„Juristische Person“ – Versionsunterschied

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Zusammen mit den [[natürliche Person|natürlichen Personen]] bilden die juristischen Personen den Oberbegriff [[Person]]en, denen das [[Zivilrecht]] die [[Sache (Recht)|Sachen]] und [[Subjektives Recht|Rechte]] gegenüberstellt. Während die natürliche Person ihre [[Handlungsfähigkeit (Deutschland)|Handlungsfähigkeit]] im Alltag durch [[Handeln]] selbst ausüben kann, benötigt die juristische Person dazu natürliche Personen, welche für sie handeln. Die heute [[herrschende Meinung]] sieht die juristische Person als selbst handelnd durch ihre [[Organ (Recht)|Organe]] an, deren Handlungen gelten innerhalb ihres Wirkungsbereichs als Handlungen der juristischen Person.<ref>[https://books.google.de/books?id=cPBvXPX8EFoC&pg=PA117&dq=juristische+Person+Organtheorie&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjmwNDXoLDaAhUPL1AKHSrTA30Q6AEINzAD#v=onepage&q=juristische%20Person%20Organtheorie&f=false Heinz Hübner: ''Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches.'' 1996, S. 117.]</ref> Juristische Personen erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst durch die in den Organen tätigen [[Organwalter]]. Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person dar, sind jedoch kein Fall rechtsgeschäftlicher [[Vertretung (Deutschland)|Stellvertretung]].
Zusammen mit den [[natürliche Person|natürlichen Personen]] bilden die juristischen Personen den Oberbegriff [[Person]]en, denen das [[Zivilrecht]] die [[Sache (Recht)|Sachen]] und [[Subjektives Recht|Rechte]] gegenüberstellt. Während die natürliche Person ihre [[Handlungsfähigkeit (Deutschland)|Handlungsfähigkeit]] im Alltag durch [[Handeln]] selbst ausüben kann, benötigt die juristische Person dazu natürliche Personen, welche für sie handeln. Die heute [[herrschende Meinung]] sieht die juristische Person als selbst handelnd durch ihre [[Organ (Recht)|Organe]] an, deren Handlungen gelten innerhalb ihres Wirkungsbereichs als Handlungen der juristischen Person.<ref>[https://books.google.de/books?id=cPBvXPX8EFoC&pg=PA117&dq=juristische+Person+Organtheorie&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjmwNDXoLDaAhUPL1AKHSrTA30Q6AEINzAD#v=onepage&q=juristische%20Person%20Organtheorie&f=false Heinz Hübner: ''Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches.'' 1996, S. 117.]</ref> Juristische Personen erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst durch die in den Organen tätigen [[Organwalter]].<ref>{{Literatur |Autor=Thomas Zerres |Titel=Bürgerliches Recht |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=9 |Verlag=Springer |Ort=Berlin |Datum= |ISBN=978-3-662-58459-0 |Seiten=39}}</ref> Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person dar, sind jedoch kein Fall rechtsgeschäftlicher [[Vertretung (Deutschland)|Stellvertretung]].


Dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger – Organ – Organwalter.<ref>[[Georg Jellinek]]: ''System der subjektiven öffentlichen Rechte'', 1905, S. 30.</ref> Der Organträger ist eine juristische Person, das Organ selbst kann insbesondere [[Vorstand]], [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]], [[Aufsichtsrat]], [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]], [[Gesellschafterversammlung]] oder [[Hauptversammlung]] sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]] gegenüber dem Organträger. Als Organe mit [[Außenwirkung]] kommen lediglich der Vorstand oder die Geschäftsführung in Frage, deren Aufgabe in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen Person nach außen besteht und die nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut sind.
Dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger – Organ – Organwalter.<ref>[[Georg Jellinek]]: ''System der subjektiven öffentlichen Rechte'', 1905, S. 30.</ref> Der Organträger ist eine juristische Person, das Organ selbst kann insbesondere [[Vorstand]], [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]], [[Aufsichtsrat]], [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]], [[Gesellschafterversammlung]] oder [[Hauptversammlung]] sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]] gegenüber dem Organträger. Als Organe mit [[Außenwirkung]] kommen lediglich der Vorstand oder die Geschäftsführung in Frage, deren Aufgabe in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen Person nach außen besteht und die nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut sind.

Version vom 6. Januar 2020, 11:02 Uhr

Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig:

  1. Juristische Person ist ganz allgemein alles, was Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch der Mensch als natürliche Person eine juristische Person.[1] Der Ausdruck juristische Person ist dann Synonym für den Begriff Person im Sinne des Rechts oder Rechtsperson.
  2. Nach vorherrschendem Sprachgebrauch bezeichnet man als juristische Personen nur Rechtspersonen, die keine Menschen sind (juristische Person im weiteren Sinn). Ein (älteres) Synonym ist dann moralische Person.
  3. Herkömmlich wird der Ausdruck juristische Person nur für solche Rechtspersonen verwendet, die der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt hat. (Dies kann man juristische Person im engeren Sinn nennen. Eine solche Terminologie ist aber nicht verbreitet.)

Was ein nationaler Gesetzgeber als Rechtsperson anerkennt, kann verschieden sein. Ob er etwa einem Tier oder Baum Rechtsfähigkeit und damit Rechtspersönlichkeit zuspricht, ist Frage der Politik.[2] Eine andere Frage ist, ob es eine vorgegebene Rechtsfähigkeit gibt, die er nicht absprechen darf. So waren im römischen Recht Sklaven keine Rechtspersonen, sondern Sachen.

Situation in Deutschland

In Deutschland kennt das System des BGB nur juristische Personen im engeren Sinn: Unter der Überschrift Juristische Personen regeln die §§ 21 ff. BGB die Vereine (§§ 21–79 BGB) – „Vereine sind auch AG, KGaA, GmbH, Genossenschaft, VVaG“[3] –, die Stiftungen (§§ 80–88 BGB) und die Juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 89 BGB), die in Körperschaft, Stiftung des öffentlichen Rechts und Anstalt des öffentlichen Rechts unterteilt werden.

Da der Grundrechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 3 GG nicht vom Belieben der Anerkennung als Rechtsperson durch den einfachen Gesetzgeber abhängen kann, ist der Begriff der juristischen Person in Artikel 19 Absatz 3 GG ein weiterer und ein anderer als der im BGB.[4] Juristische Person im Sinne des Artikel 19 Absatz 3 GG ist „jede Organisation […], der die Rechtsordnung jedenfalls in manchen Gebieten eine (Teil-)Rechtsfähigkeit einräumt“.[4] Darunter fallen dann teilrechtsfähige Organisationen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft oder der nicht rechtsfähige Verein (i. S. d. BGB).

Die historisch bedingte Terminologie des BGB und die Ausweitungen der Rechtspersönlichkeit von Organisationen am Willen des BGB-Gesetzgebers vorbei (zum Beispiel die Rechtsfähigkeit des (laut BGB) nicht rechtsfähigen Vereins oder die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR), führen zu einer „verwirrenden“ Terminologie des Gesetzgebers:[5] In der neueren Regelung des § 14 BGB wird eine Dreiteilung vorgenommen: natürliche Person, juristische Person und die rechtsfähige Personengesellschaft, definiert in § 14 Absatz 2 BGB „als Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“. Nach § 14 Abs. 2 BGB ist die OHG eine „rechtsfähige Personengesellschaft“, nach § 11 Absatz 2 Satz 1 InsO eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit.[5]

Allgemeines

Zusammen mit den natürlichen Personen bilden die juristischen Personen den Oberbegriff Personen, denen das Zivilrecht die Sachen und Rechte gegenüberstellt. Während die natürliche Person ihre Handlungsfähigkeit im Alltag durch Handeln selbst ausüben kann, benötigt die juristische Person dazu natürliche Personen, welche für sie handeln. Die heute herrschende Meinung sieht die juristische Person als selbst handelnd durch ihre Organe an, deren Handlungen gelten innerhalb ihres Wirkungsbereichs als Handlungen der juristischen Person.[6] Juristische Personen erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst durch die in den Organen tätigen Organwalter.[7] Handlungen der Organwalter stellen unmittelbar auch Handlungen der juristischen Person dar, sind jedoch kein Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung.

Dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger – Organ – Organwalter.[8] Der Organträger ist eine juristische Person, das Organ selbst kann insbesondere Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und Pflichten gegenüber dem Organträger. Als Organe mit Außenwirkung kommen lediglich der Vorstand oder die Geschäftsführung in Frage, deren Aufgabe in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen Person nach außen besteht und die nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut sind.

Geschichte

Als Urform der juristischen Person ist seit der Antike das Vereinswesen bekannt. Belegt ist dies für das 1. Jahrhundert n. Chr. bei jüdischen Handelsgesellschaften. Auch im römischen Recht hatte das Institut bereits Bedeutung, wenngleich es so nicht bezeichnet wurde. Begrifflich unterfielen ihm Institutionen wie Staat, Gemeinden, Körperschaft und Korporationen (universitates), sowie deren Personen- und Vermögensverbände, daneben auch Vereine. Zur Gründung eines Vereins waren in Rom mindestens drei Personen erforderlich.[9] Die Korporationen waren rechtsfähig und unterlagen selbst den eingegangenen Vertragspflichten. Sie existierten unabhängig vom Austausch ihrer Mitglieder, für Schulden haftete die Korporation und nicht das Mitglied.[10] Auch Stiftungen konnten selbständige Träger von Rechten und Pflichten sein; im spätantiken Codex Justinianus, Bestandteil des bedeutenden Gesetzeswerkes des Corpus iuris civilis, sind Stiftungen als juristische Personen genannt.[11]

Diese Eigenschaft fehlte Gemeinschaften.[12] Bruchteilsgemeinschaften[13] wurden eher als Sozietäten erfasst.[14] Die „Societas“ wurde als Wirtschaftsforum (societas universorum bonorum) für Erwerbsgeschäfte (societas negotiationis alicius) und sonstige Zwecke (societas rei unius) genutzt.[15]

Ab Mitte des 14. Jahrhunderts löste man sich vom römischen Körperschaftsrecht. Bartolus de Saxoferrato plädierte bei Korporationen und Vermögensverbänden in Abgrenzung zur natürlichen Person für die Rechtspersönlichkeit der fiktiven Person. In Thomas HobbesLeviathan von 1651 taucht „fingierte Person“ auf.[16] Samuel Pufendorf führte 1672 den Begriff der „moralischen Person“ („persona moralis“) ein.[17] Diese Bezeichnung ist bis heute in Frankreich und Spanien für die juristische Person erhalten geblieben.

Die Korporation war im England des 17. Jahrhunderts eine Körperschaft kraft königlicher Verleihungsurkunde (Royal Charter).[18] Eine erste Urkunde dieser Art datiert sogar bereits aus dem Jahr 1347.[19] Zu den mit königlicher Verleihungsurkunde entstandenen Korporationen gehörten die East India Company, ebenso die Bank of England. Sie erlangten auf diese Weise Rechtsfähigkeit.[20] Die Gründung nur durch staatlichen Akt blieb bis zum Joint Stock Companies Act von 1884 bestehen. In Deutschland zählten zu den Korporationen die Zünfte, Gaffeln, Innungen und Gilden, welchen bestimmte Berufsgruppen angehörten. Kirchen galten ebenfalls als juristische Personen, wobei der Codex Iuris Canonici die „persona moralis“ lediglich für die katholische Kirche und den Apostolischen Stuhl benutzte, weil beide Rechtspersönlichkeitkraft bereits aus „göttlichem Recht“ besäßen.

Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) von 1794 erkannte in Korporationen noch keine eigene Willensfähigkeit; Willen konnten lediglich deren Vertreter äußern (I 7, § 44 APL). Vertragliche Bindungen unterlagen staatlichem Zugeständnis (I 5, § 26 APL). Als „fingierte Personen“ waren sie nur mit Vermögens- und gewissen politischen Rechten ausgestattet und daher beschränkt rechtsfähig.[21] Den Begriff der juristischen Person prägte dann erstmals Gustav von Hugo,[22] gebrauchte ihn aber nur für die Körperschaft. Als rechtssystematischen Oberbegriff verwendete Ihn erstmals Arnold Heise in seinem Werk Grundriß eines Systems des gemeinen Zivilrechts.[23] Es folgte eine Vielzahl von Theorien zur juristischen Person.

Heises Lehre setzte sich schnell durch und liegt der einflussreichen Darstellung von Friedrich Carl von Savigny zugrunde. Savigny schlossen sich allgemein die Pandektistik und die Österreichische Schule an, nachdem diese sich der Historischen Rechtsschule angenähert hatten.[24] Durch eine Vertretung (Übertragung der Rechtsfähigkeit) bekam die juristische Person im Rahmen der Fiktionstheorie die Möglichkeit einer rechtlichen Betätigung.[25] Die neue Lehre von der juristischen Person bedeutete zugleich eine neue Theorie der selbständigen Stiftung. Puchta sah die Persönlichkeit der juristischen Person allein über den Rechtsbegriff verknüpft.[26] Arndt verstand die juristische Fiktion als eine rein intellektuelle.[27] Bernhard Windscheid wich von der Auffassung Savignys noch weiter ab, hielt juristische Personen gar für deliktsfähig.[28] In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts etablierte sich die Auffassung, dass sich Willensbildungen und -äußerungen an den menschlichen Verbänden (soziales Leben) orientierten, was eine Fiktion überflüssig machte. Die Verbände werden als Organismus wahrgenommen. Darauf aufbauend entwickelte Otto von Gierke 1887 eine Genossenschaftstheorie, die davon ausgeht, dass juristische Personen durch die natürlichen Personen im Organ sich nach außen als Organwalter „offenbarten“. Die Organe stehen der juristischen Person nicht als selbständige Dritte gegenüber, vielmehr ist ihr Wollen und Handeln mit dem der juristischen Person identisch.[29]

Keine der Theorien wurde in Deutschland gesetzlich gefasst, da sich der Gesetzgeber nicht auf den Theorienstreit eingelassen hatte.[30] Das BGB vom Januar 1900 entschied sich in den § 31, § 86 und § 89 BGB für die Deliktsfähigkeit des Vereins (einer juristischen Person) und ist damit im Ergebnis der Organtheorie gefolgt.[31] Nach einer anderen Ansicht fungiert die juristische Person nur als Zurechnungsschema.[32] Weil das Recht eine Ordnung menschlichen Verhaltens ist,[33] müssen alle Aussagen über Rechte und Pflichten einer juristischen Person in eine Verhaltensordnung für Menschen übertragen werden: Die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person sind daher den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind. Wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer „zuständig“ ist (die Kompetenz hat), bestimmte rechtliche Befugnisse des Verbandes auszuüben, bestimmt die Verfassung (oder die Satzung) des Verbandes.[34]

Inzwischen bezeichnete das im November 1843 eingeführte preußische Aktiengesetz die Aktiengesellschaft zwar als genehmigungsbedürftige juristische Person (§ 8 PrAktG), konzipierte sie jedoch nicht konsequent. Es vereinheitlichte die unterschiedlichen Regelungen in der Rheinprovinz (mit dem französischen Code de Commerce) und den übrigen Landesteilen (PrALR) durch allgemeine Bestimmungen über Aktiengesellschaften. Georg Beseler verstand 1843 die juristische Person prägnant als „Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke auf Dauer“.[35] Eine Monografie aus dem Jahr 1854 beschreibt die juristische Person als „ein von Natur aus unpersönliches Wesen, dem der Staat durch eine Rechtsfiktion die Fähigkeit zu Rechten und Verbindlichkeiten verliehen hat“.[36]

Während die von Alois von Brinz aufgestellte Zweckvermögenstheorie verworfen wurde, blieb der Begriff des „Zweckvermögens“ weiter bestehen. Im Jahr 1969 hat Gerold Schmidt in einer monographischen Bestandsaufnahme[37] den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. Der Begriff „Zweckvermögen“ werde danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt sei oder vorsätzlich verschleiert werden solle. Meist sind so genannte „Zweckvermögen“ als Treuhandvermögen zu klassifizieren, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.

Merkmale juristischer Personen

Juristische Personen besitzen vier wesentliche Merkmale:

Diese Merkmale sind bei sämtlichen juristischen Personen gleich stark ausgeprägt. Zudem ändert ein Mitglieder- oder Gesellschafterwechsel nicht die Rechtslage der juristischen Person, die auf unbegrenzte Zeit geschlossen wird.

Rechtsfragen

Juristische Personen erwerben ihre Rechtsfähigkeit regelmäßig durch Eintragung in eines der bei den Amtsgerichten geführten öffentlichen Register (Verein § 21 BGB, AG: § 41 Abs. 1 AktG, GmbH: § 11 Abs. 1 GmbHG, Genossenschaft: § 13 GenG).[39] In Art. 19 Abs. 3 GG wird bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Juristische Personen sind hiernach zunächst die juristischen Personen des Privatrechts im eigentlichen Sinne. Daneben unterliegen dem verfassungsrechtlichen Begriff auch die Handelsgesellschaften (OHG, KG, GbR) sowie die nicht-rechtsfähigen Vereine, soweit sie nach zivilrechtlichen Regelungen Rechtspositionen innehaben (etwa Eigentumsrecht) oder Parteifähigkeit besitzen.[40] Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist dagegen zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.[41]

Das BGB enthält lediglich Regelungen für juristische Personen des Privatrechts. Es wird jedoch auch angewandt, wenn sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch so genanntes fiskalisches Handeln privatrechtlich betätigen.[42] Der juristischen Person fehlt eine eigene Staatsangehörigkeit, so dass der Sitz der Hauptverwaltung maßgebend ist.[43] Strafrechtlich ist die juristische Person mangels fehlender natürlicher Handlungsfähigkeit nicht verantwortlich, sie kann jedoch zu einer Geldbuße herangezogen werden, wenn ihre Organe eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben (§ 30 OWiG, § 444 StPO, § 401 AO).

Art. 140 GG erhebt die Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zum Bestandteil des Grundgesetzes, so dass gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts geblieben sind.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) erfasst, können also Träger von Grundrechten sein.

Arten

Zu unterscheiden ist allgemein zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts, je nachdem, ob öffentliches Recht oder Gesellschaftsrecht gilt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaft, die Anstalt des öffentlichen Rechts oder die öffentlich-rechtliche Stiftung, die ihre Entstehung einem Hoheitsakt, insbesondere einem Gesetz, verdanken.[44] Die juristischen Personen des Privatrechts entstehen durch privatautonomen Gesellschaftsvertrag und dessen Eintragung in ein öffentliches Register (Vereinsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister).

Quasi-juristische Personen bringen zum Ausdruck, dass es auch Rechtsformen gibt, denen lediglich eine Teilrechtsfähigkeit zukommt, die jedoch im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten dürfen. So bestimmt § 124 Abs. 1 HGB, dass die offene Handelsgesellschaft (OHG) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Dies gilt gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft (KG). Deshalb werden die OHG und die KG – bei denen auch das Trennungsprinzip nicht verwirklicht ist – zu den quasi-juristischen Personen gerechnet. Zudem sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts lediglich teilrechtsfähig, weil ihre Rechtsfähigkeit auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben beschränkt ist.

Einzelheiten

Im Rahmen der Einteilung der Rechtssubjekte werden Rechtspersonen in natürliche Personen und in juristische Personen unterschieden. Sie unterteilen sich wiederum in juristische Personen des privaten Rechts (bzw. des zivilen Rechts) und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Rechts-
subjekt
Rechts-
person
Natürliche Person
Juristische Person
des öffentlichen Rechts [+/−]

Stiftung
Anstalt
Körperschaft

Gebietskörperschaft
Personalkörperschaft
Verbandskörperschaft
Realkörperschaft
Juristische Person
des privaten Rechts [+/−]

Rechtsfähige Stiftung
Körperschaft

Eingetragene Genossenschaft
Eingetragener Verein
Altrechtlicher Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Kapitalgesellschaft
Aktiengesellschaft
Investmentaktiengesellschaft
REIT-Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Personen-
gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Kommanditgesellschaft
Offene Handelsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
Partenreederei
Stille Gesellschaft
Embryo Nasciturus
Nondum conceptus
Gesamthands-
gemeinschaft
Gütergemeinschaft
Erbengemeinschaft
Wohnungseigentümergemeinschaft

Juristische Personen des Privatrechts

Das Privatrecht unterscheidet bei juristischen Personen zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft und der aus einem zweckgebundenen Vermögen bestehenden Institution, z. B. einer Stiftung oder Kapitalgesellschaft. Grundform der Körperschaft des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e. V., siehe § 21 und § 22 BGB). Insbesondere im Hinblick auf das Handelsrecht wurde auch der Begriff Kapitalgesellschaft geprägt. Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein bei einem Gericht geführtes Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).

Juristische Personen des Privatrechts sind:

Einige Formen der Personengesellschaften gelten nicht als juristische Personen. Dazu gehören die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[45]

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht im Rahmen ihrer Zuständigkeit setzen.

Generell wird unterschieden zwischen:

Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind

Die Anstalten gliedern sich in

Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören z. B. die

aber auch

Der Bund und die Länder sind bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) nicht insolvenzverfahrensfähig. Gleiches gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts eines Landes, wenn sie der Aufsicht eines Landes unterstehen und Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 2 InsO). Dies trifft z. B. für alle Gemeinden zu (siehe z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW).

Einigen Religionsgemeinschaften wurden aufgrund der nach Art. 140 Grundgesetz fortgeltenden Bestimmungen der Artikel 136–139 und Art. 141 Weimarer Verfassung als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften anerkannt. Hieraus leitet sich auch der Anspruch auf ein eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen ab.

International

Während sich das BGB im Kern aus dem Theorienstreit heraushielt, bekennt sich das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) klar zur Organtheorie: „Die juristischen Personen sind handlungsfähig“ (Art. 54 ZGB), deren „Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben“ (Art. 55 ZGB). Auch in Österreich gehören Verein, Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, Fonds des öffentlichen Rechts, Stiftungen sowie Nachlass und Sammelvermögen zu den juristischen Personen. Die Regelungen in beiden Staaten entsprechen weitgehend dem deutschen Recht.

Die Niederlande kennen natürliche Personen (niederländisch natuurlijk persoon) und juristische Personen (niederländisch rechtspersoon), und zwar des Privatrechts (niederländisch privaatrechtelijke rechtspersoon) und öffentlichen Rechts (niederländisch publiekrechtelijke rechtspersoon). Zu den privatrechtlichen gehören Verein (niederländisch vereniging), Genossenschaft (niederländisch coöperatie), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (niederländisch onderlinge waarborgmaatschapij), Aktiengesellschaft (niederländisch naamloze vennootschap), GmbH (niederländisch besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) und Stiftung (niederländisch stichting). Organe sind der Vorstand (niederländisch bestuur), Aufsichtsrat (niederländisch raat van commissarissen) und Hauptversammlung (niederländisch algemene vergadering van aandelhouders). Rechtsquelle ist das Burgerlijk Wetboek (Buch 2, Titel 1).

In Frankreich unterscheidet der Code civil (CC) zwischen der natürlichen Person (französisch personne physique) und der juristischen Person (französisch personne morale), die eine eigene Rechtspersönlichkeit (französisch personnalité juridique) besitzt. Sie unterliegt dem Prinzip der Spezialität, wonach sich die „Befugnisse der juristischen Personen auf die Handlungen, die zur Erfüllung ihres Gegenstands, wie in ihren Statuten definiert, und der sie begleitenden Handlungen nach den für sie geltenden Vorschriften nützlich sind“, beschränken (Art. 1145 CC). Damit dürfen Unternehmen lediglich Geschäfte betreiben, die ihre Satzung vorsieht. Ihr rechtlicher, gerichtlicher oder vertraglicher Vertreter ist nur berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse zu handeln (Art. 1153 CC). Neben den privatrechtlichen (französisch Personne morale de droit privé) gibt es auch öffentlich-rechtliche (französisch Personne morale de droit public) und gemischt-rechtliche juristische Personen (französisch Personne morale de droit mixte).

Im Common Law wird die juristische Person (englisch juridical person) von der natürlichen Person (englisch natural person) unterschieden. Die Unterart der Rechtsträger (englisch legal entity) erfasst insbesondere Unternehmen (englisch company, corporation, municipal corporation), Genossenschaften (englisch cooperative), Partnerschaften (englisch partnership) oder auch Staaten (englisch sovereign state) und deren Untergliederungen (englisch municipalities).

Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen

Ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenso zu behandeln wie inländische Grundrechtsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, wenn ihre Tätigkeit einen „hinreichenden Inlandsbezug aufweist“.

Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann. Das europarechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung und die Grundfreiheiten verdrängen in diesem Fall die Regelung in Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sie veranlassen aber die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des europäischen Binnenmarktes.[46][47] Der Grundrechtsschutz war in diesen Fällen bisher nur in der Literatur befürwortet worden.[48]

Einzelnachweise

  1. Klaus F. Röhl, Hans Christian Röhl: Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage. C. Heymanns, Köln u. a. 2008, S. 458, § 57 III.
  2. Norbert Campagna: Person. In: Eric Hilgendorf, Jan C. Joerden (Hrsg.): Handbuch Rechtsphilosophie. Metzler, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-476-05309-1, S. 373 (375).
  3. Jauernig/Mansel, BGB, 17. Auflage, 2018, Vorbem. zu §§ 21 BGB, Rn. 3
  4. a b Remmert: Artikel 19. In: Theodor Maunz, Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar. Beck, München, DNB 550899677, Rn. 37 (Loseblatt, Stand 11/18).
  5. a b Vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl. 2018, Vorbem. zu §§ 21 BGB, Rn. 1
  6. Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 117.
  7. Thomas Zerres: Bürgerliches Recht. 9. Auflage. Springer, Berlin, ISBN 978-3-662-58459-0, S. 39.
  8. Georg Jellinek: System der subjektiven öffentlichen Rechte, 1905, S. 30.
  9. Digesten 50, 16, 85.
  10. Ulpian, Digesten 3, 7, 4.
  11. Joseph Lammeyer: Die juristischen Personen der katholischen Kirche. 1971, S. 57 ff.
  12. Karl Ritter Von Czyhlarz: Lehrbuch der Institutionen des Römischen Rechtes. 1908, S. 71.
  13. Iulius Paulus, Digesten, 10, 2; 25, 16.
  14. Gaius, Digesten, 10, 3, 2 pr.; Andreas M. Fleckner: Antike Kapitalvereinigungen. 2010, S. 120 f.
  15. Andreas M. Fleckner: Antike Kapitalvereinigungen. 2010, S. 127.
  16. Thomas Hobbes: Leviathan I, XVI, 1651, S. 151 f.
  17. Samuel Pufendorf: De jure naturae et gentium libri octo, Buch 7, Band 2, 1672 / Ausgabe 1744, S. 142 f.
  18. Otto Gerhard Oexle: Die mittelalterliche Zunft als Forschungsproblem. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 118, 1982, S. 18.
  19. Gotthardt Frühsorge: Stadt und Bürger im 18. Jahrhundert. 1993, S. 173.
  20. Hans-Joerg Salízites: Lexikon der englischen Wirtschafts- und Rechtssprache, Band 2: Deutsch-Englisch, 1994, S. 158 f.
  21. Christian Friedrich Koch: Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten – Kommentar in Anmerkungen, Band 1, Ausgabe 1, 1870, S. 175 FN 26.
  22. Gustav von Hugo: Lehrbuch des Naturrechts, als einer Philosophie des positiven Rechts. Berlin, 1798, S. 445.
  23. Arnold Heise: Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen. 1819, S. 25 FN 15.
  24. Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914, München 1989. S. 338.
  25. Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts, Band II. 1840, S. 282 ff.
  26. Georg Friedrich Puchta: Kleine civilistische Schriften, Leipzig 1851, S. 499.
  27. Carl Ludwig Arndts von Arnesberg: Lehrbuch der Pandekten, 9. Aufl., Stuttgart 1877. S. 38. (online)
  28. Lehrbuch des Pandektenrechts. Band I, S. 168.
  29. Otto von Gierke: Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung. 1887, S. 603 ff.
  30. Horst Baumann: Die Kenntnis juristischer Personen des Privatrechts von rechtserheblichen Umständen. In: ZGR 1973, 284, 290 f.
  31. Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 117.
  32. Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 2. Aufl., 1960, S. 178 ff.; Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. 16. Aufl., § 13 II; Das Wesen des Rechts. 6. Aufl., Kap. 2 g.
  33. Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, Kap. 1 b, und Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 3 I.
  34. Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, Kap. 2 g; ders.: Allgemeine Staatslehre, §§ 13 II, 14 I.
  35. Georg Beseler: Volksrecht und Juristenrecht. 1843, S. 161.
  36. Adam Joseph Uhrig: Abhandlung über die juristischen Personen. 1854, S. 5.
  37. Gerold Schmidt: Zum Begriff des „Zweckvermögens“ in Rechts- und Finanzwissenschaft. In: Verwaltungsarchiv, Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, 60. Band, Carl Heymanns Verlag, Köln 1969, S. 293–331 und Fortsetzung 61. Band, 1970, S. 60–81.
  38. Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht. 2005, S. 762.
  39. Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 79.
  40. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002, Az.: 1 BvR 1103/02
  41. BVerfGE 128, 226
  42. Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 116.
  43. BGHZ 53, 181, 183
  44. Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 115.
  45. VGH München, Urteil vom 26. September 2013, 20 BV 13.428
  46. BVerfG: Beschluss des Ersten Senats – 1 BvR 1916/09 –. 19. Juli 2011, abgerufen am 10. September 2011.
  47. BVerfG: Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel). 9. September 2011, abgerufen am 10. September 2011 (Pressemitteilung).
  48. Hans D. Jarass: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Hrsg.: Hans D. Jarass, Bodo Pieroth. 7. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2004, ISBN 3-406-51428-6 (Art. 19 GG Rn. 17a m.w.N.).