Bundesbehörde (Deutschland)

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Bundesbehörden werden errichtet für die bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG) in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Behörden gliedern sich wie folgt:

  • Oberste Bundesbehörden
  • Bundesoberbehörden (auch: Obere Bundesbehörden genannt)
  • Bundesmittelbehörden
  • Bundesunterbehörden

Oberste Bundesbehörden

Die obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die Bundesoberbehörden sowie über 78 Körperschaften (z. B. die Bundesagentur für Arbeit), 23 öffentlich-rechtliche Stiftungen (z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz) und 35 Anstalten (z. B. die KfW), aus. Grundsätzlich umfasst die Aufsicht die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht; in einigen Fällen – vor allem bei Selbstverwaltungskörperschaften – ist sie auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Zuständigkeit der Obersten Bundesbehörden erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Zu den Obersten Bundesbehörden zählen:

Bundesoberbehörden (Obere Bundesbehörden)

Die rund 70 Bundesoberbehörden bzw. Obere Bundesbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst jedoch keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen und keine nachgeordneten Behörden haben. Die Zuständigkeit der Bundesoberbehörden erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Ihre Rechtsgrundlage für ihre Errichtung findet sich in Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG. Bundesoberbehörden mit eigenem Verwaltungsunterbau im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG sind in der Staatspraxis bisher nicht errichtet worden.[1]

Beispiele:

Bundesmittel- und Bundesunterbehörden

Die 36 Bundesmittelbehörden stehen zwischen den Bundesministerien und der unteren Verwaltungsebene. Sie sind örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig, z. B. die Bundesfinanzdirektionen.

Die über 200 Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet und nur für ein kleineres Gebiet zuständig, z. B. die Wasser- und Schifffahrtsämter, Bundeswehr-Dienstleistungszentren oder die Hauptzollämter.

Im Bund sind Mittel- und Unterbehörden auf die in Art. 87 GG (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswasserstraßen, Schifffahrt sowie weitere durch Bundesgesetz einzurichtende Behörden in den Bereichen Polizei und Verfassungsschutz), Art. 87b (Bundeswehrverwaltung) und Art. 87d GG (Luftverkehr) genannten Bereiche beschränkt, weshalb es hauptsächlich Bundesoberbehörden gibt. Bundesoberbehörden beruhen sehr häufig auf Art. 87 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bund, Administrativfunktionen an sich zu ziehen, die eigentlich den Ländern zustehen (Art. 83 GG). Voraussetzung für die Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 GG ist es, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (hier kommt vor allem Art. 74 GG in Betracht) zusteht.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. J. Ipsen, Staatsrecht I Tz. 656, Vahlen 2013