Überhangmandat

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Zu einem Überhangmandat kommt es im Deutschen Bundestag, wenn eine Partei durch die Anzahl der gewonnenen Direktmandate mehr Sitze erhält, als ihr aufgrund der Sitzverteilung durch die Zweitstimme eigentlich zustehen würden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Im Deutschen Bundestag

Personalisierte Verhältniswahl
Personalisierte Verhältniswahl

In der Bundesrepublik Deutschland kann es bedingt durch das Wahlsystem zu so genannten Überhangmandaten kommen. Hat eine Partei innerhalb eines Bundeslandes mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen Mandate des Landeskontingents zustünden, entstehen Überhangmandate. Diese sind Sitze einer Partei im Bundestag, die über den Anteil der nach Verhältniswahlrecht nach dem Zweitstimmenanteil vergeben werden, hinausgehen. Durch diese Überhangmandate erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Bundestag.

Der Bundestag setzt sich aus den Wahlkreiskandidaten, die durch die Erststimme (Mehrheitswahlrecht/Direktkandidat) gewählt werden, und den Politikern einer jeweiligen Partei, die durch die Zweitstimme (Verhältniswahlrecht/Listenkandidaten) gewählt werden, zusammen. Durch die Zweitstimme werden die Parteien gewählt und somit die Anzahl der auf jede Partei entfallenden Mandate im Bundestag bestimmt. Die Hälfte der insgesamt 598 zur Verfügung stehenden Mandate wird nun zunächst von den 299 Wahlkreisgewinnern der jeweiligen Parteien besetzt (Erststimmenwahl). Diese Wahlkreisgewinner werden im Bundestag als Direktmandate bezeichnet. Weitere Plätze, die jeder Partei entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil zustehen können, werden normalerweise mit den Parteimitgliedern gemäß einer Liste aufgefüllt, die die Partei festlegt. Somit vermindert im Allgemeinen jedes gewonnene Direktmandat einer Partei die Anzahl der ihr verbleibenden Listenmandate.

Wenn jedoch eine Partei innerhalb eines Bundeslandes über die Erststimmen mehr Wahlkreise gewonnen hat, als ihr nach Zweitstimmen zukommen würden, kommt es zu „Überhangmandaten“. So gewinnt diese Partei, je nach Anzahl der Überhangmandate, zusätzliche Sitze im Bundestag hinzu. Ein Ausgleich zugunsten der anderen Parteien, der die jeweilige Sitzzahl dem Zweitstimmenverhältnis wieder anpassen würde, findet bei Bundestagswahlen nicht statt, wohl aber bei einigen Landtagswahlen.

Beispiel: Bei der Bundestagswahl 1994 gewann die CDU in Baden-Württemberg alle 37 Wahlkreise und somit 37 Direktmandate. Nach der Berechnung der Sitzverteilung über die Zweitstimmen standen der CDU in Baden-Württemberg jedoch nur 35 Mandate zu: Es entstanden zwei Überhangmandate. Insgesamt gab es 1994 16 Überhangmandate (zwölf für die CDU, vier für die SPD). Die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag erhöhte sich entsprechend.

Scheidet ein mit Direktmandat ausgestatteter Abgeordneter, der aus einem Land mit Überhangmandaten in den Bundestag eingezogen ist, während der Legislaturperiode aus, rückt für ihn kein Kandidat von der Landesliste oder aus dem Wahlkreis nach (Nachrücker-Urteil).

Beispiel: Durch den Tod der Abgeordneten Anke Hartnagel aus Hamburg – wo die SPD bei der Bundestagswahl 2002 sechs Direktmandate errungen hatte, obwohl ihr nur fünf Listenplätze zugestanden hätten – verringerte sich die Größe der SPD-Fraktion (und damit die des ganzen Bundestags) um einen Abgeordneten, weil Frau Hartnagels Platz nicht nachbesetzt wurde.

Überhangmandate traten bereits bei der ersten Bundestagswahl auf, bis einschließlich 1990 spielten sie nur bei der Wahl Konrad Adenauers zum Bundeskanzler eine Rolle, da die Mehrheiten ansonsten klar waren. 1994 traten Überhangmandate erstmals in großem Maße auf: zwölf für die Unionsparteien und vier für die SPD. Die Union konnte damit ihren knappen Vorsprung stabilisieren. Dies rief eine Reihe von Überlegungen über ihre Verfassungsmäßigkeit hervor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch (mit 4:4 Stimmengleichheit im Zweiten Senat) die proporzverzerrende Wirkung der Überhangmandate für verfassungskonform.[1]

Verfassungsrechtlich problematisch erscheint insbesondere die Tatsache, dass beim Bundestagswahlsystem ein so genanntes negatives Stimmgewicht auftreten kann, dass also eine Partei weniger Sitze erhält, obwohl sie mehr Stimmen bekommen hat.

Bei der Bundestagswahl 2002 bekamen CDU und CSU sowie SPD annähernd gleichviele Zweitstimmen (bei 38,5 %). Da die Union jedoch nur ein und die SPD vier Überhangmandate erhielt, wurde die SPD stärkste Fraktion im 15. Bundestag. Davon waren bis Juli 2004 zwei Überhangmandate der SPD weggefallen.

Bei der Bundestagswahl 2005 bekamen CDU und CSU 436.384 Zweitstimmen mehr (35,2 %) als die SPD (34,2 %). Da die Union dieses Mal sieben Überhangmandate (vier in Sachsen, drei in Baden-Württemberg) für sich gewinnen konnte, stellte sie zu Beginn der Wahlperiode 226 Abgeordnete, die SPD 222 Abgeordnete (davon neun Überhangmandate). Im Vergleich zur Wahl 2002 waren die Überhangmandate bei den großen Parteien bei dieser Wahl ausgeglichener verteilt und führten zu keiner Machtverschiebung. Dies kann aber auch als Zufall bezeichnet werden, denn schon eine Veränderung der Erstimmenentscheidung weniger Tausend Wähler zu Gunsten der SPD hätte das Mandatsverhältnis von Union und SPD umkehren können.

Um zu klären, ob solche zufälligen Mehrheitsfindungen in einem personalisierten Verhältniswahlrecht verfassungsgemäß sind, sind seit Jahren mehrere Wahlprüfungsbeschwerden zur Bundestagswahl 2002 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Gericht hat eine Entscheidung dazu für das Jahr 2008 angekündigt.

[Bearbeiten] Zwei Mechanismen, um viele Überhangmandate zu erzielen

Die zwei Mechanismen zur Erhöhung der Zahl der Überhangmandate sind:

  1. Sieg in vielen Wahlkreisen
  2. sehr wenige Parteistimmen

Die Regelung der Überhangmandate ermöglicht Wählern, die ein Bündnis unterstützen wollen, Spielraum für strategisches Wählen. Ein Wähler der beispielsweise eine rot-grüne Koalition bevorzugt, sollte seine Erststimme rationalerweise der SPD geben, um damit den Einzug des Direktkandidaten der SPD in den Bundestag zu erleichtern, mit der Zweitstimme aber für die Liste der Grünen stimmen und damit auf Überhangmandate für die SPD spekulieren. Dieses Ticketsplitting kann potentiell, das heißt, wenn es von vielen Wählern, die einer Koalition anhängen, angewandt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Bundestages haben. In der Diskussion über das dritte Wahlgesetz von 1956 äußerte die SPD Befürchtungen, dass diese Möglichkeit, die die spezifische Form der deutschen personifizierten Verhältniswahl bietet, von Anhängern einer schwarz-gelben Koalition massiv genutzt werden könne und diese Koalition in der Zukunft über wesentlich mehr Sitze verfügen würde, als es ihrem Zweistimmenanteil proportional entsprochen hätte.

In der Theorie ist die Regelung der Überhangmandate daher ein Konstruktionsdefizit des deutschen Wahlsystems, so dass immer wieder die Möglichkeit der Einführung von Ausgleichsmandaten zur Kompensation diskutiert wurde. In der Praxis aber sind Überhangmandate historisch kaum von Bedeutung gewesen (s. o.), da ein solches strategisch motiviertes Ticketsplitting nie in einem bedeutenden Ausmaß durchgeführt wurde, sei es aus auf Grund von klaren Parteipräferenzen oder schlicht auf Grund von Unwissenheit.

[Bearbeiten] Umgang mit Überhangmandaten

Prinzipiell kann auf fünf Arten mit Überhangmandaten umgegangen werden (in Reihenfolge abnehmender Proporzverzerrung zwischen den Parteien):

  1. Sitze von anderen Parteien wegnehmen
  2. Überhangmandate zulassen (aktuelle Regelung im Deutschen Bundestag)
  3. Weitere Sitze zum Ausgleich verteilen
  4. Überhangmandate intern kompensieren (nur bei internen Überhangmandaten möglich)
  5. Überhangmandate nicht zuteilen

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BVerfGE 95, 335 – Überhangmandate II

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary
 Wiktionary: Überhangmandat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik
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