Sperrklausel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Fünf-Prozent-Hürde)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Sperrklausel verhindert bei einer Verhältniswahl, dass kleinere Parteien in einem Parlament vertreten sind. Damit soll einer „Zersplitterung“ des Parlaments entgegengewirkt werden.

Zu unterscheiden ist zwischen einer faktischen Sperrklausel und einer expliziten Sperrklausel. Bei einer faktischen Sperrklausel ist durch das Wahlsystem als solches implizit eine gewisse Mindeststimmenzahl erforderlich, um einen Sitz zu erlangen, zum Beispiel durch das Sitzzuteilungsverfahren. Wenn nur eine kleine aber feste Anzahl von Sitzen zu vergeben ist, dann benötigt eine Partei eine Mindestanzahl von Stimmen, um einen Sitz zu erhalten. Die Anzahl der „Mindeststimmen“ wird aber nicht im Gesetz festgelegt. Bei einer expliziten Sperrklausel wird die Höhe der Sperre durch ein Gesetz vorgeschrieben (z. B. 5 % der abgegebenen Stimmen). Ist nur von „Sperrklausel“ die Rede, ist in der Regel eine explizite Sperrklausel gemeint.

Inhaltsverzeichnis

Zweck von expliziten Sperrklauseln[Bearbeiten]

Der Sinn von Sperrklauseln ist es, eine Zersplitterung der Sitzverteilung zu verhindern und damit stabile Mehrheiten zu fördern.

Ohne Sperrklauseln finden sich bei Verhältniswahlen häufig viele kleine Parteien im Parlament, teils auch Splittergruppen oder extreme Parteien. Dies erschwert die Regierungsbildung; außerdem müssen zahlreiche Positionen bei Koalitionsentscheidungen berücksichtigt werden. Oft ist in so einem Fall die Koalitionsmehrheit nur knapp, so dass Klein- und Kleinstparteien ein relativ hohes Gewicht bei Entscheidungen zukommt.

Durch eine Sperrklausel verringert sich die Anzahl der Parteien im Parlament. Gleichzeitig modifiziert sie die Gleichheit der Wahl, weshalb die Einführung und die Höhe einer Sperrklausel gegen die Gefahr, die von der Parteienzersplitterung ausgeht, abgewogen werden muss.

Sperrklauseln in verschiedenen Staaten[Bearbeiten]

Albanien 3 % der gültigen Stimmen für Einzelparteien, 5 % für Mehrparteienbündnisse, jeweils auf Wahlgebietsebene (nur in der Region Tirana praktisch relevant)[1]
Argentinien 3 % der Wahlberechtigten auf Wahlkreisebene (nur in der Provinz Buenos Aires praktisch relevant)[2]
Belgien 5 % (auf Wahlkreisebene)
Bosnien-Herzegowina 3 %
Bulgarien 4 %
Estland 5 %
Dänemark
Färöer [Anm. 1]
2 % oder ein Direktmandat
4 %
Deutschland 5 % der gültigen Zweitstimmen oder 3 Direktmandate zur Teilnahme am Verhältnisausgleich
Georgien 7 % regional, 5 % Parlamentswahlen
Griechenland 3 %
Island 5 % (nur für Ausgleichsmandate)
Israel 2 %
Italien

Aostatal [Anm. 2]
Abgeordnetenkammer: Parteien 4 %, Parteien in Koalitionen 2 %, Koalitionen 10 % (jeweils landesweit)
Senat: Parteien 8 %, Parteien in Koalitionen 3 %, Koalitionen 20 % (jeweils auf regionaler Ebene)
5,7 %
Kroatien (Sabor) 5 % (auf Wahlkreisebene)
Lettland 5 %
Liechtenstein 8 % (seit 1973, zuvor 18 %)
Litauen Seimas: 5 % (Parteien), 7 % (Parteienbündnisse)
Moldawien 5 % (Parteien), 3 % (Parteilose), 12 % (Parteienbündnisse)
Montenegro 3 %
Niederlande 1/150 = 0,6 % der zählbaren gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen)[3]
Norwegen 4 % (nur für Ausgleichsmandate)
Österreich 4 % der gültigen Stimmen oder ein Grundmandat
Osttimor 3 %
Polen 5 % (Parteien), 8 % (Parteienbündnisse)
Rumänien 5 % (Parteien), 8 % bzw. 10 % (Parteienbündnisse)
Russland 7 %
San Marino 3,5 %
Schweden 4 % (oder 12 % in einem Wahlkreis) bei Reichstagswahlen, 3 % bei Wahlen zum Provinziallandtag, keine Sperrklausel auf kommunaler Ebene[Anm. 3]
Serbien
Kosovo [Anm. 4]
5 %
5 %
Slowakei 5 % (Parteien), 7 % (Parteienbündnisse aus zwei Parteien), 10 % (Parteienbündnisse)
Slowenien 4 %
Spanien 3 % (pro Wahlkreis, also nicht Gesamtstaatebene)
Tschechien 5 %
Türkei 10 %
Ukraine 5 %
Ungarn 5 % der gültigen Regionallistenstimmen (10 % für Zweiparteienbündnisse, 15 % für Mehrparteienbündnisse)[4]
Zypern
Nordzypern [Anm. 5]
1/56 ≈ 1,79 %
5 %
  1. Färöer: Inselgruppe, die zu Dänemark gehört
  2. Aostatal: Region in Italien
  3. Bei Wahlen in Schweden wird eine modifizierte Variante des Sainte-Laguë-Verfahrens verwendet, die kleinere Parteien etwas benachteiligt. Kommunen mit weniger als 12.000 Einwohnern - dies sind ca. ein Drittel der 290 schwedischen Kommunen - haben einen Gemeinderat von 31 Mitgliedern, was auch ohne formale Sperrklausel vergleichbare Hürden für kleine Parteien schaffen kann.
  4. Kosovo: Von Serbien als seine autonome Provinz Kosovo und Metochien betrachtet
  5. Nordzypern: De jure gehört das Gebiet zur Republik Zypern

Deutschland[Bearbeiten]

Hauptartikel: Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland

Sperrklauseln gibt es in Deutschland – jeweils in Höhe von 5 Prozent – bei der Bundestagswahl und allen Wahlen der Landesparlamente. Bei Kommunalwahlen gibt es nur noch in der Stadt Bremen (ebenso 5 Prozent) eine explizite Hürde.[5] Daneben gilt in Berlin für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen, die – trotz ähnlicher Funktion – kein Organ der kommunalen Selbstverwaltung sind, eine explizite Hürde in Höhe von 3 Prozent. Die bisherige Sperrklausel (3 Prozent) der Wahlen zu den vergleichbaren Bezirksversammlungen in Hamburg wurde im Januar 2013 vom Hamburgischen Verfassungsgericht verworfen.[6]

Die Einführung der Fünf-Prozent-Hürde wurde in der Bundesrepublik Deutschland damit begründet, dass das Fehlen einer Sperrklausel in der Weimarer Republik die Zersplitterung gefördert habe. Damals saßen bis zu 17 Parteien im Reichstag.

Die Sperrklausel für den Bundestag ist – seit dem 8. Juli 1953[7] - durch § 6 Absatz 6 des Bundeswahlgesetzes geregelt. Demnach muss eine Partei bundesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen erhalten, um in den Bundestag einzuziehen. Diese Fünf-Prozent-Hürde kann allerdings durch die Grundmandatsklausel überwunden werden: Falls eine Partei mindestens drei Direktmandate erringt, zieht sie mit einer ihrem prozentualen bundesweiten Stimmenanteil entsprechenden Anzahl von Abgeordneten in den Bundestag ein. Auch gilt sie nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Fünf-Prozent-Sperrklausel auf Bundesebene in seiner bisherigen Rechtsprechung bislang grundsätzlich für verfassungsgemäß, wobei es betont, dass „die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann“; die aktuellen Verhältnisse seien also zu berücksichtigen.[8] In einigen Bundesländern wurde die Sperrklausel auf kommunaler Ebene aufgrund geänderter Ansichten der Rechtsprechung abgeschafft.

Explizite Ausnahmen von der Sperrklausel gelten auf Bundesebene nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG sowie in einigen Ländern (bspw. Schleswig-Holstein nach § 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG) für nationale Minderheiten. Relevant ist dies insbesondere in Schleswig-Holstein bei der Ausnahmeregelung für die dänische Minderheit, die der SSW repräsentiert.[9]

Für die Wahlen zum Europaparlament hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz) erlassen. In der Fassung vom 8. März 1994 sieht es in § 2 Abs. 7 eine Sperrklausel von 5 Prozent vor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung am 9. November 2011 für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Begründung dieser Entscheidung, die von der Bewertung der Sperrklauseln für nationale Wahlen abweicht, verwiesen die Richter auf strukturelle Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag: Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.[10]
Der CDU-Bundesparteitag sowie einige SPD-Landesverbände forderten daraufhin Ende 2012 die ersatzweise Einführung einer Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen; die CSU präferiert die Einrichtung von Wahlkreisen und Umstellung auf d'Hondt, was auch zu einer deutlichen Erhöhung der faktischen Sperrklausel führen würde. Auch das Europäische Parlament verabschiedete im November 2012 eine Entschließung, in der die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, "geeignete und angemessene Mindestschwellen" für die Sitzvergabe einzuführen.[11]

Österreich[Bearbeiten]

Hauptartikel: Vier-Prozent-Hürde (Österreich)

In Österreich existiert eine Vier-Prozent-Hürde bei den Wahlen zum Nationalrat und bei den Landtagswahlen im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich. Bei den anderen Landtagswahlen mit Ausnahme der Steiermark gilt die Fünf-Prozent-Hürde. Die Erreichung eines Grundmandats führt zur Umgehung der jeweiligen Sperrklausel, ist aber in der Steiermark Grundbedingung für die Vertretung im Landtag.

Länder ohne Sperrklauseln[Bearbeiten]

Libyen[Bearbeiten]

Bei der Wahl zum libyschen Nationalkongress 2012 gab es keine Sperrklausel für die 80 durch Verhältniswahl gewählten Sitze. Dadurch gelang es 21 Parteien, ins Parlament einzuziehen; 15 von diesen erhielten nur einen Sitz. Weitere 120 der insgesamt 200 Sitze wurden von vornherein an unabhängige parteilose Abgeordneten vergeben. Eine mögliche Regierungsbildung durch einzelne Großparteien wird so bereits im Grundsatz vermieden.

Kritik[Bearbeiten]

Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.

Wahlsysteme mit Sperrklauseln führen zu Verzerrungen.

Sperrklauseln seien insoweit problematisch, da sie sich auf das Wahlverhalten auswirken kann. So würde oft aus wahltaktischen Überlegungen heraus eine „große Partei gewählt“, weil die Stimme nicht an eine Partei „verschenkt“ werden soll, die voraussichtlich nicht über die festgelegte Hürde kommt. Andererseits kann eine Stimme auch als Leihstimme an eine Partei vergeben werden, die an der Sperrklausel scheitern könnte. Eine immer wieder diskutierte Möglichkeit zur Begrenzung des taktischen Wahlverhaltens ohne gleichzeitige Aufhebung der Sperrklausel ist die Einführung einer Ersatzstimme.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. The Electoral Code of the Republic of Albania, Artikel 162; vor der Wahl 2009 waren es bei völlig anderem Wahlsystem 2,5 % bzw. 4 % der gültigen Stimmen auf nationaler Ebene (nur für die Vergabe von Ausgleichssitzen; Direktmandate wurden ohne weitere Bedingungen an den stimmenstärksten Kandidaten zugeteilt)
  2. Código Electoral Nacional, Artikel 160
  3. Act of 28 September 1989 containing new provisions governing the franchise and elections (Elections Act), Abschnitt P 7, Abs. 2
  4. Act No. XXXIV of 1989 on the Election of the Members of Parliament, Art. 8 Abs. 5
  5. Wilko Zicht: Übersicht über die Wahlsysteme bei Kommunalwahlen. 4. März 2010, abgerufen am 18. Oktober 2010.
  6. VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. HVerfG 2/11[1] (PDF; 418 kB)
  7. wahlrecht.de: Die Entwicklung des Wahlgesetzes zum 2. Bundestag Abgerufen am 14. Mai 2012
  8. Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 82, 322, 29. September 1990
  9. http://www.juraexamen.info/ausnahme-von-funfprozenthurde-fur-ssw-rechtliche-hintergrunde/ abgerufen am 9. November 2011
  10. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts abgerufen am 9. November 2011
  11. http://www.wahlrecht.de/news/2013/2013010101.html#ausblick-2013

Weblinks[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Deutschland:
    • Kommentierungen der Wahlgesetze des Bundes und der Länder
    • Urs Kramer / Vanessa Bahr: Die verschiedenen Sperrklauseln im Wahlrecht auf dem Prüfstand. Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 02/2012, 184 (PDF)


Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!