„Sozialrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Der Aufbau einer [[Nationalsozialistische Volkswohlfahrt|Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt]] sollte die kirchlichen Fürsorgeträger [[Deutscher Caritasverband|Caritas]] und [[Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband|Diakonie]] zurückdrängen. [[Behinderung|Menschen mit Behinderungen]] wurden diskriminiert. Bis 1939 wurden etwa 300.000 Menschen zwangsweise [[Sterilisation|sterilisiert]], zahlreiche Behinderte wurden ermordet ([[Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses|Erbgesundheitsgesetz]], 1933). Die Gewährung von Fürsorgeleistungen galt offiziell als ein Ansatz, der auch „Erbkranke … erhalten und zur weiteren Fortpflanzung … bringen“ könne.<ref>Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene (Hrsg.): ''Eugenik'', 1930. Zitiert nach: [[Wolfgang Ayaß]]: ''Asoziale im Nationalsozialismus'', Stuttgart 1995, S.&nbsp;14 in: {{Literatur |Autor=[[Michael Stolleis]] |Titel=Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=1. Auflage |Verlag=Lucius und Lucius |Ort=Stuttgart |Datum=2003 |ISBN=3825224260 |Seiten=185 |Online=http://www.leibniz-publik.de/de/fs1/object/display/bsb00057834_00001.html?sort=sortTitle+asc&letter=&awardee_str={Stolleis%2C+Michael}&mode=awardee_str&context=}}</ref> Sogenannte „Arbeitsscheue“ und „[[Asoziale (Nationalsozialismus)|Asoziale]]“ wurden – ebenso wie andere Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden – in [[Konzentrationslager]] verbracht zur „[[Vernichtung durch Arbeit]]“, also um ermordet zu werden.<ref>{{Literatur |Autor=[[Michael Stolleis]] |Titel=Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=1. Auflage |Verlag=Lucius und Lucius |Ort=Stuttgart |Datum=2003 |ISBN=3825224260 |Seiten=189 |Online=http://www.leibniz-publik.de/de/fs1/object/display/bsb00057834_00001.html?sort=sortTitle+asc&letter=&awardee_str={Stolleis%2C+Michael}&mode=awardee_str&context=}}</ref> Eine in dieser Zeit neu eingeführte Sozialleistung war die Kinderbeihilfe, das spätere [[Kindergeld (Deutschland)|Kindergeld]], das es seit 1936 gibt.
Der Aufbau einer [[Nationalsozialistische Volkswohlfahrt|Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt]] sollte die kirchlichen Fürsorgeträger [[Deutscher Caritasverband|Caritas]] und [[Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband|Diakonie]] zurückdrängen. [[Behinderung|Menschen mit Behinderungen]] wurden diskriminiert. Bis 1939 wurden etwa 300.000 Menschen zwangsweise [[Sterilisation|sterilisiert]], zahlreiche Behinderte wurden ermordet ([[Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses|Erbgesundheitsgesetz]], 1933). Die Gewährung von Fürsorgeleistungen galt offiziell als ein Ansatz, der auch „Erbkranke … erhalten und zur weiteren Fortpflanzung … bringen“ könne.<ref>Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene (Hrsg.): ''Eugenik'', 1930. Zitiert nach: [[Wolfgang Ayaß]]: ''Asoziale im Nationalsozialismus'', Stuttgart 1995, S.&nbsp;14 in: {{Literatur |Autor=[[Michael Stolleis]] |Titel=Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=1. Auflage |Verlag=Lucius und Lucius |Ort=Stuttgart |Datum=2003 |ISBN=3825224260 |Seiten=185 |Online=http://www.leibniz-publik.de/de/fs1/object/display/bsb00057834_00001.html?sort=sortTitle+asc&letter=&awardee_str={Stolleis%2C+Michael}&mode=awardee_str&context=}}</ref> Sogenannte „Arbeitsscheue“ und „[[Asoziale (Nationalsozialismus)|Asoziale]]“ wurden – ebenso wie andere Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden – in [[Konzentrationslager]] verbracht zur „[[Vernichtung durch Arbeit]]“, also um ermordet zu werden.<ref>{{Literatur |Autor=[[Michael Stolleis]] |Titel=Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=1. Auflage |Verlag=Lucius und Lucius |Ort=Stuttgart |Datum=2003 |ISBN=3825224260 |Seiten=189 |Online=http://www.leibniz-publik.de/de/fs1/object/display/bsb00057834_00001.html?sort=sortTitle+asc&letter=&awardee_str={Stolleis%2C+Michael}&mode=awardee_str&context=}}</ref> Eine in dieser Zeit neu eingeführte Sozialleistung war die Kinderbeihilfe, das spätere [[Kindergeld (Deutschland)|Kindergeld]], das es seit 1936 gibt.


Auch nach dem Ende des [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkriegs]] stand erneut die Sorge um die Opfer des Krieges im Vordergrund. Hinzu kam diesmal die Rehabilitation der Opfer des Nationalsozialismus. [[Flüchtling|Flüchtlinge]] mussten versorgt und untergebracht werden. Maßgeblich für die Entwicklung des Sozialrechts in der neu gegründeten Bundesrepublik war die Entscheidung des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichts]] aus dem Jahr 1954, in der das Gericht erkannte, dass unter der Geltung des Grundgesetzes Betroffene ein [[subjektives öffentliches Recht]], also einen [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] auf Gewährung von Fürsorgeleistungen haben.<ref>BVerwG 1, 159 – Urteil vom 24. Juni 1954 – Az. V C 78.54 – [https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1954-06-24/bverwg-v-c-7854/ JurionRS 1954, 13768].</ref> Sie können diese Leistungen deshalb gerichtlich gegen den Staat [[Klage|einklagen]]. Um die gesetzliche Regelung an die Rechtslage anzupassen, wurde das [[Bundessozialhilfegesetz]] geschaffen, das allerdings erst 1962 in Kraft trat.
Auch nach dem Ende des [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkriegs]] stand erneut die Sorge um die Opfer des Krieges im Vordergrund. Hinzu kam diesmal die Rehabilitation der Opfer des Nationalsozialismus. [[Flüchtling|Flüchtlinge]] mussten versorgt und untergebracht werden. Maßgeblich für die Entwicklung des Sozialrechts in der neu gegründeten Bundesrepublik war die Entscheidung des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichts]] aus dem Jahr 1954, in der das Gericht erkannte, dass unter der Geltung des Grundgesetzes Betroffene ein [[subjektives öffentliches Recht]], also einen [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] auf Gewährung von Fürsorgeleistungen haben.<ref>BVerwG 1, 159 – Urteil vom 24. Juni 1954 – Az. V C 78.54 – [https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1954-06-24/bverwg-v-c-7854/ JurionRS 1954, 13768].</ref> Sie können diese Leistungen deshalb gerichtlich gegen den Staat [[Klage|einklagen]]. Um die gesetzliche Regelung an die Rechtslage anzupassen, wurde das [[Bundessozialhilfegesetz]] geschaffen, das allerdings erst 1962 in Kraft trat.<ref>{{Literatur |Autor=Friederike Föcking |Titel=Fürsorge im Wirtschaftsboom, Die Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes von 1961 |Hrsg= |Sammelwerk=Studien zur Zeitgeschichte |Band=73 |Nummer= |Auflage= |Verlag=De Gruyter |Ort=Berlin, Boston |Datum=2009 |ISBN=9783486581324 |DOI=10.1524/9783486594737 |Seiten= |Online=https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/228423 |Abruf=2019-02-01}}</ref>


Eine nachhaltige Modernisierung der Sozialgesetzgebung in Deutschland ist mit der Einordnung der vieler Spezialgesetze in das [[Sozialgesetzbuch (Deutschland)|Sozialgesetzbuch]] erfolgt, das das ganze geltende Sozialrecht in einer einheitlichen [[Kodifikation]] zusammenfassen soll. Es ist ein bis heute nicht abgeschlossenes Langzeitprojekt des Gesetzgebers, das ursprünglich von der Regierung Brandt 1969 – neben der Absicht, ein [[Arbeitsgesetzbuch]] zu schaffen – angegangen wurde.<ref name=":32">{{Internetquelle |autor= |url=https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0021_bra&object=context |titel=Willy Brandts Regierungserklärung, Faksimile |werk=1000 Dokumente |hrsg=Bayerische Staatsbibliothek |datum=1969-10-28 |seiten=39 |zugriff=2019-01-18 |sprache=}}</ref> Als erstes wurden allgemeine Vorschriften im SGB&nbsp;I (1976) und im SGB&nbsp;VI in das Sozialgesetzbuch eingeordnet, 1980 folgte die Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens im SGB&nbsp;X. Obwohl die Arbeit am Sozialgesetzbuch in Form einer „begrenzten Sachreform“ erfolgen sollte, waren ständige Sozialreformen auch dabei typisch.<ref name=":12">{{Literatur |Autor=Eberhard Eichenhofer, |Titel=Sozialrecht |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=10. Auflage |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2017 |ISBN=9783161553202 |Seiten= |Fundstelle=Rn. 168–170}}</ref> Sie wurden prägend für das Sozialrecht insgesamt. Die sozialrechtlich interessierte Öffentlichkeit nimmt vor allem die [[Gesundheitsreform in Deutschland|Reformen im Gesundheitswesen]] und in der [[Rentenreform|Rentenpolitik]] wahr, weil so gut wie alle Bevölkerungskreise davon unmittelbar betroffen sind. Auch der [[Deutsche Wiedervereinigung|Beitritt der ostdeutschen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland]] war, wenn man Gliederung und Umfang des [[Einigungsvertrag|Einigungsvertrags]] bedenkt, in erster Linie ein sozialpolitisches und damit auch ein sozialrechtliches Gesetzgebungsprojekt. Die vereinigungsbedingten [[DDR-Altlasten (Rente)|Altlasten in der Renten- und in der Unfallversicherung]] mussten aufgebracht werden, was in einem [[Umlageverfahren|umlagefinanzierten System]] bedeutete, dass die derzeitigen Beitragszahler für die Ansprüche aufkommen müssen, die in alter Zeit unter ganz anderen Voraussetzungen entstanden und bewilligt worden waren. Ein erheblicher Teil des Einigungsvertrags entfiel daher auf sozialrechtliche Regelungen. Aber auch bei der Neuordnung der [[Arbeitslosenhilfe]] und der [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe]] im Zuge der sogenannten [[Hartz-Konzept|Hartz-Reformen]] ([[Zweites Buch Sozialgesetzbuch|SGB&nbsp;II]], [[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB&nbsp;XII]]) mit Wirkung zum Januar 2005 gab es eine erhebliche öffentliche Beteiligung, die auch nach vielen Jahren noch sehr breit angelegt ist und anhält. Insbesondere durch die [[Digitale Revolution|Digitalisierung]] ist eine Diskussion an der Schnittstelle von [[Netzpolitik]] und [[Sozialpolitik]] entstanden, die auch ein sanktionsloses [[Bedingungsloses Grundeinkommen]] als Grundsicherungsleistung zunehmend in Betracht zieht.<ref>Den Diskussionsstand dokumentieren: {{Literatur |Autor= |Titel=Grundeinkommen kontrovers. Plädoyers für und gegen ein neues Sozialmodell |Hrsg=Christoph Butterwegge, Kuno Rinke |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=1. Auflage |Verlag=Beltz Juventa |Ort=Weinheim |Datum=2018 |ISBN=3779939878 |Seiten=}}</ref>
Eine nachhaltige Modernisierung der Sozialgesetzgebung in Deutschland ist mit der Einordnung der vieler Spezialgesetze in das [[Sozialgesetzbuch (Deutschland)|Sozialgesetzbuch]] erfolgt, das das ganze geltende Sozialrecht in einer einheitlichen [[Kodifikation]] zusammenfassen soll. Es ist ein bis heute nicht abgeschlossenes Langzeitprojekt des Gesetzgebers, das ursprünglich von der Regierung Brandt 1969 – neben der Absicht, ein [[Arbeitsgesetzbuch]] zu schaffen – angegangen wurde.<ref name=":32">{{Internetquelle |autor= |url=https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0021_bra&object=context |titel=Willy Brandts Regierungserklärung, Faksimile |werk=1000 Dokumente |hrsg=Bayerische Staatsbibliothek |datum=1969-10-28 |seiten=39 |zugriff=2019-01-18 |sprache=}}</ref> Als erstes wurden allgemeine Vorschriften im SGB&nbsp;I (1976) und im SGB&nbsp;VI in das Sozialgesetzbuch eingeordnet, 1980 folgte die Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens im SGB&nbsp;X. Obwohl die Arbeit am Sozialgesetzbuch in Form einer „begrenzten Sachreform“ erfolgen sollte, waren ständige Sozialreformen auch dabei typisch.<ref name=":12">{{Literatur |Autor=Eberhard Eichenhofer, |Titel=Sozialrecht |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=10. Auflage |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2017 |ISBN=9783161553202 |Seiten= |Fundstelle=Rn. 168–170}}</ref> Sie wurden prägend für das Sozialrecht insgesamt. Die sozialrechtlich interessierte Öffentlichkeit nimmt vor allem die [[Gesundheitsreform in Deutschland|Reformen im Gesundheitswesen]] und in der [[Rentenreform|Rentenpolitik]] wahr, weil so gut wie alle Bevölkerungskreise davon unmittelbar betroffen sind. Auch der [[Deutsche Wiedervereinigung|Beitritt der ostdeutschen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland]] war, wenn man Gliederung und Umfang des [[Einigungsvertrag|Einigungsvertrags]] bedenkt, in erster Linie ein sozialpolitisches und damit auch ein sozialrechtliches Gesetzgebungsprojekt. Die vereinigungsbedingten [[DDR-Altlasten (Rente)|Altlasten in der Renten- und in der Unfallversicherung]] mussten aufgebracht werden, was in einem [[Umlageverfahren|umlagefinanzierten System]] bedeutete, dass die derzeitigen Beitragszahler für die Ansprüche aufkommen müssen, die in alter Zeit unter ganz anderen Voraussetzungen entstanden und bewilligt worden waren. Ein erheblicher Teil des Einigungsvertrags entfiel daher auf sozialrechtliche Regelungen. Aber auch bei der Neuordnung der [[Arbeitslosenhilfe]] und der [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe]] im Zuge der sogenannten [[Hartz-Konzept|Hartz-Reformen]] ([[Zweites Buch Sozialgesetzbuch|SGB&nbsp;II]], [[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB&nbsp;XII]]) mit Wirkung zum Januar 2005 gab es eine erhebliche öffentliche Beteiligung, die auch nach vielen Jahren noch sehr breit angelegt ist und anhält. Insbesondere durch die [[Digitale Revolution|Digitalisierung]] ist eine Diskussion an der Schnittstelle von [[Netzpolitik]] und [[Sozialpolitik]] entstanden, die auch ein sanktionsloses [[Bedingungsloses Grundeinkommen]] als Grundsicherungsleistung zunehmend in Betracht zieht.<ref>Den Diskussionsstand dokumentieren: {{Literatur |Autor= |Titel=Grundeinkommen kontrovers. Plädoyers für und gegen ein neues Sozialmodell |Hrsg=Christoph Butterwegge, Kuno Rinke |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=1. Auflage |Verlag=Beltz Juventa |Ort=Weinheim |Datum=2018 |ISBN=3779939878 |Seiten=}}</ref>
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* {{Literatur |Autor=Peter Collin |Titel=State and Perspectives of the History of Social Law in Germany |Sammelwerk=Rechtsgeschichte Legal History – Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte |Nummer=24 |Datum=2016 |ISSN=2195-9617 |Seiten=393–401 |Online=http://data.rg.mpg.de/rechtsgeschichte/rg24_393collin.pdf |Abruf=2019-01-31 |DOI=10.12946/rg24/393-401}}
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* {{Literatur |Autor=Alexander Graser |Titel=Den Wandel verwaltet, immerhin: Sozialrecht(swissenschaft) in der Berliner Republik |Hrsg=[[Thomas Duve]], [[Stefan Ruppert]] |Sammelwerk=Rechtswissenschaft in der [[Berlin]]er [[Republik]] |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Suhrkamp |Ort=Berlin |Datum=2018 |ISBN=9783518298305 |OCLC= |Seiten=297–326 |Online=}}
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* {{Literatur |Autor=Ulrich Lohmann |Titel=Die Entwicklung des Sozialrechts in der DDR |Hrsg= |Sammelwerk=Beiträge zu den Berichten der Kommision für die Erforschung des sozialen und politischen Wandels in den neuen Bundesländern e.V. (KSPW) |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=VS Verlag für Sozialwissenschaften |Ort=Wiesbaden |Datum=1996 |ISBN=978-3-8100-1737-6 |DOI=10.1007/978-3-322-92623-4 |Seiten= |Online=https://link.springer.com/book/10.1007%2F978-3-322-92623-4 |Abruf=2019-02-01}}
*{{Literatur |Autor=[[Timothy Mason]] |Titel=Sozialpolitik im Dritten Reich: Arbeiterklasse und Volksgemeinschaft |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Westdeutscher Verlag |Ort=Opladen |Datum=1977 |ISBN=353111364X |Seiten=}}
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* {{Literatur |Autor=[[Gabriele Metzler]] |Titel=Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=2. Auflage |Verlag=Deutsche Verlags-Anstalt |Ort=Stuttgart |Datum=2003 |ISBN=3421054894 |Seiten=}}
* {{Literatur |Autor=[[Gabriele Metzler]] |Titel=Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=2. Auflage |Verlag=Deutsche Verlags-Anstalt |Ort=Stuttgart |Datum=2003 |ISBN=3421054894 |Seiten=}}

Version vom 1. Februar 2019, 03:54 Uhr

Das Sozialrecht umfasst alle Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, die der Absicherung sozialer Risiken wie insbesondere Krankheit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod dienen. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er- bis 1980er-Jahren verwendet.[1] In der davor liegenden Zeit, vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, hatte man unter „Sozialrecht“ noch etwas ganz anderes verstanden, nämlich das, was man heute das Gesellschaftsrecht nennt, allerdings einschließlich des Rechts der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[2]

Das Sozialrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Sozialrechtliche Gesetze gewähren Ansprüche des Bürgers gegen bestimmte Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur, Jobcenter, Rentenversicherung und weitere) auf Sachleistungen wie etwa Krankenbehandlung oder auf Geldleistungen wie die Grundsicherung oder eine Rente wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung. Verfassungsrechtliche Grundlagen hierfür sind das Sozialstaatsprinzip und das materielle Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie das Grundrecht der Menschenwürde und der allgemeine Gleichheitssatz. Aber auch völkerrechtliche Bezüge sind für das Sozialrecht zunehmend bedeutsamer geworden, so insbesondere die Vorgaben, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ergeben. Viele soziale Rechte sind Menschenrechte.

Das Sozialrecht wurde in Deutschland maßgeblich von Hans F. Zacher als wissenschaftliches Fach mitbegründet.[3] Sozialwissenschaftliche und sozialpolitische Ansätze befassen sich mit derselben gesellschaftlichen Wirklichkeit, untersuchen diese aber unter einem jeweils anderen Blickwinkel. Gleichwohl ist beispielsweise die Gesundheitsökonomie für das Gesundheitsrecht von großer Bedeutung, weil das materielle Sozialrecht und die sozialrechtliche Praxis über den Gegenstand, den sie regeln sollen, informiert sein müssen.

Geschichte

Die gesellschaftliche Reaktion auf soziale Risiken, insbesondere auf materielle Armut und auf Krankheit, war im Laufe der Geschichte nicht einheitlich. Die Anfänge einer Armenfürsorge entstanden  in der frühen Kirche, also in den Orden und den Klöstern. Sie waren unmittelbar aus der christlichen Nächstenliebe motiviert. Der moderne Staat der Neuzeit hat diese Funktion dann zunehmend an sich gezogen, befördert durch die Schwächung der Kirche in der Reformationszeit. Der staatliche Umgang mit Armen stellte auf die neu formulierte Rolle der Arbeit ab und behandelte deshalb Arme als eine zu disziplinierende Gruppe der Gesellschaft, die in Armenhäuser und Arbeitshäuser aufgenommen und, soweit möglich, dort zur Arbeit gezwungen wurden. In dieser Zeit entstand die Vorstellung, dass man unterscheiden solle zwischen verschiedenen Personengruppen, die Ziel unterschiedlicher Maßnahmen waren, vor allem zwischen örtlich ansässigen und fremden, zugewanderten Armen; zwischen verschuldet und unverschuldet Armen; und zwischen den Arbeitsfähigen und den nicht Arbeitsfähigen („Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen“).[4] Vom 16. bis zum Ende des 17. Jahrhunderts wurden landesrechtliche „Policeyordnungen“ erlassen, und das Ziel war, für eine „gute Policey“ zu sorgen, was in der Sache etwa dem heutigen Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sozialrecht war seit dieser Zeit also ein repressives, auf Befehl und Zwang gegründetes Polizeirecht, das vom absolutistischen Polizeistaat durchgesetzt wurde. Es gab keine klare Abgrenzung zum übrigen Ordnungsrecht sowie zum Strafrecht.[4] Eine gewisse soziale Vorsorge gab es daneben für bestimmte Personengruppen in Form der Selbsthilfe in Genossenschaften, Innungen und Zünften, die schon seit dem Mittelalter bestanden.

Das moderne Sozialrecht ist eine Reaktion auf die Soziale Frage des 19. Jahrhunderts. Die zunehmende Verstädterung und die Industrialisierung führten zur Massengesellschaft. Die Armenfürsorge, die nach dem Wohnortprinzip für alle an einem bestimmten Ort zur Verfügung stand, setzte sich gegen die Ausgrenzung der Zugewanderten durch, weil letzteres nicht mit den Bedürfnissen der Industriegesellschaft zu vereinbaren gewesen wäre, die nach dem möglichst freien Wechsel von Arbeitskräften verlangte. Wegen der andauernden sozialen Probleme schlossen sich die Lohnabhängigen zur Arbeiterbewegung zusammen. Hierauf reagierte der wilhelminische Staat einerseits repressiv mit den Sozialistengesetzen (1878 bis 1890), flankierte diese aber dann mit der Einführung der Sozialversicherung, die in der Kaiserlichen Botschaft vom  17. November 1881 angekündigt wurde. 1884 trat das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter in Kraft, 1885 folgte das Unfallversicherungsgesetz, 1891 das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Am 19. Juni 1911 wurde die Reichsversicherungsordnung verabschiedet. Das gleichzeitig beschlossene „Versicherungsgesetz für Angestellte“ sorgte für eine soziale Sicherung, die zwischen Arbeitern und Beamten einzuordnen war.

Die Folgen des Ersten Weltkriegs stellten den Staat vor die Aufgabe, die zahlreichen Kriegsopfer zu versorgen und wieder in das zivile Leben einzugliedern. Zu Beginn der Weimarer Republik übernahm das Reich einen Teil der Fürsorgelasten der Gemeinden, um der sprunghaft gestiegenen Arbeitslosigkeit zu begegnen.  Das 1927 beschlossene „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ führte eine Arbeitslosenunterstützung ein, die sechs Monate lang zu zahlen war. Danach schloss sich eine Krisenfürsorge an, danach erst die allgemeinen Fürsorgeleistungen. Die Weltwirtschaftskrise führte dazu, dass zu Ende der Weimarer Republik ein Drittel der Bevölkerung auf Fürsorge angewiesen waren.[5]

Während des Dritten Reichs wurde die Sozialpolitik an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtet. Die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger einschließlich der Sozialwahlen wurde 1934 abgeschafft. Schon vorher hatten die Arbeitnehmervertreter ihre Sitze nicht mehr behalten können. Durch die Rassegesetze waren auch alle jüdischen Mandatsträger ausgeschlossen.[6] Jüdische Ärzte verloren bereits 1933 ihre Kassenzulassung. Ihre Diskriminierung betraf etwa 20 Prozent aller Ärzte in Deutschland, während etwa die Hälfte der Ärzte Mitglied in der NSDAP waren.[7] Die Ärzte wurden zwangsweise Mitglieder der Reichsärztekammer. Die während der Weimarer Republik eingeführten Kassenärztlichen Vereinigungen wurden 1933 zur Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gleichgeschaltet. Sie agierte nicht auf gleicher Ebene wie die Krankenkassen, sondern stand zwischen diesen und den Ärzten, um die Vergütungen zu verteilen. Die Zahl der Krankenkassen wurde verkleinert.

Die hohe Arbeitslosigkeit wurde durch Beschäftigungsprogramme (Infrastruktur, Aufrüstung) und Zwangsmaßnahmen (Reichsarbeitsdienst, Pflichtjahr) offiziell verringert. Zuwächse bei den Einnahmen der Rentenversicherung wurden nicht an die Rentner weitergegeben, sondern durch Rechtsverordnung vom 14. April 1938 (RGBl 1938 I, 398) zur Kriegsfinanzierung umgeleitet. Die Rentenbezieher waren dadurch 1939 sogar schlechter gestellt als zur Zeit der Weltwirtschaftskrise.[8] Im Jahr 1938 wurden selbständige Handwerker, 1941 auch die Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, und das Lohnabzugsverfahren zur Beitragszahlung durch die Krankenkasse ersetzte 1942 das Kleben von Beitragsmarken.[9]

Der Aufbau einer Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt sollte die kirchlichen Fürsorgeträger Caritas und Diakonie zurückdrängen. Menschen mit Behinderungen wurden diskriminiert. Bis 1939 wurden etwa 300.000 Menschen zwangsweise sterilisiert, zahlreiche Behinderte wurden ermordet (Erbgesundheitsgesetz, 1933). Die Gewährung von Fürsorgeleistungen galt offiziell als ein Ansatz, der auch „Erbkranke … erhalten und zur weiteren Fortpflanzung … bringen“ könne.[10] Sogenannte „Arbeitsscheue“ und „Asoziale“ wurden – ebenso wie andere Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden – in Konzentrationslager verbracht zur „Vernichtung durch Arbeit“, also um ermordet zu werden.[11] Eine in dieser Zeit neu eingeführte Sozialleistung war die Kinderbeihilfe, das spätere Kindergeld, das es seit 1936 gibt.

Auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stand erneut die Sorge um die Opfer des Krieges im Vordergrund. Hinzu kam diesmal die Rehabilitation der Opfer des Nationalsozialismus. Flüchtlinge mussten versorgt und untergebracht werden. Maßgeblich für die Entwicklung des Sozialrechts in der neu gegründeten Bundesrepublik war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1954, in der das Gericht erkannte, dass unter der Geltung des Grundgesetzes Betroffene ein subjektives öffentliches Recht, also einen Anspruch auf Gewährung von Fürsorgeleistungen haben.[12] Sie können diese Leistungen deshalb gerichtlich gegen den Staat einklagen. Um die gesetzliche Regelung an die Rechtslage anzupassen, wurde das Bundessozialhilfegesetz geschaffen, das allerdings erst 1962 in Kraft trat.[13]

Eine nachhaltige Modernisierung der Sozialgesetzgebung in Deutschland ist mit der Einordnung der vieler Spezialgesetze in das Sozialgesetzbuch erfolgt, das das ganze geltende Sozialrecht in einer einheitlichen Kodifikation zusammenfassen soll. Es ist ein bis heute nicht abgeschlossenes Langzeitprojekt des Gesetzgebers, das ursprünglich von der Regierung Brandt 1969 – neben der Absicht, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen – angegangen wurde.[14] Als erstes wurden allgemeine Vorschriften im SGB I (1976) und im SGB VI in das Sozialgesetzbuch eingeordnet, 1980 folgte die Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens im SGB X. Obwohl die Arbeit am Sozialgesetzbuch in Form einer „begrenzten Sachreform“ erfolgen sollte, waren ständige Sozialreformen auch dabei typisch.[15] Sie wurden prägend für das Sozialrecht insgesamt. Die sozialrechtlich interessierte Öffentlichkeit nimmt vor allem die Reformen im Gesundheitswesen und in der Rentenpolitik wahr, weil so gut wie alle Bevölkerungskreise davon unmittelbar betroffen sind. Auch der Beitritt der ostdeutschen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland war, wenn man Gliederung und Umfang des Einigungsvertrags bedenkt, in erster Linie ein sozialpolitisches und damit auch ein sozialrechtliches Gesetzgebungsprojekt. Die vereinigungsbedingten Altlasten in der Renten- und in der Unfallversicherung mussten aufgebracht werden, was in einem umlagefinanzierten System bedeutete, dass die derzeitigen Beitragszahler für die Ansprüche aufkommen müssen, die in alter Zeit unter ganz anderen Voraussetzungen entstanden und bewilligt worden waren. Ein erheblicher Teil des Einigungsvertrags entfiel daher auf sozialrechtliche Regelungen. Aber auch bei der Neuordnung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe im Zuge der sogenannten Hartz-Reformen (SGB II, SGB XII) mit Wirkung zum Januar 2005 gab es eine erhebliche öffentliche Beteiligung, die auch nach vielen Jahren noch sehr breit angelegt ist und anhält. Insbesondere durch die Digitalisierung ist eine Diskussion an der Schnittstelle von Netzpolitik und Sozialpolitik entstanden, die auch ein sanktionsloses Bedingungsloses Grundeinkommen als Grundsicherungsleistung zunehmend in Betracht zieht.[16]

Prägend für die neuere Entwicklung des Sozialrechts ist seine Internationalisierung, insbesondere die Europäisierung des Rechtsgebiets. Dieser Zug betraf zwar auch andere juristische Fächer etwa seit der Jahrtausendwende in zunehmendem Maße, die soziale Sicherung war aber durch die Öffnung der Grenzen und die damit bewirkten Wanderungsbewegungen nach dem Ende des Kalten Krieges und auch darüber hinaus besonders davon betroffen. Auch darüber hinaus wurde die europäische Einigung in sozialpolitischer Hinsicht vorangetrieben. Die Freizügigkeit von Arbeitskräften in der Europäischen Union wird schon seit Ende der 1960er-Jahre von einem eigenen europäischen Sozialrecht begleitet, das keine eigenen Ansprüche gewährt, sondern die Sozialversicherungsleistungen der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Beschäftigung koordiniert. Dieses Rechtsgebiet wurde durch die Reform des europäischen Sozialrechts mit Wirkung zum Mai 2010 neu geregelt.[17]

Begriff des Sozialrechts

Querschnittsmaterie

Es gibt mehrere Ansätze, das Sozialrecht von anderen rechtswissenschaftlichen Fächern abzugrenzen und zu untergliedern. Sozialrecht ist eine Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Als „Sozialrecht im formellen Sinn“ wird das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden, während das „Sozialrecht im materiellen Sinn“ darüber hinausgehend Materien umfasst, die in anderen Gesetzen geregelt sind,[18] beispielsweise das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung oder regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme (Versorgungswerke). In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des „sozialen Rechts“ alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zielsetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz oder Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern.[19]

Nach § 1 SGB I soll das Sozialrecht, soweit es im Sozialgesetzbuch zusammengefasst worden ist, „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“. Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Zwecksetzung ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2 Abs. 1 SGB I.

Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) neben öffentlichem und privatem Recht einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung zuzuordnen, wie es in manchen ausländischen Rechtsordnungen und im europäischen Unionsrecht üblich ist, haben sich nicht durchsetzen können. Im Unionsrecht ebenso wie im französischen Recht zählt das Sozialrecht zum Arbeitsrecht.[20]

Gliederung des Sozialrechts

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche

unterscheiden (die sogenannte „klassische Trias“).[21]

Von der Funktion der Regeln her gesehen ist eine modernere Gliederung des Sozialrechts in die drei Bereiche

vorgeschlagen worden (so genannte „neue Trias“), die das geltende Recht vollständig beschreibt.[22]

Final- und Kausalprinzip

Eine weitere Systematisierung fragt danach, welchen Zweck bzw. welche Ursache der jeweils durch das Sozialrecht zu deckende Bedarf habe. Dem „Kausalprinzip“ folgen die gesetzliche Unfallversicherung und das soziale Entschädigungsrecht, weil sie Leistungen nur in solchen Fällen gewähren, die auf eine bestimmte Ursache zurückgehen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Gewaltopferentschädigung). Bei anderen Sicherungssystemen spielt das keine Rolle, sie sind am Zweck der Leistung ausgerichtet. Dem „Finalprinzip“ folgt daher die gesetzliche Krankenversicherung, die die Behandlung von Krankheiten ermöglichen soll. Auf diese Weise kann aber nicht das gesamte Sozialrecht erfasst werden. Außerdem ist es nicht möglich, alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich nur einem Prinzip zuzuordnen. Die Leistungen zur Krankenbehandlung und zur Rehabilitation in der Unfallversicherung dienen nämlich auch – final – der Wiederherstellung der Gesundheit.[23]

Geltendes Recht

Allgemeine Regelungen

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) mit den Büchern I bis XII sind die Kernmaterien des Sozialrechts seit 1976 schrittweise zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt worden.

Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz, sind in den SGB I und SGB X enthalten. Das SGB IV enthält den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, das sind insbesondere Vorschriften über die Erhebung und den Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen sowie über die Organisation der Sozialversicherungsträger. Auch Regeln über den persönlichen und den räumlichen Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts einschließlich des internationalen Sozialrechts finden sich hier (Einstrahlung, Ausstrahlung).

Spezialgesetze, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet worden sind, gelten gemäß § 68 SGB I als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs.

Sozialversicherung und Arbeitsförderung

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Dazu zählen außer der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V, der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung im SGB VI, der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) auch die Künstlersozialversicherung (Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG) sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bis Ende des Jahres 2012: Landwirtschaftliche Sozialversicherung, LSV; Gesetz zur Modernisierung des Rechts der LSV, LSVMG; Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, ALG; vor 1995: GAL, das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, KVLG),

Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Sie wird von der weiterhin herrschenden Meinung nicht zur Sozialversicherung gerechnet.[24] Das rührt zum einen aus dem Wortlaut in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, der sie als eigenen Zweig von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung abhebt und ausdrücklich erwähnt. Dem folgt auch das einfache Recht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ordnet ausdrücklich an, dass die Bundesagentur für Arbeit als Sozialversicherungsträger im Organisationsrecht und im Beitragswesen gelte. Zum anderen wird dies aus den deutlich abweichenden Strukturen bei der Organisation und der Finanzierung der Arbeitsförderung hergeleitet.[25] Eine vermittelnde Ansicht zählt zwar die Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch die Arbeitsförderung (etwa die Berufsberatung, die Förderung der beruflichen Bildung oder die Rehabilitation) zur Sozialversicherung.[26] Eine im vordringen befindliche Meinung rechnet aber auch sie insgesamt zur Sozialversicherung.[27][28]

Soziale Entschädigung

Grundlage für das Soziale Entschädigungsrecht ist der Aufopferungsgedanke aus dem Staatshaftungsrecht. Anspruchsgrundlage sind die §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (Einl. PrALR) von 1794, die bis heute fortgelten. Das Modell des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz von 1950, auf das mehrere Leistungsgesetze für besondere Fälle verweisen (Opferentschädigungsgesetz für die Opfer von Gewalttaten, Soldatenversorgungsgesetz, Infektionsschutzgesetz bei Impfschäden).

Die Soziale Entschädigung wird 2019 neu gefasst und soll ab 2022 als Vierzehntes Buch (SGB XIV) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet werden.

Soziale Förderung und soziale Hilfen

Bestimmte Lebenslagen werden durch besondere soziale Förderungssysteme unterstützt, beispielsweise die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder der Wohnbedarf von Menschen mit geringem Einkommen nach dem Wohngeldgesetz.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe sind seit 2005 in das Zweite und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet worden.

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist grundsätzlich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Das Rechtsgebiet ist durch das Bundesteilhabegesetz 2016 reformiert worden. Die Neuregelung tritt in vier Stufen 2017, 2018, 2020 und 2023 in Kraft. Die Neufassung geht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zurück, die in deutsches Recht umgesetzt werden musste.

Spezielle Bestimmungen der jeweils zuständigen Rehabilitationsträger gehen dem SGB IX vor. Wenn also beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund der zuständige Reha-Träger ist, so ersetzen die im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthaltenen Vorgaben für die Rehabilitation durch Rentenversicherungsträger gegebenenfalls die allgemeinen Vorschriften in SGB IX. Entsprechendes gilt, wenn die Agentur für Arbeit, gegebenenfalls mit dem Jobcenter oder dem Träger einer Optionskommune, zuständig wäre, in Bezug auf das SGB III und das SGB II. Ist die Krankenkasse zuständiger Reha-Träger, können Vorschriften im SGB V denjenigen im SGB IX vorgehen. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung auch für die Rehabilitation des Betroffenen zuständig.

Sozialrecht betreffend Familie, Eltern, Kinder

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Es regelt die Wohlfahrtspflege für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die durch die Jugendämter und die Träger der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen wird.

Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B. nicht bekannt oder verstorben ist oder wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzen, die als „soziales Recht“ Eltern, Familien und Kinder fördern und sozial absichern, insbesondere im Arbeitsrecht das Mutterschutzgesetz und das Kündigungsschutzgesetz (darin gibt es eine Begünstigung von unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern in § 1 Abs. 3 KSchG) sowie im Steuerrecht das Kindergeld.

Sozialverwaltungsverfahren und sozialgerichtliches Verfahren

Das Verwaltungsverfahren für die Sozialbehörden ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ enthält zudem das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs eigene Vorschriften für die jeweiligen Fachgebiete enthalten, gehen diese den allgemeinen Regelungen für das Sozialverwaltungsverfahren vor. All diese Vorschriften verdrängen wiederum die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder.

Das sozialgerichtliche Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens und des Aufbaus der Sozialgerichtsbarkeit sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Nur für diejenigen Materien, die nicht gemäß § 51 SGG (abdrängende Zuweisung) den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, findet die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung mit der Folge, dass in diesen Fällen die Sozialkammern der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind, § 40, § 188 VwGO. Das betrifft die Jugendhilfe, die Kriegsopferversorgung, die Schwerbehindertenfürsorge und die Ausbildungsförderung sowie das Wohngeldrecht, die Angelegenheiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.[29] Für Sozialhilfesachen waren die Verwaltungsgerichte bis Ende 2004 zuständig; seit dem 1. Januar 2005 wurden diese den Sozialgerichten zugewiesen.[29]

Internationale Bezüge

Die soziale Sicherheit ist als Menschenrecht in Art. 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verbürgt. Dort heißt es: „Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.“[30] Das innerstaatliche Recht der sozialen Sicherungssysteme ist vom internationalen Recht überlagert und – systemtheoretisch gesprochen – „programmiert“. Das heißt, die Menschenrechte und weitere Übereinkommen, Empfehlungen und bestimmte völkerrechtliche Verträge sind „Prinzipienerklärungen“ und „Gesetzgebungsaufträge“ zur Ausgestaltung des nationalen Sozialrechts.[31] Sie finden sich in Beschlüssen und Verträgen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, insbesondere in den Internationalen Arbeitsstandards („Internationales Arbeitsgesetzbuch“) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ebenso wie in der Europäischen Sozialcharta des Europarats von 1961. Besonders augenscheinlich geworden ist die Bedeutung des Völkerrechts für das Sozialrecht durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die durch das Bundesteilhabegesetz 2016 in nationales Recht umgesetzt wurde. Im übrigen ist die UN-BKR unmittelbar anwendbar.

In Anlehnung an das Internationale Privatrecht wird nicht nur das sozialrechtliche Völkerrecht, sondern auch das innerstaatliche Recht, das bestimmt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist, als Internationales Sozialrecht bezeichnet. Solche Sachverhalte, die die Grenzen des Nationalstaats überschreiten, sind in neuerer Zeit häufiger geworden. Dazu gehört die Entsendung von Beschäftigten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in andere Länder, aber auch darüber hinaus der Aufenthalt eines Betroffenen, sei es als Tourist oder als Migrant, in einem anderen als dem Heimatland, wo ein anderes oder möglicherweise gar kein nennenswertes soziales Sicherungssystem besteht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welches Sozialrecht anzuwenden sei, wenn ein entsprechender Bedarf beispielsweise an Krankenbehandlung oder an Grundsicherung entsteht.

Ausgangspunkt im deutschen Recht ist insoweit § 30 SGB I, das das Territorialitätsprinzip (seltener: Territorialprinzip) vorsieht. Das deutsche Sozialrecht ist demnach grundsätzlich anzuwenden, wenn ein Betroffener seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs hat, soweit sich nicht aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht etwas anderes ergibt. Europäisches Recht und Völkerrecht gehen also vor (insbesondere Sozialversicherungsabkommen), aber auch abweichende Regelungen in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs oder in Gesetzen, die bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen besondere Teile gelten, § 37 Satz 1, § 68 SGB I. Zum Beispiel kann unter bestimmten Umständen Sozialhilfe auch an Deutsche gezahlt werden, die sich im Ausland aufhalten, § 24 SGB XII.

Für die Sozialversicherung enthalten die §§ 1–6 SGB IV besondere Vorschriften. Die „Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung“ bei einer Entsendung ins Ausland richten sich, „soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen“, danach, ob die Beschäftigung oder die selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs erfolgt; in den anderen Fällen verbleibt es beim Territorialitätsprinzip, § 3 SGB IV. Weiterhin gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung für eine Beschäftigung oder für eine selbständige Tätigkeit nach deutschem Recht auch, wenn der Betroffene zeitlich befristet im Ausland tätig wird (sogenannte Ausstrahlung). Umgekehrt unterliegen Beschäftigte oder selbständig Tätige dem deutschen Sozialrecht nicht, wenn sie zeitlich befristet nach Deutschland entsandt werden (Einstrahlung). Die zeitliche Befristung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder der Tätigkeit oder aus Vertrag ergeben. Auch hier gehen über- und zwischenstaatliches Recht vor, §§ 4–6 SGB IV.

Das Europäische Sozialrecht ist ein Sonderrecht für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union. Die EU dient zur Herstellung des Gemeinsamen Binnenmarkts; sie ist eine Rechts- und Wirtschaftsunion, keine Sozialunion. Die Grundfreiheiten des Unionsrechts (Personenfreizügigkeit, Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit) dienen der Verwirklichung des Binnenmarkts. Für sozialrechtliche Fälle sind Artt. 45, 48 AEUV maßgeblich. Ein eigenes europäisches Sozialversicherungsrecht mit einer eigenen Sozialverwaltung wurde nicht begründet. Man beschränkt sich stattdessen darauf, die sozialen Sicherungssysteme zu koordinieren, zu standardisieren und zu harmonisieren.[32] Für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 geschaffen. Für die Wanderarbeitnehmer gilt seit 1971 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72. Seit Mai 2010 wurden diese durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für Unionsbürger ersetzt. Für Nicht-EU-Bürger gilt VO Nr. 1408/71 fort.[33] Zu regeln sind aber auch andere Bereiche der sozialen Sicherung. So ist insbesondere in der Gesetzlichen Krankenversicherung die Frage des Exports von Leistungen als Ausfluss der Dienstleistungsfreiheit diskutiert worden. Die Pflichtmitgliedschaft der Unternehmer in den gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde ebenfalls am Europarecht gemessen.[34][35] Im Recht der Grundsicherung war die Frage zu klären, ob es mit Unionsrecht zu vereinbaren sei, EU-Ausländer von der Gewährung existenzsichernder Leistungen auszuschließen.[36][37][38] Im Zusammenhang mit dem Kindergeld wurde diskutiert, ob es zu einer „Einwanderung in die Sozialsysteme“ komme, was dafür sprechen könnte, bestimmte Sachverhalte auszunehmen.[39][40] Die EU-Kommission war im Jahr 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die These in Bezug auf die Erweiterung der EU um Rumänien und Bulgarien 2007 nicht zu belegen war.[41]

Sozialrecht als Wissenschaft

Das Bundessozialgericht besteht als oberster Gerichtshof des Bundes für die Sozialgerichtsbarkeit seit dem 11. September 1954. Der erste Band des unvollendeten „Lehrbuchs des Sozialversicherungsrechts“ von Georg Wannagat erschien 1965.[42]

Gleichwohl wird die Herausbildung des Sozialrechts als rechtswissenschaftliches Fach in Deutschland gemeinhin erst später datiert, nämlich zwischen 1960 und dem Jahr 1980, als die Habilitationsschrift von Hans F. Zacher in Buchform erschien.[43][44] In dieser Zeit kamen auch die ersten Lehrbücher heraus und wurden die ersten Lehrstühle und Institute für Sozialrecht gegründet. Man sprach zu Anfang noch eher vom „Recht der sozialen Sicherheit“, erst durch die Arbeiten am Sozialgesetzbuch setzte sich der Begriff „Sozialrecht“ auch an den Hochschulen durch.[43] Die Projektgruppe Zachers, aus der das spätere „Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht“ hervorging, wurde 1976 gegründet. Die Institutsgründung folgte vier Jahre später. Bernd Baron von Maydell übernahm 1990 die Leitung. Seit 2011 trägt es den Namen „Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik“; es wurde auch um andere sozialwissenschaftliche Forschergruppen erweitert.[45]

Seit den 1980er-Jahren hat die Bedeutung des Sozialrechts für die juristische Ausbildung dann aber wieder nachgelassen. Michael Stolleis schrieb 2003, es sei „inzwischen wieder auf den Status eines ‚Wahlfachs‘ abgesunken“.[43][45] An vielen Universitäten wird es nicht gelehrt. Teilweise wird es unter der Bezeichnung „Arbeits- und Sozialrecht“ von Privatrechtlern mit betrieben, ist also nicht als eigenständiges öffentlich-rechtliches Fach vertreten.[46] Seit Anfang der 2000er-Jahre wird zunehmend das Gesundheitsrecht aus dem Sozialrecht ausgegliedert und zusammen mit dem Medizinrecht gelehrt.[46] Das verstärkt die bereits bestehende Vernachlässigung der anderen sozialrechtlichen Fachgebiete, insbesondere des Rechts der Menschen mit Behinderung.[45] Demgegenüber hat die Bedeutung des Sozialrechts an den Fachhochschulen eher zugenommen.[47][46][48][45]

Literatur

Handbücher

Lehrbücher

Geschichte des Sozialrechts

  • Peter Collin: State and Perspectives of the History of Social Law in Germany. In: Rechtsgeschichte Legal History – Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte. Nr. 24, 2016, ISSN 2195-9617, S. 393–401, doi:10.12946/rg24/393-401 (mpg.de [PDF; abgerufen am 31. Januar 2019]).
  • Alexander Graser: Den Wandel verwaltet, immerhin: Sozialrecht(swissenschaft) in der Berliner Republik. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 297–326.
  • Ulrich Lohmann: Die Entwicklung des Sozialrechts in der DDR. In: Beiträge zu den Berichten der Kommision für die Erforschung des sozialen und politischen Wandels in den neuen Bundesländern e.V. (KSPW). VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 1996, ISBN 978-3-8100-1737-6, doi:10.1007/978-3-322-92623-4 (springer.com [abgerufen am 1. Februar 2019]).
  • Timothy Mason: Sozialpolitik im Dritten Reich: Arbeiterklasse und Volksgemeinschaft. Westdeutscher Verlag, Opladen 1977, ISBN 3-531-11364-X.
  • Gabriele Metzler: Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall. 2. Auflage. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 2003, ISBN 3-421-05489-4.
  • Marie-Luise Recker: Nationalsozialistische Sozialpolitik im Zweiten Weltkrieg. Oldenbourg, München 1985, ISBN 3-486-52801-7.
  • Gerhard A. Ritter: Der Sozialstaat. Entstehung und Entwicklung im internationalen Vergleich. In: Historische Zeitschrift, Beihefte, Neue Folge. Band 11. Oldenbourg, München 1989, ISBN 3-486-64411-4.
  • Gerhard A. Ritter: Der Preis der deutschen Einheit. Die Wiedervereinigung und die Krise des Sozialstaats. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-54972-4.
  • Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zum Ersten Weltkrieg. 2., verbesserte und erweiterte Auflage. Band 1. Kohlhammer, Stuttgart 1998, ISBN 3-17-015290-4. – Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Fürsorge und Wohlfahrtspflege: 1871–1929. Band 2. Kohlhammer, Stuttgart 1988, ISBN 3-17-010083-1. – Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Der Wohlfahrtsstaat im Nationalsozialismus. Band 3. Kohlhammer, Stuttgart 1992, ISBN 3-17-010369-5.
  • Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0 (leibniz-publik.de). – Englische Ausgabe: Michael Stolleis: History of Social Law in Germany. Springer, Berlin 2014, ISBN 3-642-38453-6.
Wiktionary: Sozialrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. Lucius & Lucius. Stuttgart. 2003. ISBN 3-8252-2426-0. S. 307.
  2. Peter Collin: State and Perspectives of the History of Social Law in Germany. In: Rechtsgeschichte Legal History - Journal of the Max Planck Institute for European Legal History. Nr. 24, 2016, ISSN 2195-9617, S. 393–401, 395, doi:10.12946/rg24/393-401 (mpg.de [PDF; abgerufen am 31. Januar 2019]).
  3. Die Max-Planck-Gesellschaft trauert um Hans F. Zacher. Stratege und Visionär in Zeiten des Umbruchs. 19. Februar 2015. Abgerufen am 20. Februar 2015 (Nachruf).
  4. a b Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 17 f. (leibniz-publik.de).
  5. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 163 (leibniz-publik.de).
  6. Gabriele Metzler: Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall. 2. Auflage. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 2003, ISBN 3-421-05489-4, S. 119.
  7. Gabriele Metzler: Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall. 2. Auflage. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 2003, ISBN 3-421-05489-4, S. 125.
  8. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 198 f. (leibniz-publik.de).
  9. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 202 (leibniz-publik.de).
  10. Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene (Hrsg.): Eugenik, 1930. Zitiert nach: Wolfgang Ayaß: Asoziale im Nationalsozialismus, Stuttgart 1995, S. 14 in: Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 185 (leibniz-publik.de).
  11. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. 1. Auflage. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 189 (leibniz-publik.de).
  12. BVerwG 1, 159 – Urteil vom 24. Juni 1954 – Az. V C 78.54 – JurionRS 1954, 13768.
  13. Friederike Föcking: Fürsorge im Wirtschaftsboom, Die Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes von 1961. In: Studien zur Zeitgeschichte. Band 73. De Gruyter, Berlin, Boston 2009, ISBN 978-3-486-58132-4, doi:10.1524/9783486594737 (degruyter.com [abgerufen am 1. Februar 2019]).
  14. Willy Brandts Regierungserklärung, Faksimile. In: 1000 Dokumente. Bayerische Staatsbibliothek, 28. Oktober 1969, S. 39, abgerufen am 18. Januar 2019.
  15. Eberhard Eichenhofer,: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 168–170.
  16. Den Diskussionsstand dokumentieren: Christoph Butterwegge, Kuno Rinke (Hrsg.): Grundeinkommen kontrovers. Plädoyers für und gegen ein neues Sozialmodell. 1. Auflage. Beltz Juventa, Weinheim 2018, ISBN 3-7799-3987-8.
  17. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/2017-04-11 ; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/2018-01-01
  18. Raimund Waltermann: Sozialrecht. 1. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-9976-9, S. 16 f. (§ 2 Rn. 32ff.).
  19. Raimund Waltermann: Sozialrecht. 1. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-9976-9, S. 12 ff. (§ 1 Rn. 24ff.).
  20. Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 402 (§ 88 Rn. 3).
  21. Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 6 (§ 2 Rn. 2).
  22. Hans F. Zacher: Einführung in das Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-5282-7, S. 20 ff.
  23. Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 6 (§ 2 Rn. 4).
  24. Eichenhofer, Eberhard.: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 6.
  25. Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 49 (§ 8 Rn. 3).
  26. Hans F. Zacher: Einführung in das Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-5282-7, S. 31, 52.
  27. Stefan Muckel, Markus Ogorek: Sozialrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62637-1, S. 49 f. (§ 7 Rn. 2, mit Hinweis auf die h. M., aber ohne Nachweise).
  28. So auch Raimund Waltermann: Sozialrecht. 1. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-9976-9, S. 48 f. (§ 7 Rn. 94).
  29. a b Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 380 (§ 81 Rn. 1).
  30. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948, Art. 22.
  31. Eberhard Eichenhofer,: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 75–81.
  32. Eberhard Eichenhofer,: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 86.
  33. Stefan Muckel, Markus Ogorek: Sozialrecht. 4., neu bearbeitete Auflage. C.H.Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62637-1, § 21 Rn. 4.
  34. Richard Giesen: Sozialversicherungsmonopol und EG-Vertrag. Eine Untersuchung am Beispiel der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Nomos, Baden-Baden 1995, ISBN 3-7890-3967-5.
  35. EuGH: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. März 2009. Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft. Rechtssache C-350/07. ECLI:EU:C:2009:127. 5. März 2009, abgerufen am 31. Januar 2019.
  36. Frank Schreiber: Unionsrechtliche Gleichbehandlung beim Arbeitslosengeld II-Bezug ohne Aufenthaltsrecht? Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 11.11.2014 – Rs. C-333/13 – Dano. In: info also. Nr. 1, 2015, S. 3 (nomos.de [PDF]).
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