Befristung (Arbeitsverhältnis)

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlagen

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nach deutschem Arbeitsrecht die Vereinbarung, dass der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis automatisch sein Ende finden soll. Die Befristung ist mithin neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kündbar, es sei denn im Vertrag ist die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann zur Umgehung des aus dem Kündigungsschutzgesetz resultierenden Schutzes führen; in aller Regel schützt auch ein Sonderkündigungsschutz nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung. Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes immer verlangt, dass die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss; anderenfalls ist sie unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet.

Unter der politischen Lösung "Lieber befristet in Arbeit als unbefristet arbeitslos." hat der Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 1. Mai 1985 für neue Arbeitsverhältnisse Ausnahmen von dem Sachgrunderfordernis geschaffen. Diese sind durch die Nachfolgeregelung in § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geändert und präzisiert worden.

[Bearbeiten] Formen der Befristung

Zulässig sind heute:

  • Befristungen ohne Sachgrund

Eine Befristung ohne Sachgrund kann mit einem neuen Arbeitnehmer vereinbart werden, der mit diesem Arbeitgeber noch nie ein Arbeitsverhältnis hatte. Grundlage dafür ist § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Befristung ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Ist sie für eine kürzere Zeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren insgesamt drei Mal befristet verlängert werden. Eine "Verlängerung" liegt aber nur vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ablauf der vorangehenden Befristung eine neue schriftliche Befristungsabrede vereinbaren. Ansonsten ist durch die Weiterarbeit zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, das nur bei Vorliegen eines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG nachträglich erneut befristet werden könnte.

  • Befristungen ohne Sachgrund bei Neugründung

Nach der Sonderregelung des § 14 Abs. 2a TzBfG ist bei der Gründung eines Unternehmens eine längere Befristung auf vier Jahre möglich. In den ersten vier Jahren seit Neugründung ist dabei auch eine mehrfache Verlängerung möglich.

  • Befristungen mit Sachgrund

Gibt es einen sachlichen Grund für die Befristung, ist diese ebenfalls zulässig. Das Gesetz (§ 14 Abs. 1 TzBfG) zählt sachliche Gründe auf. Es beschränkt sich dabei auf die gängigsten Beispiele, die nicht abschließend sind.

Als sachlicher Grund gilt danach, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.


[Bearbeiten] Altersbefristungen

Mit einem neuen Arbeitnehmer darf ab dem 52. Lebensjahr eine Befristung von max. 5 Jahren vereinbart werden. Dies gilt sogar dann, wenn früher schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber bestanden hat. Allerdings darf es mit einem früheren Arbeitsverhältnis keinen sachlichen Zusammenhang geben. Die ursprüngliche Gesetzesfassung, die formal bis zum 30. April 2007 fortgegolten hat und nach der es nur auf die Vollendung des 52. Lebensjahres ankommen sollte, war wegen ihrer diskriminierenden Wirkung für Ältere europarechtswidrig und wirkungslos (EuGH AZ: C-144/05 - Mangold). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auf diese Entscheidung des EuGH reagiert und § 14 Abs. 3 TzBfG neu gefasst.

Die Altersbefristung des Arbeitsvertrages ist jetzt neben der Vollendung des 52. Lebensjahres von weiteren Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt abhängig. Hinzukommen muss grundsätzlich eine mindestens 4 Monate bestehende Arbeitslosigkeit. Gleichgestellt ist die entsprechend lange Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnahme an einer öffentlich geförderten Eingliederungsmaßnahme (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit). Ob die Neuregelung nunmehr den Vorgaben des EuGH entspricht, ist umstritten (siehe zu der gesamten Problematik auch Sprenger, Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG, Konstanz 2006, S. 227 ff.; zur Neuregelung befürwortend Kossens, Änderungen im Befristungsrecht und bei Eingliederungszuschüssen: Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer, Arbeit und Arbeitsrecht 2007, S. 214 ff.; kritisch Sprenger, Ist § 14 Abs. 3 TzBfG jetzt sicher? Die neue Altersbefristung, Arbeit und Arbeitsrecht 2007, S. 533 ff.).

Rechtssystematisch ist die Altersbefristung nach der Neufassung nunmehr in die Nähe einer Befristung mit Sachgrund gerückt.

[Bearbeiten] Stillschweigende Verlängerung

Führt der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist bzw. Erfüllung des Zwecks fort oder wird seitens des Arbeitgebers keine Mitteilung der Zweckerreichung vorgenommen wird, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht (§ 15 Abs. 5 TzBfG]).

[Bearbeiten] Klagefrist

Wer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss wie bei der Klage gegen eine Kündigung eine Klagefrist von drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses einhalten; anderenfalls gilt die Befristung als wirksam. Das ergibt sich aus § 17 TzBfG].

Jedoch nicht bei Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung, 7 AZR 406/02

Zur Fristversäumung und deren Rechtsfolgen: 7 AZR 119/02

Zu den mit einer Klage verbundenen Kosten siehe auch: Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens.

[Bearbeiten] Weblinks

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