Gemeindesteuer (Deutschland)

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Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind

Letztere dürfen die Gemeinden jedoch nur erheben, wenn landesgesetzlichen Regelungen erlassen sind.

Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:

Für verfassungswidrig erklärt wurden hingegen die Kasseler Verpackungsteuer auf Einwegverpackungen oder die sogenannte Einwohnersteuer, welche nach Wohnraum und Mietwert berechnet wurde.

Den Gegensatz zu den Gemeindesteuern bilden die sogenannten Gemeinschaftsteuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Umsatzsteuer, welche nach dem Grundgesetz dem Bund, den Ländern und den Gemeinden anteilig zustehen, sowie die Ländersteuern, deren Aufkommen nur dem jeweiligen Land zusteht.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Gemeindesteuern wurden erst im Zuge der Finanzreform 1956 ins Grundgesetz aufgenommen. Der Bund darf diese Steuern nicht grundsätzlich entziehen, er kann aber das Aufkommen durch Gesetz einschränken. Als Beispiele seien das Steueränderungsgesetz 1979, welches unter anderem das Aufkommen der Gewerbesteuer erheblich begrenzte, die Streichung der Gewerbekapitalsteuer oder die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder genannt.

[Bearbeiten] Besondere Steuern

In verschiedenen Städten sind darüber hinaus besondere Steuern eingeführt worden, die nur bestimmte gewerbetreibende Personengruppen betreffen.

In der Stadt Essen werden folgende Steuern erhoben:

In der Stadt Köln:

  • Sexsteuer in Höhe von 6 Euro je Arbeitstag (es werden je Monat 25 Arbeitstage veranschlagt)

In der Stadt Dortmund:

[Bearbeiten] Siehe auch

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