Straßenbaulast
Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt.
Die Straßenbaulast bezieht sich nicht nur auf die Straße bzw. den Weg als solches, sondern erstreckt sich auch auf die zugehörige Straßenausstattung, Bauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) sowie straßenbegleitende Grün- und Gehölzflächen.
Straßenbaulastträger [Bearbeiten]
In Deutschland obliegt die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) grundsätzlich dem Bund (§ 5 Bundesfernstraßengesetz). Kommunen mit mehr als 80.000 Einwohnern wird die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesfernstraßen übertragen. Zuständig für die Verwaltung der Bundesfernstraßen sind gemäß Art. 90 Grundgesetz die Bundesländer (Bundesauftragsverwaltung). Träger der Straßenbaulast von Landes- bzw. Staatsstraßen sind ebenfalls die Länder. Die Kreisstraßen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landkreise. Für die übrigen öffentlichen Straßen liegt die Straßenbaulast bei den Kommunen.
In Österreich stellt sich die Aufteilung der Straßenbaulast ähnlich dar. Für den Bau und Unterhalt von Autobahnen und Bundesstraßen ist gemäß Bundesstraßengesetz der Bund verantwortlich, bei Landesstraßen die Länder. Das übrige Straßennetz, sofern es nicht in privater Hand ist, fällt den Gemeinden zu.
Die Straßenbaulast in der Schweiz obliegt den Kantonen, der Bund hat als oberste Aufsichtsbehörde das Recht, über die Nationalstrassen zu befinden (Art. 83 Bundesverfassung). Für Straßen, die weder den Kantonen noch dem Bund zugeteilt sind, liegt die Straßenbaulast bei den Gemeinden.
Siehe auch [Bearbeiten]
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