„Studiengebühren in Deutschland“ – Versionsunterschied

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K →‎Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: neuer Beschluss VG Gießen vom 12.11.07
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=== Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ===
=== Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ===
Ob sich die Gerichte den Bedenken der Literatur anschließen werden, bleibt abzuwarten. Die Verwaltungsgerichte in [[VG Minden|Minden]]<ref>[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2007/9_K_3614_06urteil20070326.html VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06], DVBl 2007, S.&nbsp;773–780, siehe auch die [http://www.vg-minden.nrw.de/presse/pressem/2007/p070326.htm Pressemitteilung des Gerichts]</ref>, [[VG Arnsberg|Arnsberg]]<ref>[http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressem/2007/p071011.htm Pressemitteilung des Gerichts vom 11.&nbsp;Oktober 2007]</ref> und [[VG Freiburg|Freiburg]]<ref>[http://www.vgfreiburg.de/servlet/PB/menu/1208674/index.html?ROOT=1192792 Pressemitteilung des Gerichts vom 21.&nbsp;Juni 2007]</ref> haben die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen jüngst jeweils für rechtmäßig gehalten. Für die Einführung von Studiengebühren haben außerdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe<ref>[http://vgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1209312/index.html?ROOT=1197412 ''Karlsruhe: Musterklagen gegen Studiengebühren erfolglos'']. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.&nbsp;Juli 2007.</ref> und, ohne nähere Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Eilverfahren<ref>[http://www.vgds.saarland.de/10711_10780.htm Verwaltungsgericht weist Eilantrag gegen Studiengebühren zurück]. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2007.</ref> entschieden. Dagegen hat das [[VG Gießen]] ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geäußert und die Zahlungspflicht vorläufig ausgesetzt.<ref>[http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W278JFSH381JUSZDE/$File/Eilverfahren_Studienbeitrag.pdf Beschluss des VG Gießen vom 30.&nbsp;Oktober 2007 – 3 G 3758/07], siehe dazu auch die [http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W278JFH9291JUSZDE/$File/pm_Studienbeitrag3_Web.pdf Pressemitteilung vom 1.&nbsp;November 2007]; vorher bereits [http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W276GESD868JUSZDE/$File/pm_studienbeitrag_1_web.pdf Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Studiengebühren aus formalen Gründen statt], vgl. dazu [[Associated Press|AP]]: [http://www.pr-inside.com/de/gericht-zweifelt-rechtmaessigkeit-von-r239363.htm „Gericht zweifelt Rechtmäßigkeit von Studiengebühren an“]</ref>
Ob sich die Gerichte den Bedenken der Literatur anschließen werden, bleibt abzuwarten. Die Verwaltungsgerichte in [[VG Minden|Minden]]<ref>[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2007/9_K_3614_06urteil20070326.html VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06], DVBl 2007, S.&nbsp;773–780, siehe auch die [http://www.vg-minden.nrw.de/presse/pressem/2007/p070326.htm Pressemitteilung des Gerichts]</ref>, [[VG Arnsberg|Arnsberg]]<ref>[http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressem/2007/p071011.htm Pressemitteilung des Gerichts vom 11.&nbsp;Oktober 2007]</ref> und [[VG Freiburg|Freiburg]]<ref>[http://www.vgfreiburg.de/servlet/PB/menu/1208674/index.html?ROOT=1192792 Pressemitteilung des Gerichts vom 21.&nbsp;Juni 2007]</ref> haben die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen jüngst jeweils für rechtmäßig gehalten. Für die Einführung von Studiengebühren haben außerdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe<ref>[http://vgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1209312/index.html?ROOT=1197412 ''Karlsruhe: Musterklagen gegen Studiengebühren erfolglos'']. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.&nbsp;Juli 2007.</ref> und, ohne nähere Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Eilverfahren<ref>[http://www.vgds.saarland.de/10711_10780.htm Verwaltungsgericht weist Eilantrag gegen Studiengebühren zurück]. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2007.</ref> entschieden. Dagegen hat das [[VG Gießen]] ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geäußert und die Zahlungspflicht vorläufig ausgesetzt.<ref>[http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W278JFSH381JUSZDE/$File/Eilverfahren_Studienbeitrag.pdf Beschluss des VG Gießen vom 30.&nbsp;Oktober 2007 – 3 G 3758/07], siehe dazu auch die [http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W278JFH9291JUSZDE/$File/pm_Studienbeitrag3_Web.pdf Pressemitteilung vom 1.&nbsp;November 2007]; ebenso [http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W278WJSB981JUSZDE/$File/Studienbeitrag_Eilverfahren_2.pdf VG Gießen, Beschluss vom 12.&nbsp;November 2007 – 3 G 2509/07], siehe dazu auch [http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,517175,00.html Spiegel Online: Uni muss Studiengebühren zurückzahlen]; vorher bereits [http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/C1256CD000490859/vwContentByKey/W276GESD868JUSZDE/$File/pm_studienbeitrag_1_web.pdf Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Studiengebühren aus formalen Gründen statt], vgl. dazu [[Associated Press|AP]]: [http://www.pr-inside.com/de/gericht-zweifelt-rechtmaessigkeit-von-r239363.htm „Gericht zweifelt Rechtmäßigkeit von Studiengebühren an“]</ref>


Die Erhebung von Studiengebühren sei, so das VG Minden, nur zulässig, wenn jeder gleichermaßen, d.h. unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft, die Möglichkeit habe, entsprechend seinen Fähigkeiten ein Hochschulstudium zu absolvieren. Ob der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Darlehensanspruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darlehensrückzahlung und der Begrenzung der Rückzahlungssumme auf 10.000,00 € einschließlich zurückzuzahlender Bundesausbildungsförderung das Gebot des chancengleichen Hochschulzugangs wahre, sei eine tatsächliche Frage, die derzeit nicht beantwortet werden könne. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass diese Instrumente die Chancen einkommenschwächerer Studenten wahrten, sei derzeit nicht zu widerlegen und daher für das Gericht bindend.<ref>[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2007/9_K_3614_06urteil20070326.html VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06], Rn.&nbsp;181 ff. = DVBl. 2007, S.&nbsp;773 (778)</ref>
Die Erhebung von Studiengebühren sei, so das VG Minden, nur zulässig, wenn jeder gleichermaßen, d.h. unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft, die Möglichkeit habe, entsprechend seinen Fähigkeiten ein Hochschulstudium zu absolvieren. Ob der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Darlehensanspruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darlehensrückzahlung und der Begrenzung der Rückzahlungssumme auf 10.000,00 € einschließlich zurückzuzahlender Bundesausbildungsförderung das Gebot des chancengleichen Hochschulzugangs wahre, sei eine tatsächliche Frage, die derzeit nicht beantwortet werden könne. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass diese Instrumente die Chancen einkommenschwächerer Studenten wahrten, sei derzeit nicht zu widerlegen und daher für das Gericht bindend.<ref>[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2007/9_K_3614_06urteil20070326.html VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06], Rn.&nbsp;181 ff. = DVBl. 2007, S.&nbsp;773 (778)</ref>

Version vom 14. November 2007, 15:53 Uhr

Die Einführung von Studiengebühren in Deutschland ist ein kontroverses politisches Thema. Umstritten ist insbesondere die Frage, inwiefern Studenten mittels Studiengebühren gegenüber den Steuerzahlern an den Kosten des Studiums beteiligt werden sollen.

Übersicht

Einen wirklich kostenlosen Zugang zu universitärer Bildung gab und gibt es in der Deutschland auch bisher nicht; Studiengebühren im weiteren Sinne existieren in Form von Semesterbeiträgen schon lange. In einigen Bundesländer enthalten diese auch die Fahrtkosten in Form eines Semestertickets für öffentliche Verkehrsmittel.

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes schloss bisher allgemeine Studiengebühren aus. Gegen dieses im Jahr 2002 novellierte Gesetz klagten die unionsgeführten Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Hessen, Saarland, Hamburg, Bayern und Sachsen, die darin einen unzulässigen Eingriff des Bundes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Kultusbereich sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Ländern am 26. Januar 2005 Recht.

Laut eines Interviews des Hamburger Wissenschaftssenators Jörg Dräger im Magazin „Focus-online“ vom 1. August 2004 müssten Studenten mit 1.000 Euro im Jahr rechnen, wenn das bundesweite Finanzierungsmodell der CDU/CSU-regierten Bundesländer zur Anwendung kommt, das er in Absprache ausarbeitete. Wirtschaftsverbände forderten 2.500 Euro Studiengebühren pro Jahr.

Studiengebühren in den Ländern

Baden-Württemberg

Demonstration in Mannheim gegen Studiengebühren

Am 15. Dezember 2005 wurde vom Landtag verabschiedet, dass Baden-Württemberg zum Sommersemester 2007 allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester für alle Studenten im Land einführen wird. Damit war Baden-Württemberg das erste Bundesland, das die konkrete Einführung von Studiengebühren beschlossen hat. Es gibt einige Ausnahmen von der Studiengebühr, darunter sind:

  • beurlaubte Studenten, die vor Vorlesungsbeginn beurlaubt wurden
  • Ausländer aus Staaten, mit denen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit besteht
  • Studenten mit weit überdurchschnittlicher Leistung
  • Promotionsstudenten

Auf Antrag sind außerdem befreit:

  • Lehramtsstudenten im Praxissemester
  • Studenten, die ein Kind bis zum 8. Lebensjahr erziehen oder pflegen (Nachweis der Elternschaft oder Vormundschaft erforderlich)
  • Studenten mit mindestens zwei Geschwistern, die bereits Gebühren entrichten oder mindestens sechs Semester entrichtet haben
  • Behinderte Studenten, wenn die Behinderung das Studium erheblich erschwert
  • Ausländer, die wegen einer Vereinbarung mit ihrer Heimathochschule oder ihrem Heimatland von Gebühren befreit sind

An der Universität Freiburg können auf Antrag auch jene „Studenten mit einer weit überdurchschnittlichen Begabung“ von den Studiengebühren befreit werden, wozu neben den von Begabtenförderungswerken Geförderten und ausländischen Stipendiaten auch jene zählen, die „“einen Hochbegabtentest oder ein Hochbegabtenzertifikat vorlegen können“.[1] „Sie sind für die ersten drei Studiensemester von der Studiengebühr befreit“, wenn sie „einen Intelligenzquotienten (IQ) von mindestens 130 nachweisen“ können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Hochbegabtenvereins Mensa. Um die Zahl von 20 derart Geförderten im Sommersemester 2007 zu erhöhen, gibt es in der Studentenschaft Bestrebungen, künftig die "Vorbereitungen auf solche IQ-Test[s] zu unterstützen".[2]

Studenten, die an mehreren Hochschulen gleichzeitig eingeschrieben sind, müssen die Gebühr nur an der Hochschule entrichten, an der sie schwerpunktmäßig studieren.

Bislang existiert eine Gebühr nur für Langzeitstudenten, welche die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben und keine gesetzlich definierten Ausnahmegründe vorliegen (Bildungsguthabenmodell). Diese Gebühr beträgt 510 Euro. Mit Einführung der allgemeinen Studiengebühr entfällt diese. Außerdem müssen Gasthörer eine Gebühr entrichten. Diese wird durch Satzung der Hochschule festgelegt und variiert.

Zur Finanzierung der Studiengebühren haben viele Studenten Anspruch auf einen verzinsten Kredit bei der landeseigenen L-Bank, für dessen Ausfallrisiko die Hochschulen haften sollen. Den Anspruch haben jedoch nur folgende Personengruppen, die bei Beginn des Erststudiums noch nicht 40 Jahre alt sein dürfen:

  • Deutsche
  • Staatsangehörige der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des EWR, außer sie sind selbst Deutsche
  • Heimatlose Ausländer
  • Bildungsinländer (Ausländer und Staatenlose, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben)

Das Darlehen kann in der Regelstudienzeit und weitere vier Semester in Anspruch genommen werden; bei einem notwendigen Zweitstudium oder einem aufbauenden Master-/Magister-Studiengang auch noch für diese Zeit. Keinen Kredit bekommen Studenten, die einen nicht-konsekutiven (Master-)Studiengang studieren. Ausländer, die keinen Darlehensanspruch haben, dürfen ihr Studium im Studiengang in dem sie im Wintersemster 2005/06 eingeschrieben waren, innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester gebührenfrei beenden.

Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 40 € je Semester und ein Studentenwerksbeitrag erhoben. Der Studentenwerksbeitrag ist abhängig vom Studentenwerk. Er beträgt bei den meisten Hochschulen zwischen 40 und 70 € pro Semester bzw. Halbjahr.

Bayern

Bayern wollte ursprünglich zum Wintersemester 2005/06 Studiengebühren einführen. Inzwischen wurde der Termin auf das Sommersemester 2007 verschoben. Durch die Änderung des bayerischen Hochschulgesetzes zum 1. Januar 2007 muss ab dem Sommersemester 2007 an Universitäten und Kunsthochschulen ein Studienbeitrag im Rahmen zwischen 300 und 500 Euro und an Fachhochschulen zwischen 100 und 500 Euro eingezogen werden [3]. Faktisch sieht es jedoch so aus, dass jede Universität den Höchstrahmen von 500 Euro ausschöpfen wird, lediglich die LMU fordert im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 einen Beitrag in Höhe von 300 Euro, die Universität Bamberg fordert im jeweils ersten Hochschulsemster ebenfalls 300 Euro, danach steigt die Gebühr an beiden Universitäten auf 500 Euro [4]. An den meisten Fachhochschulen wird mittel- bis langfristig eine Studiengebühr in Höhe von 400 bis 500 Euro eingezogen [5]. An der Akademie der Bildenden Künste München und der HFF beträgt die Höhe der Studienbeiträge 300 Euro [6]. Der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro und der Studentenwerksbeitrag in Höhe von derzeit 42 Euro muss zusätzlich entrichtet werden, so dass für ein großteil der Studenten ein Beitrag in Höhe von 592 Euro anfällt.[7] [8] Ausnahmen gelten hier in folgenden Fällen:

  1. Studenten, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
  2. Studenten, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.
  3. ausländische Studenten, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.
  4. Studenten, die vom DAAD Stipendien erhalten, für die Zeit des Leistungsbezuges.
  5. Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert sind.
  6. Studenten, für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen.
  7. Studenten, die im SoSe 2007 oder im WiSe 2007/08 ihr Studium mit erfolgreicher Abschlussprüfung beendet und außer der Prüfung keine weiteren Leistungen der Universität mehr in Anspruch genommen haben.
  8. Studenten der LMU, die an der LMU mind. 4 Semester Studienbeiträge bezahlt haben, ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semester abgeschlossen haben und hier zu den Besten 10 % des Prüfungstermins in ihrem Studiengang gehören, in Höhe aller hier bezahlten Studienbeträge.

Berlin

Der Koalitionsvertrag der regierenden Parteien SPD und PDS schloss Studiengebühren ausdrücklich aus, obwohl der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit Studiengebühren mit einem Stipendienprogramm favorisiert. Bildungssenator Jürgen Zöllner lehnt Studiengebühren zugunsten von Studienkonten ab. In Berlin werden Studenten bei der Rückmeldung keine Studiengebühren abverlangt, aber Semesterbeiträge in Höhe von 238,99 €, welche eine Pauschale für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln Berlins (Semesterticket) einschließt.

Bremen

Die Bremische Bürgerschaft beschloss mit den Stimmen der Großen Koalition am 13. Oktober 2005 nach dem Landeskindermodell das sogenannte "Studienkonten-Gesetz"[9]. Dieses sieht mit Beginn des Wintersemesters 2006/2007 jeweils für Studenten, die ihren Erstwohnsitz nicht in Bremen angemeldet haben, sowie für alle Studenten, die ihre Regelstudienzeit von festgelegten 15 Semestern überschreiten, Gebühren in Höhe von 500€ vor[10]. Ausnahmetatbestände wurden unter anderem für Studenten mit Kind und BAföG-Empfänger eingeräumt. Der Bremer Wissenschafts- und Bildungssenat unter Leitung von Senator Willi Lemke überließ "sämtliche Regelungen zum Verfahrensablauf sowie zur Umsetzung des Gesetzes" der satzungsrechtlichen Autonomie der Hochschulen. In der parlamentarischen Aussprache zu dem Gesetz äußerten neben den Oppositionsparteien sowohl der Jusitz- als auch der Innensenator erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung.

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied[11] schließlich am 16. August 2006, dass die geltende Landeskinderregelung dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG widerspricht. Es gab damit Eilanträgen von drei außerhalb Bremens wohnhaften Studenten statt, die gegen die sie betreffende Gebührenpflicht der Universität Bremen ab dem dritten Semester geklagt hatten. Das Gericht betonte allerdigs, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen Studiengebühren bestünden.

Die im Bremer Senat mitregierende SPD ging mit einem Bekenntnis zum gebührenfreien Erststudium für Landeskinder aus Bremen und Bremerhaven in ihrem Wahlprogramm in die Kampagne zur Landtagswahl.

Hessen

Eine Sonderrolle in Bezug auf Studiengebühren nimmt das Bundesland Hessen ein. Die hessische Landesverfassung schreibt in Artikel 59 fest: „In allen öffentlichen Grund-, Mittel- und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.[...] Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“. Die Wiesbadener Landesregierung hatte sich aus diesem Grund auch nicht der Klage gegen das Studiengebührenverbot angeschlossen. Der besagte Artikel geht noch auf die Anfangszeit der Bundesrepublik zurück. Man wollte seinerzeit Bildung für alle ermöglichen, um den Geist der NS-Zeit zu vertreiben. Besonders aktiv gegen Studiengebühren setzte sich der spätere Justizminister Karl-Heinz Koch ein (Vater von Hessens Ministerpräsident Roland Koch), der als Jura-Student im Jahre 1949 die Abschaffung von Unterrichtsgeldern durchfocht. Weil damals alle Studenten zahlen mussten, klagte er mit anderen und berief sich auf Artikel 59 der hessischen Verfassung. Der Staatsgerichtshof schloss daraufhin die Möglichkeit von Aufnahmegebühren aus. Dabei blieb es dann auch bis zum Ende des Jahrhunderts. 2003 wurden doch Studiengebühren eingeführt, zunächst in Form einer „Verwaltungsgebühr“ von 50 Euro, die zusätzlich zu der Hochschulgebühr pro Semester geleistet werden muss. Diese Gebühr ist von den Hochschulen einzuziehen und an das Land weiterzureichen. Außerdem wurden in Hessen über das StuGuG Gebühren eingeführt, die von Langzeitstudenten (1 1/2-fache Regelstudienzeit) und Absolventen von Zweitstudiengängen abzutreten sind.

In Hessen sind trotz monatelanger Proteste und verfassungsrechtlicher Bedenken von Studenten am 5. Oktober 2006 vom hessischen Landtag allgemeine Studienbeiträge ab dem Wintersemester 2007/2008 beschlossen worden. Das Gesetz wurde mit den Stimmen der CDU bei Enthaltung der FDP und Ablehnung durch SPD und Grünen verabschiedet. Es sind allerdings weiterhin Klagen gegen das Gesetz anhängig. Das Gesetz geht auf den hessischen Wissenschaftsminister Udo Corts zurück. Danach sollen ab Herbst 2007 (so der entsprechende Gesetzentwurf HStuBeiG) in Hessen Gebühren für das Studium erhoben werden. Für das Erststudium soll diese neue öffentliche Abgabe 500 Euro pro Semester betragen. Die Hochschulen können demnach die Gebühren auf 1.500 Euro pro Semester in folgenden Fällen erhöhen:

  • absolviert die Studentin / der Student ein Zweitstudium
  • bei Dissertation
  • für sog. „Promotionsstudiengänge“ nach § 31, Abs. 6 HHG
  • für konsekutive Masterstudiengänge ab Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/11

Den Betroffenen sollen Studienkredite in Höhe der Studiengebühren zur Verfügung gestellt werden, welche erst nach Beendigung des Studiums und bei entsprechender Berufstätigkeit zurückgezahlt werden müssen. Die maximale Verzinsung liegt bei ca. 7,5 %. Es sind auch Befreiungen für die Studienbeiträge vorgesehen, u. a. bei sehr guten Leistungen, Krankheiten etc.

Die Studentenschaft der hessischen Hochschulen reagierte erneut mit heftigen Protesten auf die Planungen der Landesregierung. Im Sommersemester 2006 wurden häufig Autobahnen oder Schienen blockiert, Demonstrationen durch die Innenstädte durchgeführt und sogar Rektorate und Verwaltungsgebäude der Universitäten besetzt, so etwa an der Philipps-Universität Marburg. Die Medien sprechen von den heftigsten Studierendenprotesten seit über 15 Jahren. An allen Hochschulstandorten fanden im Wintersemester 2006/07 weiterhin verschiedene Protestaktionen statt, wobei die Intensität der Proteste und die Beteiligung der Studenten allerdings abnahm. Die Landes AStenkonferenz (Zusammenschluss aller Studierendenausschüsse Hessens) hatte angekündigt, die Proteste fortzusetzen, bis die Landesregierung die Pläne zur Einführung von allgemeinen Studiengebühren verworfen hat. Im Sommersemester 2007 fanden nur noch wenige Proteste an Hessischen Universitäten statt. Mittlerweile werden an den meisten Universitäten die sog. "Studienbeitragsmittel" bereits für Ausgaben für die "Verbesserung von Lehre und Studium" verplant. So stehen der Universität Frankfurt 11 Millionen Euro zusätzlich pro Semester zur Verfügung. Die Mittel wurden hauptsächlich zur Verbesserung der Lehre ausgegeben. So wurden 85 neue Stellen geschaffen. Zusätzliche Professorenstellen dürfen nach dem Hessische Studienbeitragsgesetz (HStuBeiG) jedoch nicht durch Studiengebühren finanziert werden.[12]

Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen samt Hintergrund

Der Staatsrechtler Christian Graf von Pestalozza (Freie Universität Berlin) wurde von der hessischen Regierung 2005 beauftragt, die Zulässigkeit von Studiengebühren nach der hessischen Verfassung zu beurteilen. Pestalozza versteht in seinem im April 2006 durch das Wissenschaftsministerium veröffentlichten Gutachten[13] Studiengebühren als Fall eines von der Landesverfassung bei entsprechender wirtschaftliche Tragbarkeit zugelassenes Schulgeldes. Somit seien sie gemäß der hessischen Verfassung zulässig und ständen nicht im Gegensatz zum Unentgeltlichkeitsgebot der Verfassung. Entscheidend sei ferner, dass es auf die wirtschaftliche Lage der Abgabepflichtigen im Studienzeitraum insoweit nicht unbedingt ankomme, es genüge vielmehr ein Anknüpfen auf eine später entstehende Leistungsfähigkeit, was einem Nachlagerungsmodell entspricht. Studiengebühren seien sogar geboten, die Höhe könne durch die Universitäten weitgehend frei bestimmt werden, solange es nicht zur Querfinanzierung fremder Fächer komme.

Die Gegenauffassung begründet der Staatsrechtler Arndt Schmehl (Universität Hamburg).[14] Demnach seien Studienentgelte auch in Hessen nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch allgemeine, also von jedem zu erhebende Studiengebühren oder Studienbeiträge im Ergebnis nicht von Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen gedeckt[15], der einen Unentgeltlichkeitsgrundsatz für alle mit einer Heranziehungsmöglichkeit nur für die wirtschaftlich hinreichend Leistungsfähigen verbinde. Auch eine etwaige soziale Abfederung durch Darlehensgewährungen ändere daran nichts, vielmehr müsse der nicht hinreichend leistungsfähige Teil der Studenten in Hessen entgeltfrei bleiben, schrieb Schmehl ferner in der Gießener Universitätszeitung uniforum vom 3. Juli 2006.[16] Der Staatsrechtler Joachim Wieland (Universität Frankfurt a. M.) vertrat am 12. Juli 2006 in einem FR-Interview ebenfalls diese Position.

Diese Auffassung behielten Schmehl und Wieland auch am 4. September 2006 im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Hessischen Landtages[17] zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion[18] sowie zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion [19] bei. Diese Entwürfe sehen jeweils die Einführung allgemeiner Studienentgelte in Verbindung mit einem Anspruch auf ein verzinsliches Darlehen vor.

Demgegenüber äußerten sich bei der Anhörung als weitere Verfassungsrechtsexperten insbesondere Ferdinand Kirchhof (Universität Tübingen) und Rudolf Steinberg (Universität Frankfurt, zugleich deren Präsident) zugunsten der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Entwürfe, ebenso auch Christian Pestalozza, der aber seine im oben genannten Gutachten entwickelte Position unter anderem dahin näher erläuterte, dass zwar das Nachlagerungsmodell verfassungskonform sei, aber eine Verzinslichkeit des Darlehens nicht in Betracht komme.

Die regierende CDU versuchte in letzter Lesung die Gebührengegner mit Änderungen des Gesetzentwurfs zufriedenzustellen. Insbesondere bekommen BAföG-Empfänger das Darlehen nun doch zinsfrei, um den Abschreckungseffekt und die Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich besser situierten Sofortzahlern zu beseitigen.[20] Dennoch haben die 45 Abgeordneten von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen im Februar 2007 eine Verfassungsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben. Vor diesem sozialpolitischen und verfassungsrechtlichen Hintergrund hat die SPD-Kandidatin für die Ministerpräsidentenwahl 2008, Andrea Ypsilanti, angekündigt, im Falle eines Wahlsiegs werde die SPD die Studiengebühren in Hessen noch binnen der ersten hundert Regierungstage rückgängig machen.

In dem von den SPD- und Grünen-Abgeordneten anhängig gemachten Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat sodann die Landesanwältin, Ute Sacksofsky, die Einführung allgemeiner Studiengebühren ebenfalls als rechtswidrig beurteilt, weil das die Vorgabe der hessischen Landesverfassung verfehle, wirtschaftlich Schwache von den Studiengebühren freizustellen. Die Landesanwaltschaft hat sich daher am 19. Juli 2007 dem Antrag angeschlossen, das Gesetz für nichtig zu erklären.[21]

Ferner kam im September 2007 eine von über 70.000 Personen unterzeichnete Popularklage mit demselben Antragsziel vor dem Staatsgerichtshof hinzu.

Aufgrund der landesverfassungsrechtlichen Bedenken hat das VG Gießen in einer Entscheidung vom 30. Oktober 2007 ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes geäußert und die Zahlungspflicht vorläufig ausgesetzt.[22]

Hamburg

In Hamburg wurden im Sommersemester 2004 erstmals 500 Euro Studiengebühren für Studenten erhoben, die nicht in der Region Hamburg (Stadt plus umgebende Landkreise) wohnen oder die Regelstudienzeit deutlich überschritten haben. Ähnliche Pläne verfolgen die SPD-geführten Länder Bremen und Rheinland-Pfalz. Die Erhebung der Studiengebühr für Studenten, die außerhalb der Region wohnen, wurde im Frühjahr 2005 nach einer Klage vorübergehend ausgesetzt.

Die Einführung eines allgemeinen Studienbeitrages für alle Studenten war ursprünglich für das Sommersemester 2006 geplant, wobei diese „Gebühr“ zunächst 500 Euro pro Semester betragen sollte. Als nächster Termin ist das Sommersemester 2007 vorgesehen. Das Studienfinanzierungsgesetz zur Einführung von Studiengebühren wurde am 28. Juni 2006 mit den Stimmen der CDU-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft beschlossen.

Hinzu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro seit Sommersemester 2005.

Eklat

Im Juli 2007 kam es zu einem Eklat, als an der Hochschule für bildende Künste Hamburg die Hochschulleitung unter Martin Köttering auf Druck von Wissenschaftssenator Jörg Dräger hin mehr als die Hälfte der angehenden Künstler exmatrikulierte, weil diese sich an einem Boykott der neu eingeführten Studiengebühren beteiligten. Die Studenten begründen ihren Protest mit der finanziellen Unsicherheit ihrer angestrebten Berufe. Die letzte Frist zur Begleichung der ausstehenden Studiengebühren lief am 30.09.2007 ab.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind Langzeitstudiengebühren schon eingeführt. Zahlen muss jeder Studenten, der die Regelstudienzeit um vier oder mehr Semester überschreitet. In Zukunft werden diese Gebühren sogar noch erhöht – auf 600 bis 800 Euro je nach Gesamtzahl von Hochschulsemestern.

Am 9. Dezember 2005 hat der Landtag im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes die Einführung von Studienbeiträgen ab dem ersten Semester beschlossen. Der Beitrag muss von Erstsemestern ab dem WS 2006/07 gezahlt werden, von allen anderen Studenten ab dem SoSe 2007 (Ausnahmen gibt es für Eltern minderjähriger Kinder).[23] Der Studienbeitrag liegt vorerst bei 500 Euro. Hinzu kommt weiterhin der „Verwaltungskostenbeitrag“ in Höhe von 75 Euro pro Semester.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2006 allgemeine Studiengebühren durch das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG NRW) ermöglicht. Es enthält das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW). Das StBAG NRW erlaubt es den Hochschulen in § 2 Abs. 1, erstmals zum Wintersemester 2006/2007 für Erstsemester und zum Sommersemester 2007 für alle Studenten im Gesetz so genannte Studienbeiträge zu erheben (derzeit: bis zu 500 Euro pro Semester, für Studenten, die weder Bildungsinländer noch Bürger der Schweiz oder eines Mitgliedes des EWR sind, können zudem erhöhte Sondergebühren, sogenannte Betreuungsentgelte, erhoben werden). Die Studienbeiträge verbleiben gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW bei den Hochschulen, die sie zur Verbesserung der Lehre einzusetzen haben. Die Hochschulen müssen außerdem einen Teil der Studienbeiträge in einen Ausfallfonds einzahlen. Der Fonds dient gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW dazu, das Kreditausfallrisiko abzusichern, das darin liegt, dass ein Darlehensnehmer sein Studienbeitragsdarlehen nicht oder nicht vollständig zurück zahlt.

Das Ob der Erhebung und ggf. die Höhe ist bis zur genannten Höchstgrenze von derzeit 500 Euro pro Semester den Hochschulen freigestellt. Ein Prüfungsgremium kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 StBAG NRW bei schlechter Ausbildung Maßnahmen empfehlen, um die Lehre zu verbessern. Die Hälfte der Mitglieder dieses Gremiums sind Studenten, siehe § 11 Abs. 2 Satz 3 StBAG NRW.

Die Darlehenslast aus BAföG, Studiengebühren und (bis zum Beginn der Rückzahlung aufgelaufenen) Zinsen ist § 15 Abs. 1 StBAG NRW auf 10.000 Euro begrenzt.

Sachsen

Die Studiengebühren an den staatlichen Hochschulen in Sachsen sind im Verwaltungskostengesetz und nachrangig in der Sächsischen Hochschulgebührenordnung geregelt. Dabei werden für

  1. weiterbildende Studien
  2. das Fernstudium und
  3. Zweitstudien nach Überschreiten der Regelstudienzeit des Erststudiums

Benutzungsgebühren erhoben.

Eine weitere Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Sachsen stellt das Verwaltungskostengesetz[24] dar, welches vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen in § 27 Abs. 5 normiert, dass für den Besuch von Schulen und Hochschulen keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

Saarland

Im unionsgeführten Saarland hat es das zuständige Kultusministerium der Universität selbst überlassen, ob sie Studiengebühren erhebt. Laut dem AStA des Saarlandes könne diese Regelung aber ad absurdum geführt werden, weil die Universität nicht genug Finanzmittel von der Landesregierung erhält. Bis Ende 2005 hatte die Universitätspräsidentin Wintermantel eine gebührenfreie Saar-Uni vorgesehen, nun ist die Einführung von Studiengebühren ab WS2007/08 geplant, die ersten beiden Hochschulsemester sollen 300 Euro, jedes weitere Semester 500 Euro kosten.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein gebührenfreies Erststudium beschlossen. Dem schloss sich auch Schleswig-Holstein an.

Übersicht über Gebührenfreiheit und Gebühren in den deutschen Bundesländern

Folgende Tabelle stellt die Gebührenfreiheit und Studiengebühren in den deutschen Bundesländern in Euro pro Semester dar. Es zeigt sich, dass einige Bundesländer Studiengebühren für das Erststudium erheben. Es zeigt sich ferner, dass einige Länder Gebühren für das Zweitstudium erheben. Ca. zwei Drittel der Länder erheben Gebühren für Langzeitstudenten, also Studenten, die länger als die Regelstudienzeit studieren plus eine Toleranz von zwei, drei Semestern. Verwaltungsbeiträge sind in jeden zweiten Land üblich von ca. 50 Euro pro Semester. Faktisch kommen für den Studenten noch Beiträge für ein Semesterticket des regionalen Verkehrsverbundes hinzu. Der Erwerb dieses Tickets ist häufig obligatorisch für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung und kann nur in Härtefällen umgangen werden. Dabei fallen noch einmal je nach Verkehrsverbund 80 bis 150 Euro pro Semester an.[25]

Für jedes Land gibt es einige Beispiele an Qualitätsverbesserungen ohne Gebühren von Studenten, indem die Universitäten bei bestehendem Budget vom Staat ihre Qualität steigern, indem sie sich nach einem Qualitätsmanagement-Modell zertifizieren lassen.

Land Erststudium Zweitstudium Semesterbeitrag Langzeitstudenten Anzahl der Fakultäten im Land,
die sich nach EFQM auditieren
und ihre Qualität durch
Auditpunkte nachweisen bzw. steigern.
Regierung
Baden-Württemberg 500 € keine 40 - 100 € mit Einführung allgemeiner Gebühren entfallen 1 CDU/FDP
Bayern 300 - 500 € an Universitäten und Kunsthochschulen, 100 - 500 € an Fachhochschulen 500 € 50 € 500 € 2 CSU
Berlin keine keine 238,98 € inkl. Semesterticket[26] keine 3 SPD/Die Linke
Brandenburg keine keine 51 € keine 1 SPD/CDU
Bremen 500 € (für Studenten mit Erstwohnsitz außerhalb des Landes Bremen) keine 191,10 € inkl. Semesterticket 500 € (ab 14. Semester) keine SPD/Grüne
Hamburg 500 € 500 € (außer wenn Zweitstudium parallel zum Erststudium) 50 € + Semesterticket + Studentenwerk + ASTA mit Einführung allgemeiner Gebühren entfallen 1 CDU
Hessen 500 € (ab WS 07/08) 500 - 900 € (auch für Masterstudiengänge sowie Studenten aus einem Nicht-EU-Land) 50 € + Semesterticket + Studentenwerk + ASTA 500 - 900 € (gestaffelt, nach Überschreitung ab 4. Semester über Regelstudienzeit) keine CDU
Mecklenburg-Vorpommern keine keine 75 € keine 1 SPD/CDU
Niedersachsen 500 € keine 75 € 600 - 800 € (ab 5. Semester über Regelstudienzeit) 2 CDU/FDP
Nordrhein-Westfalen 0 - 500 € 0 - 500 € (für Weiterbildungsstudiengänge beliebig) verschieden, meist ca. 140 € inkl. Semesterticket 0 - 500 € 1 CDU/FDP
Rheinland-Pfalz keine keine ca. 180 € inkl. Semesterticket 650 € (ab 1,75-facher Regelstudienzeit) 2 SPD
Saarland 500 € (ab WS 07/08) keine 129 € 500 € 1 CDU
Sachsen-Anhalt keine keine keine 500 € (ab 4. Semester über Regelstudienzeit) 1 CDU/SPD
Sachsen keine 300 - 450 € Leipzig: 69 € inkl. Semesterticket (19 - 5 Uhr täglich, Wochenenden und Feiertage) keine keine CDU/SPD
Schleswig-Holstein keine keine keine keine 1 CDU/SPD
Thüringen keine keine verschieden 500 € (ab 4. Semester über Regelstudienzeit) 1 CDU

[27] [28]

Auswirkung auf die Studienbereitschaft

Studiengebühren senken die Bereitschaft ein Studium aufzunehmen.

Nachdem in Hessen am 5. Oktober 2006 allgemeine Studienbeiträge für das Wintersemester 2007/2008 beschlossen wurden, sank im darauffolgenden Semester die Zahl der Studienanfänger um 5,2% gegenüber dem Vorjahr (Wintersemester 2005/2006: 25.000, Wintersemester 2006/2007: 23.698).[29] Nach der Einführung der Studiengebühren konnte bei der Zahl der Neueinschreibungen im Wintersemester 2007/2008 dann nur noch ein geringer Rückgang gegenüber dem Vorjahr festgestellt werden (wobei noch Nachmeldungen erfolgen werden). Die Gesamtzahl der Studenten in Hessen sank demgegenüber erheblich, was auf das Ausscheiden von Langzeitstudenten zurückgeführt wurde[30][31].

In Nordrhein-Westfalen ging die Zahl der Studienanfänger mit Einführung der Studiengebühren im Wintersemester 2006/2007 um 6,5 Prozent zurück, obwohl die Zahl der Hochschulzugangsberechtigten um 4,9 Prozent im Jahre 2006 stieg.[32]

Rechtliches

Karl-Heinz Koch setzte sich für die freie Bildung ein. Als Jura-Student klagte er 1949 vor dem Staatsgerichtshof gegen Unterrichtsgelder, die damals von allen Studenten gezahlt werden mussten, und erwirkte deren Abschaffung.[33][34] Er berief sich dabei auf den Artikel 59 der Landesverfassung.

Am 25. Mai 2000 fasste die Kultusministerkonferenz (KMK) auf ihrer 290. Plenarsitzung in Meiningen einen bis heute nicht geänderten Beschluss über die Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums ("Meininger Beschluss" [35]). In ihm wurde das Prinzip der Gebührenfreiheit für das Erststudium (Regelstudienzeit) festgeschrieben, jedoch die Möglichkeit der Einführung von Langzeitstudiengebühren bzw. Studienkontenmodellen eröffnet.

In der Novelle des Hochschulrahmengesetzes aus dem Jahre 2002 wurde vom Bundesgesetzgeber das Prinzip der Gebührenfreiheit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss bundesweit verbindlich festgeschrieben. Diese Regelung wurde jedoch durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2005 aufgehoben.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2005

Am 26. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht das 2001 eingeführte Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz für nichtig erklärt, da es in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer eingreife.[36] Der Vorsitzende Richter, Winfried Hassemer, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit von Studiengebühren entschieden habe.

Im Wesentlichen argumentiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil so: Wenn man annimmt,

  • dass in einem Bundesland Studiengebühren erhoben werden würden, in einem anderen Bundesland jedoch nicht, und
  • dass dadurch Wanderungsbewegungen entstehen, die studiengebührenfreien Hochschulen überlastet, die studiengebührenbehafteten Hochschulen dagegen nicht ausgelastet werden,

dann könne dies zwar ein (temporäres) Ungleichgewicht darstellen, jedoch hätten die studiengebührenfreien Bundesländer die Möglichkeit, darauf zu reagieren, z. B.

  • durch Verschärfung von Zulassungsbeschränkungen oder
  • durch ähnliche Einführung und Erhöhung von Studiengebühren wie in anderen Bundesländern,

so dass sich ein neues Gleichgewicht durchaus einstellen könne. Dass dadurch besonders Kinder aus einkommensschwachen und so genannten „bildungsfernen“ Schichten benachteiligt werden würden, sei nicht genügend belegt worden. Deswegen sei (derzeit) ein Eingreifen durch ein Bundesgesetz nicht geboten. Wegen der eigentlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Hochschulwesen sei ein Eingreifen durch Bundesgesetz daher verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch vorbehalten, zur Frage der Sozialverträglichkeit von Studiengebühren erneut Stellung zu nehmen, insbesondere dann, wenn die von Kritikern befürchteten Auswirkungen tatsächlich eingetreten seien, um zu entscheiden, ob diese tragbar seien. Dazu müsse es aber erst einmal kommen; aus der jetzigen Perspektive sei ein Verbot von Studiengebühren verfrüht, insbesondere wenn es durch den Bund und nicht durch ein Bundesland selbst erfolgt.

Interessant ist dieses Urteil auch in Bezug auf das Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses forderte gerade eine bundeseinheitliche Regelung zur Vergabe von Studienplätzen und Studienorten.

Literaturkritik

In einem vom "Aktionsbündnis gegen Studiengebühren" veröffentlichen Rechtsgutachten äußert der Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der landesgesetzlichen Entwicklungen des Jahres 2005.[37] Problematisch sei insbesondere die Einführung von Gebühren ohne angemessene Übergangsfristen, die den Vertrauensschutz der bereits eingeschriebenen Studenten verletze. Des Weiteren ergäben sich Bedenken, wo von der Gebührenpflicht nicht BAföG-Empfänger explizit ausgenommen seien. Geld, das der Bund bedürftigen Studenten zur Verfügung stelle, dürften die Länder nicht wieder über Studiengebühren "abkassieren". Das gebiete der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Die Allgemeinen Studierendenausschüsse der meisten nordrheinwestfälischen Hochschulen haben sich aufgrund dieser Bedenken in der Aktion Gebühren zurück! zusammengefunden und klagen koordiniert gegen das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW).[38]

Dagegen hält der Hochschullehrer Bodo Pieroth die Einführung von Studienbeiträgen für möglich, solange die Ausgestaltung sozialverträglich ist. In einer Stellungnahme als Sachverständiger im Landtag Nordrhein-Westfalens[39] und in einem Gutachten für die Fraktion der SPD im dortigen Landtag[40] hat er das StBAG NRW an Art. 13 IPwskR und am Recht auf gleichen Zugang zu den Hochschulen gem. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gemessen. Pieroth kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Studienbeitragsdarlehen nur dann geeignet sind, die vom höherrangigen Recht gebotene Sozialverträglichkeit von Studienbeiträgen herzustellen, wenn Studienbeitragsdarlehen lediglich in Höhe der Inflationsrate zu verzinsen sind. Liegen die Zinsen höher, werden finanzschwache Studierwillige gegenüber Sofortzahlern nach seiner Auffassung rechtswidrig benachteiligt.[41] Den Vorgaben für die Zinshöhe genügt § 12 Abs. 1 StBAG NRW nicht, weil der Zinssatz danach von den Geldmarktpreisen und den Verwaltungskosten abhängt. In Hessen dagegen, wo die Regelung nach der Stellungnahme Pieroths in letzter Lesung angepasst wurde, erhalten Empfänger von Leistungen nach dem BAföG die Studienbeitragsdarlehen zinslos.[42]

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

Ob sich die Gerichte den Bedenken der Literatur anschließen werden, bleibt abzuwarten. Die Verwaltungsgerichte in Minden[43], Arnsberg[44] und Freiburg[45] haben die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen jüngst jeweils für rechtmäßig gehalten. Für die Einführung von Studiengebühren haben außerdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe[46] und, ohne nähere Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Eilverfahren[47] entschieden. Dagegen hat das VG Gießen ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geäußert und die Zahlungspflicht vorläufig ausgesetzt.[48]

Die Erhebung von Studiengebühren sei, so das VG Minden, nur zulässig, wenn jeder gleichermaßen, d.h. unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft, die Möglichkeit habe, entsprechend seinen Fähigkeiten ein Hochschulstudium zu absolvieren. Ob der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Darlehensanspruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darlehensrückzahlung und der Begrenzung der Rückzahlungssumme auf 10.000,00 € einschließlich zurückzuzahlender Bundesausbildungsförderung das Gebot des chancengleichen Hochschulzugangs wahre, sei eine tatsächliche Frage, die derzeit nicht beantwortet werden könne. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass diese Instrumente die Chancen einkommenschwächerer Studenten wahrten, sei derzeit nicht zu widerlegen und daher für das Gericht bindend.[49]

Die Berufung gegen das Urteil des VG Minden hat das OVG Münster verworfen. Art. 13 IPwskR sei kein innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht. Das Studienbeitragsdarlehen stelle sicher, dass allen dazu Befähigten in zumutbarer Weise ein Studium möglich sei.[50] Die Kläger haben angekündigt, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben.[51]

Fehlende Finanzierungsmöglichkeiten für Studentengruppen

Für die Studienkredite der Landesbanken sind keine Sicherheiten zu leisten und die Vergabe wird auch nicht von Einkommens- und Vermögensprüfungen abhängig gemacht. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Das Darlehen wird in der Regel für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiteren Semestern gewährt. Problematisch ist jedoch diese Finanzierungsmöglichkeit vor allem für Ausländer, denen häufig die Aufnahme des Darlehens verweigert wird. Es wird derzeit juristisch geprüft, ob diese Form der Diskriminierung europarechtswidrig ist.

Stipendien stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung. Die Begabtenförderungswerke unterstützen zusammen knapp 14.000 Studenten.[52] Dabei entfallen (einkommensabhängig vergebene) Vollstipendien auf rund ein Viertel der Geförderten.[53]

Stand der Diskussion - Positionen wichtiger Akteure:

Studentenvertreter

Viele Studenten stehen Studiengebühren kritisch genüber.[54]

So fasste der "freie zusammenschluss der studentInnenschaften" auf verschiedenen Mitgliedsversammlungen Beschlüsse, jede Art von Studiengebühren abzulehnen.

Das Deutsche Studentenwerk befürchtet eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Lebenssituationen in den verschiedenen Bundesländern, wenn Studiengebühren in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Da weiterhin auch die Rechtsgüter der Rechts- und Wirtschaftseinheit gefährdet seien, verlangt das Deutsche Studentenwerk eine bundeseinheitliche Regelung durch ein Bundesgesetz. Insbesondere befürchtet das Studentenwerk eine verstärkte Hemmschwelle für Kinder aus finanziell schwachem Elternhaus.[55][56]

Der Krefelder Aufruf[57] des aus über 200 Bündnispartnern bestehenden [58] studentischen Aktionsbündnis gegen Studiengebühren kritisiert,

  • dass Studiengebühren weiter soziale Risiken priviatisiere und damit gesellschaftliche Kosten auf den Einzelnen abwälze,
  • dass Studiengebühren zu einem entsolidarisierten und antisozialem Bildungsverhalten führe,
  • dass Studiengebühren schon vorhandene gesellschaftliche Ungleichheit repoduziere und schon vorhandene soziale Selektionswirkung des Bildungssystem verstärke,
  • dass Studiengebühren den Status von Studenten von dem eines Universitätsmitglieds zu einem Kunden verringere.

Die Deutsche Burschenschaft hat sich ebenfalls gegen die Einführung von Studiengebühren geäußert.[59] Eine Zusammenarbeit mit oben genannten Bündnissen findet nicht statt.

Hochschulen

Politische Parteien in Deutschland

  • Die CDU/CSU befürwortet mehrheitlich Studiengebühren.[61] Die von ihr geführten Landesregierungen in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland haben maßgeblichen Anteil an der Einführung von Studiengebühren gehabt.
  • Die SPD lehnt Studiengebühren für das Erststudium ab.[62] Landesregierungen mit SPD-Beteiligung haben keine (allgemeinen) Studiengebühren eingeführt, aber Langzeitstudiengebühren z. B. in Niedersachsen und Studienkonten in NRW.
  • Die FDP befürwortet mehrheitlich Studiengebühren.[63]
  • Die Linke lehnt Studiengebühren ab.[64] Durch einen Beschluss des Landesparteitags hat sie die Einführung von Studienkonten in Berlin verhindert.
  • Die Grünen lehnen Studiengebühren für das Erststudium ab.[65]

Interessenverbände

  • Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) befürwortet Studiengebühren allgemein, kritisiert jedoch die gegenwärtige (Februar 2006) Umsetzung durch Landesregierungen: Präsident Dieter Hundt warf ihnen „engstirnige Kleinstaaterei“ vor. Nötig seien bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen, aber auch mehr Autonomie für die Hochschulen bei der Umsetzung. Der „Flickenteppich“ bei den Studienkrediten dürfe sich nicht zum „zentralen Mobilitätshemmnis“ für Studenten entwickeln. Der in vielen Ländern vorgesehene Ausfallfonds sei im übrigen ein „Schlag gegen die Grundidee“ [66].
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di lehnt Studiengebühren ab, da diese besonders Familien aus der Unter- und der unteren Mittelschicht treffe. [67]

Siehe auch

Literatur

Monographien

  • BdWi und fzs (Hrsg.): Studiengebühren, Elitekonzeptionen & Agenda 2010. (= BdWi-Studienheft; 2). BdWi-Verlag, Marburg 2004, ISBN 3-924684-93-6
  • Markus Kirchner: Geschenkter Wohlstand. Bildungsrenditen eines gebührenfreien Hochschulstudiums. Dissertation, Universität Potsdam 2007 (Volltext)
  • Christian Pestalozza: Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen. Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Hessischen Landesregierung, Schriften zum Bildungs- und Wissenschaftsrecht Band 3, Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2328-0

Aufsätze

  • Marcel Bosse: Zur Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Studiengebührenmodells. Zugleich eine kritische Auseinandersetzung mit dem Kronthaler-Gutachten (zugleich Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 26.01.2006 - 2 BvF 1/03). In: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl), ISSN 0932-710X, Jg. 2007, S. 87–92
  • Ludwig Kronthaler: Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen. Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume. In: Wissenschaftsrecht (WissR), ISSN 0948-0218, Bd. 39 (2007), S. 276–309 (Online-Fassung)
  • Bodo Pieroth, Bernd J. Hartmann: Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts. In: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl), ISSN 0932-710X, Jg. 2007, S. 81–86
  • Heiko Richter: Studiengebühren und deren Verwendung. (= Public Management – Diskussionsbeiträge, ISSN 0939-3994; Diskussionsbeitrag Nr. 56). 2007
  • Ingo-Jens Tegebauer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben. In: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), ISSN 0029-859X, Jg. 2007, S. 600–604

Weblinks

Quellen

  1. Ausnahmen/Befreiungen von Studiengebühren, Informationen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 6. Februar 2007.
  2. Jens Wernicke: Zum IQ-Test bitte… In: Telepolis, 18. Juli 2007.
  3. Bayerisches Hochschulgesetz Artikel 71 Abs. 1
  4. Studienbeiträge an bayerischen Universitäten
  5. Studienbeiträge an bayerischen Fachhochschulen
  6. Studienbeiträge an bayerischen Kunsthochschulen
  7. weblink: Beschluss des Ministerrates
  8. weblink: Studienbeiträge in Bayern (Flyer des Bayerischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst)
  9. [1] Das Bremische Studienkonten-Gesetz im "Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen", S. 550, pdf]
  10. UNISPIEGEL - Aktuelle Informationen zur Studiengebührensituation in Bremen
  11. [2] Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen
  12. FAZ vom 12.10.07
  13. Christian Pestalozza:Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen (Berlin, 2006)
  14. FAZ-Rhein-Main-Zeitung vom 18. Oktober 2005, S. 52; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2006, S. 883 ff. (Zusammenfassung)
  15. Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen: [3]
  16. Arndt Schmehl in uniforum (Gießener Universitätszeitung) vom 3. Juli 2006, S. 5 (2006, PDF)
  17. Weblink: 4. September 2006 , 10:00 Uhr. Öffentliche Anhörung zum Studienbeitragsgesetz und zur Finanzautonomie an Hessens Hochschulen.
  18. Weblink: Gesetzentwurf der CDU-Fraktion
  19. Weblink: Gesetzentwurf der FDP-Fraktion
  20. § 7 Abs. 1 Satz 6 HStubeiG und Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 19. September 2006, LT-Drs. 16/6018, S. 4 (Vorbemerkung) und S. 6 (zu Nr. 6a)
  21. Stellungnahme der Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen im Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof vom 19. Juli 2007.
  22. Beschluss des VG Gießen vom 30. Oktober 2007 – 3 G 3758/07, siehe dazu auch die Pressemitteilung vom 1. November 2007.
  23. [4]
  24. Weblink: Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
  25. Weblink: Berliner Semester Ticket
  26. Merkblatt für Studieninteressierte zum Sommersemester 2007 an der Freien Universität Berlin
  27. weblink: Studiengebühren in den Bundesländern – Übersicht und Geschichte von Studis Online (ständig aktualisiert)
  28. weblink: Studiengebühren in den 16 Bundesländern – Übersicht des Deutschen Studentenwerks (ständig aktualisiert)
  29. destatis.de: Studierende an Hochschulen, Seite 32
  30. Volle Unis trotz Studiengebühren, Rhein-Main-net 10.10.2007
  31. Statistik-Hessen.de: Studierende (ohne Beurlaubte) in Hessen seit dem Wintersemester 1972/73
  32. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW: Weniger Studienanfänger an NRW-Hochschulen
  33. http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=15662&key=standard_document_21047844
  34. http://www.hochschulverband.de/newsletter/newsletter-6-2006.html
  35. KMK-Pressemitteilung: 290. Plenarsitzung der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai in Meiningen (Bonn, 25. Mai 2000)
  36. Urteil des Bundesverfassungsgericht: BVerfG, 2 BvF 1/03 vom 26.1.2005, Absatz-Nr. (1 - 94)
  37. Wilhelm Achelpöhler. Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren. November 2005. ([5] PDF)
  38. Website des Zusammenschlusses
  39. Professor Dr. Bodo Pieroth, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster, Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technik am 26. Januar 2006, Stellungnahme 14/114
  40. Bodo Pieroth, Bernd J. Hartmann: Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, Heft 3/2007, S. 81-87
  41. Bodo Pieroth, Bernd J. Hartmann: Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, Heft 3/2007, S. 81 (86); siehe auch die Berechnungen zu den Zinsnachteilen
  42. Siehe § 7 Abs. 1 Satz 6 HStubeiG und Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 19. September 2006, LT-Drs. 16/6018, S. 4 (Vorbemerkung) und S. 6 (zu Nr. 6a), online im Landtagsinformationssystem Hessen
  43. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06, DVBl 2007, S. 773–780, siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts
  44. Pressemitteilung des Gerichts vom 11. Oktober 2007
  45. Pressemitteilung des Gerichts vom 21. Juni 2007
  46. Karlsruhe: Musterklagen gegen Studiengebühren erfolglos. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2007.
  47. Verwaltungsgericht weist Eilantrag gegen Studiengebühren zurück. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2007.
  48. Beschluss des VG Gießen vom 30. Oktober 2007 – 3 G 3758/07, siehe dazu auch die Pressemitteilung vom 1. November 2007; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 12. November 2007 – 3 G 2509/07, siehe dazu auch Spiegel Online: Uni muss Studiengebühren zurückzahlen; vorher bereits Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Studiengebühren aus formalen Gründen statt, vgl. dazu AP: „Gericht zweifelt Rechtmäßigkeit von Studiengebühren an“
  49. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06, Rn. 181 ff. = DVBl. 2007, S. 773 (778)
  50. „Erhebung von Studienbeiträgen für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig“, Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2007, siehe auch „Richter schmettern Klage ab“, Spiegel online vom 9. Oktober 2007.
  51. „Studiengebühren in NRW rechtens“, netzeitung vom 9. Oktober 2007.
  52. Im Jahr 2006 erhielten 13.858 Studenten eine Studienförderung, siehe Antwort der Bundesregierung vom 28.03.2007, BT-Drs. 16/4849 (elektronische Vorabfassung), S. 2.
  53. Im Jahr 2005 24,66 Prozent, siehe Antwort der Bundesregierung vom 28.03.2007, BT-Drs. 16/4849 (elektronische Vorabfassung), S. 3.
  54. Bericht über eine Demonstration gegen Studiengebühren
  55. Eingabe des Deutschen Studentenwerks zur Klage der Länder gegen die Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  56. Achim Meyer, Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks
  57. Krefelder Aufruf
  58. Aktionsbündnis gegen Studiengebühren
  59. [6]
  60. Stellungnahme der HRK zur künftigen Hochschulfinanzierung
  61. Position der CDU/CSU-Bundestagsfraktion S. 5
  62. Beschluß des SPD-Bundesparteitags vom 31.08.2005 S. 7
  63. Beschluß des FDP-Bundesvorstands zum Thema Studienfinanzierung
  64. Presseerklärung der PDS
  65. Wahlprogramm der Grünen 2005
  66. Handelsblatt vom 8. Februar 2006
  67. Verdi-Onlinebroschüre: Studiengebühren. Erst bezahlen, dann lernen.