Diskussion:Betreuungsrecht

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"Es ist zwar nicht von großem Nutzen, den Inhalt einer bewährten Rechtssprechung ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben. Jedoch verdient der Vorschlag angesichts der fundamentalen Bedeutung des abgesprochenen Grundsatz durchaus Zustimmung. Schließlich ist es nicht zu verkennen, dass (...) sich Richter immer wieder neu in das Betreuungsrecht einarbeiten müssen, denen diese Anforderung nicht ohne weiteres vertraut ist (...)"

Dr. Bernhard Knittel, Richter am BayOLG München, zu dem Vorschlag, dass im Betreuungsrecht verankert wird, dass keine Betreuung gegen den "freien Willen" des Betroffenen eingerichtet werden darf. In: Zusammenstellung der Stellungnahmen der Sachverständigen, Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Berlin 2004, Seite 55


Also, was Propaganda ist, möge man doch bitte erst mal nachschauen. In der Tat ist es ärgerlich, dass die durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof rechtsverbindlich festgestellte Rechtslage oft nicht beachtet wird, weil viele Akteure im Betreuungsrecht dieses nach ihrem gut Dünken auslegen. Der Artikel ist auf dem neusten Rechtsstand. Alle gemachten Angaben sind belegt. Insofern Mißverständnisse ausgelöst werden konnten, wurde dazu klarstellend die Dinge ausgeführt. Ich halte den Artikel nun allenfalls noch für etwas unsytematisch, aber nicht für unausgewogen.


Leider wird hier vom Verein Chancen e.V Propaganda betrieben, welcher erstens mit der praktizierten Rechtslage nicht übereinstimmt und auch den psychisch Kranken nicht gerecht wird. Insgesamt ist das Werk mittlerweile eine schräge Darstellung und politische veranstaltung und wird einem Lexikon nicht gerecht


Artikel Betreuung wurde komlett hierher verschoben, die Problematik umfassend dargestellt Josua

P.S.: Auch Sachsens CDU Justizminster spricht das von das Betreuung nur ein schönes Wort ist. Eine Betreuung kommmt oft noch einer Entmündigung gleich (Focus 44/2004)


Zur Kritik siehe Wikipedia:WikiProjekt Recht/Überarbeitungsliste --wau 19:35, 25. Apr 2004 (CEST)


Der Artikel enthält kaum Informationen, dafür aber Wertungen. Es geht an der Realität vorbei, die Betreuung mit der Entmündigung zu vergleichen. Dies empfinden nur einige wenige Betroffene so. Die Betreuung ist primär eine Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen, die so weit geht, dass sie mittlerweile fast den Justizetat ruiniert.

Der Artikel zu "Betreuung" ist dagegen zu empfehlen.

OnkelBanane


ich finde es nicht so gut, dass Entmündigung hierher redirectet. auch wenn es das heute in deutschland juristisch gesehen nicht mehr geben sollte, hat der begriff doch historisch seine bedeutung. (ich wollte gerade Ludwig II. (Bayern) diesbezüglich wikifizieren. das ist dann wohl nicht möglich.) und sowieso sollte man auch an die übrige welt denken. dies ist kein "jura in deutschland 2004"-wiki, sondern eine enzyklopädie. grüße, Hoch auf einem Baum 05:32, 9. Jun 2004 (CEST)

Gesetzliche Betreuung nach der Änderung von 1992 kann im Gegensatz zu vorher ein viel größeres Feld umfassen, von - Unterstützung und Hilfe für den oder die Betroffene ohne Einschränkung etc, eher Förderung ... ... (alle möglichen Varianten) ... - einer Einschränkung durch Einwilligungsvorbehalten in allen Bereichen, was fast einer Entmündigung gleichkommt.


Eine Entmündigung findet nicht statt, das Wahlrecht, Heiratsrecht etc bleibt unberührt. Man stelle sich jedoch nur vor, wie jemand sich fühlt, der jahrelang sein Vermögen gut und satt ohne Rücksicht auf Verluste ausgegeben hat, der nun plötzlich durch einen Verwandten oder Fremden in seiner finanziellen Unabhängigkeit ausgeschaltet wird, weil das Vormundschaftsgericht gesagt hat: "so geht das nicht weiter!". Für den ist das "Entmündigung".

Ich kann behaupten, daß ich aus Erfahrung spreche, da ich als Vereinsbetreuter Klienten habe, die das ganze Feld umfassen. Es gibt Klienten von mir, denen ich mit dem Entzug der Betreuung drohen kann, und es gibt Klienten, die verfluchen den Tag der Betreuerbestellung durch das Amtsgericht.

Gerd Steffens


Zu viele Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel enthält im Moment sage und schreibe 19 Weblinks. In Wikipedia:Verlinken wird jedoch empfohlen, im Regelfall nicht mehr als fünf Weblinks zu setzen. Vielleicht kann mal jemand von den Autoren des Artikels sich daran machen, einige entbehrlichere Weblinks zu entfernen und nur die besten stehenzulassen. Ansonsten werde ich das selber mal machen, wenn meine Zeit es zulässt. Grüsse, buecherfresser 18:26, 3. Okt 2004 (CEST)

Und es werden immer mehr. Wahrscheinlich muss man einfach mal alle entfernen, um die Relevanz austesten zu können. --Bubo 22:07, 16. Nov 2004 (CET)
Danke schön, Filzstift. --Bubo 20:12, 17. Nov 2004 (CET)


Patientenrechte[Quelltext bearbeiten]

Ich hab das Redirect von Patientenrecht(e) hierher entfernt und statt dessen einen Artikel (oder zumindest einen ersten Ansatz) dazu geschrieben. Patientenrechte umfassen ja mehr als den recht engen Themenbereich der Betreuung. Vielleicht wirft mal jemand einen Blick darauf, damit die Sache Hand und Fuß bekommt? -- DerSchim 13:28, 3. Jan 2005 (CET)

Artikel in Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.


Rechtslage in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetz 1992 werden etwa 3 mal mehr Betreuungen gezählt. Am 31. Dezember 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1.157.819 Menschen rechtlich gem. § 1896 BGB betreut. Dies waren rund 1,5% der Bevölkerung. Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an Alzheimer erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Cerebralsklerose, umgangssprachlich Verkalkung).

Die Grundrechte des Betreuten[Quelltext bearbeiten]

Der Bundesgerichtshof (BGH) führt aus: "Im grundrechtsrelevanten Bereich ist die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters (Betreuers) beschränkt." (BGH X II ZB 236/05).

Die Grundrechte des Betreuten beruhen auf den Artikeln 1, 2 und 3 des Grundgesetz (GG). DieVerfassung garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In die Grundrechte darf per Gesetzdarf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher darf der Betreuer in die Grundrechte des Betreuten nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingreifen, also wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind (BGH Beschluss X II ZB 236/05). Auch das Wohl des Betreuten ist deshalb vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Um dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu genügen, sollte der Betreuer bei jeder Entscheidung prüfen, ob der Betreute mit freiem Willen genauso entschieden hätte.

Voraussetzung für die Betreuerbestellung[Quelltext bearbeiten]

Grundlage: § 1896 BGB

1. Ein vom Bayerischen Oberlandesgericht (BayObLG) entwickelter, inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen." (BayObLG FamRZ 1995, 510). Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. (siehe auch: Willensbildung). Diese Rechtslage wurde 2005 in § 1896 BGB (Absatz 1a) explizit aufgenommen. Allerdings muss es ein freier Wille sein. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise Betreuerbestellung nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.

2. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.

3. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen mittels Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. Ein per Vorsorgevollmacht eingesetzter Bevollmächtigter ist weitgehend an das Betreuungsrecht gebunden.

4. Voraussetzung zur zwangweisen Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097). Köperbehinderte erhalten einen Betreuer nur auf ihren Wunsch.

5. Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten, etwa durch die Betreuungsbehörde vorgeschlagen wird.

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht folgende Rangfolge einzuhalten:

  • Wunsch des Betroffenen
  • Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder
  • weitere Verwandte oder Bekannte
  • andere ehrenamtliche Betreuer
  • Vereins- oder Berufsbetreuer
  • Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde

In Form einer Betreuungsverfügung kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.

Verfahren der Betreuerbestellung[Quelltext bearbeiten]

Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Sie setzt ein Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen. Der Betroffene ist nicht verpflichtet an dem Verfahren aktiv, etwa durch Auskünfte gegenüber dem Sachverständigen oder der Betreuungsbehörde mitzuwirken. Es kann aber eine Unterbringung zur Untersuchung des Gesundheitszustands gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden.

Der Betroffene ist persönlich vom Richter anzuhören (§ 68, Abs. 1, S. 1 FGG). Die persönliche Anhörung kann nach § 68, Abs. 2 unterbleiben, wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun. Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben. Die Angehörigen sollen vorher gehört werden.

Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Zuständig ist das Landgericht. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben. Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder der Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden. Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist.

Aufgabenkreise[Quelltext bearbeiten]

Sind die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung gegeben, erfolgt die Bestellung des Betreuers je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (beispielsweise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten). Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, soweit der Betreute nicht selbst dazu in der Lage ist. Dazu kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach § 13 Bundeswahlgesetz das Wahlrecht des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BayObLG FamRZ 2002, 1225).

Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB und § 1906 BGB ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung). Der Betreuer hat sich nach den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betreuten zu richten. ((BGH Beschluss XII ZB 2/03). Dadurch wird dem " natürlichem Willen" des Betreuten Rechnung getragen. Dieser darf nach § 1901 BGB eigentlich nur Wünsche äußern. Der BGH argumentierte, dass es aber zum Wohl des Betreuten gehört, seine Wünsche, die dieser mit "natürlichem Willen" ausdrückt, zu erfüllen. Der Betreute darf also einen Willen haben und nicht nur Wünsche.

Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies verhältnismäßig ist. Der§ 34 StGB (Nothilfe) bietet einen guten Maßstab. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen höheren Rang haben als das gefährdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen, Verfassungsrang.


Ärztliche Behandlung[Quelltext bearbeiten]

Grundlagen: § 1904 und § 1906 BGB


1. "Grundsätzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität verbundenen Untersuchung, Heilbehandlung und ärztlichen Eingriffe in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrteit ein, auch wenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden." (BGH X II ZB 236/05). Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird. Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr). Der Arzt kann sich aber nicht auf § 34 StGB berufen, wenn sein Handeln den freien Willen des Patienten mißachtet. "Wer (aber) aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll nicht schon deshalb die Behandlung versagt werden." (BGH X II ZB 236/05). Um eine Behandlung zu gewährleisten, die im Sinn des mutmaßlichen freien Willens des Patienten sein sollte, wird daher wird in diesem Fall ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsvorsorge" bestellt, der unter gewissen Umständen in die Behandlung des Betreuten an Stelle des Betreuten einwilligen kann.

2. Solange der Patient einwilligungsfähig ist, darf der Betreuer in keinem Fall in ärtzliche Maßnahmen einwilligen. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme (Behandlung) nach Aufklärung erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64).

3. Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist generell nicht zulässig (BGH Beschluss XII ZB 69/00).

4. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betreuten nur bei einer richterlich zu genehmigenden Einweisung nach § 1906 BGB nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt. Die freiheitsentziehende Unterbringung ist z.B. nur zu rechtfertigen, wenn der drohende Gesundheitsschaden so gewichtig ist, dass damit der Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person zu rechtfertigen ist. "Bei der Prüfung, ob eine - insbesondere längerfristige - Behandlung eines untergebrachten Betroffenen unter Zwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, werden an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- bzw. Besserungsprognose strengere Anforderungen zu stellen sein. Dies legt gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe." Für den Bereich der Medikation muss dabei in jedem Einzellfall der mögliche Nutzen gegen vermeidlich oder tatsächlich drohende Gesundheitsschäden abgewogen werden, die ohne Behandlung entstehen könnten. "Dabei sind auch die negativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung auf den Betroffenen in die Abwägung einzubeziehen". Besonders kritisch ist dabei eine Zwangsbehandlung zu prüfen. (BGH X II ZB 236/05). Gemessen an der Eingriffintensität ist die Zwangsbehandlung deutlich schwerwiegender als die freiheitsentziehende Unterbringung (OLG Celle 17 W 37/05). Viele Psychopharmaka können schwerwiegende Langzeitschäden verursachen.

5. Einwilligungsunfähigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Das Bundesverfassungsgericht sprach dem Betreuten in gewissen Grenzen ein "Recht auf Freiheit zur Krankheit" zu, führte aber nicht aus, wo genau die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen (BVerfGE 58, 208, 224ff) / BVerfG FamRZ 1998, 895, 896 / Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305). Eine Unterbringung eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden. Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den natürlichen Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit nicht im Sinne des mutmaßlichen freien Willens des Betreuten ist.

6. In einer Patientenverfügung kann der Betreute seinen freien Willen für ärtzliche Behandlungen festlegen. Die Patientenverfügung ist für Arzt und Betreuer bindend. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: "Liegt eine solche Willensäußerung, etwa - wie hier - in Form einer sogenannten "Patientenverfügung", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat." (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Die Patientenverfügung muss im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst werden und sollte möglichst konkret gehalten sein.

7. Einwillgung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) und in gefährliche Behandlungen sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das VormundschaftsGericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein "Freibrief". Die genannten Bedingungen bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsheitsberaubung strafbar machen.

Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten[Quelltext bearbeiten]

Grundlage § 104 BGB

In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einlegen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, der im Rahmen dieser Pflegschaft die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.

Solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist der Betreute voll geschäftsfähig, was widersprüchlich ist, da die Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) den freien Willen voraussetzt. Das wiederum müsste zu einer Aufhebung der Betreuung führen. Im Zweifel riskiert der Betreute mit dieser Argumentation aber einen Einwilligungsvorbehalt, der bislang nur für ganz wenige Betreute angeordnet wird. Ist der Betreute geschäftsfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung. Für das Internetbanking durch den Betreuer benötigt die Bank eine Haftungsverpflichtung des Betreuers.

Prozessfähigkeit von Betreuten[Quelltext bearbeiten]

Grundlagen: §§ 51 - 53 ZPO Anders als oben beschrieben, ist in sonstigen Gerichtsverfahren (Zivilprozess, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren) der Betreute dann prozessunfähig, wenn er entweder geschäftsunfähig i.S. des § 104 BGB ist oder unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) steht. Außerdem ist er in konkreten Verfahren dann prozessunfähig, wenn der Betreuer für ihn das Verfahren betreibt. Dies gilt auch dann, wenn er ansonsten geschäftsfähig ist. Hierdurch soll konkurrierendes und sich widersprechendes Handeln von Betreuer und Betreutem entgegen gewirkt werden. Wobei der Betreuer natürlich im Rahmen des § 1901 Abs. 2-3 BGB an die Wünsche des Betreuten gebunden ist. Gleiches gilt auch in behördlichen Verfahren aller Art, da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im SGB-X sowie der Abgabenordnung auf § 53 ZPO verwiesen wird.

Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers[Quelltext bearbeiten]

Grundlagen: § 1833 BGB, § 14 StGB und § 9 OWiG Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine Hapftpflichtversicherung für den Betreuer abzuschließen. Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert (außer NRW und Saarland). Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht deliktunfähig (§ 827 BGB) ist. Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an.

Arten der Pflichtverletzung[Quelltext bearbeiten]

In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.

Prozessführung[Quelltext bearbeiten]

Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch:

  • die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;
  • die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;
  • das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags ;
  • das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist ;
  • das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.
Sozialleistungen und Unterhalt[Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:

  • das Unterlassung der Unterhaltsbeitreibung ;
  • die zu Unrecht gewährte Unterhaltsstundung ;
  • die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags.

Das Bundessozialgericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht (Urteil vom 15. April 2002, B 12 KR 14/01). Bei einem verspäteten Rentenantrag wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von Reha-Maßnahmen vertraut hat.

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an.

Allgemeine Vermögenssorge[Quelltext bearbeiten]

Im Bereich der Vermögenssorge wurde als Pflichtverletzung bejaht:

  • der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise ;
  • die unkritische Übernahme der Bewertung von Grundvermögen ;
  • die Anlage von Mündelgeld (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ;
  • die Geldanlage in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, Rechtsauskunft beim Vormundschaftsgericht (§ 1837 II BGB) einzuholen.

Wohnraum[Quelltext bearbeiten]

Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der Kündigung von Wohnraum durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem. § 1907 I BGB abhängig ist.

Daher kommt hier eine Haftung für

  • für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;
  • die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
  • die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.

Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten (§ 1901 I BGB) dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.

Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte. Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom Vormundschaftsgericht ermächtigt werden. Die Wohnungsauflösung selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des Schenkungsverbotes (§§ 1804, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.

Personensorge[Quelltext bearbeiten]

Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der Heilbehandlung und/oder der freiheitsentziehenden Unterbringung. So entschied beispielsweise der BGH am 11. Oktober 2000, dass eine Zwangsvorführung zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig. Problematisch ist auch die freiheitsentziehende Unterbringung nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.

Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, § 1907 I BGB) durch das Vormundschaftsgericht erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.

Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie Besitz illegaler Drogen handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs über Raub und Geldfälschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine Behandlung des Betreuten einwilligt, die als Körperverletzung strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. Der Bundesgerichtshof spricht aber von einer rechtlichen Verantwortung des Betreuers (BGH-Beschluss)

Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht, Datenschutz[Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1901 Abs. 3 BGB). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreuten nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt.

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer aussagen.

Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers[Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlage: § 1896 BGB

Vorgehensweise[Quelltext bearbeiten]

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit) zuständig.

Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung[Quelltext bearbeiten]

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.

  • a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien);
  • c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit) werden hierzu gerechnet.
  • d) körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).

Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten Ausdrücke ”Geisteskrankheit” und ”Geistesschwäche” mehr.

Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Zerebralsklerose, Korsakow-Syndrom), umgangssprachlich Verkalkung). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer.

Häufig wird bei Vorliegen einer Psychose oder eines Borderline-Syndroms ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).

Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten[Quelltext bearbeiten]

Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.

Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend[Quelltext bearbeiten]

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.

Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig.

Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen[Quelltext bearbeiten]

Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. (siehe auch: Willensbildung). Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510) und seit dem 1. Juli 2005 in § 1896 BGB als Absatz 1a explizit aufgenommen. Allerdings muss es ein freier Wille sein. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise Betreuerbestellung nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.

In der Urteilsbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = BtPrax 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."

Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen[Quelltext bearbeiten]

Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung.

Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten[Quelltext bearbeiten]

Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellung nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.

Betreuungsverfahren[Quelltext bearbeiten]

Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren§ 65ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden.

Auswahl des Betreuers[Quelltext bearbeiten]

Auch die Betreuerauswahl und –bestellung erfolgt innerhalb des Betreuungsverfahrens. Unter bestimmten Umständen können mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt werden (§ 1899 BGB), z.B. auch ein Verhinderungsbetreuer. Für die Sterilisation ist stets ein spezieller Betreuer (Sterilisationsbetreuer) zu bestellen.

Aufhebung der Betreuung[Quelltext bearbeiten]

Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 69gFGG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Vormundschaftsgericht dem Rechtsmittel nicht statt gibt. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).

Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist.

Pflichten des Betreuers[Quelltext bearbeiten]

Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Bei Pflichtverletzungen ist eine Haftung des Betreuers gegeben.

Auswirkungen der Betreuung auf den Betreuten[Quelltext bearbeiten]

Geschäftsfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlage § 104 ff. BGB

Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss. Sowohl der Betroffene als auch der Betreuer können rechtswirksam handeln.

Deshalb sollte der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten, wie in § 1901 BGB festgelegt, mit dem Betroffenen besprechen, damit es nicht zu gegensätzlichen Handlungen kommt. Die Geschäftsfähigkeit hat nichts mit der Betreuung zu tun. Sie hängt viel mehr davon, ob der Betroffene in der Lage ist, den Sachverhalt zu verstehen, die Folgen abzuschätzen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Sinn dieser Regelung ist es, den Betroffenen nicht zu entmündigen, wie es im Vormundschaftsrecht üblich war.

Wer im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt, muss die Geschäftsunfähigkeit nachweisen, damit festgestellt werden kann, dass die getätigten Rechtsgeschäfte nichtig sind. Dieser Nachweis entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde.

Ist der Betreute geschäftsfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung. Für das Internetbanking durch den Betreuer benötigt die Bank eine Haftungsverpflichtung des Betreuers.

Einwilligungsvorbehalt[Quelltext bearbeiten]

Das Vormundschaftsgericht kann gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB). Dies führt zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit.

Prozessfähigkeit von Betreuten (außerhalb von Betreuungsverfahren)[Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlagen: §§ § 51 - 53 ZPO , § 11 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Anders als oben beschrieben, ist in sonstigen Gerichtsverfahren (Zivilprozess, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren) der Betreute dann prozessunfähig, wenn er entweder geschäftsunfähig i.S. des § 104 BGB ist oder unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) steht. Außerdem ist er in konkreten Verfahren dann prozessunfähig, wenn der Betreuer für ihn das Verfahren betreibt. Dies gilt auch dann, wenn er ansonsten geschäftsfähig ist.

Hierdurch soll konkurrierendem und sich widersprechendem Handeln von Betreuer und Betreuten entgegen gewirkt werden. Wobei der Betreuer natürlich im Rahmen des § 1901 Abs. 2-3 BGB an die Wünsche des Betreuten gebunden ist. Gleiches gilt auch in behördlichen Verfahren aller Art, da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im SGB-X sowie der Abgabenordnung auf § 53 ZPO verwiesen wird.

Betreuung und Grundrechte[Quelltext bearbeiten]

Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weitere Akteure kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das Vormundschaftsgericht in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher Genehmigungspflichten trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Vormundschaftsgericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG).

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224ff). In einem Beschluss vom 23. März 1998 (NJW 1998, 1774) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.

Während das frühere Entmündigungsverfahren deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren mit zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur Verfahrensfähigkeit, zur Verfahrenspflegerbestellung und persönlichen Anhörung) prinzipiell geeignet, dem Grundrechtsschutz Genüge zu tun. Ob dieses in der Rechtsprechungswirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum 1. Januar 1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen nach § 1904 BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum Sachverständigen in § 69d Abs. 2 FGG durch eine Sollbestimmung und die Öffnungsklausel „in der Regel“ ersetzt wurde. Im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde zum 1. Juli 2005 der mögliche Verzicht auf eine Begutachtung durch Sachverständige beim Vorhandensein eines MDK-Gutachtens in § 68b Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längstmögliche Überprüfungsfrist bei der Betreuerbestellung von fünf auf sieben Jahre verlängert (§ 69 FGG).

Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungspflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangsgeldern belegt werden kann, vgl. § 1837 Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche Betreuerentlassung nach § 1908b Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.

Ansonsten gilt für den Betreuer, dass dieser dem Betreuten auf privatrechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter gegenübersteht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt, dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Strafanzeigen sowie Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. (Art. 34 GG zu sorgen. Im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB aus. Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der Betreuertätigkeit sowie dessen Beteiligung an Betreuerentscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungspflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungsspielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuertätigkeit stets eine janusköpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.

Zwangsbefugnisse des Betreuers ?[Quelltext bearbeiten]

Gegen den "natürlichen Willen" des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhältnismäßig ist. Eine Zwangsbehandlung des Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betreuten nur zulässig, wenn der Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit mit dem Schutz eines gleichrangigen Rechtsguts des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH), die dem Betroffenen ein Recht auf Freiheit zur Krankheit einräumt. In der derzeitigen Rechtsprechung des BGH wird mit der Unterbringung nach § 1906 BGB unter bestimmten Umständen auch die stationäre Zwangsbehandlung als genehmigt angesehen. Eine ambulante Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage ist lt. BGH rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.

Haftung des Betreuers für Pflichtwidrigkeiten[Quelltext bearbeiten]

Der Betreuer haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden beim Betreuten, wenn sich dieses als Verletzung seiner Pflichten darstellt.

Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht, Datenschutz[Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1901 Abs. 3 BGB]). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreuten nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt.

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer aussagen.

Rechtspolitische Kritik[Quelltext bearbeiten]

Die zunehmende Zahl von Betreuerbestellungen liegt zum großen Teil an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die strafrechtliche Rechtsprechung verlangt z.B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.

Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägerig ist, zur Betreuerbestellung.

Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine "Betreuungsindustrie" ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingriffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind, wie vor 1992.

Es gibt Meinungen, die die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch hat sich nicht überall herumgesprochen, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat. Letztlich kommt es auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer an. Der Betreute hat durchaus das Recht, einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt und dies nicht nur darauf beruht, dass der Betreute Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernünftigerweise nicht erfüllen kann (beispielsweise Gelder auszahlen, die für die monatliche Mietzahlung vorgesehen sind), vgl. § 1908b BGB.

Das der Betreuung entsprechende Pendant in Österreich heißt Sachwalterschaft. Bereits 1984 wurde in Österreich die Vormundschaft und Pflegschaft hierdurch ersetzt. Es gibt signifikante Unterschiede in den Voraussetzungen und Folgen gegenüber der Betreuung.

In der Schweiz gibt es derzeit noch Vormundschaften für Erwachsene. Seit einigen Jahren ist dort jedoch eine Gesetzesinitiative in Vorbereitung, wonach auch hier das Recht erheblich geändert werden soll. So sollen z.T. Anleihen vom deutschen und österreichischen Recht genommen werden, gemachte Fehler sollen vermieden werden.

andere Staaten[Quelltext bearbeiten]

Nahezu jedes Land hat eine Regelung für die Betreuung psychisch kranker und behinderter Volljähriger. In angelsächsischen Staaten wird dieses Recht in der Regel "guardianship" genannt, in den Niederlanden "Mentorshap", in Frankreich "Curatele" und "Tutelle". Die einzelnen Regelungen weichen aber sehr voneinander ab. In den skandinavischen Staaten z.B. unterliegt die Anordnung keinem Gericht, sondern den Sozialbehörden. Das kürzlich reformierte Betreuungsrecht in Japan nahm viele Anleihen vom deutschen Betreuungsrecht.

Einführungen:

Zeitschriften zum Betreuungsrecht:

Allgemein[Quelltext bearbeiten]

In Deutschland bieten die Länder und die zuständigen Amtsgerichte auf ihren Internetseiten Broschüren und Formulare zum herunterladen an.

Spezielle Fragen[Quelltext bearbeiten]