„Mindestlohn“ – Versionsunterschied

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Die Forderungen nach Mindestlöhnen wurden von ihren Befürwortern historisch bis heute regelmäßig als notwendiger Bestandteil der [[Menschenwürde]] begründet. Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der [[Arbeiterbewegung]] durch [[Streik]]s erkämpft. Motiv waren so genannte ''Hungerlöhne'', die in Zeiten großer [[Konkurrenz]] auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der [[Grundbedürfnis]]se reichten.
Die Forderungen nach Mindestlöhnen wurden von ihren Befürwortern historisch bis heute regelmäßig als notwendiger Bestandteil der [[Menschenwürde]] begründet. Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der [[Arbeiterbewegung]] durch [[Streik]]s erkämpft. Motiv waren so genannte ''Hungerlöhne'', die in Zeiten großer [[Konkurrenz]] auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der [[Grundbedürfnis]]se reichten.

Der Moralphilosph [[Adam Smith]] schrieb schon 1776: „Der Mensch ist darauf angewiesen, von seiner Arbeit zu leben, und sein Lohn muß mindestens so hoch sein, daß er davon existieren kann. Meistens muß er sogar noch höher sein, da es dem Arbeiter sonst nicht möglich wäre, eine Familie zu gründen ...“<ref>Adam Smith: ''Der Wohlstand der Nationen'', London 1776, dt. Ausgabe München 1993</ref> [[Walter Eucken]], der geistige Vater der sozialen Marktwirtschaft, nannte es ein „Marktversagen“, dem mit Mindestlöhnen zu begegnen sei, wenn der Preis der Arbeit wegen Überangebots ins „Ungesunde“ falle.<ref>zitiert nach: [http://www.tagesspiegel.de/meinung/Kommentare-Mindestlohn-Post;art141,2438231 Antje Sirleschtov: Politik im Briefkasten,] Tagesspiegel vom 13.12.2007</ref>


Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt [[Amsterdam]] öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einer gewissen Lohnhöhe bezahlten. Die ersten nationalen gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in [[Neuseeland]] und 1899 in [[Australien]] eingeführt, gefolgt von [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 [[Argentinien]] durch den ''Home Work Act'' und 1927 [[Sri Lanka]] mittels des ''Minimum Wage Ordinance''.<ref name="Lee 2002">Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): ''The Minimum Wage'', siehe [http://www.amrc.org.hk/4207.htm online]</ref> Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u.a. die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] (seit 1938), [[Frankreich]] (1950) oder die [[Niederlande]] (1968).
Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt [[Amsterdam]] öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einer gewissen Lohnhöhe bezahlten. Die ersten nationalen gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in [[Neuseeland]] und 1899 in [[Australien]] eingeführt, gefolgt von [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 [[Argentinien]] durch den ''Home Work Act'' und 1927 [[Sri Lanka]] mittels des ''Minimum Wage Ordinance''.<ref name="Lee 2002">Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): ''The Minimum Wage'', siehe [http://www.amrc.org.hk/4207.htm online]</ref> Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u.a. die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] (seit 1938), [[Frankreich]] (1950) oder die [[Niederlande]] (1968).
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Heute existieren Mindestlohnregelungen in 20 der 27 Länder der [[Europäische Union|Europäischen Union]], in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern . In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der [[Sowjetunion]] einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Mindestlohngesetze beschlossen.
Heute existieren Mindestlohnregelungen in 20 der 27 Länder der [[Europäische Union|Europäischen Union]], in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern . In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der [[Sowjetunion]] einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Mindestlohngesetze beschlossen.



== Situation in ausgewählten Staaten ==
== Situation in ausgewählten Staaten ==

Version vom 15. Dezember 2007, 15:35 Uhr

Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe durch eine gesetzliche Regelung oder durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgeschriebenes oder aufgrund der Unzulässigkeit von Lohnwucher gegebenes kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt.

Ein Mindestlohn soll die Einkommenssituation von Beschäftigten im Niedriglohnsektor verbessern oder erreichen, dass deren Existenzminimum allein durch ihr Arbeitseinkommen ohne zusätzliche Sozialleistungen gesichert werden kann. Besonders gesetzliche Mindestlöhne werden unter sozial- und arbeitsmarktpolitischen Aspekten in Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert.


Geschichte

Die Forderungen nach Mindestlöhnen wurden von ihren Befürwortern historisch bis heute regelmäßig als notwendiger Bestandteil der Menschenwürde begründet. Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der Arbeiterbewegung durch Streiks erkämpft. Motiv waren so genannte Hungerlöhne, die in Zeiten großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der Grundbedürfnisse reichten.

Der Moralphilosph Adam Smith schrieb schon 1776: „Der Mensch ist darauf angewiesen, von seiner Arbeit zu leben, und sein Lohn muß mindestens so hoch sein, daß er davon existieren kann. Meistens muß er sogar noch höher sein, da es dem Arbeiter sonst nicht möglich wäre, eine Familie zu gründen ...“[1] Walter Eucken, der geistige Vater der sozialen Marktwirtschaft, nannte es ein „Marktversagen“, dem mit Mindestlöhnen zu begegnen sei, wenn der Preis der Arbeit wegen Überangebots ins „Ungesunde“ falle.[2]

Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt Amsterdam öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einer gewissen Lohnhöhe bezahlten. Die ersten nationalen gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in Neuseeland und 1899 in Australien eingeführt, gefolgt von Großbritannien 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 Argentinien durch den Home Work Act und 1927 Sri Lanka mittels des Minimum Wage Ordinance.[3] Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u.a. die Vereinigten Staaten (seit 1938), Frankreich (1950) oder die Niederlande (1968).

Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg nur spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die ILO, drittelparitätisch besetzt mit Vertreter/innen von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere Internationale Arbeitskonventionen über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die Minimum Wage Fixing Machinery Convention (No. 26), dann 1951 die Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention (No. 99) und schließlich 1970 die Minimum Wage Fixing Convention (No. 131).

Heute existieren Mindestlohnregelungen in 20 der 27 Länder der Europäischen Union, in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von Schwellen- und Entwicklungsländern . In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Mindestlohngesetze beschlossen.

Situation in ausgewählten Staaten

Überblick

Überblick zum Mindestlohn und Arbeitslosigkeit

In den meisten EU-Ländern wird der Mindestlohn als Bruttomonatslohn definiert, in den USA, Großbritannien und Irland als Stundensatz. Im Januar 2007 haben 20 von 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der von 92 EUR (Bulgarien) bis 1.570 EUR (Luxemburg) reicht [4].

In Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, da ein größerer Wert auf die Tarifautonomie gelegt wird. In Dänemark, Finnland und Schweden liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Westdeutschland wurden 2004 dagegen nur 68 % der Beschäftigten nach Tarif bezahlt, in Ostdeutschland 53 %.[5]

Nach Angaben des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) lassen sich folgende vier Regelungstypen für die Festlegung von Mindestlöhnen finden, die in der Regel miteinander kombiniert werden:[5]

  1. Konsultationsmodell: Der Staat legt nach obligatorischer Anhörung der Tarifparteien den Mindestlohn fest.
  2. Verhandlungsmodell: Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich untereinander, was bei Nichteinigung eine Blockade bedeutet.
  3. Indexmodell: Die Höhe des Mindestlohns wird automatisch bzw. ab einer bestimmten Schwelle an die ermittelte Inflation angepasst.
  4. Politisches Verfahren: Die Regierung bestimmt selbstständig über den Mindestlohn.
Staat € pro Stunde (2007)[6] € pro Monat (2007)[7] Anteil am
Durchschnitts-
einkommen
(2004)[8]
Anteil der Vollzeit-
beschäftigten mit
Mindestlohn (in %) (2004)[9]
Luxemburg 9,08 1.570 49,6 % 11,00 (2005)
Irland 8,30 1.403 50,0 % 3,10
Frankreich 8,27 1.254 15,60
Niederlande 8,13 1.301 46,1 % 2,07
Vereinigtes Königreich 7,96 (5,52 Pfund) 1.361 37,9 % 1,80 (2005)
Belgien 7,93 1.259 46,4 %
Australien 7,65 (12,75 AUD)
USA 4,34 (5,85$) 32,9 % 1,40
Griechenland 4,22 668
Spanien 3,99 666 37,7 % 0,77
Israel 3,54
Malta 3,47 585 49,0 % 1,50
Slowenien 3,02 522 44,1 % 2,00
Portugal 2,82 470 40,7 % 5,50
Türkei 298
Tschechien 1,76 288 38,8 % 2,00
Ungarn 1,50 258 40,7 % 7,95 (2005)
Polen 1,34 246 35,1 % 4,49
Estland 1,33 230 32,4 % 5,72
Slowakei 1,32 217 34,1 % 1,93
Litauen 1,00 174 38,5 % 12,07
Lettland 0,99 172 39,1 %
Rumänien 0,66 114 34,4 % 12,00
Bulgarien 0,53 92 41,0 % 5,10 (2002)
Variabler oder kein Mindestlohn
Kanada Je nach Provinz zwischen 6,50 und 8,25 Kanadische Dollar (4,79 und 6,08 Euro)[10]
Russland zwischen 65 und 172 Monatslohn
China Höchstsatz: 78, Kleinstsatz: 26 Monatslohn
Schweden Branchenregelungen durch Kollektivverträge
Dänemark Branchenregelungen
Österreich über Sozialpartner
(ab 2008 EUR 1000/Monat)
Deutschland (in der Diskussion)
Schweiz (in der Diskussion)

Deutschland

Rechtslage

In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz verordneten Mindestlohn.

Allerdings gelten im Baugewerbe sowie in der Gebäudereinigung (hier ab 1. Juli 2007) branchenspezifische Mindestlöhne. Diese werden zunächst von den Tarifvertragsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme ausgehandelt. Durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt werden sodann auch die nicht organisierten, also sonst nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.

Die Rechtsverbindlichkeit des Branchen-Mindestlohns ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)[11] in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5Tarifvertragsgesetz oder - alternativ - in Verbindung mit einer nach § 1 Abs. 3a AEntG erlassenen Rechtsverordnung[12]. Für Leiharbeitsverhältnisse ergibt sich die Verbindlichkeit aus § 1 Abs. 2 AEntG (war bis 30 Juni 2007 Abs. 2a[13]). Der Branchen Mindestlohn ist verbindlich für

  • alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und ihre im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer,
  • alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigen Arbeitnehmer
  • alle Verleih-Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.

Mindestlöhne gibt es derzeit (Stand 1. September 2007) im

  • Bauhauptgewerbe: 8,50 € bis 12,50 €[14],
  • Dachdeckerhandwerk: 10,00 €[15],
  • Maler- und Lackiererhandwerk: 7,15 € bis 10,73 €[16],
  • Abbruchgewerbe: 8,80 € bis 11,60 €[17] und in der
  • Gebäudereinigung: 6,36 € bis 7,87 €[18]
  • Elektrohandwerk: 7,70 € im Osten, 9,20 € im Westen[19]

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Dezember 2007 eine Änderung von § 1 Abs. 1 AEntG beschlossen [20]. Danach soll es möglich werden, auch im Bereich der Briefdienstleistungen einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn für Betriebe oder selbstständige Betriebsteile einzuführen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern. Die Änderung soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Sie bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrats.

Der Versuch der Tarifpartner, auch in der Zeitarbeit einen Mindestlohn einzuführen[21], ist bisher daran gescheitert, dass der Gesetzgeber das AEntG nicht entsprechend geändert hat.

Der Branchen-Mindestlohn kommt nach der derzeitigen Rechtslage nur im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, sowie in der Gebäudereinigung in Betracht. Notwendige Voraussetzung ist darüber hinaus, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen von 1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon ist bislang jedoch kein Gebrauch gemacht worden.

In den nicht in das AEntG einbezogenen Branchen geht eine Mindestlohnfunktion von der Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelt-Tarifvertrags aus. Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist u.a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 SAtz 1 TVG). Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen. Hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 Euro.

Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Verbot sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB [22]. Als sittenwidrig werden Löhne häufig jedenfalls dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb des orts- bzw. branchenüblichen Lohnes liegen [23]. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen, sondern der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert [24].

Dagegen lässt sich aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta kein individueller Rechtsanspruch auf eine Mindestentlohnung ableiten, denn diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger[25].

Politische Debatte

Wegen des in Deutschland ausgeprägten Systems der Tarifautonomie war ein gesetzlicher Mindestlohn lange Zeit kein Thema in der politischen Diskussion. Die Tarifparteien verteidigten ihre Regelungskompetenz gegen staatliche Einflussnahme.

Lange Zeit hatten die von den Tarifparteien in Tarifverträgen vereinbarten Entgelte wie branchenspezifische Mindestlöhne gewirkt. Die Wirkung der Flächentarifverträge schwächte sich aber zuletzt mehr und mehr ab, weil sich einerseits zahlreiche Arbeitgeber der Tarifbindung entzogen, andererseits auch die Gewerkschaften durch hohe Mitgliederverluste an Macht und Durchsetzungskraft einbüßten. In Deutschland gibt es inzwischen eine Vielzahl von Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weit weniger als 6 Euro gezahlt werden [26]. Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das Statistische Bundesamt im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 Euro, der Stundenlohn für Friseure im ersten Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 Euro. [27]. 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 Euro je Stunde [28].

Dies führte dazu, dass das Arbeitseinkommen von immer mehr Arbeitnehmern nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarf ausreicht, obwohl sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen. In Deutschland wird deshalb seit Mitte 2004 verstärkt über den Mindestlohn diskutiert, angeregt u.a. durch den damaligen SPD-Vorsitzenden Franz Müntefering[29]. Der Koalitionsvertrag der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor, die im Rahmen der Prüfung eines Kombilohnmodells auch den Mindestlohn debattieren soll[30].

In der Debatte stehen sich im wesentlichen zwei Standpunkte gegenüber: Die eine Position sieht den gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch Niedriglöhne zu verhindern. Sie verweist auf entsprechende ausländische Regelungen. Die Gegenposition lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftiche Lage und einen Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung der sozialen Probleme vor.

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordern inzwischen einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50 Euro, der später auf 9,00 Euro ansteigen soll[31]. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze[32]. Auch die Industriegewerkschaft Metall fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7,50 Euro [33]. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergänzen. Dagegen lehnt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) den gesetzlichen Mindestlohn ab und favorisiert statt dessen branchenspezifische Lösungen [34]. Auch die IG Bauen-Agrar-Umwelt, die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 Euro durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell [35].

Die Partei Die Linke will einen Mindestlohn von mindestens 8 Euro gesetzlich zu verankern[36]. Bündnis 90/ Die Grünen knüpfen verschiedene Bedingungen an einen Mindestlohn: Er dürfe weder Jobs gefährden, noch eine Entwertung gegebener Jobs nach sich ziehen und müsse mit dem Grundsatz der Tarifautonomie vereinbar sein [37]. Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert im Übrigen mit dem Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum gewährleistet [38]. Die CDU steht dem Mindestlohn ablehnend gegenüber, weil sie von diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung erwartet. Sie setzt auf branchenspezifische und regionale Maßnahmen und im Übrigen auf einen Kombilohn [39]. Auch die FDP ist strikt gegen den gesetzlichen Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch völlig verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines Bürgergeldes begegnen [40].

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sieht durch den Mindestlohn vielmehr 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht [41].

Koalitionsvereinbarung

Der Koalitionsausschuss hat sich am 19.Juni 2007 auf eine Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und eine Modernisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes geeinigt. Die Vereinbarung sieht vor, dass Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen werden und tarifliche Mindestlöhne vereinbaren können. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag von Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche bis zum Stichtag 31. März 2008. Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme dieser Branchen wird nach Ablauf des Stichtages unverzüglich eingeleitet. Eine spätere Aufnahme von Branchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vereinbart wurde auch eine Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes von 1952 zu einem Gesetz für Mindestlöhne für bestimmte Bereiche, weil es zunehmend Wirtschaftszweige oder einzelne Regionen gibt, in denen es entweder keine Tarifverträge gibt oder eine Tarifbindung nur für eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber besteht. Das Vorhandensein eines derartig tariflosen Zustandes reicht als Anwendungsvoraussetzung.[42]

DDR

In der DDR hatte seit 1958 für alle Werktätigen ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn gegolten. Er betrug 1958 für eine Vollzeittätigkeit 220 MDN, 1967 300 Mark der DDR, 1971 350 Mark und wurde 1976 auf 400 Mark festgesetzt.

Der Mindestlohn wurde entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung und aus sozialpolitischen Erwägungen (offizielle Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik seit 1971) typischerweise im Fünfjahrplanrhythmus angehoben.

Frankreich

In Frankreich wurde ein gesetzlich garantierter Mindestlohn unter der Bezeichnung SMIG (“salaire minimum interprofessionnel garanti”) in der IV. Republik unter Vincent Auriol per Gesetz vom 11. Februar 1950 eingeführt und in der V. Republik unter Georges Pompidou durch den bis heute gültigen SMIC (“salaire minimum interprofessionel de croissance”) per Gesetz vom 2. Januar 1970 ersetzt. Dieser ist in der französischen Verfassung und im Arbeitsrecht (Code de Travail) verankert.

Der SMIC wird definiert als Höhe des Bruttostundenlohnes, die kein Arbeitgeber unterschreiten kann, um einen gesunden erwachsenen Gehaltsempfänger zu entlohnen [43]. Er sichert Niedrigstlohnempfänger/innen eine Kaufkraftgarantie und eine Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung der Nation [44]. Gesetzesverstöße werden mit Geldstrafen von mindestens 1500 Euro für jeden unrechtmäßig entlohnten Arbeitnehmer geahndet.

Höhe des Bruttomindestlohnes

Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage angepasst. Seit der letzten Erhöhung um 3,05 % am 1. Juli 2006 beträgt der Bruttostundenlohn gegenwärtig 8,27 Euro brutto pro Stunde (davor 8,03 Euro), was für die französische 35-Stundenwoche einem Bruttowochenlohn von 289.45 Euro (davor 281,06 Euro) entspricht oder einem Bruttomonatslohn von 1.254,28 Euro (davor 1.217,88 Euro). Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,74 % des Brutto-SMIC oder 172,34 Euro) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (Contribution sociale généralisée) und der CRDS (Contribution au remboursement de la dette sociale) zur Deckung der Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC oder 97,33 Euro) ein Nettomonatslohn von 984,61 Euro (1. Juli 2006) [45].

Empfänger und Ausnahmeregelungen

Der SMIC wird von ca. 12,4% der Beschäftigten in Frankreich bezogen. Diese 12,4% entsprechen circa 2,9 Millionen Beschäftigten (Stand 2006). Das Recht, mindestens den SMIC zu beziehen, gilt generell für sämtliche Beschäftigten. Einer Ausnahmeregelung bezüglich der Höhe des Mindestlohnes unterliegen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung
  • Auszubildende unter 26 Jahren
  • Praktikanten, die auf die Ausübung ihres Berufes vorbereitet werden
  • Behinderte

Jugendliche mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung erhalten bis zum 16. Lebensjahr 20 % weniger, vom 17.-18. Lebensjahr 10 % weniger als ordentliche SMIC-Empfänger.

Für Auszubildende wird die prozentuale Lohnminderung im Verhältnis zum SMIC sowohl vom Alter als auch von der Schulausbildung abhängig gemacht. Bei Abschluss eines sogenannten „Contrat de Professionalisation“ beträgt der Mindestlohn für einen Auszubildenden im Alter unter 21 Jahren ohne Fachabitur mindestens 55 % des SMIC (mit Fachabitur mindestens 65 %), für einen Auszubildenden vom 21. bis zum 25. Lebensjahr ohne Fachabitur mindestens 70 % des SMIC (mit Fachabitur mindestens 80 %), für einen Auszubildenden ab dem 26. Lebensjahr unabhängig von der Qualifikation mindestens den vollen Betrag des SMIC und mindestens 85 % des konventionellen Lohnes. (Siehe auch: Contrat première embauche, Contrat nouvelle embauche)

Behinderte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen reduzierten SMIC-Satz, und zwar mindestens 90 % des regulären SMIC, jedoch gleicht ein Zuschuss der Sozialversicherung ihr Einkommen dem SMIC-Niveau an. [46]

Insgesamt können die Ausnahmen als Anreize für Arbeitgeber gewertet werden.

Festlegung der Höhe des SMIC

Der SMIC wird jährlich von der Regierung festgelegt und im “Journal Officiel” veröffentlicht. Er tritt für den Arbeitgeber jeweils am 1. Juli nach der Veröffentlichung in Kraft. Im Falle einer Inflationsrate von mehr als 2 % tritt die Erhöhung früher, und zwar automatisch nach der Feststellung der Rate und in Höhe ihres Prozentsatzes in Kraft. Die jährliche Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung von zwei Kriterien: dem Verbraucherpreisindex und der Lohnentwicklung (bei der neben dem traditionellen Lohn auch Zuwendungen in Form von Naturalien, Trinkgeldern oder vorhersehbarer Prämien berücksichtigt werden). Zuvor legt eine aus Vertreter/innen der Regierung, der Arbeitgeber und der Gewerkschaften bestehende Kommission, die „Commission Nationale de la Négociation Collective“ (CNNC), eine Empfehlung über die zukünftige Entwicklung des Mindestlohnes vor, jedoch räumt das Gesetz der Regierung die Möglichkeit ein, die Anhebung des SMIC auch unabhängig und ohne Absprache mit den Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern durchzuführen.

So konnte im Mai 2007 die sozialistische Präsidentschaftskandidatin Ségolène Royal den SMIC als Wahlkampfmittel nutzen, indem sie versprach, diesen im Falle eines Wahlsieges zu erhöhen.

Statistik der SMIC-Empfänger

Interessant ist die Betrachtung der SMIC- Empfängergruppen. Hier ist der Dienstleistungssektor führend, wobei Frauen einen höheren Empfängeranteil haben als Männer. Dies erscheint für ein Land in dem weibliche Beschäftigte knapp die Hälfte stellen, paradox. Der Gastronomiebereich verzeichnet die meisten Mindestlohn-Beschäftigten. Hier werden circa 33,9% der männlichen Beschäftigten und 47,7% der weiblichen Beschäftigten mit dem SMIC entlohnt. Bei häuslichen Dienstleistungen werden 22,7% der Männer und 36,3% der Frauen auf SMIC- Basis bezahlt. In der Bekleidungsindustrie sind bei es den Männern 15,5% und bei den Frauen 39%. Das Alter spielt ebenfalls eine zentrale Rolle bei der Entlohnung. Junge Arbeitnehmer erhalten in der Regel doppelt so häufig den Mindestlohn wie Arbeitnehmer über 26, auch hier gilt für Frauen eine höhere Empfängerzahl als für Männer. Charakteristisch für eine SMIC- Entlohnung ist die Teilzeitarbeit, die befristeten Arbeitsverhältnisse oder die Arbeit für Zeitarbeitsfirmen. Je höher die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer ist, desto geringer fällt der Anteil der SMIC- Empfänger aus. Neue Beobachtungen weisen darauf hin, dass die ethnische Bevölkerungszugehörigkeit ebenfalls eine Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältniss hat. So sehen sich Schwarzafrikaner und Maghrebiner überproportional bei den SMIC-Empfängern angesiedelt. Um diese Lohndiskriminierung zu unterbinden, empfiehlt die Regierung den Unternehmen die Einstellungen mit Hilfe eines Lebenslaufes vorzunehmen, in dem nicht nach Name, Vorname, Nationalität sowie Religionszugehörigkeit gefragt wird.

Kritiker wie Hans-Werner Sinn vom ifo-Institut sahen in der Höhe des Mindestlohns eine Ursache für die hohe Jugend-Arbeitslosigkeit in Frankreich, welche ein Auslöser für die Vorstadtkrawalle im Jahr 2005 sei.[47]

Geschichte des SMIC

Der SMIC ging aus dem SMIG (salaire minimal national interprofessionnel garanti) und dem SMAG (salaire minimal garanti annuel en agriculture) hervor, zwei Mindestlohnmodellen, die als Reaktion auf die wirtschaftliche Situation nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Regierung von Vincent Auriol am 9. Oktober beziehungsweise am 11. Februar 1950 entworfen wurden. Die Kommunistische Partei Frankreichs, die Sozialisten und die Republikaner stimmten gegen den Gesetzesentwurf, der den Mindestlohn einführte. Die Höhe des SMIG unterlag regionalen Differenzierungen; so wurden in den Départements der damals noch französischen Gebiete Algeriens sowie in den überseeischen französischen Gebieten Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion niedrigere Löhne gezahlt als im Mutterland. [48]. Der Mindestlohnsatz für die Bewohner der Ile-de-France lag um 18% höher als jener für die Arbeiter im Rest des metropolitanischen Frankreichs. Im Falle einer Inflationrate um oder über 5 % waren die Mindestlöhne dieser Inflationsrate proportional anzupassen. Wirtschaftsexperten beurteilten diese Vorkehrung sehr kritisch und sahen darin eine Gefährdung der gesamtwirtschaftlichen Situation im geschwächten Nachkriegsfrankreich. Im Jahr 1952 wurde die Rate von 5% auf 2% heruntergesetzt. Der SMAG war eine Sonderform des SMIG, die speziell für die in der Landwirtschaft beschäftigten und aufgrund der Ernteperioden jährlich bezahlten Lohnempfänger eingeführt wurde. Dafür wurde das Jahresgehalt dieser Beschäftigten in einen Monats-, Wochen- bzw. Stundenlohn umgerechnet.

Am 2. Januar 1970 wurden die beiden Modelle SMIG und SMAG zu dem heutigen SMIC zusammengefasst. Es wurde nun ein für Frankreich einheitlicher Mindestlohn nach einem Mischmodell aus Verhandlungs- und Indexmodell eingeführt.

Großbritannien

Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem Mindestlohn

1999 führte die zwei Jahre zuvor gewählte Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair erstmals einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage) in Großbritannien ein. Der anfänglich mit einem Wert von 3,60 Pfund (etwa 5,29 Euro) pro Stunde eingeführte Mindestlohn für Arbeitskräfte, die älter als 22 sind, liegt momentan bei 5,35 Pfund (etwa 7,86 Euro) und soll im Oktober 2007 auf 5,52 Pfund (etwa 8,10 Euro) erhöht werden.[49] Hiervon werden laut britischer Low Pay Commission voraussichtlich 1,3 Millionen Menschen profitieren.[50] Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22jährige sowie für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird.

Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus; sie ist unabhängig und aus je drei Vertreter/-innen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden, und Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertanpassung vornimmt.

Die neueste Untersuchung [51] weist nach, dass derzeit 1 von 10 Beschäftigten davon betroffen ist und nach der Einführung des Mindestlohns in Großbritannien sich das reale und relative Lohnniveau im Niedriglohnbereich erhöht sowie die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen sich verringert hat. Auf unterschiedliche Weise angestellte Analysen lassen indes keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf das gesamte Beschäftigungsniveau erkennen, es sei denn auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Mutmaßlich wurde befürchteten negativen Beschäftigungseffekten entgegengewirkt durch die Arbeitsmarktfriktionen, Einkommensteuerfreibeträge, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Produktivitätsverbesserungen, Preiserhöhungen und Profitreduktionen. Da die Nichteinhaltung des betreffenden Gesetzes kaum wirksam kontrolliert und geahndet wird, ist die Tatsache, dass es überwiegend eingehalten wird, ziemlich überraschend. In einer neueren Beurteilung des britischen Modells [52] wird die vergleichsweise günstigere Arbeitsmarktentwicklung nicht auf die erfolgte Arbeitsmarktflexibilisierung, sondern auf die im Vergleich zur Eurozone günstiger gestalteten institutionellen Rahmenbedingungen für makroökonomisches Handeln zurückgeführt.

Irland

Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem gesetzlichen Mindestlohn

In Irland gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn. Eingeführt mit einem Stundensatz über 5,59 Euro wurde dieser seitdem mehrfach erhöht. Die vorletzte Steigerung trat am 1. Mai 2005 in Kraft und erhöhte den Mindestlohn auf 7,65 Euro. 4,5 % aller erwachsenen Beschäftigten erhalten den Mindestlohn oder einen reduzierten Stundensatz, für 18-20jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen. Unter 18jährige dürfen für nicht weniger als 5,36 Euro pro Arbeitsstunde angestellt sein.[53] Ab 2007 gilt ein Mindestlohn von 8,30 Euro.

In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der Arbeitskräfte. Ökonomische Studien zeigen, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung nur geringe Effekte auf die Arbeitssituation in Irland nach sich gezogen hat. Ein negativer Effekt wurde bei einigen wenigen Unternehmen festgestellt, die am meisten von seiner Einführung betroffen waren.[54]

Niederlande

In den Niederlanden gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn. Aktuell beträgt dieser für alle Vollzeit arbeitenden und über 23jährigen Beschäftigten 1.300,80 Euro. Für jüngere Angestellte wird dieser Mindestlohn auf Beträge zwischen 30 % und 85 % dieses Betrags gekürzt.[55] Erhöhungen beschließt das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.

Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er zuletzt am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.

4,2 % aller niederländischen Beschäftigten wurden 2004 auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.

Österreich

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In Österreich wird es ab dem 1. Januar 2009 innerhalb der Kollektivverträge, an denen die WKÖ und der ÖGB beteiligt sind, einen Mindestlohn in Höhe von 1000 Euro Brutto geben, ausgenommen sind Lehrlinge und Praktikanten. Ausdrücklich wird in der Präambel der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass ein gesetzlichen Mindestlohn keine Alternative zur Aushandlung durch die Sozialpartner ist. [56][57]

In Österreich unterliegen jene Betriebe, die Mitglieder in der Wirtschaftskammer sind, den für sie stellvertretend zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw. Gewerkschaften abgeschlossenen Kollektivverträgen. Dort sind - je nach Einstufung der Tätigkeit und dem Dienstalter - verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Organisationen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind (z. B. Non-Profit-Organisationen), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher auch keinem Mindestlohn. Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber atypische Dienstverhältnisse, die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in Ausbildungsverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben, dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.[58]

Bereits 2003 war im Koalitionspakt von ÖVP und FPÖ ein Mindestlohn von 1000€ vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt. Im Jahr 2006 einigten sich SPÖ und ÖVP im Koalitionspakt auf einen einheitlichen Mindestlohn in der Höhe von 1000€. Die Sozialpartner WKÖ und ÖGB trafen im Juli 2007 eine Vereinbarung zur Umsetzung bis 1. Jänner 2009, allerdings nicht durch Generalkollektivvertrag, sondern durch die Kollektivverträge in den Branchen. Nur wenn bis 2009 die Umsetzung nicht erfolgt ist, kommt der Generalkollektivvertrag für alle Bereiche die durch WKÖ und ÖGB abgedeckt werden. Die freien Berufe (z.B. Zahnarzthelferin) sind nach wie vor eine Lücke. Durch die Einigung der Sozialpartner ist ein gesetzlich geregelter Mindestlohn unwahrscheinlicher geworden. [59][60][61] (siehe Vereinheitlichung des Kollektivvertrages).

Schweiz

In der Schweiz gibt es nur wenige Gesamtarbeitsverträge, die Angaben zu Mindestlöhnen enthalten. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt einen Mindestlohn von 3.550 CHF (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind.

Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu tieferen Löhnen anstellen (rund 2.700–3.300 CHF). Dabei gelten Löhne unter 3.000 CHF (~2.000 €) unabhängig von der Beschäftigung gewöhnlich als inakzeptabel. Es gibt Diskussionen, vor allem seitens des Gewerkschaftsbundes, einen gesetzlichen Mindestlohn von 3.000 CHF einzuführen.

Spanien

Der spanische Mindestlohn wurde noch unter Diktator Francisco Franco 1963 eingeführt und zuletzt 1980 demokratisch umgebaut. Der offizielle Mindestlohn pro Monat beträgt 2007 genau 570,60 Euro pro Monat. Beschäftigte mit Mindestlohneinkommen haben allerdings Anrecht auf 14 Monatsgehälter pro Jahr, so dass der effektive Mindestlohn 665,7 Euro beträgt.

Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des Salario Mínimo Interprofessionel genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.

Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen bei vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von 37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.

USA

Übersicht über US-Staaten mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn und Staaten mit nach oben davon abweichenden Regelungen

In den USA existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 US-Dollar pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste Kaufkraft bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet 9,12 Dollar entspricht. Seit 1997 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 5,15 Dollar. Er wurde seitdem nicht mehr an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung angepasst. Entsprach dieser Betrag im Jahr 1998 noch 40 % des nationalen Durchschnittseinkommens, ist dieser Wert bis 2005 auf 32 % gefallen.

Die Bundesregierung gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die Bundesstaaten nach oben hin abweichen können. 18 Staaten haben bislang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat Santa Fe in New Mexico mit 9,50 Dollar seit Januar 2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. Eine vorläufige Studie der University of New Mexico über die Effekte der letzten Erhöhung auf 8,50 Dollar im Juni 2004 zeigt keinen Abbau, sondern einen Zuwachs der Beschäftigung zwischen dem 3. Quartal 2003 und dem 2. Quartal 2005.[62]

Würde der bundesweite Mindestlohn in den USA auf 7,25 Dollar angehoben werden, würden davon 5,8 % aller Arbeitnehmer/innen oder insgesamt 7,3 Millionen Menschen profitieren.


Wirtschaftstheorie

Die ökonomischen Auswirkungen von Mindestlöhnen werden kontrovers diskutiert. Tendenziell stehen Vertreter der an der Neoklassischen Theorie orientierten Lehrmeinung einem Mindestlohn eher skeptisch bis ablehnend gegenüber, während Vertreter anderer Schulen Mindestlöhne eher befürworten.

Neoklassik

Arbeitslosigkeit

Datei:Hoher Mindestlohn.PNG
Hoher Mindestlohn im neoklassischen Modell: Die Lohnhöhe bestimmt die Anzahl der Arbeitsplätze.
S (supply) = Angebot an Arbeit
D (demand) = Nachfrage nach Arbeit
Datei:Niedriger Mindestlohn.PNG
Ein niedriger Mindestlohn stört den Gleichgewichtslohn nicht.

Im neoklassischen Modell stellt sich auf einem freien Markt aufgrund der Gesetze von Angebot und Nachfrage stets ein Gleichgewicht ein, so auch auf dem Arbeitsmarkt. Im Gleichgewicht entspricht die Menge der angebotenen Arbeitskraft der nachgefragten Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn dem nachgefragten Lohn. Dieser wird als Gleichgewichtslohn bezeichnet.

Liegt der Mindestlohn über dem Gleichgewichtslohn hat das folgende Effekte:

  • Die Unternehmen sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit () als im Gleichgewicht () nachzufragen.
  • Die potentiellen Arbeitnehmer wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit () anzubieten als im Gleichgewicht.

Die Menge an unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht aus der Differenz zwischen und . Ein Mindestlohn hält also Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt fern, bei denen der unternehmerische Ertrag aus ihrer Arbeit unter den Kosten ihres Arbeitsplatzes liegt.[63] [64]

Mögliche Reaktionen der Unternehmen auf die Einführung eines wirksamen Mindestlohns mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind vor allem Rationalisierungsmaßnahmen zur Ersetzung des Faktors Arbeit durch Maschinen (Automatisierung) sowie die Verlagerung von Produktion und Investitionstätigkeit ins Ausland.

Ein Mindestlohn ist unwirksam, wenn er unterhalb des Gleichgewichtslohns liegt. Auch wenn sich der Mindestlohn auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass fast alle Arbeitnehmer ohnehin ein Arbeitseinkommen oberhalb des Mindestlohns realisieren, wird der Markt nur wenig beeinflusst, allerdings ist auch der sozialpolitische Effekt nur gering.

Produktivitätsdruck

Stetig steigende Mindestlöhne führten darüber hinaus zu einem hohen Produktivitätsdruck bei den Arbeitsplätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte und leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden. Durch das weitere „Erodieren“ des Humankapitales der Arbeitslosen, basierend auf der Annahme, dass die arbeitsmarktrelevanten Fähigkeiten der sich selbst überlassenen Arbeitslosen verkümmern, wird die Verfestigung der Sockelarbeitslosigkeit befürchtet.

Schwarzarbeit

Ein Mindestlohn untersagt ggf. Arbeitsverhältnisse, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen worden wären, und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Da in der Praxis eine illegale Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich ist, wird eine Zunahme von Schwarzarbeit, unbezahlten Überstunden und Scheinselbstständigkeit befürchtet [65].

Signalfunktion

Niedrige und sinkende Löhne haben nach der neoklassischen Lehrmeinung eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Signalfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung beeinträchtigt.

Marktmacht

Wenn ein Unternehmen über monopsonistische Macht verfügt, kann es einen Lohn zahlen, der unterhalb des Grenzertrags des Faktors Arbeit liegt. In diesem Fall kann die Einführung eines Mindestlohns zu einem Anwachsen der Beschäftigung führen, weil das Arbeitsangebot infolge der Lohnerhöhung steigt. [66].

Kritik

Kritisiert wird das neoklassische Modell vor allem wegen der zu einfachen Modellierung und der statischen Betrachtungsweise, die effizienzlohntheoretische Zusammenhänge nicht berücksichtige. Unternehmer und Beschäftigte würden als reine Anpasser an externe Bedingungen und nicht als aktive und möglicherweise innovative Akteure angesehen. [67] Ein Mindestlohn könne zu steigender Motivation der Beschäftigten führen oder die Unternehmen zur Qualifizierung der Mindestlohnbezieher veranlassen. Durch gestiegene Produktivität stiegen auch die Gewinne des Unternehmens. [68]

Kaufkrafttheorie

Nach der Kaufkrafttheorie steigert ein Mindestlohn die Nachfrage, da Angestellte im Niedriglohnbereich den Großteil ihres Einkommens unmittelbar konsumieren. Die Voraussetzung für einen positiven Nettoeffekt für die Wirtschaft ist laut dieser Theorie dadurch gegeben, dass der Nachfrageeffekt größer ist als die Preissteigerungen infolge der höheren Löhne, z.B. weil die Bezieher hoher Einkommen ihre Sparsumme reduzieren, um die höheren Preise zu bezahlen, und das Einkommen der neuen Mindestlohnbezieher ohnehin gestiegen ist.

Kritik:

Vertreter der Angebotspolitik bestreiten, dass durch die Einführung von Mindestlöhnen ein Nachfrageeffekt erzeugt werden kann. Die Effekte nachfragesteuernder Maßnahmen werden im Gegensatz zur Preissteigerung erst mit großer zeitlicher Verzögerung wirksam. Ein Unternehmen produziert und verkauft zum Zeitpunkt der Einführung eines Mindestlohnes nicht mehr Güter und verfügt somit nicht über mehr Geld; es muss daher entweder Personal entlassen, die Gehälter kürzen oder die Gewinne reduzieren. Also treten zuerst negative Nachfrageeffekte ein. Wenn nun die Erhöhung der Niedriglöhne zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich reale Nachfrageeffekte hervorruft, wird sich die kumulierte Nachfrage nicht verändern, sondern es gibt nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung. In der Regel nimmt aufgrund der niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur die Nachfrage nach Investitionsgütern ab, was mittelfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führt.

Weiter wird kritisiert, dass diejenigen Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger ziehen, die von der Lohnerhöhung weniger belastet wären. Dies sind zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzieren.

Nach Ansicht der Kritiker einer nachfrageorientierten (geschlossenen) Wirtschaftspolitik könnten die Unternehmen die höheren Lohnkosten im übrigen durch Preiserhöhungen ausgleichen (Inflation), was einerseits den sozialpolitisch beabsichtigten Kaufkraftgewinn der Mindestlohnempfänger neutralisieren würde und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produkte auf dem Weltmarkt behindert.

Studien

Internationale Befunde

Empirisch lässt sich aufgrund der Schwierigkeit, die Auswirkungen eines einzelnen Elements in einem komplexen Wirtschaftsgefüge zu messen, nur schwer ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Einführung von Mindestlöhnen und darauffolgenden Veränderungen der Arbeitslosenzahlen nachweisen. So kommt eine 2003 erstellte Übersicht über Untersuchungen in neun Ländern zu folgendem Ergebnis: 24 Studien bestätigen die Theorie von Arbeitsplatzverlusten, 15 Untersuchungen belegen keine negativen Beschäftigungswirkungen (einige wenige auch positive) [69]. Eine weitere Auswertung aus dem Jahr 2006 ergab, dass 15 Studien eher negative Auswirkungen auf Beschäftigung sehen, 7 kamen zu keinem eindeutigen Ergebnis und weitere 15 sahen einen positiven oder neutralen Effekt. [67].

In einer 2006 veröffentlichten Stellungnahme des DIW heißt es: „In der Wissenschaft gibt es keine eindeutigen Befunde darüber, ob und wie sich die Einführung von Mindestlöhnen auf die Beschäftigung auswirkt. Einige Studien etwa aus den USA und Frankreich zeigen keine signifikanten Effekte. Andere kommen zu dem Ergebnis, dass Mindestlöhne schädlich für die Beschäftigung sind“ [70].

Deutschland

Laut einer Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und dem Ifo-Institut birgt das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die Einkommenserhöhung für einige Arbeitnehmer mit Arbeitsplatzverlusten anderer Geringverdiener erkauft werden können.[71]

Eine 2007 veröffentlichte DFG-Studie (Mikrodatenanalyse über Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes) für die westdeutsche Bauwirtschaft stellte keine eindeutigen Effekte fest. Die Untersuchung ergab hinsichtlich der Beschäftigungswirkung negative Effekte für Ostdeutschland und geringe positive Effekte für Westdeutschland. [72]

Allerdings wurde an der Qualität beider Studien Kritik geübt. [73] [74]


Siehe auch

Literatur

  • Bosch, Gerhard und Claudia Weinkopf (2006): Mindestlöhne - eine Strategie gegen Lohn- und Sozialdumping? Erschienen im Wirtschafts- und sozialpolitischen Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung (PDF)
  • Card/Krueger (1995): Myth and Measurement: The new Economics of the Minimum Wage. Princeton University Press. Reprint 1997. ISBN 0691048231. „Reply“ 2000 (PDF) (englisch)
  • Eyraud, Francois und Christine Saget (2005): The Fundamentals of Minimum Wage Fixing. ILO, Genf. ISBN 92-2-117014-4 (englisch)
  • Fischer, Mattias G. (2007): Gesetzlicher Mindestlohn - Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1, S. 20-22
  • Ghellab, Youcef (1998): Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO Employment and Training Papers 26 (PDF) (englisch)
  • Herr, Hansjörg (2002): Wages, Employment and Prices. An Analysis of the Relationship Between Wage Level, Wage Structure, Minimum Wages and Employment and Prices; Report for International Labour Organisation (ILO), in: Working Papers No 15 des Business Institute Berlin an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (PDF)
  • König, Marion und Joachim Möller (2007): Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes? - Eine Mikrodatenanalyse für die deutsche Bauwirtschaft (PDF)
  • ILO (2002): Labour Education 2002/3, No. 128: Paying Attention to Wages, Kapitel: Fighting poverty: The minimum wage, S. 67ff. (PDF) (englisch)
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  • Neumark, David und William Wascher (2006): Minimum Wages and Employment: A Review of Evidence From the New Minimum Wage Research (PDF)
  • Ragacs, Christian (2003): Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper 25, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
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  • Saget, Catherine (2006): Fixing Minimum Wage Levels in Developing Countries - Common Failures and Remedies. ILO, Jakarta (PDF) (englisch)
  • Saget, Catherine (2001): Is the Minimum Wage an Effective Tool to Promote Decent Work and Reduce Poverty? The Experience of Selected Developing Countries, ILO Employment Paper 2001/13 (PDF) (englisch)
  • Schulten, Thorsten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne in Europa. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-154-5. Interview mit Reinhard Bispinck
  • Sterkel, Gabriele, Thorsten Schulten und Jörg Wiedemuth (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne gegen Lohndumping. Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-134-0

Weblinks

Wiktionary: Mindestlohn – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

  1. Adam Smith: Der Wohlstand der Nationen, London 1776, dt. Ausgabe München 1993
  2. zitiert nach: Antje Sirleschtov: Politik im Briefkasten, Tagesspiegel vom 13.12.2007
  3. Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): The Minimum Wage, siehe online
  4. Eurostat (2007): Mindestlöhne 2007. Beträge zwischen 92 EUR und 1570 EUR brutto pro Monat (=Statistik kurz gefasst, Nr. 71/2007).
  5. a b Böckler Impuls 6/2006: Nicht ohne die Tarifparteien (PDF)
  6. Hans-Böckler-Stiftung 2007 (außer Australien, USA, Israel)
  7. Eurostat 2007 (außer Russland)
  8. Europäische Kommission nach Schulten et al. 2006: 24. Bearbeitet durch Anne-Marie Niemeyer.
  9. Eurostat Database
  10. Government of Canada: Database on Minimum Wages - Hourly Minimum Wages in Canada for Adult Workers, 2005-2014. Siehe online
  11. in der ab dem 1. Juli 2007 gültigen Fassung, BGBl. I, S. 576
  12. Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199 [1] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006, Bundesanzeiger Nr.245 vom 30. Dezember 2006, S.7461 [2] Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk Bundesanzeiger Nr. 178 vom 20. September 2005 S. 14035 [3], Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 27. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 64 vom 31. März 2006 S. 2327
  13. BGBl I, S. 576
  14. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005
  15. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2006
  16. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes vom 2. Juni 2006
  17. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. Juli 2005
  18. Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003
  19. Tarifliche Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz in Branchen mit 1,4 Millionen Beschäftigten WSI-Tarifarchiv
  20. Bericht auf der Homepage des Bundestages]
  21. tagesschau.de: Mindestlohn für Zeitarbeit vereinbart, 31. Mai, siehe online
  22. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  23. Dazu hat das BAG im Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - ausgeführt: Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.
  24. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  25. BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03
  26. Bundestagsdrucksache 15/2932 - Wandel der Arbeitswelt und Modernisierung des Arbeitsrechts, 19. April 2004, dort: Tabelle in Anlage2, Seite 14 ff. (PDF-Datei; Größe: ca. 1,5 MB)
  27. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,469552,00.html Spiegel-Online: „3,82 Euro für die Friseurin - so niedrig sind deutsche Stundenlöhne“
  28. Tageschau.de: Wer lebt vom Niedriglohn?
  29. http://partei.spd.de/servlet/PB/menu/1011220/1038452.html
  30. Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 11. November 2005, S. 25 (PDF)
  31. Initiative Mindestlohn
  32. arbeitsrecht.de: Newsletter Gesetzlicher Mindestlohn? Lasst uns über Zahlen sprechen! Siehe online
  33. http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-18DA1496/internet/style.xsl/view_4508_4525.htm?seitenid=365
  34. http://www.igbce.de/portal/site/igbce/menuitem.3d3264513433cdbcbbb27610c5bf21ca; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.5.2006: Mindestlohn-Beschluß spaltet die Gewerkschaften
  35. http://www.igbau.de/db/v2/download.pl/Mindestloehne_IG_BAU_Argumente_03_06.pdf
  36. 8 Euro Mindestlohn. Gesetzlich garantiert.
  37. http://www.gruene-bundestag.de/cms/arbeit_wirtschaft/dok/40/40716.htm
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  40. http://www.fdp-fraktion.de/webcom/show_libargs.php/_c-540/_nr-57/kids-/i.html
  41. http://www.bda-online.de/www/bdaonline.nsf/id/5637725EAD8D2014C12572D700381DA3
  42. Pressemitteilung vom 20.06.2007
  43. „Le SMIC est le niveau de salaire horaire brut au-dessous duquel aucun employeur ne peut descendre pour rémunérer un salarié valide adulte.“
  44. „Le SMIC assure aux salariés dont les salaires sont les plus faibles la garantie de leur pouvoir d’achat et une paticipation au développement économique de la Nation.“ (Code de Travail, Art. L 141-2)
  45. SMIC et minium garanti au 1er juillet 2006, Ministère de l’emploi, de la cohésion sociale et du logement
  46. Burgess, Pete und Alastair Usher (2003): Allgemeinverbindlichkeit und Mindestlohnregelung in Mitgliedstaaten der EU - Ein Überblick. Seite 52-78 (PDF)
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  48. Unter anderem begründeten mit dieser Divergenz algerische Separatisten den Kriegsbeginn am 1. November 1954.
  49. Finn, Dan (2005): The National Minimum Wage in the United Kingdom, Graue Reihe des Instituts Arbeit und Technik 2005-01 (PDF)
  50. Low Pay Commission (2006): National Minimum Wage - Low Pay Commission Report 2006. Englisch (PDF)
  51. David Metcalf: Why Has the British National Minimum Wage Had Little or No Impact on Employment?, CEP Discussion Paper No 781, April 2007
  52. Oliver Nachtwey, Arne Heise: Großbritannien: Vom kranken Mann Europas zum Wirtschaftswunderland?, WSI Mitteilungen 3/2006
  53. Department of Enterprise, Trade and Employment (2004): National Minimum Wage Act, 2000 – A Detailed Guide to the National Minimum Wage (PDF)
  54. O'Neill, Donal, Brian Nolan und James Williams (2002): Evaluating the Impact of a National Minimum Wage: Evidence from a new Survey of Firms, 2. Revision 2005, in: LABOUR: Review of Labour Economics and Industrial Relations (PDF)
  55. Ministerium van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (2005): Minimumloon, siehe online
  56. ÖGB: Grundsatzvereinbarung zum Mindestlohn von 1.000 Euro
  57. Tagesschau: Keiner soll weniger als 1000 Euro verdienen
  58. Arbeiterkammer Wien (2002): Studie: Atypische Beschäftigung bringt massive Nachteile. Siehe Online
  59. DiePresse.com: Regierungsabkommen: Mindestlohn kommt im Zwergenschritt, 25.03.2007
  60. Die Presse.com: Wirtschaft und ÖGB: 1000 Euro Mindestlohn in zwei Etappen, 15.05.2007
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