Terroristische Vereinigung

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Eine terroristische Vereinigung (deutscher Rechtsbegriff seit 1976), im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Terrororganisation bezeichnet, ist eine Organisation mehrerer gleichgesinnter Personen (Terroristen), die durch Terroranschläge Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung eines Landes verbreiten wollen und auf diese Weise versuchen, ihre politischen Ziele durchzusetzen. Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist in Deutschland und vielen anderen Staaten strafbar.

Der Begriff „Terror“ wie der an ihn angelehnte Begriff „Terrororganisation“ sind umstritten und es konnte trotz mehrerer Versuche bisher keine Staaten-übergreifende Definition gefunden werden. Richard Reeve Baxter, ehemaliger Richter am Internationalen Gerichtshof, äußerte sich wie folgt:

We have cause to regret that a legal concept of terrorism was ever inflicted upon us. The term is imprecise; it is ambiguous; and, above all, it serves no operative legal purpose.

„Wir haben Grund zum Bedauern, dass uns ein juristischer Begriff des Terrorismus jemals auferlegt wurde. Der Begriff ist unpräzise; er ist mehrdeutig; und vor allem dient er keinem entscheidenden juristischen Zweck.“[1]

So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror, in den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden.[2] Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen von dem Wort „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weiter gestiegen sein.[1] So verwendet etwa das Department of Energy, das für die Sicherheit von Atomkraftwerken zuständig ist, eigene Begrifflichkeiten, und ebenso die Luftfahrtbehörde FAA.

Eine statistische Analyse aufgrund der Bezeichnungen, die in den USA, der EU und dem Vereinigten Königreich gelten, zeigt, dass die Faktoren

zur Einstufung als Terrororganisation führen. Gewaltsame Akte gegen die eigenen Bürger wie auch die geopolitische Rolle der jeweiligen Organisation spielen eine vergleichsweise geringe Rolle.[3]

Zu den Straftaten können Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord zählen. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoffverbrechen oder Strahlungsstraftaten oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein. Größere Terrororganisationen können auch armeeartig organisiert sein und Kriegswaffen einsetzen.

Motive und Ziele

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Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben. Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.

Recht und Beobachtung

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Definition und Unterschied zur kriminellen Vereinigung

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Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.[4]

Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische Vereinigung nicht nur in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß (siehe Bildung terroristischer Vereinigungen gem. § 129a StGB), sondern auch, indem sie zusätzlich ideologische Ziele verfolgt.

Beobachtung und Verfolgung

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Das Bundesamt für Verfassungsschutz versucht, über extremistische Gruppen bzw. Vereinigungen, die im Untergrund operieren, Informationen zu erlangen. Mehrere Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN führen und veröffentlichen zudem Listen über terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen. Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2005[4] als terroristische Vereinigung eingestuft sind folgende Gruppen:

Seit dem 14. März 2023 stuft Litauen die russische Söldnerorganisation Gruppe Wagner als terroristische Vereinigung ein.[8]

In Österreich ist eine „Terroristische Vereinigung“ in § 278b Abs. 3 StGB definiert:

„(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.“

Strafandrohung ist für Mitglieder Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§ 278b Abs. 2 i. V. m. § 278 Abs. 3 StGB), für Anführer von fünf bis zu fünfzehn Jahren (§ 278b Abs. 1).

Terroristische Straftaten und Terrorismusfinanzierung

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In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in Österreich nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist (§ 278c Abs 3 StGB).

Liste des EU-Ministerrates

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Bei der Liste von Personen, Vereinigungen und Organisationen festgelegt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen[9] auch kurz EU-Terroristenliste[10] handelt es sich nach Ansicht des EU-Ministerrates um eine restriktive Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung, die sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet. Von einigen der genannten Gruppen gingen Klagen gegen ihre Einstufung beim Europäischen Gerichtshof ein.[11] Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert, dass aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt würden, bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.[12]

In dieser etwa halbjährlich aktualisierten Liste fanden sich in der Fassung vom 19. Juli 2021 neben 14 Einzelpersonen folgende 21 Organisationen:[13]

  1. Abu-Nidal-Organisation (ANO, auch Fatah-Revolutionsrat, Arabische Revolutionäre Brigaden, Schwarzer September oder Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) – militante Abspaltung der PLO
  2. al-Aqsa-Märtyrerbrigaden – der Fatah nahestehende palästinensische Organisation
  3. al-Aqsa
  4. Babbar Khalsa – militante sikhistische Organisation indischen Ursprungs
  5. Kommunistische Partei der Philippinen inklusive der New People’s Army – Philippinische kommunistische Partei inklusive ihrer Guerillaorganisation
  6. Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit
  7. Gamaa Islamija (Islamische Gruppe, IG) – militante ägyptische islamistische Bewegung
  8. İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi (Front islamique des combattants du Grand Orient, IBDA-C) – türkische militant-islamische Organisation
  9. Hamas (inklusive Hamas-Izz und Izz ad-Din al-Qassam-Brigaden)
  10. Hizballah Military Wing – der militärische Flügel der Hisbollah im Libanon
  11. Hisbollah-Mudschaheddin (HM) – pakistanisch-militante Gruppe in Kaschmir
  12. Khalistan Zindabad Force (KZF), militante sikhistische Organisation in Indien
  13. Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) – kurdische, sozialistisch ausgerichtete militante Untergrundorganisation
  14. Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – militärische Organisation in Sri Lanka
  15. Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee, ELN) – kolumbianische, marxistisch orientierte Guerillabewegung
  16. Islamischer Dschihad (Palestinian Islamic Jihad, PIJ) – militante palästinensische Gruppe
  17. Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) – marxistisch-leninistische, militante palästinensische Organisation
  18. Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando (PFLP-GC) – Abspaltung der Volksfront zur Befreiung Palästinas
  19. Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi (DHKP-C, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
  20. Sendero Luminoso (SL, Leuchtender Pfad) – marxistisch-leninistische und maoistische Partei und Organisation in Peru
  21. Teyrêbazên Azadîya Kurdistan (TAK, Freiheitsfalken Kurdistans) – kurdische Stadtguerilla in der Türkei

In der Schweiz sind mit Ausnahme der al-Qaida und dem Islamischen Staat keine weiteren Organisationen als solche verboten und somit ist sie eines der wenigen Länder, das diplomatische Kontakte mit Organisationen wie der Hamas pflegt.[14] Der Bundesrat hat die Al-Qaida im November 2001 beruhend auf Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft[14] verboten. Der Islamische Staat wurde 2014 der Liste der verbotenen terroristischen Vereinigungen hinzugefügt.[15] Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel 2023 soll nun auch die Hamas verboten werden.[16] In den 90er-Jahren wurde eine Welle politischer Vorstösse abgelehnt, die ein Verbot von Organisationen wie den Tamil Tigers oder der PKK forderte.[17]

Liste des US-Außenministeriums

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Auf der Liste Foreign Terrorist Organization stehen:[18]

Seit 1997:

Seit 1999:

Seit 2000:

Seit 2001:

Seit 2002:

Seit 2003:

Seit 2004:

Seit 2005:

Seit 2008:

Seit 2009:

Seit 2010:

Seit 2011:

Seit 2012:

Seit 2013:

Seit 2014:

Seit 2015:

Seit 2016:

Seit 2019:

Seit 2020:

Seit 2021:

  • Harakat Sawa’d Misr
  • Islamischer Staat in der Demokratischen Republik Kongo
  • Islamischer Staat in Mosambik
  • Segunda Marquetalia
  • FARC-EP

Liste der Russischen Föderation

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Liste der Vereinigten Arabischen Emirate

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Nach Definition der UN

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Die Vereinten Nationen haben bisher (Stand Juli 2006) keine allgemeine Liste von Terrororganisationen herausgegeben. Es wurde jedoch basierend auf Kapitel VII der UN-Charta die Resolution Nr. 1267 sowie eine Folgeresolution verabschiedet, die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gegenüber Individuen oder Vereinigungen, die mit al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen, Sanktionen durchzusetzen. Diese beinhalten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Dafür hat die UN eine Liste der betroffenen Personen und Gruppen herausgegeben.[20]

Es folgt eine unvollständige Aufzählung nur einiger bekannterer Gruppen dieser Liste:

Kritik an Anti-Terrorlisten

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Dick Marty, der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, kritisierte, dass Youssef Nada in die Anti-Terrorliste eingetragen wurde. Nada wird von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Der Eintrag habe ihn geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährigen Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten keine Verdachtsmomente ergeben.[21]

  • Philipp H. Schulte: Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung – Eine rechtssoziologische Analyse, Waxmann-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8309-1982-7

Einzelnachweise

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  1. a b Ben Golder, George Williams: What is ‚terrorism‘? Problems of legal definition. In: UNSW Law Journal. Band 27(2), 2004, S. 270–295 (archiv. PDF).
  2. Sarah E. Smith: International Law: Blaming Big Brother: Holding States Accountable for the Devastation of Terrorism. In: Oklahoma law review. Band 56, Nr. 3, 2003, S. 735–775 (englisch, archive.org).
  3. Colin J. Beck und Emily Miner: Who gets designated a terrorist and why? In: Social Forces. Band 91, Nr. 3, S. 837–872, doi:10.1093/sf/sos200 (englisch, oup.com).
  4. a b Verfassungsschutzbericht 2005. (PDF; 3,96 MB) In: verfassungsschutz.de. 2006, archiviert vom Original am 23. April 2009; abgerufen am 30. Dezember 2019.
  5. https://www.bundestag.de/resource/blob/691068/a31dc510087e6dc18f6dfa8c6b87d7ad/WD-2-010-20-pdf-data.pdf
  6. Anja Maier: Rechtes Rollkommando mit Schriftführer. In: taz.de. 20. August 2004, abgerufen am 30. Dezember 2019.
  7. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.01.2006, 3 StR 263/05
  8. Litauen: Parlament stuft Wagner-Truppe als Terrorvereinigung ein. Stuttgarter Zeitung, 14. März 2023, Abruf am 14. Mai 2023
  9. Kleine Anfrage: Unterscheidung zwischen militärischem und politischem Flügel der Hisbollah. (PDF; 116,59 kB) Drucksache 19/3088. In: dipbt.bundestag.de. 29. Juni 2018, abgerufen am 30. Dezember 2019.
  10. EU-Terroristenliste - Consilium. In: consilium.europa.eu. Abgerufen am 30. Dezember 2019.
  11. Rolf Gössner: Existenzvernichtung per Willkürakt. In: heise.de. 3. Mai 2007, abgerufen am 30. Dezember 2019.
  12. Julia Prosinger: Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten. (PDF; 133,39 kB) In: ecchr.eu. 6. Mai 2010, abgerufen am 30. Dezember 2019.
  13. Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142, abgerufen am 12. September 2021
  14. a b Antwort des Bundesrats auf Filippo Leuteneggers Anfrage 06.1018 – Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe? Curia Vista – Geschäftsdatenbank – Die Bundesversammlung – Das Schweizer Parlament, 31. Mai 2006, abgerufen am 3. September 2010.
  15. Matthias Strasser: Schweizer Nahostpolitik - Was bedeutet ein Hamas-Verbot für die Schweiz? In: srf.ch. 13. Oktober 2023, abgerufen am 25. März 2024.
  16. Bisher unveröffentlichte Akten - VBS hat Vorlage zum Hamas-Verbot entschärft. In: srf.ch. 24. März 2024, abgerufen am 25. März 2024.
  17. Foreign Terrorist Organizations - United States Department of State. In: state.gov. Abgerufen am 30. Dezember 2019 (englisch).
  18. USA erklären Revolutionsgarden zu Terror-Organisation. In: Israelnetz.de. 9. April 2019, abgerufen am 29. April 2019.
  19. un.org: UN-Liste der Individuen und Organisationen, welche den Taliban oder al-Qaida nahestehen, 27. November 2012
  20. heise online: Kritik an Anti-Terrorlisten von UN und EU, 11. November 2007