Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Abkürzung: WP:UF, WP:URF
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2 D- Regel zu mittelalterlichen Buchmalereien und Handschriften

Ich habe das leider erst heute gesehen, dass der Passus komplett gestrichen wurde. Vielleicht wäre es sinnvoll den Passus an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen?! Gestern und heute habe ich mittelalterliche Handschriften und Buchmalereien aus dem Katalog Historisches Museum der Pfalz Speyer von Alexander Schubert (Hrsg.): Richard Löwenherz: König – Ritter – Gefangener. Katalog zur Ausstellung in Speyer, 2017, Verlag Schnell und Steiner, ISBN 978-3-7954-3165-5 eingescannt und dann hochgeladen. [1], [2], [3], [4], [5], [6], [7]. Nur ist dort nirgendwo ein Fotograf genannt, wenn man von Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme ausgeht. Man darf also generell keine mittelalterlichen Handschriften, Buchmalereien mehr einscannen? Das heißt, die müssen alle gelöscht werden? Darf ich sie dann von der British Library [8] direkt entnehmen? Oder geht das auch nicht? --Armin (Diskussion) 10:46, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Commons akzeptiert solche Bilder noch, vgl. Commons:Wann man die PD-Art-Kennzeichnung verwendet. Die Streichung des Passus geht ansonsten auf aktuelle Rechtsprechung zurück: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Zweidimensionale Reproduktionsfotografie#Rechtsprechung. Die Rechtslage scheint auch im Vereinigten Königreich nicht deutlich besser zu sein, vgl. Commons:Reuse of PD-Art photographs#United Kingdom / UK. Wenn ich richtig informiert bin, würde die vorgeschlagene EU-Urheberrechtsreform hier vermutlich eine Verbesserung bringen. Viele Bibliotheken veröffentlichen allerdings ihre (Handschriften-)Digitalisate unter einer freien (und Commons-kompatiblen) Lizenz, auf Commons wäre für solche Dateien die Vorlage Licensed-PD-Art zu verwenden. --HHill (Diskussion) 14:38, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Aber das Urteil oben bezieht sich ja nur auf Reproduktionsfotografien, nicht auf Scans. Scans alter Sachen dürften (da auch hier selbst die handwerklichen Fähigkeiten wie Winkel, Beleuchtung, Positionierung etc. wegfallen) weiterhin wie früher problemlos möglich sein. @Armin P.: Bei dir ist natürlich das Problem, dass hier die Lichtbilder aus dem Buch geschützt sind und daher dein Scan dann auch nicht erlaubt wäre. Ob die jetzt von der British Library mit einem Auflichtscanner gemacht wurden, kann man so direkt nicht sehen. Wenn ja (und danach siehts fast aus), dürfte man die verwenden. --Quedel Disk 15:56, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Mein Scan aus dem Katalog und das Bild bei der British Library. Dann werde ich die löschen und das Digitalisat von der British Library ggf. zuschneiden und dann hier hochladen. @ Benutzer:HHill Wo finde ich denn den Hinweis, dass die Digitalisate der Paris, Bibliotheque Nationale de France oder der British Library unter freier Lizenz stehen? Vielleicht wäre es nach der neuen Rechtsprechung sinnvoll, die Bibliotheken, die unter einen freien Lizenz ihre Bilder zur Verfügung stellen, irgendwo auf einer Seite sammeln. --Armin (Diskussion) 16:16, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das Digitalisat von Paris, BN, fr. 12473 ist domaine public, also wohl gemeinfrei, siehe den Eintrag Droits unter Informations détaillées beim Digitalisat. Für die British Library habe ich entsprechende exemplarspezifische Angaben noch nicht gefunden, die Chancen dafür stehen aber nicht schlecht, vgl. die Terms of Use. Einiges ist ja auch schon auf Commons z. B. in c:Category:Historia Anglorum (1250-1259) - BL Royal MS 14 C VII. --HHill (Diskussion) 16:42, 17. Mär. 2019 (CET) PS: Zum Beispiel bei der Europeana kannst Du nach Lizenzen filtern. --HHill (Diskussion) 16:53, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Wir sollte da im Moment gar nichts tun. Die EU-Urheberrechtsreform würde - wenn sie denn durchgeht - das BGH-Urteil revertieren und uns künftig das Recht geben, jede Reproduktion gemeinfreier 2D-Werke zu nutzen. Bis Ende März werden wir sehen, was das EU-Parlament tut. Ist die Reform dann durch, können wir die Richtlinie anpassen. Wird sie gestoppt, können wir uns etwas Zeit zum Nachdenken nehmen und eine geeignete Formulierung suchen. Zwei Wochen können wir auf jeden Fall warten. Grüße --h-stt !? 15:21, 19. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Die Anfrage sehe ich nicht als erledigt an. Wäre gut, wenn man sich einig wäre. Aus diesen Gründen setze ich auch einen Baustein, der die Archivierung hier unterbindet. Ich bin Laie in der Thematik. Der Passus war erst durchgestrichen und wurde dann wieder eingefügt von Benutzer:Chaddy [9] und nun wieder gestrichen von Benutzer:H-stt [10]. Ich kann die juristische Kompetenz von den Leuten , die hier mitreden wollen, nicht einschätzen, aber es wirkt halt komisch. Meine Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben: Wenn Bilder bzw. Scans aus Kunstbänden nicht mehr erlaubt sein sollen, kann ich die Buchmalereien dann von der Bibliothek, die diese Handschrift aufbewahrt, entnehmen [11]? Was passiert mit den bisherigen Scans aus Kunstbänden in wikipedia? Das sind ja nicht nur eine handvoll, sondern unzählige Bilder. Was ändert sich durch die Urheberrechtsreform der Europäischen Union in der Sache? Diese Antworten sollten auch verständlich auf der Regelseite WP:Bildrechte aufbereitet. --Armin (Diskussion) 22:56, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Die Urheberrechtsreform revidiert das BGH-Urteil zu Reis-Engelhorn und erlaubt uns bei allen 2D-Werken, deren Urheberrechte abgelaufen sind, jede beliebige Reproduktion zu nehmen. Streng genommen tritt das erst in Kraft, wenn die nationale Umsetzung stattgefunden hat - also irgendwann vor dem Mai 2021. Aber vermutlich werden wir das das intern schon vorher zum Standard erklären. Grüße --h-stt !? 22:59, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.
Hallo h-stt, kannst Du bitte kurz die Stelle nennen (bestenfalls verlinken), welche das BGH-Urteil revidiert? --Stepro (Diskussion) 01:53, 28. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das würde mich auch interessieren? --Armin (Diskussion) 12:02, 31. Mär. 2019 (CEST)Beantworten
Einstweilen die Stellungnahme der Wikimedia Foundation (leider ohne Link zur einschlägigen Stelle), dort heißt es: A new safeguard for the public domain will ensure that faithful reproductions of public domain works remain uncopyrighted, even as they are digitized. Wenn ich das richtig sehe, ist der Bezugspunkt folgende Formulierung des EU-Parlaments: […] Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. […] (S. 50 im PDF). Aber: IANAL. --HHill (Diskussion) 18:10, 31. Mär. 2019 (CEST)Beantworten
Das ist der Art. 14 der Urh-RL in der vom EP beschlossenen Fassung. HHill hat nur die "Erwägensgründe" dazu zitiert, die eigentliche Regelung ist im letzten Abschnitt des Dokuments. Wegen dieser und einige anderer kleinerer Änderungen waren die Proteste ja nicht gegen die Richtlinie als ganzes gerichtet, sondern nur gegen die Art. 11 (jetzt 15) und Art. 13 (jetzt 17), sowie vereinzelt auch gegen Art. 12 (16) und die Begriffsbestimmungen in Art 2+3. Grüße --h-stt !? 16:33, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Frage: Macht es Sinn, diesen Abschnitt durch den Nicht-Archivieren-Baustein noch länger künstlich offen zu halten? Es hat wohl niemand Lust, den betreffenden Text entsprechend des BGH-Urteils zum REM mal vernünftig zu überarbeiten. Das kann man auch mit Nichtarchivierung hier nicht erzwingen. Und Pajz wurde ja leider erfolgreich vergrault. --Stepro (Diskussion) 01:49, 6. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Erzwingen will und möchte ich nichts. Ich sehe das aber eher pragmatisch. Man kann natürlich dann wieder eine neue Diskussion aufmachen. Aber warum? Stört die Nichtarchivierung denn hier? Der Passus muss ja in absehbarer Zeit überarbeitet werden. Immerhin sind davon sehr viele Bilder bei uns betroffen. Wikipedia:Bildrechte#Nicht_schützbare_Fotos_(Reproduktionen)_–_2-D-Regel Vor allem was passiert mit den bislang in wikipedia hochgeladenen Bildern, wenn die 2-D-Regel obsolet nach BGH-Urteil v. 20.12.2018 ist? Oder wartet man jetzt stillschweigend die nationale Umsetzung der Urheberrechtsreform einfach ab und das Problem erledigt sich dann von selbst? --Armin (Diskussion) 18:20, 10. Jun. 2019 (CEST)Beantworten
Naja, ich fand meine Frage auch eher pragmatisch. ;-) Bisher hat Wikipedia (und noch mehr Commons) die Rechtslage ignoriert, und sich eine 2D-Regel ausgedacht, die es außerhalb des Wikiversums nicht wirklich gibt. Jetzt wurde die bisherige Rechtslage vom BGH höchstrichterlich bestätigt, und das Wikiversum hat beschlossen, sie trotzdem weiter zu ignorieren. Ich persönlich finde das nach wie vor völlig falsch, aber was will man dagegen machen? --Stepro (Diskussion) 00:56, 11. Jun. 2019 (CEST)Beantworten
Commons ignoriert "die Rechtslage" nicht, sondern stützt sich halt auf die Rechtslage in Amerika, d.h. Bridgeman Art Library v. Corel Corp.: "a decision by the United States District Court for the Southern District of New York, which ruled that exact photographic copies of public domain images could not be protected by copyright in the United States because the copies lack originality". Und wie Armin oben schreibt: Wenn die Urheberrechtsreform umgesetzt wird, sieht es dann auch in Deutschland wieder anders aus, oder? Das wäre dann zumindest ein erfreuliches Ergebnis der Reform. Gestumblindi 21:57, 18. Jul. 2019 (CEST)Beantworten
Entschuldige bitte, aber diese Argumentation ist reichlich absurd. Dass die Rechtslage sowohl in der USA als auch im betreffenden Land einzuhalten ist, bedeutet ja nun ganz sicher nicht, dass sich im dabei widersprechenden Fall die für Commons günstigere Rechtssprechung (hier: USA) als Grundlage nehmen lässt. Natürlich ist das Urheberrecht in DE zu beachten, und das ist nun mal sehr verschieden von dem in den USA.
Was die Urheberrechtsreform betrifft: Warten wir's ab. Wir können uns schlicht nicht an Gesetze halten, zu denen es noch nicht einmal eine Idee eines Entwurfes gibt. Und bis es ein in Kraft getretenes Gesetz dazu gibt, dürften eher noch Jahre vergehen. --Stepro (Diskussion) 00:19, 19. Jul. 2019 (CEST)Beantworten
Nur zum Verständnis: inwiefern berühren Scans von mittelalterlichen Werken, die in der British Library, der Bibliotheque Nationale de France und der Chetham's Library angefertigt worden sein müssen, das deutsche Urheberrecht? Weil sie von Reproduktionen aus in Deutschland erschienenen Büchern übernommen wurden? --95.88.147.116 20:49, 10. Sep. 2019 (CEST)Beantworten
Zum Verständnis: im Urheberrecht gilt das Schutzland-Prinzip. Das bedeutet, dass jeweils das Urheberrecht des Landes gilt, in dem der Berechtigte Schutz in Anspruch nimmt. Wenn der Berechtigte feststellt, dass sein Werk in Deutschland vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird (Internet), kann er in Deutschland Rechtsschutz nach deutschem Recht in Anspruch nehmen. --Lapp (Diskussion) 21:20, 8. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Urheberrecht bei Abwandlung von wissenschafticher grafischer Darstellung

Hallo, brauche mal Meinungen zu Benutzer_Diskussion:Trebronson#Problem_mit_Deiner_Datei_(08.01.2020). Nebeneinander gehalten sind die Werke inhaltlich und auch von der Gliederung/Aufteilung/Design zu ähnlich, als das man hier von einer Bearbeitung sprechen könnte, denn aus dem Fadenkreuz was graues machen und paar Wörter ins englische übersetzen sind m.E.n. rein handwerklich und ohne Schöpfungshöhe. Soweit meine Meinung. Was ist mit der Grafik als wissenschaftliches Werk, da Anordnung und Zusammenstellung inhaltlich durchaus eine geistige Werkqualität meiner Meinung nach haben. Ergo: verwendbar? Freigabe? Oder gar ohne SH? -- Quedel Disk 20:13, 8. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Nichts Schutzfähiges zu erkennen, ich habe Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe als Baustein eingesetzt und DÜP entfernt. Grüße --h-stt !? 18:23, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Falsche Lizenz melden?

Dieses Logo: https://de.wikipedia.org/wiki/Leonine#/media/Datei:WB_Logo_neutral_2019.png wurde durch einen unbekannten Nutzer als Eigenes Werk unter der CC BY-SA 4.0 Lizenz eingestellt laut Recherche [1] wurde dies jedoch von einer Werbeagentur aus München designt und steht nicht unter o.g. Lizenz --188.194.53.122 00:19, 11. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Ich hab den korrekten Baustein eingesetzt. -- Chaddy · D 00:31, 11. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Unerlaubte Bildnutzung

Hallo, bei c:File:Siegfried Mauser in 2014.jpg handelt sich um eine unerlaubte Bildnutzung. Der Nutzer Siegfried Mauser (offenbar nicht mehr existent) hat dies Bild hier 2014 hochgeladen und als sein eigenes ausgegeben. Das aber stimmt nicht. Es ist von mir und ich möchte nicht, dass es hier verwendet wird, zumindest aber nicht anderswo. Und wenn, mit richtiger Autorennnennung. Mal abgesehen davon, dass natürlich andere Menschen dieses Foto nun auf ihren Websites nutzen wegen der Lizenzangabe, die aber nicht von mir stammt. Ich habe kein Interesse an "Abmahnungen" etc. Ich will nur, dass die Sache richtig dargestellt wird oder wenn das nicht geht, dann das Bild zu löschen. --Huflaikhan (Diskussion) 19:27, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Hast Du irgendein Indiz dafür, dass Du der Autor bist? Sowas wären:
  • Es ist auf einer anderen Website, bevor es hier veröffentlicht wurde, veröffentlicht worden.
  • Du kannst uns eine Version des Bildes in höherer Qualität per E-mail zukommen lassen.
Falls sich ein solches Indiz fände, läge die Beweislast beim Uploader, dass es sein bzw. ihr Bild ist. Es müsste dann gelöscht werden.
Habitator terrae Erde 19:44, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Im weiteren würden wir uns natürlich sehr freuen wenn das Bild, falls deine Angaben zutreffen, nach den Lizenzangaben mit anderer Autor*innennung weitergenutzt werden könnten. Dafür würde ich darum bitten sich an c:COM:OTRS/de zu wenden. Vielen Dank! Habitator terrae Erde 19:49, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten
(BK) Also, dass das Foto nicht Siegfried Mauser selbst geschossen hat ist schon mal offensichtlich. Von daher ist es sowieso im gegenwärtigen Zustand nicht korrekt attributiert, womit wir schon einen guten Grund für eine Löschung hätten.
Aber könntest du dir wirklich nicht vorstellen, das Foto unter eine freie Lizenz zu stellen? Dann könnten wir es weiter behalten. Du müsstest dann aber nachweisen, dass das Foto tatsächlich von dir ist.
Hast du auch schon mal mit commons:User:Sigi Mauser bzw. dem Siegfried Mauser aus dem echten Leben Kontakt aufgenommen? Wäre auf jeden Fall hilfreich zu wissen, mit welcher Legitimation er das Foto damals hochgeladen hatte. -- Chaddy · D 19:50, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Eine Kontaktaufnahme mit Mauser ist auf absehbare Zeit nicht erfolgversprechend, da Siegfried Mauser gerade seine Haftstrafe antritt. Grüße --h-stt !? 21:43, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten
In Anbetracht der Biografie wäre es auch denkbar, dass der Uploader nicht der Dargestellte ist. --Ailura (Diskussion) 21:53, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Dasselbe Foto wurde in höherer Auflösung bereits 2007 veröffentlicht, siehe https://www.nmz.de/taktlos/2007/111/mauser1.jpg und http://www.taktlos-online.de/taktlos/2007/111/mauser1.jpg. --Túrelio (Diskussion) 09:55, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Fotoverbot Englischer Garten

Gebührenpflichtig: Hier schon beim Auslösen ans Geld zu denken. Englischer Garten vom Monopteros aus fotografiert

Gerade kam darüber ein Beitrag im Bayerischen Rundfunk (Bayern 2): Eine Landschaftsfotografin beklagt sich über die immens hohe Gebührenordnung der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung (10.000 € für einen Bildband), die es ihr unmöglich macht, einen Bildband über den Englischen Garten zu veröffentlichen. Tatsächlich sieht die entsprechende Verordnung (so eine Art Hausordnung, nur offenbar ein wenig offizieller) ein Verbot von Aufnahmen "zu gewerblichen Zwecken ohne vorherige Genehmigung" vor (im Artikel ist das auch erwähnt. Da mein Reiss-Engelhorn-Sensor hier ausschlägt (@Gnom:), ein paar Überlegungen, zu denen ich gerne eure Meinung hören würde:

  • Wir haben zahlreiche Aufnahmen aus dem Englischen Garten auf Commons. Niemand hält unsere Nutzerschaft davon ab, sich die auf Tassen, T-Shirts & Kalender zu drucken – eben weil wir CC-BY(-SA) benutzen, nicht NC.
Richtig, niemand hält sie davon ab und das muss auch niemand, die Nachnutzer handeln auf eigenes Risiko. Man könnte aber über einen freiwilligen Warnhinweis nachdenken. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
  • Wer haftet im Zweifelsfall? Nicht die Nachnutzerin, nicht die Verlegerin, nicht die Hochladerin, sondern die Fotografin – selbst wenn diese gar keine kommerziellen Zwecke im Sinn hatte?
Es haftet derjenige, der selbst gegen die Hausordnung verstößt, weil er selbst zu gewerblichen Zwecken fotografiert, sowie (nach der Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) auch jeder gewerbliche Nachnutzer. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
  • Anders als in den Reiss-Engelhorn-Museen ist der Englische Garten keine abgeschlossene oder abschließbare Anlage. Er wird von Privat- und öffentlichen Straßen durchschnitten und lässt sich von Gebäuden und Sichtachsen fotografieren, ohne dass mann dafür die Flächen betreten müsste, auf denen die Verordnung gilt. In vielen Fällen dürfte sich das auf dem Bild gar nicht feststellen lassen.
Das Fehlen eines Zauns oder einer ähnlichen Umgrenzung ist rechtlich nicht relevant. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
  • Ordnungswidrigkeiten (als die Verstöße gegen die Verordnung verfolgt werden), verjähren nach fünf Jahren. Was dann? Wäre die Konsequenz ein Hochlade/Veröffentlichungs/Nutzungsembargo für entsprechende Fotos?
Das Eigentum und die daraus erwachsenden Rechte "verjähren" nie. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
  • Meiner Meinung nach besteht das Problem darin, dass nicht das Aufnehmen (d.h. das Erstellen der Fotos) von der Parkverwaltung überwacht werden, sondern offenbar die Aufnahmen ("Ja hallo, wir sehen, Sie haben hier einen Bildband veröffentlicht, hatten Sie denn dafür eine Genehmigung?"). Aber da die Verordnung ausdrücklich von Zwecken spricht, kann man ja für private/nichtkommerzielle Zwecke Aufnahmen machen und seine Meinung ändern, nachdem die Aufnahmen gemacht wurden und man den Park verlassen hat.
Wenn jemand zu nicht-kommerziellen Zwecken fotografiert und dann eine andere Person diese Fotos zu kommerziellen Zwecken nutzt, haftet nur der Nachnutzer, nicht der Fotograf. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
  • Umgehen ließe sich das von unserer Seite etwa durch anonyme/pseudonyme Uploads, was für gewerbliche Nutzer natürlich keine Lösung ist. Streng genommen müsste es aber Parkaufseher geben, die schon beim Aufnehmen eingreifen, nicht eine nachträgliche Verfolgung (zumal man dann ja nicht mehr einfach unter eine Gebührenordnung fällt, sondern auf Basis einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird).
Anonyme Uploads brauchen wir hier meines Erachtens nicht. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Was folgt daraus für unser Projekt? Müssen wir uns um irgendwas kümmern oder unsere Fotografen entsprechend warnen/schützen? Ich denke nicht, dass es ein absolutes Hindernis für uns darstellt, Bilder vom Englischen Garten hochzuladen, aber vielleicht gibt es trotzdem ein paar Pferdefüße bei der Geschichte.-- Alt 09:38, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Was meines Wissens nicht hundertprozentig geklärt ist: Handelt jemand, der ein selbst geschossenes Foto aus dem Englischen Garten nach Commons hochlädt, wirklich nichtgewerblich? Ich würde sagen ja, aber eine Gerichtsentscheidung oder so etwas gibt es dazu nicht. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Nachtrag: Beitrag kam in dieser Sendung, Podcast kann ich leider nicht ausfindig machen. Hier wurde ds Thema schon einmal vor über einem Jahrzehnt diskutiert.

Ich habe meine Antworten mal oben eingetragen. Beantworten sie deine Fragen? Verschiebt meine Einschübe gern nach unten, falls das zu unübersichtlich ist. --Gnom (Diskussion) 13:23, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Vielen Dank, teilweise sind meine Fragen damit beantwortet. In zweierlei Hinsicht habe ich aber noch Unklarheiten:
  • Orts- vs. Personen- vs. Eigentumsbindung: Die Geltung der Hausregeln erstreckt sich, wie du ja auch mit Blick auf die öffentlichen Straßen schreibst, auf das Gelände des Parks. Nur dort kann ich gegen sie verstoßen. Der Verstoß bleibt an der Person hängen, die sich über die Verordnung hinwegsetzt – das kann sie nach dieser Logik nur, wenn sie sich im Englischen Garten aufhält. Die Ansprüche der Schlösserverwaltung wandern aber aus genau aus diesem Grund nicht mit dem Foto mit, weil sie im Bezug auf das Foto eben keine Eigentumsrechte sind. Eigentum hat die Schlösserverwaltung am Englischen Garten, nicht an seinen Abbildungen (zu letzteren leistet sie ja auch keinen Beitrag). Wie kann sie dann Ansprüche gegenüber einem Nachnutzer geltend machen, der selbst nie gegen die Verordnung verstoßen hat? Oder meintest du damit lediglich, dass der Fotograf in so einem Fall nicht haftet?
  • Ordnungswidrikeiten: Klar, Hektar besteht (anders als Schönheit). Aber ich muss ja auch eine Rechtsgrundlage haben, um gegen Verstöße vorgehen zu können. Im Fall Reiss-Engelhorn ist das die Hausordnung, d.h. Vertragsrecht(?), gegen das verstoßen wird, das muss privatrechtlich geahndet werden. Hier hängen wir mit der Verordnung schon eine Stufe höher: Ein Verstoß ist kein Vertragsbruch mehr, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Aber die verjährt nach einer gewissen Zeit (drei Jahre) – vorausgesetzt, die Ordnungswidrigkeit ist schon beendet. Die Frage wäre also, ob das nach Abschluss der Aufnahmen eintritt. Vielleicht ist das Beispiel eines kommerziellen Filmdrehs (gegen den sich die Vorschrift m.E. eigentlich richtet) da eine ganz gute Denkschablone.
-- Alt 11:58, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Ähm, warum genau soll da jetzt die Panoramefreiheit nicht gelten? Im Gegensatz zum Park in Sanssoucis gibt es m.W. im E-Garten keine Tore o.ä., sondern das sind öffentliche Wege, wo man die Hausordnung, die einem das verbietet, nicht ohne größere Nachsuche findet. --Ailura (Diskussion) 14:11, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Die Gebührenpflicht gilt für die Wege innerhalb des Parks, nicht für die Straßen, die ihn durchschneiden. --Gnom (Diskussion) 14:40, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Ein Öffentlicher Weg ist nur dann ein öffentlicher Weg, wenn man da Auto fahren darf? Ernsthaft? --Ailura (Diskussion) 16:49, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Es gibt durch den Englischen Garten sogar eine "Privatstraße" (die heißt auch genau so), auf der nur Busse, Einsatzwagen und ich glaube Taxis fahren dürfen (+ Fußgänger und Radfahrer). Die unterliegt, nehme ich mal an, ebenfalls der Verordnung. Fotografieren darfst du wahrscheinlich uneingeschränkt vom Mittleren Ring aus; bei den Fußgängerbrücken über den Mittleren Ring bzw. der geplanten "Wiedervereinigung" des Englischen Gartens (d.h. der begrünten Übertunnelung) bin ich überfragt.-- Alt 12:02, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Na da gehts uns in Ö schon besser, sonst wäre jeder Steig am Berg ein privater, wo die Panoramafreiheit nicht gilt? - oder ist das in D nicht doch auch so ;-) --K@rl 18:17, 14. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Also das ist ja wirklich interessant! Ich wiederhole es, weil es mir so unglaublich scheint: Wenn man dort eine Fotografie von einer öffentlichen "Strasse" aus aufnimmt, gilt die Gebührenpflicht nicht (Panoramafreiheit) In diesem Zusammenhang falsches Stichwort, klar.; nimmt man sie aber von einem ebenfalls öffentlichen "Weg" im selben Park auf (definiert als Fussweg? Oder wie?), dann schon? *kopfkratz*... Gestumblindi 01:28, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Achtung, da geht es erstmal nicht per se um das Entstehen einer Gebührenpflicht, sondern, gemäß § 1 der Verordnung über die staatliche Parkanlage: Englischer Garten – Südteil –, Hofgarten und Finanzgarten in München vom 28. Mai 2018, FMBl. Nr. 7/2018 (= Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat) um die Genehmigungspflicht für gewerbliche Aufnahmen. Konkret lautet das wie folgt:
„(2) In der staatlichen Parkanlage Englischer Garten – Südteil –, in dem Hofgarten und in dem Finanzgarten ist insbesondere verboten, / […] / 6. das Durchführen von Veranstaltungen aller Art, einschließlich der Durchführung von Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bayerischen Schlösserverwaltung; / […].“
Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen nimmt sich im Weiteren das Recht heraus, mit entsprechender Zustimmung für das Aufnehmen für gewerbliche Zwecke gleichzeitig auch Gebühren vorzuschreiben/zu verlangen. Und, wie oberhalb schon geschrieben wurde, betrifft dies nur das Aufnehmen als solches, nicht aber die Aufnahmen. Wenn Aufnahmen allerdings dann von der Schlösserverwaltung in einem Bildband gefunden werden, werden sie wohl nachträglich die Hand ausstrecken, weil sie von einem gewerblichen Fotografieren davor ausgehen konnten. Privates Fotografieren/Filmen ist hingegen sowohl genehmigungsfrei wie kostenfrei zulässig, also kein Problem für Fotos für WP/commons.
Die Bayerische Schlösser-etc-Verwaltung ist damit auch nicht allein. Auch die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. handhabt es so, siehe Film & Foto. „Film- & Fotoaufnahmen in Schönbrunn: Sämtliche Film- und Fotoaufnahmen sind genehmigungspflichtig!“ „Nur Außenaufnahmen für private Zwecke sind genehmigungsfrei.“ --193.154.13.248 07:58, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Mit Panoramafreiheit dürfte das Ganze aber wenig zu tun haben, weil hier gerade nicht das Urheberrecht (desjenigen, der den Englischen Garten bzw. die dort vorhandenen Kunstwerke gestaltet hat) diskutiert wird, sondern das Recht des Eigentümers, zu bestimmen, was auf seinem Grundstück passiert. Das Urheberrecht (bzw. der Schutz dadurch natürlich) dürfte bei etlichen der Kunstwerke abgelaufen und somit uninteressant sein. Deshalb spielt auch die Zugänglichkeit keine Rolle. Eine Rolle spielt, auf welche Bereiche sich das Hausrecht des Eigentümers erstreckt, unter anderem das Fotografieren einzuschränken. Und da würde ich auch davon ausgehen, dass die Fußwege im Englischen Garten zumindest teilweise betroffen sind, die Straßen aber Kommunalstraßen sind, die nicht den Regelungen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen unterliegen. Ob das aber stimmt, weiß ich leider nicht. --2003:E4:5F25:E18D:42B0:76FF:FE7B:15B2 09:35, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Im Einzelfall, z.B. bei der Verwendung von Teleobjektiven, dürfte es dann schwierig sein, zu beurteilen, ob ein Foto von einer Kommunalstrasse oder von einem Fussweg aus aufgenommen wurde... Gestumblindi 11:59, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Wie ist denn das eigentlich mit Fotodrohnen? Was gilt denn da eigentlich als der Ort der Aufnahme – der Standort des Drohnenlenkers oder die Position der Drohne? Und ab welcher Flughöhe würde sie unter Verordnungen wie die genannte fallen?-- Alt 12:08, 15. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Drohne ist m.W. kein erlaubtes Hilfsmittel. Wenn ich von der Leiter oder dem Autodoach über die Mauer fotografiere, ist das m.W. nicht zulässig. Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 23:47, 17. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Das gilt für die Panoramafreiheit, und diese betrifft nur das Urheberrecht. Das spielt hier aber keine Rolle. --Stepro (Diskussion) 00:08, 18. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Zwei Fragen dazu:

  • Gilt für den Marienplatz nicht das Gleiche? Meines Wissens braucht man für kommerzielle Fotoaufnahmen dort ebenfalls eine Genehmigung.
  • Wir lassen hier Nachnutzer bewusst ins offene Messer laufen. Wir sagen ihnen, ihr könnt die Fotos beliebig - auch kommerziell - weiternutzen, so lange ihr die Lizenz einhaltet. Dabei wissen wir, dass dem genau nicht so ist. @Gnom: Findest Du das wirklich unbedenklich?

--Stepro (Diskussion) 00:08, 18. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Diese Frage stellt sich bei ganz vielen Dingen. So unterliegen viele Fotos den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen. Die können redaktionell (auch kommerziell) genutzt werden, aber nicht in der (Produkt-) Werbung. Ich halte ja die BGH-Entscheidung in Sachen preußischer Schlösser und Gärten nach wie vor für dogmatisch ungenügend unterfüttert und hoffe, dass sie nicht in Stein gemeisselt ist. Aber das hilft natürlich zZ nicht wirklich weiter. Grüße --h-stt !? 00:30, 18. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Diese BGH-Entscheidung halten wohl (inzwischen) nahezu alle für falsch. Es wäre natürlich schön, wenn sie mal revidiert werden würde. Aber das ist vermutlich reichlich schwierig.
Was die Persönlichkeitsrechte anbelangt: Natürlich. Aber da wird auch mehrfach drauf hingewiesen: Einmal im Lizenztext selbst, und oft genug durch den nicht zu übersehenden "Persönlichkeitsrechte beachten"-Baustein.
Bei diesen Hausrechtsgeschichten gibt es jedoch leider keine standardisierte Warnung. Wir lassen die Nachnutzer im Glauben, eine kommerzielle Weiterverwendung sei unproblematisch. Und das sehe ich eben als sehr kritisch an. --Stepro (Diskussion) 00:50, 18. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Nur mal zur info

Benutzer Diskussion:Victor Schmidt#Unverständnis über Bilderlöschung. Vieleicht kennt sich ja hier jemand mit Bildrechten aus und ist in der Lage, das Knäul zu entwirren. Victor Schmidt Was auf dem Herzen? 18:14, 16. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Beleg für Wikipedia Eintrag: "Konstantin Hierl"

Liebe Wikipedianer,

ich würde gerne einen handschriftlichen Dankesbrief von Konstantin Hierl als Beleg (Photo/Faksimile) einfügen.

Der Autor des Dankesbriefes ist Konstantin Hierl

Die Quelle ist das Buch: Barth, Fritz: Hoffnung, Krieg, Not : das 3. Reich und die Besatzungszeit; Episoden aus Calmbach und dem Oberen Enztal. 1995. Württembergische Landesbibliothek Stuttgart; Signatur 45/9400. In der überarbeiteten Ausgabe von 2010 ist ein handschriftlicher Dankesbrief von Hierl auf S. 298 abgedruckt.

Wikipedia Autor "sockenschütze" ist sich anlässlich seiner Sichtung nicht sicher, ob das Hochladen urheberrechtlch möglich ist.

Ich habe diese Erlaubnis vom Verfasser des Buches Fritz Barth:

Sehr geehrter Herr D,

Sie erhalten die Erlaubnis zur Verwendung des Briefes, wenn Sie als Quelle mein Buch "Hoffnung Krieg Not" angeben. Die Datei anbei.

Den Brief und die Information erhielt ich von H. D. Metzger, dem ältesten Sohn von Senator Metzger.

Mit freundlichen Grüßen

F


Viele Grüße--Hohenzollernwiki (Diskussion) 16:22, 19. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Handschriftlicher Brief, da ist Urheber der Verfasser, der ist 1955 verstorben. Schutzfrist 70 Jahre, daher Ende der Schutzfrist 2025, und da hilft die Erlaubnis von irgendwem nicht, der vielleicht im Besitz des Briefs ist. Die Abbildung mag gemeinfrei sein, das Abgebildete ist es jedoch noch nicht. -- .Tobnu 16:57, 19. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Wenn Du damit eine Aussage belegen willst, brauchst Du auch nur die Quelle nennen. Ich gehe mal davon aus, dass das ein "reguläres" Buch ist, und damit würde das reichen. Der Brief muss nich Online verfügbar sein. --Erastophanes (Diskussion) 08:37, 20. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Danke sehr :-) --Hohenzollernwiki (Diskussion) 10:33, 20. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Lizenzfragen bei Vektorisierung vorhandener Raster-Logos

Hallo,
es gibt viele Logos in der de-wiki.
Manche davon liegen als Rastergrafik vor. Wenn für diese Logos Vektorversionen hochgeladen werden, müssten die Rechte- und Lizenzfragen meiner Meinung schon geklärt sein.
Die Vektorisierung bildet exakt den selben Inhalt ab, jedoch in besserer Qualität. Insofern ist es mir nicht klar, wieso ich mich als derjenige der zum selben Inhalt eine identische aber qualitativ hochwertigere Version hochlädt tiefgehend mit der Thematik Rechte und Lizenzen befassen muss. In diesem Workflow kommt es auf de-wiki immer wieder zu Problemen oder unklaren Situationen, bei denen ich nicht wüsste, was ich dazu beitragen müsste.
Für gewöhnlich verweise ich in der SVG-Version auf die bereits existierende Raster-Version. Kopiere ich die Inhalte der Beschreibungsseite reicht das oft auch nicht aus für die Lizensierung.
Speziell für diese Thematik würde ich mir eine Vorlage wünschen, die nicht nur auf das Raster-Orginal als Bild, sondern auch auf die Lizenzen des Orginals verweist.
Konkret gehts um

  1. Datei:ATP Challenger Tour logo.svg - Probleme: Gezeigtes Werk, Lizenz
  2. Datei:Mannheim-Adler-Logo.svg - Problem: Lizenz

Aber auch in Kategorie:Datei:In SVG konvertieren (Vektordaten vorhanden) befinden sich viele Kandidaten (Logos) bei denen ähnliche Situationen bei der Vektorisierung (mit neuem Dateiupload) entstehen könnten. Wenn diese Logos als Rastergrafik auf de-wiki sein können, dann darf für die Vektor-Version auch nichts dagegensprechen?
Bitte um Aufklärung - am besten aber um klare und konkrete Tipps zur Vorgehensweise, die allgemein für den beschriebenen Fall zweckmäßig sein sollte.
Danke und Gruß --Mrmw (Diskussion) 15:24, 20. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Die Vektorisierung ändert nichts am Urheberrecht. Du musst also den Lizenzbaustein der (Raster-) Vorlage in die Dateiinfo der Vektorgrafik kopieren und auch den selben Urheber angeben. Eine Vektorisierung einer Rastergrafik ist immer noch das selbe Werk und unterliegt dem Urheberrecht der Vorlage. Grüße --h-stt !? 16:36, 20. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Es geht dem Fragesteller auch um Logos, die seit Jahren hier noch mit Bild-LogoSH vorhanden sind, aber teils nach neuerer Ansicht nun einer Freigabe bedürfen. Muss er sich dann (als Vektorisierer) um die Freigabe kümmern, oder ist er auch rechtlich (nicht nur wiki-regel-konform) unbeteiligt. -- Quedel Disk 18:12, 20. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Von welcher neuen Ansicht redest du? Ich kenne keine Gründe, um bei Logos strenger zu sein als irgendwann früher? Grüße --h-stt !? 21:35, 20. Jan. 2020 (CET)Beantworten

@H-stt, Quedel: (und @alle-anderen-urheberrechtsspezialisten) - es geht bei meiner Frage nicht um die Situation in einem einzelnen Fall. Die Frage richtet sich an die grundlegende Fragestellung: Wecke ich mit der Vektorisierung eines Raster-Logos den schlafenden Hund dieses Logos? Beispiele gibt es viele: Datei:KalPa.png
Dieses Logo besitzt die öfter zitierte 'Bild-LogoSH-Lizenz' - die verlinkte Vektorversion liegt auf ru-wiki (dort als Nicht-frei gekennzeichnet wenn mein Google richtig übersetzt). Und hier die allgemeine Frage, die auch für all die anderen Logos als Raster gelten sollte: Lade ich exakt das selbe Logo nur in anderem Format in de-wiki hoch, und kopiere dabei die existierende Lizenz des Raster-Logos, dürften nach meinem Verständnis keine Probleme auftreten.
Falls doch, stelle ich mir die folgende Frage: Stellst sich dann heraus, dass sowohl für das Raster- als auch für das neue Vektor-Logo keine gültige Lizenz vorliegt - werden dann beide gelöscht? Das würde bedeuten, nicht nur die Arbeit des Hochladens von mir wäre umsonst, sondern das Logo an sich verschwindet dann?
Hoffe ich habe meine Frage verdeutlicht. --Mrmw (Diskussion) 18:47, 21. Jan. 2020 (CET)Beantworten