Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/05

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Logo mit SH?

Moin, würdet Ihr diesem Logo SH zusprechen? XenonX3 – () 22:56, 1. Mai 2015 (CEST)

Ja, wegen der Zeichnung. Das vorhandene Logo in Ankara Şekerspor ist unverfänglicher, und Çamlıdere Şekerspor ist ohnehin nicht mehr deren Name. --Martina Disk. 23:23, 1. Mai 2015 (CEST)
Ich ebenfalls. — Pajz (Kontakt) 23:29, 1. Mai 2015 (CEST)
Schade, denn das aktuelle Logo ist ebenfalls mit Ziege. Ich hätte sonst eine Logo-Galerie angelegt (gibt zu jedem Namen ein eigenes Logo). XenonX3 – () 00:28, 2. Mai 2015 (CEST)

Lagekarte von tim-online.nrw

Hallo, kann dieses Karte → Datei:Haus Nosthausen-Lagekarte.pdf hier bleiben? Ich weiß das die Nutungsbedingungen [1] was anderes sagen, die Karte ist aber von 1836-1850 daher meine Frage. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  16:11, 3. Mai 2015 (CEST)

Ja, die Karte ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit allein wegen Ablauf der Regelschutzfrist gemeinfrei, außerdem könnten auch noch damalige Rechtslagen in Verbindung mit Übergangsregelungen einschlägig sein, die ebenfalls auf Gemeinfreiheit hindeuten. Ich sehe kein Problem bei dieser Karte. Grüße, Yellowcard (D.) 16:29, 3. Mai 2015 (CEST)
Sehr schön, Danke. Dann werde ich die Karte mal so bearbeiten und ausschneiden das künftig nur noch der reine Kartenausschnitt erhalten ist. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  16:34, 3. Mai 2015 (CEST)

Abmahnung wegen eines Bildes aus der Wikipedia

Die Firma Euroluftbild.de (bzw Herr Robert Grahn) läßt uns gerade abmahnen wegen eines Bildes (http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Ultraleichtflugzeug_WT_01.jpg), das wir angeblich ohne deren Zustimmung verwendet haben. Für die Nutzung als 150x99px großes Thumbnail will er einen Betrag von EUR 2145,00 haben.

Die Betreffende Seite wurde von uns bereits entfernt. Und ja, die Attribution galt Wikipedia als Bildquelle - nicht euroluftbild.de.

Herr Robert Grahn behauptet läßt durch seine Kanzlei ausrichten, dass er das Bild NIEMALS auf Wikipedia hochgeladen hat. Wenn das der Fall sein sollte müssen dies "Dritte" hochgeladen haben.

Meine Frage: Der Benutzer, der das Bild http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Ultraleichtflugzeug_WT_01.jpg hochgeladen hat, heisst Euroluftbild.de. Allerdings führt der Link aus der Bild-Seite in die Leere.

Ich habe nun ein paar Fragen dazu:

  • Ist das der gleiche User wie User:Euroluftbild.de?
  • Läßt sich irgendwie feststellen, ob auf der Benutzerseite schon mal etwas drauf war?
  • Ist noch irgendwo die IP-Adresse des Uploaders verfügbar? Eventuell ist im dazugehörigen Whois-Eintrag noch ein Hinweis auf die Firma von Herrn Grahn drin.

Vielen Dank erstmal fürs Durchlesen - Hoffentlich kann mir da auch jemand weiterhelfen. --DonatelloXX (Diskussion) 16:24, 4. Mai 2015 (CEST)

Der Benutzer der das Bild in Commons hochgeladen hat, ist mit dem verifizierten Benutzer in der deutschen Wikipedia identisch. Siehe dazu die globale Kontoübersicht. Die Benutzerseite auf Commons scheint keine gelöschten Versionen zu haben, die IP-Adresse des Uploaders ist nicht mehr verfügbar, die wird meines Wissens nur wenige Monate gespeichert und kann nur von WP:Checkusern eingesehen werden, aber nur unter recht engen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. --Engie 16:42, 4. Mai 2015 (CEST)
(BK)Hm ist das verifizierte Konte bei uns kein globales Konto? Da jetzt die ganze Verschieberei wegen dem SUL um ist, müsste das eigetlich der Fall sein. Da es nicht umbenannt wurde. Jep ist ein globales mit commons [2]. Jemand mit Zugriff (also jemand, der das Psswort kennt) auf den verifizierten Accaunt, hat die Bilder also auf Commons hochgeladen. --Bobo11 (Diskussion) 16:55, 4. Mai 2015 (CEST)

Disclaimer: Das Folgende ist keine Rechtsberatung, sondern basiert auf meiner Meinung und meinem Kenntisstand als Laie. Für rechtssichere Auskünfte hole bitte professionellen Rat ein. Für den oben skizzierten Fall sind m.W. verschiedene Aspekte zu beachten:

  1. "Wikipedia" ist keine ausreichene Namensnennung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das besagte Bild aus Wikipedia oder von der Website des Fotodienstes stammt.
  2. "Wir" klingt nach Nutzung auf einer kommerziellen Homepage. Falls es so ist, würde ich einen Vergleich anstreben. Falls die Nutzung nicht-kommerziell ist, könnte dieses Urteil helfen, die Kosten auf die Anwaltsgebühren zu reduzieren. Allerdings war der Fotograf dort kein Profi; bei dem Fotodienst Euroluft könnte ein Gericht also zu einer anderen Beurteilung kommen.
  3. Eine Forderung von 2145 € erscheint mir für ein Bild - falls es so ist - sehr hoch. Der regelmäßig bestätigte Schadenersatz für 1 kommerziell genutztes Foto ohne Urhebernennung beträgt 200 Euro; dazu kann man einen 100 %igen Verletzerzuschlag bzw. "fiktive Lizenzgebühren" fordern. Das wären also 400 € (netto, zzgl. eventuell MwSt. auf die Lizenzgebühr). Die Anwaltgebühren berechnen sich nach dem Streitwert - der variiert je nach Gericht und auch je nach Art der Nutzung (privat oder kommerziell). Als Richtwert würde ich für 1 Bild den Streitwert bei 3000 € ansiedelt; die Abmahnung (gegenerische Anwaltsgebühren) würde dann knapp unter 300 € kosten. Alles zusammen rund 700 - 750 €. Auf Grundlage der obigen Informationen würde ich dies als Vergleichssumme anbieten. Ein Unternehmen kann den Betrag meines Wissens von der Steuer absetzen.
  4. Ob der Uplaod auf Commons berechtigt war oder nicht, spielt meinem Verständnis eigentlich nur für uns hier eine Rolle, aber ein erhebliche. Meiner Meinung nach wäre es hilfreich, das Schreiben an permissions-de@wikimedia.org weiterzuleiten mit der Bitte, die Verifizierung und die Berechtigung zum Upload der Bilder nochmal zu prüfen. Evetuel wäre eine ausdrückliche Freigabe für alle Bilder hilfreich, um für Klarheit zu sorgen. Wenn der Account nicht vertretungs- und uploadberechtigt ist, sollten wir die Bilder von Commons löschen. --Martina Disk. 19:00, 4. Mai 2015 (CEST)
Um 4.mal etwas abzukürzen: Ich hab mir gerade das auf der Benutzerseite von Euroluftbild.de verlinkte Ticket angesehen und kann bestätigen, dass die dort angegebene Benutzerverifizierung korrekt ist. Für den Nachnutzer dürfte das aber nicht weiter von Belang sein, weil Quelle:Wikipedia nunmal leider nicht ausreichend ist. // Martin K. (Diskussion) 20:01, 4. Mai 2015 (CEST)
Das ist mitunter von ganz erheblichem, geradezu massivem Belang (OLG Köln GRUR 2015, 167, 173 – Creative-Commons-Lizenz; BGH GRUR 2015, 258, 263 – CT-Paradies). Allerdings bitte ich um Verständnis für die Grundregel (und Rechtspflicht), hier keine Rechtsberatung zu erbringen (was sich i.Ü. nicht durch Konstruktionen wie „Das Folgende ist keine Rechtsberatung: [Es folgt die Rechtsberatung]“ umgehen lässt …). Die mitlesenden Support-Team-Kollegen bitte ich wiederum darum, die Access-Policy zum OTRS zu beachten, die es, dieser Hinweis auch an DonatelloXX, nicht so leicht macht, Informationen zu der der Verifikation des Benutzerkontos zugrunde liegenden E-Mail an Dritte weiterzugeben. Wenn du, DonatelloXX, uns eine entsprechende Anfrage an info-de@wikimedia.org schreibst [bitte nach Möglichkeit nicht an permissions-de@wikimedia.org, das ist die Adresse für Bild- und Textfreigaben] (unter Verweis auf diese Diskussion), können wir aber zumindest versuchen, diesen Sachverhalt noch einmal mit der Dienstanbieterin abzuklären. Besten Dank, — Pajz (Kontakt) 20:31, 4. Mai 2015 (CEST)

Lizenz gesucht

Bild: Verbänderung eines Gänseblümchens. Ich finde auf der Webseite keine Hinweise zu eventuellen Lizenzen. Wer kann helfen? Gruss --Nightflyer (Diskussion) 11:28, 9. Mai 2015 (CEST)

@Nightflyer: Ich finde da leider auch nichts. Das ist schon ein sehr dubioses Angebot: Ein anonymer Bildhoster der sich in seinen AGBs nicht mal selbst ein Nutzungsrecht einräumen lässt. Da nichtmal sicher ist, ob dieses Bild tatsächlich vom Urheber hochgeladen wurde, würde ich eher die Finger davon lassen.
Wenn Du irgendwie herausfindest, wo dieses Bild sonst noch verwendet wird (die Suche via Google und TinEye war leider erfolglos) könntest Du dort mal wegen einer Freigabe anfragen. Ansonsten sehe ich aber wenig Chancen. // Martin K. (Diskussion) 11:47, 9. Mai 2015 (CEST)

Danke. :Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Nightflyer (Diskussion) 20:21, 9. Mai 2015 (CEST)

rechtliche Bewertung eines Fotos von Anne Frank

Dass wir leider bisher kein rechtlich einwandfreies Foto haben, das Anne Frank als Person zeigt (nicht als Statue, Grabstein o.ä.), ist ja hinlänglich bekannt. Vor kurzem wurde ein Foto wegen fehlender Freigabe zurecht aus Commons gelöscht, siehe Diskussion:Anne Frank#Datei:Anne_Frank_1.jpg und die dort verlinkten Seiten.

Daraufhin habe ich die Initiative ergriffen und mal bei der Anne-Frank-Stiftung nachgefragt, die auf der Website annefrank.org die Bedeutung der Bildungsarbeit betont, ob die nicht ein Foto unter freier Lizenz zur Verfügung stellen kann. Nun habe ich als Antwort eine Mail mit einem beigefügten Foto erhalten. Dabei handelt es sich allerdings um das gleiche Motiv wie bei dem kürzlich gelöschten Bild.

Die Mitarbeiterin schreibt dazu: „The Anne Frank Fonds in Basel is copyright holder of family Frank photos. However there are photos that belong to the public domain, like school photos of Anne Frank. Please find attached a school photo of Anne Frank (Jewish Lyceum, 1941) which you can use for your Wikipedia page about Anne Frank, mentioning Photo Collections Anne Frank House, Amsterdam.“

Ich bin kein Experte für Bildrechte, aber das klingt für mich als Freigabe in unserem Sinne nicht ausreichend, vor allem weil es PD sein soll, aber dann doch die Photo Collections erwähnt werden sollen. Was sagt ihr dazu? (nicht signierter Beitrag von MSchnitzler2000 (Diskussion | Beiträge) 22:18, 8. Mai 2015)

Löschdiskussion auf Commons (es handelt sich um zwei Löschdiskussionen, zunächst wurde das Foto noch behalten). Sollte das Foto wirklich gemeinfrei (public domain) sein, würde keine wie auch immer geartete Freigabe benötigt, weil es dann eben gemeinfrei wäre. In der Commons-LD wurde allerdings u.a. argumentiert, dass das Foto wahrscheinlich selbst dann noch nicht gemeinfrei sein dürfte, wenn es ein anonymes Werk sein sollte, da es wahrscheinlich vor weniger als 70 Jahren erstmals veröffentlicht wurde. Anne Franks Tagebuch wurde 1947 veröffentlicht, vorher war sie als Person nicht in der Öffentlichkeit bekannt und damit war das Foto wahrscheinlich nicht veröffentlicht, so die Argumentation (es wäre dann aber, wenn 1947 veröffentlicht, ab 1. Januar 2018 gemeinfrei: 70 Jahre nach Erstveröffentlichung bei anonymen Werken). - Nun schreibt aber eine Mitarbeiterin der Anne-Frank-Stiftung selbst, dass das Foto (es ist das gleiche wie das auf Commons gelöschte, sagst du?) "public domain" sei. Das ist m.E. eine neue Situation, die zumindest eine Löschprüfung auf Commons rechtfertigen sollte. Ich würde den Fall an deiner Stelle auf Commons:Undeletion requests vortragen. Gestumblindi 22:54, 8. Mai 2015 (CEST)
Langsam, langsam: Bevor wir wieder auf so einer dünnen Informationsbasis entscheiden, sollten wir versuchen an ein paar Informationen zu gelangen, die die Gemeinfreiheit untermauern:
  1. Ist der Urheber dieses Photos bekannt?
  2. Falls ja: Wann starb er?
  3. Falls nein: Wann wurde dieses Bild das erste Mal veröffentlicht?
  4. Bei Getty Images referenziert den Anne Frank Fonds Basel. Wenn die also offiziell (also per Mail von der offiziellen Adresse an permission-de@wikimedia.org) behaupten würden, dass Bild sei gemeinfrei, könnte man zumindest davon ausgehn, dass der wahrscheinlichste Rechteinhaber keine Ansprüche erhebt.
// Martin K. (Diskussion) 23:24, 8. Mai 2015 (CEST)

Szessht gib auf Commons als Urheber Moses Wolff und sich an. Ich glaub's nicht so wirklich, schon gar nicht, dass die Rechte des Buchcovers nicht beim Verlag liegen. Bitte sich jemand drum kümmern. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 01:09, 9. Mai 2015 (CEST)

Was ist denn jetzt die Frage? Yellowcard (D.) 01:18, 9. Mai 2015 (CEST)

Zum bereits gelöschten Foto Datei:Max Frey Foto v 001.jpg gibt es erfreulicherweise neue Erkenntnisse! Nach intensiven Nachforschungen von Benutzer R. Reinert steht Folgendes fest (s.a. Origianalbeitrag auf der DS von Max Frey):

Der Stempel auf der Rückseite ist tatsächlich ein Urhebernachweis und stammt von einem Fotgrafen aus Bad-Harzburg. Nach erneuter Untersuchung und Vergleich mit anderen Fotos konnte auf der Rückseite entziffert werden:

Rand: Paßbild Photographen-Innung Braunschweig Innen: Hans Deutschbein, Bad-Harzburg, Herzog-Wilhelm-Straße 2

Nach Abklärungen mit dem Einwohnermeldeamt (Servicebüro) der Stadt Harzburg konnte im Einwohnerbuch von 1938 ein Fotograf namens Hans Deutschbein an der Adresse Herzog-Wilhelm-Straße 2 bestätigt werden.

Nach weiteren Abklärungen dem Servicebüro konnten die Lebensdaten festgestellt werden: Hans Deutschbein, geboren am 23. Dezember 1892 in Leipzig, ist am 29. April 1938 in Bad Nauheim verstorben.

Damit ist erfreulicherweise die gesetzliche Schutzfrist von 70 Jahren abgelaufen. Darf ich einen hier anwesenden Admin bitten das Bild wieder herzustellen? Ich nehme anschliessend die entsprechenden Lizenzergänzungen unter Bild-PD-alt vor.

Herzlichen Dank!

--Flyingfischer (Diskussion) 08:53, 10. Mai 2015 (CEST)

Hallo Flyingfischer, vielen Dank für Deine intensiven Recherchen. Ich habe die Datei wiederhergestellt und die Infos eingetragen. Es gibt noch einen Widerspruch zwischen Todesdatum von Hans Deutschbein und angegebenem Datum. Vielleicht kann das noch angepasst / detaillierter dargestellt werden; ich vermute, bei dem Datum handelt es sich um das Ausgabedatum des Ausweises und das Foto wurde zuvor aufgenommen?! Viele Grüße, Yellowcard (D.) 12:17, 10. Mai 2015 (CEST)
Hallo Yellowcard, herzlichen Dank! Das Bleistiftdatum ist vermutlich nach dem Tode von Hans Deutschbein angebracht worden (Z.B. als Datum der Verwendung im Ausweis). Da kann man leider nur vermuten. Aber der Stempel, mit dem Namen vom Fotografen, ist ein eindeutiger Urhebernachweis und erlaubt uns das Foto unter Bild-PD-alt zu verwenden. Ich setzte noch eine Bemerkung zum Bleistifteintrag in die Metadaten. Der Dank hinschtlich intensiver Recherchen gebe ich an Benutzer R. Reinert weiter, der im Zusammenhang mit Max Frey (Maler, 1874) Unglaubliches geleistet hat! Beste Grüße --Flyingfischer (Diskussion) 17:30, 10. Mai 2015 (CEST)

Kann ich das Bild in einem Artikel in de.wikipedia verwenden? Danke --Gkaham () 11:58, 10. Mai 2015 (CEST)

Ja, der Maler ist ausreichend lange (mehr als siezig Jahre sind erforderlich) tot. Ich habe einen weiteren Lizenzbaustein hinzugefügt, mit dem das klarer werden soll. Gruß, Yellowcard (D.) 12:20, 10. Mai 2015 (CEST)
Danke --Gkaham () 12:46, 10. Mai 2015 (CEST)
@Yellowcard: Ich glaube, da gibt es noch einen besseren Lizenzbaustein, ich habe mal {{PD-Art|PD-old-auto-1996|deathyear=1829|country=Germany}} statt der beiden bisherigen Bausteine gesetzt - die Kombination aus einem PD-old-Baustein und PD-US sieht immer etwas komisch aus, da der PD-US-Baustein in seiner deutschen Fassung diese auffällige, verunsichernde "möglicherweise geschützt"-Warnung eingebaut hat, die in solchen Fällen ja ganz gegenstandslos ist... Gestumblindi 16:05, 10. Mai 2015 (CEST)
Ah, danke – das sieht wirklich besser aus. Gruß, Yellowcard (D.) 16:09, 10. Mai 2015 (CEST)
@Yellowcard: Hm, wenn ich weiter darüber nachdenke... es würde sogar noch einfacher gehen, mit einem weniger komplexen Template; PD-old-auto-1923 statt PD-old-auto-1996... dafür müsste die Erstveröffentlichung vor 1923 erfolgt sein, wovon wir auf Commons aber bei so alten Bildern (hier: von 1805) meist ohne weitere Prüfung ausgehen (eine öffentliche Ausstellung kann auch schon als "Veröffentlichung" zählen). Was meinst du, nochmal ändern? Gestumblindi 16:18, 10. Mai 2015 (CEST)
@Gestumblindi: Die Veröffentlichung ist zwar sehr wahrscheinlich, aber doch nicht nachgewiesen – und mit Pd-old-auto-1996 ist es ja unabhägig von der VÖ gemeinfrei. Ich würde den Lizenzbaustein daher belassen und eher überlegen, ob sich die mglw. irritierende Warnung über Angabe eines Parameters, der bei Vorhandensein eines weiteren ergänzenden Bausteins gesetzt werden kann, abschalten lassen können soll. Grüße, Yellowcard (D.) 17:10, 11. Mai 2015 (CEST)
@Yellowcard: OK, eine nachvollziehbare Einschätzung. - In vielen Fällen wird es (wie in diesem hier) gar nicht nötig sein, einen US-Baustein (mit der irritierenden Warnung) separat zu setzen, da passende Kombi-Vorlagen im Stile von PD-old-auto-1996 / PD-old-auto-1923 existieren. Sicher gibt es auf Commons noch viele Files, deren Lizenzbausteine entsprechend "aufgeräumt" werden könnten. Wahrscheinlich hat man bei der Einbindung der Warnung in PD-US (das Thema hatten wir ja übrigens auch gerade weiter oben (Archiv), wo Goesseln sich in einem anderen Fall über den fetten Text "Daher darf diese Datei in der deutschsprachigen Wikipedia möglicherweise nicht verwendet werden" gewundert hatte) vor allem an Dateien gedacht, die nur gerade einen PD-US-Baustein enthalten. Gestumblindi 20:54, 11. Mai 2015 (CEST)

Fotos von Ausgrabungen und das Copyright der Archäologen

Bitte mal hier vorbeischauen zur Frage des Copyrights bei Fotos von archäologischen Ausgrabungen. --AxelHH (Diskussion) 21:20, 13. Mai 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 11:52, 14. Mai 2015 (CEST)

Foto auf commons

Moin. Wäre nett, wenn jemand "vom Fach" mal vorbeischaute, ob dieses Pressefoto auf commons ok ist. In meinen Augen nicht, aber ich habe keine Ahnung, wie man "drüben" Löschanträge stellt. Gruß, ----Benutzer:Apierta 14:13, 14. Mai 2015 (CEST)

Ein Pressefoto bedarf genauso einer Freigabe wie jedes andere Foto eines fremden Urhebers auch. Habe mal die No-Permission-Vorlage gesetzt. Nun müssen die Commons-Admins handeln. --Quedel Disk 15:57, 14. Mai 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Quedel Disk 15:57, 14. Mai 2015 (CEST)

Texte auf einer Gildenhomepage ( Speilegemeinde )

Hallo,

meine Frage diesbezüglich ist: "In wie weit sind Texte auf nicht komerziellen bzw. Privaten Homepages Urheberrechtlich geschützt und muss so etwas auf einer Homepage speziell gekennzeichnet sein?". (nicht signierter Beitrag von 80.156.219.162 (Diskussion) 15:48, 13. Mai 2015 (CEST))

Grundsätzlich sind alle Texte geschützt, die eine gewisse Individualität aufweisen (Stichwort Schöpfungshöhe) und deren Autor noch nicht 70 Jahre verstorben ist. Dafür ist es egal, wo und wie sie veröffentlicht wurden oder ob eine Rechtevermerk dabeisteht. (Ein trivialer Text kann beispielsweise auch gemeinfrei sein, obwohl daneben steht, er sei geschützt.) Der klassische Copyright-Hinweis stammt aus dem angloamerikanischen Recht und entfaltet im kontinentaleuropäischen Recht in der Regel keine rechtliche Wirkung.
Es kommt also auf den Einzelfall an, ob ein solcher Text geschützt ist. Im Zweifel solltest du dich von dem Rechtsanwalt deines Vertrauens beraten lassen oder einfach vorsichtshalber den Autor um eine Nutzungserlaubnis bitten.
Grüße, ireas (Diskussion) 16:09, 13. Mai 2015 (CEST)

Übernahme von Daten aus Automobil-Enzyklopädie

Diskussion verschoben von Diskussion:Herbert Nenndorf. Zur Erläuterung Herbert Nenndorf ist ein nicht existenter Automobilhersteller, der zur Überführung von Plagiatoren in der Automobil-Enzyklopädie Linz-Schrader steht. Einer dieser "Plagiatoren" sind wir. --Suricata (Diskussion) 10:26, 4. Mai 2015 (CEST)


Auf welcher Rechtsgrundlage hatte Schrader eigentlich Ansprüche gegen Plagiatoren? --Suricata (Diskussion) 13:23, 27. Apr. 2015 (CEST)

Wettbewerbsrecht in Form einer unzulässigen Leistungsübernahme. Heute würde auch noch das Datenbankrecht dazukommen, das gab es damals noch nicht. Grüße --h-stt !? 17:32, 27. Apr. 2015 (CEST)
Gilt das auch für die Wikipedia? Wir haben sie Daten ja auch vollständig importiert. --Suricata (Diskussion) 21:02, 27. Apr. 2015 (CEST)
Wahrscheinlich nicht, weil die Wikipedia vermutlich nicht als Wettbewerber im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb des Verlages angesehen würde. Das Datenbankrecht wäre dann problematisch, wenn Wikipedianer einen großen Teil der oder alle Einträge aus dem Buch entnommen hätten. Da müsste man aber sehr genau hinschauen, denn soweit ich das bisher sehe, haben die Autoren hier ja überwiegend aus anderen Büchern Inhalte übernommen, wie die Belege und Zitate in den jeweiligen Textfassungen vermuten lassen. Dass diese ihre Informationen wohl zumeist aus ein und der selben Quelle haben, macht die Fragestellung komplizierter. Deshalb kann man diesen Teil der Frage nur schlecht beantworten. Grüße --h-stt !? 13:38, 29. Apr. 2015 (CEST)
Es sind einige, aber nicht alle Autohersteller importiert. In dieser Liste finden sich auch Artikel, die ausschließlich aus dieser Quelle bestehen, unter den ersten 20 sind es bei mir 13: Baud & Cie., Holger Brunn, Alfgang, Citus, Lewis & Lewis, Voitucar, Regent (Fahrzeugmarke), Mail (Automarke), Crawford Gear Company, Begbie, Continental (Automarke), Pandora (Automarke), Magnet (Automarke). In der Liste von Pkw-Marken sind noch 400 weitere mit Linz/Schrader referenziert, zu denen noch kein Artikel besteht. --Suricata (Diskussion) 13:30, 30. Apr. 2015 (CEST)
Was soll oben der Link von Suricata mit der Suche nach "begann mit der produktion von automobilen" und der Behauptung Wir haben sie Daten ja auch vollständig importiert.? Ich verwende oft und gerne diese Formulierung, und da spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle ich die Daten nehme. Bei mir kommen da übrigens 187 Treffer, und die ersten 4 haben keinen Linz/Schrader als Quelle. Und vollständig importiert ist Linz/Schrader noch lange nicht - und wird auch nie vollständig importiert werden.
Der zweite Link von Suricata mit der Suche nach schrader linz bringt auch a) Artikel, die nicht von mir stammen, sondern nur von mir ausgebaut wurden b) Artikel mit der Buchquelle von 1986 c) reine Verwendung der Namen, die gar nicht von mir stammen, wie Liste der Biografien/Koo–Kor, Liste von Söhnen und Töchtern Berlins, Nekrolog 3. Quartal 2007, Nekrolog 1939, Nekrolog 1945, Geschichte des Elektroautos... Was die 400 angeht: Die kriegen keinen Artikel.
Frage an alle Mitlesenden: Ist es verboten, eine Quelle so oft zu verwenden, wie ich es tue? --Buch-t (Diskussion) 18:19, 2. Mai 2015 (CEST)
Dann mal hier die konkrete Antwort: Wenn über 400 Einträge nicht übernommen wurden, dann ist das hier noch OK. Grüße --h-stt !? 10:13, 4. Mai 2015 (CEST)

Hunderte von Artikeln wurde nach Muster angelegt:
<NAME> war ein <NATIONALITÄT> Hersteller von Automobilen.
Unternehmensgeschichte
Das Unternehmen aus <ORT> begann <VON> mit der Produktion von Automobilen. Der Markenname lautete <MARKENNAME>. <BIS> endete die Produktion.
Fahrzeuge
<FREITEXT>
Literatur
Harald Linz, Halwart Schrader: Die Internationale Automobil-Enzyklopädie. United Soft Media Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8032-9876-8.
Einzelnachweise
Linz, Schrader: Die Internationale Automobil-Enzyklopädie.
<NAVIGATIONSLEISTE>
Zu Deiner Frage, ob das verboten ist: Keine Ahnung, wie haben Sie denn die verklagten Plagiatoren verwendet? --Suricata (Diskussion) 09:53, 4. Mai 2015 (CEST)

@Suricata: Nach einem Medienartikel zufolge haben andere eigene Nachschlagewerke zu dem Thema herausgegeben und dort halt über alle Firmen geschrieben, auch über diese fiktive Firma. Dem Presseartikel nach gings aber eher um Datenbankrechte und weniger um wörtliches Plagieren konkreter Texte. Konkret schreibt der Spiegel: »1986 erschien "Die große Automobil-Enzyklopädie", ein Lexikon aller Automarken, [...]. Und als ob es Schrader geahnt hätte, tauchten kurz darauf Plagiate des Buchs auf, was die Betroffenen abstritten. Sie ließen sich jedoch leicht überführen. Denn Schrader hatte unter dem Buchstaben "N" [...] die Automarke "Nenndorf" einsortiert. "Einen Autohersteller Nenndorf allerdings hat es nie gegeben. Den habe ich frei erfunden, und die Plagiatoren hatten natürlich auch diesen Streich mit übernommen."« Ob nun also es nur um die Aufzählung aller Automarken geht (kann man sowas überhaupt heutzutage schützen? Immerhin ist diese Datenmenge ja endlich und konkret, dann dürfte ja niemand mehr eine Übersichtsliste nur aufstellen?), und/oder (auch) um die konkreten Texte, bleibt unklar. --Quedel Disk 15:23, 4. Mai 2015 (CEST)
Nein, 1986 ging es nicht um Datenbankrechte, denn die gab es damals noch gar nicht. Damals kommt als Anspruchsgrundlage wie oben geschrieben Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Leistungsübernahme in Frage. Grüße --h-stt !? 18:17, 4. Mai 2015 (CEST)
Wir haben hier 3 verschiedene Literaturquellen.
  1. Der Artikel Herbert Nenndorf basierte in der 1. und 2. Version auf den Angaben aus dem Buch von Kubisch, natürlich umformuliert. Die Quelle war im Artikel angegeben. Ich denke, so funktioniert Wiki, dass man im Artikel unter dem Punkt Quellen oder Literatur oder Einzelnachweise seine Quellen angibt.
  2. Das Buch von Linz/Schrader von 1985/86 habe ich in gleicher Weise für eine überschaubare Anzahl (geschätzt 50) von Artikeln genutzt. Darin sehe ich auch keinen Verstoß. Das Buch behandelt nach eigenen Angaben 2500 Marken.
  3. Das Werk von Linz/Schrader von 2008 (DVD, kein Buch) habe ich in gleicher Weise für sehr viele Artikel genutzt. Über 2000 Artikel. Und zusätzlich rund 400 mal als Einzelnachweis für Einträge, die (nach heutigem Wissensstand) als nicht relevant für Wikipedia gelten, daher keine Artikel erhalten werden. Die DVD behandelt rund 9000 Marken. 2400 von 9000 ist meines Erachtens weit weg von vollständigem Import der Daten. Geplant ist, dass ich so weitermache. Da es insbesondere für USA-Hersteller bessere Quellen gibt, gehe ich davon aus, dass ich unterhalb von 50% (also unterhalb von 4500 Artikeln mit Quelle Linz/Schrader 2008) bleiben werde. Frage: Ist das zulässig? --Buch-t (Diskussion) 10:05, 9. Mai 2015 (CEST)
2400 von 9000 sind sicher ein wesentlicher Teil, und das soll ja wohl auch so weitergehen. Diese Ausflucht zieht also ganz sicher nicht. Und diese botartigen Artikel sind wohl auch als Übernahme eines Teils des Datenbestands zu verstehen. Ist halt blöd, wenn man die Quelle mangels Masse 1:1 übernehmen muss und nicht verdichten kann. MBxd1 (Diskussion) 10:49, 9. Mai 2015 (CEST)
Ich bin nicht sicher, ob ich den Satz Ist halt blöd, wenn man die Quelle mangels Masse 1:1 übernehmen muss und nicht verdichten kann. richtig verstehe. Ich habe in vielen Artikeln mehrere Literaturquellen verwendet, also nicht nur die DVD.
Beispiel Baudier: Erstellt 2009 mit lediglich einer französischen Quelle, 2013 anhand der DVD sowie einer englischen Quelle erheblich ausgebaut.
Beispiel Wiener Automobil-Fabrik: Gleich in der ersten Version mit DVD, englischer Quelle und österreichischer Quelle.
Die Anzahl der Artikel, die ausschließlich die DVD als Quelle haben, wird weit unter 1000 liegen. Meines Erachtens weit weg von vollständigem Import. Als Lehre aus dieser Diskussion werde ich die DVD in Zukunft selten als alleinige Quelle nutzen.
Weitere Expertenmeinungen? --Buch-t (Diskussion) 11:46, 14. Mai 2015 (CEST)
Die anderen Quellen ändern daran eher wenig. Zumal sich die Frage stellt, warum die DVD dann überhaupt noch gebraucht wird. Das Problem (wenn es eins ist), ist die gleichförmige und somit datenbankartige Übernahme in Artikeln, die auch ein Bot hätte erstellen können. MBxd1 (Diskussion) 12:27, 14. Mai 2015 (CEST)

Urheberrecht von Tabellenwerken

Liebe Experten,

ich frage mich gerade, ob es urheberrechtlich problematisch ist, Tabellen oder große Mengen physikalischer Daten aus copyright-geschützten Tabellenwerken, wie z.B. dem CRC Handbook zu übernehmen. Fakten unterstehen nicht dem Urheberrecht, aber wo hören "einfache Fakten" auf?--kopiersperre (Diskussion) 14:19, 14. Mai 2015 (CEST)

@Kopiersperre: Wo es aufhört, dazu vielleicht auch der Abschnitt Übernahme von Daten aus Automobil-Enzyklopädie etwas weiter oben. Die Grenze hört da auf, wo "große Mengen" einfach rüberkopiert werden. Die Übernahme von einzelnen Fakten ist problemlos, aber die Übernahme von zusammengehörigen Fakten ist problematisch. Für genauere Betrachtung wäre a) ein Chemie-Kenner geeignet und b) wissenswert, was für Daten du übernehmen willst. --Quedel Disk 16:00, 14. Mai 2015 (CEST)
@Quedel: Es gibt um Datentabellen, die ich per pdf2csv (bzw. Okular) und csv2wp erstellt habe. Außerdem hat die Wikipedia zu den allermeisten Chemikalien der GESTIS-Datenbank einen Artikel mit deren physikalischen Daten. Was passiert, wenn die Daten alle nach Wikidata wandern? Bei physikalischen Daten hat man keine Wahl, außer sie zu kopieren. Jede Abweichung wäre nämlich falsch.--kopiersperre (Diskussion) 16:29, 14. Mai 2015 (CEST)
Denkbar. Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a UrhG). Wer eine Datenbank erstellt, erhält dafür ein Leistungsschutzrecht. Nicht erlaubt ist es in diesem Fall, einen „insgesamt oder […] nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen“ (§ 87b Abs. 1 UrhG). Das Buch ist in einem RBÜ-Verbandsstaat ersterschienen, nachdem das Datenbankherstellerrecht ins deutsche UrhG aufgenommen wurde. Soweit ich das verstehe, beinhaltet das Handbuch verschiedene Tabellen, in denen für unterschiedliche Stoffe Stoffeigenschaften in unterschiedlichen Umgebungen dargestellt werden. Dabei handelt es sich m.E. jeweils um Datenbanken, es gibt also nicht nur ein großes Datanbankrecht für das ganze Handbuch. Die anderen Anforderungen an eine Datenbank werden hier m.E. regelmäßig erfüllt; Datenbanken bestehen regelmäßig aus Listen von [Mess]daten (SL/Vogel, 4. Aufl. 2010, § 87a Rn. 16). Also stellt sich die Frage, ob ein „nach Art oder Umfang wesentliche[r] Teil der Datenbank“ genutzt wird. Das kann man nicht so einfach sagen, ich weiß ja nicht, was du nutzen willst. Dabei muss man auch berücksichtigen, was den Aufwand der Datenbank begründet; wenn in einer Tabelle zum Beispiel Stoffe einer bestimmten Gruppe nebst ihren chemischen Formeln und einem bestimmten Messwert stehen, dann wird sich die Wesentlichkeit nicht dadurch beseitigen lassen, dass man die – problemlos ermittelbaren – Formeln weglässt, auch wenn dadurch rein quantitativ ein Drittel der Datenbank wegfiele. — Pajz (Kontakt) 18:15, 14. Mai 2015 (CEST)

Sieht hier noch jemand außer mir das Hintergrundbild als Problem? -- Liliana 20:02, 14. Mai 2015 (CEST)

Ja, ich; ich denke nicht, dass man dem Hintergrundbild gelassen die Schöpfungshöhe absprechen kann. Ich markiere es mal mit {{Dateiüberprüfung}}; weitere Meinungen sind hier derweil natürlich willkommen. Grüße, Yellowcard (D.) 20:54, 14. Mai 2015 (CEST)
Mich würde eher die Seriennummer interessieren... Kann man die nicht mit irgendwelchen Tools aus den Angaben zurückrechnen? Gruss --Nightflyer (Diskussion) 21:07, 14. Mai 2015 (CEST)

Bevor wir jetzt anfangen, diesen Screenshot in seine Einzelteile zu zerlegen und uns mal wieder in Diskussionen zur Schöpfungshöhe von Logos verheddern: Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos ist eigentlich eindeutig. // Martin K. (Diskussion) 21:31, 14. Mai 2015 (CEST)

Gerade nicht eindeutig: „Recht häufig zeigen Softwarescreenshots jedoch nichts, was die für urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe erreicht; diese sind in der deutschen Wikipedia erlaubt.“ Darauf beziehen sich ja alle mit {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} markierten Software-Screenshots. Der Interpretationsspielraum wird durch diesen Abschnitt also gerade erst geöffnet. Gruß Yellowcard (D.) 21:52, 14. Mai 2015 (CEST)

Urteilshinweis zur Beiwerksschranke

Ich erlaube mir, kurz auf die heute veröffentlichte, für das hiesige „Tagesgeschäft“ direkt relevante Entscheidung des BGH zur Auslegung von § 57 UrhG zu verweisen (Urt. v. 17. November 2014, I ZR 177/13). Im Streitfall ging es um einen Möbelkatalog; auf einer der dortigen Abbildungen war neben den beworbenen Möbelstücken auch ein Gemälde zu sehen (Abbildung im Urteil). LG und OLG ließen das als Beiwerk durchgehen, und zwar maßgeblich deshalb, weil sie als „Hauptgegenstand“ – einen solchen setzt § 57 UrhG als Referenzpunkt voraus – den gesamten Katalog angesehen haben. Das war auch hier schon Thema, weil es möglicherweise den Spielraum bei der Beurteilung erweitert hätte. Dem ist der BGH nun entgegengetreten (Tz. 18 ff.): eine solche Bestimmung des eigentlichen Gegenstands sei „extensiv“; vielmehr habe man bloß das konkrete Foto mit seinem Zweck, zu Werbezwecken eine mögliche Wohnsituation zu illustrieren, zu betrachten. Für uns relevant ist aber insbesondere die dann folgende Bestärkung der „Hardline“-Auslegung in der Literatur zur Beiwerksregelung:

„Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele […] oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird […] Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist.“ (Tz. 27)
„Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend […] oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend […] in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt […] oder sonst charakteristisch ist.“ (Tz. 27)

Für regelmäßige Meinungsverschiedenheiten in Commons-Löschdiskussionen führt auch das Kriterium der Austauschbarkeit. Auch hier bleibt der BGH seiner engen Auslegung treu. Es komme nämlich auf das Kriterium der Austauschbarkeit bloß insofern an, „als es für die Annahme der Unwesentlichkeit des Werkes spricht, wenn der durchschnittliche Betrachter des Hauptgegenstandes dieses schon nicht wahrnimmt, weil es beliebig ausgetauscht oder ganz weggelassen werden kann“. Aber weiter:

„Wird das Beiwerk jedoch - wovon auch das Berufungsgericht der Sache nach ausgegangen ist - vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem anderen – ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten – Werk nicht mehr an.“ (Tz. 31)

Dies verweist direkt auf zahlreiche Argumente in Löschdiskussionen, die sinngemäß darauf hinauslaufen, dass man dieses oder jenes Werk ja durch ein anderes austauschen könnte, das auch ins Bild passe, weshalb es sich um Beiwerk handele. Das Urteil bestärkt insofern die restriktive Auslegung der Schrankenregelung. — Pajz (Kontakt) 18:33, 13. Mai 2015 (CEST)

@Pajz: Besten Dank für den Hinweis! Vielleicht könntest du auch im Artikel Beiwerk noch etwas dazu ergänzen? Gestumblindi 19:19, 13. Mai 2015 (CEST)
Hehe, das Urteil hab ich gestern auch schon in einer Fußnote untergebracht, guter Hinweis! :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:53, 14. Mai 2015 (CEST)
Ich verstehe "nur Bahnhof". Könnte das bitte einer mal irgendwie einfacher und deutlicher übersetzten? Darf nun oder darf nicht? Danke und Gruß, --Alchemist-hp (Diskussion) 16:06, 14. Mai 2015 (CEST)
@Alchemist-hp: Das Urteil in einem Satz: § 57 UrhG ist eng auszulegen, so dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes prägt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:24, 14. Mai 2015 (CEST)
Einigen wir uns - ähnlich wie bei Logos - auf einen Bestandsschutz für Dateien, die vor jenem Gerichtsurteil hochgeladen wurden? Dann könnte man beispielsweise hier mal einen Vegleich ziehen, was noch durchgeht und was nicht. Da fallen mir nämlich einige Ausstellungsfotos aus letzter Zeit ein. --Quedel Disk 22:04, 15. Mai 2015 (CEST)
Ich denke nicht, dass es dazu eine Veranlassung gibt. Es wurde keine alte Rechtsprechung aufgegeben, sondern einfach eine Auslegung konkretisiert, die dem Grunde nach auch so der Literaturmeinung entspricht. Insofern ist nichts Weltbewegendes passiert. Wir haben jetzt einfach ein paar etwas konkretere Leitlinien als zuvor an der Hand, wie wir derartige Konstellationen beurteilen können. Das sollte man von daher eher als wünschenswerte Hilfestellung begreifen. Dass die herrschende Meinung einem allzu laxen Umgang mit der Schrankenregelung entgegensteht, war hier doch allen bekannt, und ich wie einige andere sind in Löschdiskussionen auch durchaus immer wieder mit unserem Insistieren auf die geforderte enge Auslegung durchgekommen – eine entgegenstehende einheitliche Projektmeinung gab es insofern auch nicht. Ergo gibt es hier m.E. nicht wirklich einen „Bruch“, der irgendeine wie auch immer geartete Bestandsschutzregelung nahelegen würde. — Pajz (Kontakt) 22:26, 15. Mai 2015 (CEST)

Patente / Zeichnungen aus Patenten gemeinfrei?

Wen es interessiert: c:Commons:Deletion requests/File:Drawing in 1938 patent by Aloys Van Gries.JPG und dazu c:COM:VPC#Patents in Public Domain in Germany? --2A02:810D:27C0:5CC:E880:3367:34FB:52BB 20:27, 15. Mai 2015 (CEST)

Die Berufung auf § 5 Abs. 2 UrhG für Patentschriften wird in der Tat passen (herrschende Meinung, vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 65 m.w.N.). Ein Änderungsverbot und eine Pflicht zur Quellenangabe besteht aber und kann auch nicht einfach ignoriert werden. Dass solche Inhalte akzeptiert werden, ist freilich im Grunde recht albern, wenn man gleichzeitig sonst so auf die Möglichkeit zur freien Änderbarkeit pocht, aber die Ansicht scheint sich hier so durchgesetzt zu haben (wahrscheinlich, weil man sonst auch die wesentlich umfassender genutzte Panoramafreiheit nicht akzeptieren dürfte, was wohl auch die größten Lizenzpuristen nicht wollen). — Pajz (Kontakt) 22:30, 15. Mai 2015 (CEST)
Das Änderungsverbot existiert auch anderswo, wird aber hier regelmäßig ignoriert. Wir brauchen die CC-BY-ND, das will die Freibierfraktion aber nicht wahrhaben. --Pölkkyposkisolisti 22:37, 15. Mai 2015 (CEST)
Auch wenn Ihr mit Eurer Einschätzung zum Thema Inkonsequenz grundsätzlich Recht habt, gibt es doch einen grundlegenden Unterschied zwischen dem Veränderungsverbot bei amtlichen Werken und dem der Panoramafreiheit. Während sich ersteres ja auf das amtliche Werk selbst bezieht und de facto die Erstellung abgeleiteter Werke verhindert, kommt letztere ja erst zum Tragen, wenn es ein abgeleites Werk gibt. Und dieses Werk (also z.B. ein Photo oder eine Zeichnung eines Gebäudes) kann man dann natürlich auch bearbeiten werden (nur eben das darin enthaltene Gebäude nicht - wobei das insbesondere im Hinblick auf Zeichnungen/Gemälde schwierig abzugrenzen sein dürfte).
ND-Lizenzen halte ich aus Sicht der Wikipedia übrigens nicht für sonderlich praktikabel, weil sie ja je nach Auslegung nicht mal einen Beschnitt zu lassen und damit die Verwendbarkeit doch ziemlich einengen. // Martin K. (Diskussion) 00:11, 16. Mai 2015 (CEST)

Gebühren für Veröffentlichungsgenehmigung gemeinfreien Materials

Auf welcher Rechtsgrundlage kann ein Archiv (z.B. Bayerisches Hauptstaatsarchiv) Gebühren für die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen verlangen? (Reproduktionen sind hier Scans z.B. historischer Karten). Ist so eine Regelung überhaupt rechtlich wirksam? Wohlgemerkt, es geht hier um Werke, deren urheberrechtlicher Schutz schon vor 100 oder 200 Jahren abgelaufen ist. Was kann passieren, wenn ich mir eine alte Karte einscannen lasse (gebührenpflichtig) und zuschicken lasse, und sie dann ohne Genehmigung zur Veröffentlichung auf commons hochlade?--Ratzer (Diskussion) 11:16, 18. Mai 2015 (CEST)

Dann müsstest Du im schlechtesten Fall vor Gericht klären lassen, ob der Reproduktion ein eingenständiger Schutz aus dem Leistungsschutzrecht zukommt. Dazu findest Du momentan hier auf der Seite in den Abschnitten #Nochmal_Deutsche_Fotothek und #Deutsche_Fotothek_bzw._Architekturmuseum_der_TU_Berlin Ausführungen. Kurzfassung: Ist die Anfertigung der Reproduktion handwerklich anspruchsvoll, ist es nicht unwahrscheinlich, dass dieser Reproduktion ein Schutz zukommt, wodurch eine rechtswidrige Veröffentlichung Schadenersatzansprüche generiert. Grüße, Yellowcard (D.) 11:49, 18. Mai 2015 (CEST)
Da fragt man sich doch, welches Verständnis die Archive von sich selbst und ihrer Arbeit haben. Haben diese nicht einen öffentlichen Auftrag, Archivgut für die Allgemeinheit und die Nachwelt zu erhalten und zugänglich zu machen? Dieser Zweck wird dann aus Steuergeldern finanziert. Die Archive handeln danach im Auftrag der Allgemeinheit für die Allgemeinheit. Eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Schutzrechte sollten ihnen nicht zustehen. Aus dem zusammenfassenden Absatz zu den Archivgesetzen lese ich jedenfalls nichts dergleichen heraus:
In Deutschland bestehen verschiedene Gesetze auf Bundes- oder Landesebene, die die Zugänglichkeit von Archivgut regeln und die Aufgaben von Archiven formulieren... Gegenstand der Archivgesetze in Bezug auf die Archivbenutzung ist die Abwägung von Wissenschafts- und Informationsfreiheit einerseits und den Schutzrechten betroffener Personen andererseits. Hierzu werden Schutzfristen und andere Nutzungseinschränkungen zum Schutz des Archivguts formuliert. Die Einhaltung des geltenden Archivgesetzes verpflichtet die Archive zum Beispiel dazu, die Benutzung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder der Erhaltungszustand der Archivale eine Nutzung nicht zulässt.--Ratzer (Diskussion) 12:36, 18. Mai 2015 (CEST)
Hier geht es um das Bayerische Archivgesetz. Das habe ich noch nicht genau durchgelesen, aber die Wörter Reproduktion oder Gebühren scheinen darin nicht vorzukommen, und Veröffentlichung einzig im Zusammenhang mit einer 30jährigen Schutzfrist. Hier scheint das Hauptstaatsarchiv fleißig an irgendwelchen Regelungen zu feilen, die durch das Archivgesetz nicht begründet sind.--Ratzer (Diskussion) 12:43, 18. Mai 2015 (CEST)
@Ratzer: Ich kann zum Bayrischen Hauptstaatsarchiv nicht sagen, habe jedoch mit einigen rheinischen Archiven schon Diskussionen zu dem Thema geführt. In aller Regel sind es nicht die Archive bzw. Archivdirektionen selber, die auf den Nutzungsgebühren bestehen (bitte nicht verwechseln mit Gebühren, die für Arbeitsaufwand, z.B. Scanarbeiten etc., erhoben werden), sondern die Stadtkämmerer, die ein paar Euros fürs Stadtsäckel brauchen/erhoffen. Oftmals wird aber übersehen, dass der Verwaltungsaufwand für die Rechnungsschreibung etc. höher ist als die Jahreseinnahmen. Sowas wird einem aber nur hinter vorgehaltener Hand bestätigt. Es sind viele Gespräche notwendig, bis z.B. der Stadtrat eine Änderung der Gebührenordnung beschließt. Ich kenne z.B. die Situation im Historischen Archiv der Stadt Köln vor und nach dem Einsturz desselben recht gut. Einige Jahre nach dem Einsturz wurde dann auch die Gebührenordnung angepasst (vgl. 2003 und 2012er Version) und es werden keine Nutzungsgebühren mehr erhoben. Zu beachten sind natürlich weiterhin Archivsperrfristen und bestehende Urheber(!)rechte. Ich würde mich freuen, wenn auch andernorts Wikipedianer mit Archiven in Kontakt treten und gemeinsam nach Wegen suchen, wie bestehende Gebührenordnungen zu Gunsten des Freien Wissens angepasst werden können. Aber Achtung: Es ist ein langer Weg durch die Instanzen. — Raymond Disk. 13:17, 18. Mai 2015 (CEST)
@Ratzer: Ergänzend zu Raymond: An der Stelle könntest Du Recht haben (ich habe keinen blassen Schimmer), es ist aber ein anderes Rechtsgebiet. Sprich: Selbst, wenn das Archivgesetz es dem Archiv nicht zugesteht, solche Gebühren zu erheben, würdest Du in einem Rechtsstreit mit dem Archiv, das auf das Urheberrecht abzielt und einen eigenständigen Schutz durch die Reproduktion beansprucht, zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden, wenn das Gericht der Reproduktion einen Leistungsschutz zuspricht. Das ist nämlich einzig und allein eine Frage des UrhG. Lobbyarbeit, wie von Raymond beschrieben, ist da sicher ein steiniger, aber extrem wertvoller Weg, wenn er denn von Erfolg gekrönt ist. Grüße, Yellowcard (D.) 14:51, 18. Mai 2015 (CEST)
Ob da vorbeugend eine Negative Feststellungsklage oder eine Nichtigkeitsfeststellungklage in Frage käme? Die freilich von Wikimedia Deutschland anzustrengen wäre. So etwas wäre zumindest ein öffentlichkeitswirksames Ausrufezeichen, zumal bei einem gewonnenen Rechtsstreit...--Ratzer (Diskussion) 15:22, 18. Mai 2015 (CEST)
Ich kann die Erfolgsaussichten einer solchen Klage, wie gesagt, nicht beurteilen. Ich denke jedenfalls, dass eine gutgemeinte Anfrage bzw. die konstruktive Auseinandersetzung in jeder Hinsicht sinnvoller wäre als mit einer Klage ins Haus zu fallen. Raymond hat ja beschrieben, wie das eindrucksvoll und ohne schlechte Laune funktionieren kann. Im Zweifelsfall wird WMDE da jedenfalls sicher behilflich sein, behaupte ich mal. Yellowcard (D.) 15:33, 18. Mai 2015 (CEST)
Ich bin nicht sicher, ob die Frage ernst gemeint ist. Wenn sie ernst gemeint war und nicht nur als Anlass zu eigenen Äußerungen zur Sache und politischen Forderungen diente, würde ich versuchen, eine sinnvolle Antwort zu schreiben, aber ich habe diesbezüglich Zweifel. — Pajz (Kontakt) 15:41, 18. Mai 2015 (CEST)
Karte von 1718
Was wäre, wenn alle alten Dokumente, Karte, Pläne etc., bei denen der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist, in bester Qualität digitalisiert auf commons lagern würden? Dann wären die Archive weitgehend überflüssig. Sie wären nur noch für die von Schimmelbefall bedrohten Originale zuständig, würden aber für den Zugang zu den Dokumenten nicht mehr gebraucht. Dass sich die Archive gegen so eine Entwicklung durch die Errichtung von Zugangs- und Weiterverbreitungshürden wehren, ist aus deren Sicht verständlich. Schauen wir mal die nebenstehende Karte an, aus einer Zeitung gescannt (daher schlechte Qualität) und auf commons hochgeladen. Im Archiv liegt ein hochaufgelöster Scan vor (er muss nicht erst angefertigt werden), dessen Weitergabe durch hohe Kostenhürden erschwert wird, und dessen anschließende freie Weiterverbreitung, z.B. auf Commons, durch Veröffentlichungsgebühren unmöglich gemacht wird. Und diese Karte ist nur eines von vielen Tausend Beispielen... Aber gut, ich versuch's mal im Guten, das Bayerische Hauptstaatsarchiv zu einer Zustimmung zu bewegen, zunächst mal nur diese Karte als hochaufgelöste Reproduktion zu bekommen und auf commons veröffentlichen zu dürfen.--Ratzer (Diskussion) 16:10, 18. Mai 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Keine Frage, sondern Beschwerde über möglichen allgemeinen Missstand. — Pajz (Kontakt) 16:24, 18. Mai 2015 (CEST)

hat doch bestimmt SH, oder? XenonX3 – () 18:10, 16. Mai 2015 (CEST)

Sehe ich auch so – das ist ja eher einer Illustration als ein Logo. Hab mal einen DÜP-Baustein eingetragen und die Gemeinfreiheitsbehauptung entfernt. // Martin K. (Diskussion) 18:26, 16. Mai 2015 (CEST)
Wie Martin K. — Pajz (Kontakt) 18:33, 16. Mai 2015 (CEST)

Deutsche Fotothek bzw. Architekturmuseum der TU Berlin

Moin, ich hätte da ma ne Fräge. Das Bild:Emscher-Düker (1895).png stammt mal von der Fotothek die selbst von der TU Berlin eingebunden haben. Nun würden die eigentlich gerne Geld haben wollen für eine Repro in hoher Auflösung (zwischen 5€ und 31 €). Das Bild ist nur als Flashanwendung (Zoomify-Viewer) in allen Details zu betrachten. Diese Hürde kann ich jedoch nehmen und habe das Bild in 3000x2407px zusammen gepuzzlet. Das Bild ist ja nun über 100 Jahre. Ist es unter den beschriebenen Bedingungen nun gemeinfrei oder hätten die möglicherweise Anspruch auf die Gebühr für die hohe Auflösung? --Knochen ﱢﻝﱢ‎  06:34, 17. Mai 2015 (CEST)

Keine Antwort auf deine Frage, aber ich habe den Lizenzbaustein mal vorsichtshalber auf {{Anonymous-EU}} geändert, da der Fotograf ja unbekannt ist. --Túrelio (Diskussion) 10:18, 17. Mai 2015 (CEST)
Das Fehlen eines Schutzes bei aufwendigen, hochwertigen Reproduktionen zweidimensionaler Werke ist jedenfalls nicht hundertprozentig klar (vgl. Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, Kap. II; Felix Stang: Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist. Negative Schutzrechtüberschneidung, Remonopolisierung und der Grundsatz der Gemeinfreiheit. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150699-4, Kap. 3.A.IV). Bloße Kopien oder Scans sollen nach der weit überwiegenden Literaturmeinung ungeschützt bleiben (siehe auch BGH, Urt. v. 8. November 1989, I ZR 14/88 = GRUR 1990, 669 – Bibelreprouktion). Zum Teil gibt es allerdings Stimmen, die der Auffassung sind, dass ein hoher technischer Aufwand beim Digitalisierungsvorgang daran etwas ändern kann. Ob ein solcher vorliegend bestand und der Vorgang über „Ich leg das mal auf den Scanner und drücke einen Knopf“ hinausgeht, sieht man dem Bild nicht an (muss man aber auch nicht). Nach den Richtlinien von Wikipedia und Wikimedia Commons können derartige Reproduktionen dessen ungeachtet immer aufgenommen werden, vgl. WP:BR#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel. Eine entsprechende Nutzung verletzt aber bestimmt die AGB des Museums. — Pajz (Kontakt) 15:28, 17. Mai 2015 (CEST)
Danke für die Antworten. Den Ärger spar ich mir. Habe einen Schnelllöschantrag auf das Bild gestellt. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  18:08, 17. Mai 2015 (CEST)

Nochmal Deutsche Fotothek

Dort gibt es die Bilder von Zeche Rheinelbe bzw. Zeche Vereinigte Rheinelbe & Alma. Diese Kohlebude hat 1878 bzw. 1928 geschlossen. Demnach sind die Bilder http://www.deutschefotothek.de/documents/obj/87110293 und http://www.deutschefotothek.de/documents/obj/87110290 über 85 Jahre bzw. über 100 Jahre. Gemeinfrei ohne Probleme oder muss man mit Abmahnung rechnen? --Knochen ﱢﻝﱢ‎  06:34, 17. Mai 2015 (CEST)

Der Fotograf der Bilder Stoedtner, Franz, * 1870 † 1944 ist vor 71 Jahren verstorben. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  07:10, 17. Mai 2015 (CEST)

@Knochen: Die Photos selbst sind wohl in beiden Fällen gemeinfrei. Ob es ihre Reproduktionen auch sind, hängt so ein bisschen von der Rechtauslegung ab:

  • Die Wikimedia Foundation geht grundsätzlich davon aus, dass bei der Reproduktion von 2dimensionaler Bilder kein neues Urheberrecht entsteht und Reproduktionen gemeinfreier Bilder gemeinfrei genutzt werden können. Dies ist auch die offizielle Policy in diesem Projekt: Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel.(Interessanterweise mit einem von mir erstellten Repro illustriert.)
  • Die Rechtspraxis in Deutschland und Österrreich ist das leider nicht ganz so eindeutig. Hier es das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder, das sehr niedrige Schöpfungshöhenanforderungen hat, eher am Aufwand als am Werkcharakter orientiert ist und daher auch für solche Repros gelten könnte. @Kollegen: Ihr dürft gerne entsprechende Urteile ergänzen ;)

Es ist und bleibt für Dich persönlich also eine Risikoabwägung. Wenn Du hier eh anonym unterwegs bist, könntest Du Dich einfach auf Ersteres berufen. // Martin K. (Diskussion) 10:39, 17. Mai 2015 (CEST)

@Martin Kraft: Ich nehme an das damit auch das Bild:Emscher-Düker (1895).png gemeint ist. Bei über 30.000 Edits ist mir das Risiko zu groß. Da werde ich einen Löschantrag auf den Emscher-Düker stellen. Wenn jemand Interesse an dem Bild hat kann er ihn ja in der hohen Auflösung runterladen und mit seinen Fußwärmern unter neuem Namen hochladen. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  10:59, 17. Mai 2015 (CEST)
Danke nochmal für die Antworten. Werde die Bilder nicht hier einstellen. Auf den Emscher-Düker hab ich einen Schnelllöschantrag gestellt. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  18:08, 17. Mai 2015 (CEST)
@Martin Kraft, Knochen: Die Reproduktion von einfachen Fotos in Form eines Scans dürfte auch nach deutschem Recht kein Leistungsschutzrecht begründen. Dabei geht es vielmehr um die Reproduktion von Gemälden o.ä., die nur mit entsprechenden Kenntnissen umgesetzt werden kann (nichttriviale Belichtung etc.). Einen Fotoabzug in einen 08/15-Scanner zu legen und damit zu digitalisieren, erzeugt nach herrschender (widerspruchsfreier?) Meinung der Literatur keinen Leitungsschutz. Knochen, ich sehe daher keine Risiken beim Upload dieser Dateien, wenn der Fotograf definitiv 1944 gestorben ist. Grüße, Yellowcard (D.) 10:11, 18. Mai 2015 (CEST)
Obigen Beiträg hätte ich mir auch sparen und stattdessen auf den Beitrag von Pajz nur einen Abschnitt weiter oben verweisen können; er äußert sich dort präziser zu derselben Fragestellung und führt untermauernde Literaturstellen an. (Diff) Gruß Yellowcard (D.) 10:17, 18. Mai 2015 (CEST)

FYI: Broschüre zu CC-Lizenzen

Till Kreutzer: Open Content – A Practical Guide to Using Creative Commons Licences

Auf der Wikimedia Conference ist mir ein Exemplar dieser Broschüre zu CC-Lizenzen in die Hände gefallen, die von Wikimedia Deutschland Ende letzten Jahres mitherausgegeben wurde. (An dieser Stelle danke an Jan für die Unterstützung dieses Projekts!) Die Broschüre bietet einen verständlichen und gut lesbaren Überblick darüber, was die Lizenzen bedeuten und wie sie genutzt werden können. Besonders interessant fand ich die konkreten Einschätzungen dazu, was bei NC- und ND-Lizenzen erlaubt ist und was nicht (Seiten 46 und 51). ireas (Diskussion) 23:30, 17. Mai 2015 (CEST)

Danke dir für die positive Rückmeldung! Eine deutsche Version ist übrigens bereits in Arbeit. Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 10:36, 18. Mai 2015 (CEST)
In der Tat. NC ist laut diesem Werk doch erlaubt für den gedachten Gebrauch: der fast uneingeschränkten Verwendung durch NPOs und Privatpersonen. Unterscheidet sich inhaltlich daher stark von der anderen Broschüre (s.10 ff). −Sargoth 11:23, 18. Mai 2015 (CEST)
+1, ich nehme an, hier gibt es auch gegenteilige Ansichten. So habe ich schon öfter vernommen, dass NC-Lizenzen auf einer Website nicht mehr nutzbar sind, wenn auf dieser Website kommerzielle Werbung mit Gewinnerzielungsabsicht (allein aus der Werbung, das heißt unterm Strich durchaus zu Zwecken der Kostendeckung) eingebunden wird. Ich würde das im Grenzbereich daher lieber mit Vorsicht genießen im Bewusstsein, dass ein Gericht möglicherweise zu gegenteiliger Ansicht kommen könnte. Grüße, Yellowcard (D.) 11:51, 18. Mai 2015 (CEST)
@Jan Engelmann (WMDE): Weil ich mir die CC-by-4.0-Lizenz gerade ansehen wollte und die URI aus der Innenklappseite rauskopierte: bei der Creative-Commons.org-Lizenz (direkt zum Legalcode nur) darf am Abschluss kein Schrägstrich stehen, sonst wird man auf die Startseite umgeleitet. Vllt. kann man das in der dt. Übersetzung berücksichtigen. Probleme gibts ebenfalls bei verlinkten URLs, da bei einem Zeilenumbruch (durch Spaltendesign also bei fast jedem Link), der (automatische?) Hyperlink in Adobe Acrobat Reader einen ins Leere schickt.
@Allgemein: Auf Seite 23 steht: „Free licences apply to all copies of the respective work – regardless of their quality.“ Was auch hier öfter Thema war. In den Fußnoten (warum sind die nicht auf jeder Seite direkt darunter anstelle 7 Seiten später?) wird auf CC-FAQ-Seiten verwiesen, die das wiederum "je nach Rechtslage" einschränken. Wie ist nun die Rechtslage in D(-A-CH)?
Ansonsten interessante Broschüre, freue mich über die dt. Übersetzung, auch wenn leider die Frage, ob innerhalb einer Schulklasse durch den Lehrer NC-Material verwendet werden darf, wieder mit einem schwammigen "ist umstritten" beantwortet wurde. --Quedel Disk 12:30, 18. Mai 2015 (CEST)
@Sargoth, Yellowcard: Der Autor weist ja darauf hin, dass es sich um seine persönliche Ansicht handelt, nicht um eine Darstellung der vertretenen Ansichten. Gerade bei diesen Fragen kann man momentan auch nicht viel mehr leisten, und eine rechtliche Diskussion zu diesen Detailfragen würde auch den Umfang einer einführenden Broschüre sprengen. ireas (Diskussion) 14:16, 18. Mai 2015 (CEST)
ireas, das ist aber die Kernfrage: gelten nicht kommerzielle Sites als nichtkommerziell im Sinne der Non-Commercial-Licence? Bisher hieß es immer, der EUGH habe entschieden, dass prinzipiell kein Geld bewegt werden dürfe und die Gewinnabsicht für die Erwägung keine Rolle spiele. −Sargoth 14:24, 18. Mai 2015 (CEST)

wurde heute eingestellt, siehe hier. Es trägt zwar ein OTRS-Ticket, ich bin aber unsicher, ob die Datei abbildbar ist, weil im Hintergrund groß und nicht als Beiwerk deklarierbar, eine Skulptur das Foto prägt. Was meinen die Experten? Dank und Gruß von -- Alinea (Diskussion) 15:10, 15. Mai 2015 (CEST)

@Alinea: Sja, die Gretchenfrage ist hier, wie in vielen ähnlichen Fällen, ob (1.) der Photograph dieses Bildes eine (explizite/implizite) Abbildungserlaubnis für die darauf abgebildete Plastik hatte und (2.) in wie weit wir hier verpflichtet sind, sowas nach zu recherchieren.
  1. Ich persönlich halte es für plausibel dass der Urheber dieses Photos als professioneller Photograph bei der Biennale akkreditiert war und diese ihrerseits (zumindest implizit) die für einen Abbildung und Veröffentlichung der dort ausgestellten Werke nötigen Nutzungsrechte besaß und über die Akktreditierung weiter gab. Ein weiteres Indiz wäre, dass der Urheber des Werkes ja selbst auf dem Photo zu sehen ist und folglich der Abbildung widersprechen konnte. Aber das sind - wie gesagt - alles nur Indizien.
  2. Die Spur der Nutzungrechte 100% rechtssicher nachzurecherchieren dürfte gerade bei älternen Photos so gut wie unmöglich sein. Womit wir also bei eine Risikoabwägung wären.
Ich persönlich halte es für vertretbar, solche alten Abbildungen fremder Werke zu nutzen, die von einem professionellen Photographen stammen, schon seit Jahrzehnten öffentlich im Umlauf sind und jetzt von ihrem Nutzungsrechteinhaber unter eine frei Lizenz gestellt werden. Ggf. würde ich jedoch nochmals eine entsprechende Nachfrage an den Lizenzgeber stellen. // Martin K. (Diskussion) 14:01, 16. Mai 2015 (CEST)
Vielen Dank, Martin K.. Ich werde jetzt nichts weiter unternehmen, nur noch diesen Hinweis posten, von einem Foto, das ursprünglich auf Commons war und nach einer Disku in :en verschoben wurde:
https://en.wikipedia.org/wiki/File:Jacques_Doucet%27s_h%C3%B4tel_particulier,_33_rue_Saint-James,_Neuilly-sur-Seine,_1929_photograph_Pierre_Legrain.jpg
Fotograf lange genug verstorben, aber die Demoiselles an der Wand ... VG -- Alinea (Diskussion) 14:25, 16. Mai 2015 (CEST)
@Alinea: In dem Fall ist die Sache nochmal ganz anders gelagert, weil dieses Bild ja nicht auf Basis einer freien Lizenz sondern auf Basis der Gemeinfreiheit genutzt werden soll. Und gemeinfrei ist etwas natürlich nur, wenn alle Bestandteile völlig frei von Rechten Dritter sind. // Martin K. (Diskussion) 18:22, 16. Mai 2015 (CEST)
Was spricht dagegen, das Foto nur auf die relevante Person zu beschneiden und somit allen Problemen aus dem Weg zu gehen? Grüße, Yellowcard (D.) 14:34, 16. Mai 2015 (CEST)
Die Idee ist gut, nur die Ausführung kann ich mir nicht so recht vorstellen. Die Pose von G. ist nicht so ideal und seine Nase stößt in die Figur, was Probleme bereiten könnte. -- Alinea (Diskussion) 15:12, 16. Mai 2015 (CEST)
Da dieses Problem im Kunstbereich ja immer mal wieder auftritt, würde es sich ja schon lohnen hier mal eine Policy für den Umgang mit solchen Abbildungen zu beschließen. Dass Photos die Jahrzehnte lang ohne jede Kritik im (kommerziellen) Gebrauch waren, plötzlich problematisch werden, wenn Sie der Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsreche unter eine frei Lizenz stellen möchte, ist nämlich wirklich nur schwer zu vermitteln. // Martin K. (Diskussion) 18:22, 16. Mai 2015 (CEST)
Ich habe die Abbildung ja nicht entfernt, nur auf das Problem aufmerksam gemacht. Ist sicher ein guter Vorschlag, das unter Euch Kundigen einmal zu diskutieren und das Ergebnis in eine policy zu gießen. Vielen Dank für Eure Beiträge --Alinea (Diskussion) 18:34, 16. Mai 2015 (CEST)
@Alinea: Es ist ja kein Problem, wenn im Hintergrund noch ein kleiner Teil der Skulptur erkennbar ist, solange die künstlerischen Elemente fehlen. Heißt: Einfach auf die notwendigen Dimensionen beschneiden. Der Rest der Skulpturabbildung wird dann zum unwesentlichen Beiwerk. Grüße, Yellowcard (D.) 18:52, 16. Mai 2015 (CEST)
@ Martin: Was für eine Policy? Dass wir Dateien nicht nutzen, wenn sie nicht hinreichend sicher frei sind, auch wenn sie realistischerweise keine Probleme verursachen, gehört zu den vier unumstößlichen Grundprinzipien. Auf Commons gibt's dahingehend eine klare Policy – die genau das Gegenteil von dem aussagt, was Du im Sinn hast (wenn ich Dich richtig verstehe). Grüße, Yellowcard (D.) 18:52, 16. Mai 2015 (CEST)
@Yellowcard: Eben zur Definition dieses „hinreichend sicher“ fände ich eine Richtlinie ganz sinnvoll:
  • Benötigen wir kategorisch für jede Abbildung eines Werkes, die nicht unter irgendeine Schrankenregelung fällt eine gesonderte Abbildungserlaubnis?
  • Oder gibt es äußere Umstände (s.o.), in denen die Existenz einer solchen Erlaubnis so hinreichend plausibel ist, dass diese nicht gesondert angefordert/rekonstruiert werden muss?
Ich denke hierbei vor allem an professionell erstellte Aufnahmen aus dem Umfeld von Künstlern und Museen, die bereits längere Zeit widerspruchslos kommerziell verwertet wurden und die man im professionellen Bereich (Zeitschriften, Bücher) ohne weiteres akzeptieren würde, ohne in irgendwelchen Archiven nach jahrzehnte alten Unterlagen zur Übertragung irgendwelcher Nutzungsrechte forschen zu müssen. Hier fände ich gerade im Hinblick auf die in vielen Photographen- und Zeitungsarchiven enthaltenen Schätze eine pragmatische Regelung angemessen.
Nur zur Erinnerung: Wir sprechen hier nicht über die von uns verwendeten Bilder selbst, sondern über auf ihnen abgebildete Werke Dritter – und damit nicht über die Erteilung einer freien Lizenz, sondern über das Einräumen eines proprietären Nutzungsrechtes, dass genau diese Abbildung gestattet, in der Praxis aber völlig unterschiedlich übertragen werden kann – sogar mündlich. / Martin K. (Diskussion) 19:34, 16. Mai 2015 (CEST)
P.S.: Die Commons-Richtlinie Commons:Derivative works beschäftigt sich (aus gutem Grund) fast ausschließlich mit selbst erstellten Photos von Werken Dritter. Der hiesige Fall, nämlich eine höchstwahrscheinlich regulär entstandene historische Abbildung, bei der man aber keinen Zugriff mehr auf die Abbildungsfreigabe hat, wird dort (soweit ich das sehen kann) nicht mal erwähnt. Und wir sollten uns schon die Frage stellen, wie wir damit umgehen würden, wenn morgen z.B. Magnum Photos bei uns auf der Matte stünde und ihr Archiv unter eine frei Lizenz stellen wollte, dass genau solche Photos enthält. // Martin K. (Diskussion) 19:44, 16. Mai 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Nein, ich meine Commons:Project scope/Precautionary principle, das genau diese Überlegungen verbietet und eine offizielle Commons-Policy darstellt. Zu Deinem ersten kursiven Absatz: Ich bin der Auffassung, dass irgendein einfaches Nutzungsrecht nicht ausreicht, um das abbildende Foto dann frei zu lizenzieren, beliebig weiter zu nutzen und vor allem auch auf das abgebildete Werk zuschneiden zu können. Aber diese Diskussion hatten wir hier ja auch schon mehrmals, ohne vernünftiges Ergebnis. Lohnt ggf. mal eine Anfrage an JBB, was genau dazu notwendig ist. Grüße, Yellowcard (D.) 22:29, 16. Mai 2015 (CEST)
@Yellowcard: Ehrlich gesagt seh ich keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen dem, was ich oben angeregt habe, und dem Precautionary principle?! Schließlich geht es nicht darum irgendjemandes Copyright zu ignorieren, sondern einzig und allein darum, ob wir bei Bildern, wie dem oben beschriebenen, dem Nutzungsrechteinhaber glauben, wenn er angibt alle für diese Abbildung nötigen Nutzungsreche zu haben, oder nicht?
In letzterem Fall müssten wir wohl in 90% der Fälle auf solches Bildmaterial verzichten, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass nach 50 Jahren noch irgendwelche Modell- oder Property-Releases existieren - so es denn überhaupt mal was schriftliches gab. Und da die Beteiligten bei so alten Aufnahmen häufig nicht mal mehr am Leben sind, lässt sich sowas auch nicht einfach nachausstellen. // Martin K. (Diskussion) 22:54, 16. Mai 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Oben ist der Sachverhalt aber etwas anders beschrieben. Wenn ein zuverlässiger Fotograf angibt, die Nutzungsrechte innezuhaben, und dies glaubhaft darlegt, kann man ihm ohne irgendwelche weiteren Beweise natürlich glauben. Das ist in der Ausgangsfrage aber keineswegs klar. Grüße, Yellowcard (D.) 10:14, 18. Mai 2015 (CEST)
@Yellowcard: Ich sprach bewusst nicht vom Urheber, sondern vom Nutzungsrechteinhaber. Bei zuverlässigen Photographen und aktuellen Aufnahmen haben wir dieses Problem nicht, weil sich so eine Abbildungsfreigabe ja zur Not noch irgendwie anfordern liese. Das Problem, um das es mir hier geht, sind alte kommerzielle Aufnahmen, bei denen man im Zweifel weder den Photographen noch den Künstler des abgebildeten Werkes fragen kann (weil beide tot sind), die aber seit Jahrzehnten im Professionellen Kontext so verwendet werden, wie es nur auf Basis einer solchen Freigabe möglich wäre. Es geht also nicht um irgendwelche Dachbodenkartons, sondern um bereits offiziell verwendete alte Bilder.
Natürlich wäre im vorliegenden OTRS-Fall eine weitere Nachfrage sinnvoll gewesen. Im Zweifel hätte das aber auch nur zu Tage gefördert, dass dieses Bild damals mit Zustimmung des abgebildeten Künstlers veröffentlich worden sei und seit jahren im professionellen Gebrauch entsprechend verwendet würde, es dazu aber kein schriftlicher Beleg (mehr) gebe. Und damit sind wir wieder bei der Frage, wie wir mit sowas umgehen?! // Martin K. (Diskussion) 13:09, 18. Mai 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Ich glaube, hier werden ein paar Dinge vermischt. Zunächst mal: „Fotograf“ war ein missverständlicher Begriff, ich meinte viel mehr abstrakter „Nuzter“, „Uploader“ etc. – ich bezog mich also auf die Situation, dass es sich nicht um ein Foto, das von dieser Person geschossen wurde, handelt. Soweit sind wir uns also einig. Aber: Wir müssen schon eine klare Kante schaffen und können nur die Fälle akzeptieren, in denen uns zugesichert wurde, dass wirklich eine Nutzungsrechteübertragung vorlag. Standardfall: „Das Foto kommt aus dem Familienalbum, ist 80 Jahre alt, Fotograf unbekannt, wir haben alle Nutzungsrechte.“ – Hier wird klar, wenn der Fotograf unbekannt ist, ist es sehr unwahrscheinlich, dass wirklich alle Nutzungsrechte übertragen worden sind. Oder, bezogen auf den konkreten Fall: Nur, weil der Künstler die Aufnahme gestattet hat und (irgendwelche!) Nutzungsrechte konkludent übertragen hat, heißt das doch lange nicht, dass er der freien Lizenzierung (!) dieses Fotos zugestimmt hat – im Gegenteil, eine freie Lizenzierung ist doch weit tiefgreifender als die einfache Abbildung und die Veröffentlichung dieses Fotos, man denke an die Weiternutzung durch Dritte. Ich frage mich also nach wie vor, wie Du zu dem Ergebnis kommst, dass die freie Lizenzierung des Bildes im Sinne des Künstlers gewesen sein muss. Ich vermute aber, dass das bereits darin begündet liegt, dass Du eine Fotografiererlaubnis pauschal für ausreichend erachtest – und das tue ich nicht. Meiner Auffassung nach muss er der freien Lizenzierung des Fotos explizit zustimmen; mit einer Akkreditierung ist das ganz gewiss nicht getan (man möge sich mal überlegen, wo das hinführen könnte). Grüße, Yellowcard (D.) 14:38, 18. Mai 2015 (CEST)
Ich sehe schon einen erhelblichen qualitativen Unterschied zwischen der freien Lizensierung eines Photos (die ja dessen uneingeschränkte Reproduktion erlaubt) und einer Abbildungsfreigabe für eine Plastik (die nichtmal ansatzweise deren Nachbau legitimieren würde). Während wir bei ersterem aus gutem Grunde sehr genau sein müssen, ist letzteres etwas, dass in der Praxis meistens sehr, sehr informell vergeben wird. Wenn Dir jemand gestattet, ihn neben seinem Werk zu photographieren und dieses Photo zu veröffentlichen geschieht das i.d.R. nicht mittels eines 10seitigen Lizenzdokuments, sondern bestenfalls über einen einseitigen Property-Release oder oft sogar nur mündlich. Und das hat eben zur Folge, dass die Freigaben, die wir in solchen Fällen bei aktuellen Bildern anfordern, post mortem schwierig bis unmöglich zu beschaffen sind.
Und was die Tragweite der Lizenz für den Urheber des abgebildeten Werkes angeht, sehe ich eigentlich keinen Unterschied zwischen dem Recht zu einer beliebigen proprietären Lizensierung (Branchenstandard) und einer frei Lizenz. Giacometti dürfte es z.B. ziemlich egal gewesen sein, ob dieses Photo über Getty, AP oder eine vergleichbare Agentur weitervertrieben wird oder über uns.
Ich würde daher dafür pädieren, bei historischen Photos dreidimensionale Werke durch den offiziellen Rechteinhaber des Photos (als z.B. irgendeine Stiftung) nicht auf einer gesonderten Abbildungserlaubnis zu beharren, wenn deren Kontext und bisherige Verwendung (in Büchern, Zeitschriften, usw.) das Vorhandensein einer solchen Erlaubnis bei der Erstveröffenlichung plausibel erscheinen lassen. // Martin K. (Diskussion) 15:52, 18. Mai 2015 (CEST)
Nur zur Info: Das ist der Fotograf, Erhard Wehrmann, mit weiteren Fotos von Künstlern und deren Werken im Lemma. VG -- Alinea (Diskussion) 12:13, 19. Mai 2015 (CEST)

Cartier-Bresson schießt ein Foto

Hier ein Foto, auf dem Henri Cartier-Bresson den Auslöser betätigt hat, aber offensichtlich nichts mit der Komposition zu tun hatte. Gibt es einen Urheberrechtsinhaber oder nicht? --Seewolf (Diskussion) 11:50, 19. Mai 2015 (CEST)

Natürlich gibt es da einen Urheber. Wahrscheinlich sogar zwei: Den Schützen und den Schießbudenbesitzer, der dieses ganze Setup so eingerichtet hat, dass diese Art von Bild dabei rauskommt. // Martin K. (Diskussion) 20:30, 19. Mai 2015 (CEST)
Beim Urheber gehe ich mit. Allerdings dürften die Bilder als einfache Lichtbilder nach §72 UrHG nicht mehr geschützt sein. --Pölkkyposkisolisti 21:27, 19. Mai 2015 (CEST)

Frage zum Urheberrecht

Ich habe mich gefragt was ich alles tätigen muss, wenn ich auf meinem eigenen Blog bzw meiner eigenen Internetseite Informationen von Wikipedia verwende? Ich habe mich durch alle möglichen Wikipediabeiträge bzgl. Urheberrecht und Nutzungsbedingungen gelesen, bin mir aber nicht sicher ob ich das richtig verstanden habe. Bei Bildern verwende ich den bereitgestellten Lizenztext, bei Texten bin ich mir jedoch unsicher. Ich möchte niemandem auf die Füße treten oder Rechte verletzen, ich habe vor die Arbeit der Wikipediaautoren zu würdigen. Deshalb bitte ich mir bei meiner Frage zu helfen, wie mache ich das mit dem Urheberrecht und der "Quellenangabe" richtig?

Danke im Voraus Yannik (nicht signierter Beitrag von Pautkey (Diskussion | Beiträge) 10:15, 20. Mai 2015 (CEST))

Auf Wikipedia:Weiternutzung ist doch ein super Beispiel inkl. HTML-Code. Wenn du die Leute noch mehr würdigen willst, könntest du die Hauptautoren noch ergänzend mitnennen, ich nehm da immer lt. WikiHistory alle Nutzer mit mehr als 1% Artikeltext. Aber das ist meine persönliche Vorgehensweise und für die CC-Lizenz nicht vorgeschrieben. --Quedel Disk 11:33, 20. Mai 2015 (CEST)

Unabhängig von der rechtlichen Situation ist mir als Autor wichtig, dass Wikipedia als Beleg angegeben wird. Denn es kann sonst passieren, dass jemand etwas von Wikipedia abschreibt und ich das Buch wieder in Wikipedia zitiere. Ich habe schon öfter erlebt, dass ich nicht wusste, wer von wem abgeschrieben hat und nicht einmal sagen konnte, ob Wikipedia eine Urheberrechtsverletzung beganngen hat, wie im folgenden Fall: Beispsiel. Als Autor des ganzen Artikels möchte ich lieber nicht genannt werden, weil ich nur die Verantwortung für den Satz übernehme, den ich bearbeitet habe. Ich weiß oft nicht, ob der Rest vom Artikel stimmt und will damit lieber nicht in Verbindung gebracht werden. LG --Christian Stroppel (Diskussion) 12:08, 20. Mai 2015 (CEST)

Bild gelöscht. File:Schuon-small.jpg

Ich habe am 30. Sept. 2014 ein Bild eingestellt. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Frithjof_Schuon&action=history

Das Bild wurd am 10. Dez. 2014 entfernt mit dem Hinweis: "No OTRS permission for 30 days". Mir liegt aber die Kopie einer E-Mail des Rechteinhabers dieses Bildes vom 4. 9. 2014 an permissions-commons@wikimedia.org vor. Warum ist das Bild trotzdem entdernt worden? Was kann ich tun, um das Bild wieder einzufügen?

--Lupus3~dewiki (Diskussion) 12:01, 20. Mai 2015 (CEST)

@Lupus3~dewiki: Hast du diese E-Mail eingesendet? Dann hast du eine Ticketnummer als automatische Antwort bekommen. Dann können die Leute mit OTRS-Zugriff evtl. was dazu sagen. --Quedel Disk 12:04, 20. Mai 2015 (CEST)

Ich habe die E-Mail nicht selbst eingesandt, sondern der amerikanische Rechteinhaber. Wie bekomme ich denn Kontakt zu den "Leuten mit OTRS-Zugriff"? -- Lupus3~dewiki

Über diese Seite ;) Dann solltest du den Rechteinhaber kontaktieren und nachfragen, was daraus geworden ist, das geht am Schnellsten. Für die mitlesenden, es geht wohl um die Commons-Datei File:Schuon-small.jpg. --Quedel Disk 12:31, 20. Mai 2015 (CEST)
(bk) @Lupus3~dewiki: Den hast Du bereits ;) Ich hab gerade mal im System nach gesehen, dort aber unter dem Stichwort „Schuon“ leider nichts gefunden. Bitte schick uns mal eine Kopie der alten Mail mit einer kurzen Erklärung worum es geht an permissions-commons@wikimedia.org. Dann können wir mit den darin enthalten Informationen nochmal nachforschen. Bitte lade das Bild nicht erneut hoch. Sobald die Freigabe vorliegt können wir es von einem Commons-Admin wieder herstellen lassen. // Martin K. (Diskussion) 12:36, 20. Mai 2015 (CEST)

Richard_Wagner_by_Caesar_Willich_ca_1862.jpg

Der User "WolfD59" schreibt beim Foto

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Richard_Wagner_by_Caesar_Willich_ca_1862.jpg

"Das Gemälde ist gemeinfrei, da der Maler länger als 70 Jahre tot ist. Auch das Foto des Gemäldes ist nicht geschützt, da diese gewöhnliche Reproduktionsfotografie einer zweidimensionalen Vorlage in Deutschland (wie auch in den USA) nicht schutzfähig ist (siehe w:de:Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen; dort v. a. BGH-Urteile "Bibelreproduktion" und "Telefonkarten"). Abmahnungen und Rechnungen seitens des Museums sind daher als rechtlich ohne Grundlage (wenn nicht gar missbräuchlich als Copyfraud und in Zusammenhang mit der Zahlungsaufforderung als Betrugsversuch) anzusehen."

Abgemahnt wurden wir bereits vom Museum bzw. einer Kanzlei aus Berlin. Wir warten noch auf Feedback. Stellt sich hier nicht die Frage, ob nicht ein Leistungsschutzrecht für Lichtbilder vorliegt? Wenn nein, wie kann man gegen die Abmahnung argumentativ vorgehen? Wenn wir es auf eine Verhandlung ankommen lassen, mit welchen Kosten sind da zu rechnen?

Danke.

--85.127.84.75 18:17, 20. Mai 2015 (CEST)Marco

Grundsätzlich: Hier phantasieren sich wie überall in der Welt ein paar Leute Dinge zusammen, die sie dann umso lautstärker vertreten, je weniger Substanz sie haben; dass man jetzt auch noch den Verdacht des Betruges aufwirft, ist allerdings auch noch mal etwas Neues. Zur Einordnung: Die Wikimedia Foundation, die die Seiten Wikipedia und Wikimedia Commons betreibt, vertritt (aus US-Sicht) die Auffassung, dass originalgetreue Reproduktionen zweidimensional festgelegter Werke (eben etwa Gemälde) in den USA keinen Urheberrechtsschutz genießen. Die freiwilligen Projektmitarbeitenden auf Wikimedia Commons haben das in ihrer Mehrheit zum Anlass genommen, eine Projektregelung einzuführen, wonach derartige Reproduktionen grundsätzlich – egal woher sie stammen – akzeptiert werden. Das ist ein editoriale Entscheidung. Erstens muss das nicht unbedingt stimmen und zweitens liegt darin auch systematisch kein Urteil darüber, dass derlei Inhalte tatsächlich in jeder Rechtsordnung der Welt für ungeschützt befunden werden. Jedenfalls ist die US-Rechtslage für eine Nutzung in Deutschland zum Beispiel typischerweise irrelevant; denn deutsche Gerichte greifen in solchen Fällen auf deutsches Recht zurück. Es ist ein dauerhaftes Ärgernis, dass dies nicht hinreichend klar kommuniziert wird. // Nun gibt es in diesem Projekt ebenfalls eine verwandte Ansicht, nach der solcherlei Reproduktionen auch nach deutschem Recht generell nicht geschützt sein sollen (vgl. WP:Bildrechte). Dies entspricht, worauf commons:COM:PDARTREUSE#Germany belegreich hinweist, nicht der Ansicht des urheberrechtlichen Schrifttums, das weit überwiegend jedenfalls dann einen Schutz des Reproduktionsfotografen bejaht, wenn ein solcher das betreffende Kunstwerk – salopp gesagt – „mit einer Kamera“ aufgenommen (und nicht: lediglich auf den Scanner gelegt bzw. kopiert) hat. Dies nur zur Einordnung der Situation in Wikipedia / Wikimedia Commons. // Zu deinen Fragen im Einzelnen können bzw. dürfen wir dir hier konkret leider nicht weiterhelfen, weil es sich in dieser Konkretheit um gesetzlich geregelte Rechtsdienstleistungen handeln würde. Ich möchte dir, wenn du von einer entsprechenden Abmahnung betroffen bist, aber den Rat geben, mit Wikimedia Deutschland (legal@ – at-Zeichen für E-Mailwikimedia.de) (und möglicherweise auch der Wikimedia Foundation, vgl. meta:Legal) in Kontakt zu treten. Diese Rechtsfrage taucht hier immer wieder auf und beide Organisationen sind grundsätzlich an der gerichtlichen Klärung von direkt projektrelevanten Rechtsfragen interessiert, würden diese ggf. also auch fördern. Ob dies auch im vorliegenden Fall so wäre, kann ich natürlich als Außenstehender nicht mit Gewissheit sagen, ich meine mich aber daran zu erinnern, dereinst mal in Gesprächen vernommen zu haben, dass die Frage der Gemeinfreiheit von originalgetreuen Reproduktionen zweidimensional festgelegter Werke auch von den dort Zuständigen als klärungsbedürftiger „Dauerbrenner“ wahrgenommen wird. Ich hoffe die Antwort hilft etwas weiter, — Pajz (Kontakt) 19:47, 20. Mai 2015 (CEST)
@85.127.84.75: Da wir hier keine Rechtsberatung erteilen dürfen, würde ich Dir empfehlen Dich zur Abwehr dieser Abmahnung an einen Urheberrechtsanwalt zu wenden.
@all: Bevor wir hier mal wieder in ein Leistungsschutzrechtsdiskussion einsteigen, sollten wir vielleicht klären, ob die Reproduktion überhaupt von diesem Museum erstellt (und dann von hierher kopiert) wurde, oder ob sie vom Uploader selbst erstellt wurde, womit wir es hier eher mit einem hausrechtlichen Problem zu tun hätten. @AndreasPraefcke: Kannst Du uns da weiterhelfen?
@WolfD59: Da Du die Erläuterung bei diesem Bild eingefügt hast, kannst Du uns doch bestimmt sagen ob und wie das Museum in dieser Frage schon auffällig geworden ist?! // Martin K. (Diskussion) 20:10, 20. Mai 2015 (CEST)
Die fragende IP ist aus Dornbirn. In solchen Fällen hilft Wikimedia Österreich, wende dich am besten direkt an den Obmann Kurt Kulac, er ist Anwalt mit Erfahrung im Urheberrecht. --Pölkkyposkisolisti 20:15, 20. Mai 2015 (CEST)

Der Benutzer:Haus Konstruktiv hat im von ihm bearbeiteten Artikel Haus Konstruktiv (Versionshistorie) die Vermerke [3] und [4] an die Texte gemacht, die er selbst eingefügt hat [5]. Der Text scheint wirklich mit [6] und [7] übereinzustimmen, also mit offiziellen Texten des Museums.

Nun die Frage: Wie gehen wir hier vor? Normalerweise wäre das ja ein Fall für WP:LKU, aber Benutzer:Haus Konstruktiv wurde ja zumindest "mit einer E-Mail-Adresse von hauskonstruktiv.ch verifiziert" - was auch immer das für diesen Fall bedeuten mag.
Ich bitte um fachkundige Aufklärung --FeddaHeiko 04:50, 24. Mai 2015 (CEST)

Habe den POV entfernt, dadurch wurde der Text jedenfalls genug umgeschrieben, um eventuelle urheberrechtliche Probleme zu beseitigen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:06, 24. Mai 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 12:06, 24. Mai 2015 (CEST)

Gottesdienst im Wald

Foto ggf bitte löschen

Gilt ein Gottesdienst auf der Ruine einer Wallfahrtskirche als "Versammlung" nach § 23 KUG Absatz I Nr. 3? Auf dem Foto sind 1 Priester und 4 minderjährige Messdiener/innen zu sehen. Kann man von einer konkludenten Einwilligung der Abgelichteten bei dem Foto ausgehen? -- Cherubino (Diskussion) 09:13, 21. Mai 2015 (CEST)

Eine konkludente Einwilligung kann man ohne Kontext wohl nicht sicher annehmen: Niemand schaut in die Kamera oder posiert, es ist also nicht einmal klar, ob den Beteiligen bewusst war, dass sie fotografiert werden. Bleibt die von Dir angesprochene Ausnahme nach § 23 (1) Nr. 3 KUG. Ob es sich hierbei um eine Veranstaltung im Sinne der Norm gehandelt hat (öffentlicher Gottesdienst vorausgesetzt), weiß ich nicht, ich würde es aber annehmen. Yellowcard (D.) 09:57, 21. Mai 2015 (CEST)
Ich würde den Pfarrer einfach mal fragen ob er etwas dagegen hat, und den Kontakt zu den Messdienern kann er sicher auch herstellen. Ich würde das Bild - egal wie die Rechtslage ist - nicht gegen den Willen der Abgebildeten veröffentlichen. --HelgeRieder (Diskussion) 10:18, 21. Mai 2015 (CEST)
Ich denke, dass der Gottesdienst grundsätzlich schon unter § 23 I 3 UrhG fällt (siehe hierzu auch Dreier/Schulze, KUG § 23 Rn. 18: „weit zu verstehen“, „alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun“). Da aber neben dem Priester auch noch vier offensichtlich minderjährige Messdiener abgebildet sind, würde ich hier den vollen Spielraum des Gesetzes nicht ausnutzen, sondern um Erlaubnis bitten. ireas (Diskussion) 17:12, 21. Mai 2015 (CEST)

Der Fotograf hat mir gemailt, dass er das Bild bereits am 13.9.2013 in der Butzbacher Zeitung veröffentlicht hatte. Ändert das irgendetwas? -- Cherubino (Diskussion) 17:48, 21. Mai 2015 (CEST)

Das ändert prinzipiell nichts. Und angesichts der Caroline-Urteile würde ich §23 eher sehr eng auslegen. --Pölkkyposkisolisti 19:17, 21. Mai 2015 (CEST)
Bei jeder nicht öffentlichen Veranstaltung brauch man eine Genehmigung. Daneben gibt es noch Persönlichkeitkeitsrechte, wie Recht am eigenen Bild, siehe auch c:commons:Photographs of identifiable people/de Gruß --Jean11 (Diskussion) 15:10, 22. Mai 2015 (CEST)
Information nebenbei:
Der {{Personality rights}}-Kasten gehört bei jedem Personenfoto unter den Beschreibungskasten. --Jean11 (Diskussion) 15:16, 22. Mai 2015 (CEST)

Guten Tag, da ich nicht herausfinde, was mein Fehler ist und ich auch keinen Ansprechpartner identifizieren kann, der das von mir hochgeladene Foto blockiert und ich auch bislang keine automatische Benachrichtigung in der Post hatte, bitte ich auf diesem Weg um Unterstützung/Aufklärung.

Mit freundlichem Gruß

Theodor Nuber --Theodor Nuber (Diskussion) 11:42, 22. Mai 2015 (CEST)

Hallo Theodor,
bist der Fotograf, der dieses Foto aufgenommen hat?
Wenn ja, warum hast du es nicht gleich auf Commons hochgeladen? Das ist zwar kein Muss, aber ein Soll. Was dem Foto derzeit fehlt, ist der Lizenzbaustein. Eine empfohlene Standardlizenz ist CC-BY-SA. Wenn du sie wählen willst, dann füge einfach {{Bild-CC-by-sa/3.0/de}} auf der Bildseite ein.--Túrelio (Diskussion) 12:18, 22. Mai 2015 (CEST)

Datei:DarstellungWeiach.png - Beiwerksschranke

Bitte um Beurteilung bzw. weitere Meinungen zur Beiwerkschranke (siehe auch oben). Bild war in der DÜP, zu meiner Behaltenentscheidnung siehe Kommentar beim Bild, nach Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/05#Urteilshinweis_zur_Beiwerksschranke könnte diese Entscheidung falsch sein. Es geht primär um das verkleinerte Bild, die Textschnippsel aus der WP mal beiseite gelassen. Hinweis auch auf diesen DR auf commons welcher das Bild seiner selbst betrifft.--wdwd (Diskussion) 19:32, 21. Mai 2015 (CEST)

Joah, das Foto ist wohl kein Beiwerk. Aber man kann es doch lizenzgetreu verwenden, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:50, 22. Mai 2015 (CEST)
@Gnom: Danke für Deine Einschätzung, ich sehe das genauso. Das Foto ist von ca. 1962, der Urheber ist nicht angegeben, dennoch wurde es mit einer freien Lizenz markiert – aus dem Grunde wird dessen Löschung diskutiert. Eine lizenzkonforme Nutzung erscheint mir daher nicht möglich, sollte sich nicht aus irgendwelchen Gründen herausstellen, dass das Foto gemeinfrei ist (wofür ich derzeit aber keinerlei Anzeichen sehe). Grüße, Yellowcard (D.) 15:53, 22. Mai 2015 (CEST)
Zwischenzeitlich ist die Datei, die als Beiwerk enthalten ist, auf commons gelöscht. Da die Beiwerksschranke (leider) niedrig anzusetzen ist, habe ich die Datei gelöscht.--wdwd (Diskussion) 17:40, 25. Mai 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: wdwd (Diskussion) 17:40, 25. Mai 2015 (CEST)

Temporärkopien

Auf der Diskussionsseite der Vorlage:Temporärkopie wird diskutiert, wie lange solche Kopien (ohne Versionsgeschichte, aber mit Permanentlink) erhalten bleiben können bzw. ob sie überhaupt gelöscht werden sollten. Kann dort bitte jemand vorbeischauen? Diskussion hier: Vorlage Diskussion:Temporärkopie --mfb (Diskussion) 17:17, 20. Mai 2015 (CEST)

Ich habe dort soeben geantwortet. Gruß, Yellowcard (D.) 18:55, 24. Mai 2015 (CEST)

Standbild eines handgeschriebenen Filmtitels

Hallo und guten Morgen. Erreicht das Standbild eines handgeschriebenen Film(zwischen)titels aus den 20ern Schöpfungshöhe oder wäre er gemeinfrei? Im engeren Sinne (und natürlich im Eigeninteresse) ziele ich auf den Filmtitel zu L’Étoile de mer bzw. hier zu sehen: [8] (bisschen vorspulen) ab. Ich bräuchte den Screenshot (also keine der anderen Filmszenen) zur Bebilderung. Ich habe da keine Ahnung. Danke, VG + frohe Pfingsten --Sister Ray 11:05, 25. Mai 2015 (CEST)

Die Schrift selber ist normale (Norm-)Handschrift, und keine künstlerische Schönschrift. Der Inhalt ist minimal, sprich ich sehe da bisschen ein Problem dem eine schöpferische Eigenleistung zu sprechen zu können. Warte wir noch eien Zweitmeinung ab, ich seh durchaus die Möglichkeit diesen handgeschreiben Titel zu verwenden. --Bobo11 (Diskussion) 11:20, 25. Mai 2015 (CEST)
Danke Dir. Ich warte noch. VG --Sister Ray 17:44, 25. Mai 2015 (CEST)
Alles im grünen Bereich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:33, 25. Mai 2015 (CEST)
Super, ich danke euch :) VG, --Sister Ray 07:01, 26. Mai 2015 (CEST)

Bilderfrage - Carl Hartlaub

Hier ist eine Frage zu Bildrechten aufgetaucht. Könnte dort bitte ein Sachkundiger vorbeischauen? Danke. --tsor (Diskussion) 18:12, 25. Mai 2015 (CEST)

Habe dort geantwortet und die Diskussion auf dem Schirm. Gruß Yellowcard (D.) 09:32, 26. Mai 2015 (CEST)

Eigene Wiki

Ich habe eine Frage zur verwendung von Wikipediaartikelen auf anderen Wikis. Ich weiß die Frage mag hier nicht wirklich hingehören, aber von all den Portalen und Themen hat dieses hier noch am Besten gepasst denke ich.

Es geht darum dass ich eine engl. sprachige Wiki zum Thema technologische Singularität erstellen will, und nun fragen wollte ob es erlaubt ist wikipediaartikel dort hin zu übertragen um diese dann als Grundlage für das Lemma zu haben auf welchen man aufbauen kann, oder ist so etwas nicht erwünscht? Wenn dies möglich ist, wie muß man die Artikel kennzeichnen?

(Wenn es geht wird vermutlich ausser Grunddaten zum Lemma nicht viel vom Artikel so bleiben wie es ist.) --A941 (Diskussion) 20:55, 26. Mai 2015 (CEST)

Die Artikel von Wikipedia sind unter der Creative Commons-Lizenz CC BY-SA 3.0 veröffentlicht, das heißt, du kannst die Artikel übernehmen, musst aber nachweisen wer das bereits vorhandene geschrieben hat (by), das geht am Besten mit einem Link zur Versionsgeschichte und du musst die gleiche Lizenz verwenden, bzw. eine bei denen keine Rechte verloren gehen (same) -- etrophil44 21:44, 26. Mai 2015 (CEST)

Also das beste ist wenn ich die Versionsgeschichte eben dort in der neuen Wiki verlinken kann und die gleiche Lizenz angebe. --86.56.188.16 00:56, 27. Mai 2015 (CEST)

Lizenzierte Nutzung

Als Vergleichstext zur Matura erwäge ich einen Auszug aus Herwig Seeböcks Häfenelegie wiederzugeben.

Unter http://de.wikipedia.org/wiki/Herwig_Seeb%C3%B6ck finde ich ganz unten den Hinweis "Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar"

Unter http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Creative_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported finde ich jedoch keinen Button / keine Möglichkeit, der Lizenz zuzustimmen und kann daher den Text NICHT einsehen.

Bitte um Hilfe, vielen Dank! (nicht signierter Beitrag von 194.96.33.75 (Diskussion) )

Hallo Unbekannter,
du stimmst einer CC-Lizenz nicht dadurch zu, dass du auf irgendetwas draufklickst, sondern dass du die Bedingungen erfüllst, an die Lizenz geknüpft ist. D.h. bei üblichen CC-BY-Lizenzen, dass du den/die Urheber angibst und die Lizenz nennst bzw. darauf verlinkst. Praktische Hinweise zur Nutzung findet du hier: Wikipedia:Weiternutzung#Weiternutzung_von_Text. --Túrelio (Diskussion) 14:37, 26. Mai 2015 (CEST)
Ich glaube, dass der unbekannte Fragesteller den Hinweis falsch verstanden hat: Er schreibt ja, dass er erwäge, "einen Auszug aus Herwig Seeböcks Häfenelegie wiederzugeben" - diese Elegie von Seeböck hat aber nichts mit unserem Wikipedia-Text und seiner Lizenz zu tun. Meine Vermutung ist, dass der Fragesteller meinte, "Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar" beziehe sich auf Texte von Seeböck und nun bei den Lizenzbestimmungen nach diesen Texten sucht. An den Fragesteller: Die Texte des 2011 verstorbenen Seeböck sind hier nicht vorhanden und meines Wissens auch nicht frei lizenziert, siehe aber auch Zitate und Urheberrecht. Die Lizenzbestimmungen beziehen sich auf die Texte der Wikipedia. Gestumblindi 03:38, 28. Mai 2015 (CEST)

Hallo, kann ich dieses Bild verwenden? Laut Commons ist der Urheber unbekannt und Benutzer:Yellowcard schreibt drei Abschnitte drüber, dass „anonyme“ Bilder auch einfach 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Herstellung frei sind. Greift diese Regelung hier? -- etrophil44 22:47, 25. Mai 2015 (CEST)

Hallo Metrophil44, Anonyme Werke sind etwas anderes als Verwaiste Werke. Nur, weil ein Urheber heute nicht mehr ermittelt werden kann, heißt das nicht, dass es sich um ein anonymes Werk gehandelt hat. Erst Recht heißt das nicht, dass sich der Urheber nicht in den 70 Jahren nach der Veröffentlichung zu seinem Werk bekannt hat, wodurch der Status als anonymes Werk nachträglich weggefallen sein könnte und die normale Regelschutzfrist des Urheberrechts greift. Kurzum (das schrieb ich in den letzten 24 Stunden dreimal, ich muss also mal eine Merkseite zu der Problematik erstellen ein lächelnder Smiley ): Die Norm zu anonymen Werken hört sich erst einmal sehr praktisch an, bei nährerer Betrachtung bietet sie aber so viele Fallstricke, dass sie nur unter großen Gefahren nutzbar ist. Wir lehnen die Nutzung dieser Norm hier daher ab.
Zu den verwaisten Werken: Wenn trotz ausführlicher Recherche kein Urheber ermittelt werden kann, kommen zwei pragmatische Regelungen zur Nutzung in der deutschsprachigen Wikipedia in Frage: Wenn das Bild vor mehr als 100 Jahren hergestellt oder vor dem Jahr 1923 veröffentlicht (Nachweispflicht) wurde, kann es hier genutzt werden. Ersteres scheint auf den ersten Blick bei dem verlinkten Bild der Fall zu sein, wenn es von 1905 stammt. Der passende Baustein wäre {{Bild-PD-alt-100}}. Wie das wie in diesem Fall bei einer Commons-Datei, die keinen für die de.wp gültigen Lizenzbaustein enthält, sinnvollerweise dokumentiert wird, weiß ich allerdings nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 09:31, 26. Mai 2015 (CEST)
Ok, danke, Yellowcard, dann geh ich auf Nummer sicher und nehm ein anderes Bild. ein lächelnder Smiley  -- etrophil44 17:44, 28. Mai 2015 (CEST)

Musik bei Aufstiegsfeier

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich eines Videos, das ich bei der Aufstiegsfeier von Arminia Bielefeld erstellt habe. Dort wird die Vereinshymne gesungen und im Hintergrund läuft ein Playback des Liedes. In meinen Augen kann ich das Video so nicht unter einer freien Lizenz veröffentlichen, weil darin urheberrechtlich geschütztes Material vorkommt. Wie bewertet Ihr diesen Sachverhalt?

Danke für eure Hilfe.

Grüße

Andy (Diskussion) 10:55, 28. Mai 2015 (CEST)

@Andy1982: Das siehst Du richtig: Selbst wenn die Hymne selbst aus Altersgründen gemeinfrei wäre (alt genug ist die Arminia ja) wäre das Arangement und die Aufführung geschützt. Womit Dir folgende Möglichkeiten blieben:
  • Ein Film ohne oder mit anderem (freien) Ton
  • Eine Freigabe (Der Text müsste natürlich auf Musik und Film umgeschrieben werden) des Urhebers bzw. Rechteinhabers der Hymne in dieser Aufnahme (ggf. über den Verein zu erfragen).
Falls das Video im Stadion entstanden ist, solltest Du zudem mit dem Versin abklären ob dessen Veröffentlichung auch aus Hausrechtlicher Sich in Ordnung ist. // Martin K. (Diskussion) 11:27, 28. Mai 2015 (CEST)
Hi Martin, danke für Deine Antwort. Genau an diese beiden Möglichkeiten hatte ich ebenfalls gedacht. Das Lied ist leider erst in den 1990er Jahren eingeführt worden und daher noch weit von der Gemeinfreiheit entfernt. Gefilmt wurde es vom Rathausbalkon aus, zeigt also einen öffentlichen Raum. Ich denke, dass ich es zunächst ohne Ton veröffentlichen werde und den Urheber für die Version mit Ton um eine gesonderte Freigabe bitte. Grüße Andy (Diskussion) 13:38, 28. Mai 2015 (CEST)

CC BY-NC-ND Lizenz nicht auswählbar

Hallo

ich würde gerne auf Wikipedia Bilder hochladen. Diese Bilder stammen von mir und hab ich schon unter CC BY-NC-ND veröffentlicht. Mir ist es wichtig das diese nicht komerziell verwendet werden und auch nicht bearbeitet werden (ansonsten darf sie jeder verwenden nur eben kein "Geld mit verdienen"). Leider kann ich diese Lizenz (oder eine andere "nicht kommerzielle") nicht bei Wikipedia auswählen. Woran liegt das?

Gruß Chris (nicht signierter Beitrag von ‎ChristianAquaristikDresel (Diskussion | Beiträge) )

weil unsere inhalte auch kommerziell weitergenutzt werden können/dürfen/sollen - unter gewissen bedingungen, siehe dazu z.b. Hilfe:FAQ_zu_Bildern, WP:Lizenz, Freie Inhalte,... gruß, --JD {æ} 13:52, 28. Mai 2015 (CEST)

Hallo

vielen dank für die Erklärung :)

mfg

Christian (nicht signierter Beitrag von ChristianAquaristikDresel (Diskussion | Beiträge))

na, bittesehr! :) --JD {æ} 14:03, 28. Mai 2015 (CEST)

Nutzung meiner Texte (eslam.de)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nunmehr mehrfach festgestellt, dass ohne jegliche Erlaubnis an zahlreichen Stellen meine Texte aus der Enzyklopedie des Islam (www.eslam.de) in Ihrem Lexikon auftauchen, ohne dass eine Quellenangabe erfolgt. Das hat inzwischen derart Überhand genommen, dass ich das nicht mehr klaglos hinnehmen kann. Allerdings ist mir bei der Rechereche aufgefallen, dass es offensichtlich in der deutschen Version verboten ist, auf die Enzyklopedie des Islam (www.eslam.de) zu verweisen, was das Verhalten einiger Autoren erklären würde. Im Englischen wird oft auf die Enzyklopädie des Islam verwiesen und es gibt auch Quellenangaben. Daher bitte ich Sie nunmehr im ersten Schritt höflich, entweder sämtliche Texte, die ohne meine Erlaubnis kopiert wurden, aus Wikipedia zu löschen oder aber das Verbot der Quellenangabe aufzuheben, so dass ich dann ggf. die Autoren anschreiben kann um Sie zu bitten, die Quellenangabe zu ergänzen. In der hoffnung von Ihnen eine faire Lösung zu erhalten und mit freundlichen Grüßen

Dr. Yavuz Özoguz Webmaster Enzyklopedie des Islam (nicht signierter Beitrag von 178.142.114.164 (Diskussion) 12:53, 29. Mai 2015 (CEST))

Können Sie konkret anführen, welche Passagen in welchem Artikel von Ihnen stammen und auf welcher Quellseite sie erstmals veröffentlicht worden sind? Falls es sich wirklich um sehr viele Stellen handelt, reicht zunächst auch eine beispielhafte Anführung. Vielen Dank. Yellowcard (D.) 14:25, 29. Mai 2015 (CEST)

Hier ein sehr einfaches aber deutliches Beispiel. Allerdings kann ich das Beispiel nicht einfach hineinkopieren, da ihr Spamfilter die Quelle blociert, so dass die Aufforderung etwas merkwürdig erscheint:

http://de.wikipedia.org/wiki/Qaldirghochbiy-Mausoleum

offensichtlich kopiert aus:

http://www.hierstehtdieQuelle,dieblockiertwird.de/begriffe/q/qaldirghochbiy-mausoleum.htm

Die angegebene Begründung in Wikipedia dafür, dass nicht auf die Enzyklopädie des Islam verwiesen darf, erscheint geradezu grotest, wenn man bedenkt, dass die Seite von vielen deutschen Universitäten genutzt und verlinkt wird, viele deutsche Schulbücher mit Erlaubnis der Enzyklopädie Inhalte verwenden und Todenhöfer sogar in seinem Buch die Definition des Islam daraus verwendet. (nicht signierter Beitrag von 91.97.32.241 (Diskussion) 21:12, 30. Mai 2015 (CEST))

Schlechtes Beispiel, denn wenn man sich durch die Versionsgeschichte klickt sieht man, dass der Text mit hoher Wahrscheinlichkeit von Wikipedia nach eslam.de kopiert wurde, die Urheberrechtsverletzung liegt also bei Ihnen. Der deutsche Wikipedia-Text ist aber wohl ebenfalls eine urheberrechtsverletzende Übersetzung von [9]. --Seewolf (Diskussion) 21:27, 30. Mai 2015 (CEST)
(BK) Nun, das kann auch andersherum sein. Der Artikel hier sah im Sommer 2006 so aus, der erste Eintrag von eslam in archive.org ist vom 29. April 2009. --Pölkkyposkisolisti 21:29, 30. Mai 2015 (CEST)

Wenn man darauf besteht, ein Unrecht aufgund seines Islamhasses aufrecht zu erhalten, dann wird man sich auch selbst hinreichend "überzeugen" können, aber wenn man die sachlichen Argumente einmal vernünftig durchliest, die Seiten von eslam mit Wikipaedia vergleicht und feststellt, dass bei Hunderten von Seiten solche "Ähnlichkeiten" vorhanden sind (fast immer da, wo Wikipedia keine Quelle angibt), so würde man versuchen einen fairen Umgang zu gestalten. Es ist doch mehr als verwunderlich,dass z.B. die wichtigste und größte Quelle der Schia nach dem Quran, namens "Nahdsch-ul-Balagha" (Pfad der Eloquenz), aus sämtlichen Srpachen der Welt zu eslam verlinkt werden kann und teilweise auch gemacht wird, nur aus dem Detuschen nicht (hier können Sie definitiv nicht die Behauptung aufstellen, es "könnte" von Wikipedia stammen). Und geradezu absurd ist, dass man zwar auf die Existenz jenes Buches verweist aber nicht die Quelle angeben darf! Es ist doch grotesk, dass die komplette Verfassung der Islamischen Republik Iran im Internet auf Deutsch existiert, aber Wikipedia nicht darauf verweisen kann, weil einige wenige bei Wikipedia offensichtlich den Islam hassen. Es ist doch grotesk, dass zahlreiche berühmte historische Werke einfach ignoriert werden müssen, nur weil einige bei Wikipedia offensichtlich den Islam hassen.

Eslam.de hat bei mehr als der Hälfte der Begriffe einen höhere Stellung bei google als Wikipedia. Ca. 30%der Begriffe von eslam existieren in Wikipedia überhaupt nicht (zumindest nicht im Deutschen). Die ca. 500 Dürfen, die von Zionisten in Palästine Ethniscsh gesäubert werden, werden seit Monaten bei eslam.de nach und nach eingebaut. Bei Wikipedia existieren sie überhaupt nicht. Der mit eslam.de zusammenhängende Verlag Eslamica.de erfüllt glich mehrere der Voraussetzungen, die nötig sind, um in Wikipedia als deutscher Verlag aufgelistet zu werden, aber dennoch wird es seit Jahren blockiert. Auch der Hass mancher Wikipedia Mitarbeiter sollte irgendwo eine Grenze haben, die nicht dazu führt, dass die eigenen gesteckten Grenzen und Richtlinien mit Füßen getreten werden.

Meine Wenigkeit hat Ihnen hinreichend Argumente geliefert, um darüber nachzudenken. Wenn Sie auch weiterhin die seit ca. 10 Jahren ausgeübte Praxis fortsetzen wollen, dann müssen Sie das nicht mehr mir erläutern, da ich mich hiermit wieder zurückziehe. Die Praxis von Wikipedia ist für uns ein schönes Argument zu zeigen, dass der Islam bei Wikipedia nicht aus authentischen islamischen Quellen gebracht werden darf, und das hat zehn Jahre Lang zum Wachstum von eslam.de und dem dazugehörigen Verlag geführt. Ich fand es an der Zeit, einen Verständigungsversuch anzuregen. Er ist offensichtlich gescheitert. Ich wünsche Ihnen Gottes Freiden im Herzen. (nicht signierter Beitrag von 91.97.38.237 (Diskussion) 10:30, 31. Mai 2015 (CEST))

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Yellowcard (D.) 10:37, 31. Mai 2015 (CEST)

Lizenzverletzung auf http://memim.com ?

Auf memim.com werden umfangreiche Texte der deutschen Wikipedia in einer Googletranslator-Übersetzung ins Englische angeboten. Die Seiten tragen den Hinweis "All rights reserved".

Ein völlig zufällig herausgegriffenes Beispiel ist

http://memim.com/wietzendorf.html

Wer sich Wietzendorf von Google übersetzen lässt, erhält ein (fast) identisches Ergebnis. Andere Artikel lassen sich nach demselben Muster abrufen. Ist das schon bekannt/diskutiert? --HaCeMei (Diskussion) 09:30, 30. Mai 2015 (CEST)

Das ist ein Fall für WP:WN/M. Da die Domain auf den Kaimaninseln gehostet ist, wird es aber eher erfolglos sein, da was zu versuchen. --Pölkkyposkisolisti 10:18, 30. Mai 2015 (CEST)

Vielen Dank für den Hinweis, werde mich dort in die Thematik einarbeiten/ die Seite melden. Gruß, --HaCeMei (Diskussion) 13:45, 30. Mai 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Quedel Disk 10:54, 1. Jun. 2015 (CEST)

Hi! Ich verstehe nicht, was die Angaben über das Copyright in letzter Konsequemz für mich bedeutet, wenn ich das Bild in einer Internet-Veröffentlichung oder einem in Deutschland gedruckten Werk benutzen will. Ist es Publik Domain oder nicht?

Danke --2.245.181.138 16:53, 24. Mai 2015 (CEST)

Drei Gedanken dazu:
  1. Es scheint so, dass Fotos in Slowenien bis zum 29. April 1995 25 Jahre nach ihrer Veröffentlichung gemeinfrei wurden. Fotos, die zu diesem Stichtag nach dieser Regelung gemeinfrei waren, blieben das dann auch; es erfolgte keine Erneuerung des Schutzes durch die Gesetzesänderung zum genannten Stichtag. Dies wird für das vorliegende Foto wohl behauptet.
  2. Für Deutschland gilt grundsätzlich gemäß Schutzlandprinzip das deutsche Urheberrecht. Demnach wäre das Foto erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. (Handelt es sich um ein anonymes Werk, ist es bereits 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Herstellung, falls es nicht veröffentlicht wurde, gemeinfrei.)
  3. Da Slowenien mittlerweile EU-Mitglied ist, wird kein Schutzfristenvergleich zwischen Slowenien und Deutschland vorgenommen, ich sehe also keinen Grund für die Einschränkung der Schutzfristen nach deutschem Recht. Meiner Auffassung nach ist dieses Foto daher ohne Genehmigung des Rechteinhabers nicht in Deutschland nutzbar.
Grüße, Yellowcard (D.) 17:15, 24. Mai 2015 (CEST)
Seh ich auch so. Bei uns (D-A-CH) ist das Bild noch geschützt. --Bobo11 (Diskussion) 11:23, 25. Mai 2015 (CEST)
Wäre das dann nicht ein Kandidat für unser in letzter Zeit häufig diskutierten DACH-Warnbausteine, welchen man auf der lokalen Bildbeschreibungsseite einbinden könnte? Mit Verweis auf diese Diskussion. --Quedel Disk 20:10, 25. Mai 2015 (CEST)
Wer prüft eigentlich die vom Uploader gemachten Angaben nach? Mit der angegebenen Zeitschrift kann man per email jedenfalls keinen Kontakt aufnehmen. Fotos mit so schlecht nachvollziehbaren bzw. recherchierbaren rechtlichen Hintergründen sollten eigentlich in Wikimedia keinen Platz haben. Gruß, Manfred Heyde --2.245.131.217 (14:26, 30. Mai 2015 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Escudo de Son Servera

Hier beansprucht ein deutscher Benutzer die Rechte am Logo einer Gemeinde; https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Son_Servera_Wappen.jpg. Es kann ja nicht sein, dass Herr Oltau der Rechteinhaber ist! Kann das bitte mal ein Admin ändern. Das Wappen ist schon älter als der Benutzer. Danke --Alfa (Diskussion) 17:52, 29. Mai 2015 (CEST)

Ich habe den Eintrag unter Quelle mal von "eigenes Werk" zu "selbst fotografiert" geändert. Andererseits war aus der Beschreibung schon klar, dass er nur die Urheberschaft an der Reproduktion des Wappens beansprucht. --Túrelio (Diskussion) 21:32, 30. Mai 2015 (CEST)
@Túrelio: "selbst fotografiert" trifft es ja auch nicht wirklich (ich bezweifle, dass da irgendeine Kamera zum Einsatz kam) und sorgt aus Urheberrechtlicher Sicht auch nicht wirlich führ Klarheit. Selbst wenn es sich um ein abgeleitetes Werk handeln würde (was ja nach WMF Sicht bei 2D-Reproduktionen nicht der Fall ist) fehlt die Genehmigung für das darunterliegende Werk (also das Wappen selbst).
Meines Erachtens ist die angegeben freie Lizemz hier falsch, so lange nicht klar ist auf was (also welches Werk) sie sich bezieht und ob sie überhaupt rechtmäßig vergeben wurde (ob es also eine Freigabe für das Wappen gab oder dieses gemeinfrei ist).
Da ich mich mit spanischen Wappen überhaupt nicht auskenne, mal eine Frage in die Runde: Wie sieht es dort mit der Gemeinfreiheit von Wappen aus? // Martin K. (Diskussion) 13:23, 31. Mai 2015 (CEST)
Bzgl. der grundsätzlichen Frage gebe ich dir natürlich Recht. Bzgl. der Herstellung des aktuellen Bildes hatte der Hochlader allerdings selbst geschrieben "Selbst fotografiert in Cala Millor (Son Servera). Nachbearbeitet." (siehe Upload-log). Es gibt übrigens eine weitere Kopie davon: File:Son Servera Wappen 2.jpg. --Túrelio (Diskussion) 14:27, 31. Mai 2015 (CEST)
Also Urheberrechte bestehen auf jeden Fall zu dem Gemeindewappen und die liegen bestimmt nicht beim deutschen Benutzer. Die Lizenzangabe ist deshalb irreführend. Benutzer Oltau hat auch sicher keine Rechte an dem Gemeindewappen. --Alfa (Diskussion) 19:38, 31. Mai 2015 (CEST)
Warum bist du dir da so sicher? Das Wappen sieht nicht nur recht simpel aus (Schöpfungshöhe?), sondern könnte aufgrund der Geschichte des Ortes auch bereits sehr alt sein. --Túrelio (Diskussion) 20:55, 31. Mai 2015 (CEST)

Emil Pirchan (1884–1957)

hier wurden vor zwei Jahren jede Menge schöner Bilder nach Commons hochgeladen und zum Teil in den Artikel eingebunden. Gibt es dafür irgendwo eine Freigabe, die ich auf die Schnelle nicht finde? --Goesseln (Diskussion) 09:49, 30. Mai 2015 (CEST)

Dr. Beat Stefan hat offenbar eine große Zahl von Grafiken und Fotos aus dem Nachlass von Emil Pirchan in Commons hochgeladen. Ich finde keine Freigabe. Pirchans Tod liegt noch keine 70 Jahre zurück. --Blutgretchen (Diskussion) 10:03, 30. Mai 2015 (CEST)
Siehe Vorredner, sehe keine Rechtfertigung. — Pajz (Kontakt) 22:49, 3. Jun. 2015 (CEST)

KZ-Häftlingsfotos

Wer konstruktive Vorschläge zum Urheberrechtsstatus von offiziellen KZ-Aufnahmefotos von Häftlingen hat, möge sich auf c:Commons:Village_pump/Copyright#Photos_von_KZ-Haeftlingen (auch auf deutsch) äußern. --Túrelio (Diskussion) 08:18, 21. Mai 2015 (CEST)