Proporzwahl

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Die Proporzwahl ist der Schweizer Begriff für eine Verhältniswahl. Mittels Proporz werden die Legislative und seltener auch die Exekutive gewählt. Die Sitze werden im Verhältnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt. Es ergeben sich daher die gleichen Vor- und Nachteile wie bei der Verhältniswahl. Der Gegenbegriff ist die Majorzwahl.

Anwendung[Bearbeiten]

  • Der Nationalrat wird seit 1919 im Proporzverfahren gewählt. Ausgenommen davon sind Kantone, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl nur einen Nationalrat stellen. Seit der Volkszählung von 2000 sind dies die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Uri. Hier wird im Majorz gewählt.
  • Die Ständeräte von Jura und Neuenburg.
  • Die Parlamente der Kantone, je nach Kanton Grossrat, Grosser Rat, Kantonsrat oder Landrat genannt. (Ausnahme: Die kantonalen Parlamente in Graubünden und den beiden Appenzeller «Halbkantonen» werden im Majorz gewählt.)
  • In grösseren Gemeinden oder Städten der Einwohnerrat, auch grosser Gemeinderat oder grosser Stadtrat genannt. In kleineren Gemeinden übernimmt diese Funktion die Gemeindeversammlung, teilweise auch Urversammlung genannt, die sich aus allen Stimmberechtigten der Gemeinde zusammensetzt und daher nicht gewählt werden muss.
  • In den Kantonen Zug und Tessin wird auch die Exekutive im Proporz gewählt.

Verteilung der Parlamentssitze[Bearbeiten]

Beim Proporzwahlverfahren wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Die sogenannten 'Parteistimmen' setzen sich aus den 'Kandidatenstimmen' und den 'Zusatzstimmen' zusammen. Als Kandidatenstimmen zählen alle Stimmen, welche für Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trägt der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zählen auch alle leeren oder durchgestrichenen Stimmen für die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trägt, gehen leere oder durchgestrichene Stimmen verloren. Die Stimmverrechnung erfolgt in der Schweiz nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren (siehe dort).

Regeln von Proporzwahlen[Bearbeiten]

Die Wähler müssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie können aber zwischen vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln wählen. Beide können handschriftlich verändert werden. Die Wähler haben dabei in der Schweiz folgende Möglichkeiten:

  • vorgedruckten Wahlzettel unverändert belassen
  • Personen auf einem vorgedruckten Wahlzettel streichen
  • kumulieren, d.h. Kandidaten zweimal aufführen (nicht bei allen Wahlen)
  • panaschieren, d.h. Kandidaten einer anderen Partei auf eine vorgedruckte Liste einer anderen Partei schreiben (nicht bei allen Wahlen)
  • leeren Wahlzettel (sog. Freie Liste) verwenden. Wird die Liste mit einem Parteinamen gekennzeichnet, gehen alle leeren Zeilen als Parteistimmen als Zusatzstimmen an die genannte Partei. Andernfalls verfallen die Stimmen. Sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.

Änderungen und Ergänzungen auf Wahlzetteln müssen von Hand vorgenommen werden. Alle Änderungen müssen eindeutig sein, d.h. der Kandidat muss mit Name und Vorname und wenn vorhanden mit Kandidatennummer, bei Verwechslungsgefahr ev. sogar mit Beruf und Adresse etc., genau bezeichnet werden. Es dürfen höchstens so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Sitze zu vergeben sind. Überzählige Namen werden von unten her gestrichen.

Gültig sind nur Stimmen für Kandidaten, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel stehen – sie sind in der Regel nummeriert (z.B. 4.2 für 2. Person von Liste 4). Stimmen für andere Personen werden nicht gezählt. Wahlzettel, die identifiziert werden können, sei es durch Unterschrift oder durch andere Kennzeichnungen, sind ungültig, weil sie das Stimmgeheimnis verletzen. Ebenso ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen enthalten (z.B. zum Namen noch eine abschätzige Bezeichnung hingeschrieben wird), nicht mindestens einen gültigen Kandidatennamen aufweisen oder mechanisch (z.B. mit einer Schreibmaschine) verändert wurden.