Überweisung (Zahlungsverkehr)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Überweisung im Zahlungsverkehr ist die Übertragung von Geld von einem bestimmten Konto bei einer Bank zu einem anderen Konto bei derselben oder einer anderen Bank. Diese wird heutzutage in der Regel bargeldlos und lediglich durch Buchungen in den Konten der beteiligten Kreditinstitute durchgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Ablauf [Bearbeiten]

Der Kontoinhaber erteilt seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto einen bestimmten Geldbetrag einem begünstigten Konto gutzuschreiben. Diese bündelt die Zahlungsaufträge meistens und überträgt die Information darüber – oft mehrmals täglich – an die Zentralbank oder eine zentrale Verrechnungsstelle (siehe auch Situation in Deutschland). Der entsprechende Datensatz, der übertragen wird, enthält

  • Name und Kontonummer des Absenders,
  • Bankleitzahl der beauftragten Bank,
  • Kontonummer des Empfängers,
  • Bankleitzahl der Empfängerbank,
  • Höhe des Betrages,
  • vom Kunden gemachte Angaben über den Verwendungszweck.

Die Zentralbank leitet diese Informationen über ein Datenträgeraustauschverfahren an die Empfängerbanken weiter (sog. Clearing), verrechnet die Zahlungen zwischen den Banken und bucht die Differenzbeträge auf den Konten der Kreditinstitute bei der Zentralbank um (sog. Settlement).

Beispiel: Bank A hat bei der Zentralbank ein Guthaben von 500.000.000 Euro, Bank B hat ein Guthaben von 600.000.000 Euro. Insgesamt sollen von Kunden bei Bank A 20.000.000 Euro zu Kunden bei Bank B überwiesen werden. Gleichzeitig sollen von Kunden bei Bank B insgesamt 22.000.000 Euro zu Kunden bei Bank A überwiesen werden. In diesem Fall bucht die Zentralbank nur 2.000.000 Euro (sog. Zentralbankgeld) um, so dass Bank A nach diesem Vorgang ein Guthaben von 502.000.000 Euro und Bank B ein Guthaben von 598.000.000 Euro bei der Zentralbank hat.

Die an einer Überweisung beteiligten Banken aktualisieren anhand der übertragenen Datensätze die Kontoinformationen ihrer Kunden einerseits und ihr Guthaben bei der Zentralbank andererseits in ihrer Bankbilanz. Wenn aufgrund des Abgleichs der Überweisungsdaten z. B. das Gesamtguthaben der Kunden einer Bank (in der Bankbilanz auf der Passivseite) sinkt, sinkt gleichzeitig auch das Guthaben bei der Zentralbank (in der Bankbilanz auf der Aktivseite). Gleichzeitig werden die Kontendaten der Kunden in entsprechender Weise aktualisiert, in die diese z. B. durch Electronic Banking oder durch einen Kontoauszug Einblick nehmen können. Diese Aktualisierung wird bei manchen Banken in Echtzeit, bei anderen Banken erst in der Nacht für den davorliegenden Tag vorgenommen, wodurch sich die Dauer des Überweisungsvorgangs in der Wahrnehmung des Kunden oft verlängert, da er in einem solchen Fall erst einen Tag nach dem tatsächlichen Zahlungseingang den neuen Kontostand sieht.

Eine Überweisung zwischen zwei Konten, die bei derselben Bank geführt werden, läuft technisch anders ab und oft auch viel schneller. Hierbei wird die Information gar nicht erst an die Zentralbank übertragen, sondern lediglich der Betrag buchungstechnisch zwischen den Konten umgebucht. Weder das Guthaben der Bank bei der Zentralbank noch das Gesamtguthaben aller Kundenkonten ändert sich durch eine solche interne Überweisung. Bei vielen Banken wird dies auch in Echtzeit in den für den Kunden zugänglichen Kontoinformationen angezeigt.

Zur rechtzeitigen Zahlung des Zahlungspflichtigen genügt es nicht, den Überweisungsbeleg innerhalb der vorgegebenen Frist (z. B. innerhalb der Skontofrist) bei seiner Bank eingereicht zu haben; denn nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06) erfolgt eine Zahlung per Überweisung nur dann rechtzeitig, wenn der Überweisungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist bei der Empfängerbank eingeht. Gleiches gilt in der Regel bei Zahlungen an eine Behörde. Dort gilt ein Betrag erst dann als bezahlt, wenn er auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.

Situation in Deutschland [Bearbeiten]

In Deutschland existieren für Überweisungen zwischen den Kreditinstituten fünf so genannte Gironetze oder Girokreise, die ihrerseits ebenfalls vernetzt sind und auch Zahlungen mit dem Ausland abwickeln: [1]

Gesetzliche Bestimmungen für Überweisungen in Deutschland finden sich in den Paragraphen § 675c bis § 675z, § 676 und § 676a bis § 676c BGB. Zusätzlich haben die Banken eigene Vorschriften in den („Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“) für die Überweisungen der Kunden geregelt.

Preis und Dauer [Bearbeiten]

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Welche Folgen haben Überschreitungen der vorgesehenen Dauer? Bis wann (Uhrzeit) muss eine Überweisung an Werktagen bei der Bank eingegangen sein, damit sie "rechtzeitig" eingegangen ist und noch am gleichen Tag ausgeführt werden muss?
Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst, aber bitte kopiere keine fremden Texte in diesen Artikel.

Preis und Dauer der Überweisung unterscheiden sich von Kreditinstitut zu Kreditinstitut.

Längste zulässige Dauer einer Überweisung zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 675s BGB (bis zum Eingang auf dem Konto des Empfängerinstituts):

  • Bei Überweisungen in Euro: Im Allgemeinen einen Bankgeschäftstag; bis Ende 2011 durften abweichende Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde noch bis zu drei Bankgeschäftstage vorsehen. Für Überweisungen in Papierform erhöhen sich diese Fristen um jeweils einen Geschäftstag.
  • Bei Überweisungen in anderer Währung: 4 Bankgeschäftstage

Für Überweisungen innerhalb desselben Kreditinstituts sind mit der zum 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Umsetzung der EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste die bis dahin gültigen konkreten Fristenregelungen nach dem bisherigen § 676g BGB entfallen. Nach § 675t BGB sind nun Zahlungseingänge unverzüglich nach Eingang zu buchen, die Wertstellung muss sogar taggleich mit dem Zahlungseingang erfolgen. Die Buchung einer Gutschrift am auf den Eingang folgenden Geschäftstag bleibt aber weiterhin zulässig, wenn sie unverzüglich erfolgt.[4]

Fristbeginn ist der Tag der Auftragserteilung, sofern es sich um einen Bankgeschäftstag handelt, andernfalls der nächste Bankgeschäftstag. Allerdings kann nach § 675n BGB eine Regelung getroffen werden, nach der nahe am Ende eines Geschäftstags (beispielsweise nach Schalterschließung) erteilte Aufträge erst als am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten. Bankgeschäftstage sind hierbei alle Werktage außer Samstag, an denen die am Überweisungsvorgang beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Fällt der 24. oder 31. Dezember auf einen Wochentag, gelten diese Tage trotzdem ebenfalls nicht als Werktag für den Sparkassen- und Giroverband, d. h. an diesen Tagen finden keinerlei Buchungsläufe statt.

Der Vorteil der Überweisung von Geld liegt in der relativ einfachen Handhabung dieser Art der Bezahlung in Bezug auf Ort und Zeit. Wurde früher ein Großteil der Überweisungen mittels Papier (Überweisungsträger) durchgeführt, geht der Trend inzwischen zur Online-Überweisung mittels Online-Banking. Dies vereinfacht für die Banken den Zahlungsverkehr weiter und senkt die Kosten vor allem bei Personalausgaben.

Ein Nachteil der Überweisung ist deren Rückgabe. Ein Widerruf der Überweisung ist nur möglich, sofern es sich um eine Inlandsüberweisung handelt und der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben ist.[5]

Problematisch ist dies besonders im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel. Weiterhin ist es aufwändig, eine fehlerhafte Überweisung nachzuvollziehen. Hierzu gibt es den so genannten Nachforschungsauftrag, welchen man bei seiner Bank beauftragen kann.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen beleghaften (Überweisungsträger) und nicht beleghaften (z. B. Homebanking) Überweisungen.

Normale Kundenzahlungen werden als Prior3-Überweisungen ausgeführt. Prior2-Überweisungen sind ein beschleunigtes Verfahren für beleglose Massenzahlungen.

Blitz-Überweisung [Bearbeiten]

Prior1-Überweisungen (alte Bezeichnung: „Telegrafische Überweisung“) werden von den Geldinstituten unter verschiedenen Namen angeboten, wie Swift-Überweisung oder Blitz-Überweisung. Diese Überweisungen werden dem Empfängerkonto taggleich gutgeschrieben, wenn sie vor Annahmeschluss der Bank übergeben bzw. zugeleitet werden. Entsprechend sind die Gebühren für Prior1-Überweisungen recht hoch (i. d. R. zwischen 10 und 15 EUR).

EU-Preisverordnung/EU-Standardüberweisung [Bearbeiten]

Die Europäische Gemeinschaft hat in Verordnung 2560/2001[6] („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebührensätze gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf Euro lauten, einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten und bei denen die International Bank Account Number (IBAN) und der SWIFT-BIC angegeben sind.

Für die Durchführung einer Auslandsüberweisung ist in der Regel ein spezielles Formular EU-Standardüberweisung auszufüllen. Anstelle der Kontonummer und Bankleitzahl des Begünstigten tritt dabei die IBAN des Empfängers, ergänzt um den SWIFT-BIC der Bank des Begünstigten.

Seit 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.[7]

Bis zum 31. Dezember 2005 lag die Betragsgrenze bei 12.500 Euro (seit 1. Januar 2006: 50.000 EUR). Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.[8]

SEPA-Überweisung [Bearbeiten]

Nachfolger der vorläufig weiterhin zulässigen, aber nicht mehr benötigten EU-Standardüberweisung ist die SEPA-Überweisung[9]. Diese ist seit 28. Januar 2008 grenzübergreifend im gesamten SEPA-Raum (allen Staaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz und seit Frühjahr 2009 auch Monaco[10]) möglich und hat gegenüber der EU-Standardüberweisung einen erweiterten Anwendungsbereich. Spätestens zum 1. Februar 2016 werden innerhalb der EU alle Meldepflichten von Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden entfallen.[11]

Termin-Überweisung [Bearbeiten]

Viele Banken bieten auch die terminierte Ausführung einer Transaktion an, d. h. die Beauftragung zu einem bestimmten Termin. So wird eine Überweisung nicht sofort, sondern an einem vorgewählten Tag, an dem man z. B. im Urlaub ist, ausgeführt.

Sicherheitsaspekte [Bearbeiten]

Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z. B. hinsichtlich nicht hinreichender Authentizitätsprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. Überweisungsbetrug).

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. H. May: Wirtschaftsbürger-Taschenbuch. Oldenbourg Verlag, München 2003, ISBN 3-486-27237-3
  2. http://www.bankenverband.de/channel/101762/art/1606/index.html
  3. http://www.mehliss.de/bvwl/Arten%20der%20Gironetze.pdf
  4. Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 112 (PDF; 2,4 MB)
  5. FAQ Überweisungen. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012.
  6. Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (PDF). In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 344, 28. Dezember 2001, S. 13–16.
  7. Länder, für welche die EG-Preisverordnung gilt
  8. Außenwirtschaft bei der Deutschen Bundesbank
  9. Webseite eines Zahlungsverkehrsspezialisten. Abgerufen 3. August 2012
  10. Unterschiede SEPA/PSD/Preisverordnung
  11. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, hier speziell die Änderung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Weblinks [Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: Überweisung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary Wiktionary: überweisen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!