„Schweizer Truppen in fremden Diensten“ – Versionsunterschied

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Ein weiteres Kapitel sind auch die etwa 1000 [[Ausländische Freiwillige der Waffen-SS|Schweizer Angehörigen]]<ref>Es existieren keine amtlichen Zahlen, nur Schätzungen verschiedener Quellen von 800 bis 2‘000 Mann</ref> der [[Nationalsozialismus|nationalsozialistischen]] [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|deutschen]] [[Waffen-SS]]. Deren ranghöchste Schweizer waren [[SS-Oberführer]] [[Johann Eugen Corrodi]], [[SS-Obersturmbannführer]] [[Franz Riedweg]] und [[SS-Sturmbannführer]] [[Heinrich Johann Hersche]], berüchtigt der sadistische [[Konzentrationslager]]-[[Funktionshäftling]] [[Eugen Wipf]].<ref>Marc Tribelhorn: [https://www.nzz.ch/schweiz/folter-und-mord-im-nazi-konzentrationslager-sadist-wipf-ld.1303977 ''Folter und Mord im Nazi-Konzentrationslager. Sadist Wipf.''] In: ''[[Neue Zürcher Zeitung]].'' 3. Juli 2017.</ref> Die Angehörigen der Waffen-SS wurden nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] (1939–1945), meist nach längerer Kriegsgefangenschaft und zum Teil in Abwesenheit, verurteilt, Einzelnen sogar die Staatsbürgerschaft entzogen.
Ein weiteres Kapitel sind auch die etwa 1000 [[Ausländische Freiwillige der Waffen-SS|Schweizer Angehörigen]]<ref>Es existieren keine amtlichen Zahlen, nur Schätzungen verschiedener Quellen von 800 bis 2‘000 Mann</ref> der [[Nationalsozialismus|nationalsozialistischen]] [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|deutschen]] [[Waffen-SS]]. Deren ranghöchste Schweizer waren [[SS-Oberführer]] [[Johann Eugen Corrodi]], [[SS-Obersturmbannführer]] [[Franz Riedweg]] und [[SS-Sturmbannführer]] [[Heinrich Johann Hersche]], berüchtigt der sadistische [[Konzentrationslager]]-[[Funktionshäftling]] [[Eugen Wipf]].<ref>Marc Tribelhorn: [https://www.nzz.ch/schweiz/folter-und-mord-im-nazi-konzentrationslager-sadist-wipf-ld.1303977 ''Folter und Mord im Nazi-Konzentrationslager. Sadist Wipf.''] In: ''[[Neue Zürcher Zeitung]].'' 3. Juli 2017.</ref> Die Angehörigen der Waffen-SS wurden nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] (1939–1945), meist nach längerer Kriegsgefangenschaft und zum Teil in Abwesenheit, verurteilt, Einzelnen sogar die Staatsbürgerschaft entzogen.


In jüngster Zeit wurden nachrichtendienstliche und militärgerichtliche Untersuchungen gegen Schweizer im Einsatz in der [[Israelisches Heer|Israelischen Armee]],<ref>Kian Ramezani: [http://www.watson.ch/Schweiz/Israel/308932532-Schweizer-Legionäre-in-der-israelischen-Armee--Die-Militärjustiz-ermittelt ''Schweizer Legionäre in der israelischen Armee? Die Militärjustiz ermittelt''] In: ''[[watson (Magazin)|watson]].'' 1. April 2017.</ref><ref>[https://www.youtube.com/watch?v=AO9r_FjYhfY Oren Giladi in "beneath the helmets"] (youtube-Video)</ref> mit [[Academi|Blackwater]] im [[Irak]],<ref>[https://www.nzz.ch/ermittlung_gegen_schweizer_blackwater-angestellten-1.580739 ''Ermittlung gegen Schweizer Blackwater-Angestellten''] In: ''[[Neue Zürcher Zeitung]].'' 7. November 2007.</ref><ref>[https://www.blick.ch/news/schweiz/blackwater-kein-verfahren-gegen-schweizer-soeldner-id1473714.html ''Kein Verfahren gegen Schweizer Söldner''] In: ''[[Blick (Zeitung)|Blick]].'' 7. Juli 2008.</ref> im [[Krieg in der Ukraine seit 2014|Krieg in der Ukraine]],<ref>Fabian Eberhard: [http://dok.sonntagszeitung.ch/2015/ukrainekrieg ''Schweizer kämpfen in der Ukraine''] In: ''[[Sonntagszeitung]].'' 7. September 2015.</ref>, als Kämpfer bei der [[Arbeiterpartei Kurdistans|kurdischen PKK]]<ref name="Kühne">Tobias Kühne: [https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_5/Kuehne_Tobias.pdf ''Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG) beim Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation''] Masterarbeit im Programm ''Master of Advanced Studies Forensics'' der Staatsanwaltsakademie der Universität Luzern, 2015.</ref> sowie im [[Bürgerkrieg in Syrien]]<ref>[https://www.nzz.ch/schweiz/christlicher-anti-is-kaempfer-zurueck-in-der-schweiz-1.18499837 ''Christlicher Anti-IS-Kämpfer zurück in der Schweiz''] In: ''[[Neue Zürcher Zeitung]].'' 11. März 2015.</ref><ref>Andrea Böhm: [http://www.zeit.de/2014/44/buergerkrieg-syrien-islamischer-staat-schweizer-unteroffizier/komplettansicht ''Schweizer Scharfschütze''] In: ''[[Die Zeit|ZEIT ONLINE]].'' 24. Oktober 2014.</ref> bekannt. Von den bisher (bis Ende 2017) 93 schweizerischen [[Dschihad]]-Reisenden in Syrien, Afghanistan, Pakistan, Jemen oder Somalia<ref>[https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Mindestens-drei-JihadReisende-sind-in-die-Schweiz-zurueckgekehrt/story/20123913 ''Mindestens drei Jihad-Reisende sind in die Schweiz zurückgekehrt''] In: ''[[Tages-Anzeiger]].'' 15. Dezember 2014.</ref><ref>Simone Rau: [https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Diese-Schweizer-sind-beim-IS-registriert/story/12587021 ''Diese Schweizer sind beim IS registriert''] In: ''[[Tages-Anzeiger]].'' 15. März 2016.</ref> sind 29 umgekommen und 16 zurückgekehrt. Für den Umgang mit ihnen plant der Bundesrat eine neue Fachstelle<ref>Andreas Schmid: [https://nzzas.nzz.ch/schweiz/neue-fachstelle-wegen-jihad-rueckkehrern-ld.1379605 ''Neue Fachstelle wegen Jihad-Rückkehrern''] In: [https://nzzas.nzz.ch/ NZZ am Sonntag] 22. April 2018.</ref><ref>Simon Bradley: [https://www.swissinfo.ch/ger/gesellschaft/terrorismus_expertengruppe-fuer-dschihad-rueckkehrer/44067984 ''Expertengruppe für Jihad-Rückkehrer''], In: [https://www.swissinfo.ch/ swissinfo.ch] 28. April 2018.</ref><ref>Der Bundesrat: [https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2018/2018-05-16.html ''Medienmitteilung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD''] 16. Mai 2018.</ref>.
In jüngster Zeit wurden nachrichtendienstliche und militärgerichtliche Untersuchungen gegen Schweizer im Einsatz in der [[Israelisches Heer|Israelischen Armee]],<ref>Kian Ramezani: [http://www.watson.ch/Schweiz/Israel/308932532-Schweizer-Legionäre-in-der-israelischen-Armee--Die-Militärjustiz-ermittelt ''Schweizer Legionäre in der israelischen Armee? Die Militärjustiz ermittelt''] In: ''[[watson (Magazin)|watson]].'' 1. April 2017.</ref><ref>[https://www.youtube.com/watch?v=AO9r_FjYhfY Oren Giladi in "beneath the helmets"] (youtube-Video)</ref> mit [[Academi|Blackwater]] im [[Irak]],<ref>[https://www.nzz.ch/ermittlung_gegen_schweizer_blackwater-angestellten-1.580739 ''Ermittlung gegen Schweizer Blackwater-Angestellten''] In: ''[[Neue Zürcher Zeitung]].'' 7. November 2007.</ref><ref>[https://www.blick.ch/news/schweiz/blackwater-kein-verfahren-gegen-schweizer-soeldner-id1473714.html ''Kein Verfahren gegen Schweizer Söldner''] In: ''[[Blick (Zeitung)|Blick]].'' 7. Juli 2008.</ref> im [[Krieg in der Ukraine seit 2014|Krieg in der Ukraine]],<ref>Fabian Eberhard: [http://dok.sonntagszeitung.ch/2015/ukrainekrieg ''Schweizer kämpfen in der Ukraine''] In: ''[[Sonntagszeitung]].'' 7. September 2015.</ref>, als Kämpfer bei der [[Arbeiterpartei Kurdistans|kurdischen PKK]]<ref name="Kühne">Tobias Kühne: [https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_5/Kuehne_Tobias.pdf ''Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG) beim Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation''] Masterarbeit im Programm ''Master of Advanced Studies Forensics'' der Staatsanwaltsakademie der Universität Luzern, 2015.</ref> sowie im [[Bürgerkrieg in Syrien]]<ref>[https://www.nzz.ch/schweiz/christlicher-anti-is-kaempfer-zurueck-in-der-schweiz-1.18499837 ''Christlicher Anti-IS-Kämpfer zurück in der Schweiz''] In: ''[[Neue Zürcher Zeitung]].'' 11. März 2015.</ref><ref>Andrea Böhm: [http://www.zeit.de/2014/44/buergerkrieg-syrien-islamischer-staat-schweizer-unteroffizier/komplettansicht ''Schweizer Scharfschütze''] In: ''[[Die Zeit|ZEIT ONLINE]].'' 24. Oktober 2014.</ref> bekannt. Von den bisher (bis Ende 2017) 93 schweizerischen [[Dschihad]]-Reisenden in Syrien, Afghanistan, Pakistan, Jemen oder Somalia<ref>[https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Mindestens-drei-JihadReisende-sind-in-die-Schweiz-zurueckgekehrt/story/20123913 ''Mindestens drei Jihad-Reisende sind in die Schweiz zurückgekehrt''] In: ''[[Tages-Anzeiger]].'' 15. Dezember 2014.</ref><ref>Simone Rau: [https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Diese-Schweizer-sind-beim-IS-registriert/story/12587021 ''Diese Schweizer sind beim IS registriert''] In: ''[[Tages-Anzeiger]].'' 15. März 2016.</ref> sind 29 umgekommen und 16 zurückgekehrt. Für den Umgang mit ihnen plant der Bundesrat eine neue Fachstelle<ref>Andreas Schmid: [https://nzzas.nzz.ch/schweiz/neue-fachstelle-wegen-jihad-rueckkehrern-ld.1379605 ''Neue Fachstelle wegen Jihad-Rückkehrern''] In: [https://nzzas.nzz.ch/ NZZ am Sonntag] 22. April 2018.</ref><ref>Simon Bradley: [https://www.swissinfo.ch/ger/gesellschaft/terrorismus_expertengruppe-fuer-dschihad-rueckkehrer/44067984 ''Expertengruppe für Jihad-Rückkehrer''], In: [https://www.swissinfo.ch/ swissinfo.ch] 28. April 2018.</ref><ref>Der Bundesrat: [https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2018/2018-05-16.html ''Medienmitteilung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD''] 16. Mai 2018.</ref><ref>"Centre Suisse Islam et Société" der Universität Freiburg, CSIS-Papers 2: [https://edudoc.ch/record/130773/files/A5_CSIS_Papers_2_Radicalisation_WEB.pdf ''Prévenir les radicalisations''] PDF, gute Problemübersicht (französisch).</ref>.


Als einzige Schweizer Truppe hat die [[Päpstliche Schweizergarde]], mit einer Sonderbewilligung des [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrates]],<ref name="Bundesrat">Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 15. Februar 1929, 297. Le nouveau statut du St. Siège, Verbal: ''… Il est difficile […] de considérer la garde papale comme une armée étrangère au sens de l’article 94 du code pénal militaire; cette troupe étant une simple garde de police, quiconque pourra y prendre du service, comme actuellement, sans l’autorisation du Conseil fédéral …''</ref> aus der Zeit der fremden Dienste bis heute überlebt.
Als einzige Schweizer Truppe hat die [[Päpstliche Schweizergarde]], mit einer Sonderbewilligung des [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrates]],<ref name="Bundesrat">Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 15. Februar 1929, 297. Le nouveau statut du St. Siège, Verbal: ''… Il est difficile […] de considérer la garde papale comme une armée étrangère au sens de l’article 94 du code pénal militaire; cette troupe étant une simple garde de police, quiconque pourra y prendre du service, comme actuellement, sans l’autorisation du Conseil fédéral …''</ref> aus der Zeit der fremden Dienste bis heute überlebt.

Version vom 12. Juli 2018, 07:43 Uhr

Fahne Schweizergarde-Regiment in Frankreich 1616–1792, 1815–1830

Schweizer Truppen in fremden Diensten hiess der von Behörden der Schweizer Eidgenossenschaft vom 15. bis ins 19. Jahrhundert mit Staatsverträgen geregelte Solddienst von geführten, ganzen Truppenkörpern im Ausland. Hinter dem Ziel, die ungeregelte individuelle Reisläuferei einzudämmen, steckte auch die Absicht, finanzielle Einnahmen zu erzielen.

Massnahmen der Behörden

Die Alte Eidgenossenschaft der 13 souveränen Orte bestand bis 1798 als lockerer Staatenbund aus sechs ländlichen Kantonen (Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Appenzell), sieben städtischen Ständen (Zürich, Basel, Schaffhausen, Freiburg, Solothurn, Luzern, Bern), zwei zugewandten Orten (St. Gallen, Graubünden), vier Untertanengebieten (Waadt, Aargau, Thurgau, Tessin), drei informell Verbündeten (Neuenburg, Wallis, Genf) und verschiedenen zeitweilig eingebundenen Körperschaften. Der heutige Kanton Jura gehörte als französischsprachiges Territorium des Fürstbistum Basel zum Deutschen Reich, war aber grossenteils mit Bern verbündet.

Als einzige gemeinsame Behörde und alleiniges Bindeglied verfügte die Eidgenossenschaft über die periodisch zusammentretende Tagsatzung der instruierten Delegierten ihrer Bundesgenossen.

Allen Bundesgliedern gemeinsam war aus verschiedenen Gründen (Überbevölkerung, Armut, Abenteuerlust, Geldgier, Familientradition) seit alters die Reisläuferei und ihre Auswirkungen (Tod in der Fremde, Invalidität, Verwahrlosung, Verrohung). In vier Jahrhunderten sollen zwei Millionen Schweizer in fremde Dienste gezogen (die Hälfte davon nach Frankreich) und jeder Dritte[1] dort umgekommen sein.

Im 15. Jahrhundert begannen die Tagsatzung und die Behörden der einzelnen Orte die ungeregelte individuelle Reisläuferei, diesen «Export von Blut»[2], durch Staatsverträge – der erste wurde 1453 mit dem französischen König Karl VIII. abgeschlossen – in geordnetere Bahnen zu lenken: zuerst geduldet bei unternehmerischen einheimischen Hauptleuten, die mit privatem Vertrag (Partikularkapitulation) Söldner anwarben, aber schon bald mit eigenen Offensiv- und Defensivverträgen mit fremden Fürsten und Staaten, die eine Militärkapitulation enthielten.

Militärkapitulation

Präambel der Militärkapitulation der niederländischen Generalstaaten mit der Republik Bern vom 8. Januar 1714 (Staatsarchiv Bern)

Im Bündnisvertrag wurden die militärischen Belange in einem eigenen Kapitel, der Militärkapitulation[3][4], zusammengefasst. Sie legte den Einsatzraum und den Verwendungszweck der Truppe fest und regelte die Rekrutierung, den Sold, die Verpflegung, die Verpflichtungsdauer, den Urlaub, die Uniformen, die Bewaffnung, die Munition, die medizinische Betreuung und die Bestände der Truppenangehörigen. Sie bestimmte das Verfahren zur Ernennung der Offiziere, die Pensionen, die Provisionen sowie die Art der Rechtspflege und der Religionsausübung. Oft enthielt sie auch eine Bestimmung über die gegenseitige Hilfe bei einem Überfall auf einen der Vertragspartner und räumte dem Kanton meist ein Rückrufsrecht bei eigenem Bedarf ein.

Ausländische Vertragspartner

Die Wucht und Disziplin des gegen die habsburgischen und burgundischen Ritterheere erfolgreichen Gewalthaufens der Schweizer Söldner festigte schon im 15. Jahrhundert den Ruf ihrer Unbesiegbarkeit und ihren militärischen Marktwert. Die Fürsten Europas, fast dauernd in Kriege gegeneinander verstrickt, waren stark interessiert am Geviert aus Hellebardieren als Nahkämpfern, geschützt durch Pikeniere mit ihren Langspiessen (16 Fuss = 5 m). Sie bemühten sich immer öfter um offizielle Bündnisverträge und Militärkapitulationen mit den eidgenössischen Behörden.

Frankreich, 1453–1830

Frankreich war der erste und über vier Jahrhunderte der wichtigste Vertragspartner der Eidgenossen mit mehr als 90 Schweizer Truppen. Sie bildeten mit der Leibgarde der «Hundertschweizer» die erste stehende Schweizer Truppe im Ausland, unterstützten die Königsdynastie der Valois gegen Burgund, die Hugenotten und Habsburg, kamen während der Expansionspolitik der nachfolgenden Bourbonen und schliesslich in und nach den Revolutionszeiten zum Einsatz.

Heiliger Stuhl, seit 1478

Insgesamt 21 Schweizer Truppen waren am Ausbau des Kirchenstaates beteiligt, stützten die weltliche Politik des Papstes und stellten Leibgarden für ihn (die heutige Schweizergarde) und seine Legaten. Sie konnten um 1870, als Teil von und zusammen mit seinen Truppen, die Integration des Kirchenstaates in den entstehenden italienischen Nationalstaat jedoch nicht verhindern. Mit einer Sonderbewilligung des Bundesrats sind heute noch 110 Schweizergardisten für die persönliche Sicherheit des Papstes verantwortlich.

Niederlande, 1568–1829

31 Schweizer Truppen sind in niederländische Dienste gezogen: 1568 für den Freiheitskampf der Republik der Vereinigten Niederlande (darunter die Leibgarde Guardes Switsers), im 18. Jahrhundert für die Niederländische Ostindien-Kompanie (nach Afrika und Asien) und im 19. Jahrhundert für die Monarchie des Vereinigten Königreiches der Niederlande.

Venedig, 1573–1719

Die Republik Venedig wurde in knapp 150 Jahren von 12 Schweizer Truppen unterstützt. Durch Vasco da Gamas Seeweg nach Indien wirtschaftlich in der Defensive und militärisch durch die Osmanen schrittweise ihrer Kolonien entledigt, musste sie sich 1797 kampflos den napoleonischen Truppen ergeben. Sie wurde 1866 vom italienischen Nationalstaat übernommen.

Spanien, 1574–1835

Dreissig Schweizer Truppen in spanischen Diensten (zwei davon nicht reguläre Einheiten) unterstützten von 1574 bis 1835 nacheinander die Königsdynastien der spanischen Habsburger und die ihnen auf dem Throne Spaniens nachfolgenden spanischen Bourbonen, sowie kurzzeitig König Joseph I., einen Herrscher von Napoleons Gnaden.

Genua, 1575–1779

Die Seerepublik Genua stellte 8 Schweizer Truppen in Dienst.

Lothringen, 1581–1767

Das Herzogtum Lothringen leistete sich 1581 eine Schweizergarde. Deren wechselvolle Geschichte endete 1767 in österreichischen Diensten am habsburgischen Hof in Wien.

Savoyen/Sizilien/Sardinien, 1582–1848

Fünfunddreissig Schweizer Truppen in savoyischen Diensten dienten den Herzögen und später den Königen aus dem Hause Savoyen von 1582 bis 1848 bei ihrem wechselvollen Aufstieg aus dem Piemont über das Königreich von Sizilien zu demjenigen von Sardinien-Piemont. Darunter befand sich auch eine Schweizergarde.

Schweden, 1632–1634

Das Königreich Schweden hatte 1632 während des Dreissigjährigen Krieges drei unbewilligte Schweizer Truppen in seinen Reihen.

Lucca, 1653–1806

Lucca, der toskanische Stadtstaat, unabhängig bis in die napoleonische Zeit, ging 1861 im Königreich Italien auf. 1653 rekrutierte die Stadt eine Schweizer Palastwache.

Sachsen, 1656–1814

Von den zwei Schweizer Truppen der Kurfürsten von Sachsen war nur eine kapituliert: die Schweizergarde.

Österreich, 1690–1801

Es befanden sich von 1690 bis 1801 sechzehn Schweizer Truppen in österreichischen Diensten, darunter eine Schweizergarde.

Sie dienten, teilweise fremdfinanziert, den Habsburgern, neben zahlreichen Schweizer Söldnern, im Spanischen, im Polnischen und im Österreichischen Erbfolgekrieg sowie in deren schier endlosen Auseinandersetzungen mit Frankreich.

England/Grossbritannien/Vereinigtes Königreich 1691–1856

Siebzehn Schweizer Truppen in englischen und britischen Diensten waren von 1691 bis 1856 für das Königreich England, das Königreich Grossbritannien (ab 1707) und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Irland (ab 1801) im Einsatz, meist zugunsten von verbündeten Staaten.

Preussen, 1696–1848

Die Armee von Preussen verfügte über zwei Schweizer Truppen, eine davon war eine Schweizer Palastwache.

Neapel, 1734–1859

Das Königreich Neapel wurde ein erstes Mal im 18. Jahrhundert, nach dem ersten Einzug der Bourbonen, und ein zweites Mal im 19. Jahrhundert, nach ihrer Wiedereinsetzung nach einer napoleonischen Phase, Vertragspartner für insgesamt 11 Schweizer Truppen.

Portugal, 1762–1763

Der Einsatz der beiden Schweizer Truppen in portugiesischen Diensten im Siebenjährigen Krieg endete unrühmlich.

Brasilien, 1819/1840

Die Anfragen 1819 des Königs und 1840 des Kaisers von Brasilien für Schweizer Truppen im Zusammenhang mit der Gründung der Kolonie Nova Friburgo bzw. der Sezession der Provinz Rio Grande do Sul (Republik Piratini) und weiteren Unruhen hatten keinen Erfolg. Es gab keine Schweizer Truppen in brasilianischen Diensten.

Ägypten, 1882/1883

Der Khedive Muhammad Tawfiq Pascha setzte 1882 in Alexandria eine nicht reguläre Schweizergarde, als Teil einer Europäischen Garde innerhalb der Gendarmerie, zur Sicherung der Stadt ein.

Dänemark

Obwohl die Wachen vor dem königlichen Schloss in Kopenhagen Schweizeren (deutsch: Schweizer)[5] genannt werden und König Claudius in Shakespeares Hamlet nach seinen Schweizer Torwächtern ruft[6], gab es keine Schweizer Truppen in dänischen Diensten. Es handelt sich vielmehr um ein Beispiel dafür, dass die Bezeichnung Schweizer im europäischen Sprachgebrauch auch zu einem Synonym für einen königlichen Gardesoldaten wurde.

Ende der Schweizer Truppen in fremden Diensten 1859

Die in den Bündnisverträgen vereinbarten Zahlungen (Pensionen) an die eidgenössischen Orte, an wichtige Persönlichkeiten und Söldneroffiziere führten schon früh zu Kritik. Diebold Schilling schrieb bereits 1483 in einem Entwurf zur Berner Chronik[7] (der dann der Zensur zum Opfer fiel):

«So wart ouch den houptlüten und andern gewaltigen von stetten und lendern ein merglich und gros summ geltes geschenkt, das si ouch williclichen namen und nit versmachten, und wart aber dem gemeinen man nit, die dann stat und land als wol und me dann die gewaltigen mussent behalten. Das bevilhen ich dem almechtigen gotte, der weis ieder man nach sinem verdienen zu belonen.»

Versuche, wie der Pensionenbrief[8] von 1503, sie zu beschränken, blieben erfolglos.

Auch der Zürcher Reformator Huldrych Zwingli predigte 1525 gegen den Solddienst an[9].

Finanzielle Einzelinteressen korrumpierten auch öfter die Entscheide der Tagsatzung, verunmöglichten eine gemeinsame eidgenössische Aussenpolitik und führten sogar zur verlustreichen Direktbegegnung von Schweizer Truppen auf dem Schlachtfeld in gegnerischen Reihen.

Doch «das Übel sollte selber allmählich die Möglichkeit zu seiner Überwindung schaffen», schrieb 1968 Lorenz Stucki[2]:

Das in die Eidgenossenschaft fliessende Kapital wurde eine wichtige Voraussetzung[2] für die relativ frühe Entwicklung der erfolgreichen schweizerischen Aussenwirtschaft und der Anfänge der Binnenindustrie. Viele Söldneroffiziere nutzten ihre Dienstzeit zum Aufbau von internationalen Beziehungen und für ihre geschäftliche Entwicklung als Handelsherren sowie die Heimarbeit der Bauern zu Hause als günstige Produktionsbasis.

Die enge Bindung an das mächtige Frankreich sicherte zudem über Jahrhunderte die Westgrenze der Eidgenossenschaft und ihre Handlungsfreiheit gegenüber den übrigen europäischen Mächten. Sie vermittelte dem rückständigen Land auch mannigfaltige kulturelle, architektonische und gesellschaftliche Impulse, nicht zuletzt durch die Französische Revolution 1789, in deren Folge 1798 die Alte Eidgenossenschaft unterging und, nach einigen Geburtswehen, 1848 die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstand.

Der nun von liberalen Kräften[10] dominierte junge Bundesstaat schaffte 1849[11] und 1859[12] schrittweise den fremden Dienst von Schweizer Truppen ab, 1927[13] auch den von einzelnen Bürgern, sofern nicht vom Bundesrat bewilligt.

Schweizer Bürger in fremden Diensten 1859–1927

Nach dem Bundesgesetz von 1859[12] war dem Schweizer Bürger der individuelle fremde Dienst nach wie vor erlaubt, solange er seine schweizerische Steuer- und Militärdienstpflicht nicht vernachlässigte.

Einzig, wenn er in fremde, nicht nationale Truppen eintreten wollte, benötigte er die Bewilligung des Bundesrates, der diese «zum Zwecke der Ausbildung im Interesse der Schweizer Armee»[14] erteilen konnte.

Bekannt sind[15] solche Bewilligungsverfahren des Bundesrates für sechzehn Armeen (in alphabetischer Reihenfolge):

1. Armeen der amerikanischen Sezessionskriege;

2. Belgische Kolonialarmee, die «Force Publique»: zusätzlich zu Leutnant Victor Dutoit, mit bewilligtem Gesuch, sind 14 weitere Schweizer Söldner ohne diese offizielle Bewilligung in der «Force Publique» des Kongo-Freistaats (1885–1908) dokumentiert;

3. Britische Armee; 4. Bulgarische Armee; 5. Deutsches Heer, Königlich Preussische Armee und Kaiserliche Marine; 6. Französische Armee; 7. Französische Kolonialtruppen und Französische Fremdenlegion; 8. Italienische Armee; 9. Königlich Niederländische Indische Armee; 10. Kaiserliche und Königliche österreichisch-ungarische Armee und Kriegsmarine; 11. Päpstliche Regimenter; 12. Polnische Armee; 13. Russische Armee; 14. Serbische Armee; 15. Spanische Armee; 16. Türkische Armee.

Das Militärstrafgesetz von 1927[13] stellte schliesslich auch diesen individuellen fremden Dienst von Schweizer Bürgern generell unter Strafe, sofern er nicht vom Bundesrat bewilligt wurde.

Schweizer Bürger in fremden Diensten nach 1927

Ab 1927 wurde der Paragraf 94 des Militärstrafgesetzes[13] von den Behörden gegen Schweizer Bürger im individuellen fremden Dienst konsequent angewandt.

Betroffen davon waren vor allem die Söldner der Französischen Fremdenlegion. Ihre genaue Zahl ist nicht bekannt[16][17] nur die Anzahl Verurteilungen: nach dem Zweiten Weltkrieg waren es um 240 Betroffene jährlich, jetzt noch eine tiefe einstellige Zahl.

Auch die rund 800 Schweizerinnen und Schweizer [18], die im Spanischen Bürgerkrieg[19] 1936–1939 auf der republikanischen Seite in den kommunistischen Internationalen Brigaden gegen den Faschismus der spanischen Falangisten kämpften, wurden hart angefasst. Richard Dindo hat 1974 in seinem Film Schweizer im Spanischen Bürgerkrieg deren Schicksale eindrücklich dokumentiert. Einer ihrer bekanntesten Anführer war Otto Brunner.

Die Spanienkämpfer wurden durch das schweizerische Parlament 2009 schliesslich rehabilitiert und die Urteile gegen sie aufgehoben. Das Rehabilitierungsgesetz[20] galt allerdings nicht für die rund 30 Schweizer in den Reihen des Putschgenerals Francisco Franco!

Ein weiteres Kapitel sind auch die etwa 1000 Schweizer Angehörigen[21] der nationalsozialistischen deutschen Waffen-SS. Deren ranghöchste Schweizer waren SS-Oberführer Johann Eugen Corrodi, SS-Obersturmbannführer Franz Riedweg und SS-Sturmbannführer Heinrich Johann Hersche, berüchtigt der sadistische Konzentrationslager-Funktionshäftling Eugen Wipf.[22] Die Angehörigen der Waffen-SS wurden nach dem Zweiten Weltkrieg (1939–1945), meist nach längerer Kriegsgefangenschaft und zum Teil in Abwesenheit, verurteilt, Einzelnen sogar die Staatsbürgerschaft entzogen.

In jüngster Zeit wurden nachrichtendienstliche und militärgerichtliche Untersuchungen gegen Schweizer im Einsatz in der Israelischen Armee,[23][24] mit Blackwater im Irak,[25][26] im Krieg in der Ukraine,[27], als Kämpfer bei der kurdischen PKK[28] sowie im Bürgerkrieg in Syrien[29][30] bekannt. Von den bisher (bis Ende 2017) 93 schweizerischen Dschihad-Reisenden in Syrien, Afghanistan, Pakistan, Jemen oder Somalia[31][32] sind 29 umgekommen und 16 zurückgekehrt. Für den Umgang mit ihnen plant der Bundesrat eine neue Fachstelle[33][34][35][36].

Als einzige Schweizer Truppe hat die Päpstliche Schweizergarde, mit einer Sonderbewilligung des Bundesrates,[37] aus der Zeit der fremden Dienste bis heute überlebt.

Geheime Widerstandsorganisation P-26

1990 wurde die Existenz einer geheimen Widerstandsorganisation im damaligen Eidgenössischen Militärdepartement ruchbar. Die durch eine Parlamentarische Untersuchungskommission enttarnte, für den Fall einer feindlichen Besetzung der Schweiz aufgebaute Kaderorganisation landete als Geheimarmee in den Schlagzeilen und wurde vom Bundesrat aufgelöst. Dieser veröffentlichte 2018 den Schlussbericht des Neuenburger Untersuchungsrichters Pierre Cornu von 1991[38] in anonymisierter Fassung. Er zeigt, dass diese Stay-Behind Organisation namens P-26 auf Fachwissen, Ausbildung und teilweise Führung aus Grossbritannien basierte. Sie wies auch eine gewisse Affinität zu ähnlichen Organisationen im Ausland und zur Nato auf.

Auslandeinsätze der heutigen Schweizer Armee

Die Schweizer Armee stellt gegenwärtig gemäss einer ihrer Aufträge (Friedensförderung im internationalen Rahmen[39]) der UNO unbewaffnete Militärbeobachter (im Offiziersrang)[40] zur Verfügung. Zudem sind für die der KFOR unterstellte Swisscoy seit 1999 bis zu 235 Armeeangehörige und seit Herbst 2004 rund 25 Armeeangehörige im Rahmen der EUFOR Mission in Bosnien als bewaffnete Einheiten im Auslandeinsatz.

Private Söldnerfirmen in der Schweiz in jüngerer Zeit

Nachdem sich international tätige Privatarmeen in der Schweiz niederliessen, ergänzten Bundesrat und Parlament den gesetzlichen Rahmen[41]. Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz[42] unterstellte private Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz im Ausland[43] einer strikten behördlichen Kontrolle[44] und einem internationalen Verhaltenskodex.[45] Durch das Verbot der Teilnahme an Feindseligkeiten[46] und schweren Menschenrechtsverletzungen[47] wurde privaten Söldnerfirmen in der Schweiz die Existenzgrundlage entzogen.

Siehe auch

Commons: Schweizer Truppen in fremden Diensten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Literatur

  • Beat Emmanuel May (von Romainmôtier)[48]: Histoire Militaire de la Suisse et celle des Suisses dans les differents services de l’Europe. Tome VII, J. P. Heubach et Comp., Lausanne 1788, OCLC 832583553.
  • Karl Müller von Friedberg: Chronologische Darstellung der eidgenössischen Truppenüberlassungen an ausländische Mächte. Huber und Compagnie, St. Gallen 1793, OCLC 716940663.
  • Wolfgang Friedrich von Mülinen[49]: Geschichte der Schweizer Söldner bis zur Errichtung der ersten stehenden Garde (1497). Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde, Universität Bern, Verlag von Huber & Comp, Bern, 1887, OCLC 610789020.
  • Friedrich Moritz von Wattenwyl[50]: Die Schweizer in fremden Kriegsdiensten Ein Rückblick auf die Militärkapitulationen. Separatdruck aus dem Berner Tagblatt, Bern 1930, OCLC 72379925.
  • Paul de Vallière[51], Henry Guisan, Ulrich Wille: Treue und Ehre, Geschichte der Schweizer in fremden Diensten (übersetzt von Walter Sandoz). Les éditions d’art ancien, Lausanne 1940, OCLC 610616869.
  • Pierre Bertin: Le Fantassin de France. Ministère de la defense, Direction des écoles et de l'enseignement de l'armée de terre, 1976, OCLC 465827612.
  • Philip Mansel: Pillars of Monarchy: An Outline of the Political and Social History of Royal Guards 1400–1984. Quartet Books, 1984, OCLC 925180547.
  • Jérôme Bodin: Les Suisses au Service de la France. Editions Albion Michael, 1988, OCLC 21149788.
  • Peter Huber, Ralph Hug: Die Schweizer Spanienfreiwilligen. Biografisches Handbuch. Rotpunktverlag, Zürich 2009, OCLC 317289456.
  • Marc Höchner: Selbstzeugnisse von Schweizer Söldneroffizieren im 18. Jahrhundert (= Herrschaft und soziale Systeme in der frühen Neuzeit. Band 18). V & R Unipress, Göttingen 2015, ISBN 978-3-8471-0321-9 (Diss. Universität Fribourg, 2013, 284 S.), OCLC 997434745.
  • Martin Gutmann: Debunking the Myth of the Volunteers: Transnational Volunteering in the Nazi Waffen-SS Officer Corps during the Second World War. In: Contemporary European History. Journal 22, Issue 4, Cambridge 2013, OCLC 999838456.

Einzelnachweise

  1. Paul de Vallière: Der Fremdendienst in der Schweizer Geschichte. In: Alexander Randa: Handbuch der Weltgeschichte. Sonderdruck, Otto Walter Verlag, Olten [1958], S. 1724.
  2. a b c Lorenz Stucki: Das heimliche Imperium. Wie die Schweiz reich wurde. Scherz, Bern/ München 1968, DNB 458274143.
  3. Heinrich Türler, Viktor Attinger, Marcel Godet: Historisch-Biographisches Lexikon der Schweiz. Vierter Band. Neuenburg 1927.
  4. Burin de Roziers: Capitulations militaires entre la Suisse et la France. Diss. Juristische Fakultät der Universität Paris, Arthur Rousseau, Paris 1902.
  5. Christliches Tagblatt vom 28. Juli 2009
  6. Hamlet/4. Aufzug/Szene 5: König: Herbei! Wo sind die Schweizer? Laßt die Thür bewachen. Was gibt es draußen?
  7. Ernst Walder: Von raeten und burgeren verhoert und corrigiert, Diebold Schillings drei Reaktionen der Berner Chronik der Burgunderkriege. In: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde. Band 48. 1986.
  8. Hans Stadler: Pensionenbrief. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  9. Melchior Schuler, Johann Schulthess: Huldreich Zwinglis Werke. Band 2, Schulthess’sche Buchhandlung, Zürich 1832:
    Ein göttlich vermanung an die eersamen, wysen, eerenfesten, ältisten eidgnossen zu Schwyz, dass sy sich vor frömden herren hütind und entladind … als nun … etlich unter uns … sich ir begird hand lassen füren; hat der tüfel … glych wie zum ersten der gschöpft der schlangen, also zu unseren zyten die frömden herren ufgricht, dass sy mit uns sprachetind also: … dienend uns um rychen sold? Wirt üch grossen namen und guot gebären, und wirt üwer stärke den menschen kund und geförchtet. Glych also sprach der tüfel zuo Eva durch die schlangen … […] … Es soll ouch ein iedlicher … an jm selbs bedenken, wenn mit jm gehandlet wurd, als … wo ein fremder versöldeter dir in din land gewaltiglich zuge, din matten, acker, wyngarten gschandte, din rinder und vee hinweg tribe, allen husrat zemmen bunde und hinweg soumete, dine sün … erschlagen hätt; dine tochtren mit gwalt notzogete und schmächte, din liebe husfrowen … mit den füssen hinstiesse; und dich … in angesicht dines wybs jämmerlich erstäche … und zum letzten hus und hof verbrannte.
  10. Lagebeurteilung des ersten Bundespräsidenten Jonas Furrer im zweiten Bundesblatt von 1849: (pdf)
  11. Bundesverfassung vom 12. September 1848 im ersten Bundesblatt 1849:

    Artikel 11
    Es dürfen keine Militärkapitulationen abgeschlossen werden.
    Artikel 12
    Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Civil- und Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten und Kommissarien dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.
    Sind sie bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie während ihrer Amtsdauer auf den Genuss der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.
    Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.

  12. a b Bundesgesetz, betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst (vom 30. September 1859):

    Artikel 1
    Der Eintritt in diejenigen Truppenkörper des Auslandes, welche nicht als Nationaltruppen des betreffenden Staates anzusehen sind, ist ohne Bewilligung des Bundesrathes jedem Schweizerbürger untersagt.
    Der Bundesrath kann eine solche Bewilligung nur zum Behufe weiterer Ausbildung für die Zwecke des vaterländischen Wehrwesens ertheilen.

  13. a b c Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927:

    Artikel 94
    Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  14. verständlichere Interpretation des Gesetzestextes, «nur zum Behufe weiterer Ausbildung für die Zwecke des vaterländischen Wehrwesens», der dem Bundesrat einen gewissen Ermessensspielraum liess
  15. Guido Mülhaupt: … für die Zweke des vaterländischen Wehrwesens… – Die bundesbehördliche Handhabung fremder Dienste 1859–1927. Masterarbeit in Neuester Geschichte, Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern, 2012.
  16. Andreas Oplatka: Legio Patria Nostra – 150 Jahre Fremdenlegion In: Neue Zürcher Zeitung. 5./6. September 1981, Nr. 205.
  17. nach Peter Huber: Fluchtpunkt Fremdenlegion. Schweizer im Indochina- und im Algerienkreig, 1945–1962. Chronos-Verlag, Zürich 2017, sollen es in dieser Zeitspanne 2'200 Schweizer gewesen sein, von denen jeder Zehnte ums Leben kam und 18 % einen Fluchtversuch unternahmen, davon 2/3 erfolgreich.
  18. Die Homepage der Interessengemeinschaft der Spanienfreiwilligen enthält die wichtigsten Informationen über sie.
  19. Schweizerisches Sozialarchiv: Vor 80 Jahren: Der Spanische Bürgerkrieg und die Schweiz
  20. Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg
  21. Es existieren keine amtlichen Zahlen, nur Schätzungen verschiedener Quellen von 800 bis 2‘000 Mann
  22. Marc Tribelhorn: Folter und Mord im Nazi-Konzentrationslager. Sadist Wipf. In: Neue Zürcher Zeitung. 3. Juli 2017.
  23. Kian Ramezani: Schweizer Legionäre in der israelischen Armee? Die Militärjustiz ermittelt In: watson. 1. April 2017.
  24. Oren Giladi in "beneath the helmets" (youtube-Video)
  25. Ermittlung gegen Schweizer Blackwater-Angestellten In: Neue Zürcher Zeitung. 7. November 2007.
  26. Kein Verfahren gegen Schweizer Söldner In: Blick. 7. Juli 2008.
  27. Fabian Eberhard: Schweizer kämpfen in der Ukraine In: Sonntagszeitung. 7. September 2015.
  28. Tobias Kühne: Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG) beim Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation Masterarbeit im Programm Master of Advanced Studies Forensics der Staatsanwaltsakademie der Universität Luzern, 2015.
  29. Christlicher Anti-IS-Kämpfer zurück in der Schweiz In: Neue Zürcher Zeitung. 11. März 2015.
  30. Andrea Böhm: Schweizer Scharfschütze In: ZEIT ONLINE. 24. Oktober 2014.
  31. Mindestens drei Jihad-Reisende sind in die Schweiz zurückgekehrt In: Tages-Anzeiger. 15. Dezember 2014.
  32. Simone Rau: Diese Schweizer sind beim IS registriert In: Tages-Anzeiger. 15. März 2016.
  33. Andreas Schmid: Neue Fachstelle wegen Jihad-Rückkehrern In: NZZ am Sonntag 22. April 2018.
  34. Simon Bradley: Expertengruppe für Jihad-Rückkehrer, In: swissinfo.ch 28. April 2018.
  35. Der Bundesrat: Medienmitteilung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD 16. Mai 2018.
  36. "Centre Suisse Islam et Société" der Universität Freiburg, CSIS-Papers 2: Prévenir les radicalisations PDF, gute Problemübersicht (französisch).
  37. Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 15. Februar 1929, 297. Le nouveau statut du St. Siège, Verbal: … Il est difficile […] de considérer la garde papale comme une armée étrangère au sens de l’article 94 du code pénal militaire; cette troupe étant une simple garde de police, quiconque pourra y prendre du service, comme actuellement, sans l’autorisation du Conseil fédéral …
  38. Pierre Cornu: Beziehungen zwischen der Organisation P-26 und analogen Organisationen im Ausland, Bericht an den Bundesrat, Neuenburg und Bern, den 5. August 1991.
  39. SWISSINT - Friedensförderung der Schweizer Armee im internationalen Rahmen
  40. 60 Jahre Schweizer Präsenz zwischen den beiden Korea
  41. Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:

    Art. 1 Zweck
    Dieses Gesetz soll dazu beitragen:
    a. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
    b. die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen;
    c. die schweizerische Neutralität zu wahren;
    d. die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.

  42. Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015 (PDF; 146 kB).
  43. Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:

    Art. 4 Begriffe:
    In diesem Gesetz bedeuten:
    a. private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten:
    1. Personenschutz in einem komplexen Umfeld,
    2. Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld,
    3. Ordnungsdienst bei Anlässen,
    4. Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen,
    5. Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen,
    6. operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt,
    7. Betrieb und Wartung von Waffensystemen,
    8. Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften,
    9. nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;

    b. mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung:
    1. Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland,
    2. Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;

  44. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Sektion Private Sicherheitsdienste der Politischen Direktion, Tätigkeitsbericht 2017
  45. Internationaler Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (PDF; 429 kB).
  46. Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:

    Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten:
    1 Es ist verboten:
    a. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden;
    b. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen;
    c. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt;
    d. von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt.

    2 Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen.

  47. Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) vom 1. September 2015:

    Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten:
    Es ist verboten:
    a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen;
    b. in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen;
    c. von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen.

  48. Karin Marti-Weissenbach: May, Beat Emmanuel (von Romainmôtier). In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  49. Christian Müller (2): Mülinen, Wolfgang Friedrich von. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  50. Hans Braun: Wattenwyl, Friedrich Moritz von. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  51. Olivier Meuwly: Valliere, Paul de. In: Historisches Lexikon der Schweiz.