Unternehmensgründung

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Die Unternehmensgründung ist die Gründung eines Unternehmens. Zum Gründungsprozess selbst gehören auch die Planungen im Vorfeld. Bei kleinen Unternehmen spricht man üblicherweise von Existenzgründung; die Bezeichnung Unternehmensgründung wird bei großen Unternehmungen verwendet (Kapitalgesellschaften jenseits des Mittelstandes). Gebräuchlich ist auch die Bezeichnung Startup (auch Start-up).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Freiheitsgrade

Der Gründer der Unternehmung hat sieben so genannte Freiheitsgrade, die häufig auch als Entscheidungsprobleme bezeichnet werden und Teil des Geschäftsplans (Businessplan) sind.

Diese sind im Einzelnen:

[Bearbeiten] Tätigkeitsfelder

Bedeutende Themen sind: Marktstudien, Projektierungen, die Ausarbeitung des Geschäftsplans, die Organisation, gewerberechtliche Angelegenheiten sowie die Finanzierung und die Personalbeschaffung (das Recruiting).

Professionelle Unternehmen, die unter anderem bei der Gründung von Unternehmen behilflich sind, sind Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüfer, Industrie- und Handelskammer.

Werden Geschäftsvorfälle getätigt, die mit dem zukünftigen Unternehmen in Zusammenhang stehen, wird bei der Firma der Zusatz in Gründung (i.G.) nachgestellt.

[Bearbeiten] Unternehmensgründung in Österreich

Für jede gewerbliche Tätigkeit braucht man eine Gewerbeberechtigung, die von der Gewerbebehörde ausgestellt wird. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu machen, durchgeführt wird.

Es gibt verschiedene Arten von Gewerben.

  • Freie Gewerbe
  • Reglementierte Gewerbe
  • Teilgewerbe

Eine Gewerbeberechtigung erhält man, wenn neben dem erforderlichen Befähigungsnachweis folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder eines anderen Staates, mit dem ein diesbezüglicher Staatsvertrag abgeschlossen wurde. Oder es wurde ein Aufenthaltstitel erteilt
  • Wohnsitz in Österreich
  • Es liegen keine Ausschlussgründe vor

[Bearbeiten] Betriebsanlagenrecht

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage versteht man jede örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit dient. In der Regel sind diese Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, das heißt, es muss eine Betriebsanlagengenehmigung beantragt werden. Diese ist nicht notwendig, wenn sie die Betriebsanlage nicht nachteilig auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung auswirkt. Das ist zum Beispiel bei reinen Bürobetrieben der Fall.

Gewerbliche Betriebsanlagen sind:

  • Werkstätten
  • Gasthäuser
  • Garagen
  • Verkaufslokale
  • Hotels
  • Abstellplätze

[Bearbeiten] Rechtsformen

Die Rechtsform eines Unternehmens steckt die rechtlichen Beziehungen innerhalb des Unternehmens sowie die Beziehung des Unternehmens zu seiner Umwelt ab.

Diese Rechtsformen gibt es:

Stille Gesellschaft

[Bearbeiten] Sozialversicherung

Als Gewerbetreibender ist man in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist dabei im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt, die Unfallversicherung hingegen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

[Bearbeiten] Steuern

Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit, muss dem Finanzamt das Eröffnen des Gewerbebetriebes sowie der Standort bekannt gegeben werden. Es genügt eine kurze, schriftliche Mitteilung. Für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer ist das Betriebsfinanzamt zuständig. Gleichzeitig muss um die Zuteilung einer Steuernummer angesucht werden.

[Bearbeiten] Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer) wird in der Regel für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die der Unternehmer erbringt, eingehoben. In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20% vom Nettoentgelt. Daneben gibt es auch noch einen reduzierten Steuersatz für zum Beispiel Lebensmittel und Bücher. Bei speziellen Lieferungen und Leistungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da die Umsätze entweder befreit sind oder die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

[Bearbeiten] Einkommensteuer

Basis und Bemessungsgrundlage ist der jährlich erwirtschaftete Gewinn, ermittelt mit Hilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Pauschalierung oder der doppelten Buchführung, zuzüglich sonstiger Einkünfte. Der Steuersatz liegt zwischen 0% und 50%, wobei Einkommensteuer erst anfällt, wenn das (Jahres-)Einkommen mehr als 10.000,- Euro betragen hat. Die Einkommensteuer wird vierteljährlich und im Voraus bezahlt.

[Bearbeiten] Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Sie beträgt einheitlich 25%, unabhängig von der Gewinnhöhe. Die Mindeststeuervorauszahlung pro Quartal beträgt 437,50 Euro. Für Neugründer für die ersten vier Quartale 273 Euro/Quartal. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist er nochmals mit 25% Kapitalertragsteuer bzw. dem halben Einkommensteuersatz belastet.

[Bearbeiten] Sonstige Steuern

Daneben gibt es noch weitere Steuerposten, wie zum Beispiel die Lohnsteuer, die Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag für Dienstnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kraftfahrzeugsteuer, Fremdenverkehrsabgabe und Grundsteuer.

[Bearbeiten] Buchhaltung

[Bearbeiten] Verpflichtende Aufzeichnungen

Unternehmer sind verpflichtet, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Grundsätzlich gibt es abhängig von Umsatzgröße, Einkunftsart und Rechtsform drei Varianten der Gewinnermittlung und der damit verbundenen Aufzeichnungen.

[Bearbeiten] Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Einnahmen und Ausgaben müssen aufgezeichnet werden. Ein Wareneingangsbuch, ein Anlagenverzeichnis für nicht sofort abschreibbare Anschaffungen sowie Lohnkonten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern müssen geführt werden.

[Bearbeiten] Pauschalierung

Bei der Basispauschalierung werden Einnahmen, Wareneinkauf und Löhne wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgezeichnet. Das Anlagenverzeichnis kann entfallen, die Führung ist allerdings wegen eines eventuell späteren Wechsels der Gewinnermittlungsart zu empfehlen.

[Bearbeiten] Doppelte Buchführung

Kontenführung mit Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Kassabuch, Anlagenverzeichnis , Lohnkonten und Inventur. Die Aufzeichnungen sind nicht nur Selbstzweck, sondern beinhalten eine Fülle an Informationen, die zur Unternehmensführung und –weiterentwicklung intensiv genützt werden können.

[Bearbeiten] Nebenberuf Unternehmer

[Bearbeiten] Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber muss über die geplante Selbständigkeit informiert werden und dem Vorhaben zustimmen. Ohne dieser Zustimmung kann eine Entlassung drohen.

[Bearbeiten] Sozialversicherung

Arbeitnehmer sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Bauern nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Eine gleichzeitige unselbständige, gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tätigkeit führt zur Pflichtversicherung nach mehreren Sozialversicherungsgesetzen. Damit ist man mehrfach beitragspflichtig. In der Rangfolge kommt zuerst das ASVG, das GSVG und dann das BSVG. Insgesamt können Beiträge aber nie höher als bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen.

[Bearbeiten] Einkommensteuer

Für das Ermitteln der Einkommensteuer werden sämtliche Einkünfte zusammengerechnet. Darauf wird der entsprechende Steuertarif angewendet.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Österreich

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