Bundesausbildungsförderungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am: 1. September 1971
Neubekanntmachung vom: 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952, ber. 2012 I S. 197)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 27. Juli 2015
(BGBl. I S. 1386, 1398)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2015
(Art. 9 G vom 27. Juli 2015)
GESTA: B029
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Damit ist BAföG eine Sozialleistung.

Das sogenannte Meister-BAföG, mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

Ziele

Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nur eingeschränkt erreicht. Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, dass 67 % der Studierenden in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen, um das Studium und sonstige Kosten zumindest anteilig zu finanzieren.

Geschichte

Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) unter der Kanzlerschaft Willy Brandts für individuell bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Gegenüber dem Vorgängermodell hatte es einen breiteren Kreis von Empfangsberechtigten und garantierte einen Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studenten entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen blieben indes im Ergebnis ungehört.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit Inkrafttreten des BAföG immer wieder verändert. In den 1970er Jahren erfolgten Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Bei der Förderung von Studenten ging man von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen über. Die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, wurde von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht.

Im Oktober 1982 kam es zu einem Regierungswechsel; die fast 16-jährige Regierungszeit von Helmut Kohl begann. Die Universitäten waren voll, weil geburtenstarke Jahrgänge im studierfähigen Alter waren. Ausbildungsplätze waren – auch aufgrund der Wirtschaftslage u. a. nach der zweiten Ölkrise 1979 – knapp. Die Umstellung der studentischen Ausbildungsförderung auf Volldarlehen (1983 bis 1990) bedeutete bei durchschnittlich zehn Semestern Studienzeit bis zu 70.000 DM BAföG-Schulden für mit Höchstsatz geförderte Studierende.[1] Zudem wurde die Ausbildungsförderung für SchülerInnen an allgemeinbildenden Schulen praktisch abgeschafft: sie werden seitdem nur noch dann gefördert, wenn sie ausbildungsbedingt, also aufgrund einer unzumutbar großen Entfernung zur Schule, nicht bei ihren Eltern wohnen können.

Die Volldarlehensförderung wurde 1990 teilweise korrigiert, im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs des BAföG auf die neuen Bundesländer. Denn ostdeutschen Studierenden wurde ein seit 1981 in der DDR bestehendes einheitliches Grundstipendium für alle Studierende - unabhängig von Elterneinkommen und sozialer Herkunft und ohne Rückzahlungspflicht - gewährt.[2] Die Förderung im wiedervereinigten Deutschland wird seither zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als Darlehen gewährt.

Durch zahlreiche Gesetzesnovellen in den 1980er und 1990er Jahren, die die Förderungsmöglichkeiten reduzierten, erreichte das BAföG im Jahr 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studenten eine (Teil-)Finanzierungsquelle.

Nach der Bundestagswahl 1998 bildete Gerhard Schröder die erste rot-grüne Regierungskoalition. Sie beschloss 2001 eine weitreichende Reform, die viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurücknahm. Zusätzliche Veränderungen erfolgten etwa durch die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung. Zudem müssen seither insgesamt nur maximal 10.000 Euro des Darlehens zurückgezahlt werden. Nach dieser Reform gewann das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung. Im Jahr 2003 erhielten bereits mehr als 25 % der Studenten Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2008 510.000 Studierende und 312.000 Schülerinnen und Schüler BAföG. Studierende bekamen im Schnitt 398 Euro im Monat, Schüler 321 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 52 Prozent den Höchstsatz. Bund und Länder haben 2008 über 2,3 Milliarden Euro für die BAföG-Förderung ausgegeben. 2010 waren es fast 2,9 Milliarden Euro.[3]

2010 beschloss die Bundesregierung Merkel eine Novelle des BAföG. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wurde für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden seither von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz nach BAföG ausgenommen. Die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG gelten nun auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[4]

Im August 2014 gab Bundesbildungsministerin Wanka bekannt, dass die Ausbildungsförderung ab Herbst 2016 um insgesamt 7 % angehoben wird. In diesem soll der Wohnzuschlag-Höchstsatz um 11 % angehoben werden. Nach amtlicher Berechnung soll der Anstieg der Verbraucherpreise seit der letzten Erhöhung 2010 bis 2014 bereits 7 % betragen.

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz stimmte der Bundesrat am 19. Dezember 2014 der vollständigen Finanzierung der Ausbildungsförderung durch den Bund zu. Damit werden die Länder um jährlich rund 1,2 Milliarden Euro entlastet, die für zusätzliche Investitionen in die Hochschulen verwendet werden sollen. Zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2016/17 hebt der Bund die Bedarfsätze und Freibeträge um 7 % an. Damit wird die Zahl der Empfänger um rund 110.000 Studierende und Schüler erweitert. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltstiteln aus humanitären oder familiären Gründen können künftig bereits nach 15 Monaten statt bisher vier Jahren Aufenthalt in Deutschland BAföG beantragen.[5]

Förderungsfähige Ausbildungen

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters (bzw. bei Verlust von höchstens drei Fachsemestern durch den Wechsel) wird ein „wichtiger“ Grund erwartet. Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföGs nur bei einem „unabweisbaren“ Grund möglich.[6]

Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengängen auf die Bachelor-Master-Struktur ergeben sich insoweit Probleme, weil der Bachelor-Abschluss grundsätzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist, ein anschließender Master-Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat und nur dann gefördert werden kann, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang „aufbaut“ und in der Regel nahtlos anschließt (so genannter „konsekutiver“ Studiengang).

Fernstudien werden nur längstens 12 Monate gefördert, wenn der Lehrgang in diesen 12 Monaten auch abgeschlossen werden kann und das Studium "vollzeit" durchgeführt wird. Bei dreijährigen Studien kann so das letzte Jahr gefördert werden.

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland seit dem 1. Januar 2008 auch das vollständig im Ausland verbrachte Studium an einer Hochschule in der EU oder der Schweiz. Deutsche Studenten, die im Inland Anspruch auf BAföG haben, können für Auslandsaufenthalte das Auslands-BAföG beantragen. [7] Wegen des dort höheren Bedarfs (erhöhte Lebenshaltung, Reisekosten und ggf. Studiengebühren) kann sich ein Antrag auch für diejenigen lohnen, die im Inland wegen höherer Einkommen aus der Förderung fallen.

Des Weiteren ist eine Förderung für Schüler möglich, die ein Jahr im Ausland verbringen wollen.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die vormals angewandte Regelung, wonach nur dann eine Ausbildung im Ausland gefördert wurde, wenn sie die Fortsetzung einer mindestens ein Jahr lang in Deutschland begonnenen Ausbildung darstellte, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstieß.[8] Im Januar 2010 entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass auch Personen, die dauerhaft in einem anderen EU-Land leben und dort studieren, grundsätzlich eine BAföG-Förderung erhalten dürfen.[9]

Persönliche Voraussetzungen

Die Leistungen des Schülers oder Studenten müssen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird; dies wird grundlegend mit dem regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte belegt. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung nur noch, wenn der Betroffene zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat. In besonders begründeten Fällen (Krankheit, Behinderung, Kinderbetreuung u. a.) kann die Frist überschritten werden.

Ausländer können Leistungen nach dem BAföG in der Regel dann beanspruchen, wenn sie ein von der Ausbildung unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, etwa weil sie hier aufgewachsen sind oder ihr Aufenthaltsrecht von hier lebenden Eltern oder vom Partner ableiten. In wenigen Fällen – etwa für Ausländer mit einer „Duldung“ – ist zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten (ab August 2016), vormals von vier Jahren erforderlich.[10] Wer hingegen ein Aufenthaltsrecht nur zu Ausbildungszwecken besitzt, kann in der Regel – auch als Unionsbürger – keine BAföG-Leistungen beanspruchen, vgl. § 8 BAföG.[11]

Auszubildende müssen bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (z. B. des Studiums) jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger oder der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem 2. Bildungsweg ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. Für den Beginn eines Masterstudiums liegt die Altersgrenze im Regelfall bei 35 Jahren.

Höhe der Leistungen

Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.

Bedarf

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für Personen, die sich selbst versichern müssen (ab 25 Jahre) (Krankenversicherung der Studenten) sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Bafög-Höchstsatz inkl. KV-PV-Zuschlag (73 Euro) beträgt monatlich 670 Euro. Davon werden 50 % des Maximalbedarfs als unverzinsliches Darlehen gewährt. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld (bei Einkommen unter ca. 8.000 Euro). Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt seit 1. Oktober 2010: 670 Euro.

Seit 2008 gibt es einen Zuschlag von 113 Euro (Einfügung des § 14b BAföG), wenn man mit einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind unter zehn Jahren erhöht sich der Zuschlag jeweils um 85 Euro.

Aufgrund der Pauschalierung von BAföG-Leistungen kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für die auszubildende Person nach § 27 SGB II die Möglichkeit, den fehlenden Betrag beim zuständigen Jobcenter zu beantragen.[12]

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf werden – ebenfalls pauschaliert – die Beträge angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen. Die Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro spielt für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Auszubildenden im BAföG keine Rolle.

„Einkommen“ kann dabei nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen „Einkommen im Sinne des BAföG“ ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich, allerdings bietet das Bundesministerium seit Ende 2008 keinen Rechner mehr an. Eine in den meisten Fällen ausreichende Annäherung bietet der BAföG-Rechner von Studis Online.[13]

Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigt. Bei einem verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Geförderten erhöht sich der Freibetrag um weitere 1.800 Euro sowie je weiteres Kind ebenfalls um 1.800 Euro. In Härtefällen „kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben“ (§ 29 BAföG). Seit Januar 2011 ist es möglich, dass Kraftfahrzeuge ebenfalls mit dem Zeitwert angerechnet werden. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.[14]

Datenabgleich der Freistellungsaufträge durch Finanzamt

Jährlich kommt es für jeden BAföG-Empfänger zum Datenabgleich. Dabei werden dem Amt für Ausbildungsförderung Personen gemeldet, die Zinseinkünfte im Vorjahr von mehr als 100 € erhielten. Die Zinseinkünfte werden über den Freistellungsauftrag bei den Banken ans Finanzamt übermittelt. Dem Amt für Ausbildungsförderung werden die Kontonummern, Kontennamen und die jeweiligen Zinserträge gemeldet. BAföG-Empfänger, die über 100 € Zinsen pro Jahr erhielten, müssen ihr tatsächliches Vermögen nachweisen. Bleibt dies unter der Freigrenze, ist alles „nur“ Verwaltungshandeln und zieht keinerlei Konsequenzen nach sich. Für Verheiratete gilt das ebenfalls. Da die Freistellungsaufträge gemeinsam erteilt werden müssen, werden auch diese dem BAföG-Amt gemeldet. Kann der Empfänger die Herkunft der Zinsen nachweisen und erklären, dass es sich um Zinseinkünfte des Partners handelt, ist dieses Verfahren wieder „nur“ als Verwaltungshandeln zu bearbeiten. Für jedes Jahr, in dem die Zinseinkünfte über 100 € lagen, wird eine Erklärung fällig. Ob der Empfänger dabei immer unter den Freigrenzen liegt, spielt dabei keine Rolle.

Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners[4] und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 1.070 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.605 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen und andere Unterhaltsberechtigte, werden jeweils 485 Euro und für Stiefelternteile jeweils 535 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 % für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen wird anteilig auf förderungsfähige Geschwister und den Antragsteller angerechnet.

Aktualisierungsantrag

Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern – im Wege der Prognose – das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Vorausleistungen

Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern für die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen. Kindergeld wird hierbei als Unterhalt angerechnet.

Elternunabhängige Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z. B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg). Ebenso gilt dies, wenn Auszubildende „das 30. Lebensjahr vollendet“, „nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig“ oder nach einer „dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung“ mindestens drei Jahre berufstätig waren (insgesamt 72 Monate) und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten (§ 11 Abs. 2 BAföG).

Förderungsdauer

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen „angemessenen“ Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann. Wurde Förderung für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus geleistet, so tritt für die Berechnung der Studienabschlussförderung der letzte Monat der verlängerten Förderungszeit an die Stelle der FHD. Darüber hinaus kann über die Förderungshöchstdauer gefördert werden, wer als Auszubildender an einer Hochschule in vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Studentenwerke sowie der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten wie beispielsweise Studentenvertretung mitgewirkt hat.

Förderungsarten

Zuschuss und Darlehen

Schüler erhalten die BAföG-Leistung als – nicht zurückzuzahlenden – Zuschuss. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studenten ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein – zinsgünstiges – Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und – außerhalb der EU – erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studenten, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Darlehensrückzahlung

Für das zinslose staatliche Darlehen wird ein Teilerlass gewährt, wenn die Abschlussprüfung besonders gut oder die Ausbildung früher erfolgreich abgeschlossen worden ist. Diese Regelung gilt nur für Abschlüsse, deren Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 (Ausnahme: Abschlüsse an Akademien, § 18b Abs. 2a BAFöG) erfolgreich bestanden wurde.

Für Prüflinge, die zu den 30 % der besten Absolventen des Jahrganges gehören, beträgt der Teilerlass

  • 25 %, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20 %, wenn die Abschlussprüfung maximal sechs Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 15 %, wenn die Abschlussprüfung maximal zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20 % für Absolventen von Akademien, unabhängig von der Studiendauer.

Absolventen, die die Ausbildung mindestens vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abgeschlossen haben, werden 2.560 € erlassen; bei zwei Monaten 1.025 €.[15]

Die verbleibenden Darlehen müssen später einkommensabhängig in vierteljährlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Hat der Darlehensnehmer dann kein hinreichendes Einkommen, so wird er für einen befristeten Zeitraum von der Rückzahlung auf Antrag freigestellt. Die betreffende Rate wird allerdings nicht erlassen, sondern nur gestundet, zudem werden 2 % Zinsen auf das Gesamtdarlehen pro Forderung erhoben, bzw. 6 % bei mehr als 45 Tagen Verzug. Außerdem treten Mahngebühren, Anschriftenermittlungskosten und „sonstige Kosten“ hinzu. Bis längstens 31. Dezember 2009 wurde ein Teilerlass von Darlehensraten gewährt, solange der Darlehensnehmer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielte und ein Kind unter 10 Jahren pflegte und erzog oder ein behindertes Kind betreute. Auszubildende, die ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchstens 10.000 € an staatlichem Darlehen zurückzuzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilt diese Deckelung nicht.

Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens werden betragsabhängig weitere Teile erlassen (z. B. 8 % bei einer Darlehenssumme von 500 EUR, 30 % bei 11.000 EUR, 49 % bei 23.000 EUR).[16] Der Rabatt richtet sich nach der Höhe der vorzeitigen Rückzahlung. Hierbei ist zu beachten, dass eine Deckelung des Darlehens auf 10.000 € erst nach einem solchen Teilerlass erfolgt.[17]

Rechtsbehelfe

Besonders herauszuheben ist, dass alle Rechtsbehelfe (Widerspruch, einstweilige Anordnungen, Klage, Berufung etc.) im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts vollständig gebührenfrei bzw. kostenlos sind. Als anfallende Kosten sind die Rechtsanwaltsgebühren zu nennen (ab der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht gegen Urteile des Verwaltungsgerichts besteht Anwaltszwang).

Statistik

Laut § 55 des BAföG werden verschiedene Merkmale eines jeden Antragstellers gespeichert. Dazu zählen Angaben über den Auszubildenden wie „Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens …“ „und den Freibetrag …“ „sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags“. Zusätzlich werden Merkmale von dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie der Eltern des Geförderten gespeichert.

Speicherung der Sozial- und BAföG-Daten

Die Speicherung der Sozialdaten und das individuelle Auskunftsrecht eines Sozialleistungsbeziehers sind neben anderen Aspekten des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Insbesondere wird im zweiten Kapitel (§§ 67–85a SGB X) festgelegt, unter welchen Bedingungen die Sozialdaten erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt, berichtigt, gesperrt und gelöscht werden dürfen. Allerdings enthält das Sozialgesetzbuch nur „unvollständige Regelungen zur Löschung von Sozialdaten und deren Aufbewahrungsfristen“. Unzulässig gespeicherte Daten sind nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu löschen. Sobald die Daten den Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind die Daten ebenfalls zu löschen.[18]

Ein Auskunftsrecht gibt es laut § 81 Abs. 1 SGB X für Personen, die meinen, „bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in“ ihren „Rechten verletzt worden zu sein“. Die Betroffenen können dann über gespeicherten Sozialdaten und deren Herkunft, die Empfänger der Daten bei Weitergabe der Daten und den Zweck der Speicherung Auskunft erhalten. Diese Auskunft kann allerdings ohne Gründe verweigert werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes oder der zuständigen Stelle kann die Rechtmäßigkeit der Ablehnung überprüfen. Die Auskunft ist kostenfrei (§ 83 SGB X).

Ist der BAföG-Antrag erfolgreich und man erhält einen Bescheid, werden die erhobenen Daten sechs Jahre lang gespeichert. Bei einer Ablehnung des BAföG-Antrags dem Vermögen nach, sogenannter „Null-Bescheid“, werden die Daten ein Jahr lang gespeichert.[19]

EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2007

Am 23. Oktober 2007 urteilte die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der Regelungen im BAföG über die Auslandsförderung mit dem europäischen Recht, genauer mit der in Art. 17, Art. 18 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit der Unionsbürger. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis einer vorherigen einjährigen Ausbildung im Inland gegen die Freizügigkeit verstößt (Rs. C-11/06).[20] Eine mögliche Reaktion auf dieses Urteil war die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des 22. BAföG-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007, welches die Förderung ab dem 1. Semester im EU-Ausland sowie der Schweiz ermöglicht (Änderung des § 8 BAföG).

Verhältnis zum SGB II

Grundsätzlich hat BAföG strenger noch als zu Zeiten der Sozialhilfe (§ 26 BSHG) Vorrang vor Leistungen des SGB II. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen trotz Vorrang des BAföG Leistungen nach dem SGB II ausgereicht werden.

Grundsätzlich regelt § 7 Abs. 5 SGB II den Vorrang der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und des BAföG. Nach Satz 2 kann allerdings Alg II in Härtefällen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise sein, wenn ein Studierender sein Studium fast beendet hat und ohne Alg II sein Studium abbrechen müsste.

§ 7 Abs. 6 SGB II regelt die Ausnahme von der Ausnahme, stellt mithin also eine Anspruchsgrundlage dar. Wer aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat oder wessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAföG bemisst oder wer eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und dabei aufgrund von § 10 Abs. 3 des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, erhält Leistungen nach dem SGB II. Laut eines Beschlusses des Sozialgerichts Aachen gilt das auch für Abendschüler vor dem vierten Semester, da dieser Personengruppe BAföG regelmäßig mit der Begründung verwehrt wird, dass die Schule die Arbeitskraft nicht in Anspruch nehme.[21]

§ 27 SGB II gibt schließlich die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zusätzlich zum Wohnanteil des BAföG zu bekommen, wenn dieser dazu nicht ausreicht. Dieser Zuschuss gilt nicht als Arbeitslosengeld 2 (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Wenn Alg II gezahlt wird und nachträglich BAföG bewilligt wird, kann das Alg II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vom SGB II-Träger rückwirkend zurückverlangt werden. Hier zählt die grundsätzliche BAföG-Anspruchsberechtigung als Erzielung von Einkommen.

Literatur

  • Ramsauer, Stallbaum, Sternal: Mein Recht auf BAföG. Beck-Rechtsberater im dtv. 4. Auflage. 2003, ISBN 3-423-05283-X.
  • Ramsauer, Stallbaum, Sternal: BAföG. Kommentar. 4. Auflage. 2005, ISBN 3-406-53001-X.
  • Rothe, Blanke: Bundesausbildungsförderungsgesetz. Loseblatt-Kommentar. 5. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-019865-4.
  • Blanke, Deres: Ausbildungsförderungsrecht. 35. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, 2009, ISBN 978-3-17-021065-3.
  • Marc-Yaron Popper: BAföG Praxis-Handbuch für Eltern, Schüler und Studierende. Ratgeber anhand von Fällen mit praktischen Tipps und den aktuellen Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes. Books on Demand, Norderstedt 2011, ISBN 978-3-8448-5480-0

Rundfunkberichte

Weblinks

Fußnoten

  1. BAFOEGINI: „Informationen zur Volldarlehensrückzahlung“ Stand: 1. November 2010
  2. Grundstipendium bei ngo-online Januar 2005
  3. rp-online.de 18. Januar 2012: „Ausgaben für Bafög schnellen in die Höhe“
  4. a b Text und Änderungen durch das Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  5. Bundesministerium für Bildung und Forschung 19. Dezember 2014: „Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung“
  6. BAföG nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch?
  7. Petersen/Mery: Die Bewerbung zum Studium. Erfolgreich bewerben für Bachelor und Master. 2010, Verlag Ausbildungspark, Offenbach am Main, ISBN 978-3-941356-02-3, S. 316 f.
  8. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, C-11/06 und C-12/06
  9. Bafög-Urteil: Auch wer im Ausland lebt, kriegt Geld. www.spiegel.de, 28. Januar 2010, abgerufen am 30. Januar 2010.
  10. Bundesministerium für Bildung und Forschung 19. Dezember 2014: „Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung
  11. BAföG für Ausländer. In: bafoeg-rechner.de. 23. Januar 2016, abgerufen am 26. August 2016.
  12. Studentenwerk-Berlin: Merkblatt zum Mietzuschuss nach SGB II (PDF-Datei; 65 KB), Zugriff 8. Jan. 2013
  13. BAföG-Rechner. In: bafoeg-rechner.de. Abgerufen am 29. August 2014.
  14. Vermögenskontrolle durch Datenabgleich. In: bafoeg-rechner.de. 11. Februar 2015, abgerufen am 26. August 2016.
  15. Teilerlaß des Darlehens § 18b BAföG
  16. Anlage zu § 6 Abs. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV)
  17. Verwaltungsvorschrift zu BAföG § 17 Abs.2
  18. LVR-Landesjugendamt Rheinland: Dauer der Datenspeicherung, Löschung und Aufbewahrungsfristen. (PDF; 5,6 MB) In: Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe. , abgerufen am 19. September 2012.
  19. Beratungsstelle BAföG-Amt Hamburg am 18. September 2012
  20. Pressemitteilung des EuGH (pdf-Datei; 115 kB)
  21. Auch Abendschüler können ALG II erhalten