Förderschule (Deutschland)

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Eine Förderschule – auch Sonderschule, Förderzentrum oder Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, historisch Hilfsschule – bezeichnet in Deutschland eine Schulart für Kinder und Jugendliche, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten als mehr oder weniger schwer behindert bezeichnet bzw. eingestuft werden (z. B. durch eine Lern- oder geistige, durch körperliche Behinderungen, seltener durch langfristige Erkrankung oder erlittene Unfälle).[1] Verschiedene Förderschultypen bieten dabei einen „sonderpädagogischen“ Unterricht, der speziell auf die jeweiligen Beeinträchtigungen zugeschnitten sein soll. Er soll den Kindern eine bessere Entwicklung ermöglichen, als sie ohne solche passende Unterstützung an einer normalen Schule erreichbar wäre. Insgesamt gab es 2007 in Deutschland etwa 430.000 Schüler an Förderschulen, das waren damals etwa 4,5 % aller Schüler in Deutschland.[2]

Bildungsgänge im deutschen Bildungssystem

Begriffsentwicklung

In der Umgangssprache findet sich heute oft noch die Bezeichnung Sonderschule, teilweise noch die historische Bezeichnung Hilfsschule. Letztere wird amtlich nicht mehr verwendet. Da in Deutschland das Bildungswesen im Zuge der Kulturhoheit in der Verantwortung der Länder liegt, werden amtlich unterschiedliche Bezeichnungen benutzt: in einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg nach wie vor die Bezeichnung Sonderschule.

Durch die Umbenennung der früheren Hilfsschulen in Sonderschulen für Lernhilfe oder Förderschulen sollte unter anderem der zunehmenden Stigmatisierung der Schüler als „ausgesonderte“ Menschen entgegengetreten werden. Seit Mitte der 1990er Jahre gingen viele Länder dazu über, den Begriff Sonderschule bei allen Sonderschulformen durch andere Begriffe wie Förderschule oder Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt zu ersetzen. Mit dem Begriff Förderung soll deutlich gemacht werden, dass die Schulen bestrebt sind, Beeinträchtigungen bzw. vulgo Behinderungen abzubauen und zu kompensieren. Demnach genügt es nicht, einem Schüler die Nicht-Eignung für die allgemeine Schule zu attestieren. Vielmehr ist es notwendig, durch eine eingehende und begleitende Förderdiagnostik eine geeignete (sonder)pädagogische Förderung zu finden. Allerdings liegt bei den mehrfachen Umbenennungen auch der Gedanke an eine Euphemismus-Tretmühle nicht fern. Der in die Bezeichnung Förderschule eingegangene Begriff der Förderung wird von dem Bildungswissenschaftler Gottfried Biewer als höchst problematisch betrachtet. Trotz fehlender erziehungswissenschaftlicher Herleitung habe er sich im sonderpädagogischen Feld als zentraler Begriff etabliert, der in zahlreichen Komposita, wie z. B. auch in „Förderschule“ vorkomme. Die inflationäre Verwendung des Begriffs Förderung im Schulsystem sei nicht auf seine Klarheit, sondern auf seine inhaltliche Unbestimmtheit zurückzuführen.[3]

Spezifische Förderung und Integration

Früher stand der Gedanke im Vordergrund, auch behinderte Kinder hätten ein Recht auf schulische Bildung, und durch spezielle Einrichtungen müssten dieses Recht wie auch die Erfüllung der Schulpflicht garantiert werden. Dass auch schwerstbehinderte Kinder nicht „ausgeschult“ werden, gilt heute als Selbstverständlichkeit.

Systemische Grundlage für die Aufnahme beziehungsweise Überweisung eines Kindes in eine Förderschule ist die Feststellung eines spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarfs nach einem von den Ländern gesetzlich geregelten Verfahren. Dem je nach Art und Umfang der Behinderung oder Erkrankung festgestellten Förderbedarf kann grundsätzlich in einer Förderschule oder auch durch Integration in eine allgemeine Schule entsprochen werden. In einigen Bundesländern gibt es ein Wahlrecht der Eltern zwischen beiden Formen. Einer in Teilen häufig qualitativ und quantitativ besseren technischen und pädagogischen Ausstattung der Förderschulen steht die Möglichkeit einer besseren gesellschaftlich-sozialen Integration und ausgewogeneren Bildung des Kindes in einer allgemeinen Schule gegenüber. Bei einer Zuweisung eines Schülers in eine Förderschule wird davon ausgegangen, dass Barrieren, die mit dem Besuch in Regelschulen verbunden sind, nicht mit vertretbarem Aufwand beseitigt werden können.

Um bei der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule pädagogisches Know-how zu konzentrieren, sind so genannte Integrationsschulen entstanden; das sind Schulen, in denen in mehreren Klassen häufig auch zwei oder drei behinderte Kinder teilweise oder durchgehend am Unterricht teilnehmen.

Förderzentrum und mobiler Dienst

Der Begriff Förderzentrum hat in der Fachliteratur noch keine einheitliche Definition. Eine Förderschule kann ein Förderzentrum sein, ohne diesen Namen zu tragen.

Förderzentren sind häufig aus Sonderschulen entstanden, indem der Aufgabenbereich der Schulen „nach außen“ erweitert wurde. Die Sonderschullehrer des Förderzentrums sind nun nicht mehr nur für den Unterricht an der Förderschule und die Betreuung der Schüler mit Behinderung dort zuständig, sondern auch für die Betreuung der Schüler mit Behinderung in allgemeinen Schulen.

Diese Form der Betreuung wird durch den mobilen Dienst gewährleistet. Sonderschullehrer suchen die Schüler mit Behinderung ihrer Schule auf, beraten dort die Lehrer und unterstützen die Schüler. Mobiler Dienst wird von vielen Förderzentren, aber auch von Förderschulen verschiedenster Fachrichtungen angeboten.

Förderschultypen im Überblick

Man unterscheidet folgende Schultypen, die auf den jeweiligen Förderbedarf gezielt eingehen können, wobei nicht alle Schultypen in allen Ländern eingerichtet sind oder auch anders benannt werden:

In der Vergangenheit befanden sich die Förderschulen für blinde und sehbehinderte Kinder und die Förderschulen für gehörlose und schwerhörige Kinder (zusammengefasst als Schule für Hörgeschädigte) unter einem Dach. Heutzutage ist dies seltener der Fall, da die Anforderungen z.B. an die bauliche Gestaltung unterschiedlich sind.

Neben allgemeinbildenden Förderschulen existieren auch verschiedene berufsbildende Schulen mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt, sogenannte berufliche Förderschulen (auch Sonderberufsschulen).

Je nach Typ werden die Schüler durch einen Schülerspezialverkehr von und zur Schule gebracht.

Pädagogisch-audiologische Beratungsstellen an Förderschulen für hörgeschädigte Kinder

Pädagogisch-audiologische Beratungsstellen dienen der Beratung von Eltern hinsichtlich einer vermuteten oder diagnostizierten Hörschädigung bei ihrem Kind. Auf Wunsch kann bis zur Einschulung eine Frühförderung durchgeführt werden.

Geschichte der Förderschulen

Für gehörlose und schwerhörige Kinder

1778 wurde die Sächsische Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig (Förderzentrum Samuel Heinicke) durch Samuel Heinicke als erste Gehörlosenschule Deutschlands gegründet.

Für Lernbehinderte

Bereits 1835 wurde in Chemnitz die Notschule gegründet, sie war für Schüler mit mangelndem Wissen für die Konfirmation gedacht. In Halle (Saale) richtete ein Rektor 1859 eine Nachhilfeklasse für „nicht vollsinnige Kinder“ ein. Im weiteren Verlauf besuchten vor allem lernschwache Schüler die „Notschule“. Heinrich Ernst Stötzner gründete 1881 eine der ersten „Hilfsschulen“ Deutschlands, im selben Jahr richtete Heinrich Kielhorn in Braunschweig eine Hilfsklasse ein. Andere entstanden in Elberfeld und Leipzig. Mit seiner Schrift „Schulen für schwachbefähigte Kinder“ rief Stötzner praktisch die Hilfsschulen ins Leben. Stötzner propagiert darin eine eigenständige Schule für Kinder, die er als „die letzten in der Classe“ beschreibt. Der Besuch der Hilfsschulen war den Kindern vorbehalten, denen eine geringe kognitive Begabung attestiert wurde, nicht jedoch denen, die als nicht „schulbildungsfähig“ galten. In einem Referat zur Heilpädagogischen Woche in Berlin verwendete Eduard Spranger erstmals die Bezeichnung Sonderschule.

Nach der Machtergreifung Hitlers wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in Kraft gesetzt. Das Gesetz enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Hilfsschüler. Dadurch veränderte sich das Ziel der Hilfsschulen massiv: Zur Unterstützung der „Erb- und Rassenpflege“ und besonders zur Entlastung der Volksschulen wurden Kinder in den Hilfsschulen zur Beobachtung eingewiesen. Die Hilfsschule als Institution war dadurch nicht gefährdet, wohl aber die Schüler selbst, unter Anderem durch häufige Zwangssterilisation (siehe auch Aktion T4).

Für Körperbehinderte

Ausgehend von der Ansicht natürlicher Überlegenheit der Gesunden gegenüber Krüppeln plädierte zu Beginn des 20. Jahrhunderts Hans Würtz, der Begründer der Krüppelpädagogik, für die Sonderschule. In seinem Buch Das Seelenleben des Krüppels heißt es zum Beispiel:

„Jedes schulfähige Krüppelkind gehört in eine besondere Krüppelschule, in der unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebrechen nach bestimmten Methoden auf Grund einer besonderen Krüppelseelenkunde unterrichtet wird.“[4]

Dabei wurden Menschen nach Arbeitsfähigkeit und -willigkeit bewertet und sortiert.

Rehabilitationspädagogik in der DDR

Die Ausbildung von Sonderschullehrern gab es bereits in der Sowjetischen Besatzungszone ab dem Jahr 1947 als Zusatzausbildung zum Lehrerstudium. Nach Gründung der DDR wurde zum Schulpflichtgesetz eine Durchführungsbestimmung erlassen, das die verfassungsmäßige Bestimmung zur Gleichstellung aller behinderten Kinder auf Bildung konkretisierte[5]

Folgende Gruppen hatten Ausbildungsstätten, Menschen mit:

  • Hör- oder Sehbehinderung oder Sprechstörung,
  • Körperbehinderung
  • Verhaltensstörung
  • Schulbildungsunfähigkeit und
  • förderungsfähiger Schulbildungsunfähigkeit

Deutschland

Die Nachkriegszeit brachte für die Hilfsschulen entscheidende Veränderungen. Es wurde einerseits an das in der Weimarer Republik bestehende und während des Nationalsozialismus weiterentwickelte System angeknüpft, andererseits das staatliche Sonderschulwesen etabliert und massiv ausgebaut.[6]

1955 wurde der „Verband deutscher Hilfsschulen“ in Verband Deutscher Sonderschulen (heute „Verband Sonderpädagogik e. V.“) umbenannt. Als neue Bezeichnung der Schülerschaft setzte sich Lernbehinderte durch. Die Konferenz der Kultusminister verwendete diesen Begriff 1960 in einem Gutachten zur Neuordnung des Sonderschulwesens. Die Umbenennung der Hilfsschule zur „Sonderschule für Lernbehinderte“ setzte sich zuerst in Hessen, später im ganzen Bundesgebiet durch.

Das heutige deutsche Förderschulsystem mit ausdifferenzierten Schultypen geht auf die Gedanken von Wilhelm Hofmann zurück.

Förderschulen und Sonderschulen in den Ländern

In Deutschland ist das Schulwesen Angelegenheit der Länder, die die jeweiligen Vorschriften über Art und Umfang der Schultypen treffen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit folgenden Schwerpunkten unterschieden:

  • Sehen
  • geistige Entwicklung
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Lernen
  • Hören
  • Sprache
  • emotionale und soziale Entwicklung
  • Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung

Diese SBBZ halten ein eigenes Unterrichts- und Förderangebot vor, beraten Regelschulen und wirken im Rahmen der Inklusion auch an diesen. Schulträger ist neben freien Trägern häufig der Kreis, bei SBBZ mit Heim und beruflichen SBBZ das Land, bei SBBZ mit Schwerpunkt Lernen jedoch teilweise auch die Gemeinde. Die Schulen bilden zu den normalen Abschlüssen der übrigen Schulen aus (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Abitur), sofern das nach dem Grad der Behinderung möglich ist. Die Schüler der SBBZ sollen möglichst in Regelschulen integriert werden, wenn es pädagogisch sinnvoll und auch technisch möglich ist. Bei Blinden zum Beispiel ist wegen besonderer Schulbücher usw. ein sehr hoher Aufwand nötig, um diese eine Regelschule besuchen zu lassen. Körperbehinderte besuchen in der Regel Regelschulen. An den allgemeinen Schulen können Außenklassen der SBBZ gebildet werden, wenn dies nötig ist.

Der Schüler soll ein SBBZ mit Internat nur dann besuchen, wenn eine Förderung an einem normalen SBBZ wegen des hohen Förderbedarfes und der fehlenden passenden Fördermöglichkeit vor Ort nicht möglich ist (z. B. wegen der besonders starken Behinderung oder wegen zu geringer Schüleranzahl, die weite Fahrtwege nach sich ziehen würde). SBBZ mit Internat gibt es mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sprache.

Bayern

Die sonderpädagogische Förderung ist rechtlich geregelt im Art. 19 BayEUG. Förderschulen dienen Kindern und Jugendlichen, die „an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können“.

Von den 5.300 Schulen Bayerns (darunter 2.800 Volksschulen) waren zwischen den Jahren 2000 und 2003 durchschnittlich 375 als Förderschulen eingerichtet (5.400 Klassen mit je 11–12 Schülern). Auf deren etwa 7.000 Lehrer entfielen im Schnitt 8,6 Schüler. Die Zahlen sind derzeit stabil.

Die Abschlüsse sind gleichwertig mit denen an Mittelschulen, ausgenommen die der Förderzentren für die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und Lernen.

Unter den 350 Realschulen (öffentlich und privat) waren 2000–2003 vier Förderschulen. Die Klassenzahl stieg von 49 auf 62 bei je 10–11 Schülern. Bei höheren Schulen ist keine sonderpädagogische Förderung vorgesehen. Aus den obg. Zahlen ist zu ersehen, dass die Förderung in der Volksschule in 90–98 % der Problemfälle ausreicht.

Förderzentren in Bayern

Förderzentren entstanden ursprünglich aus Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie dem Förderschwerpunkt Sprache. Sie beinhalten in einer einzigen Organisationseinheit (nicht zwingend in einem Gebäude) die Abteilungen Frühförderung (mit den Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen)(MSD/MSH), Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE), Diagnose- und Förderklassen (DFK), Mittelstufe und Oberstufe (SDW-Klassen) des Lernbehinderten-(L)-Zweigs und die Mittelstufe des Hauptschulzweigs (GS/HS).

Während die Schüler im L-Zweig nach dem Lehrplan zur Lernförderung unterrichtet werden, gilt im GS-Zweig der Grundschullehrplan und im HS-Zweig der Hauptschullehrplan. Neben der Diagnose steht in den Förderzentren besonders die Förderung des einzelnen Schülers im Mittelpunkt. Durch die Durchlässigkeit der verschiedenen Zweige soll die Optimierung der Suche nach dem passenden Förderort erreicht werden. Für geeignete Schüler besteht zu jeder Zeit, aber insbesondere nach dem Ende der Mittelstufe (also nach der 6. Klasse) die Möglichkeit, in andere Schularten (z. B. der Mittelschule) zu wechseln.

Besonders die Oberstufe der Förderzentren legen den Schwerpunkt der Arbeit auf die Berufswahl der Jugendlichen. Durch Praktika in Betrieben (besonders im Handwerk und der Industrie), einen hohen Anteil an außerschulischer Praxis, dem sogenannten BLO-Tag (Berufs- und Lebensorientierung) und dem schulischen BLO-Tag soll jeder Schüler an die Berufswahl- bzw. Ausbildungsreife herangeführt werden.

Seit der Änderung des Bayerischen Erziehung- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) 2003 heißen alle Förderschulen „Förderzentrum“, jeweils ergänzt durch den jeweiligen Förderschwerpunkt, z. B. „Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“[7].

Niedersachsen

Seit dem Schuljahr 2004/2005 werden die Sonderschulen in Niedersachsen als Förderschulen bezeichnet. Dies umfasst alle Schultypen der ehemaligen Sonderschulen; die Bezeichnungen lauten nun:

  • Förderschule Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung
  • Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung
  • Förderschule Schwerpunkt Hören (Schwerhörige, Gehörlose)
  • Förderschule Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung
  • Förderschule Schwerpunkt Lernen
  • Förderschule Schwerpunkt Sehen (Sehbehinderte, Blinde)
  • Förderschule Schwerpunkt Sprache
  • Förderschule Schwerpunkte Hören/Sehen (Taubblinde)

Niedersachsen ist das einzige Bundesland, in dem es neben Förderschulen Tagesbildungsstätten als teilstationäre Einrichtungen gibt, an denen geistig behinderte Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht erfüllen können.

Vor allem seit dem Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2009 ist in Niedersachsen das Bildungssystem in Bewegung geraten. So berichtet der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, dass sich im Landkreis Schaumburg das System der Förderschulen praktisch in einem Prozess der Auflösung befinde.[8]

Die von der niedersächsischen Landesregierung 2013 einberufene „Fachkommission Inklusion“ empfiehlt in ihrem am 12. Oktober 2016 veröffentlichten Aktionsplan:

Alle Schülerinnen und Schüler besuchen die allgemeine Regelschule und werden von Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet. Für den Übergang von Tagesbildungsstätten in allgemeine Regelschulen wird ein Plan erarbeitet. [9]

Wenn diese Zielvorgabe in Landesrecht umgesetzt würde, dann müssten die bisher gültigen „Hinweise für die kommunalen Schulträger“ des niedersächsischen Kultusministeriums zur „Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen“ geändert werden, in denen es in Punkt 3.3.1 („Fortbestand der Förderschulen“) heißt: „Förderschulen – mit Ausnahme des Primarbereichs von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen – bleiben bestehen, um die Wahl des bestgeeigneten Lernorts sicherzustellen.“[10]

Nordrhein-Westfalen

Die wesentlichen in Nordrhein-Westfalen gültigen Vorschriften für die Förderschulen finden sich im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW.

Behinderungen werden entsprechend ihrem Förderbedarf oder ihrer inhaltlichen Nähe kategorisiert und die Kinder in entsprechenden Schulformen zusammengefasst. Folgende Förderschwerpunkte gibt es:

  1. Emotionale und soziale Entwicklung (früher: erziehungsschwierig/verhaltensgestört/verhaltensauffällig),
  2. Geistige Entwicklung (früher: geistig behindert),
  3. Hören und Kommunikation (früher: gehörlos, schwerhörig),
  4. Körperliche und motorische Entwicklung (früher: körperbehindert),
  5. Lernen (früher: lernbehindert)
  6. Sehen (früher: blind, sehbehindert),
  7. Sprache (früher: sprachbehindert).

Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit trifft die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) nach entsprechendem Verfahren (AO-SF)

Durch das Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 und die AO-SF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) vom April 2005 sind die Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung die Bereiche Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung. Der Begriff „Förderschule“ hat den Begriff „Sonderschule“ ersetzt. So wird z. B. die bisherige Sonderschule „Schule für Lernbehinderte“ nunmehr als „Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ bezeichnet.

Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen (gemeinsamer Unterricht, integrative Lerngruppen), an Förderschulen, in sonderpädagogischen Förderklassen, an Berufskollegs mit Förderschwerpunkt, allgemeinen Berufskollegs und in Schulen für Kranke stattfinden.

Die Schüler werden nach den Richtlinien der allgemeinen Schulen, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen oder des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjährige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. In den Förderschulen mit den anderen Förderschwerpunkten gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden. In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können ihre Berufsschulpflicht in der Sekundarstufe II in der Berufspraxisstufe erfüllen; diese schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit.[11]

Situation in anderen Ländern

Italien

Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen sechs und 16 Jahren besteht in Italien zehnjährige Schulpflicht[12] und seit 1977 ist die Einschulung aller Kinder in die Regelschulen gesetzlich vorgeschrieben. Damit wurden sowohl die zuvor an Regelschulen bestehenden Sonderklassen als auch die Sonderschulen abgeschafft.[13]

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten werden behinderte Kinder grundsätzlich integrativ an den Regelschulen unterrichtet. Gesetzliche Grundlage hierfür ist der Individuals with Disabilities Education Act (IDEA), ein 1974 erstmals verabschiedetes und seitdem mehrfach ergänztes amerikanisches Bundesgesetz, das den Zugang behinderter Kinder zu angemessener Schulbildung sicherstellen soll. An staatlichen Schulen werden behinderte Kinder gemeinsam mit nicht-behinderten Kindern unterrichtet, jedoch zusätzlich durch speziell ausgebildete Fachlehrer (Special Education Teachers) betreut, die in den laufenden Unterricht kommen und dort ausschließlich mit den behinderten Kindern arbeiten. Daneben umfasst das Lehrpersonal staatlicher Schulen regelmäßig auch Physio-, Ergo- und Sprachtherapeuten.[14]

Die größten Personengruppen, auf die der Individuals with Disabilities Education Act Anwendung findet, sind heute Kinder mit spezifischen Lernbehinderungen wie z. B. Legasthenie (Zahl der Kinder, die 2005 mit einem solchen Problem an staatlichen Schulen integrativ unterrichtet wurden: 2,6 Mio.), Sprechstörungen (1,5 Mio.), geistigen Behinderungen (0,5 Mio.), emotionalen Störungen (0,4 Mio.), Entwicklungsstörungen (0,3 Mio.; vor allem bei Vorschulkindern), Autismus (0,2 Mio.) und Mehrfachbehinderungen (0,1 Mio.).[15]

Daneben gibt es in den USA 1.066 private Förderschulen (Special Education Schools), ein Konzept, das sich aufgrund der niedrigen Siedlungsdichte des Landes jedoch nur im Umfeld großer Städte behaupten kann.[16]

Legitimation der Institution Förderschule

Förderschulen sind in ihrer Existenz und ihrem Angebot umstritten. Das inhaltliche Hauptargument der Kritiker ist, dass sie ihr Ziel einer „bestmöglichen Förderung“ verfehlten, weil die betroffenen Schüler an Regelschulen bessere Leistungen erzielten.[17] Sie fordern stattdessen eine integrative bzw. inklusive Bildung.[18]

Die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 schreibt ein inclusive education system (offizielle Übersetzung: integratives Bildungssystem) vor. Da in Deutschland nach Art. 25 GG die „allgemeinen Regeln des Völkerrechtes […] Bestandteil des Bundesrechtes“ sind, gibt es seit 2009 ein einklagbares Recht von Erziehungsberechtigten in Deutschland auf Beschulung ihrer Kinder in Regelschulen.

Die CDU in Brandenburg vertrat 2011 die Ansicht, dass eine Politik falsch sei, die darauf abziele, Förderschulen zu schließen: „Kinder mit Behinderungen bedürfen unser aller Aufmerksamkeit und besonderer Zuwendung. Zur freien und vollständigen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihres Selbstwertgefühls müssen diesen Kindern auch Schutzräume zur Verfügung stehen.“[19]

Befürworter der Förderschulen fordern generell, dass man sie erhalten sollte, weil es immer Schüler geben werde, die dort am besten gefördert werden könnten. Außerdem sei zu erwarten, dass Regellehrer zu Sparzwecken immer mehr die sonderpädagogische Förderung selbst zu übernehmen hätten, und ein Stellenabbau bei Sonderpädagogen einsetzen würde. Zudem sei die besonders relevante Gruppe der verhaltensauffälligen und der lernbehinderten Kinder der ständigen belastenden Erfahrung des Scheiterns ausgesetzt. Gleichzeitig drohten durch sie Störung und Verlangsamung des Unterrichts, wodurch ein allgemeiner Niveauverlust zu befürchten sei.

Für Kinder mit Sprachauffälligkeiten könnten sich „neurobiologische Fenster der Gelegenheit“ schließen, wenn ihnen im Grundschulalter die Chance verwehrt werde, vorübergehend eine Schule zu besuchen, in der ein „zielgerichteter Einsatz der methodisch kompetenten Sonderpädagogen“ möglich sei, d.h. ihre logopädischen Probleme würden sich ohne einen solchen Einsatz verfestigen. Sprachförderschulen hätten eine exzellente Bilanz der „Rückschulung“ erfolgreich unterstützter Kinder in die Regelschulen.[20]

Der Minimalkonsens ist, dass eine Abschaffung der Förderschulen für Schüler mit lediglich körperlichen Behinderungen zugunsten des gemeinsamen Unterrichts an der Regelschule wünschenswert ist.[21]

Umstritten ist hingegen die Frage, ob es weiterhin Förderschulen geben darf oder sogar muss (im Sinne der Umsetzung des Wunsches von Erziehungsberechtigten, die diesen Schultyp als dem Wohl ihres Kindes am dienlichsten bewerten), solange es eine Nachfrage nach diesem Schultyp gibt. So vertritt z.B. der „Türkische Elternbund Hamburg e.V. (HTVB)“ die Auffassung, „dass die Personensorgeberechtigten entscheiden können, ob ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule besuchen soll“.[22]

Einer radikalen Interpretation der Konvention zufolge müssen in Zukunft alle behinderten Schüler an Regelschulen unterrichtet werden.[23] Die Max-Traeger-Stiftung hingegen geht in einem Gutachten davon aus, dass die Länder und Kommunen als Schulträger durch die Behindertenkonvention nur gezwungen sein könnten, 80 bis 90 Prozent der behinderten Schüler inklusiv und in Sinne des Universellen Designs zu beschulen.[24] Für die restlichen 10 bis 20 Prozent gebe es also prinzipiell die Möglichkeit, sie weiterhin in Sondereinrichtungen zu beschulen, wenn das gewünscht werde.

Kritik im Einzelnen

Soziale Herkunft der Kinder

80 bis 90 % der Kinder in Schulen für Lernbehinderte stammen aus dem von Kinderarmut geprägten Milieu bzw. umgekehrt betrachtet, 19 % der Kinder aus der Unterschicht sind auf einer Förderschule, im Vergleich zu einem Prozent aus der Oberschicht. Die unsichere berufliche und finanzielle Situation der Eltern, schlechte Wohnbedingungen, das Leben in sozialen Brennpunkten, unvollständige Familien, eingeschränkte und einseitige Anregungen und soziale Isolation tragen laut Schlack dazu bei, dass in dieser Lebenswelt die Bedürfnisse der Kinder nicht befriedigt werden können. Dies führt dazu, dass sie ihr intellektuelles Potential nicht erreichen können.[25][26]

Zielsetzung

Die deutsche Kultusministerkonferenz stellt die Zielsetzung von Förder- bzw. Sonderschulen in einer Veröffentlichung wie folgt dar:

„Sonderpädagogische Förderung soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu erreichen.“[1]

Jedoch bewirkt die Aussonderung in das Förderschulsystem Ausgrenzung und Distanz, indem behinderte Kinder von durchschnittlichen Kindern ferngehalten werden und diese daher einander nicht kennenlernen und kein realistisches Bild voneinander entwickeln können. Hieraus ergibt sich eine wesentliche Grundlage späterer lebenslanger Diskriminierung sowie der Entmenschlichung von behinderten Menschen, wie sie z. B. aus der neuen Euthanasie­debatte bekannt ist.[27]

Effizienz der Förderung

Die Darstellung, behinderte Kinder würden durch Förderschulen in dem Sinn gefördert, dass sie mehr Kompetenzen erwürben als auf anderen Schulen, wird von einigen Fachleuten und auch durch Studienergebnisse[28] grundlegend in Frage gestellt: Je länger ein Schüler eine Förderschule besucht habe, desto schlechter seien sowohl seine Rechtschreibleistungen als auch seine Intelligenzwerte, meint z. B. Hans Wocken, Professor für Lernbehindertenpädagogik an der Universität Hamburg. Der SPD-Politiker Christoph Ehmann, Generalsekretär von Campus Europae, einem Verbund europäischer Universitäten, sieht in der Finanzierungsstruktur des Bildungssystems eine Tendenz, junge Menschen mit dem Besuch von Förderschulen zu stigmatisieren und somit von der Teilhabe an gesellschaftlichen Kernbereichen auszuschließen. „Die deutsche Schulpolitik ist noch heute von einer Homogenitätsideologie grundiert. Das ist verbunden mit dem politischen Willen zum Aussortieren und hat – etwas Faschistisches“, meint Ehmann.[29]

Völkerrechtswidrigkeit

Die Kritik an den Förderschulen argumentiert in erster Linie mit der am 26. März 2009 in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland.

“States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels…”

„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen…“[30]

Die vom deutschen Bundestag im November 2008 ratifizierte Übersetzung des Originaldokuments enthält eine Abschwächung einer ursprünglichen Formulierung. Am 1. Juli 2009 stellte die damalige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer, die von ihr ins Leben gerufene Kampagne „alle inklusive! Die neue UN-Konvention“ vor, bei der 22 Verbände auf acht Fachkonferenzen zu acht Themenfeldern den legislativen und sonstigen Handlungsbedarf ermittelt hatten. Die Verbände forderten, dass es keinen Neu- oder Ausbau von Förderschulen in Deutschland mehr geben solle.[31]

Der Terminus der „inklusiven Beschulung“ („inclusive“) wurde mit dem Wort einbeziehend („integrativ“) übersetzt und wird als eine Verwässerung der ursprünglichen Aussage kritisiert. Die Konvention etabliert damit einen Rechtsanspruch für Eltern auf eine inklusive Beschulung ihrer Kinder. Dieses Recht kann gegenüber Schulbehörden geltend gemacht und eingeklagt werden.

Menschenrechtswidrigkeit

Einige Kritiker bestreiten, dass Eltern unter Berufung auf ihr Elternrecht das Recht hätten, auf der Weiterexistenz von Förderschulen zu bestehen. Sie hätten nicht einmal das Recht, ihre Kinder auf einer Förderschule anzumelden.

Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte, meint, dass Kinder, gleich ob mit oder ohne Behinderung, ein Recht auf inklusive Bildung hätten, das der Staat einlösen müsse. Die Kinder hätten aber nach der Behindertenrechtskonvention kein Recht auf Sonderschule.[32] Nach Ansicht von Hans Wocken favorisiere die Behindertenrechtskonvention eindeutig und ohne allen Zweifel das Recht behinderter Kinder auf Inklusion als ihr persönliches Recht und verpflichte Eltern, dieses Recht der Kinder treuhänderisch wahrzunehmen.[33]

Die Kritiker bestreiten, dass es ein Recht der Eltern gebe, zwischen Sonderschule und allgemeiner Schule zu wählen. Diese Annahme unterlaufe das Recht des Kindes auf inklusive Bildung. Darüber hinaus sei es zur vollen Realisierung eines inklusiven Bildungssystems notwendig, so zügig wie möglich alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen. Das Nebeneinander von zwei Systemen, einem segregierten Sonderschulsystem und einem Regelschulsystem, sei mit dem Gebot des effizienten Umgangs mit knappen Ressourcen nicht vereinbar.[34]

Internationaler Vergleich

Unter den Ländern, die an den PISA-Untersuchungen teilgenommen haben, fallen Deutschland, die Schweiz und Frankreich dadurch auf, dass in diesen Ländern mehr als 50 Prozent aller Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, in Sondereinrichtungen beschult werden. In allen anderen PISA-Ländern trifft dies nur auf eine Minderheit der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu.[35]

Offenbar gibt es einen Zusammenhang zwischen der Tradition, in einem gegliederten Schulsystem Kinder frühzeitig verschiedene Schularten besuchen zu lassen (Selektion), und der Tradition, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Spezialeinrichtungen zu beschulen. Dieter Katzenbach und Joachim Schröder kritisieren das mit den Worten: „Es wird die passende Schule für das jeweilige Kind gesucht, und nicht die Schule für das Kind passend gemacht.“

Allerdings belegt die international übliche Praxis, Kinder mit bestimmten Behinderungen nicht in Regelschulen zu unterrichten, die Fragwürdigkeit der These, wonach es die UN-Konvention verbiete, Kinder in anderen Einrichtungen als in Regelschulen zu unterrichten.

Literatur

  • Volker Schönwiese: Warum auf schulische Integration/Inklusion nicht verzichtet werden kann. In: schulentwicklung.at (55 KB, 21. April 2012; PDF). In: Paul Resinger & Michael Schratz (Hg.): Schule im Umbruch. Innsbruck, Innsbruck University Press 2008

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Auszug aus Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2008 der KMK
  2. taz vom 26. Juli 2007
  3. Gottfried Biewer: Grundlagen der Heilpädagogik und Inklusiven Pädagogik. Klinkhardt (UTB), Bad Heilbrunn 2010, 2. Auflage, ISBN 978-3-8252-2985-6, S. 85–87.
  4. Hans Würtz: Das Seelenleben des Krüppels. Leipzig 1921, S. 6
  5. Sebastian Barsch Überblick: Relevante Prozesse, Strukturen, Daten Veröffentlichungen vom Projekt Sonderpädagoge
  6. Brigitte Schumann: Neubewertung der sonderpädagogischen Geschichte? Rezension zu Dagmar Hänsel: Sonderschullehrerausbildung im Nationalsozialismus. Bad Heilbrunn 2014. Auf: bildungsklick.de. 8. Dezember 2014, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  7. http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-EUGBY2000rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
  8. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Schulische Integration bzw. Inklusion im Landkreis Schaumburg
  9. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 16 (Punkt II.4.15) online
  10. Niedersächsisches Kultusministerium: Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen. Hinweise für die kommunalen Schulträger. 27. November 2012
  11. Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen, Verordnung über die sonderpädagogische Förderung,den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF), April 2005
  12. Bildung in Italien, abgerufen am 2. Juli 2014
  13. Sonderschule in Italien Gemeinsam anders in Die Zeit online vom 12. Juni 2012, abgerufen am 2. Juli 2014
  14. Individuals with Disabilities Education Act;IDEA (The Individual with Disabilities Education Act); Teachers – Special Education
  15. Children and students served under IDEA
  16. K12 Academics
  17. Teuer und Erfolglos In: Spiegel 2009
  18. Sozialverband Deutschland zum Thema Inklusion
  19. CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg: Pro Förderschule – Optimale Förderung für jedes Kind entsprechend seiner Fähigkeiten. März 2011
  20. Zitat eines Experten. www.elternwille de, eine Initiative von Eltern für Eltern förderbedürftiger Kinder in Münster
  21. http://www.welt.de/politik/deutschland/article13850739/Funktioniert-die-Schule-mit-der-vollen-Inklusion.html
  22. Türkischer Elternbund Hamburg (HTVB): Elternwille ist entscheidend
  23. Am Ende des Sonderwegs. Zeit Online, 23. Dezember 2008, abgerufen am 31. Dezember 2008.
  24. Max-Traeger-Stiftung: Gutachten zu den völkerrechtlichen und innerstaatlichen Verpflichtungen aus dem Recht auf Bildung nach Art. 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Vereinbarkeit des deutschen Schulrechts mit den Vorgaben des Übereinkommens S.60: gew.de
  25. Hans Schlack, 1995: Lebenswelten von Kindern. In: Hans Schlack, (Hrsg.): Sozialpädiatrie – Gesundheit – Krankheit – Lebenswelten. Stuttgart/Jena/NewYork: Gustav Fischer Verlag, ISBN 3-437-11664-9, S. 90/91
  26. Thorsten Stegemann, heise.de: Vererbte Chancenlosigkeit. Heise online, 8. November 2007
  27. Volker Schönwiese, schulentwicklung.at: Warum auf schulische Integration/Inklusion1 nicht verzichtet werden kann (PDF; 57 kB). In: Paul Resinger, Michael Schratz (Hg.): Schule im Umbruch. Innsbruck, Innsbruck University Press, 2008.
  28. Martin Spiewak, Die Zeit 20/2014, 16. Mai 2014: Förderung? Unterforderung!. In: selbstbestimmung.ch
  29. Matthias Bartsch: Ende des Aussortierens. Der Spiegel, Ausgabe 50/2009, 7. Dezember 2009, S. 47
  30. Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Art. 24. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 35. S 1419ff in der jeweiligen sprachlichen Fassung
  31. Deutscher Bundestag. Wissenschaftliche Dienste: Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. 21. Juli 2009. S. 2 (PDF; 102 kB)
  32. Menschenrechts-Beauftragter kritisiert die Entwicklung der Inklusion in Deutschland als „klar konventionswidrig“. Interview mit Valentin Aichele. News4teacher. 9. März 2016
  33. Hans Wocken: Inklusive Missverständnisse. Einspruch gegen Falschmeldungen über Inklusion. 29. November 2014. S. 6
  34. Brigitte Schumann: Kein Wahlrecht der Eltern auf schulische Segregation. Bildungsklick. 15. September 2016
  35. Dieter Katzenbach, Joachim Schroeder, inklusion-online.net: "Ohne Angst verschieden sein können". Über Inklusion und ihre Machbarkeit. Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 1-2007