Bundesbehörde (Deutschland)
Bundesbehörden werden errichtet für die bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG) in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Behörden gliedern sich wie folgt:
- Oberste Bundesbehörden
- Bundesoberbehörden (auch: Obere Bundesbehörden genannt)
- Bundesmittelbehörden
- Bundesunterbehörden
Oberste Bundesbehörden
Die obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die Bundesoberbehörden sowie über 78 Körperschaften (z. B. die Bundesagentur für Arbeit), 23 öffentlich-rechtliche Stiftungen (z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz) und 35 Anstalten (z. B. die KfW), aus. Grundsätzlich umfasst die Aufsicht die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht; in einigen Fällen – vor allem bei Selbstverwaltungskörperschaften – ist sie auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Zuständigkeit der Obersten Bundesbehörden erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Zu den Obersten Bundesbehörden zählen:
- Bundespräsidialamt (BPrA)
- Präsident des Deutschen Bundestages, soweit er als Behörde tätig wird
- Bundestagsverwaltung
- Sekretariat des Bundesrates
- Präsident des Bundesverfassungsgerichts, soweit er als Behörde tätig wird
- Bundesrechnungshof (BRH)
- Bundeskanzleramt (BKAmt)
- Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
- die 14 Bundesministerien:
- Auswärtiges Amt (AA)
- Bundesministerium der Finanzen (BMF)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
- Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
- Bundesministerium des Innern (BMI)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
- Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
- Die Zentrale der Deutschen Bundesbank (§ 29 Abs. 1 Bundesbankgesetz)
- ab dem 1. Januar 2016: Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Bundesoberbehörden (Obere Bundesbehörden)
Die rund 70 Bundesoberbehörden bzw. Obere Bundesbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst jedoch keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen und keine nachgeordneten Behörden haben. Die Zuständigkeit der Bundesoberbehörden erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Ihre Rechtsgrundlage für ihre Errichtung findet sich in Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG. Bundesoberbehörden mit eigenem Verwaltungsunterbau im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG sind in der Staatspraxis bisher nicht errichtet worden.[1]
Beispiele:
- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
- Bundespolizeipräsidium (BPOLP)
- Bundeskriminalamt (BKA)
- Bundesnachrichtendienst (BND)
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)
- Bundesversicherungsamt (BVA)
- Bundesverwaltungsamt (BVA)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw)
- Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw)
- Umweltbundesamt (UBA)
- Bundesamt für Justiz (BfJ)
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden
Die 36 Bundesmittelbehörden stehen zwischen den Bundesministerien und der unteren Verwaltungsebene. Sie sind örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig, z. B. die Bundesfinanzdirektionen.
Die über 200 Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet und nur für ein kleineres Gebiet zuständig, z. B. die Wasser- und Schifffahrtsämter, Bundeswehr-Dienstleistungszentren oder die Hauptzollämter.
Im Bund sind Mittel- und Unterbehörden auf die in Art. 87 GG (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswasserstraßen, Schifffahrt sowie weitere durch Bundesgesetz einzurichtende Behörden in den Bereichen Polizei und Verfassungsschutz), Art. 87b (Bundeswehrverwaltung) und Art. 87d GG (Luftverkehr) genannten Bereiche beschränkt, weshalb es hauptsächlich Bundesoberbehörden gibt. Bundesoberbehörden beruhen sehr häufig auf Art. 87 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bund, Administrativfunktionen an sich zu ziehen, die eigentlich den Ländern zustehen (Art. 83 GG). Voraussetzung für die Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 GG ist es, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (hier kommt vor allem Art. 74 GG in Betracht) zusteht.
Weblinks
- Literatur über Bundesbehörden im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Übersicht der Behörden und Institutionen des Bundes auf bund.de
- Anschriftenverzeichnis von Bundesbehörden und Institutionen
- Abkürzungsverzeichnis von Bundesbehörden
- Behördenfinder der Länder und des Bundes – Portal der Länderkooperation Behördenfinder Deutschland, vertreten durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Einzelnachweise
- ↑ J. Ipsen, Staatsrecht I Tz. 656, Vahlen 2013