Diskussion:Bildrechte

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Hinweis: Diese Seite dient nur der Diskussion und Revision des Artikels Bildrechte. Zum Hochladen von Bildern bei Wikipedia gibt es Informationen im Artikel Wikipedia:Bildrechte. Konkrete Fragen dazu können unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen gestellt werden.

Inhaltsverzeichnis


[Bearbeiten] Deutschlandlastig

Die Kommentierung "deutschlandlastig" finde ich momentan durchaus zutreffend. Die deutschsprachige Wikipedia soll auch Österreich und die Schweiz gleichberechtigt gut abdecken. Als ich den Artikel letztes Jahr angefangen habe, war mir das noch nicht so bewußt. -- Simplicius 19:35, 23. Mär 2005 (CET)

Danke für's Freischalten der Diskussionsseite. Wie schon gesagt finde ich vor allem die Abschnitte "Geschichte des Schutzes für Fotografien" und "Besonderheiten" noch zu deutschlandlastig. Leider fehlt mir das Fachwissen über die Rechtsprechung in anderen Ländern, um diesen Mangel zu beheben. Vielleicht könnte man die ganzen Deutschland-Spezifika aber auch einfach auslagern in einen eigenen Artikel Bildrechte in Deutschland und diesen Artikel hier auf eine allgemeingültige Einführung beschränken? --Tkarcher 21:20, 23. Mär 2005 (CET)
Es stimmt schon mit der Deutschlandlastigkeit. Zu viele Einzelartikel sind aber nicht gut. Ausserdem gibt es, glaube ich, ziemliche Parallelen zwischen deutschem und österreichischem Recht. -- Simplicius 23:57, 3. Dez 2005 (CET)

[Bearbeiten] Bildrechte von Museen, Archiven und Bibliotheken?

Im Text heisst es Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut usw... Museen, Archive und Biliotheken sind aber in den allermeisten Fällen weder Urheber noch Eigentümer der ausgestellten Werke, sondern sie sind lediglich, die mit der Verwaltung und Austellung beauftragten Institutionen der öffentlichen Hand, die aus Steuern der Bürger finanziert werden. Als offizieller Eigentümer der Kulturgüter kommen vielmehr Bund, Länder, Städte und Gemeinden und auch private Sammler in Frage. Aus diesem Grund kann es gar keine privatechtlichen Eigentumsansprüche von seiten der Museen geben.
Die öffentliche Hand kann hingegen die Hausherrschaft über die Museen ausüben, und dort zum Beispiel das Fotographieren untersagen, und auch Gebühren fürs Fotographieren verlangen - und selbst Vergütungen für spätere Veröffentlichungen vereinbaren. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit. Das Urheberrecht selbst wird allerdings durch solche Vereinbarungen nicht im mindesten beeinträchtigt. Im Gegenteil: Ein gemeinfreies Werk bleibt gemeinfrei, und kann - solchen Vereinbarungen zum Trotz - uneingeschränkt und kostenlos verbreitet werden.
Mit dem Urheberrecht wird der Urheber (also der Künstler, der Photographen usw.) und seine Nachkommen geschützt, nicht der spätere Eigentümer. Ein Künstler bleibt urheberrechtlich gesehen bis in alle Ewigkeit Urheber seines Werkes - auch wenn das Werk 70 Jahre nach seinem Tod nicht mehr geschützt wird. Ein späterer Eigentümer kann jedoch niemals ein Urheberrecht an einem erworbenen Kunstwerk beanspruchen. Er selbst ist ja nicht der Urheber.

Woggl

Hallo Woggl, die Vermarktung gemeinfreier Werke stützt sich nicht mehr das Urhebergesetz, das ist richtig. Aber zur Rechtsfähigkeit einer Körperschaft gehört das Recht auf Eigentum ebenso wie das Recht, Verträge abzuschliessen. Das macht sie selbst, nicht der Staat. -- Simplicius 23:57, 3. Dez 2005 (CET)
Das Recht einer Anstalt des öffentlichen Rechts genießt nicht den Schutz des Art. 14 GG. Das öffentliche Eigentum hat einen anderen Inhalt als das privatrechtliche Eigentum. Daher kann z.B. die Gemeinde bei einer Enteignung ihrer Liegenschaften für eine Straße nicht das BVerfG anrufen. Das ö.r. Eigentum hat die ö.r. Zweckbindung zum Inhalt, die in der Widmung zum Ausdruck kommt. Fingalo 14:42, 5. Aug 2006 (CEST)


[Bearbeiten] Hochladen von Fotos in meinem Besitz unbedenklich

Meines Erachtens ist beim Hochladen von Bildern, die sich in meinem Besitz befinden, der Urheber irrelevant, da seine Rechte nicht verletzt werden. Habe einen Diskussionsbeitrag bei Wikipedia Diskussion:Bildrechte gestartet--Joesi 10:05, 22. Mär 2006 (CET)

Hallo, Joesi, dem würde ich keineswegs zustimmen. Bitte mal das Urheberrechtsgesetz lesen. --Hutschi 11:58, 31. Jul 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Entstellung?

Darf ein Bild einer Person entstellt werden, zum Beispiel durch schwarze Abdeckungen über den Augen, oder widerspricht das dem Persönlichkeitsrecht auf das eigene Bild? Im Artikel habe ich nichts gefunden. --Hutschi 11:55, 31. Jul 2006 (CEST)

Der Fotograf hat laut UrhG verschiedene Rechte am eigenen Werk, u.a. die Persönlichkeitsrechte Namensnennung und Schutz vor Entstellung. Mit ihm solltest du also zwecks Harmonie über die genaue Nutzung sprechen, wenn du das Bild mit Balken, Zeitschriftentitel usw. einbringen willst.
Das Persönlichkeitsrecht Recht am eigenen Bild betrifft nur die Rechte der fotografierten Person, die ohne Balken erkennbar wäre. -- Simplicius - 12:20, 31. Jul 2006 (CEST)
Danke. Ich will nicht entstellen, habe aber in Zeitungen oder im Fernsehen öfters durch Balken oder Unschärfeeffekte entstellte Personen gesehen. Ich selber möchte nicht auf diese Weise entstellt werden. Der richtige Artikel hierzu ist aber "Recht am eigenen Bild". Ich habe Bildrechte bisher immer zweiseitig gesehen. --Hutschi 15:49, 3. Aug 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Gemeinfreiheit von Bildern einschränken?

Situation: Ich möchte für die Wikibooks (Gitarre) verschiedene Artikel erstellen, die sehr viele Grafiken enthalten. Dennoch möchte ich diese Grafiken ausschließlich für Wiki-Projekte und für die nichtkomerzielle Nutzung freigeben, jedoch die komerzielle Freigabe untersagen. Der Grund: eine umfassende gemeinfreiheit der Bilder sollte auf Gegenseitigkeit beruhen. Jedoch gerade Musikverlage und Copyrightinhaber (oder besser deren Anwälte) haben privaten Anbietern von Internetseiten dermaßen Steine in den Weg gelegt, vgl. Abmahnwelle und Kampf_um_Songtexte dass ich mich wirklich sträube selbsterstellte Bilder auch für diese Verlage freizugeben (damit sie mit meiner Arbeit Geld verdienen). Denn im Gegenzug sind diese Verlage nicht so kollant. Ich bitte dahingehend noch einmal die Lizinzvergabe zu überdenken, und Raum zu schaffen für eine "Freigabe für Wiki-Projekte, nichtkommerzielle Nutzung incl. Unterricht an Schulen, Universitäten etc.; Die komerzielle Nutzung nicht ohne ausdrückliche Genemigung des Urhebers." Auch wenn es gegen die Wikipedia-Philosopie spricht, bitte ich diesen Punkt zu überdenken. --Mjchael 15:41, 3. Aug 2006 (CEST)

Das ist eine Frage für Wikipedia Diskussion:Bildrechte. -- Simplicius - 18:03, 3. Aug 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Briefmarken

Zu den Briefmarken hier noch ein Zitat aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze:

Das LG München hat Briefmarken als amtliche Werke angesehen (GRUR 1987, 436 - Briefmarke; v. Ungern-Sternberg GRUR 1988, 766, 768; die Literatur steht dem jedoch überwiegend ablehnend gegenüber, da Briefmarken nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum Gebrauch herausgegeben werden; Wandtke/Bullinger/Marquardt § 5 Rdnr. 19; Fromm/Nordemann § 5 Rdnr. 4; Schricker GRUR 1991 , 645, 652 f.; v. Albrecht S. 91) --Joh@nnes 22:22, 11. Sep 2006 (CEST)

Jo, siehe auch GRUR, es ist sicher nicht die einzige Quelle, auf die man sich stützen sollte. -- Simplicius 22:48, 11. Sep 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Retuschen bei Reproduktionen?

Im Zuge von Reproduktionen zweidimensionaler Werke kommt es vor, dass die von den Vorlagen gewonnenen Bilder retuschiert werden.

  1. Technische Retusche, wenn die Farben oder die Perspektive eines Lichtbilds bei der Reproduktion korrigiert werden, um dem natürlichen Erscheinungsbild des Lichtbildmotivs zu entsprechen.
  2. Ergänzende Retusche, wenn bei einer beschädigten oder unvollständigen Aufnahme in der Reproduktion die Fehlstellen ergänzt werden.
  3. Manipulative Retusche, wenn bei der Aufnahme vorhandene Objekte in der Reproduktion entfernt werden oder aber zusätzliche Bildinhalte mit in die Reproduktion aufgenommen werden.

In der Praxis finden sich meist Kombinationen der verschiedenen Retuschen in einer Reproduktion. Entstehen durch diese Bearbeitungen Schutzrechte an der Reproduktion und wie wirken sie sich auf das Urheberrecht des Lichtbildners aus? -- 12:02, 10. Aug. 2007 87.180.127.217

[Bearbeiten] Software Screenshots

Hallo, wie sieht es allgemein mit den Bildrechten bei Software Screenshots aus? Was gilt insbesondere bei Copyright geschützer Software? Was kann man tun, um (eventuell) geschützte Screenshots in Wikipedia verwenden zu können / dürfen? Wann, wo treten die meisten Probleme in Sachen Urheberrecht bzw. Urheberrechtsverletzungen auf? --WikipediaMaster 14:33, 8. Sep. 2007 (CEST)

WP:BR#Bildschirmfotos, habs oben schreiender gemacht.. -- W!B: 09:26, 9. Sep. 2007 (CEST)
Vielleicht muss man noch eine Wave-Datei einbauen. -- –– Simplicius 11:00, 9. Sep. 2007 (CEST)

Nein, aber eventuell ein paar allgemeine Informationen im Artikel zu Bildrechten an Bildschirmfotografien?!? Von meinen Fragen zielt nur eine direkt auf Wikipedia ab, betrachtet die anderen drei Fragen bitte mal unabhängig von Wikipedia, und denkt doch mal darüber nach, wie sich das Thema Bildrechte an Bildschirmfotografien allgemein in den Artikel integrieren läßt. Oder spielen Bildschirmfotografien (Screenshots,Screen dumps) beim Thema Bildrechte aus eurer Sicht gar keine Rolle? --WikipediaMaster 12:43, 9. Sep. 2007 (CEST)

Siehe auch hier.
Ganz einfach ist das Thema nicht, man muss da mal recherchieren. Es gibt da schon so ein paar Facetten.
Wird vielleicht noch etwas dauern, ich such mal was dazu. –– Simplicius 13:25, 9. Sep. 2007 (CEST)

[Bearbeiten] Linkliste

die ist aber übermässig lang, ob das nicht als ref besser gelöst wäre: immerhin bezieht sich der gutteil der links nur auf einzelne sätze oder maximal absätze.. dann würde man dort auch ohne elendslanges TOC, das nichtmal mehr auf einem bildschirm platz hat, was finden.. -- W!B: 12:43, 10. Sep. 2007 (CEST)

nein, meine lösung ganz ohne sah auch blöde aus: wie wärs mit zwei überschriften: dann ist aber deutlich zu sehen, das ein gutteil der rechtsquellen hier nicht angegeben sein muss: über etliche gibt es eigene artikel, daher sind sie eh im fliesstext verlinkt, oder es gibt inzwischen artikel (Digital Millennium Copyright Act), daneben könnte man auch einiges über Vorlage:Zitat de § lösen.. -- W!B: 12:57, 10. Sep. 2007 (CEST)
Naja, in der Box mit dem Inhaltsverzeichnis kann man auch das "Verbergen" klicken. Wenn sich Texte intensiver mit einem Thema befassen, ich sach mal, von der Hausarbeit bis zur Dissertation, gibt es auch schon mal Verzeichnisse, die über drei, vier Seiten DIN A4 ausmachen, von Abbildungs-, Tabellen- und Literaturverzeichnissen ganz zu schweigen. Zur schnellen Orientierung gibt es ja auch Wikipedia:Bildrechte.
Der Hinweis auf die Referenzen ist völlig richtig. Es wurde ja auch schon damit angefangen. Schön wäre es, die Urteile auf Wikisource zu haben, einheitlich formatiert, vollständig und hoffentlich langlebig. Es ist aber auch extrem viel Arbeit.
Die Geschichte hinsichtlich der Bildrechte ist nicht unwichtig, weil es hier jedesmal Übergangsvorschriften gibt, und ältere Kunstwerke haben davon jede Menge erlebt. Das ist nicht nur theoretisch, sondern das wird in jedem Gerichtsurteil über ältere Werke dann auch konkret durchgekaut, siehe zum Beispiel den Fall der Familienfotos der Wagner-Familie.
Die Verweise auf die Gesetze könnte man auch rausnehmen, wenn entsprechende Artikel mit Weblinks vorliegen. –– Simplicius 13:06, 10. Sep. 2007 (CEST)

[Bearbeiten] Geldscheine und Münzen

(vielleicht besser allgemein als Zahlungsmittel)

Bei Geldscheinen bzw. Münzen sollte unterschieden werden zwischen

gültigen Zahlungsmittel (für diese gilt der Artikel)
historischen Banknoten und Münzen (z.B. ATS oder DM) (gemeinfrei)

Joesi 23:25, 8. Jan. 2008 (CET)

Wieso „gemeinfrei“? Kommt mir etwas zu pauschal vor. Gemeinfrei wegen Fristablaufs vielleicht, wenn sie alt genug sind. Je nach Staat kann das unterschiedlich aussehen. -- Rosenzweig δ 17:04, 20. Jan. 2008 (CET)

[Bearbeiten] Bildrechte in der Wikipedia: erkennbar private Bilder

Um auch diese Feinheit zu Wort kommen zu lassen, die Empfehlung,einen Blick hierher zu werfen. --Delabarquera 09:50, 13. Feb. 2008 (CET)

[Bearbeiten] (Alte) Erworbene Bildquellen (Negative, Dias etc)

Wie sieht es mit der Reproduktion und Publizierung von o.g. Bildträgern aus?! Das, wenn man beispielsweise einen Stapel Dias auf dem Flohmarkt erwirbt, die Nutzungsrechte etc. nicht gleich mitverkauft werden ist anzunehmen (diese gelten wohl auch für Bilder privater Natur). Aber wenn sich weder Alter, Herkunft, Urheber noch die Personen auf den Bildern klären lassen, wäre eine eindeutige Bestimmung wie es für die Berufung auf den § 72 Abs. 1 UrhG. (wie im Artikel Bildrechte#Lichtbilder beschrieben) nötig ist, nicht möglich.
Schwieriger wird es zudem da die Bilder ursrünglich für den privaten Gebrauch gemacht wurden, also keinen Ausdruck der Kunst darstellen, nun aber durch Veröffentlichung etc. einen solchen Zweck zugeschrieben bekommen. Und wie verhält es sich mit den anhängenden Rechten die im privaten Raum/Gebrauch nicht gelten/greifen?! (Siehe Bildrechte#Besonderheiten) Diese wären ja dann mit Sicherheit zu beachten. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.6.116.84 (DiskussionBeiträge) 19:13, 19. Okt. 2008 (CET))

Du sprichst ein wichtiges Thema an.
Auch für den eigenen Gebrauch bestimmt, können Bilder teils Schnappschüsse, teils Kunstwerke sein.
Streng genommen ist ein Anonymes Werk etwas, wo der Urheber nicht genannt werden will.
Ein Verwaistes Werk ist etwas, für das man den Urheber irgendwie nicht finden kann.
Eine andere Situation (Werk nicht gekennzeichnet, veröffentlicht durch Verleger) regelt noch der § 10 UrhG.
Der Verwerter tut mit der Veröffentlichung der Allgemeinheit eigentlich Gutes.
Gleichzeitig setzt er sich aber dem Risiko von Vorwürfen aus.
In Deutschland wird darüber zu wenig debattiert. Gefordert wäre hier die EU für bessere Lösungen, wie sie zum Beispiel in Kanada existieren.
Mit besten Grüssen, – Simplicius 21:22, 19. Okt. 2008 (CEST)
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