Benutzer:Orloeg/Territoriale Entwicklung von Oldenburg
Dieser Artikel umfasst alle territorialen Veränderungen der früheren Gebietskörperschaft Oldenburg von ihrer Entstehung als Grafschaft über die Erhöhung zu Herzogtum und Großherzogtum, dessen Umwandlung zum Freistaat bis zur Eingliederung in das Bundesland Niedersachsen.
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Entstehung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anfang 12. Jhd.: Rund um die 1108 erstmals erwähnte Siedlung Oldenburg entwickelte sich unter dem gleichnamigen Herrscherhaus eine im Vasallenverhältnis zum Herzogtum Sachsen stehende Grafschaft, die nach der Entmachtung Heinrichs des Löwen 1180 Reichsunmittelbarkeit erlangte.
Die erste Landesteilung - Wildeshausen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]um 1142: Nach dem Tod des Grafen Egilmar II. teilten dessen Söhne das väterliche Erbe, wobei Heinrich I., der ältere Bruder, den Landesteil Wildeshausen übernahm.
Dessen Enkel Heinrich III. und Burchard überließen die Herrschaft am 2. März 1229 Erzbischof Gerhard II. von Bremen, um sie als Lehen zurückzuempfangen. Mit dem Tod von Burchards Sohn Heinrich IV. um 1270 fiel Wildeshausen als erledigtes Lehen an das Erzstift Bremen, obwohl der Gemahl seiner einzigen Tochter Hedwig, Graf Christian IV. von Oldenburg-Delmenhorst, deren Besitzansprüche jahrzehntelang durchzusetzen versuchte.
Weitere Ausbreitung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1234: Zur Urbarmachung des westlich von Bremen gelegenen Marschenhochlandes forcierten die Bremer Erzbischöfe ab der Mitte des 12. Jahrhundert die Besiedlung durch Deichbau-erfahrene Kolonisten aus Rüstringen und Holland. Diese entwickelten allmählich ein gemeinschaftliches Bewusstsein, dass zur genossenschaftlichen Organisation der Stedinger führte, die sich immer weiter von der Oberhoheit des Erzbistums emanzipierten. Nach einer Reihe von Versuchen zur Besteuerung, der sich die Bauern auch militärisch erwehrten, erklärte sie die Bremer Fastensynode am 17. März 1230 der Häresie für schuldig. Auf dieser Grundlage begann 1233 auch mit Unterstützung Oldenburgs der als Kreuzzug verbrämte Stedingerkrieg, den die überlegenen Angreifer am 27. Mai 1234 in der Schlacht von Altenesch für sich entschieden. In der Folge wurde das Stedingerland zwischen der Grafschaft und dem Erzbistum aufgeteilt.
1273/78: Landwürden erschien erstmals als externer Besitz Oldenburgs, der nach einer apokryphen Tradition durch den Stoteler Grafen Gevehard anlässlich der Eheschließung seiner Tochter mit „dem greven van Oldenborch mit to bruthschatte gegeven ... und jarlichs darto 60 molt roggen, 7 Bremer marck und 7 punt botter, alles to Lee, de botter van wegen des veers. Item 70 molt havern to Santstede, de de Oldenborger hern noch huitiges dages upboeren“.
Die zweite Landesteilung - Ältere Grafschaft Delmenhorst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]um 1278: Nach dem Tod des Grafen Johann I. übernahm um 1270 zunächst dessen Bruder Otto, der Abt des Klosters Rastede, die Regentschaft für seine minderjährigen Neffen Christian III. und Otto II., ehe diese 1272 gemeinsam in die Nachfolge eintraten. Nach etwa sechs Jahren einigten sie sich auf eine Teilung des Besitzes, wobei der jüngere Otto II. die Herrschaft über Delmenhorst, Hasbergen und die Kirchspiele Bardewisch (bei Lemwerder), Berne, Ganderkesee, Holle, Schönemoor sowie Stuhr erhielt.
1447: Am 7. Januar 1414 verpfändete der hochverschuldete Graf Otto IV. von Delmenhorst sein Land für 3000 Mark an das Erzbistum Bremen und bot zudem die Eingliederung der Grafschaft in das Stiftsgebiet ein, wenn sein Sohn Nikolaus beim Ableben des Erzbischofs Johannes II. von Schlamstorf zu dessen Nachfolger gewählt würde. Nach Ottos Tod 1418 folgte ihm Nikolaus als regierender Graf nach und übertrug Burg und Herrschaft am 20. Dezember 1420 dem Erzstift, um sie als Lehen zurück zu empfangen, ehe ihn das Domkapitel am 16. Januar 1421 zum neuen Erzbischof erwählte. Nach einer Reihe teurer und mißglückter Fehden musste Nikolaus 1435 zugunsten des Lüneburger Abtes Baldwin II. von Wenden als Erzbischof zurücktreten und erhielt Delmenhorst zu seiner Altersversorgung zurück. Entgegen des vereinbarten Heimfalls nach seinem Tod überschrieb er den Besitz unter Berufung auf einen Vertrag von 1370 an Graf Dietrich von Oldenburg, der dafür dem Bremer Rat 2000 Gulden zahlte, so dass der Erzstift, als Nikolaus 1447 verstarb, seine Rechte nicht mehr geltend machen konnte.
Weitere Ausdehnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1386: Mit dem Treueschwur der Häuptlinge von Varel 1386 begann die oldenburgische Herrschaft in der Friesischen Wehde.
Verbindung zum Königreich Dänemark
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als am 5. Januar 1448 der dänische König Christoph III. kinderlos starb, trug der dänische Reichsrat, dem in der dänischen Wahlmonarchie die Königswahl oblag, die Krone Herzog Adolf VIII. von Holstein an, der in weiblicher Linie von der Estridsson-Dynastie abstammte. Da aber auch dieser keine Nachkommen hatte, lehnte er das Angebot ab und empfahl seinen Neffen Christian, den ältesten Sohn seiner Schwester Heilwig und des Grafen Dietrich von Oldenburg und Delmenhorst, der dort seit 1440 als Nachfolger seines verstorbenen Vaters regierte. Im Einvernehmen mit der Hanse und dem Wendischen Städtebund fand am 1. September 1448 dessen Wahl zum dänischen König statt und am 28. September 1448 übernahm er als Christian I. die Regentschaft. Nach der Krönung am 28. Oktober 1449 übertrug er 1450 die Herrschaft in Oldenburg und Delmenhorst an seinen jüngeren Bruder Gerd den Mutigen.
Nach dem Tod seines Onkels Adolf VIII. erbte Christian I. 1459 auch das Herzogtum Schleswig (ein dänisches Lehen) und folgte ihm 1460 mit Hilfe der Landstände, denen an der Fortführung einer gemeinsamen Herrschaft gelegen war, durch den Vertrag von Ripen unter Umgehung der eigentlich erbberechtigten Linie Holstein-Pinneberg auch in der zum Heiligen Römischen Reich gehörenden Grafschaft Holstein nach. Dadurch erlangte Dänemark bis zur Auflösung des Reiches 1806 Sitz und Stimme auf dessen Reichstagen. Die damit begründete Personalunion zwischen dem Königreich Dänemark und den Herzogtümern Schleswig und Holstein hatte bis 1864 Bestand.
Die dritte Landesteilung - Mittlere Grafschaft Delmenhorst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verlust von Delmenhorst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1482: Aufgrund Nachdem ihm bereits 1476 die Rechte an Delmenhorst bestätigt worden waren, eroberte Erzbischof Heinrich von Bremen das Gebiet, gliederte es allerdings dem Hochstift Münster an, dem er ebenfalls als Bischof vorstand.
Butjadingen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1514: In der Schlacht an der Hartwarder Landwehr gelang
Anfall von Delmenhorst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2. April 1547: Aufgrund seiner Sympathie für die Reformation verweigerte Bischof Franz von Münster während des Schmalkaldischen Krieges die von Kaiser Karl V. geforderte Beteiligung an der Belagerung von Bremen, woraufhin Graf Anton I. von Oldenburg mit kaiserlicher Billigung Delmenhorst eroberte und in Besitz nahm. Spätere Klagen des Bischofs vor dem Reichskammergericht blieben erfolglos.
Die vierte Landesteilung - Jüngere Grafschaft Delmenhorst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1597: Nach dem Tod Antons I. 1573 trat zunächst dessen ältester Sohn Johann VII. allein die Nachfolge in den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, ehe sich sein Bruder Anton II. am 3. November 1577 vertraglich eine Güterteilung erstritt, die ihm für 10 Jahre die Einkünfte der alten Grafschaft Delmenhorst, des Pfandamtes Harpstedt, des Amtes Varel und der Vorwerke in Butjadingen überließ, während die Vertretung beider Territorien, die Lehnshoheit über die Vasallen und die Gerichtsbarkeit bei Johann VII. verblieb. Nach Ablauf des Vertrages kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Brüdern, die erst nach einer weiteren Dekade durch ein Urteil des kaiserlichen Reichshofrates zu Antons Gunsten entschieden wurden. Die darin geforderte vollständige Teilung der Grafschaften von Oldenburg und von Delmenhorst stieß aber auf die Ablehnung Johanns, der Landstände und der Ritterschaft, so dass der ungelöste Streit einen bis 1647 andauernden staatsrechtlichen Schwebezustand schuf.
Herrschaft Jever
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Maria von Jever wurde als drittes Kind des Häuptlings Edo Wiemken des Jüngeren geboren. Ihre Mutter Heilwig, Edos zweite Ehefrau und Schwester des Grafen Johann V. von Oldenburg, starb bereits, als Maria ein Jahr alt war, vermutlich bei der Geburt der jüngsten Schwester. Ihr Vater starb 1511. Sein Schwager, der Graf von Oldenburg, übernahm die Vormundschaft für die Kinder und setzte fünf von Edo dazu bestimmte Dorfoberhäupter als Regenten ein. Als mit Junker Christoph der einzige männliche Erbe am 21. Juni 1517 bereits im Alter von 18 Jahren plötzlich verstarb, fanden sich die Fräuleins Maria und ihre Schwestern Anna (1499–1536) und Dorothea (1501–vor 1527) von verschiedenen Seiten bedroht
Graf Edzard I. von Ostfriesland, der bereits mit Edo Wiemken in Dauerfehde gelegen hatte wegen seiner angeblichen Ansprüche auf das Jeverland, demonstrierte seine militärische Stärke an der jeversch-ostfriesischen Landesgrenze. Er legte einen gefälschten Lehnsbrief vor, um seinen angeblich von 1454 stammenden Anspruch der Cirksena auf Jever zu dokumentieren. Er erreichte die Zustimmung der Regenten und Vormünder der Mädchen, durch einen Heiratsvertrag die Schutzherrschaft über das Jeverland zu erzwingen. Innerhalb von sieben Jahren sollte eins der Fräuleins einen der Grafensöhne heiraten. Die Herrschaft Jever solle die Mitgift darstellen. Bis dahin sollte Jever von Ostfriesland regiert werden.
1573 setzte die verbliebene Regentin Erbfräulein Maria ihren Cousin Graf Johann VII. von Oldenburg entgegen den Ansprüchen des ostfriesischen Grafen testamentarisch als Erben des am 12. April 1532 Kaiser Karls V. als Lehen aufgetragenen Gebietes ein. Der Brüsseler Hof als Lehnsherr stimmte dieser Verfügung zu. Graf Edzard II. von Ostfriesland hielt nach Marias Tod im Jahre 1575 seine Herrschaftsansprüche aufrecht, die aber am 12. August 1588 endgültig durch Urteil des Brabanter Lehenhofs abgewiesen wurden. Nun war die Herrschaft Jever durch den gleichen Landesherrn mit der Grafschaft Oldenburg verbunden.
Der Sohn und Nachfolger Graf Johanns VII., Anton Günther, legte testamentarisch fest, dass nach seinem Tode die Herrschaft Jever an seinen Neffen, den Fürsten Johann von Anhalt-Zerbst fallen sollte. Die Herrschaft Kniphausen sollte sein unehelicher Sohn Anton I. von Aldenburg erhalten. 1667 starb Anton Günther, und die gräflich-oldenburgische Linie des Hauses Oldenburg hatte keinen legitimen männlichen Erben. Der dänische König Christian V., der Mitglied einer oldenburgischen Nebenlinie war und die Grafschaft Oldenburg erbte, erhob ebenfalls Anspruch auf die Herrschaft Jever, die er 1675 besetzen ließ.
Der französische König Ludwig XIV., der zwischenzeitlich den Titel des Herzogs von Burgund erworben hatte und daraus die Lehnsoberhoheit über Jever beanspruchte, unterstützte ihn, indem er ihn 1682 formell mit der Herrschaft Jever belehnte. Die Beamten des Fürsten von Anhalt-Zerbst wurden vertrieben. Anhalt-Zerbst legte auf dem Reichstag Protest ein. Am 16. Julijul. / 26. Juli 1689greg. konnte man sich in Kopenhagen auf einen Vergleich einigen. Anhalt-Zerbst erhielt die Herrschaft Jever als reichsunmittelbares Gebiet zurück und konnte seine Anwartschaft auf die Herrschaft Kniphausen wahren, musste aber dafür andere Landstriche, die Dänemark beanspruchte, abgeben und einen Betrag von 100.000 Talern entrichten.
Herrschaft Inn- und Knyphausen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1624: Aufgrund der haltlosen Behauptung, Philipp Wilhelm von Innhausen und Knyphausen stände in Opposition zum Kaiser, gestattete dieser 1623 Graf Anton Günther von Oldenburg die Besetzung der Herrschaften Innhausen und Knyphausen. Im folgenden Jahr verglichen sich Philipp Wilhelm und Anton Günther in einem Prozess vor dem Reichskammergericht in Speyer darauf, dass Philipp Wilhelm gegen eine jährliche Rente und die Wahrung des Titels Freiherr zu Innhausen und Knyphausen auf seine Erbrechte verzichtete. Der Vertrag fand 1648 Bestätigung und gewährte der Familie ein 340 Jahre dauerndes Einkommen.
Anfall der Grafschaft Delmenhorst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1647: Am 4. April 1630 schlossen Graf Christian IX. von Delmenhorst und sein Vetter Anton Günter von Oldenburg einen Vertrag über die wechselseitige Erbfolge beider Linien, der zugleich Landwürden an Delmenhorst übertrug. Als Christian am 23. Mai 1647 unverheiratet und ohne Nachkommen verstarb, fiel Delmenhorst an Oldenburg zurück.
Ein Teil Dänemarks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1635 hatte Graf Anton Günther die Ehe mit Sophie Katharina von Holstein-Sonderburg geschlossen, aus der aber keine Nachkommen hervorgingen. Als nächste Verwandte zur Erbfolge in Oldenburg und Delmenhorst berechtigt waren nun der König von Dänemark und die Herzöge von Schleswig-Holstein-Gottorf, die verschiedenen Nebenlinien des Hauses Oldenburg entstammten. Mit diesen führte er eine Reihe langwieriger Verhandlungen, auch um seinem illegitimen Sohn Anton, der einer vorehelichen Beziehung mit der Freiin Elisabeth von Ungnad entstammte und am 16. März 1646 durch Kaiser Ferdinand III. unter dem Titel Aldenburg in den Adelsstand erhoben wurde, eine standesgemäße Ausstattung zu verschaffen. Im abschließenden Rendsburger Vertrag von 1649 sicherte sich Anton Günther das freie Verfügungsrecht über verschiedene Güter und Einkünfte, die 1653 in einem Separationsvertrag spezifiziert wurden. In der Folge übertrug er seinem Sohn 1654 das Amt Varel, 1655 die Vogtei Jade und 1657/58 die Herrschaft Kniphausen als Allodialbesitz. Zusätzlich vermachte er ihm in seinem am 23. April 1663 verfassten Testament ein Drittel der Einnahmen aus dem Elsflether Weserzoll und eine Reihe von Vorwerken und Einzelgütern, darunter Gut Hahn. Die Herrschaft Jever hingegen vererbte er dem Sohn seiner 1657 verstorbenen Schwester Magdalene, Fürst Johann VI. von Anhalt-Zerbst, der seinen Onkel aber nur um wenige Tage überlebte.
Am 19. Juni 1667 verstarb Anton Günther nach sechzigjähriger Regierung, hatte aber bereits 1664 die Grafschaften dem dänischen König übergeben. Ihre Verwaltung oblag fortan der Deutschen Kanzlei in Kopenhagen; als erster Statthalter fungierte gemäß dem Wunsch des Verstorbenen sein Sohn Anton von Aldenburg, der 1669 zur Bereinigung der gegenseitigen Besitzverhältnisse die über beide Grafschaften verstreuten Einzelgüter gegen die Vogtei Schwei eintauschte.
Als der dänische König Friedrich III. 1670 verstarb, weigerte sich dessen Sohn und Nachfolger Christian V., die Testamentsbestimmungen Anton Günthers hinsichtlich der Herrschaft Jever zu akzeptieren. 1675 ließ er das Land besetzen, vertrieb die anhaltinischen Beamten und erreichte 1682 die formelle Belehnung durch König Ludwig XIV. von Frankreich, der seit dem Erwerb der Freigrafschaft Burgund durch den 1678 geschlossenen Frieden von Nimwegen auch die mit dem Herzogstitel verbundenen Lehnsrechte für sich beanspruchte. Fürst Karl Wilhelm von Anhalt-Zerbst legte gegen dieses Vorgehen Protest auf dem Reichstag ein, konnte aber erst am 26. Juli 1689 durch einen in Kopenhagen ausgehandelten Vergleich das Land als reichsunmittelbares Territorium zurückgewinnen. Auch wahrte er die Anwartschaft auf die Herrschaft Kniphausen, musste im Gegenzug aber auf einige von Dänemark beanspruchte Landstriche verzichten und 100.000 Taler Entschädigung zahlen.
27. August 1773:
25. Februar 1803: Als Entschädigung für die Aufhebung des Elsflether Weserzolls erhielt das Herzogtum Oldenburg aus dem Fürstbistum Münster die Ämter Cloppenburg und Vechta einschließlich der Herrlichkeit Dinklage, vom Kurfürstentum Hannover das Amt Wildeshausen und das säkularisierte Hochstift Lübeck, ausschließlich eines Gebietes zwischen Schwartau, der Trave, dem Hemmelsdorfer See und der Ostsee, das an die Reichsstadt Lübeck fiel.
1804: In einem Vergleich einigten sich Oldenburg und die Reichsstadt Lübeck auf die Verteilung der Stiftsgrundstücke innerhalb der Stadt und der Ländereien des Domkapitels, so dass eine wechselseitige Gebietsbereinigung erfolgte:
- an Lübeck:
- Ivendorf
- Brodten
- Teutendorf
- Gneversdorf
- Hof Dänischburg
- an Eutin:
- Wilmsdorf
- Warnsdorf
- Häven
- Niendorf
6. August 1806: Durch die von Kaiser Franz II. erklärte Auflösung des Heiligen Römischen Reiches erlangte das Herzogtum Oldenburg seine staatsrechtliche Souveränität.
14. Oktober 1808: Im Ergebnis des Treffens zwischen Kaiser Napoleon I. und Zar Alexander I. auf dem Erfurter Fürstenkongress musste auch das Herzogtum Oldenburg als letzter unabhängiger deutscher Staat - mit Ausnahme von Preußen und Östereich - dem Rheinbund beitreten.
13. Dezember 1810: Um die Kontinentalsperre entlang der gesamten deutschen Nordseeküste durchzusetzen, entschied der französische Senat nach dem am 1. März 1810 vollzogenen Anschluss des Kurfürstentums Hannover an das Königreich Westphalen und der französischen Annexion des Königreiches Holland am 9. Juli 1810 auch die Auflösung des nun isoliert gelegenen Herzogtums Oldenburg.
1. Januar 1811: Innerhalb der aus weiteren französischen Annexionen geschaffenen vier Hanseatischen Departements gehörten die früheren Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst als Arrondissement Oldenburg zum Departement der Wesermündungen, die 1803 gewonnenen Gebiete fielen an das Department der Ober-Ems und der südliche Teil des Fürstentums Lübeck bildete eine Exklave des Départements des Bouches de l’Elbe. Vor die Wahl gestellt, in Oldenburg zu bleiben oder als Substitution das Fürstentum Erfurt zu regieren, entschied sich Regent Peter I. mit seiner Familie am 27. Februar 1811 für das russische Exil.
28. Februar 1811: Durch einen Festakt in der Lambertikirche nahm Frankreich das Herzogtum Oldenburg offiziell in Besitz.
27. November 1813: Im Zuge des französischen Rückzuges kehrte Regent Peter I. im Gefolge des russischen Zaren nach Oldenburg zurück und übernahm erneut die Regierung.
20. Dezember 1813: Nach der am 25. November 1813 erfolgten Wiederinbesitznahme der Herrschaften Jever und Kniphausen durch den russischen General Ferdinand von Wintzingerode übertrug Russland die provisorische Administration über die Herrschaft Kniphausen an Oldenburg.
9. Juni 1815: Durch den Wiener Kongress wurde das Herzogtum zum Großherzogtum erhöht (Artikel 34) und das Königreich Hannover verpflichtete sich, diesem ein Gebiet mit 5.000 Einwohnern abzutreten (Artikel 33). Zudem legte Artikel 49 fest, dass ein noch zu bestimmender Teil des früheren französischen Départements de la Saar mit 20.000 Einwohnern an Oldenburg fallen sollte.
4. Februar 1817: In Erfüllung von Artikel 33 der Wiener Kongressakte schlossen das Königreich Hannover und das Großherzogtum einen Grenzvertrag, durch den Neuenkirchen und Damme an Oldenburg fielen.
16. April 1817: In Erfüllung von Artikel 49 der Wiener Kongressakte gingen der Kanton Birkenfeld sowie Teile der Kantone Herrstein, Hermeskeil (Bosen, Schwarzenbach, Sötern), Wadern, St. Wendel, Baumholder (Nohen, Nohfelden, Gimbweiler, Wolfersweiler) und Rhaunen als Fürstentum Birkenfeld offiziell in den Besitz des Großherzogtums über.
Herrschaft Jever
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1818: Der russische Zar Alexander I. trat die Herrschaft Jever an das Großherzogtum ab.
Berliner Abkommen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]8. Juni 1825: Infolge langer und mühsamer Verhandlungen erreichte Erbgraf Wilhelm Gustav Friedrich Bentinck dank preußischer und russischer Fürsprache die Wiederherstellung einer begrenzten Landeshoheit über die Herrschaft Kniphausen, wenn auch ohne volle Souveränität, die er am 31. Juli 1826 übernahm.
Auflösung der Herrlichkeit Dinklage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]17. März 1826: Mit ihren Unterschriften hoben Matthias Graf von Galen und der oldenburgische Regierungsrat Carl Friedrich Ferdinand Suden die letzten Freiheiten der Herrlichkeit Dinklage auf.
14. Februar 1842: Um die zersplitterten Herrschaftsverhältnisse in Holstein zu bereinigen und dadurch eine vereinfachte Verwaltung zu ermöglichen, schlossen der dänische König Christian VIII. in seiner Eigenschaft als Herzog von Holstein und Großherzog Paul Friedrich August von Oldenburg als Fürst von Lübeck den Plöner Vertrag.
Der darin vereinbarte Gebietstausch verschmolz das zuvor in zehn Teilen 400 km² umfassende Fürstentum Lübeck auf zwei arrondierte Exklaven um Eutin und Schwartau. Die ursprünglich von Oldenburg beabsichtigte Vereinigung kam nicht zustande, da der Großherzog keinen der historischen Zentren des Fürstentums aufgeben wollte und Dänemark eine Verkehrsachse zwischen Altona und Neustadt plante, die allein über Holsteiner Gebiet führen sollte.
Im Einzelnen erhielt Oldenburg von Dänemark:
- aus dem Amt Ahrensbök
- Fassendorf mit dem Döbelsee
- Garkau
- Gothendorf
- Schulendorf
- Gleschendorf (Holsteiner Anteil)
- Ratekau (Holsteiner Anteil)
- Schürsdorf (Holsteiner Anteil)
- aus dem Amt Reinfeld
- Cashagen (Holsteiner Anteil) - fünf Gebäude
- sowie
- Gleschendorf (Hoheitsrechte über den Oldenburger Anteil)
- Scharbeutz (Dorf und Hof)
- Röbel (eine Hufe)
- Wulfsdorf (eine Hufe)
Im Gegenzug verzichtete Oldenburg auf:
- aus dem Amt Kollegialstift
- Altgalendorf
- Klein Wessek
- Nanndorf
- Neuratjensdorf
- Techelwitz
- Teschendorf
- Rellin (Oldenburger Anteil)
- aus dem Amt Großvogtei
- Gießelrade
- Groß Barnitz
- Klein Barnitz
- Hamberge
- Hansfelde
- Tankenrade
- Travenhorst
- Kesdorf (gutsherrschaftliche Rechte)
Die Absprachen des Vertrages traten am 1. Januar 1843 in Kraft.
20. Juli 1853: 1815 hatte Preußen auf dem Wiener Kongress unter britischem Druck das Fürstentum Ostfriesland an das Königreich Hannover abtreten müssen, wodurch es seinen Zugang zur Nordsee verlor. Für ihr ab 1852 begonnenes Flottenbauprogramm suchte die Regierung in Berlin daher nach einer alternativen Marinebasis. Die einzige Möglichkeit dafür bot sich im Großherzogtum Oldenburg, das im Sinne seiner preußenfreundlichen Politik eine entsprechende Anfrage positiv beschied.
In ihren Verhandlungen einigten sich der preußische Geheime Admiralitätsrat Samuel Gottfried Kerst und der oldenburgische Geheime Hofrat Theodor Erdmann auf die Überlassung eines Küstenabschnitts an der Außenjade bei Heppens und Fährhuck, dem einzigen natürlichen Tiefwasserhafen an der deutschen Nordseeküste. Dieser umfasste zwei Gebietsteile:
- südöstliches Gemeindegebiet von Heppens im Amt Jever mit 137 Einwohnern (1853)
- Wohnplatz Eckwarderhörne im Amt Burhave ohne Einwohner (1853)
Für die Abtretung zahlte Preußen eine halbe Million Taler in drei Raten und verpflichtete sich zur Errichtung einer Marineanlage sowie dem Schutz der oldenburgischen Schifffahrt. Um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten und etwaige Bodenspekulationen zu vermeiden, beauftragte Erdmann seinen Schwager, den Juristen Maximilian Heinrich Rüder, mit dem privaten Ankauf der benötigten Grundstücke. Am 23. November 1854 erfolgte schließlich die offizielle Übergabe des 313 Hektar - davon 94 Hektar Festland - umfassenden Terrains, das von Prinz Adalbert von Preußen, dem Admiral der preußischen Marine, als Königliches Preußisches Jadegebiet in Besitz genommen wurde.
Herrschaft Kniphausen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1854: Da Reichsgraf Wilhelm Gustav Friedrich Bentinck nur Erben aus einer nicht standesgemässen, zudem unehelichen und erst nachträglich legitimierten Verbindung mit Margarethe Gerdes, der Tochter eines Landeigners, hinterließ, bestritt dessen Bruder Johann Karl Bentinck die Erbrechte seines Neffen Gustav Adolf
23. Februar 1867: Im Ergebnis des Deutsch-Dänischen Krieges von 1864 musste Dänemark auf die Herrschaft in den Herzogtümern Lauenburg, Holstein und Schleswig zugunsten von Preußen und Österreich verzichten, wobei Preußen die Verwaltung von Schleswig und Österreich die von Holstein übernahm. 1866 löste der preußische Einmarsch in Holstein den Deutschen Krieg aus, an dem der Deutsche Bund zerbrach und durch den Preußen neben weiteren Annexionen auch Holstein gewann.
Demgegenüber standen jedoch die Erbansprüche des Oldenburger Großherzogs Peter II., der seit dem Tod des dänischen Königs Friedrich VII. 1863 - mit dem die ältere Linie des Hauses Oldenburg erloschen war - als Oberhaupt der Gottorfer Linie die Hoheit über die Herzogtümer für sich einforderte. Nach Verhandlungen in Berlin erklärte sich Preußen schließlich am 27. September 1866 bereit, für die Aufgabe der oldenburgischen Erbrechte 1 Million Reichstalern zu zahlen und einen Teil Holsteins an das Großherzogtum abzutreten, durch den eine Verbindung der räumlich getrennten Teile des Fürstentums Lübeck sowie dessen Zugang zur Ostsee ermöglicht werden sollte. Der konkrete Umfang der Abtretung betraf:
- das Amt Ahrensbök mit
- Fleckgemeinde Ahrensbök
- Vorwerk Ahrensbök
- Barghorst
- Barkau
- Curau
- Dakendorf
- Ekelsdorf
- Gießelrade
- Gnissau
- Grebenhagen
- Gronenberg
- Groß Steinrade
- Haffkrug
- Havekost
- Hohenhorst
- Holstendorf
- Kesdorf
- Lebatz
- Middelburg
- Neuhof
- Ottendorf
- Pönitz
- Schwienkuhlen
- Siblin
- Spechserholz
- Steenrade
- Süsel mit Vorwerk Süsel
- Tankenrade
- Woltersmühlen
- aber ohne das Dorf Travenhorst
- die Lübeckischen Güter
- Eckhorst
- Mori (mit Klein Steinrade und Ravensbusch)
- Stockelsdorf (mit Mariental und Fackenburg)
- die dem Heilig-Geist-Hospital zu Lübeck gehörenden Dörfer Böbs und Schwochel
- die Hoheit über den Diecksee
Am 19. Juni 1867 nahm Oldenburg die abgetretenen Gebietsteile offiziell in Besitz, vereinigte sie aber erst am 25. März 1870 förmlich durch ein Gesetz mit dem Fürstentum Lübeck.
26. Januar 1937: Um der gewachsenen Bedeutung Hamburgs als Hafen und Wirtschaftszentrum gerecht zu werden, aber auch um die Konkurrenz der benachbarten Städte auszuschalten, wurde durch die deutsche Reichsregierung das Groß-Hamburg-Gesetz erlassen, welches die Städte Altona, Wandsbeck und Harburg-Wilhelmsburg sowie 27 Gemeinden und zwei Gemeindeteile aus den umliegenden Landkreisen mit Hamburg vereinigte.
Daneben regelte das Gesetz auch eine Reihe weiterer Gebietsbereinigungen im norddeutschen Raum. Als Konsequenz daraus musste Oldenburg seine Exklaven Birkenfeld und Lübeck an Preußen abtreten, erhielt im Gegenzug aber die 1853 im Jade-Vertrag an Preußen abgetretene Stadt Wilhelmshaven, die mit dem benachbarten Rüstingen verschmolz.
Das Gesetz trat am 1. April 1937 in Kraft.
Auflösung des Landes Oldenburg
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]8. November 1946: Nach Ende des Zweiten Weltkrieges ernannte die Britische Militärregierung den früheren Regierungschef Theodor Tantzen am 16. Mai 1945 zum vorläufigen Ministerpräsidenten des Landes Oldenburg. Zudem konstituierte sich ein Ausschuss zur Erarbeitung einer neuen Verfassung, die im April 1946 vom ernannten Landtag beschlossen wurde.
Mit Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung vom 23. August 1946 „betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ wurde auf dem Gebiet der preußischen Provinz Hannover das Land Hannover geschaffen. Dessen Oberpräsident Hinrich Wilhelm Kopf verfolgte bereits seit Juni 1945 Pläne zur Bildung eines Landes Niedersachsen, dem ein möglichst großes Gebiet der britischen Zone angehören sollte.
Um die drohende Auflösung des Landes Oldenburg zu verhindern, strebten dessen Politiker die Schaffung eines aus Oldenburg, der Hansestadt Bremen sowie den hannoveranischen Regierungsbezirken Aurich und Osnabrück bestehenden Landes "Weser-Ems" an. Darüberhinausgehende Forderungen erstreckten sich auch auf die Landkreise Diepholz, Syke, Osterholz-Scharmbeck und Wesermünde.
Letztlich konnte sich aber Kopf mit seinen Vorstellungen durchsetzen, so dass durch Verordnung Nr. 55 der britischen Militärregierung rückwirkend zum 1. November unter Einschluss des Landes Oldenburg das Land Niedersachsen gebildet wurde, in dem das frühere Gebiet Oldenburgs als Verwaltungsbezirk erhalten blieb.
23. November 1946: Durch Erlass des niedersächsischen Ministerpräsidenten Hinrich Wilhelm Kopf wurde die Behörde des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg errichtet.
Der Verwaltungsbezirk gliederte sich in die
- kreisfreie Städte
- Landkreise
1964: Nach 340 Jahren stellte das Land Niedersachsen aufgrund eines Ablösevertrages die jährlichen Rentenzahlungen an die Familie Kniphausen ein.
1. Juli 1972: Die Gemeinde Gödens aus dem Landkreis Wittmund (Regierungsbezirk Aurich) wurde nach Sande im Landkreis Friesland eingemeindet.
1. März 1974:
- Die Gemeinde Stuhr aus dem Landkreis Oldenburg wurde an den Landkreis Grafschaft Hoya (Regierungsbezirk Hannover) abgegeben.
- Landwürden wurde aus dem Landkreis Wesermarsch nach Loxstedt im Landkreis Wesermünde (Regierungsbezirk Stade) eingemeindet.
- Gehlenberg und Neuvrees wurden aus dem Landkreis Aschendorf-Hümmling (Regierungsbezirk Osnabrück) nach Friesoythe im Landkreis Cloppenburg eingemeindet.
- Wachtum wurde aus dem Landkreis Meppen nach Löningen im Landkreis Cloppenburg eingemeindet.
- Vörden, Hinnenkamp und Hörsten aus dem Landkreis Osnabrück wurden nach Neuenkirchen im Landkreis Vechta eingemeindet.
1. August 1977: Auflösung des Landkreises Friesland
- Bockhorn, Zetel und Varel wurden in den Landkreis Ammerland eingegliedert.
- Jever, Sande, Schortens, Wangerland und Wangerooge wurden mit den Gemeinden des aufgelösten Landkreises Wittmund zu einem neuen Landkreis Friesland mit der Kreisstadt Wittmund im Regierungsbezirk Aurich zusammengefasst.
- Die Samtgemeinde Harpstedt aus dem aufgelösten Landkreis Grafschaft Hoya wurde dem Landkreis Oldenburg angeschlossen.
1. Februar 1978: Der Verwaltungsbezirk Oldenburg wurde mit Inkrafttreten des "8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform" vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 233)) aufgelöst und ging im neuen Regierungsbezirk Weser-Ems auf.
1. Januar 1980: Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs wurden die Landkreise Ammerland, Friesland und Wittmund in ihrer alten Form wiedererrichtet.
10. November 2011: Da Teile der früheren Verfassung des Freistaates Oldenburg als einfaches Landesrecht weiterhin Bestand hatten, aber durch Bestimmungen in verschiedenen Landesgesetzen unwirksam geworden waren, beschloss der Landtag von Niedersachsen mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und zur Aufhebung vorkonstitutionellen Verfassungsrechts die Aufhebung der „Verfassung für den Freistaat Oldenburg vom 17. Juni 1919 in der Fassung des Abschnitts II Kapitel 1 Teil 1 § 2 des Gesetzes vom 27. April 1933 (Nds. GVBl. Sb. II S. 6), zuletzt geändert durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109)“.