitionspakt auf einen einheitlichen Mindestlohn in der Höhe von 1000 €. Die Sozialpartner [[WKÖ]] und [[ÖGB]] trafen im Juli 2007 eine Vereinbarung zur Umsetzung bis 1. Januar 2009; allerdings nicht durch Generalkollektivvertrag, sondern durch die Kollektivverträge in den Branchen. Nur wenn bis 2009 die Umsetzung nicht erfolgt ist, kommt der Generalkollektivvertrag für alle Bereiche die durch [[WKÖ]] und [[ÖGB]] abgedeckt werden. Die freien Berufe (z.B. Zahnarzthelferin) bilden nach wie vor eine Lücke. Durch die Einigung der Sozialpartner ist ein gesetzlich geregelter Mindestlohn unwahrscheinlicher geworden. <ref>DiePresse.com: ''[http://dpoportal1.diepresse.apa.net/home/politik/innenpolitik/293208/index.do?parentid=0&act=0&isanonym=0 Regierungsabkommen: Mindestlohn kommt im Zwergenschritt]'', 25.03.2007</ref><ref>[[Die Presse]].com: ''[http://www.diepresse.at/home/politik/innenpolitik/304358/index.do Wirtschaft und ÖGB: 1000 Euro Mindestlohn in zwei Etappen]'', 15.05.2007 </ref><ref>ORF.at: ''[http://news.orf.at/ticker/257921.html Sozialpartner: 1.000 Euro Mindestlohn bis 2009]''</ref> (''siehe [[Kollektivvertrag#Vereinheitlichung des Kollektivvertrages|Vereinheitlichung des Kollektivvertrages]]).

=== Schweiz ===
In der [[Schweiz]] gibt es nur wenige [[Gesamtarbeitsvertrag|Gesamtarbeitsverträge]], die Angaben zu Mindestlöhnen enthalten. Der [[Schweizerischer Gewerkschaftsbund|Schweizerische Gewerkschaftsbund]] empfiehlt einen Mindestlohn von 3.550 [[CHF]] (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind. Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu tieferen Löhnen anstellen (rund 2.700–3.300 [[CHF]]). Es gibt Diskussionen, vor allem seitens des Gewerkschaftsbundes, einen gesetzlichen Mindestlohn von 3.000 [[CHF]] einzuführen.

=== Spanien ===
Der [[Spanien|spanische]] Mindestlohn wurde noch unter Diktator [[Francisco Franco]] 1963 eingeführt und zuletzt 1980 umgebaut. Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des ''Salario Mínimo Interprofessionel'' genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.

Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder [[Abfindung]]en bei vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von 37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.

=== USA ===
[[Bild:State min wage2006 copy.jpg|thumb|350px|right|Übersicht über US-Staaten mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn und Staaten mit nach oben davon abweichenden Regelungen]]
In den [[Vereinigte Staaten|USA]] existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 [[US-Dollar]] pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste [[Kaufkraft]] bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet 9,12 Dollar entspricht. Seit 1997 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 5,15 Dollar. Er wurde seitdem nicht mehr an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung angepasst. Entsprach dieser Betrag im Jahr 1998 noch 40 % des nationalen Durchschnittseinkommens, ist dieser Wert bis 2005 auf 32 % gefallen.

Die [[Bundesregierung (Vereinigte Staaten)|Bundesregierung]] gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die [[US-Bundesstaat|Bundesstaaten]] nach oben hin abweichen können. 18 Staaten haben bislang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat [[Santa Fe County|Santa Fe]] in [[New Mexico]] mit 9,50 Dollar seit Januar 2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. Eine vorläufige Studie der [[University of New Mexico]] über die Effekte der letzten Erhöhung auf 8,50 Dollar im Juni 2004 zeigt keinen Abbau, sondern einen Zuwachs der Beschäftigung zwischen dem 3. Quartal 2003 und dem 2. Quartal 2005.<ref name="Reynis 2005">Reynis, Lee A., Myra Segal und Molly J. Bleecker (2005): ''Preliminary Analysis of the Impacts of the $8.50 Minimum Wage on Santa Fe Businesses, Workers and the Santa Fe Economy - Revised'', 27. Dezember [http://www.unm.edu/~bber/pubs/SFLWpt2.pdf (PDF)]</ref>

5,8 % aller Arbeitnehmer oder insgesamt 7,3 Millionen Menschen arbeiten in den USA zum Mindestlohn.

== Siehe auch ==
* [[Maximallohn]]
* [[Niedriglohn]]
* [[Working Poor]]
* [[Lohnwucher]]

== Literatur ==
*Bosch, Gerhard und Claudia Weinkopf (2006): ''Mindestlöhne - eine Strategie gegen Lohn- und Sozialdumping?'' Erschienen im Wirtschafts- und sozialpolitischen Forschungs- und Beratungszentrum der [[Friedrich-Ebert-Stiftung]] [http://www.iatge.de/aktuell/veroeff/2006/bosch02.pdf (PDF)]
*Card/Krueger (1995): ''Myth and Measurement: The new Economics of the Minimum Wage.'' Princeton University Press. Reprint 1997, ISBN 0-691-04823-1. [http://www.irs.princeton.edu/krueger/90051397.pdf „Reply“ 2000 (PDF)] (englisch)
*Eyraud, Francois und Christine Saget (2005): ''The Fundamentals of Minimum Wage Fixing''. ILO, Genf, ISBN 92-2-117014-4 (englisch)
*Fischer, Mattias G. (2007): ''Gesetzlicher Mindestlohn - Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?'', in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1, S. 20-22
*Ghellab, Youcef (1998): ''Minimum Wages and Youth Unemployment'', [[International Labour Organization|ILO]] Employment and Training Papers 26 [http://www.ilo.org/public/english/employment/strat/download/etp26.pdf (PDF)] (englisch)
*Herr, Hansjörg (2002): ''Wages, Employment and Prices. An Analysis of the Relationship Between Wage Level, Wage Structure, Minimum Wages and Employment and Prices''; Report for International Labour Organisation (ILO), in: Working Papers No 15 des [[Business Institute Berlin]] an der [[Fachhochschule für Wirtschaft Berlin]] [http://www.fhw-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/Forschung/Veroeffentlichungen/Working_paper/working_paper_15.pdf (PDF)]
*König, Marion und Joachim Möller (2007): ''Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes? - Eine Mikrodatenanalyse für die deutsche Bauwirtschaft'' [http://www.wiwi.uni-regensburg.de/moeller/ForschungDateien/Aktuelles/MindestlohnMoellerKoenig.pdf (PDF)]
*ILO (2002): Labour Education 2002/3, No. 128: ''Paying Attention to Wages'', Kapitel: ''Fighting poverty: The minimum wage'', S. 67ff. [http://www.ilo.org/public/english/dialogue/actrav/publ/128/128.pdf (PDF)] (englisch)
*Krueger, Alan B. (2001): ''Teaching the Minimum Wage in Econ 101 in Light of the New Economics of the Minimum Wage'', in: Journal of Economic Education, Summer, S. 243-258 [http://www.indiana.edu/~econed/pdffiles/summer01/krueger.pdf (PDF)] (englisch)
*Neumark, David und William Wascher (2006): ''Minimum Wages and Employment: A Review of Evidence From the New Minimum Wage Research'' [http://www.socsci.uci.edu/econ/paper/2006-07/Neumark-08.pdf (PDF)]
*Ragacs, Christian (2003): ''Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur''. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper 25, [[Wirtschaftsuniversität Wien]]. [http://www.wu-wien.ac.at/inst/vw1/gee/papers/gee%21wp25.pdf (PDF)]
*Ragacs, Christian (2002): ''Warum Mindestlöhne die Beschäftigung nicht reduzieren müssen: Ein Literaturüberblick.'' Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper No. 19, [[Wirtschaftsuniversität Wien]]. [http://epub.wu-wien.ac.at/dyn/virlib/wp/mediate/epub-wu-01_16e.pdf?ID=epub-wu-01_16e (PDF)]
*Saget, Catherine (2006): ''Fixing Minimum Wage Levels in Developing Countries - Common Failures and Remedies''. ILO, Jakarta [http://www.ilo.org/public/english/region/asro/jakarta/download/wagessaget.pdf (PDF)] (englisch)
*Saget, Catherine (2001): ''Is the Minimum Wage an Effective Tool to Promote Decent Work and Reduce Poverty? The Experience of Selected Developing Countries'', [[International Labour Organization|ILO]] Employment Paper 2001/13 [http://www.ilo.org/public/english/employment/strat/download/ep13.pdf (PDF)] (englisch)
*Schulten, Thorsten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (Hrsg.) (2006): ''Mindestlöhne in Europa.'' VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-154-5. [http://mindestlohn.de/aktuell/750_fragen_an/reinhard_bispinck/ Interview mit Reinhard Bispinck]
*Sterkel, Gabriele, Thorsten Schulten und Jörg Wiedemuth (Hrsg.) (2006): ''Mindestlöhne gegen Lohndumping. Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien''. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-134-0
*Sittard, Ulrich: ''Deutscher Mindestlohn: Zur Ausdehnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und zur Fluchtmöglichkeit für Arbeitgeber''. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2007, S. 1444 – 1449

== Weblinks ==
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*[http://www.verdi.de/mindestlohn/wissenschaftliche_studie_zum_mindestlohn_in_europa_und_usa_vorgestellt/data/mindestlohn_studie_mai_07.pdf Studie „Gesamtwirtschaftliche Wirkungen der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland“ ] (PDF-Datei; 0,5 MB) Studie von „Klaus Bartsch [[Ökonometrie|Econometrics]]“ im Auftrag der Gewerkschaft [[ver.di]] (25. Mai 2007) prognostiziert dauerhaften Beschäftigungsgewinn von 100.000 Arbeitsplätzen.
*[http://library.fes.de/pdf-files/wiso/04965.pdf Studie „Auswirkungen eines Mindestlohns auf kleine und mittlere Unternehmen“ ] (PDF-Datei; 0,5 MB) Studie von Prof. Dr. [[Jörn-Axel Meyer]] [[Deutsches Institut für kleine und mittlere Unternehmen]] im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung [[FES]] (November 2007) plädiert für differenzierten und rechtlich geschützten Mindestlohn.
*[http://www.cesifo-group.de/portal/page/portal/ifoContent/N/about/aboutifod/ifod_bereich/20070509-WELT-Mindestloehne.pdf Studie des Ifo-Instituts und des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle] prognostiziert Beschäftigungsverluste von über 600.000 Arbeitsplätzen bei Einführung eines Mindestlohn.
*[[Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung]]: [http://www.iab.de/asp/X_info/dokSelect.asp?pkyDokSelect=5&show=Lit''IAB InfoSpezial''] zum Thema Mindestlohn mit Veröffentlichungen, Forschungsprojekten, Institutionen und weiterführenden Links
*Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: ''Der aktuelle Begriff Nr. 64/05: Gesetzliche Mindestlöhne.'' [http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_09_12.pdf (PDF)]
*[http://www.fedee.com/minwage.html Federation of European Employers - Review of Minimum Wage Rates], ständig aktualisierte Übersicht über die Höhe des Mindestlohns in allen europäischen Staaten
*[http://www.handelsblatt.com/News/printpage.aspx?_p=302030&_t=ftprint&_b=1349945 Olaf Storbeck: ''Mythos Mindestlohn'',] Artikel über die Studie „Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes“ von Marion König und Joachim Möller, [[Handelsblatt]], 12.11.2007
:*[http://www.handelsblatt.com/News/Konjunktur-%d6konomie/%d6konomische-Nachrichten/_pv/grid_id/1468980/_p/302030/_t/ft/_b/1353487/default.aspx/mindestlohn-studie-entzweit-forscher.html Kommentare zu der Studie von Arbeitsmarkt- und Ökonometrie-Experten]
*[http://www.cgb-nrw.de/dateien/aktuelles/DGB-Dumping.pdf Übersicht über abgeschlossene Tariflöhne, die unterhalb von 7,50 Euro je Stunde sind] - Studie der [[Christliche Gewerkschaft Metall]] (PDF)

{{Wiktionary|Mindestlohn}}

== Quellen ==
<references />

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[[Kategorie:Arbeitsmarkt]]
[[Kategorie:Einkommen]]
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[[ar:حد أدنى للأجور]]
[[ca:Salari mínim]]
[[cy:Cyflog lleiafswm]]
[[da:Mindsteløn]]
[[en:Minimum wage]]
[[eo:Minimuma salajro]]
[[es:Salario mínimo]]
[[fi:Minimipalkka]]
[[fr:Salaire minimum]]
[[he:שכר מינימום]]
[[it:Salario minimo]]
[[ja:最低賃金]]
[[ko:최저 임금]]
[[lb:Mindestloun]]
[[lt:Minimalus darbo užmokestis]]
[[nl:Minimumloon]]
[[pl:Płaca minimalna]]
[[pt:Salário mínimo]]
[[ru:Минимальный размер оплаты труда]]
[[simple:Minimum wage]]
[[sl:Minimalna plača v Sloveniji]]
[[sr:Минимални приход]]
[[sv:Minimilön]]
[[tr:Asgari ücret]]
[[uk:Мінімальна заробітна плата]]
[[zh:最低工資]]

Version vom 16. April 2008, 00:25 Uhr

Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe durch eine gesetzliche Regelung oder durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgeschriebenes oder aufgrund der Unzulässigkeit von Lohnwucher gegebenes kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Eine Mindestlohnregelung kann sich sowohl auf einen Stundensatz als auch auf einen Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen.

Nach ersten staatlichen Festsetzungen im späten 19. Jahrhundert gibt es Anfang des 21. Jahrhunderts in mehr als 90 Prozent der Staaten Verfahren zur vertraglichen Festlegung von Mindestlöhnen[1] oder staatlich verordnete Mindestlöhne (minimum wage fixing).[2] Diese differenzierten gesetzlichen Vorgaben führen zu einer großen Anzahl verschieden ausgestalteter Systeme in den einzelnen Staaten.

Branchenspezifische Mindestlöhne und besonders ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn werden vor allem unter sozial- und arbeitsmarktpolitischen Aspekten in einigen Ländern in Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert. Hauptargument für einen Mindestlohn ist die Verbesserung der Einkommenssituation von Beschäftigten im Niedriglohnsektor, Hauptargument dagegen der mögliche Verlust von Arbeitsplätzen. Unumstritten ist allerdings, dass nicht die bloße Existenz, sondern die konkrete Höhe eines Mindestlohns in Relation zum allgemeinen Lohnniveau maßgeblich für seine Auswirkungen ist.

Geschichte

Die Forderungen nach Mindestlöhnen wurden von ihren Befürwortern historisch bis heute regelmäßig als notwendiger Bestandteil der Menschenwürde begründet. Der Begründer der klassischen Volkswirtschaftslehre Adam Smith schrieb schon 1776: „Der Mensch ist darauf angewiesen, von seiner Arbeit zu leben, und sein Lohn muß mindestens so hoch sein, daß er davon existieren kann. Meistens muß er sogar noch höher sein, da es dem Arbeiter sonst nicht möglich wäre, eine Familie zu gründen.“[3]

Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der Arbeiterbewegung durch Streiks erkämpft. Motiv waren sogenannte Hungerlöhne, die in Zeiten großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der Grundbedürfnisse reichten. Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt Amsterdam öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einem Mindestlohn bezahlten. Die ersten nationalen gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in Neuseeland und 1899 in Australien eingeführt, gefolgt von Großbritannien 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 Argentinien durch den Home Work Act und 1927 Sri Lanka mittels des Minimum Wage Ordinance.[4] Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u.a. die Vereinigten Staaten (seit 1938), Frankreich (1950) oder die Niederlande (1968).

Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg nur spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die ILO, drittelparitätisch besetzt mit Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere Internationale Arbeitskonventionen über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die Minimum Wage Fixing Machinery Convention (No. 26), dann 1951 die Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention (No. 99) und schließlich 1970 die Minimum Wage Fixing Convention (No. 131).

Heute existieren Regelungen, die gesetzliche Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von Mindestlöhnen regeln, in 20 der 27 Länder der Europäischen Union, sowie in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern. In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Gesetze beschlossen.

Wirtschaftstheorie

Die ökonomischen Auswirkungen von Mindestlöhnen werden kontrovers diskutiert. Tendenziell stehen Vertreter der an der Neoklassischen Theorie orientierten Lehrmeinung einem Mindestlohn eher skeptisch bis ablehnend gegenüber, während Vertreter anderer Schulen Mindestlöhne eher befürworten.

Neoklassisches Modell

Datei:Hoher Mindestlohn.PNG
Hoher Mindestlohn im neoklassischen Modell: Die Lohnhöhe bestimmt die Anzahl der Arbeitsplätze.
S (supply) = Angebot an Arbeit
D (demand) = Nachfrage nach Arbeit
Datei:Niedriger Mindestlohn.PNG
Ein niedriger Mindestlohn stört den Gleichgewichtslohn nicht.

Laut neoklassischer Wirtschaftstheorie hält ein Mindestlohn diejenigen Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt fern, bei denen der unternehmerische Ertrag aus ihrer Arbeit unter den Kosten ihres Arbeitsplatzes liegt.[5] [6]

Im neoklassischen Modell stellt sich auf einem freien Markt aufgrund der Gesetze von Angebot und Nachfrage stets ein Gleichgewicht ein, so auch auf dem Arbeitsmarkt. Im Gleichgewicht entspricht die Menge der angebotenen Arbeitskraft der nachgefragten Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn dem nachgefragten Lohn. Dieser wird als Gleichgewichtslohn bezeichnet.

Liegt der Mindestlohn über dem Gleichgewichtslohn hat das folgende Effekte:

  • Die Unternehmen sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit () als im Gleichgewicht () nachzufragen.
  • Die potentiellen Arbeitnehmer wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit () anzubieten als im Gleichgewicht.
  • Die Menge an unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht aus der Differenz zwischen und .

Mögliche Reaktionen der Unternehmen auf die Einführung eines wirksamen Mindestlohns mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind vor allem Rationalisierungsmaßnahmen zur Ersetzung des Faktors Arbeit durch Maschinen (Automatisierung) sowie die Verlagerung von Produktion und Investitionstätigkeit ins Ausland.

Ein Mindestlohn ist unwirksam, wenn er unterhalb des Gleichgewichtslohns liegt. Auch wenn sich der Mindestlohn auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass fast alle Arbeitnehmer ohnehin ein Arbeitseinkommen oberhalb des Mindestlohns realisieren, wird der Markt nur wenig beeinflusst, allerdings ist auch der sozialpolitische Effekt nur gering.

Stetig steigende Mindestlöhne führen zu einem erhöhten Produktivitätsdruck bei den Arbeitsplätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte oder leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden und dadurch eine Verfestigung der Sockelarbeitslosigkeit verursachten.

Niedrige und sinkende Löhne haben nach der neoklassischen Lehrmeinung zudem eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Signalfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung beeinträchtigt.

Ein Mindestlohn untersagt Arbeitsverhältnisse, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen worden wären, und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Da in der Praxis eine Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich ist, wird eine Zunahme von illegaler Beschäftigung und unbezahlten Überstunden befürchtet. [7].

Kritik und Erweiterungen des Modells

In der traditionellen Wirtschaftswissenschaft wurden Arbeitsmärkte als vollkommene Märkte betrachtet. Kritisiert wurde dies beispielsweise seitens Keynes’ General Theory oder der Neuen Institutionenökonomik. Mit der Zeit kamen Hinweise dazu, die dazu anregen, Arbeitsmärkte stärker auf ihre Wirkungen zu untersuchen. Weitere Überlegungen ziehen Unvollkommenheiten auf dem Arbeitsmarkt in Untersuchungen ein oder berücksichtigen, dass Arbeitsmärkte abgeleitete bzw. regulierte Märkte sind.

Einige dieser Thesen:

  • Der Ökonom Gary Fields meint, dass ein Markt für Arbeit nicht nur auf seinem eigenen Sektor betrachtet werden darf, da er nicht vor der Wirkung anderer Marktsektoren geschützt ist. Die Bedingungen für den Arbeitsmarkt in der einer Branche können beispielsweise die in der anderen Branche beeinflussen, so dass die einfache Lehrbuchannahme eines Marktmodells nicht zuträfe. [8]
  • Walter Eucken, einer der Gründer des Ordoliberalismus, argumentiert, dass die Angebotskurve anomal verlaufen könne, wenn die Menschen zur Sicherung der Existenzgrundlage bei sinkenden Löhnen das Arbeitsangebot ausweiten müssen. Sollte ein solches Problem über längere Zeit hinweg auftreten, schlägt Eucken hierfür die staatliche Festsetzung von Minimallöhnen vor.[9]
  • Wenn ein Unternehmen über monopolistische Macht verfügt, kann es einen Lohn zahlen, der unterhalb des Grenzertrags des Faktors Arbeit liegt. In diesem Fall kann die Einführung eines Mindestlohns zu einem Anwachsen der Beschäftigung führen, weil das Arbeitsangebot infolge der Lohnerhöhung steigt.[10] [11] Zudem kann ein gestiegenes Suchverhalten bei höheren Lohnniveau u.U. zu mehr Beschäftigung führen, weil ein Arbeitsangebot dann eher angenommen wird; andererseits aber auch zu einem Rückgang im Niedriglohnsektor.
  • Die Modellierung effizienzlohntheoretischer Zusammenhänge betrachtet Unternehmer und Beschäftigte nicht nur als reine Anpasser an externe Bedingungen, sondern als aktive und möglicherweise innovative Akteure.[12] Ein Mindestlohn könne zu steigender Motivation der Beschäftigten führen oder die Unternehmen zur Qualifizierung der Mindestlohnbezieher veranlassen. Durch gestiegene Produktivität stiegen auch die Gewinne des Unternehmens.[11]

Verschiedene Literaturauswertungen [13] [14] [15] gelangen zu dem Ergebnis, dass die theoretische Analyse keine eindeutigen negativen Beschäftigungswirkungen eines Mindestlohns belege. Laut Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) "hängt das Urteil über den Mindestlohn davon ab, welche praktische Relevanz den Modellannahmen beigemessen wird. Das heißt, es bedarf letztlich einer empirischen Analyse[13].

Kaufkrafttheorie

Nach der Kaufkrafttheorie steigert ein Mindestlohn die Nachfrage, da Angestellte im Niedriglohnbereich den Großteil ihres Einkommens unmittelbar konsumieren. Die Voraussetzung für einen positiven Nettoeffekt für die Wirtschaft ist laut dieser Theorie dadurch gegeben, dass der Nachfrageeffekt größer ist als die Preissteigerungen infolge der höheren Löhne, z.B. weil die Bezieher hoher Einkommen ihre Sparsumme reduzieren, um die höheren Preise zu bezahlen, und das Einkommen der neuen Mindestlohnbezieher ohnehin gestiegen ist. Es muss mehr investiert werden um die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Deshalb wird die Investitionstätigkeit bei einer sinkenden Sparquote nicht verringert, sondern wegen der Zunahme der Kaufkraft vergrößert. [16]: "In einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung aber, und das ist für die Wirtschaftspolitik die einzig relevante Sichtweise, führt die Idee des der Investition vorangehenden Sparens in die Irre. Der Kern des Missverständnisses liegt in der immer gewährleisteten Identität von realisiertem Sparen und realisiertem Investieren."

Kritik:

Vertreter der Angebotspolitik bestreiten, dass durch die Einführung von Mindestlöhnen ein Nachfrageeffekt erzeugt werden kann. Die Effekte nachfragesteuernder Maßnahmen werden im Gegensatz zur Preissteigerung erst mit großer zeitlicher Verzögerung wirksam. Ein Unternehmen produziert und verkauft zum Zeitpunkt der Einführung eines Mindestlohnes nicht mehr Güter und verfügt somit nicht über mehr Geld; es muss daher entweder Personal entlassen, die Gehälter kürzen oder die Gewinne reduzieren. Also treten zuerst negative Nachfrageeffekte ein. Wenn nun die Erhöhung der Niedriglöhne zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich reale Nachfrageeffekte hervorruft, wird sich die kumulierte Nachfrage nicht verändern, sondern es gibt nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung. In der Regel nimmt aufgrund der niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur die Nachfrage nach Investitionsgütern ab, was mittelfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führt.

Weiter wird kritisiert, dass diejenigen Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger ziehen, die von der Lohnerhöhung weniger belastet wären. Dies sind zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzieren.

Nach Ansicht der Kritiker einer nachfrageorientierten (geschlossenen) Wirtschaftspolitik könnten die Unternehmen die höheren Lohnkosten im übrigen durch Preiserhöhungen ausgleichen (Inflation), was einerseits den sozialpolitisch beabsichtigten Kaufkraftgewinn der Mindestlohnempfänger neutralisieren würde und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produkte auf dem Weltmarkt behindert.

Empirische Studien und Prognosen

Internationale Befunde

Ein von der OECD 1998[17] und ein 2003 erstellter Literaturüberblick über neuere empirische Studien zu Beschäftigungswirkungen von Mindestlöhnen zeigen, dass im Gegensatz zu älteren Untersuchungen, die übereinstimmend nur negative Effekte konstatierten, nun grob widersprüchliche Ergebnisse ermittelt wurden. Neben negativen Beschäftigungswirkungen wurde auch empirische Evidenz für keine und sogar für positive Beschäftigungswirkungen festgestellt.[12] Die unterschiedlichen qualitativen Ergebnisse aus neun Ländern besagen zusammengefasst: In 24 Fällen ergab sich eine Unterstützung für das neoklassische Standardmodell, also Evidenz für negative Beschäftigungseffekte. Widersprüchliche Ergebnisse wurden bei sieben Studien konstatiert und unerwartete Ergebnisse, also entweder keine oder sogar positive Beschäftigungswirkungen, in 15 Fällen aufgezeigt.[18]

Auch der Sachverständigenrat kommt in seiner Auswertung der jüngeren Studien zu dem Ergebnis, dass in den Vereinigten Staaten und Großbritannien „in der Regel keine oder allenfalls geringfügig negative, sondern bisweilen sogar positive Beschäftigungseffekte eines Mindestlohns“ gefunden wurden. In Frankreich zeigten sich im Unterschied dazu teilweise starke negative Beschäftigungseffekte, vor allem bei Jugendlichen und Frauen. In diesem Land, das laut SVR „hinsichtlich seines institutionellen Regelwerkes auf dem Arbeitsmarkt am ehesten mit Deutschland vergleichbar ist“, seien die Beschäftigungsverluste aufgrund der Anhebung des französischen Mindestlohns allerdings beachtlich. „So ermitteln Laroque und Salanié (2002) einen signifikanten Einfluss des Mindestlohns auf die Höhe der Arbeitslosigkeit.[19] Andere Studien ermitteln allenfalls einen geringen negativen Beschäftigungseffekt des SMIC [20]. Weiter Untersuchungen schätzen die beschäftigungspolitischen Effekte von Mindestlöhnen infolge produktivitätssteigernder Wirkungen durch veränderte Unternehmensstrategien positiv ein. Ebenso führe steigende Motivation und damit Produktivität der Arbeitnehmer zu einem positiven Effekt. Zudem seien weitere positive Einflüsse auf Wachstum und Beschäftigung über eine Stärkung der Binnennachfrage zu erwarten, so dass ein negativer Beschäftigungseffekt stark relativiert werde [21].

Deutschland

Laut einer Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und dem Ifo-Institut birgt das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die dadurch gestiegenen Einkommen zu Arbeitsplatzverlusten bei Geringverdienern führen könnten.[22]

Eine 2007 veröffentlichte DFG-Studie (Mikrodatenanalyse über Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes) für die deutsche Bauwirtschaft ergab hinsichtlich der Beschäftigungswirkung insgesamt keine größeren Effekte. Die Untersuchung ergab im Detail in jeweils minimalem Ausmaß sowohl negative Effekte für Ostdeutschland als auch positive Effekte für Westdeutschland. [23]

Die Aussagekraft beider Studien wurde unterschiedlich beurteilt. [24] [25]

Situation in ausgewählten Staaten

Überblick

Mindestlohn und Erwerbslosenquote

In den meisten EU-Ländern wird der Mindestlohn als Bruttomonatslohn definiert, in den USA, Großbritannien und Irland als Stundensatz. Im Januar 2007 haben 20 von 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der von 92 EUR (Bulgarien) bis 1.570 EUR (Luxemburg) reicht [26].

In Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, da ein größerer Wert auf die Tarifautonomie gelegt wird. In Dänemark, Finnland und Schweden liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Westdeutschland wurden 2004 dagegen nur 68 % der Beschäftigten nach Tarif bezahlt, in Ostdeutschland 53 %.[27]

Staat € pro Stunde (2007)[28] € pro Monat (2007)[29] Anteil am
Durchschnitts-
einkommen
(2004)[30] [31]
Anteil der Vollzeit-
beschäftigten mit
Mindestlohn (in %) (2004)
Luxemburg 9,08 1.570 49,6 % 11,00 (2005)
Irland 8,65 50,0 % 3,10
Frankreich 8,44 15,60
Vereinigtes Königreich 8,00 (5,52 Pfund) 44,9 % (2005) 1,80 (2005)
Niederlande 8,08 46,1 % 2,07
Belgien 8,08 48,0 % (2005)
Australien 7,65 (12,75 AUD) 53,6 % (2005)
USA 4,34 (5,85 $) 32,9 % 1,40
Griechenland 3,80 48,8 % (2005)
Malta 3,46 49,0 % 1,50
Spanien 3,42 38,3 % (2005) 0,77
Israel 3,54
Slowenien 3,12 44,1 % 2,00
Portugal 2,41 40,7 % 5,50
Türkei 298
Tschechien 1,76 288 38,8 % 2,00
Ungarn 1,51 40,7 % 7,95 (2005)
Slowakei 1,46 243 43,0 % 1,50
Polen 1,43 35,1 % 4,49
Estland 1,38 32,4 % 5,72
Litauen 1,21 38,5 % 12,07
Lettland 0,99 172 39,1 %
Rumänien 0,66 114 34,4 % 12,00
Bulgarien 0,53 92 41,0 % 5,10 (2002)
Variabler oder kein Mindestlohn
Kanada Je nach Provinz zwischen 6,50 und 8,25 Kanadische Dollar (4,79 und 6,08 Euro)[32]
Russland zwischen 65 und 172 Euro (Monatslohn)
China Höchstsatz: 78, Kleinstsatz: 26 Monatslohn
Schweden Branchenregelungen durch Kollektivverträge
Dänemark Branchenregelungen
Österreich über Sozialpartner
(ab 2008 EUR 1000/Monat)
Deutschland (in der Diskussion)
Schweiz (in der Diskussion)

Deutschland

Rechtslage

In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz verordneten Mindestlohn. Allerdings gelten sektoral branchenspezifische Mindestlöhne.

Im Jahr 2006 arbeiteten 57 Prozent der Beschäftigten in Westdeutschland und 41 Prozent in Ostdeutschland in tarifgebundenen Betrieben. Die Lohnuntergrenze wird dort durch die geltenden Tarifverträge fixiert.

Darüber hinaus können auch zunächst von den Tarifvertragsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme ausgehandelte Tarifverträge durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt für allgemeinverbindlich erklärt werden, d.h. die tarifvertraglich nicht gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche werden dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.

Für bestimmte Branchen ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit aus § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)[33] in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5Tarifvertragsgesetz oder - alternativ - in Verbindung mit einer nach § 1 Abs. 3a AEntG erlassenen Rechtsverordnung[34]. Für Leiharbeitsverhältnisse ergibt sich die Verbindlichkeit aus § 1 Abs. 2 AEntG[35].

Mindestlöhne nach diesem Verfahren gibt es derzeit (Stand 1. April 2008) im

  • Abbruch- und Abwrackgewerbe: 9,10 € bis 11,96 €
  • Bauhauptgewerbe: 8,50 € bis 12,50 €[36],
  • Dachdeckerhandwerk: 10,20 €[37],
  • Maler- und Lackiererhandwerk: 7,50 € bis 11,05 €[38],
  • Gebäudereinigung: 6,58 € bis 10,80 €[39]
  • Elektrohandwerk: 7,90 € im Osten, 9,40 € im Westen[40]
  • Briefdienstleister: 8,00 € bis 9,80 €[41].

In geringem Umfang geht eine Mindestlohnfunktion auch von der Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelt-Tarifvertrags aus, etwa im Friseurhandwerk in Bayern oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg. Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist u.a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG). Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen. Hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 Euro.

Notwendige Voraussetzung ist hier, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen[42] von 1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon ist bislang jedoch kein Gebrauch gemacht worden.

Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich letztlich aus dem Verbot sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB [43]. Als sittenwidrig werden Löhne häufig jedenfalls dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb des orts- bzw. branchenüblichen Lohnes liegen [44]. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen, sondern der Inhalt der guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert [45].

Dagegen lässt sich aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta kein individueller Rechtsanspruch auf eine Mindestentlohnung ableiten, denn diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger[46].

Politische Debatte

Wegen des in Deutschland verfassungsrechtlich verbürgten Systems der Tarifautonomie (vgl. Artikel 9 Absatz 3 GG) war ein gesetzlicher Mindestlohn lange Zeit kein Thema in der politischen Diskussion. Die Tarifparteien verteidigten ihre Regelungskompetenz gegen staatliche Einflussnahme.

Bisher hatten die von den Tarifparteien in Tarifverträgen vereinbarten Entgelte wie branchenspezifische Mindestlöhne gewirkt. Die Wirkung der Flächentarifverträge schwächte sich aber zuletzt mehr und mehr ab, weil sich einerseits zahlreiche Arbeitgeber der Tarifbindung entzogen, andererseits auch die Gewerkschaften durch hohe Mitgliederverluste an Macht und Durchsetzungskraft einbüßten. In Deutschland gibt es inzwischen eine Vielzahl von Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weit weniger als 6 Euro gezahlt werden[47]. Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das Statistische Bundesamt im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 Euro, der Stundenlohn für Friseure im ersten Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 Euro[48]. 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 Euro je Stunde[49].

Dies führte dazu, dass das Arbeitseinkommen von immer mehr Arbeitnehmern nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs ausreicht, obwohl sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen. Im "Berliner Manifest" der KPD Initiative von 1992 fordert der Publizist Stephan Steins auch für die BRD einen gesetzlichen Mindestlohn und stieß damit die Diskussion in verschiedenen Parteien, vor allem PDS und SPD, an. In Deutschland wird deshalb seit Mitte 2004 verstärkt über den Mindestlohn diskutiert. Der Koalitionsvertrag der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor, die im Rahmen der Prüfung eines Kombilohnmodells auch den Mindestlohn debattieren soll[50].

In der Debatte stehen sich im Wesentlichen zwei Standpunkte gegenüber: Die eine Position sieht den gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch Niedriglöhne zu verhindern. Sie verweist auf entsprechende ausländische Regelungen. Die Gegenposition lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und einen Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung der sozialen Probleme vor.

Politische Parteien

Die Partei Die Linke will einen Mindestlohn von mindestens 8 Euro gesetzlich verankern[51]. Bündnis 90/ Die Grünen knüpfen verschiedene Bedingungen an einen Mindestlohn: Er dürfe weder Jobs gefährden, noch eine Entwertung gegebener Jobs nach sich ziehen und müsse mit dem Grundsatz der Tarifautonomie vereinbar sein. Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert im Übrigen mit dem Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum gewährleistet[52]. Die CDU steht dem Mindestlohn überwiegend ablehnend gegenüber, weil sie von diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung erwartet. Sie setzt auf branchenspezifische und regionale Maßnahmen und im Übrigen auf einen Kombilohn[53][54]. Auch die FDP ist strikt gegen den gesetzlichen Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch völlig verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines Bürgergeldes begegnen[55].

Tarifparteien

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordern inzwischen einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50 Euro, der später auf 9,00 Euro ansteigen soll. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze[56]. Auch die Industriegewerkschaft Metall fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7,50 Euro [57]. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergänzen. Dagegen lehnt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) den gesetzlichen Mindestlohn ab und favorisiert statt dessen branchenspezifische Lösungen[58][59]. Auch die IG Bauen-Agrar-Umwelt, die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 Euro durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sieht durch den Mindestlohn vielmehr 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht[60].

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung widmet in seinem Gutachten 2006 dem Thema Mindestlohn einen Abschnitt mit dem Titel "Mindestlöhne - ein Irrweg" [61] Die einzelnen Argumente für und gegen die Einführung eines Mindestlohns werden hier untersucht. Die Analyse kommt zu dem Schluss: "Als Fazit ergibt sich, dass keines der Argumente für die Einführung eines Mindestlohns wirklich zu überzeugen vermag."(S. 407). Hinsichtlich der zu erwartenden Beschäftigungswirkungen schreibt der Sachverständigenrat: "Anders als in der Diskussion teils suggeriert, dürfte ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland durchaus negative Beschäftigungseffekte nach sich ziehen." (S. 408) sowie: "In Verbindung mit den internationalen Erfahrungen ist daher im Hinblick auf die zu erwartenden Beschäftigungseffekte ausdrücklich vor der Einführung eines Mindestlohns in Deutschland zu warnen. Dies gilt umso mehr angesichts der gegenwärtig diskutierten Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns von 7,50 Euro und mehr." (S. 407). Ein Mitglied des SVR, Peter Bofinger, vertritt eine abweichende Meinung. Seiner Ansicht nach wäre die Einführung eines Mindestlohns nicht mit negativen Beschäftigungsfolgen verbunden (S. 422 ff).

Koalitionsvereinbarung

Der Koalitionsausschuss hat sich am 19. Juni 2007 auf eine Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und eine Modernisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes geeinigt. Die Vereinbarung sieht vor, dass Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen werden und tarifliche Mindestlöhne vereinbaren können. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag von Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche bis zum Stichtag 31. März 2008. Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme dieser Branchen wird nach Ablauf des Stichtages unverzüglich eingeleitet. Eine spätere Aufnahme von Branchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vereinbart wurde auch eine Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes von 1952 zu einem Gesetz für Mindestlöhne für bestimmte Bereiche, weil es zunehmend Wirtschaftszweige oder einzelne Regionen gibt, in denen es entweder keine Tarifverträge gibt oder eine Tarifbindung nur für eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber besteht. Das Vorhandensein eines derartig tariflosen Zustandes reicht als Anwendungsvoraussetzung.[62]

Frankreich

In Frankreich wurde 1950 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, der seit 1970 die Bezeichnung Salaire minimum interprofessionnel de croissance (SMIC) trägt und in der Verfassung und im Arbeitsrecht verankert ist. Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage sowie nach politischen Vorgaben angepasst.

Seit der letzten Erhöhung um 2,1 % am 1. Juli 2007 beträgt der Bruttomindestlohn in Frankreich gegenwärtig 8,44 Euro pro Stunde, was einem Bruttomonatslohn von 1.280,07 Euro entspricht. Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,7 % des Brutto-SMIC) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (Constribution sociale généralisée) und der CRDS (Constribution au remboursement de la dette sociale) zur Deckung der Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC) ein Nettomonatslohn von 1.005,37 Euro (Stand 1. Juli 2007). [63]

Großbritannien

Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem Mindestlohn

1999 führte die Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage) ein. Laut dem Bericht der britischen Low Pay Commission von 2006 gibt es 1,3 Millionen Menschen in Großbritannien die für den Mindestlohn arbeiten.[64] Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22-jährige sowie für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird.

Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus; sie ist unabhängig und aus je drei Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden, und Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertanpassung vornimmt.

Die Untersuchung von Metcalf 2007 [65] kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit 1 von 10 Beschäftigten davon betroffen ist und nach der Einführung des Mindestlohns in Großbritannien sich das reale und relative Lohnniveau im Niedriglohnbereich erhöht sowie die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen sich verringert hat. Auf unterschiedliche Weise angestellte Analysen lassen indes keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf das gesamte Beschäftigungsniveau erkennen, es sei denn auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Mutmaßlich wurde befürchteten negativen Beschäftigungseffekten entgegengewirkt durch die Arbeitsmarktfriktionen, Einkommensteuerfreibeträge, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Produktivitätsverbesserungen, Preiserhöhungen und Profitreduktionen. In einer neueren Beurteilung des britischen Modells [66] wird die vergleichsweise günstigere Arbeitsmarktentwicklung nicht auf die erfolgte Arbeitsmarktflexibilisierung, sondern auf die im Vergleich zur Eurozone günstiger gestalteten institutionellen Rahmenbedingungen für makroökonomisches Handeln zurückgeführt.

Irland

Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem gesetzlichen Mindestlohn

In Irland gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn. 4,5 % aller erwachsenen Beschäftigten erhalten den Mindestlohn oder einen reduzierten Stundensatz, für 18- bis 20-Jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen.

In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der Arbeitskräfte. Ökonomische Studien zeigen, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung nur geringe Effekte auf die Arbeitssituation in Irland nach sich gezogen hat. Ein negativer Effekt wurde bei einigen wenigen Unternehmen festgestellt, die am meisten von seiner Einführung betroffen waren.[67]

Niederlande

In den Niederlanden gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn, jüngere Angestellte erhalten 30 % bis 85 % des allgemeinen Betrags.[68] Erhöhungen beschließt das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.

Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.

Im Jahr 2004 wurden 4,2 % aller niederländischen Beschäftigten auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.

Österreich

In Österreich wird es ab dem 1. Januar 2009, nach Festlegung in den Kollektivverträge zwischen der WKÖ und ÖGB, einen Mindestlohn, ausgenommen sind Lehrlinge und Praktikanten, in Höhe von 1000 Euro Brutto geben. In der Präambel der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Mindestlohn keine Alternative zur Aushandlung durch die Sozialpartner ist. [69][70]

In Österreich unterliegen alle Betriebe mit Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, den für sie stellvertretend zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw. Gewerkschaften abgeschlossenen Kollektivverträgen. Dort sind, je nach Einstufung der Tätigkeit und dem Dienstalter, verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Organisationen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind (z. B. Non-Profit-Organisationen), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher auch keinem Mindestlohn. Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber atypische Dienstverhältnisse, die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in Ausbildungsverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben, dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.[71]

Bereits 2003 war im Koalitionspakt von ÖVP und FPÖ ein Mindestlohn von 1000 € vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt. Im Jahr 2006 einigten sich SPÖ und ÖVP im Koalitionspakt auf einen einheitlichen Mindestlohn in der Höhe von 1000 €. Die Sozialpartner WKÖ und ÖGB trafen im Juli 2007 eine Vereinbarung zur Umsetzung bis 1. Januar 2009; allerdings nicht durch Generalkollektivvertrag, sondern durch die Kollektivverträge in den Branchen. Nur wenn bis 2009 die Umsetzung nicht erfolgt ist, kommt der Generalkollektivvertrag für alle Bereiche die durch WKÖ und ÖGB abgedeckt werden. Die freien Berufe (z.B. Zahnarzthelferin) bilden nach wie vor eine Lücke. Durch die Einigung der Sozialpartner ist ein gesetzlich geregelter Mindestlohn unwahrscheinlicher geworden. [72][73][74] (siehe Vereinheitlichung des Kollektivvertrages).

Schweiz

In der Schweiz gibt es nur wenige Gesamtarbeitsverträge, die Angaben zu Mindestlöhnen enthalten. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt einen Mindestlohn von 3.550 CHF (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind. Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu tieferen Löhnen anstellen (rund 2.700–3.300 CHF). Es gibt Diskussionen, vor allem seitens des Gewerkschaftsbundes, einen gesetzlichen Mindestlohn von 3.000 CHF einzuführen.

Spanien

Der spanische Mindestlohn wurde noch unter Diktator Francisco Franco 1963 eingeführt und zuletzt 1980 umgebaut. Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des Salario Mínimo Interprofessionel genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.

Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen bei vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von 37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.

USA

Übersicht über US-Staaten mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn und Staaten mit nach oben davon abweichenden Regelungen

In den USA existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 US-Dollar pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste Kaufkraft bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet 9,12 Dollar entspricht. Seit 1997 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 5,15 Dollar. Er wurde seitdem nicht mehr an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung angepasst. Entsprach dieser Betrag im Jahr 1998 noch 40 % des nationalen Durchschnittseinkommens, ist dieser Wert bis 2005 auf 32 % gefallen.

Die Bundesregierung gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die Bundesstaaten nach oben hin abweichen können. 18 Staaten haben bislang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat Santa Fe in New Mexico mit 9,50 Dollar seit Januar 2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. Eine vorläufige Studie der University of New Mexico über die Effekte der letzten Erhöhung auf 8,50 Dollar im Juni 2004 zeigt keinen Abbau, sondern einen Zuwachs der Beschäftigung zwischen dem 3. Quartal 2003 und dem 2. Quartal 2005.[75]

5,8 % aller Arbeitnehmer oder insgesamt 7,3 Millionen Menschen arbeiten in den USA zum Mindestlohn.

Siehe auch

Literatur

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  • Sterkel, Gabriele, Thorsten Schulten und Jörg Wiedemuth (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne gegen Lohndumping. Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-134-0
  • Sittard, Ulrich: Deutscher Mindestlohn: Zur Ausdehnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und zur Fluchtmöglichkeit für Arbeitgeber. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2007, S. 1444 – 1449

Weblinks

Wiktionary: Mindestlohn – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

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  4. Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): The Minimum Wage, siehe online
  5. http://www.ftd.de/meinung/kommentare/180082.html?mode=print
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  13. a b Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), Jahresgutachten 2006/07, S. 408ff. (PDF)
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  32. Government of Canada: Database on Minimum Wages - Hourly Minimum Wages in Canada for Adult Workers, 2005-2014. Siehe online
  33. AEntG in der ab dem 1. Juli 2007 gültigen Fassung, BGBl. I, S. 576.
  34. Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103; Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199 [2] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006, Bundesanzeiger Nr.245 vom 30. Dezember 2006, S.7461 [3] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk. Vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008 S. 1104, Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008, Bundesanzeiger Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762
  35. war bis 30 Juni 2007 Abs. 2a, BGBl I, S. 576
  36. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005
  37. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2006
  38. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 09. September 2007
  39. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007
  40. Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 24. Januar 2007 Internetpräsenz des Zoll mit Link auf den Tarifvertrag
  41. Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, siehe Internetseite des Arbeitgeberverbandes mit weiterführendem Link zum Tarifvertrag
  42. Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen.
  43. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  44. Dazu hat das BAG im Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - ausgeführt: Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.
  45. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  46. BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03
  47. Bundestagsdrucksache 15/2932 - Wandel der Arbeitswelt und Modernisierung des Arbeitsrechts, dort: Tabelle in Anlage 2, Seite 14 ff. Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. April 2004 (deutsch).
  48. „3,82 Euro für die Friseurin - so niedrig sind deutsche Stundenlöhne“. SPIEGEL Online, abgerufen am 2. März 2007 (deutsch).
  49. Tageschau.de: Wer lebt vom Niedriglohn? ARD, abgerufen am 18. Juni 2007 (deutsch).
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  51. Mindestlohn. Fraktion Die Linke, abgerufen am 16. Dezember 2007 (deutsch).
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  53. Mindestlohn schafft keinen einzigen Arbeitsplatz. Christlich Demokratische Union (CDU) (deutsch).
  54. „Gesetzlicher Mindestlohn ist süßes Gift“. Christlich Demokratische Union (CDU), abgerufen am 18. Mai 2007 (deutsch).
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  57. Peters fordert positive Entscheidung bei Mindestlohn. IG Metall, abgerufen am 13. Mai 2007 (deutsch).
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  72. DiePresse.com: Regierungsabkommen: Mindestlohn kommt im Zwergenschritt, 25.03.2007
  73. Die Presse.com: Wirtschaft und ÖGB: 1000 Euro Mindestlohn in zwei Etappen, 15.05.2007
  74. ORF.at: Sozialpartner: 1.000 Euro Mindestlohn bis 2009
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