UN-Seerechtsübereinkommen

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Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ; englisch United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen des Seevölkerrechts, das alle Nutzungsarten der Meere regeln soll. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen und trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft. Das Abkommen ist auch als „UNCLOS III“ bekannt. Die UN-Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art. Die Konferenzen zuvor werden als „UNCLOS I“ und „UNCLOS II“ bezeichnet.

Das Übereinkommen fasst das vorher geltende, in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen, legt die vorher umstrittene Breite des Küstenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort. Es führt neu ein die ausschließliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Küstenstaaten, ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewässer. Außerdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt. Dabei stützt sich das Übereinkommen neben dem älteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingeführten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit.

Mit dem Übereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen:

Zum Seerechtsübereinkommen wurden bisher zwei Zusatzübereinkommen vereinbart:

  • Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
  • Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Geschichte

Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationalen Küstengewässer auf eine Breite von drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Die seewärtigen Gebiete jenseits dieser Küstengewässer wurden damals als „internationale Gewässer“ angesehen.[1]

Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag vom 13. März bis zum 12. April 1930 berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen.[2] Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf.[3]Andere Länder folgten diesem Beispiel und erweiterten ihre Küstengewässer, im Fall von Chile, Ecuador und Peru beispielsweise auf 200 Seemeilen.[4] Bis 1960 behielten von 103 Staaten 26 die alte Dreimeilenzone bei, 16 beanspruchten eine doppelte Zone von sechs Seemeilen, 34 einen zwölf Seemeilen breiten Meeresstreifen und neun Staaten darüber hinausreichende Küstengewässer.[5]

UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener seerechtlicher Fragen, fand ab 1956 mit Unterhändlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt. Die Konferenz führte 1958 zu vier Verträgen, die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden.[6] UNCLOS II im Jahr 1960, auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Küstenmeeres geklärt werden sollte, blieb ohne Ergebnis.[7] UNCLOS III wurde 1973 in New York eröffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRÜ am 10. Dezember 1982 ihren Abschluss; mehr als 160 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert.

Zu den Staaten, die dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sind, zählen unter anderem die Vereinigten Staaten. Allerdings können die Bestimmungen des SRÜ auch für sie als geltendes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden.

Inhalt (Auswahl)

Völkerrechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen

Das SRÜ gliedert sich in 17 Teile und 320 Artikel.[8] Der wichtigste Inhalt des SRÜ ist die Regelung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten. Ausgehend von der Küstenlinie legt das SRÜ verschiedene, teils sich überschneidende Zonen für die Ausübung der Hoheitsgewalt fest. Dabei nimmt mit der Entfernung von der Küste die Kontrolle des Küstenstaates ab. Streitigkeiten ergeben sich häufig bei Meerengen, wenn sich die Ansprüche auf das zu nutzende Gebiet überlagern.

Teil II: Küstenmeer und Anschlusszone

Das Küstenmeer, auch als Territorial- oder Hoheitsgewässer bezeichnet, ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen (22,2 km) von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung. Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde im Seerechtsübereinkommen der UN in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst sie die früher übliche Drei-Meilen-Zone (5,56 km) ab.

In der an das Küstenmeer angrenzenden Anschlusszone, die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen (44,4 km) betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits-, und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.

Teil V: Ausschließliche Wirtschaftszone

In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen (370,4 km) ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seevölkerrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.

Teil VI: Festlandsockel

Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 Seemeilen von der Basislinie. Nach einer komplexen, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie liegen, im Einzelfall noch darüber hinaus (100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie). Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.

Teil VII: Hohe See

Den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse bezeichnet das Seerechtsübereinkommen als das „Gebiet“ (englisch Area). Dieses besteht aus allem, was nicht Kontinentalschelf (Festlandsockel) ist. Es unterliegt keiner Souveränität. Das „Gebiet“ und seine Ressourcen sind „gemeinsames Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind).[9] Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde.

Teil XV: Beilegung von Streitigkeiten

Mit Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens wurde für die Anwendung des Völkerrechts auf See eine eigenständige Gerichtsbarkeit geschaffen, nämlich der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg. Er hat seine Arbeit im Jahr 1996 aufgenommen.

Vertragsstaaten

  • ratifiziert
  • unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert
  • nicht unterzeichnet
  • Beitrittsjahr Staat Beitrittsjahr Staat
    1982 Fidschi Fidschi 1996 Algerien Algerien
    1983 Bahamas Bahamas Brunei Brunei
    Belize Belize Bulgarien Bulgarien
    Agypten Ägypten China Volksrepublik Volksrepublik China
    Ghana Ghana Tschechien Tschechien
    Jamaika Jamaika Finnland Finnland
    Mexiko Mexiko Frankreich Frankreich
    Namibia Namibia Georgien Georgien
    Sambia Sambia Haiti Haiti
    1984 Elfenbeinküste Elfenbeinküste Irland Irland
    Kuba Kuba Japan Japan
    Gambia Gambia Korea Sud Südkorea
    Philippinen Philippinen Saudi-Arabien Saudi-Arabien
    Senegal Senegal Malaysia Malaysia
    1985 Bahrain Bahrain Mongolei Mongolei
    Kamerun Kamerun Monaco Monaco
    Guinea-a Guinea Mauretanien Mauretanien
    Irak Irak Myanmar Myanmar
    Island Island Niederlande Niederlande
    Saint Lucia St. Lucia Norwegen Norwegen
    Mali Mali Nauru Nauru
    Sudan Sudan Neuseeland Neuseeland
    Tansania Tansania Panama Panama
    Togo Togo Palau Palau
    Tunesien Tunesien Rumänien Rumänien
    1986 Guinea-Bissau Guinea-Bissau Slowakei Slowakei
    Indonesien Indonesien Schweden Schweden
    Kuwait Kuwait 1997 Benin Benin
    Nigeria Nigeria Chile Chile
    Paraguay Paraguay Spanien Spanien
    Trinidad und Tobago Trinidad und Tobago Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich
    1987 Kap Verde Kap Verde Äquatorialguinea Äquatorialguinea
    Sao Tome und Principe São Tomé und Príncipe Guatemala Guatemala
    Jemen Jemen Mosambik Mosambik
    1988 Brasilien Brasilien Pakistan Pakistan
    Zypern Republik Zypern Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea
    1989 Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda Portugal Portugal
    Kongo Demokratische Republik Demokratische Republik Kongo Sudafrika Südafrika
    Kenia Kenia Russland Russland
    Oman Oman Salomonen Salomonen
    Somalia Somalia 1998 Belgien Belgien
    1990 Angola Angola Europaische Gemeinschaft EG
    Botswana Botswana Gabun Gabun
    Uganda Uganda Laos Laos
    1991 Dschibuti Dschibuti Nepal Nepal
    Dominica Dominica Polen Polen
    Mikronesien Foderierte Staaten Föderierte Staaten von Mikronesien Suriname Suriname
    Grenada Grenada 1999 Ukraine Ukraine
    Marshallinseln Marshallinseln Vanuatu Vanuatu
    Seychellen Seychellen 2000 Luxemburg Luxemburg
    1992 Costa Rica Costa Rica Malediven Malediven
    Uruguay Uruguay Nicaragua Nicaragua
    1993 Barbados Barbados 2001 Bangladesch Bangladesch
    Guyana Guyana Madagaskar Madagaskar
    Honduras Honduras Serbien Serbien
    Malta Malta 2002 Armenien Armenien
    Saint Kitts Nevis St. Kitts und Nevis Ungarn Ungarn
    Saint Vincent Grenadinen St. Vincent und die Grenadinen Katar Katar
    Simbabwe Simbabwe Tuvalu Tuvalu
    1994 Australien Australien 2002 ausgetreten[10] 2003 Albanien Albanien
    Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Kanada Kanada
    Komoren Komoren Kiribati Kiribati
    Deutschland Deutschland Litauen Litauen
    Nordmazedonien Nordmazedonien 2004 Danemark Dänemark
    Mauritius Mauritius Lettland Lettland
    Singapur Singapur 2005 Burkina Faso Burkina Faso
    Sierra Leone Sierra Leone Estland Estland
    Sri Lanka Sri Lanka 2006 Belarus Belarus
    Vietnam Vietnam Niue Niue
    1995 Argentinien Argentinien Montenegro Montenegro
    Osterreich Österreich 2007 Moldau Republik Moldau
    Bolivien Bolivien Marokko Marokko
    Cookinseln Cookinseln Lesotho Lesotho
    Kroatien Kroatien 2008 Kongo Republik Republik Kongo
    Griechenland Griechenland Liberia Liberia
    Indien Indien 2009 Schweiz Schweiz
    Italien Italien Dominikanische Republik Dominikanische Republik
    Jordanien Jordanien Tschad Tschad
    Libanon Libanon 2010 Malawi Malawi
    Samoa Samoa 2011 Thailand Thailand
    Slowenien Slowenien 2012 Ecuador Ecuador
    Tonga Tonga Eswatini Eswatini
    2013 Osttimor Osttimor
    Niger Niger
    2015 Palastina Autonomiegebiete Palästina
    2016 Aserbaidschan Aserbaidschan
    Insgesamt 168 Staaten. Stand: 18. Dezember 2016

    Beteiligung Internationaler Organisationen

    Das SRÜ sieht neben der Beteiligung von Staaten ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor. Diese Möglichkeit wurde auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnitten, welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Da sich die Regelungen des Seerechtsübereinkommens auf Materien erstrecken, die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese übertragen haben, haben sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten jeweils entsprechend ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt; das SRÜ wird daher insoweit auch als „Mixed Agreement“ bezeichnet.

    Siehe auch

    Einzelnachweise

    1. David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 6 (englisch).
    2. League of Nations Codification Conference — About the Comission. In: United Nations. International Law Commission, 31. Juli 2017, abgerufen am 9. Oktober 2019 (englisch).
    3. Harry S. Truman: Proclamation 2667 of September 28, 1945. Policy of the United States with Respect to the Natural Resources of the Subsoil and Sea Bed of the Continental Shelf. (PDF; 85,4 KB) In: gc.noaa.gov. White House, 28. September 1945, abgerufen am 9. Oktober 2019 (amerikanisches Englisch).
    4. David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 8 (englisch).
    5. Major Thomas E. Behuniak: The Seizure and Recovery of the S.S. Mayaguez: Legal Analysis of United States Claims, Part 1. In: Military Law Review. 82. Jahrgang. Department of the Army, 1978, ISSN 0026-4040, S. 120 (jagcnet.army.mil (Memento des Originals vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive) [abgerufen am 9. Oktober 2019]).
    6. Tullio Treves: 1958 Geneva Convention on the Law of the Sea. In: United Nations. Audiovisual Library of International Law, 2008, abgerufen am 9. Oktober 2019 (englisch).
    7. David Anderson: Modern Law of the Sea. Selected Essays (= Vaughan Lowe [Hrsg.]: Publications on Ocean Development. Nr. 59). Koninklijke Brill NV / Martinus Nijhoff Publishers, Leiden / Boston 2008, ISBN 978-90-04-15891-7, chapter 1, S. 10 (englisch).
    8. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/3. 23. Juni 1998, abgerufen am 9. Oktober 2019.
    9. Resolution 2749 (XXV) der UN-Generalversammlung von 1970.
    10. 12th anniversary of Australia’s withdrawal from the International Court of Justice on maritime boundary matters (Memento des Originals vom 25. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.timorseajustice.com

    Literatur

    • Nienke van der Burgt: The 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and its Dispute Settlement Procedure. In: Griffin’s View on International and Comparative Law. Band 6, Nr. 1, 2005, ISSN 1567-875X, S. 18–34.

    Weblinks

    Commons: Seerechtsübereinkommen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien