Parteiausschluss

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Ein Parteiausschluss ist die schärfste Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um parteischädigendes Verhalten einzelner Mitglieder zu ahnden.

Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft der betroffenen Person in der Partei. Er darf nur bei vorsätzlichem Satzungsverstoß oder erheblichem Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei erfolgen, wenn dieser der Partei einen schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 ParteiG). Damit soll ein einfacher Ausschluss von Mitgliedern, der etwa auf bloßer Meinungsverschiedenheit, Antipathie o. Ä. beruht, verhindert werden. Schließlich wirken Parteien bei der politischen Willensbildung mit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 1 Abs. 1 und 2 ParteiG). Aus der Schutzfunktion des § 10 Abs. 4 ParteiG vor willkürlichen Ausschlüssen begründet sich, dass dies kein abdingbares Recht ist.

Im Gegensatz zum Ausschluss, der nicht ohne Weiteres möglich ist, sind Parteien nicht dazu verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ParteiG), und müssen eine Nichtaufnahme nicht begründen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ParteiG im Gegensatz zu § 10 Abs. 5 Satz 3 ParteiG).

Bei den meisten Parteien geht dem Parteiausschluss ein sogenanntes Parteiordnungsverfahren voraus, das oft auch fälschlich als Parteiausschlussverfahren bezeichnet wird. Letztere Bezeichnung ist falsch, da am Ende des Verfahrens nicht zwangsläufig der Ausschluss des Mitglieds steht; oft wird auch nur ein befristetes Funktionsverbot verhängt.

Die Details dieser Verfahren sind in den Satzungen der Parteien zu konkretisieren (§ 10 Abs. 3 ParteiG), die sich (zumindest bei den etablierten Parteien in Deutschland) in diesem Punkt jedoch sehr stark ähneln:

  • Ein Parteiordnungsverfahren wird nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Prinzipien der Partei eingeleitet.
  • Über die Einleitung eines Verfahrens können in vielen deutschen Parteien nur Bundes- oder Landes- oder Kreisvorstände entscheiden. In anderen kann jedes einfache Mitglied einen solchen Antrag stellen.
  • Durchgeführt werden sie von parteiinternen Schiedsgerichten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 ParteiG, im Rahmen von § 14 ParteiG).
  • Gegen die Entscheidung können ordentliche Gerichte angerufen werden (Schiedsgerichtsordnung § 14 Abs. 4 ParteiG).

Konsequenzen für Abgeordnete

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Ein Parteiausschluss unterscheidet sich vom Ausschluss eines Abgeordneten aus einer Fraktion, jedoch rechtfertigt ein Parteiausschluss meist den Fraktionsausschluss.[1]

Prominente Parteiausschlussverfahren

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  • Jean-Marie Le Pen gründete 1972 die französische Partei Front National (FN) und war ihr Vorsitzender, bis 2011 seine Tochter Marine FN-Vorsitzende wurde. 2015 wurde Le Pen aus der Partei ausgeschlossen.
  • Éric Ciotti war Vorsitzender der Partei Les Républicains und wurde, während er diese Funktion ausübte, im Juni 2024 aus der Partei ausgeschlossen, weil er im Alleingang ein Wahlbündnis mit dem Rassemblement National, in das sich der FN inzwischen umbenannt hatte, angekündigt hatte.

Vereinigte Staaten

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Einzelnachweise

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  1. Dieter Grimm: Parlament und Parteien in Hans-Peter Schneider, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, de Gruyter, Berlin 1989, S. 210 bei Google bücher
  2. Schleswig-Holstein: Ex-AfD-Landeschefin darf Parteimitglied bleiben. In: Der Spiegel. Abgerufen am 15. April 2021.
  3. CDU bestätigt Austritt von Maaßen: Ex-Verfassungsschutzchef wirft Merz Verrat an Werten vor. In: Der Tagesspiegel Online. ISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 31. Januar 2024]).