Unechte Teilortswahl

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Die Unechte Teilortswahl (UTW) ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte bzw. Wohnbezirke und ihrer Wahlbezirke im Gemeinderat sichern soll.[1] Dabei treten Kandidaten auf der Wahlliste eines einzelnen Wahlkreises z. B. eines Teilorts oder Wohnbezirks an, können jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab; bei einer echten Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Darüber hinaus wird einzelnen Teilorten bzw. Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Zentralgremium garantiert. Zusätzlich sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertreter oder -repräsentanten Kraft Amtes im Zentralgremium vertreten, allerdings ohne Stimmrecht.

Geschichte

Die UTW wurde 1853 in das damalige württembergische Gemeindewahlrecht eingeführt und in die erste Fassung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 übernommen.[2]

Besondere Bedeutung erreichte die UTW 1972 im Zuge der Gebietsreform in Baden-Württemberg, da einige bislang selbständige Gemeinden befürchteten, nach dem Verlust ihrer Selbständigkeit als dann „Teilorte“ nicht mehr genug Einfluss auf die Kommunalpolitik in der jeweils entstehenden Groß- bzw. Zentralgemeinde zu haben.

Die Befürchtung, dass bei der Abschaffung der UTW die Repräsentanz der Teilorte leide, wurde bei einer Umfrage unter Städten zu den Ergebnissen ihrer Wahlen insofern widerlegt, als dass „in 55 % aller Fälle, in denen die unechte Teilortswahl abgeschafft wurde, auch nach der nächsten Kommunalwahl noch alle Wohnbezirke bzw. Teilorte im Gemeinderat vertreten waren“.[3]

Modus

Die Grundlage für die UTW bildet § 27 der bereits erwähnten Gemeindeordnung Baden-Württembergs;[4] Einzelheiten der Durchführung sind im baden-württembergischen Kommunalwahlrecht[5] sowie in der Kommunalwahlordnung[6] geregelt.

Bereits bei der Aufstellung der Bewerbungslisten ist eine Aufgliederung nach den verschiedenen Wahlbezirken der einzelnen Kandidaten vorzunehmen, dabei dürfen sie jeweils nur im Bezirk des eigenen Wohnsitzes kandidieren. Bei der Wahl können dann die entsprechend der Anzahl der regulär im zu wählenden Gremium zu besetzenden Sitze maximal zur Verfügung stehenden Stimmen über die gesamte Liste kumuliert („angehäuft“) und panaschiert (übertragen) werden: es dürfen allerdings pro Bezirk nur maximal so vielen Bewerbern (bis maximal je drei) Stimmen gegeben werden, wie Kandidaten aus diesem Wahlbezirk für das Gremium wählbar sind.

Bei der Auszählung nach dem Zählverfahren von Sainte-Laguë (bis 2009 nach D’Hondt) wird

  • einerseits für jeden Ortsteil/Wohnbezirk für sich ermittelt, welche Liste hier angesichts ihrer erreichten Gesamtstimmenzahl wie viele Sitze erhält: entsprechend dieser Zahl sind dann die Bewerber mit den meisten auf sich vereinigten Stimmen auf der jeweiligen Liste gewählt.
  • Andererseits wird nach d’Hondt ermittelt, wie viele Sitze den einzelnen Listen jeweils insgesamt (auf die Gesamtgemeinde bezogen) zustehen. Schließlich werden nach erfolgter Addition der Einzelergebnisse noch zu besetzende Listenplätze mit den im Gesamtgebiet im Vergleich zum Gesamtergebnis nach Stimmenzahl erfolgreichsten Bewerbern aufgefüllt: Erhält eine Liste in der Summe der Einzelergebnisse mehr Sitze als nach ihrem Gesamtergebnis, wird die Zahl der Sitze im Gemeinderat solange erhöht, bis ihr auch nach der Gesamtzahl die nach den Wohnbezirken erreichten Sitze zustehen („Ausgleichssitze“).

Kritik

Eine Abschaffung der UTW hat nichts mit einer Abschaffung von dezentralen Ortsverwaltungen oder dergleichen zu tun: dies sind Verwaltungsorgane, während gewählte Vertretungen politische Gremien sind; auch die jeweiligen Ortsverfassungen sind im Gegensatz zu landläufigen und in Diskussionen oft geäußerten Befürchtungen von einer Abschaffung der UTW nicht betroffen.[7]

Die Kritik an der unechten Teilortswahl bezieht sich darauf, dass[8]

  • die Wahlbeteiligung bei Anwendung der unechten Teilortswahl niedriger ausfalle, z. B. 2000 in Baden-Württemberg in Gemeinden von 30.000-50.000 Einwohnern 45,5 gegenüber 47,3 %,[9]
  • infolge des komplizierten Wahlverfahrens eine relativ hohe Zahl an ungültigen oder nicht vergebenen Stimmen entstehe: Aufgrund des genau zu erfolgenden und jeweils nur begrenzt möglichen Kumulierens und Panaschierens von Stimmen liege der Anteil der ungültig ausgefüllten Wahlzettel bei Kommunalwahlen nach dem Prinzip der UTW in Baden-Württemberg bei etwa fünf Prozent (der übliche Anteil ungültiger Stimmen liege sonst bei ca. zwei Prozent). Dadurch gingen Stimmen verloren und der Wählerwille würde nicht oder nur ungenau in der Sitzverteilung abgebildet.[10][11]
  • der Gemeinderat durch eine unter Umständen hohe Zahl an notwendig werdenden Ausgleichssitzen deutlich größer werden könne als seine reguläre Sitzzahl,
  • sich bei vollem Ausschöpfen der Anzahl der Kandidatenzahl für alle in den Teilorten wählbaren Vertreter durch alle Listen mehr Bewerber finden können, als die Zahl für das Zentralgremium vorgebe,
  • die aufwändigere UTW das volle Ausschöpfen des den einzelnen Wählern zustehenden Stimmenkontingents behindere, z. B. angesichts einer Quote bei den Kommunalwahlen 2009 von 79,6 % gegenüber 89,2 %,[12]
  • dass durch die „Unechtheit“ der Teilortswahl eine „Verzerrung“ der Wahlergebnisse und des Wählerwillens erfolge: Die Vertreter kleinerer Teilorte würden vor allem von den Wählern anderer Teilorte gewählt, sodass – bezogen auf den Teilort – auch ein Außenseiter des kleinen Teilorts im zu wählenden Gremium vertreten sein könne, andererseits wiederum Vertreter der Teilorte mit z. T. erheblich weniger Stimmen in den Gemeinderat des Zentralorts gelangen könnten, als Vertreter der dortigen Listen erlangt hätten.[13]
  • durch die i. R. der UTW gegebene Garantie von Sitzzahlen ein echter Wettbewerb unter Kandidaten teilweise verhindert oder überflüssig werde, die garantierten Sitze eine „Scheinsicherheit“ der Repräsentanz vortäuschten.[14] sowie ein weiteres echtes Zusammenwachsen der verschiedenen Gemeindeteile 40 Jahre nach der Gemeindereform Baden-Württemberg behindert werde.[15]
  • das komplizierte Wahlsystem Wähler abschrecke.[16]
  • mit der UTW eine Einschränkung der Wahlfreiheit einhergehe, da den Wählern mit ihr nur so viele Kandidaten aus ihrem Teilort zur Verfügung stünden, wie die im Rahmen der UTW garantierten Sitzzahlen vorsähen. Die Wählerschaft werde damit gezwungen, die weiteren ihr zustehenden Stimmen außerhalb des eigenen Ortsteils zu vergeben, wenn sie nicht verfallen sollten. Dieses Argument war Teil der Information der Stadt Schwäbisch Hall zum Bürgerentscheid über die dortige Abschaffung der UTW am 22. September 2009[17] und wurde von der Jungen Union Sonnenbühl zu den Kommunalwahlen 2014 übernommen.[16]
  • das Zählen der Wählerstimmen aufwändiger, komplizierter und fehleranfälliger sei und die UTW insgesamt erhöhten Aufwand verursache, der auch höhere Kosten mit sich bringe.

Entwicklung

Zu den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg am 7. Juni 2009 wurde die UTW bereits abgeschafft (Auswahl):

Neuerdings wird die UTW in zunehmend mehr Städten und Gemeinden abgeschafft, zu den Kommunalwahlen 2014 beispielsweise 2013

In Sinsheim wiederum scheiterte am 25. Mai 2014 das Anliegen zur Abschaffung der UTW beim ersten in der Stadt durchgeführten Bürgerentscheid;[33] auch andere Gemeinden blieben nach Diskussionen und Abstimmungen bei dem Modell, z. B. Kappel-Grafenhausen.[34]

Für die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg 2019 schafften folgende Gemeinden die UTW ab:

Literatur

  • Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. In: Taschenbuch Baden-Württemberg. Gesetze – Daten – Analysen. Stuttgart 1999, S. S. 291–392.
    • Jürgen Fleckenstein: Das Kommunalwahlsystem. In: Handbuch Kommunalpolitik, Stuttgart 2014.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13, ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 1. Was ist die unechte Teilortswahl
  2. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 12 / 3743, 10. Februar 1999: Kleine Anfrage des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums - Unechte Teilortswahl. In: landtag-bw.de
  3. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 5. Erfahrungen bei Abschaffung der unechten Teilortswahl
  4. Dejure.org: Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013
  5. landesrecht-bw.de: Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983, zuletzt geändert 16. April 2013
  6. landesrecht-bw.de: Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983, zuletzt geändert 30. April 2013
  7. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13, ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 4. Auswirkungen auf die Ortschaftsverfassung (Ortsvorsteher, Ortschaftsrat)
  8. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 3. Kurz-Vergleich der Wahlverfahren
  9. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 5. Erfahrungen bei Abschaffung der unechten Teilortswahl
  10. Badische-zeitung.de, 7. Juni 2014: Zahlen sprechen gegen „Unechte“
  11. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, kommunalwahl-bw.de: Die Unechte Teilortswahl und ihre Problematik
  12. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 5. Erfahrungen bei Abschaffung der unechten Teilortswahl
  13. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, III. Argumente für die Abschaffung der unechten Teilortswahl, 2. …zu einer ungleichen Stimmengewichtung führt.
  14. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, III. Argumente für die Abschaffung der unechten Teilortswahl, 1. …den Stadtteilen nur scheinbar Einfluss sichert.
  15. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, III. Argumente für die Abschaffung der unechten Teilortswahl, 5. …nach 40 Jahren einfach keine Bedeutung mehr hat.
  16. a b ju-sonnenbuehl.de: Eine Gemeinde, nicht vier Ortsteile
  17. Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, III. Argumente für die Abschaffung der unechten Teilortswahl, 3. …die Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger einschränkt.
  18. gemeinde-baiersbronn.de: GR 24. Juni 2008 - § 68 - Neufassung der Hauptsatzung
  19. waldshut-tiengen.de: Hauptsatzung. (IV. Inkrafttreten § 12)
  20. ka.stadtwiki.net: Schöllbronn#Politik
  21. bermatingen.de: Gemeinderatssitzung vom 22.01.2013
  22. suedkurier.de, 16. Juli 2014: Gemeinderat Görwihl schrumpft von 22 auf 14 Mitglieder
  23. ratsinfo.schwaebischhall.de: § 141 - Abschaffung der unechten Teilortswahl für die Wahlen zum Gemeinderat 2014, 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (öffentlich)
  24. Schwäbisch Haller Tagblatt, 26. Juli 2013, Holger Ströbel, swp.de, Unechte Teilortswahl abgeschafft
  25. schenkenzell.de: Änderungen nach Abschaffung der unechten Teilortswahl
  26. suedkurier.de, 10. Juli 2013, Peter Schütz: Aus für unechte Teilortswahl
  27. Stadtanzeiger Filder Extra, 1. Oktober 2013, Rebekka Hüsgen-Lieb, stadtanzeiger-im-netz.de: Unechte Teilortswahl ist passé
  28. 25. Oktober 2013: meinstutensee.de: CDU: Unechte Teilortswahl abgeschafft
  29. Schwarzwälder Bote, 21. November 2013, Monika Braun, schwarzwaelder-bote.de: Unechte Teilortswahl ist abgeschafft
  30. Badische-zeitung.de, Wolfgang Adam, 30. Dezember 2014: Geklärte und ungeklärte Fragen
  31. Badische-zeitung.de, Ulrike Derndinger, 8. Januar 2015: "Interessant, aber nicht immer einfach"
  32. Badische-zeitung.de, 26. Juli 2014: Großes Stühlerücken im Ortschaftsrat
  33. 27. Mai 2014: hügelhelden.de: Sinsheim behält die “Unechte Teilortswahl” bei
  34. Badische-zeitung.de, 5. Februar 2014, Hagen Späth: Kappel-Grafenhausen bleibt bei der unechten Teilortswahl
  35. Badische-zeitung.de, 26. Juli 2014: Sasbach schafft die unechte Teilortswahl ab
  36. Badische-zeitung.de, 15. April 2015, Juliane Kühnemund: Bonndorf schafft die unechte Teilortswahl ab (21. Mai 2015)