Elektrische Zigarette

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E-Zigaretten der dritten Generation

Die elektrische Zigarette, auch E-Zigarette oder elektronische Zigarette genannt, ist ein Gerät, das durch eine elektrisch beheizte Wendel eine Flüssigkeit, das sogenannte Liquid, zum Verdampfen bringt. Das entstehende Aerosol wird vom Konsumenten inhaliert oder gepafft. Im Unterschied zur Zigarette findet kein Verbrennungsprozess statt. 2013 wurden weltweit E-Zigaretten für etwa 2,5 Milliarden US-Dollar verkauft.[1] Das englische Gesundheitsministerium schätzt, dass E-Zigarettenkonsum ca. 95 % weniger schädlich als Tabakrauchen ist.[2]

Unterschiede zwischen Tabakrauch und Nassdampf der E-Zigarette

Nach „allgemeiner Verkehrsauffassung“[3] ist Rauchen definiert als „bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile bis in die Mundhöhle oder bis in die tieferen Atemwege und Lunge“.[4] Der grundlegende Unterschied der E-Zigarette zur traditionellen Zigarette liegt darin, dass keine schwelende bis glimmende Verbrennung von Tabak oder anderen Pflanzen stattfindet.[5] E-Zigarettenkonsumenten bezeichnen sich aus diesem Grund selbst oft als Dampfer.

Aus den derzeit verfügbaren Erkenntnissen kann man zweifelsfrei schließen, dass das Benutzen von elektrischen Zigaretten eine bei Weitem weniger schädliche Form der Nicotinaufnahme ist. Es werden bei Rauchern, die von Tabakrauch auf elektrische Zigaretten wechseln, erheblich weniger Gesundheitsschädigungen erwartet.[6][7][8]

Geschichte

Das Konzept einer elektrischen Zigarette wurde 1963 von Herbert A. Gilbert patentiert.[9] Seine Idee einer rauch- und tabakfreien Zigarette mit erhitzter, befeuchteter und aromatisierter Luft als Ersatz für die konventionelle Zigarette ging allerdings niemals in Produktion.

2003 erfand der Chinese Hon Lik die heutige Version und brachte sie ein Jahr später in China auf den Markt[10]. Das Unternehmen, für das er arbeitete, änderte seinen Namen von „Golden Dragon Holdings“ in Ruyan und exportierte ab 2005/2006 elektrische Zigaretten.[11][12] Diese „Verdampfer“ basieren auf der Technologie, mit der in Diskotheken Nebel erzeugt wird. Seit 2007 wird diese Art der elektrischen Zigaretten weltweit hergestellt und vertrieben.

2008 wurde die „Joye 510“ von der Firma Joyetech auf den Markt gebracht, gefolgt von der „Ego-T“ 2010, die anders als die meisten bisherigen E-Zigaretten nicht die Form einer Zigarette nachahmte. Die Popularität dieses Systems trug maßgeblich zur De-facto-Standardisierung des 510er-Gewindes bei.[13]

Funktion

Offener Selbstwickelverdampfer mit Heizwendel und Watte als Liquidträger

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher auf dem Markt befindlicher Geräte die sich in Verdampferprinzip, Liquidkapazität, Akkukapazität und eventueller Regelung der Versorgungsspannung unterscheiden. Einwegsysteme werden eher wenig von ständigen Konsumenten der E-Zigarette benutzt. Dazu zählen etwa die optisch einer Filterzigarette nachempfundenen „Cig-a-likes“ und einige der sogenannten E-Shishas. Typischerweise verwenden dauerhafte E-Zigarettenkonsumenten Systeme mit aufladbaren Akkus und nachfüllbaren Verdampfern, wobei der Verdampfer und das ihn mit elektrischer Spannung versorgene Gerät – je nach Typ als Akku oder Akkuträger bezeichnet – zumeist über ein quasistandardiersiertes Gewinde verbunden werden. Damit lassen sich in der Regel beide Teile des Gerätes nach Anforderung und Geschmack des Käufers einzeln erwerben, kombinieren und austauschen.

Verdampfer

E-Zigarette der zweiten Generation

In jedem Verdampfer befindet sich ein Verdampferkopf mit ein oder mehreren Heizspiralen (englisch: coil), welcher vom Akku mit Energie versorgt wird. Die zu verdampfende Flüssigkeit, das Liquid, gelangt durch Kapillarwirkung des Trägermaterials in den Verdampferkopf, wird erhitzt und vernebelt. Im Verdampfer befindet sich ein Luftströmungskanal. Bei manchen Geräten ist der Zugwiderstand einstellbar. Sobald der Benutzer am Mundstück zieht, wird mit dem Luftstrom der produzierte Dampf transportiert und kann inhaliert oder gepafft werden.

Trägerstoff und Heizdraht haben nur eine begrenzte Lebenszeit. Verdampfer unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, wie dieses Verbrauchsmaterial gewechselt werden kann:

Einweg-Verdampfer
Man muss den gesamten Verdampfer wechseln, da die Heizwendel und der Liquidträger fest darin verbaut sind.
Verdampfer mit wechselbaren Köpfen
Im sogenannten Verdampfer-Kopf befindet sich die Wendel und der Liquidträger. Dieser Kopf kann gewechselt werden, ohne den ganzen Verdampfer entsorgen zu müssen.
Selbstwickelverdampfer (SWVD oder engl. RBA für rebuildable Atomizer)
Der Benutzer hat direkten Zugriff auf Trägermaterial und Heizwendel. Er kann sie nach Vorliebe auswechseln und anpassen.

Die meisten Verdampfer haben einen Vorratstank für Liquid. Dieser besteht aus Glas (meist Pyrex), Metall (meist Edelstahl) oder Kunststoff (meist PMMA). Durch Unterdruck oder Kapillareffekt wird Liquid aus dem Tank in die Verdampferkammer transportiert.

Verdampfer ohne Tank sind sogenannte Tröpfelverdampfer („Tröpfler“), oder Depotverdampfer. Das Liquid wird bei ihnen direkt auf Heizspirale und Docht getröpfelt. Dies reicht bei Tröpflern üblicherweise für 5-20 Züge und bei Depotverdampfern für bis zu 100 Züge. Beide müssen, wenn ihr Liquidvorrat verdampft ist, neu betröpfelt beziehungsweise betankt werden.

Akkus

Geregelter Träger mit Verdampfer
Ungeregelter Akkuträger mit Selbstwickelverdampfer

Den sogenannten eGo-Akku (nach der Bauform in den weit verbreiteten E-Zigaretten des Typs eGo von Joyetech) gibt es seit mehreren Jahren in verschiedenen Kapazitäten. Seine Spannung kann zumeist nicht geregelt werden und liegt bei 3,7 Volt. Es gibt aber auch einige Modelle mit einem VariableVolt (VV) Modus. Die Spannung solcher Akkus kann vom Benutzer zwischen 3,3 und 4,8 Volt individuell eingestellt werden. Auch diese Akkus gibt es in unterschiedlichen Kapazitäten und von verschiedenen Herstellern. Die eGo-Akkus haben einen Durchmesser von ca. 12 bis 19 Millimetern je nach Bauweise. Ebenso ist bei diesen Akkus auf dem Kontakt für den Verdampferkopf meistens ein Doppelgewinde angebracht – ein Außengewinde für eGo-Kompatible Verdampfer sowie ein 510-Gewinde, welches sich mittlerweile als Quasistandard durchgesetzt hat.

Fortgeschrittene Nutzer verwenden oft Akkuträger, in denen sich Lithium-Ionen-Zellen, oder seltener Lithium-Mangan-Zellen befinden, die ausgetauscht werden können. Sie geben geregelt oder ungeregelt die gespeicherte Energie an den Verdampfer ab. Akkuträger verfügen heutzutage meistens über ein eingelassenes 510-Gewinde ohne zusätzliches eGo-Gewinde, da bei den in der Regel für diese Leistungsklasse verwendeten Verdampfern nahezu ausschließlich 510-Gewinde zum Einsatz kommen.

  • Bei den regelbaren Akkuträgern kann die Spannung (VV – für Variable Voltage) oder die Leistung (VW – für Variable Wattage) durch eine elektronische Schaltung, oder einen integrierten Schaltkreis angepasst werden. Komfort- und Sicherheitsfunktionen (Überspannungsschutz, Unterspannungsschutz, Temperaturschutz, Widerstandsmessung) sind meist in diese Schaltungen integriert. Einige Akkuträger können zusätzlich die Temperatur des Heizwendels messen und regulieren, wenn dieser einen besonderen spezifischer Widerstand ausweist (meist aus Nickel- oder Titandraht).
  • Ungeregelte Akkuträger besitzen keinerlei Elektronik. Die Akkuspannung wird einfach an die Wicklung weitergegeben. Sie sind deutlich schwieriger zu handhaben und ihre Verwendung wird oft – insbesondere im Hinblick auf Akkusicherheit – nur fortgeschrittenen Benutzern empfohlen.

Verbrauchsstoff (Liquid)

Die zu verdampfende Flüssigkeit wird Liquid genannt und besteht meist aus Propylenglycol (Lebensmittelzusatzstoff E 1520), Glycerin (Lebensmittelzusatzstoff E 422), Wasser, geringen Teilen von Lebensmittelaromen und Nikotin. Das Verhältnis oder Vorhandensein der einzelnen Bestandteile unterscheidet sich je nach Liquid. Der Dampf der Flüssigkeit erzeugt das sensorische Gefühl des Rauchens.

Die Mitglieder des Verbands der deutschen E-Zigarettenhersteller (VdeH) verkaufen aufgrund einer Selbstverpflichtung nur noch gebrauchsfertige Liquids mit maximal 20 Milligramm Nikotin je Milliliter.[14] Darüber hinaus gibt es Liquidbasen mit höheren Konzentrationen bis zu 72 Milligramm pro Milliliter, die jedoch nicht für den direkten Gebrauch bestimmt sind. Fortgeschrittene Nutzer mischen solche Basisliquids mit Propylenglycol oder Glycerin und aromatisieren diese Mischung mit speziell für den Gebrauch in elektrischen Zigaretten vorgesehenen Aromen, oft nur für den Eigengebrauch.

Eine am 23. Mai 2013 veröffentlichte Studie zeigt auf, dass der Nikotingehalt auf den Liquidflaschen in der Regel korrekt angegeben wird. Weiterhin wurde in dieser Studie nach Verunreinigungen und Abbauprodukten des Nikotins gesucht. Dabei stellte sich heraus, dass bei den meisten getesteten Liquiden der Anteil an Nikotinabbauprodukten bei ein bis zwei Prozent lag. Bei der Hälfte der getesteten Produkte wurde festgestellt, dass sie medizinischen Standards entsprachen. Bei der anderen Hälfte wurden Verunreinigungen festgestellt, die über dem Niveau für Nikotin-Produkte gemäß Europäischem Arzneibuch lagen, aber unter dem Niveau, bei dem sie gesundheitlichen Schaden verursachen würden. Weder Ethylenglycol noch Diethylenglycol konnte in den Liquiden nachgewiesen werden.[15]

Ein Anbieter von Liquids hat eine Berechnung vorgelegt, wonach Liquids mit einem Nikotingehalt von bis zu 18 Milligramm Nikotin je Milliliter nicht in die Gefahrenklasse für akute Toxizität fallen und daher nicht zu kennzeichnen seien.[16]

Eine Studie der Harvard T.H. Chan School of Public Health fand in 75% der getesteten Liquids die Zusatzstoffe Diacetyl, 3-Hydroxy-2-butanon und Acetylpropionyl.[17] Diacetyl, 3-Hydroxy-2-butanon (Acetoin) und Acetylpropionyl (Acetyl Propionyl) sind in der Europäischen Union als Aromastoffe für Lebensmittel zugelassen.[18]

Dry-Hit

Um einen kontinuierlichen Liquid-Nachfluss zu gewährleisten, muss bei allen E-Zigaretten darauf geachtet werden, dass das Depot immer ausreichend mit Liquid befüllt ist. Wenn kein ausreichender Nachfluss an Liquid vorhanden ist, wird die Heizwendel nicht mehr ausreichend gekühlt und zu wenig Liquid verdampft. Infolgedessen überhitzt die Heizwendel und das restliche Liquid wird verbrannt – vergleichbar mit dem Kochen von Gemüse in einem Topf mit Wasser: Ist das Wasser verdampft, brennt das Gemüse an. Bei der E-Zigarette wird ein solcher Abriss des Nachflusses und der damit einhergehende unangenehme, verbrannte Geschmack als Dry-Hit oder auch Dry-Puff bezeichnet. Den Geschmack eines Dry-Hits empfinden die Konsumenten als abschreckend und hören unmittelbar damit auf, die E-Zigarette zu benutzen.[19]

Recht

Europäischer Binnenmarkt

Elektrische Zigaretten und Verbrauchsmaterial, das Liquid, sind in Deutschland und den meisten Ländern des europäischen Binnenmarkts derzeit erhältlich.

In Österreich beschloss das Parlament im Dezember 2014, dass ab dem 1. Oktober 2015 Einweg-E-Zigaretten und Liquids (sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie) ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden dürfen. Wiederaufladbare und wiederbefüllbare E-Zigaretten fallen weiterhin nicht unter das österreichische Tabakmonopolgesetz.[20] Dieser Beschluss wurde am 3. Juli 2015 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt und damit fallengelassen; E-Zigaretten und E-Liquids können also weiterhin frei in Österreich verkauft werden.[21]

In Deutschland sind nikotinhaltige Liquids trotz der pharmakologischen Wirkung des Nikotins nicht als Arzneimittel anzusehen, es sei denn sie werden als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet („präsentiert“). Ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom September 2013[22] wurde im November 2014 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.[23] Infolgedessen stellen die Verdampfer für solche nikotinhaltigen Verbrauchsflüssigkeiten auch keine Medizinprodukte dar. Die Produktabgrenzung ist bedeutsam für die Regelung der Verkehrsfähigkeit von Produkten.

Am 29. April 2014 wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU (EU-Tabakrichtlinie) veröffentlicht und trat 20 Tage danach in Kraft.[24] Sie soll in den Mitgliedstaaten elektronische Zigaretten (gemäß der EU-Richtlinie definiert als „ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.[…]“) und Nachfüllbehälter („ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann“) regulieren, die aufgrund ihrer Bestimmung und Funktion weder durch den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel noch durch die Medizinprodukterichtlinie reguliert sind. Vorgesehen ist, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten im Rahmen der Richtlinie nur vermarktet werden dürfen, wenn ihr Nikotingehalt 20 Milligramm pro Milliliter nicht übersteigt; Nachfüllbehältnisse sollen maximal 10 Milliliter fassen dürfen. Weitere Regelungen betreffen eine gleichmäßige Nikotinabgabe und technische Spezifikationen (Kartuschen-/Tankvolumen, Auslaufschutz beim Nachfüllen, Kindersicherung). Strikte Vorschriften sind für die Kennzeichnung geplant, so ist beispielsweise auch ein Beipackzettel vorgesehen. Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sollen die Produkte (inklusive umfangreicher Daten, u.a. zu Toxikologie der Inhaltsstoffe und Emissionen der E-Zigarette) den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen anzeigen. Die Richtlinie sieht ferner vor, dass Hersteller, Importeure und Vertreiber den zuständigen Behörden Verkaufsdaten (Mengen, Verkaufsart, Vorlieben verschiedener Verbrauchergruppen) und schädliche Auswirkungen melden müssen. Werbung soll verboten sein. Nikotinfreie Verbrauchsflüssigkeiten fallen nicht unter den Regelungsbereich der Tabakrichtlinie.[25]

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Mai 2016 national umsetzen.

Außerhalb der EU

In den USA gab die Gesundheitsbehörde FDA am 22. Juli 2009 bekannt, dass mehrere Ladungen von elektrischen Zigaretten an der Grenze beschlagnahmt wurden.[26] Die von der FDA veranlassten labortechnischen Untersuchungen ergaben, dass einige dieser Produkte giftige Substanzen enthielten.[27] Die Behörde vertrat die Ansicht, dass E-Zigaretten als Medikamente einzustufen seien. Die FDA-Berichterstattung über die giftigen Substanzen in den E-Zigaretten wurde von Wissenschaftlern deutlich kritisiert.[28] Am 14. Januar 2010 wurde der Klage gegen die Beschlagnahme und Einstufung als Arzneimittel stattgegeben, welche die betroffenen Firmen vor dem Bundesbezirksgericht erhoben hatten. In dem Urteil wurde die FDA wegen der „fortwährenden, aggressiven Bemühungen, Freizeit-Tabakprodukte als Medikamente oder Medikamentenapplikatoren unter dem amerikanischen Arzneimittelrecht zu regulieren“, kritisiert.[29] Im April 2011 ließ die FDA verlauten, dass sie die Regulierung von E-Zigaretten als Tabakwaren plane.[30]

In der Schweiz ist die elektrische Zigarette seit April 2012, da sie weder Tabak enthält, noch teilweise aus Tabak besteht, nicht als Tabakfabrikat oder Ersatzprodukt eingestuft. Außerdem sind die Liquide von der Tabaksteuer befreit.[31]

Gebrauch in öffentlichen Räumen und Verkehrsmitteln (Deutschland)

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 25. Februar 2014 entschieden, dass E-Zigaretten in der Gaststätte eines Klägers konsumiert werden dürfen, da eine E-Zigarette nicht im Sinne des Gesetzes „geraucht“ wird, in der E-Zigarette werde eine Flüssigkeit verdampft und kein Tabak verbrannt. Schon vom Wortsinn her würde hier nicht geraucht.[32] Dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt und eine weitere Revision nicht zugelassen.[33]

Im Freistaat Bayern ist der Gebrauch von E-Zigaretten in Gaststätten nicht verboten, wenn diese mit Liquiden betrieben werden.[34][35]

Dem niedersächsischen Städte- und Gemeindebund liegen „keine konkreten Gefährdungshinweise und Beschwerden über den Gebrauch von E-Zigaretten vor. Ohne Rechtsgrundlage und verlässliche Erkenntnisse zu konkreten Gefahren können und dürfen die Städte und Gemeinden den Gebrauch von E-Zigaretten – zum Beispiel in Gaststätten – nicht untersagen.“[36]

Das in der Öffentlichkeit geltende Abgabe- und Rauchverbot des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) greift bei elektrischen Zigaretten nicht. Es gibt Planungen dies auf Bundesebene zu ändern.[37]

Der Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln wird über das Bundesnichtraucherschutzgesetz mit einem Rauchverbot geregelt. Die Verwendung von elektrischen Zigaretten ist gesetzlich nicht eingeschränkt, weswegen Betreiber des ÖPNV entsprechende Verbote privatrechtlich festlegen müssen. Die Deutsche Bahn untersagt in ihren Beförderungsbedingungen die Nutzung der elektrischen Zigarette in allen Zügen.[38] Auf den Bahnhöfen ist die Verwendung von elektrischen Zigaretten außerhalb der „gekennzeichneten Raucherbereiche“ von der Hausordnung untersagt.[39] Die Bahn weist keine eigenen Bereiche für die Verwendung von elektrischen Zigaretten aus.[40]

Gebrauch in öffentlichen Räumen und Verkehrsmitteln (weltweit)

Nach den Raucher- /Nichtraucherbestimmungen der US-amerikanischen Eisenbahngesellschaft Amtrak ist der Gebrauch elektrischer Zigaretten in allen Zügen und Bahnhöfen untersagt.[41] Der Gebrauch rauchloser Zigaretten ist bei den meisten Fluggesellschaften weder ausdrücklich erlaubt noch untersagt. Eine Ausnahme stellt Air Canada dar, deren Bestimmungen für Handgepäck nur das Mitführen der elektrischen Zigarette erlauben, den Gebrauch aber untersagen.[42] Seit September 2009 erlaubt die irische Fluggesellschaft Ryanair das Inhalieren aus rauchfreien Zigaretten und bietet diese auf ihren Flügen an.[43] Die angebotenen rauchfreien Zigaretten kommen jedoch ohne jede Elektrik aus und sind somit nicht als elektrische Zigaretten zu bezeichnen. Das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten schlug im September 2011 vor, „den Gebrauch von elektronischen Zigaretten in Flugzeugen explizit zu verbieten“.[44] Dieses Verbot soll nicht nur für Flüge innerhalb der Vereinigten Staaten gelten, sondern für alle Flüge von und in die USA.

Singapore Airlines verbietet aktuell (Januar 2015) beim Start im Zuge der Sicherheitsbelehrung die Benutzung elektrischer Zigaretten.

Nach den aktuellen Vorschriften der ICAO dürfen E-Zigaretten aus Sicherheitsgründen nicht mehr im aufgegebenen Gepäck transportiert werden, sondern nur noch im Kabinengepäck. Außerdem ist das Aufladen der Akkus an Bord von Flugzeugen untersagt.[45]

Verkauf an Jugendliche

Der derzeit unregulierte Verkauf von E-Shishas an Minderjährige wird kontrovers diskutiert. Die deutsche Bundesregierung überlegt ein Verbot für den Verkauf von E-Zigaretten an Jugendliche[46]. Die Mitglieder des Verbands der deutschen E-Zigarettenhersteller (VdeH) hatten bereits in einer freiwilligen Selbstverpflichtung das Mindestalter für den Verkauf mit 18 Jahren festgelegt.[47]

Nutzen in der Tabakentwöhnung

Nach einem Rauchstopp scheint die Verwendung von E-Zigaretten Rauchverlangen und Entzugssymptome zu mildern. Dies trifft auch auf E-Zigaretten zu, die kein Nikotin enthalten.[48] Konsumenten begründen diese empfundene Erleichterung mit dem Verweis auf die weiterhin bestehende Authentizität des imitierten Raucherlebnisses, das Erhalten der Gewohnheiten, der Vergemeinschaftung mit Gleichgesinnten und der Identifikation mit der „Dampfer“-Szene.[49]

Es wurden Studien zur Wirksamkeit zur Raucherentwöhnung durchgeführt. Obwohl die Probanden nicht vorhatten, mit dem Rauchen aufzuhören, konnte bei einer Studie kurz nach dem Beginn des E-Zigarettenkonsums eine beträchtliche Reduzierung des Tabakzigarettenkonsums, um mehr als 50 %, festgestellt werden. Abschließend verglichen die Autoren die Rauchstopprate der 8,7 % Probanden welche nach zwölf Monaten noch abstinent waren mit der Durchschnittlichen Rauchstopprate in Italien (0,02 %).[50][51]

Diese Ergebnisse werden durch eine im Dezember 2014 in der Cochrane Library veröffentlichten Übersichtsarbeit bestätigt, laut dieser werden die Erfolgschancen auf einen dauerhaften Rauchtstopp von 4 % auf 9 % mehr als verdoppelt. Hinzu kommt, dass 36 % derjenigen die nikotinhaltige Liquids und Tabak gleichzeitig konsumieren (sogenannte „Dual-User“) ihren Tabakkonsum um mindestens die Hälfte reduzierten.[52]

Die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Rauchern, die ohne Hilfsmittel mit dem Tabakkonsum aufhören, liegt bei ca. 97 % innerhalb von sechs Monaten nach dem Rauchstopp. Bis 2012 ging man davon aus, dass klassische Nikotinersatzpräparate, wie Nikotinkaugummi und Nikotinpflaster, bei korrekter Dosierung und weiterer fachlicher Anleitung die Erfolgschancen um ca. 3 % steigern können.[53] Eine neuere Studie von 2012 besagt, dass die Rückfallraten bei denen, die Nikotinersatzpräparate zum Aufhören verwendet haben, genau so hoch war wie derer, die ohne Hilfsmittel aufgehört haben.[54][55]

Laut DKFZ fehlte 2013 der abschließende Nachweis darüber, ob elektrische Zigaretten bei der Tabakentwöhnung nachhaltig wirksam sein können.[56]

Von verschiedener Seite wurde scharf kritisiert, dass die Markteinführung von elektrischen Zigaretten in verschiedenen Ländern durch regulatorische Hürden erschwert worden sei. Elektrische Zigaretten seien im Wesentlichen gesundheitlich unbedenklich, während die im Tabakrauch enthaltenen Substanzen dafür verantwortlich seien, dass jedes Jahr Millionen Tabak-Konsumenten vorzeitig sterben.

Einstiegsprodukt

Von manchen Kritikern der elektrischen Zigarette wurde die Besorgnis geäußert, dass dadurch das Rauchen wieder gesellschaftsfähiger würde und dass insbesondere Jugendliche dies als einfachen Einstieg in den Tabakkonsum benutzen könnten.[57] Dem gegenüber steht, dass bisher veröffentlichte Studien aufzeigen, dass E-Zigaretten von Nichtrauchern eher selten probiert und nahezu gar nicht dauerhaft genutzt werden. Die Gefahr, dass E-Zigaretten ein Einstiegsprodukt sein können, ist laut dieser Studien sehr gering.[58] Das Aufkommen der E-Zigarette ging bisher mit einer zahlenmäßigen Abnahme der Rauchanfänger bei Kindern einher.[7]

Laut einer im Dezember 2014 veröffentlichten Studie haben E-Zigaretten ein genau so hohes oder niedrigeres Abhängigkeitspotential wie Nikotinkaugummi, welche bereits ein sehr niedriges Abhängigkeitspotential haben.[59]

Eine im Januar 2015 veröffentlichte Studie zeigt auf, dass nichtrauchende Jugendliche eher nicht an E-Zigaretten interessiert sind. Aromatisierte E-Liquids üben laut der Studie eine sehr geringe Anziehungskraft auf Jugendliche aus. Für diese Studie mussten die Teilnehmer die Stärke ihres Interesses auf einer Skala von 0 bis 10 beziffern. Für jugendliche Nichtraucher lag dies im Durchschnitt bei 0,4.[60]

Gesundheitsrisiken

Die gesundheitlichen Risiken des Konsums von E-Zigaretten werden kontrovers diskutiert. Bei der Benutzung der E-Zigarette werden keine Stoffe verbrannt. Obwohl im Gegensatz zu Tabakrauch kein Kohlenmonoxid, Blausäure, Arsen oder krebserzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe erzeugt werden, enthalten zumindest manche Patronen der E-Zigarette atemwegsreizende Substanzen wie z. B. den Duftstoff Linalool.[61] Laut dem britischen Suchtforscher Peter Hajek sind E-Zigaretten für den durchschnittlichen Konsumenten – außerhalb zum Beispiel bei einer Schwangerschaft – um mindestens 95 % weniger schädlich als Tabakzigaretten.[62]

In einer Stellungnahme des deutschen Krebsforschungszentrums aus dem Jahre 2014 werden folgende gesundheitliche Bedenken der E-Zigaretten genannt:

"Nikotin macht abhängig, fördert das Wachstum bestehender Tumoren und steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Zudem schädigt Nikotin während der Schwangerschaft das Ungeborene. Es besteht die Gefahr einer Überdosierung für Konsumenten, die zu häufig hintereinander tief inhalieren und es besteht eine Vergiftungsgefahr für Kinder, wenn diese die Fläschchen mit den nikotinhaltigen Liquids probieren. Propylenglykol ist für den oralen Gebrauch als unbedenklich eingestuft, doch Studien zur Gefährdung durch Inhalation von Propylenglykol im E-Zigaretten-Aerosol fehlen. Die kurzfristige Exposition mit Propylenglykol-Nebel löst Atemwegsirritationen aus. Menschen, die in der Unterhaltungsbranche regelmäßig propylenglykolhaltigem Nebel (Theaternebel) ausgesetzt sind, leiden vermehrt an akuten und chronischen Atemwegsreizungen. Manche der verwendeten Aromastoffe können als Kontaktallergene wirken. Die Liquids und das Aerosol einiger E-Zigaretten enthalten Kanzerogene."[63]

Dem gegenüber steht, dass Nicotin nicht auf der Liste karzinogener Substanzen der Internationalen Agentur für Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation steht und somit als nicht krebserregend gilt.[64]

Weiterhin sagt der 2015 vom englischen Gesundheitsministerium herausgegebene Bericht "E-cigarettes: an evidence update" aus:

  • Der Gebrauch von Nikotin, außerhalb einer Schwangerschaft, birgt lediglich ein kleines Gesundheitsrisiko und hat sogar Vorteile.
  • Es besteht keine Gefahr einer Nikotinvergiftung, wenn E-Zigaretten bestimmungsgemäß verwendet werden, jedoch sollten E-Liquids in "kindersicheren" Verpackungen aufbewahrt werden.
  • Die Gefahr von Feuer durch E-Zigaretten und die Gefahr der Vergiftung durch Einnahme von E-Liquids scheinen vergleichbar mit ähnlichen Elektrogeräten (z.B. Mobiltelefonen und Laptops) und potenziell giftigen Substanzen, wie sie in jedem Haushalt vorkommen (z.B. Haushaltsreiniger), zu sein.
  • E-Zigarettenkonsum ist möglicherweise nicht zu 100% sicher aber die Abwesenheit der meisten Chemikalien, welche für durch das Rauchen verursachte Krankheiten verantwortlich sind, weisen auf eine eher begrenzte Gefahr hin. Die schon vormals geäußerte Schätzung, dass E-Zigarettenkonsum ca. 95% sicherer als Tabakrauchen ist, scheint eine angemessene Schätzung zu sein.
  • Es gibt keine Hinweise darauf, dass die E-Zigarettennutzer gefährlichen Konzentrationen von Aldehyden ausgesetzt sind.[2]

Nicotin ist hauptsächlich mitverantwortlich für die Abhängigkeit von Tabakerzeugnissen.[65] Die Suchtwirkung des Nicotins wird durch im Tabakrauch enthaltene Monoaminooxidase-Hemmer verstärkt.[66] Vergleiche von Tierstudien und Studien über menschlichen Drogenkonsum zeigen auf, dass pures Nicotin nur wenig, Tabakzigarettenrauch ein sehr hohes Suchtpotenzial aufweist.[67][68][69]

Inhalation des Aerosols

Ob bereits eine 5-minütige Inhalation des E-Zigarettenaerosols die Lungenfunktionen beeinträchtigt, versuchten Forscher im Jahr 2011 herauszufinden. In der veröffentlichten Studie kommen diese zu dem Ergebnis, dass die Benutzung einer E-Zigarette eine unmittelbare Auswirkung auf die Lungenfunktion ausüben kann. Da diese gemessenen Auswirkungen sehr klein waren, weisen die Forscher im Fazit ihrer Studie auf die eventuell fehlende klinische Bedeutung ihrer Ergebnisse hin.[70]

Die Autoren einer im Oktober 2012 veröffentlichten Studie, bei welcher der E-Zigarettendampf einer Risikoanalyse unterzogen wurde, fanden keine signifikanten Risiken für die menschliche Gesundheit. Weiterhin stellten die Forscher bei der durchgeführten Krebsrisikoanalyse fest, dass bei keiner der untersuchten Proben die Risikogrenzwerte für Kinder oder Erwachsene überschritten worden sind.[71]

Der Hauptbestandteil des zu verdampfenden Liquids ist 1,2-Propandiol (älterer Name: Propylenglycol). Dieser Stoff ist als Lebensmittelzusatzstoff E 1520 zugelassen. Er kann bei hypersensitiven Personen nach Auftrag auf die Haut allergische Reaktionen auslösen. Bei oraler Aufnahme wird 1,2-Propandiol als für den Menschen ungefährlich eingestuft. Es ist in Kaugummi, Cremes, Zahnpasta, Zigaretten und zahlreichen Arzneimitteln enthalten.[72][73] Anders stellt sich die Inhalation des Propandiol dar: In einer Studie an Freiwilligen, die sich einem Propandiolnebel aussetzten, reizten Konzentrationen von 0,31 mg/l Augen und Rachen.[74] Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wies in einer Stellungnahme zu Shishas darauf hin, dass die Inhalation von Glycerin und 1,2-Propandiol im Tierversuch zu Veränderungen des Zellepithels im Kehlkopf und zu Reizungen der Nasenschleimhäute bis hin zum Nasenbluten führen kann.[75] In einer 1997 veröffentlichten Ärztlichen Mitteilung wies das BfR darauf hin, dass Glycerin und 1,2-Propandiol toxikologisch praktisch unbedenklich sind und seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten eingesetzt werden. Laut BfR kann nach der Inhalation eines zehnprozentigen Propylenglycol-in-Wasser-Aerosols dieselbe Erhöhung des Atemwegswiderstands beobachtet werden, die auch durch ein Salzaersol hervorgerufen werden kann.[76] Als weitere Bestandteile fügen die Hersteller den Liquiden außerdem Aromastoffe zu, die auch als Zusatzstoffe für Lebensmittel zugelassen sind. Die meisten Liquide enthalten Nikotin, es werden jedoch auch Liquide ohne Nikotin angeboten.

In der aktuellen EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse wurde die Maximaldosis für nikotinhaltige Flüssigkeiten (e-Liquids) auf 20 Milligramm pro Milliliter festgesetzt. Wissenschaftler haben sich in einem offenen Brief an den EU Gesundheitsminister gewandt und darauf hingewiesen, dass im Unterschied zum Tabakrauch der Dampf weniger als ein Drittel der Nikotinmenge an den Körper abgibt und halten einen Maximalwert von 50 mg/ml für notwendig.[77] [78]

Laut einer Studie aus dem Jahr 2012 liefern die meisten der analysierten E-Zigaretten effektiv Nikotin an den Konsumenten. Die Forscher kommen zu dem Ergebnis, dass der Anteil des Nikotins im entstehenden Aerosol je nach Hersteller und Modell starken Schwankungen unterliegt.[79] Unterschiedliche Nikotinstärken kompensieren E-Zigarettenkonsumenten durch eine (vermutlich weitgehend unbewusste) Auswahl der Hardware-Liquid Kombination und gelangen so zu einem ähnlichen Nikotinspiegel wie früher beim Rauchen. Vergleichbar ist die mit einem Tabakraucher, der einmal mehr, und einmal weniger tief inhaliert, um einen bestimmten Nikotinlevel zu erreichen.[80]

In einer Studie wurden die Langzeiteffekte von purem inhaliertem Nikotin im Tierversuch betrachtet. Die Wissenschaftler kamen zu dem Ergebnis:

“In conclusion, our study does not indicate any harmful effect of nicotine when given in its pure form by inhalation.”

„Zusammenfassend zeigt unsere Studie keine schädliche Wirkung von Nikotin auf, wenn es in reiner Form durch Inhalation verabreicht wird.“[81]

Zachary Cahn von der University of California in Berkeley und Michael Siegel von der Boston University School of Public Health werteten 16 Studien zu E-Zigaretten aus, die sich mit den Inhaltsstoffen des Liquids befassten. In zwei der ausgewerteten Studien wurde davon berichtet, dass Spuren von tabakspezifischen Nitrosaminen (TSNA) in den Proben nikotinhaltiger Liquide gefunden wurden. Der maximale Gesamtgehalt an TSNA war 8.2 Nanogramm/g und auf einem ähnlichen Niveau wie in einem Nikotinpflaster (8,0 Nanogramm/Pflaster). Gemäß der Auswertung enthielten die nikotinhaltigen Liquide und Nikotinpflaster 0,07 % bis 0,2 % des Gesamtgehalts von TSNA in Tabakzigaretten. Die Spuren von TSNA lassen sich mit der Gewinnung von Nikotin aus Tabak erklären. Abschließend weisen die Autoren darauf hin, dass weitere Studien und auch Regelungen (in den USA) zur E-Zigarette nötig seien.[82][83]

Laut der Broschüre Elektrische Zigaretten – Ein Überblick kann die Inhalation des verdampften Liquids zu kurzfristigen Nebenwirkungen führen, wie Reizungen des Mundes und des Rachen, trockenem Husten, Schwindel und Übelkeit.[56] Eine wissenschaftliche Beurteilung der Lungenfunktion vom Februar 2013 zeigt hingegen auf, dass im Gegensatz zu Tabakrauchinhalation (aktiv) weder eine kurzzeitige (aktive) Inhalation des verdampften Liquids, noch eine Stunde (passiver) Exposition gegenüber E-Zigarettendampf die normale Lungenfunktion deutlich stört.[84]

Exposition gegenüber nikotinhaltigem Liquid

Reines Nikotin ist in hoher Dosierung giftig und kann bei Verschlucken tödlich sein. Lebensgefahr besteht für Erwachsene ab einer Dosis von ca. 500 mg reinem Nikotin.[85] Aufgrund von beobachteten Vorfällen gehen Forscher davon aus, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass es bei einer unbeabsichtigten Exposition gegenüber Kartuschen mit nikotinhaltigem Liquid zu schweren Vergiftungen kommt.[86] Obwohl nikotinhaltige Produkte wie E-Zigarettenliquids, Tabakzigaretten, Nikotinkaugummis, Nikotininhalatoren usw. teilweise seit Jahrzehnten erhältlich sind, wurden in den letzten Jahren durch das Statistische Bundesamt keine Todesfälle durch Nikotinvergiftung in Deutschland aufgezeichnet.[87]

Passivdampf

Beim Gebrauch von E-Zigaretten wird kein schädlicher Nebenstromrauch produziert. Dies ist der Rauch einer Zigarette, während nicht an ihr gezogen wird.

Da ein Konsument von elektrischen Zigaretten nach dem Inhalieren einen Teil des verdampften Liquids wieder ausatmet, gehen Wissenschaftler des Fraunhofer WKI davon aus, dass es so etwas wie Passivdampf gibt. Schripp et al. haben dafür einen Probanden in eine 8 m³-Kammer gesetzt, der während einer 20-minütigen Konditionierungsphase lediglich atmen und danach jeweils sechs tiefe Lungenzüge im Abstand von 60 Sekunden aus einer E-Zigarette und einer Tabakzigarette nehmen sollte. Anschließend wurde das Ausatemluft/Dampfgemisch mittels Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass nach dem Konsum der E-Zigarette die Stoffe Formaldehyd, Aceton, Isopren, Acetaldehyd, Essigsäure und Butanon in Kleinstmengen in der Luft nachgewiesen werden konnten. In der Studie wird darauf hingewiesen, dass das Formaldehyd ein Bestandteil der normalen Ausatemluft des Probanden war, da dieser Stoff bereits während der Konditionierungsphase gemessen werden konnte und auch nach dem E-Zigarettenkonsum nicht signifikant anstieg. Weiterhin verweist die Studie darauf, dass die Stoffe Aceton, Isopren, Acetaldehyd und Essigsäure auch Bestandteil der normalen Ausatemluft eines Menschen sein könnten.[88]

2003 veröffentlichen Diskin und Kollegen (Keele Universität, England) eine Studie, die sich mit den ausgeatmeten Stoffwechselprodukten von Menschen beschäftigt. Für die Studie wurden Atemproben entnommen und in den frühen Morgenstunden bei der Ankunft im Labor analysiert. Die Ergebnisse von Diskin et al. zeigen auf, dass die Stoffe Aceton, Isopren und Acetaldehyd tatsächlich normale Stoffwechselprodukte sind, welche in teilweise höheren Konzentrationen vom Menschen ausgeatmet werden.[89] Die von Schripp et al. gemessene Konzentration von Butanon war mit 0,002 mg/m³ 300.000 Mal niedriger als der Maximale Arbeitsplatz-Konzentrations-Wert.[90] Die Messergebnisse von Schripp et al. zeigen auf, dass beim Konsum der E-Zigarette keine Grenzwerte für die Innenraumluft überschritten, bei der herkömmlichen Tabakzigarette hingegen der Richtwert für Formaldehyd von 0,1 ppm für die Innenraumluft überschritten wurde.

In einer Presseinformation vom Mai 2012 stellte das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) seine Einschätzung dar, dass eine gesundheitliche Belastung durch passive Inhalation aufgrund der unübersichtlichen Datenlage zu E-Zigaretten nicht auszuschließen sei und empfiehlt das Rauchen von E-Zigaretten in Nichtraucherzonen zu untersagen und sie im Sinne des Nichtraucherschutzes wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln.[91][92][93]

Eine im September 2012 veröffentlichte Studie zeigte, dass die Auswirkungen des untersuchten Passivdampf auf die Raumluft, wenn man sie mit dem traditionellen Tabakrauchen vergleicht, kaum messbar sind. Weiterhin hat der Passivdampf nicht die giftigen und krebserregenden Eigenschaften von Tabakzigaretten. Die Forscher machen die fehlende Verbrennung und den fehlenden Nebenstromrauch bei der elektrischen Zigarette als Gründe für die gemessenen Unterschiede in der Luftverschmutzung aus. Die Forscher stellten bei der Auswertung der Messungen fest, dass obwohl nikotinhaltiges Liquid in einem 60 m³-Raum verdampft wurde, in der Luft kein Nikotin nachgewiesen werden konnte:

“5 vapers using e-cigarettes for 5h in a small room without renewal of indoor air do not produce detectable levels of nicotine in the air.”

„5 E-Zigarettenkonsumenten, welche 5 Stunden lang in einem kleinen Raum ohne Raumlufterneuerung E-Zigaretten konsumieren, produzieren keine nachweisbaren Nikotinkonzentrationen in der Luft.“

Die Forscher kommen abschließend zu dem Fazit, dass man

“On the base of the obtained results and on ARPA data about urban pollution, we can conclude by saying that could be more unhealty to breath air in big cities compared to staying in the same room with someone who is vaping.”

„Auf Basis der ARPA-Daten über die Luftverschmutzung in Städten können wir zusammenfassend sagen, dass es ungesünder sein kann, in einer großen Stadt zu atmen, als sich im selben Raum mit einem konsumierenden E-Zigarettennutzer zu befinden.“[94][95]

Ebenfalls im Oktober 2012 erschien eine Studie von dem ehemals für die Weltgesundheitsorganisation forschenden Experten Andreas Flouris, welche die Auswirkungen des Passivdampfs auf den menschlichen Körper untersuchte. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Dampf keinen Effekt auf die Blutwerte von Dritten hat. Der Autor stellte weiterhin fest, dass wenn Tabakraucher die E-Zigarette nutzen, auch dies keinen Effekt auf die untersuchten Blutwerte hatte. Im Gegensatz dazu steht, dass gem. Studie Aktiv- und Passivtabakrauch zu einer erhöhten Anzahl von Leukozyten, Lymphozyten und Granulozyten führt.[96]

Eine Forschergruppe um J.-F. Bertholon hat im April 2013 eine Studie veröffentlicht, in der unter anderem das ausgeatmete Aerosol von E-Zigaretten mit dem von Tabakzigaretten und Shisha verglichen wird. In dieser Studie wird festgestellt, dass die Halbwertszeit des Passivdampf in der Luft 11 Sekunden beträgt. Im Gegensatz dazu liegt die Halbwertzeit von Tabakrauch in der Luft bei 19 bis 20 Minuten. Die Forscher leiten daraus ab, dass das Risiko einer Passivdampfbelastung durch E-Zigaretten sehr gering ist.[97]

Laut einem Sicherheitsbericht des neuseeländischen Tabakkontrollforschers Murray Laugesen ist der ausgeatmete Dampf eines E-Zigarettenkonsumenten nicht schädlich für Dritte, da er nahezu kein Nikotin und keinerlei Verbrennungsprodukte enthält.[98][99]

Bill Godshall, der Vorsitzende der unabhängigen Nichtraucherorganisation „Smokefree Pennsylvania“, bezog sich auf die im Oktober 2012 von T. R. McAuley et al. veröffentlichte Studie, als er in einem Interview sagte: „Seit mehr als 25 Jahren tritt Smokefree Pennsylvania für ein generelles Rauchverbot in Innenräumen ein. Basierend auf den Studienresultaten, sehe ich keinen Grund, warum elektrische Zigaretten unter die Rauchverbote fallen sollen.“[100]

Eine Literaturstudie von Igor Burstyn aus dem Jahr 2013 kam zu dem Ergebnis, dass

“Exposure of bystanders to the listed ingredients, let alone the contaminants, does not warrant a concern as the exposure is likely to be orders of magnitude lower than exposure experienced by vapers”

„Die Exposition von Umstehenden gegenüber den aufgeführten Inhaltsstoffen, geschweige denn den Verunreinigungen, gibt keinen Anlass zur Besorgnis, da sie wahrscheinlich Größenordnungen unter denen von Dampfern liegt.“[101]

Peter Hajek und Kollegen haben 2014 eine Übersichtsarbeit veröffentlicht, in der alle bis dato verfügbaren Studien über Nutzung, Inhaltsstoffe und Sicherheit von E-Zigaretten einer wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Forscher kamen zu folgendem Ergebnis:

“EC aerosol can contain some of the toxicants present in tobacco smoke, but at levels which are much lower. Long-term health effects of EC use are unknown but compared with cigarettes, EC are likely to be much less, if at all, harmful to users or bystanders.”

„Einige der toxischen Stoffe aus dem Tabakrauch können, in wesentlich geringeren Mengen, auch in dem Dampf von E-Zigaretten enthalten sein. Die gesundheitlichen Langzeiteffekte des Konsums von E-Zigaretten sind unbekannt aber wenn man E-Zigaretten mit Tabakzigaretten vergleicht, sind E-Zigaretten voraussichtlich viel weniger, wenn überhaupt, schädlich für Konsumenten oder Dritte.“[7]

Technische Probleme

Hersteller und Konsumenten berichten immer wieder über Probleme in der Anwendung von E-Zigaretten. Das Ziehen an einer elektrischen Zigarette unterscheidet sich von dem an einer Tabakzigarette. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass es bei zu starkem Saugen zu einem Eintreten des Liquids in den Mundraum kommt. So werden unter Umständen Kleinstmengen von Nikotin verschluckt oder über die Mundschleimhaut aufgenommen. Des Weiteren kann beim Befüllen der Liquid-Kartuschen Flüssigkeit austreten, sodass möglicherweise Kleinstmengen Nikotin über die Haut aufgenommen werden können.[56]

Falsche Produktkennzeichnung

Die amerikanische Gesundheitsbehörde FDA soll 2011 in zwei von drei untersuchten E-Shishas, die als nikotinfrei deklariert waren, Nikotin gefunden haben.[102]

Commons: Elektrische Zigaretten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Smokeless Tobacco – Is it the Future of the Industry? Euromonitor International, abgerufen am 21. Februar 2015 (englisch).
  2. a b A, SC McNeill: E–cigarettes: an evidence update A report commissioned by Public Health England. In: www.gov.uk. Public Health England, 2015, abgerufen am 19. August 2015.
  3. Vgl. Hinweis „Wie wird ‚Rauchen‘ definiert?“ zum NRSG Berlin. Siehe auch Verkehrssitte.
  4. Hildegard Hogen, Dagmar Reiche (Hrsg.): Der Brockhaus Gesundheit. Schulmedizin und Naturheilkunde, Arzneimittel, Kinderheilkunde und Zahnmedizin. Leipzig 2006. S. 1025, s.v. „Rauchen“. Vgl. auch Gesundheitsberichterstattung des Bundes: www.gbe-bund.de
  5. M.L. Goniewicz et al.: Levels of selected carcinogens and toxicants in vapour from electronic cigarettes. In: Tobacco Control. 2014;23:133-139, PMID 23467656, Definition der Elektrischen Zigarette im Abschnitt über ihre Signifikanz
  6. E. Farsalinos, R. Polosa: Safety Evaluation and Risk Assessment of Electronic Cigarettes as Tobacco Cigarette Substitutes: A Systematic Review. In: Therapeutic Advances in Drug Safety, 2014, 5(2):67-86
  7. a b c P. Hajek, J-F. Etter, N. Benowitz et al.: Electronic cigarettes: review of use, content, safety, effects on smokers and potential for harm and benefit. In: Addiction, 2014, doi:10.1111/add.12659
  8. A, SC McNeill: Underpinning evidence for the estimate that e-cigarette use is around 95% safer than smoking: authors’ note. In: www.gov.uk. Public Health England, 2015, abgerufen am 1. Januar 2016.
  9. Patent Herbert A. Gilbert: Smokeless non-tobacco cigarette.
  10. E-cigarette History. Consumer Advocates for Smoke-free Alternatives Association;
  11. Patent Hon Lik: A Flameless Electronic Atomizing Cigarette.
  12. A high-tech approach to getting a nicotine fix. In: Los Angeles Times, 25. April 2009
  13. The Development Path of Joyetech
  14. §3 (1) der Satzung des Verbands des eZigarettenhandels
  15. J-F. Etter et al.: Analysis of refill liquids for electronic cigarettes. In: Addiction, 2013;108:1671-1679, PMID 23701634, doi:10.1111/add.12235
  16. Berechnung im Auftrag der Firma zazo
  17. Joseph G. Allen, Skye S. Flanigan, Mallory LeBlanc, Jose Vallarino, Piers MacNaughton, James H. Stewart, David C. Christiani: Flavoring Chemicals in E-Cigarettes: Diacetyl, 2,3-Pentanedione, and Acetoin in a Sample of 51 Products, Including Fruit-, Candy-, and Cocktail-Flavored E-Cigarettes doi:10.1289/ehp.1510185
  18. Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96: [1]
  19. K. E. Farsalinos, G. Romagna et al.: Evaluation of Electronic Cigarette Use (Vaping) Topography and Estimation of Liquid Consumption: Implications for Research Protocol Standards Definition and for Public Health Authorities’ Regulation. In: Int. Journal of Environmental Research and Public Health, 2013, doi:10.3390/ijerph10062500
  20. Beschluss des Nationalrates: Artikel 16: Änderung des Tabakmonopolgesetzes von 1996, 11. Dezember 2014
  21. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes: [2]
  22. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen. 17. September 2013, archiviert vom Original am 20. September 2013; abgerufen am 17. September 2013.
  23. Pressemitteilung: Urteile des Bundesverwaltungsgericht - E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder Medizinprodukt, AZ: BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13. 20. November 2014, abgerufen am 19. Februar 2015.
  24. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates: 2014/40/EU
  25. Stellungnahme Nr. 010/2015 des BfR vom 23. April 2015: Nikotinfreie E-Shishas bergen gesundheitliche Risiken, S. 2
  26. FDA warnt vor elektrischen Zigaretten und plant diese als Medikament einzustufen. fda.gov, 22. Juli 2009, abgerufen am 7. Januar 2012 (englisch).
  27. FDA-Untersuchung: Evaluation of e-cigarettes. (PDF; 243 kB) fda.gov, 4. Mai 2009, abgerufen am 7. Januar 2012 (englisch).
  28. Presseerklärung Wissenschaftler kritisieren FDA-Berichterstattung. 24-7pressrelease.com, 5. Oktober 2009, archiviert vom Original am 20. Juni 2012; abgerufen am 7. Januar 2012 (englisch).
  29. US-Bezirksgericht hebt Einfuhrverbot von E-Zigaretten auf und rügt FDA für die versuchte Einstufung der E-Zigarette als Medikament. docs.justia.com, abgerufen am 7. Januar 2012 (englisch).
  30. Pressebericht vom 25. April 2011. abcnews.go.com, abgerufen am 7. Januar 2012 (englisch).
  31. Schweiz: SR 641.311 Verordnung über die Tabakbesteuerung. Abgerufen am 26. Oktober 2012.
  32. Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (E-Zigarette NRSG NRW), I. Instanz, AZ: 7 K 4612/13
  33. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (E-Zigarette NRSG NRW), II. Instanz, AZ: 4 A 775/14
  34. Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat – E-Zigarette. (PDF; 65 kB) Abgerufen am 29. April 2012.
  35. Landratsamt Ansbach – Merkblatt Rauchverbot in Gaststätten (Bayern). (PDF; 37 kB) Abgerufen am 29. April 2012.
  36. Pressemitteilung des NSGB vom 29. Dezember 2011
  37. RP-Online: E-Shishas haben in Jugendhänden nichts zu suchen
  38. Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn (Memento vom 12. September 2014 im Internet Archive), Abschnitt 6.2, abgerufen am 12. September 2014. Andere Anbieter im Fernverkehr übernehmen üblicherweise die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn.
  39. Hausordnung für die Bahnhöfe der Deutschen Bahn (Memento vom 6. September 2015 im Internet Archive), s.v. „Nicht gestattet ist …“.
  40. Vgl. die rechtliche Grundlage für „gekennzeichnete Raucherbereiche“ im BNichtrSchG §1 (3).
  41. Raucher-/Nichtraucherbestimmungen. National Railroad Passenger Corporation, 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  42. Bestimmungen für Handgepäck. Air Canada, 2009, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  43. Rauchfrei rauchen bei Ryanair. Zielgruppe Nikotinsüchtige. n-tv, 21. September 2009, abgerufen am 20. September 2011.
  44. U.S. Department of Transportation Proposes to Ban the Use of Electronic Cigarettes on Aircraft. DOT 119-11. Department of Transportation, 14. September 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  45. ICAO Confirms New E-Cigarette Restrictions. ICAO, abgerufen am 27. Juni 2015.
  46. FAZ: Merkel will E-Zigaretten für Jugendliche verbieten
  47. VdeH: eZigarette ins Jugendschutzgesetz – Endlich handelt die Regierung
  48. Jean-François Etter, Chris Bullen: Electronic cigarette: users profile, utilization, satisfaction and perceived efficacy. In: Addiction. Band 106, Nr. 11, 2011, S. 2017–2028, doi:10.1111/j.1360-0443.2011.03505.x.
  49. Amanda M Barbeau, Jennifer Burda, Michael Siegel: Perceived efficacy of e-cigarettes versus nicotine replacement therapy among successful e-cigarette users: a qualitative approach. In: Addiction Science & Clinical Practice. Band 8, Nr. 1, 2013, S. 5, doi:10.1186/1940-0640-8-5 (PDF; 186 kB [abgerufen am 17. Mai 2015]).
  50. Pasquale Caponnetto, Davide Campagna, Fabio Cibella, Jaymin B. Morjaria, Massimo Caruso, Cristina Russo, Riccardo Polosa: EffiCiency and Safety of an eLectronic cigAreTte (ECLAT) as Tobacco Cigarettes Substitute: A Prospective 12-Month Randomized Control Design Study. In: PLoS ONE. Band 8, Nr. 6, 2013, S. e66317, doi:10.1371/journal.pone.0066317.
  51. Christopher Bullen, Colin Howe, Murray Laugesen, Hayden McRobbie, Varsha Parag, Jonathan Williman, Natalie Walker: Electronic cigarettes for smoking cessation: a randomised controlled trial. In: The Lancet. Band 382, Nr. 9905, 2013, S. 1629–1637, doi:10.1016/S0140-6736(13)61842-5.
  52. Hayden McRobbie, Chris Bullen, Jamie Hartmann-Boyce, Peter Hajek: Electronic cigarettes for smoking cessation and reduction. In: Cochrane Database of Systematic Reviews. 2014, Issue 12, Art.-Nr. CD010216, doi:10.1002/14651858.CD010216.pub2.
  53. Lindsay F. Stead, Rafael Perera, Chris Bullen, David Mant, Tim Lancaster : Nicotine replacement therapy for smoking cessation. IN: Cochrane Database of Systematic Reviews. 2008, Issue 1, Art.-Nr. CD000146, doi: 10.1002/14651858.CD000146.pub3 (Hinweis: Es gibt mehrere geänderte Versionen, wobei pub3 nicht die neuste ist).
  54. DKFZ Nikotinersatz und andere Medikamente zur Raucherentwöhnung. Abgerufen am 6. März 2013.
  55. Hillel R. Alpert, Gregory N. Connolly, Lois Biener: A prospective cohort study challenging the effectiveness of population-based medical intervention for smoking cessation. In: Tobacco Control. Band 22, Nr. 1, 2013, S. 32–37, doi:10.1136/tobaccocontrol-2011-050129, PMID 22234781.
  56. a b c Martina Pötschke-Langer et al.: Elektrische Zigaretten – Ein Überblick. (PDF) In: Rote Reihe Tabakprävention und Tabakkontrolle. Deutsches Krebsforschungszentrum (Hrsg.), Heidelberg, , abgerufen am 20. Juli 2013 (2,8 MB).
  57. Wiliam Kremer: E-cigarettes: Is a smoking alternative being choked by regulation? BBC News, 5. Juli 2013, abgerufen am 6. Juli 2013 (englisch).
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  59. J-F Etter, T. Eissenberg: Dependence levels in users of electronic cigarettes, nicotine gums and tobacco cigarettes.. In: Drug and Alcohol Dependence, 18. Dezember 2014, doi:10.1016/j.drugalcdep.2014.12.007
  60. Saul Shiffman et al.: The impact of flavor descriptors on nonsmoking teens’ and adult smokers’ interest in electronic cigarettes.. In: Nicotine & Tobacco Research, 7. Januar 2015, doi:10.1093/ntr/ntu333
  61. Horvath: Zu den akuten pulmonalen Wirkungen bei Verwendung einer E-Zigarette. In: Der Pneumologe 2012, 9:203–204. doi:10.1007/s10405-012-0586-y
  62. Peter Hajek: Electronic cigarettes have a potential for huge public health benefit. In: BMC Medicine, 2014;12:225, doi:10.1186/s12916-014-0225-z
  63. https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/Stellungnahmen/DKFZ_Stellungnahme_E-Zigarette_2014.pdf
  64. Agents Classified by the IARC Monographs, Volumes 1–107 (PDF; 139 kB), abgerufen am 27. Mai 2013.
  65. Karl Fagerström: Determinants of Tobacco Use and Renaming the FTND to the Fagerström Test for Cigarette Dependence. In: Nicotine & Tobacco Research, 2012; 14: S. 75–78.
  66. Anne-Sophie Villégier et al.: Monoamine Oxidase Inhibitors Allow Locomotor and Rewarding Responses to Nicotine. In: Neuropsychopharmacology, 2006; 31: S. 1704–1713.
  67. James D. Belluzzi et al.: Acetaldehyde Enhances Acquisition of Nicotine Self-Administration in Adolescent Rats. In: Neuropsychopharmacology, 2005; 30: S. 705–712.
  68. J. E. Rose, W. A. Corrigall: Nicotine self-administration in animals and humans: similarities and differences. In: Psychopharmacology 1997; 130: S. 28–40, PMID 9089846.
  69. SCENIHR: Fragen zu Tabakzusatzstoffen: Ist die Entwicklung von Nicotinsucht dosisabhängig?,(2010), abgerufen am 29. Juli 2013.
  70. Vardavas et al.: Acute pulmonary effects of using an e-cigarette: impact on respiratory flow resistance, impedance and exhaled nitric oxide. In: Chest (Zeitschrift), 2012; 141: 1400-1406 doi:10.1378/chest.11-2443
  71. T. R. McAuley et al.: Comparison of the effects of e-cigarette vapor and cigarette smoke on indoor air quality. In: Inhalation Toxicology, 2012; 24: S. 850–857
  72. Werley MS, McDonald P, Lilly P, Kirkpatrick D, Wallery J, Byron P, Venitz J. Non-clinical safety and pharmacokinetic evaluations of propylene glycol aerosol in Sprague-Dawley rats and Beagle dogs. In: Toxicology, 2011;287:76-90. PMID 21683116
  73. Gelbe Liste Pharmindex: 2723 Präparate mit Propylenglycol. Abgerufen am 6. Januar 2015.
  74. G. Wieslander: Experimental exposure to propylene glycol mist in aviation emergency training: acute ocular and respiratory effects. In: Occup Environ Med., 2001; 58: S. 649–655, PMID 11555686
  75. Feuchthaltemittel in Wasserpfeifentabak erhöhen das gesundheitliche Risiko Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 3. August 2011, abgerufen am 16. Juni 2012
  76. Ärztliche Mitteilungen bei Vergiftungen. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 1997, Seite 31, abgerufen am 6. August 2014
  77. Empfohlener Nikotingehalt für E-Zigaretten
  78. EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse
  79. Goniewicz et al.: Nicotine levels in electronic cigarettes. In: Nicotine & Tobacco Research, 2013; 15: S. 158-166
  80. AR Vansickel, T. Eissenberg: Electronic cigarettes: effective nicotine delivery after acute administration. In: Nicotine Tob Res, 2013; 15: 267 - 270, PMID 22311962
  81. HL Waldum et al.: Long-term effects of inhaled nicotine. In: Life Sci., 1996, 58, S. 1339-1346, PMID 8614291.
  82. C Zachary & M Siegel, Electronic cigarettes as a harm reduction strategy for tobacco control: A step forward or a repeat of past mistakes In: Journal of Public Health Policy, 2011; 32: 16-31
  83. Zachary Cahn, Michael Siegel: Dampf besser als Rauch. Forscher: E-Zigaretten sind weniger schädlich als Tabak. bild der wissenschaft, 18. Dezember 2010, abgerufen am 20. September 2011.
  84. Andreas D. Flouris et al.: Acute impact of active and passive electronic cigarette smoking on serum cotinine and lung function. In: Inhalation Toxicology, 2013; 25: 91-101
  85. B. Mayer: How much nicotine kills a human? Tracing back the generally accepted lethal dose to dubious self-experiments in the nineteenth century. In: Archives of Toxicology. Band 88, Nummer 1, Januar 2014, S. 5–7, doi:10.1007/s00204-013-1127-0. PMID 24091634. PMC 3880486 (freier Volltext).
  86. Cantrell FL.: Adverse Effects of e-Cigarette Exposures. In: Journal of Community Health, 2014; 39: 614-616 PMID 24338077
  87. Todesursachen in Deutschland. Statistisches Bundesamt, 2012, abgerufen am 14. Mai 2013.
  88. T Schripp, D Markewitz, E Uhde, T. Salthammer: Does e-cigarette consumption cause passive vaping?. In: Indoor Air. 23, 2013, S. 25–31, doi:10.1111/j.1600-0668.2012.00792.x.
  89. AM Diskin, P Spanel, D Smith: Time variation of ammonia, acetone, isoprene and ethanol in breath: a quantitative SIFT-MS study over 30 days In: Physiological Measurement, 2003; 24:107-119
  90. Eintrag zu Butanon in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA (JavaScript erforderlich).
  91. E-Zigaretten können auch zu gesundheitlichen Gefahren für Passivraucher führen. 17/2012, 7. Mai 2012
  92. Stellungnahme Nr. 016/2012 des BfR vom 24. Februar 2012 (PDF; 87 kB)
  93. Fragen und Antworten zur E-Zigarette (PDF; 44 kB) vom 1. März 2012; FAQ des BfR
  94. Stefano Zauli Sajani et al.: Urban Air Pollution Monitoring and Correlation Properties between Fixed-Site Stations. In: J Air & Waste Manage Assoc, 2004; 54:1-6 (PDF; 484 kB)
  95. G. Romagna et al.: Characterization of chemicals released to the environment by electronic cigarettes use. (PDF; 3,2 MB) September 2012, ohne verfügbare Quellenangabe
  96. Andreas D. Flouris, Konstantina P. Poulianiti u. a.: Acute effects of electronic and tobacco cigarette smoking on complete blood count. In: Food and Chemical Toxicology. 50, 2012, S. 3600–3603, doi:10.1016/j.fct.2012.07.025.
  97. J.-F. Bertholon et al.: Comparison of the aerosol produced by electronic cigarettes with conventional cigarettes and the shisha. In: Revue des maladies respiratoires. Band 30, Nummer 9, November 2013, S. 752–757, ISSN 1776-2588. doi:10.1016/j.rmr.2013.03.003. PMID 24267765.
  98. Murray Laugesen: Safety Report on the Ruyan e-cigarette Cartridge and Inhaled Aerosol. (PDF; 283 kB) 2008
  99. Helen Thomson: Electronic Cigarettes – a safe substitute. (PDF; 40 kB) 2009, Deutsche Übersetzung
  100. New E-cigarette Study Shows No Risk from Environmental Vapor Exposure. OnlinePRmedia, Oktober 2012
  101. Igor Burstyn: Peering through the mist: systematic review of what the chemistry of contaminants in electronic cigarettes tells us about health risks. In: BMC Public Health 2014: 14:18
  102. FAZ.net: Auf Schulhöfen beliebt - Einstiegsdroge E-Shisha