Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung/Archiv/2020

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hier werden einfach mal fünf verschiedene Rechtsgebiete in einen einzigen Artikel zusammengeschmissen. Ich habe Zweifel, ob der Begriff Negativattest als Lemma für einen Artikel taugt, denn er ist m. W. kein feststehender Rechtsbegriff. -- 95.223.72.208 18:30, 20. Jan. 2020 (CET)

Hallo IP 95.223.72.208: Dass es sich beim Negativattest um keinen Rechtsbegriff handelt, genügt für einen LA keinesfalls. Der Begriff ist in der Fachliteratur fest verankert (vgl. für viele: <Hartmut Oetker/Jens Koch/Ulrich Burgard (Hrsg.), Großkommentar HGB, Band I, 2009, S. 265>) und die über 40.000 Einträge in Google, auch in Rechtslexika (Rechtslexikon.net; Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 926). Dass der Begriff in fünf unterschiedlichen Rechtsgebieten auftaucht, zeigt seine Relevanz und den gemeinsamen einheitlichen Begriffsumfang. Da es sich ausschließlich um Rechtsgebiete handelt (und nicht zusätzlich noch BWL oder VWL), ist eine Zusammenfassung in einem Artikel gerechtfertigt. Außerdem besitzt das Lemma eine eigenständige GND, die eine Löschung stets verbietet. Das ist weder eine QS noch ein LA. Hier fehlt jemand der Überblick und die (lexikalische) Fachkenntnis. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 10:03, 22. Jan. 2020 (CET)

Damit ist das hier erstmal erledigt. Bei Bestehen weiterer Überarbeitungsgründe sollte dann auch eine allg. QS überlegt werden, sofern erforderlich. --Chz (Diskussion) 10:22, 22. Jan. 2020 (CET)

Nein, nicht erledigt. Einleitung des Artikels kommt nicht auf den Punkt. Im Artikel wird es versäumt, die rechtlich relevante Einordnung klarzustellen. Aus diesem Grund ist er ein QS-Fall, den ich auch eintrage, sofern der Artikel nicht überarbeitet wird. Grund: Nega­ti­vat­tests können eine behördliche Ent­schei­dung darstellen, dass ein ihr mit­ge­teil­tes Rechts­ge­schäft kei­ner Geneh­mi­gung bedarf. Das hat zumeist VA-Charakter. Im Falle eines VA finden die Auslegungsmethoden der §§ 133, 157 BGB Anwendung. Erst wenn ein Negativtest nicht als VA klassifiziert wird, kommt in Betracht, dass eine bloße schriftliche (Rechts-)Auskunft oder Bescheinigung vorliegt. Bei der Aus­le­gung dazu ist nach dem erklär­ten Wil­len der erlas­sen­den Behör­de zu suchen und zwar so, wie ihn der Emp­fän­ger bei objek­ti­ver Wür­di­gung ver­ste­hen musste. Gegen einen VA kann sprechen, dass das Schreiben nicht als VA bezeichnet ist, ein hervorgehobener Entscheidungssatz (nebst Begründung) fehlt oder die Rechtsmittelbelehrung. --Stephan Klage (Diskussion) 15:04, 22. Jan. 2020 (CET)
Okay nachvollziehbar. Ich habe daraus wieder einen QS Fall gemacht. Letztlich kommt QS weg, wenn die Mängel behoben sind, nicht anders herum. --Chz (Diskussion) 17:05, 22. Jan. 2020 (CET)
roter Kreis Meines Erachtens ist das ein klarer Löschkandidat. Wir hatten solche Artikel schon mehrfach, die aus verschiedensten gleichbezeichneten juristischen Sachverhalten einen einheitlichen Rechtsbegriff konstruiert haben. Insoweit sei nur an Zurückweisung von Rechtsmitteln (Deutschland) erinnert. Das hier ist nicht besser. Also entweder wird das in eine BKL umgewandelt und die einzelnen (verschiedenen!) Sachverhalte in je eigenen Artikeln behandelt, wie es sich gehört. Oder es wird (mit entsprechenden Belegen versehen) dargelegt, dass es sich um ein einheitliches Rechtsinstitut handelt und dann dieses Rechtsinstitut dargestellt und nur in diesem Rahmen seine Einzelfälle oder das hier gehört wieder auf die LK. Ich finde auch einigermaßen irritierend, dass der Hauptautor heute morgen da direkt mal ohne jeden Kommentar LAE und QSE erklärt hat. In der jetzigen Form ist das hier bestenfalls ein Wörterbucheintrag, wenn nicht sogar Theoriefindung. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:52, 22. Jan. 2020 (CET)
Ulpian, da bin ich mal wieder völlig bei Dir. Ich wollte mich ausnahmsweise gnädig zeigen und hatte meine Kritik sehr verkürzt. Der Hauptautor ist leider unbelehrbar (Erfahrungsschleifen). Schlimm finde ich die in seinen defensiones mitschwingende Arroganz gegenüber nicht-juristischen Antragstellern. --Stephan Klage (Diskussion) 21:22, 22. Jan. 2020 (CET)
Zusatz: entlang obiger Begründungsstrukturen: Löschen. --Stephan Klage (Diskussion) 23:21, 23. Jan. 2020 (CET)

LAE und QSE waren durchaus eine eigenmotivierte Aktion, die mich, vor dem Hintergrund der aufgeworfenen und dargestellten Mängel (die mir aufgrund einer ausnahmsweise nur oberflächlichen Kontrolle nicht aufgefallen sind), auch zu einem LA tendieren lassen. Nur sollten wir noch ein paar Tage zuwarten, um dem Hauptautor noch die Möglichkeit einer Einlassung oder Korrektur zu bieten. --Chz (Diskussion) 10:14, 24. Jan. 2020 (CET)

Ich habe den Artikel in eine BKL umgewandelt. Die Texte werden von mir sukzessive in die entsprechenden Artikel, auf die verwiesen wird, sukzessive eingebaut. Damit sind LA und QS obsolet. --Wowo2008 (Diskussion) 12:00, 27. Jan. 2020 (CET)
Hast Du WP:BKL gelesen? Damit scheint mir das so nicht wirklich konform zu sein. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:00, 28. Jan. 2020 (CET)

Die BKL entspricht jetzt den Vorgaben. Mit Deiner obigen Löschmeinung gehst Du fehl: Der Begriff Negativattest ist in der Fachliteratur (auch in Rechtslexika wie <Rechtslexikon.net> oder Creifelds) sehr weit verbreitet und muss bereits deshalb als BKL erhalten bleiben; eine QS für den früheren Artikel hätte ausgereicht. Bitte kümmere Dich deshalb darum, dass es nicht zur Löschung der BKL kommt, sonst fehlt in WP ein häufig verwendetes Lemma. In diesem Zusammenhang übersiehst Du eine Vielzahl vergleichbarer Artikel wie etwa Verfügung oder Inverkehrbringen, die auch als BKL auf die verschiedenen Rechtsgebiete verweisen müssten. Das ist von Dir fehlender Überblick und von mir keine Arroganz, sondern eine Beobachtung. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 13:05, 29. Jan. 2020 (CET)

Dass Dir bis heute keiner die Schreiberecht entzogen hat, spricht nicht für das Projekt. Ab jetzt werde ich Begegnungen mit von Dir Abgefasstem kommentarlos hart quittieren. Mir reicht’s jetzt endgültig. --Stephan Klage (Diskussion) 21:27, 29. Jan. 2020 (CET)
Wenn es eine BKL sein soll, dann sollte sie auch dem Maßstab beschrieben auf WP:BKL genügen. Das ist hier (noch) nicht der Fall. --Chz (Diskussion) 21:46, 29. Jan. 2020 (CET)

Ich möchte darauf hinweisen, dass ein Löschantrag gestellt wurde. --Chz (Diskussion) 11:10, 30. Jan. 2020 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Nach Umbau offensichtlich erl.  @xqt 13:48, 9. Feb. 2020 (CET)

Verschoben von Portal Diskussion:Recht#Neufassung. --Leyo 18:44, 15. Jul. 2019 (CEST)

Von Verordnung (EG) Nr. 850/2004 gibt es mit VO 2019/1021 eine Neufassung (siehe Artikel). Mag das jemand im Artikel und insbesondere in der Infobox euren Usanzen entsprechend umsetzen? Ein neuer Artikel für die Neufassung wäre hingegen nicht sinnvoll. --Leyo 11:59, 26. Jun. 2019 (CEST)

@Bcoh, R2Dine: Ihr habt die Infobox in den Artikel eingefügt. Was meint ihr zu allfällig nötigen Anpassungen? --Leyo 00:17, 6. Jul. 2019 (CEST)
Hallo, Leyo, da die alte VO 850/2004 mit Art. 21 VO der 2019/1021 aufgehoben und auch inhaltlich geändert worden ist, halte ich die Neuanlage eines Lemmas Verordnung (EG) 2019/1021 durchaus für sinnvoll. Von Verordnung (EG) Nr. 850/2004 könnte entsprechend weitergeleitet und im neuen Artikel die Vorgängerfassung thematisiert werden. Die Infobox unterschediet leider nur zwischen "in Kraft getreten und anwendbar" und "außer Kraft getreten". Ersteres gilt für die VO 850/2004 so ja nicht mehr. Jedenfalls fehlen im gegenwärtigen Artikel noch Ausführungen zu den inhaltlichen Änderungen der VO 850/2004 durch die Neufassung. Grüße, R2Dine (Diskussion) 07:49, 6. Jul. 2019 (CEST)
So lange es anschliessend nicht zwei getrennte Artikel gibt, ist mir auch eine Verschiebung recht. Als Lemma kämen IMHO auch Verordnung (EU) 2019/1021 (POP), Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe oder ähnlich in Frage. --Leyo 21:24, 7. Jul. 2019 (CEST)
Hallo Leyo, die Frage, die du stellst, kommt immer wieder mal auf. Das Portal hat bisher die Auffassung vertreten, dass eine verkündete Neufassung einer Rechtsquelle einen eigenen Artikel erhält. Der vorhandene Artikel sollte daher nicht verschoben werden. Die neue Rechtsquelle sollte vielmehr unter ihrem neuen Namen neu angelegt und dargestellt werden. Das führt zugegeben manchmal zu Wiederholungen, weil sich die Neufassung oft nur auf eine Konsolidierung des bisherigen Rechts (Wiedergabe der Urfassung plus späterer Änderungen) und eine neue Nummerierung beschränkt. Textliche Wiederholungen des Artikels lassen sich aber vermeiden, indem z. B. fortbestehende Detailfragen nur noch im neuen Artikel behandelt werden und im bisherigen auf das zum Verständnis Notwendige reduziert werden. Technisch empfiehlt sich in diesen Fällen aus urheberrechtlichen Gründen zuweilen ein Import des bisherigen Artikels wie hier geschehen. Die Altfassung (sie ist ja meist in Literatur und Rechtsprechung überaus bekannt) sollte nicht einfach zu einer Weiterleitung degenerieren. Gruß --Opihuck 22:17, 7. Jul. 2019 (CEST)
Danke für die Erläuterungen! Allerdings bleibe ich dabei, dass ich aus Leserfreundlichkeitsgründen gegen zwei Artikel bin. Ich hätte auch nichts dagegen, den Artikel analog zu z.B. RoHS-Richtlinien auf POP-Verordnungen, EU-POP-Verordnungen oder ähnlich zu verschieben und anzupassen. Die entsprechenden Singularlemmata POP-Verordnung und EU-POP-Verordnung gibt's bereits als Weiterleitungen. --Leyo 22:27, 7. Jul. 2019 (CEST)
@Leyo: Bitte hab Verständnis dafür, dass wir aufgrund eines Einzelfalls nicht unsere prinzipiell bewährte Praxis über den Haufen werfen wollen. Diese Frage ist hier breit diskutiert worden, wobei auch die Leserfreundlichkeit bedacht wurde. Vielleicht magst Du aber in Deinem BNR einen Artikel entwerfen, auf der Grundlage ließe sich dann konkret über eine Ausnahme diskutieren?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:34, 7. Jul. 2019 (CEST)
Danke für den Vorschlag, aber ich befürchte, dass das Ergebnis einer solchen Diskussion schon vorher feststehen würde …
Ich könnt gerne einen neuen (teilweise redundanten) Artikel für die Neufassung anlegen. Bitte erwartet aber nicht von mir, dass ich etwas tue, was ich nicht für sinnvoll halte. --Leyo 13:00, 15. Jul. 2019 (CEST)
@Leyo: Also zumindest ich würde mir einen solchen Vorschlag unvoreingenommen ansehen und dasselbe denke ich von meinen Kollegen hier auch (zumal damit ja keine generelle Aufgabe unserer bisherigen Regel verbunden sein muss). Das gehört immerhin auch zu unser täglich Geschäft, uns von persönlichen Haltungen und Meinungen frei zu machen und uns auf die Sachargumente zu konzentrieren. Deine Bedenken verstehe ich gleichwohl, auch dass Du einen entsprechenden Artikel nicht anlegen möchtest - dazu besteht in einem Freiwilligenprojekt ohnehin keine Pflicht. Vielleicht wäre es aber sinnvoll, auf das Problem zumindest aufmerksam zu machen, indem Du den Artikel zur bisherigen Fassung mit entsprechenden Anmerkungen versehen in unsere Fach-QS einträgst? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:12, 15. Jul. 2019 (CEST)
Ich hab die Infobox entsprechend angepasst. --Bcoh (Diskussion) 13:35, 5. Aug. 2019 (CEST)
Danke! Ich denke, es sind noch weitere Anpassungen (am Fliesstext) notwendig, wenn ihr wirklich zwei separate Artikel wollt. Was soll zudem mit den Weiterleitungen EU-POP-Verordnung und POP-Verordnung geschehen? BKS? --Leyo 13:53, 5. Aug. 2019 (CEST)

Da das Interesse in der QS Recht bescheiden ist, kann der Abschnitt aus den Knacknüssen ins Archiv verschoben werden … --Leyo 09:22, 17. Feb. 2020 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 09:22, 17. Feb. 2020 (CET)

oranger Kreis Es handelt sich in dieser Form kaum um einen tauglichen Artikel. Anstatt der Stichwortliste sollte Fließtext stehen. Im Übrigen fehlen durchweg die Belege durch Fachliteratur. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:45, 23. Feb. 2019 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: GWRo0106 (Diskussion) 14:24, 18. Apr. 2020 (CEST)

Siehe [1]. Wer sich auf die momentane rechtliche Einschätzung in diesem Artikel verlässt, ist möglicherweise ganz schön am A… -- W.E. Disk 08:55, 29. Jan. 2012 (CET)

Seit 2012 vielfach modifiziert und aktualisiert, daher IMHO QS erstmal erledigt. GWRo0106 (Diskussion) 14:49, 29. Apr. 2020 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: GWRo0106 (Diskussion) 14:49, 29. Apr. 2020 (CEST)

Relevanzeinschätzung, Allgemeinverständlichkeit, enzyklopädische Straffung, Belege. Also eigentlich... alles. --217.239.12.177 20:19, 1. Mai 2020 (CEST)

Einer von vielen, spezifische Relevanz nicht erkennbar _ Werbeseite. Aus meiner Sicht Löschkandidat. --Stephan Klage (Diskussion) 20:22, 1. Mai 2020 (CEST)
Wäre auch mein Gefühl. Aber IP und Löschantrag... ;-) Habe ich heute zwar tatsächlich schon einmal gemacht, aber da war der Fall noch viel drastischer. (Und nein, ich werde mich nicht anmelden. :-) ) Gruß, --217.239.12.177 20:30, 1. Mai 2020 (CEST)
Ah, hat wohl gerade jemand gemacht. --217.239.12.177 20:31, 1. Mai 2020 (CEST)
Ich hab das auf einen enzyklopädischen Artikel zusammengeschrumpft. Deshalb ist das aus meiner Sicht hier erledigt, weil evtl. die Veröffentlichungen reichen. Alles andere war nicht akzeptabel und auch nicht üblich. Es wäre trotzdem schön, wenn ihr das ganze in der Löschdiskussion beurteilen würdet.--Nadi (Diskussion) 21:44, 1. Mai 2020 (CEST)

Wir warten mit dem Schließen noch bis Ende LD, wobei ich hoffe, dass der Artikel gelöscht wird wegen fehlender Relevanz. --Chz (Diskussion) 20:40, 2. Mai 2020 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 11:25, 15. Mai 2020 (CEST)

Rechtsartikel, der keine einzige deutsche Quelle berücksichtigt. Ist das wirklich nur ein Teil des Völkerrechts? Es gibt doch auch nationale Gesetze dazu --91.66.218.11 21:31, 4. Jan. 2020 (CET)

roter Kreis Das ist eine eher schlechte als rechte Teil-Übersetzung aus enWP. Da wird aus „international human rights law“ mal schnell „internationales Menschenrecht“ und Kommata werden völlig überbewertet. Natürlich wird das nationale Recht ausgespart. M.E. tendenziell fast schon ein Löschkandidat. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:20, 4. Jan. 2020 (CET)
Dieser Artikel ist aus rechtlicher Sicht eine Katastrophe. Allein schon dieser Satz „Es kann sich aber um bestimmte Gruppen von Menschen handeln, wie Flüchtlinge (Flüchtlingsrecht), Kinder (UN-Kinderrechtskonvention) und Kriegsgefangene (Vierte Genfer Konvention)“ zeigt die extrem gravierenden Mängel auf. Wenn überhaupt behandeln völkerrechtliche Vereinbarungen die rechtliche Stellung bestimmter Personengruppen, die aufgrund von Krieg und Naturkatastrophen auf der Flucht sind. Der Artikel ist einfach nur eine sehr schlechte Übersetzung. Eine QS ist vor dem Hintergrund nicht möglich, er wäre komplett neu aufzusetzen und ist in den BNR zu verschieben. Letztenendes ist das ein Fall für ein LA, wenn sich die Hauptautorin hier nicht dazu äußert und die Mängel kurzfristig beseitigt. --Chz (Diskussion) 10:58, 5. Jan. 2020 (CET)
Es zeigt einmal mehr, dass Rechtsartikel nicht aus einer anderen Sprache übersetzt werden können. Vielleicht reift diese Einsicht ja endlich auch bei der Autorin, die die Übersetzung vorgenommen hat. Der Artikel ist nicht nur unbrauchbar, sondern auch überflüssig, da wir etliche Artikel bereits haben, die das Flüchtlingsrecht erschöpfend behandeln, z.B. Asyl, Asylrecht (Deutschland), Flüchtlingseigenschaft, Subsidiär Schutzberechtigter. Wenn dort etwas fehlen sollte, sollten diese ausgefeilten Artikel weiterentwickelt werden, statt auch nur eine Sekunde Zeit in diesen Artikel zu investieren. Die Qualität dieses Artikels ist einfach grottenschlecht; er müsste völlig neu geschrieben werden, was - wie gesagt nicht nötig ist -, da wir auf diesem Gebiet hundertmal bessere Artikel bereits haben. --Opihuck 11:46, 5. Jan. 2020 (CET)
Dass der Artikel überflüssig wäre, würde ich so nicht unterschreiben wollen. Der Begriff wird im deutschsprachigen Fachdiskurs durchaus verwendet, zum Teil im Komposition „Asyl- und Flüchtlingsrecht“, teilweise auch isoliert. Ein die bisherigen Artikel verknüpfender Querschnittartikel ist zu dem Thema also durchaus denkbar, wenngleich es dieser Artikel nicht ist: Auf den ersten Blick scheint mir der Begriff „Flüchtlingsrecht“ vor allem in Bezug auf europarechtliche Vorschriften und Gesetzgebungsvorhaben verwendet zu werden. Das berücksichtigt diese Übersetzung aus enWP nicht, wo naturgemäß das Völker- und nicht das Unionsrecht im Zentrum des Diskurses steht. So gesehen wird der (deutsche) Begriff hier in einen Kontext gestellt, in dem er so nicht steht. –Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:25, 5. Jan. 2020 (CET)
Ja, stimmt. Hmm, Querschnittsartikel. Könnte man drüber nachdenken. Flüchtlingsrecht war bis vor einigen Jahren im deutschen Rechtskreis nahezu unbekannt, weil sich alles um Art. 16 a GG (Asylgrundrecht) drehte. Der Status "Flüchtlingseigenschaft" kam vor allem aus Europa über diverse Richtlinien und wurde erst sehr viel später ins deutsche AufenthG und jetzt ins Asylgesetz implementiert, ist inzwischen wegen seiner gegenüber dem Asylgrundrecht erfolgten erheblichen Erweiterungen des Schutzbereichs viel wichtiger als Art. 16 a GG. Letzteren könnte man eigentlich abschaffen, ohne dass dies irgendwelche Auswirkungen auf die deutsche Anerkennungspraxis hätte. Nicht ohne Grund handelt das Bundesamt das Asylgrundrecht in seinen Bescheiden nur noch an nachgeordneter Stelle eher als Randerscheinung ab. Insofern ist aus Asylrecht Flüchtlingsrecht geworden. Kann man so sehen. --Opihuck 20:40, 5. Jan. 2020 (CET)
Ich möchte auf die aktuellen Fassung des Asylgesetzes und § 2 I AsylG hinweisen: Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.. Von daher bleibt vom Artikel nicht mehr als eine Weiterleitung auf Asylrecht (Deutschland) oder die anderen weiter oben dargestellten Lemmata. Da findet der Suchende alle notwendigen Informationen um sich über das Thema vollständig zu informieren. Ggf. kann man die entsprechenden Artikel auch noch weiter ausbauen. --Chz (Diskussion) 00:38, 7. Jan. 2020 (CET)

Ok, gemäß hiesigem Diskussionsverlauf hab ich den Artikel in eine WL auf Flüchtlingseigenschaft umgewandelt; das schien mir insgesamt am besten zu passen. Ich setze hier mal zweck weiterer Beobachtung noch nicht auf erledigt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:24, 8. Jan. 2020 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 20:06, 27. Jun. 2020 (CEST)

Artikelwunsch "Funktionsträgertheorie" (erl.)

Bei der Wortschöpfung "Funktionsträger" handelt es sich nicht um einen in der Rechtsdogmatik anerkannten Begriff, sondern um "Neusprech" des BND. WP-Relevanz als eigenes Lemma daher fraglich. Siehe Kai Biermann: Die Anarchos vom BND Die Zeit, 14. November 2014 oderThorsten Denkler: So biegt sich der BND das Recht zurecht Süddeutsche Zeitung, 27. November 2014. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:37, 20. Dez. 2015 (CET)

Man könnte den Artikel zum Artikel 10-Gesetz und/oder den zum NSA-Untersuchungsausschuss#10. Anhörung: Stefan Burbaum, ehemaliger „G-10-Jurist“ des Bundesnachrichtendiensts entsprechend ergänzen, siehe Matthias Bäcker: Strategische Telekommunikationsüberwachung auf dem Prüfstand FIfF-Konferenz 2014. R2Dine (Diskussion) 17:48, 20. Dez. 2015 (CET)

Ist dieser QS-Eintrag noch aktuell oder kann er archiviert werden? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:03, 21. Okt. 2018 (CEST)
Kann meinetwegen archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 18:52, 4. Nov. 2018 (CET)

Der Funktionsträgertheorie wurde inzwischen vom BVerfG eine Absage erteilt, siehe Grundrechtsberechtigung#Funktionsträgertheorie und Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes. Eigener Artikel sollte sich erübrigen. Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:46, 15. Jun. 2020 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Pistazienfresser (Diskussion) 16:04, 24. Aug. 2020 (CEST)

Der Artikel bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, weil er jedenfalls für das deutsche Recht die Fragen des gutgläubigen Erwerbs einerseits und des Erwerbs vom Nichtberechtigten andererseits wild durcheinander wirft. Tatsächlich ist ersterer aber nur eine Teilmenge aus zweiterem. Einen Erwerb kraft guten Glaubens sieht das Gesetz gem. § 932 BGB grds. nur bei beweglichen Sachen vor. Bei unbeweglichen Sachen ist der Erwerb vom Nichtberechtigten von vornherein nur auf den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens gem. § 892 BGB beschränkt. Dieser wiederum ist allerdings auch bei beweglichen Sachen möglich, etwa nach § 2366 BGB. Im Übrigen behandelt der Artikel vor allem die Kasuistik zum Erwerb vom Nichtberechtigten, nicht aber das Wesen dieses Rechtsinstituts und die Begründung dieser besonderen Erwerbstatbestände. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:56, 8. Dez. 2018 (CET) PS: Im Zusammenhang mit § 935 BGB fehlt außerdem die Behandlung von § 937 BGB, der ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz verhindern soll. Neben § 935 BGB treten außerdem noch die gesetzlichen Erwerbsverbote wie § 40 KGSG. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:35, 8. Dez. 2018 (CET)

+ 1 !!! Das erteilte Prädikat war zusätzlich irreführend. Andererseits: beim Aufeinandertreffen von Prädikat und ÜA-Bedarf gibt der Artikel hoffentlich hilfreichen Rückenwind für den Bearbeitungswillen. Eigentlich Neuaufbau, Integrationen sind beim derzeitigen Konzept kaum möglich. Zu beliebig verteilt sind die Sinnzusammenhänge, als dass der Artikel Mut zur Bearbeitung macht. Die Gliederungspunkte sind nicht tragend.
Die oben dargelegte Bemängelung kann ohne weiteres an den Kopf meiner manöverkritischen Ausführungen während/nach der KALP gesetzt werden. Selbige wurden als „hochgradig unfair“ gegeißelt. Dabei ist es einfach. Ins Zentrum der Verständigung gehört der Rechtsschein des Besitzes, also die Besitzlage, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist, sei dies durch (un-)mittelbaren Besitz des Veräußerers/ der Geheißperson/ des zustimmenden Dritten oder letztlich durch Veranlassung des Veräußerers. Daraus leiten sich die Übertragungsmodalitäten der §§ 930–934 BGB ab, Avers-Seite der Medaille. Drehen wir diese. Auf der Revers-Seite findet sich die Einlassung des Erwerbers oder dessen Vertreters kraft guten Glaubens (guter Glaube in das Eigentum/ die Verfügungsbefugnis, sofern kein Abhandenkommen iSv § 935 BGB). Vordergründig ist das schon alles. Besonderheit bei Liegenschaften: Die Unrichtigkeit des Grundbuches löst den Rechtsschein der Legitimation des Verfügenden aus. Als gesetzlicher Ausschluss greift statt § 935 BGB ein eingetragener Widerspruch nach § 899 BGB. Auch schon alles. Rahmen? Vielleicht 10.000 KB. Und natürlich kann der Artikel auf einer derartigen Basis ausgebaut werden, denn auch für die Kür darf Platz sein. Und dafür gibt das Lemma einiges her! --Stephan Klage (Diskussion) 18:06, 8. Dez. 2018 (CET)
Soweit grundsätzlich Zustimmung, wobei ich nochmals betonen würde, dass die §§ 891 ff. BGB, ebenso wie die - derzeit nur am Rande behandelten - §§ 2365 ff. BGB nicht eigentlich etwas mit „gutgläubigem Erwerb“ zu tun haben. Man muss sich daher grundsätzlich fragen, ob man den Artikel nicht besser auf „Erwerb vom Nichtberechtigten“ oder „Erwerb kraft Rechtsscheins“ oder dergleichen verschiebt. Es bestehen insoweit nicht ganz unwesentliche Unterschiede:
  1. Der „gute Glaube“ spielt hinsichtlich der Erwerbstatbestände allein bei beweglichen Sachen eine Rolle. Das folgt schon aus der Stellung der §§ 932 ff. im Titel zum Erwerb von Rechten an beweglichen Sachen, auf die dann andere Vorschriften (z.B. § 1207 BGB) verweisen. Entscheidend bei § 932 BGB ist, dass der Veräußerer unmittelbar in Besitz der fraglichen Sache ist, was der Erwerber (ggf. vermittelt durch Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson) auch so wahrnehmen kann. Dieser nach außen sichtbare Besitz dient als Rechtsscheinträger (vgl. § 1006 BGB - Abs. 3 muss es daher für den mittelbaren Besitzer ausdrücklich anordnen), auf den der Erwerber vertrauen darf. Er wird deshalb aber zerstört, wenn der Erwerber weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört - so die Legaldefinition des guten Glaubens in § 932 II BGB.
  2. Beim Grundbuch und Erbschein haben wir es mit einem völlig anderen Rechtsscheinträger zu tun, nämlich einem öffentlichen Register bzw. einer öffentlichen Urkunde. Der Rechtsschein folgt hier aus der bloßen Existenz, weshalb es insbesondere nicht darauf ankommt, ob ein Erwerber in diese Dokumente auch Einsicht genommen hat. Außerdem ist die Rechtsscheinwirkung stabiler und wird nur bei positiver Kenntnis zerstört (vgl. §§ 892, 2366 BGB). Das Gesetz selbst spricht hier vom „öffentlichen Glauben“.
Der Begriff der Gutgläubigkeit wird auch im Übrigen im BGB ausnahmslos als dieser Doppeltatbestand von „keine Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis“ verwendet, wie etwa § 990 I 1 BGB zeigt, der ja klar von der „positiven Kenntnis“ in § 990 I 2 BGB differenziert. Da sollte man bei der Terminologie schon gründlich bleiben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:49, 8. Dez. 2018 (CET)
Zur nächtlichen Stunde nochmals Kurzvisite.
Fachlich z.T. grob falsch lautet die zur Diskussion gestellte Fundamentalkritik. Ich sehe im Artikel in vielen Details Probleme, die diskutiert werden sollten. Streitgegenstand ist vornehmlich wohl der Gutglaubensbegriff und die damit verknüpfte Verschiebungsabsicht. Ist das nicht etwas rabulistisch? Dies, zumal Lehrbücher, Kommentare und letztlich die Rechtsprechung diese – grundsätzlich zutreffende – Unterscheidung der Gutglaubens-Begrifflichkeiten selbst nicht vornehmen und vom „gutgläubigen Erwerber“ statt vom auf den „öffentlichen Glauben vertrauenden/öffentlichgläubigen Erwerber“ sprechen? Grundsätzlich einig: der RS.TB des § 891 BGB korrespondiert im Immobiliarrechtsverkehr mit dem RS.TB des Besitzes im Mobiliarrechtsverkehr. § 932 II/§ 990 I BGB (als Umkehrzwilling) verlangen den Doppeltatbestand in Kenntnisfragen, § 892 I BGB reduziert auf ein „minor“. Geschuldet ist dieses „minor“ (untechnisch gesagt) dem stärkeren RS.TB des GB gegenüber dem (oft flüchtigen) Besitz. Würde insoweit der „öffentliche Glaube“ fehlen, hätte der Gesetzgeber den Doppeltatbestand auch in der GB-/Erbscheinproblematik untergebracht. § 892 II BGB (letzter Zeitpunkt des Erwerbsvollzugs = Eintragung) hilft auch etwas weiter. Die zwischenzeitliche Eintragung eines Widerspruchs zerstört den RS.TB kenntnisunabhängig. Ich könnte eine Verschiebung zwar mittragen, wichtiger wäre mir eine Reduktion der Inhalte auf das Wesentliche - und der hier angesprochene Rechtsaspekt spielte dabei auch eine Rolle. --Stephan Klage (Diskussion) 02:42, 9. Dez. 2018 (CET) PS_ Aber interessant. Würde mich interessieren, was andere Rechtskollegen sagen … --Stephan Klage (Diskussion) 02:56, 9. Dez. 2018 (CET)
Was die Reduktion auf das Wesentliche anbelangt, gebe ich Dir absolut Recht. Der Artikel ergeht sich in Details, das Wesen des behandelten Instituts kommt dabei kaum hervor. Was die Frage „guter Glaube“ vs. „öffentlicher Glaube“ anbelangt - ich ziehe Examenskandidaten regelmäßig deutlich Punkte ab, wenn die einen „gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks“ prüfen oder meinen „B sei gem. § 990 I 2 BGB bösgläubig geworden“. Eine einheitliche Verwendung des Begriffs auch für andere Rechtsscheinerwerbstatbestände sehe ich in Kommentaren und Lehrbüchern nicht, auch wenn der Palandt dies tatsächlich so macht. Aber ich bin ebenfalls auf weitere Meinungen gespannt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:37, 9. Dez. 2018 (CET)
Zugegeben, ich war etwas pauschal, denn ich hatte lediglich zwei Blicke aufgebracht. Konsultation des Palandt, der seinerseits begrifflich ununterschieden auf Entscheidungen von RG und BGH Bezug nimmt. Meine Studienzeit liegt ein paar Tage zurück, aber aufgehobene Skripten dieser Zeit beteuern Selbstverständlichkeit des Begriffshof gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Zusammenhang mit 892 BGB. Aber jetzt erst mal uneingedenk weiterer Vorschläge, in Anlehnung an J. Gernhuber könnte das Lemma doch so lauten: Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins. Abhandelbare RS-Träger gibt es etliche: Besitz, Grundbuch, Erbschein, der öffentlich beglaubigte Brief zur Gläubigerschaft bei Grundpfandrechten, §§ 1155, 1192 I BGB, die dem Erbschein simul stehenden schriftlichen Erklärungen zur Testamentsvollstreckung und Todeserklärung, §§ 2368, 2370 BGB, die Fälle des Redlichkeitsschutzes aus dem HR und WP-R, Vollmachtstatbestände, negative Publizitäten. --Stephan Klage (Diskussion) 10:49, 9. Dez. 2018 (CET)
Richtig, das ist, was mir vorschwebte. Und genau aus diesem Grund ist auch eine Konzentration auf das Wesentliche nötig, zu dem diese einzelnen Rechtsscheinträger und die daran anknüpfenden Erwerbstatbestände nur Variationen darstellen. Von enzyklopädischer Relevanz ist vor allem das Prinzip, das durch die einzelnen Variationen eher illustriert werden sollte. Derzeit ergeht sich der Artikel zu sehr in diesen Variationen und umkreist das Prinzip eher nur. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:42, 9. Dez. 2018 (CET)
Res atque tempus monebat. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 12:38, 9. Dez. 2018 (CET)
Im Punkt "guter Glaube" vs. "öffentlicher Glaube" muss ich widersprechen. Auch wenn das Gesetz den Begriff des "Gutgläubigen Erwerbs" etwa beim Grundstückserwerb nicht verwendet (und "Redlicher Erwerb" (wie teilweise etwa bei Baur/Stürner) somit treffender wäre), wird diese Differenzierung in der Literatur überwiegend nicht vorgenommen. Siehe etwa Wellenhofer, SachR, § 19 Rn. 4 ("nach den §§ 892, 893 gutgläubig erwerben") oder MüKo/Kohler, § 892, Rn. 12 f. ("Gutglaubensschutz", "den behaupteten guten Glauben") oder auch Baur/Stürner, SachR, § 23 Rn. 1 ("Gutglaubenswirkung"). Trotzdem würde eine Ausrichtung des Artikels auf "Redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten" oder "Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins" sicher nicht schaden - gerade um die tragende Rolle des Rechtsscheins (der ja das Innehaben des Rechts "ersetzt") stärker hervorzustellen. --Artopoios (Diskussion) 13:45, 2. Feb. 2019 (CET)
In der Tat habe ich mich zuletzt auch etwas in die Thematik eingelesen. Dass die Literatur nicht zwischen gutem Glauben und öffentlichem Glauben differenziert, dürfte einerseits damit zu tun haben, dass das gemeine Recht den öffentlichen Glauben noch nicht kannte und man (wie so oft) die überholte Terminologie -oft verunklarend- nach 1900 beibehalten hat. Andererseits geht die heutige Dogmatik maßgeblich auf die Arbeit von Claus-Wilhelm Canaris zurück, der beides unter Rechtsscheinhaftung fasst. Sauber ist diese allgemeine Verwendung des Begriffs „guter Glaube“ dennoch nicht, zumal er sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Deckung bringen lässt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Geschichte des Begriffs (die m.E. ein Schwerpunkt des Artikels sein müsste) spricht vieles dafür, das gesamte Thema unter einem der beiden von Dir genannten Lemmata zu behandeln. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:28, 2. Feb. 2019 (CET)
Fraglich ist halt, welches „gemeine Recht“ gemeint sein soll, bekanntermaßen eine Zusammenwürflung aus vielen Rechtseinflüssen, die bisweilen (in Teilen) bis zum Erlass des BGB fortwirkten. Und auch ist zu berücksichtigen, dass die Kodifikationen, die geschaffen wurden, um das gemeine Recht abzulösen, den öffentlichen Glauben sogar gut kannten (so Preußen). Die publica fides des Hypothekenbuchs war im vorvergangenen Jahrhundert also nicht nur bekannt, sondern geübte Praxis, auf die sich das preußische Obertribunal einzulassen hatte. Inwieweit die tabeliones, Vorläufer des heutigen Notarwesens, mit entsprechender Glaubenssetzung tätig wurden, entzieht sich im Moment meiner Kenntnis. Wäre selbst mal ein Gebiet, das eruiert werden könnte/sollte.
Ändert aber nichts daran, dass Koinzidenz der Meinungsbildungen zur ÜA des Artikels besteht. --Stephan Klage (Diskussion) 18:38, 2. Feb. 2019 (CET)
Das alles ist natürlich höchstinteressant. Die publica fides der Kodifikationsbewegung würde ich persönlich allerdings -weil die Kodifikationen das ius commune ablösen sollten- gerade nicht einem gleich wie verstandenen „Gemeinen Recht“ zuordnen wollen. Die einschlägigen Pandektenlehrbücher kennen offenbar (ich habe bei weitem nicht alle gelesen) nur eine bona fides und nicht exakt als Gegenbegriff die mala fides. Die heutige Terminologie scheint gerade daran anzuknüpfen, was gerade für die deutsche Rechtswissenschaft nicht untypisch ist. Das ganze Thema bedarf aber wohl einer grundlegenden Aufarbeitung im Rahmen einer Publikation, für die Wikipedia wegen WP:TF der falsche Ort wäre. Dessen ungeachtet wäre aber primär die Frage zu stellen, wie man diesem Artikel nun konkret helfen kann... --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:33, 3. Feb. 2019 (CET)
Richtig. Ich persönlich wäre aber vorsichtig mit einer Herleitung etablierter Begrifflichkeiten allein aus dem „Gemeinen Recht“. „Lokalkodifikationen“ haben bisweilen unstreitig Einfluss auf das BGB genommen, ebenso wie im umfänglichen Stil das „Gemeine Recht“. Und zeitgenössische Publikationen zur gegenständlichen Begrifflichkeit gab es (nachlesbar in der „Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen“). Bona/mala fides sind deutlich dem romanistischen Flügel des „Gemeinen Rechts“ zuordenbar. Erstere lässt sich bis in die mittlere Republik Roms (mit zahlreichen Quellenmaterialien) zurückverfolgen, als neben die altzivilen formgebundenen Rechtsgeschäfte (wie Manzipation/Nexum), formfreie Vertragsgestaltungen traten, die zunehmend im Lichte guter Treue beurteilt wurden. Und die Wucht die davon ausging, ist in exegetischen Lehrbüchern zu den Quellen/Rezeptionen kaum zu bändigen. Die mala fides begegnet begrifflich in den Kompilationen der justinianischen Institutionen und Digesten (sinnigerweise sind die beiden Eröffnungsbücher des C.I.C. sogar noch als Anfänger- und Fortgeschrittenenlehrbücher des spätantiken Lehrbetriebs gedacht gewesen), unterliegt also ebenfalls römisch-rechtlicher Rezeption. Allein: Hieraus lässt sich „öffentlicher Glaube“ nicht herleiten. Ich ahne nur, dass deutlich zwischen den Kriterien bona mala/fides und publica fides zu trennen ist, da sie historisch betrachtet eine unterschiedliche Genese haben könnten.
In der Tat: Wichtiger wäre die konkrete Artikelarbeit. Vorschläge sind ja gemacht. Wer macht`s? Das ist die Frage … --Stephan Klage (Diskussion) 10:32, 4. Feb. 2019 (CET)
So, ich habe dann mal den Anfang gemacht: Die Artikel-Einleitung wurde überarbeitet, die Bedeutung des Rechtsscheins stärker hervorgestellt, ein Abschnitt zu den allgemeinen Voraussetzungen (etwa der eines Verkehrsgeschäfts) hinzugefügt und einige überflüssige Stellen (etwa die zum Anwartschaftsrecht; wozu gibt es dazu sonst einen eigenen Artikel) entfernt. Wenn der Rechtsschein noch stärker in Bezug zur geschichtlichen Entwicklung gesetzt werden soll, müsste das einer von euch beiden übernehmen - in dem Gebiet erschöpfen sich leider meine Kenntnisse. --Artopoios (Diskussion) 17:42, 7. Feb. 2019 (CET)

Gut, dann hier mal der Anfang einer unsortierten und ungegliederten Themenliste, die gern erweitert und strukturiert werden kann:

  1. Geschichte; dazu findet man bspw. in den ersten Randnummern zu den einschlägigen Paragraphen in den größeren Kommentaren (MüKo/Staudinger/NK) oft hilfreiche Infos und Literatur
    • vom römischen Recht kommend mit bona/mala fides bis zur Einführung von publica fides, die Beratungen des BGB in den beiden Kommissionen und weiter mindestens bis zu Canaris, Vertrauenshaftung im Zivilrecht
    • die Verbindung dieser Grundsätze mit dem Prinzip „Hand wahre Hand“ in §§ 932 ff.
  2. Anwendungsbereich:
    • Überwindung fehlender Verfügungsbefugnis (§§ 932 ff., 892, 2366 BGB)/Verfügungsermächtigung (§ 366 HGB) sowie der Rechtskraftwirkung ggü. dem Rechtsnachfolger (§ 325 II ZPO)
    • Überwindung relativer gesetzlicher und behördlicher Verfügungsverbote (§§ 136, 137)
    • nicht Überwindung gesetzlicher absoluter Verfügungsverbote (v.a. §§ 1365 ff. BGB; § 40 II KGSG, WaffG, BtMG usw.)
  3. Rechtfertigung des Erwerbs vom Nichtberechtigten
    • Vereinbarkeit mit Art. 14 GG
    • Begründungsansätze: Verkehrsschutz etc.
    • Ausnahmen (v.a. § 935 I), Rückausnahmen (v. a. § 935 II) und Rück-Rückausnahmen samt ihren Gründen
    • Verhinderung der dauerhaften Trennung von Besitz & Eigentum durch gesetzliche Erwerbstatbestände in §§ 900, 937 / deren Verhältnis zum Erwerb vom Nichtberechtigten
  4. Grundstrukturen
    • Erwerb vom Nichtberechtigten als „Rechtsscheinhaftung“
    • Rechtscheinträger (und Zeitpunkt des Eigentumsübergangs): Besitz, Grundbuch, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis; Sonderfall § 366 HGB
      • speziell zum Besitz: Probleme des Nebenbesitzes und des Geheißerwerbs
      • Möglichkeit Rechtsscheinzerstörung bei Fällen des öffentlichen Glaubens (Widerspruch, Rückgabeverlangen) und Schutz durch Analogie zu § 883 II
      • Der Ausschluss des „gutgläubigen Forderungserwerbs“ und die Ausnahmen
    • Anwendungsbereich (Rechtsgeschäfte vs. gesetzliche Erwerbstatbestände/Erwerb kraft Hoheitsakt und Verkehrsgeschäfte vs. In-Sich-Geschäfte)
    • geschütztes „Vertrauen“: Guter Glaube und öffentlicher Glaube
  5. Skizze der einzelnen einschlägigen Vorschriften

Es lohnt sich sicher auch die Vorschriften in anderen Ländern einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Wenn überall dieselben Grundsätze gelten, ist die nach Ländern differenzierte Darstellung nicht sinnvoll. Dann sollte das zusammengefasst und bei der jeweiligen Frage ggf. erwähnt werden, inwiefern andere Rechtsordnungen andere Antworten darauf gefunden haben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:24, 14. Feb. 2019 (CET)

Kurzer Nachschlag zur weiter oben gesetzten Orchidee der publica fides, weil ich gerade im Zusammenhang mit der Rezeption römischen Rechts durch den „usus modernus pandectarum“ darauf gestoßen bin: Im Spätmittelalter soll sich im deutschrechtlichen Bereich das Grundbuchswesen bereits zaghaft angebahnt haben. Verwendet wurden dabei Schreinskarten oder auch Erbebücher. Kölns Historie zum Grundbuchwesen scheint sogar bereits im Hochmittelalter mit den Schreinsbüchern eingesetzt zu haben. Sicherlich ist es fraglich, vornehmlich auf die Kundmachung von Pfandrechten als Funktion des Grundbuchs zu rekurrieren (so jedenfalls bei Franz Wieacker/Blickwinkel: usus modernus). Es aber dem römischen Vertragspfandswesen gegenüberzustellen ist sicherlich aufschlussreich; insbesondere vor dem Horizont, dass dieses die deutschrechtlichen Entwicklungen zurückgedrängt hatte, was Wieacker als „vielleicht eine der schädlichsten Folgen der praktischen Rezeption“ beschreibt. Das ist für mich natürlich keine Lösung der Fragestellung aber eine interessante Zwischenerkenntnis, zu der ich möglicherweise noch Vertiefendes zusammentragen kann. Erst finanzwirtschaftliche und finanzverwaltungsrechtliche Interessen des modernen mitteleuropäischen Großstaates jedenfalls sollen die allgemeine Grundvermessung für Steuerkataster und die Ordnung des landwirtschaftlichen Liegenschaftskredits zur modernen Technik des Grundbuchs aufgerufen haben. --Stephan Klage (Diskussion) 21:10, 24. Feb. 2019 (CET)
Einschub an dieser Stelle, verbunden mit einem Eigenauftrag: Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914, Bd. 2. München 1989, S. 207–246 (insb. 227 ff.); Ferdinand Regelsberger: Studien im bayerischen Hypothekenrechte, mit vergleichender Rücksicht auf andere neuere Hypothekengesetzgebungen, Erlangen 1872, S. 80, 82. Für eine vollständige Übersicht, Justus W. Hedemann: Fortschritte II/2, §§ 15–17 und Herbert Hofmeister: Zur Entwicklung des Eigentumserwerbes an Grundstücken und des Grundkredits in Österreich unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses der preußischen Gesetzgebung von 1872. In: Wissenschaft und Kodifikation, Bd. III (1976), S. 346– 372. --Stephan Klage (Diskussion) 10:02, 10. Jun. 2019 (CEST)
@Chewbacca2205: In der jetzigen Form finde ich den Artikel (was die QS anbelangt) schon deutlich besser als im Ausgangszustand. Er verliert sich für meinen Geschmack (für einen Lesenswerten) aber noch immer zu sehr in den dogmatischen Details, was sich insbes. auch in der an einen Gesetzeskommentar erinnernden, nach Paragrafen sortierten Struktur des Artikels bemerkbar macht. Das geht - was früher oder später zu (berechtigter) Kritik führen wird - doch weitgehend zulasten der internationalen Perspektive. Zumindest in Österreich gelten bei Abweichungen in den Details im Wesentlichen dieselben dogmatischen Grundannahmen, zumindest was den modus aquirendi bei beweglichen Sachen betrifft (genau hier schnappt dann die Falle bona fides/publica fides zu). Auch der Zusammenhang mit der Ersitzung kommt für meinen Geschmack etwas zu kurz. Ich persönlich würde daher viel stärker von konkreten Normen abstrahieren und wirklich die einzelnen dogmatischen (die nationalen Rechtsordnungen übergreifenden) Grundsätze beleuchten: Wie legitimiert man den Erwerb vom Nichtberechtigten, insbes. in Ansehung von Art. 14 GG? Welche dogmatischen Ansätze zu seiner Begründung gibt es - insbes. wo kommt dieser Rechtsscheingedanke her? Überhaupt, wieso wird Canaris als wohl DAS zentrale Werk zu diesem Thema kaum verarbeitet? Welche Rechtsscheinträger gibt es (bei §§ 932−934 BGB ist es derselbe; bei § 829 BGB ist es ein anderer! Was charakterisiert die und welche Folgen hat das? Wir schreiben eine Enzyklopädie für Laien, kein Lehrbuch für Jurastudenten. Den Laien interessieren wohl vor allem diese Grundfragen, nicht ob und wieso man den „Mangel des guten Glaubens“ gem. § 166 I BGB zurechnen kann. Bzgl. bona fides hat @Stephan Klage: im vorausgehenden Beitrag einen Literaturhinweis gegeben, den ich gerade nicht nachprüfen kann. Aber vielleicht mag er ja auch nochmal über den Artikel sehen und seine Meinung dazu geben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:29, 17. Mai 2019 (CEST)
+ 1 @Ulpian. Augenscheinlich verfolgt Chewbacca2205 ein Ziel: fällt der QS-Baustein, steht wieder Lesenswert. Aus meiner Sicht nicht tragfähig, denn von einem Gütesiegel ist der Artikel meilenweit entfernt (Gliederungs- und Schreibstil, thematische Durchdringung). Problem allerdings: die QS kann nicht dazu instrumentalisiert werden, das Gütesiegel (indirekt) zum Ruhen zu bringen, so die QS selbst abgeschlossen sein sollte. Einer erfolgreichen KALP kann nur durch formale Abwahl begegnet werden. Problem das ich andererseits sehe: der Artikel ist von Abstimmenden aufs Avernerschild gehievt worden, die Chewbacca2205 jetzt nicht zur Seite springen können, weil eine Inhaltskontrolle nun einmal einer entsprechenden Qualifikation bedarf. Was jetzt?
Ich kann deshalb nur auf das Verständnis hoffen, dass erkannt wird, dass der Artikel nach wie vor mangelhaft ist. Und darauf, dass die notwendigen Arbeiten an der Architektur auch unter dem QS-Siegel fortgeführt werden. Viele der Punkte sind von Ulpian längst vorweggenommen. Ausgangspunkt ist immer noch der Titel. Zwar ist gutgläubig jetzt eliminiert, aber der Kernbegriff fehlt: Rechtsschein. Dieser Zentralbegriff wird erkennbar nicht gründlich mitgedacht, denn andernfalls wäre längst aufgefallen, dass es gerade nicht um den dogmatischen Aufbau und die damit verknüpfte endlose Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der §§ 932–936, 892, 893 und sonstigen BGB geht (und das noch unter einem fragwürdigen Untertitel: Gegenwärtige Rechtslage im Detail am Beispiel des deutschen Rechts. Was soll denn der suggerieren? Wartet mal ab, wenn ich erst zu Österreich oder der Schweiz aushole?). Zum Ende hin gedacht, sollte Der Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins stehen, aber das muss auch durchdrungen werden. Hierzu gehört in den Fokus die Differenzierung der Rechtsscheinträger. Wo spielen sie beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eine Rolle (Fragen der Verfügungsbefugnis)? Was hat es mit der Wirksamkeit wegen Nichtberechtigung (auch im Licht des Art. 14 GG) auf sich? Herleitung der Vermutung aus dem Rechtsscheinträger (Grundbuch - Vormerkung, Widerspruch), (Neben-)Besitz, Erbschein. Nochmals: dringende Literaturempfehlung - möglicherweise sogar geeignet das Thema mal wirklich selbst zu verstehen: Medicus, Bürgerliches Recht, § 22. Auf die Sonderproblematik Bona/mala fides <-> publica fides möchte ich aus gesamttaktischen Gründen im Moment nicht eingehen.
Auch der historische Teil ist deutlich zu unterfüttern. H. J. Wieling in Ehren, aber als Hauptquelle zur historischen Analyse der begrifflichen Entstehungsgeschichte, dieses Buch? Ist die anerkannte Forschungsliteratur beispielsweise der Autoren Max Kaser, Wolfgang Kunkel, Ulrich Manthe, Heinrich Honsell, Walter Selb, Herbert Hausmaninger eigentlich bekannt? Sind die Ansatzpunkte des Eigentumsbegriffs (quiritisch, bonitarisch, prätorisch) oder der Übertragungsgeschäfte (mancipatio, traditio, in iure cessio) bekannt? Ist die große römisch-rechtliche Bedeutung der usucapio (Ersitzung) geläufig? Das bitte nicht in dem insuffizienten Artikel der WP nachlesen. Meine Empfehlung hier, weil flüssig zu lesende und lediglich verarbeitende Literatur: Heinrich Honsell: Römisches Recht, §§ 19-22. Ebenfalls sehr gut verdaulich: Hausmaninger, Selb: Römisches Privatrecht, S. 117-181. Zu den Themen des germanischen Rechtskreises und der römisch-rechtlichen Rezeption sowie den zahlreichen Kodifikationen kann ebenfalls ansprechende Literatur gefunden werden. Stelle gerne Hilfe dazu, falls verlangt. --Stephan Klage (Diskussion) 09:57, 20. Mai 2019 (CEST)
@Chewbacca2205: hast Du die freundlicherweise heute von Stephan Klage zu diesem Themengebiet zusammengestellte Literatur gesehen? Das dürfte auch für Dich interessant sein --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:55, 10. Jun. 2019 (CEST)
Noch nicht. Danke für den Hinweis. --Chewbacca2205 (D) 23:28, 12. Jun. 2019 (CEST)

Es wundert mich immer, welche eklatanten Fehlleistungen bei der Begrifflichkeit im Rechtswesen immer unterlaufen. Was hier abgehandelt wird, ist zumeist der gutgläubige Erwerb. Der Erwerb vom Nichtberechtigten spielt aber in der Jurisprudenz weniger eine Rolle bei dem Erwerbsvorgang selbst, sondern bei den Rechtsfolgen eines solchen Erwerbs (§ 816 BGB). Für den Erwerb bzw. den Übergang eines Rechtes ist es egal, ob ein Berechtigter oder Nichtberechtigter verfügt hat, erst für die Folgen des vollzogenen Übergangs spielt die Berechtigung des Verfügenden eine Rolle. --Hajo-Muc (Diskussion) 04:10, 14. Aug. 2019 (CEST)

Stop! Der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch ändert nichts auf der Eigentumserwerbsseite. Nur die soll hier (hoffentlich bald ordnungsgemäß) beschrieben werden. Als geschäftliche Kehrseite gehört § 816 BGB natürlich zugeordnet. Der Artikel bewegt sich in seiner Grundkonstellation erkennbar im Rechtsumfeld der dinglichen Rechte und fehlende Berechtigungen dürfen auch eigens beschrieben werden. Falls mit der Aussage letztlich fortgedacht werden soll, dass gutgläubiger Erwerb/RS-Trägerproblematik keines eigenen Artikel bedarf, vielmehr bei den dinglichen Ansprüchen eingeordnet gehörte, entsprechend etwa der Anwartschaftsrechte, der fiduziarischen Sicherungsrechte oder der EBV, bin ich bei Dir, weil so ein gestalterischer Wurf gelänge. Wir bräuchten den Autor, der es tut, also die Zeit hat … --Stephan Klage (Diskussion) 09:40, 15. Aug. 2019 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chewbacca2205 (D) 23:49, 21. Sep. 2020 (CEST)

roter Kreis Falls es jemanden interessiert: im Moment in der LD. --87.150.5.160 16:31, 6. Jul. 2020 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 23:39, 10. Okt. 2020 (CEST)

Der Artikel arbeitet sehr unsauber mit juristischen Begriffen. Nur ein Beispiel: In vielen Ländern gilt zudem ein so genanntes Schatzregal, wonach die Funde rechtlich Eigentum des jeweiligen Landes sind, Ausgrabung und Ausfuhr sind deshalb als Unterschlagung (Raub) zu bezeichnen. --91.67.250.86 07:32, 25. Okt. 2020 (CET)

Habe den Absatz angepasst und die QS erledigt. --Chz (Diskussion) 09:36, 25. Okt. 2020 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 09:37, 25. Okt. 2020 (CET)

Neuer Artikel/Stub. Das Gesetz wurde bisher scheinbar praktisch nicht angewendet, könnte aber eventuell wegen z.B. SARS-CoV-2 relevant werden, und verdient sicher eine genauere Beschreibung. Und ich bin jetzt leider auch nicht wirklich Experte auf dem Gebiet. --BoMbY (Diskussion) 10:41, 14. Mär. 2020 (CET)

Ich sehe da nicht einen Beleg für, dass das diskutiert wird (Google News suche brahcte z.b. Null Treffer) (nicht signierter Beitrag von 2A04:4540:6A14:7D00:1CEC:CAE8:AE59:CAA5 (Diskussion) 21:53, 15. Mär. 2020 (CET))

Da es bisher keinen Verteidigungs- oder Spannungsfall gab (Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt, Art. 115a GG), wurde das Gesetz tatsächlich noch nie angewendet. Es stammt aus der Zeit der "Notstandsgesetzgebung" (1968) und ist auch in diesem rechtspolitischen bzw. rechtshistorischen Zusammenhang zu verstehen. Den SARS-Cov-2-Baustein habe ich deshalb mal entfernt. Grüße, R2Dine (Diskussion) 07:54, 15. Sep. 2020 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 23:21, 14. Mär. 2021 (CET)

Hier gilt im Prinzip das gleiche. --House1630 (Diskussion) 09:33, 19. Jul. 2016 (CEST)

Sehr dubioser Artikel, mir fehlen Beispiele oder eine Liste deutscher Abmahnvereine. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 13:53, 24. Aug. 2020 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 11:31, 30. Dez. 2021 (CET)

Der Artikel lässt weitgehend offen, was das „Wehrrecht“ überhaupt ist und behandelt in seinen Abschnitten verschiedene Rechtsgebiete mit militärischem Bezug, ohne dass klar würde, ob diese überhaupt Teil des Wehrrechts sind (das wäre im Einzelnen mal anhand der Literatur zu klären): Das Soldatenrecht etwa wird, wie Opihuck hier ausführte, zumindest statistisch getrennt vom Wehrrecht erfasst. Sodann wäre herauszuarbeiten, was das Wehrrecht als eigene Rechtsmaterie ausmacht, welche Fragen es regelt und welche wesentlichen Regelungen es trifft. Das leistet der derzeitige Artikel allenfalls rudimentär. Stattdessen enthält er endlose Listen von Rotlinks auf einzelne Gesetze und Verordnungen, die so wenig erhellend sind. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:26, 11. Jan. 2019 (CET)

Die Zuordnung der einzelnen Rechtsnormen zum Wehrrecht ergibt sich aus http://www.buzer.de/fna/5-Verteidigung.htm, Einzelnachweis Nr. 1 des Artikels. Die Rotlinks sind als Einladung zu verstehen, hier Artikel zu verfassen. Zumindest stellt die Erweiterung des Artikels vom 10. Januar 2019 schon eine wesentliche Verbesserung dar. Wieso war vorher kein Qualitätssicherungsbaustein gesetzt?--Asperatus (Diskussion) 13:08, 12. Jan. 2019 (CET)
Entspricht der Artikel in seiner jetzigen Form einer solchen Qualität, dass der Qualitätsbaustein entfernt werden kann?--Asperatus (Diskussion) 12:05, 28. Apr. 2020 (CEST)
Hallo Asperatus, ich bin gerade hier gelandet, weil ich z. B. bei der Infobox der Soldatenlaufbahnverordnung etwas über diese Bezeichnung der Rechtsmaterie gestolpert bin. Daher frage ich mich, ob „Wehr“ ggf. durch „Verteidigung“ ersetzt werden sollte. Allerdings mag ich Kürze. Die Systematik der Artikel in diesem Umfeld hat sicher Reserven, auch Fundstellennachweis kümmert sich in gewisser Weise. Der Qualitätsbaustein darf aus meiner Sicht entfernt werden. Danke für die Entfaltung der Regelungsbereiche.--Aktenstapel (Diskussion) 11:55, 10. Sep. 2021 (CEST)
Verteidigungsrecht ist meines Erachtens wesentlich ungebräuchlicher als Wehrrecht und dazu noch, wie du angemerkt hast, länger. Daher würde ich es dabei belassen. Der QS-Baustein kann meinetwegen auch entfernt werden.--Asperatus (Diskussion) 18:00, 12. Sep. 2021 (CEST)
Der Artikel ist jetzt wohl aus dem Gröbsten raus. R2Dine (Diskussion) 12:17, 15. Sep. 2022 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 12:17, 15. Sep. 2022 (CEST)