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Die Quellen, welche wir heute als Bergordnung verstehen und die sich selbst als Ordnung und Satzung bezeichnen, entstehen seit der Mitte des 15. Jahrhunderts. Wir müssen sie von den mittelalterlichen (Gewohnheits-)rechtsaufzeichnungen wie dem Goslarer (1271), Iglauer (nach 1270) und Freiberger Recht (älteres Bergrecht nach 1307, jüngeres Bergrecht nach 1346) unterscheiden. Letztere enthalten (private?) Aufzeichnungen bergmännischen Gewohnheitsrecht und können noch nicht als Gesetze betrachtet werden. Einzig das Ius regale montanorum König Wenzels II. von Böhmen zeigt - in starker Anlehnung an römische Traditionen - den Willen zur Gesetzgebung. Damit wird dieses wohl vornehmlich für das Bergrevier Kuttenberg gedachte Gesetz zum frühen Vorläufer der dann von den jeweiligen Regalherren für bestimmte Reviere erlassenen Bergordnungen der frühen Neuzeit. Der Geltungsbereich von Bergordnungen konnte landesweit sein. Zumeist galten Bergordnungen aber nur für kleine Gebiete, wenn der Inhaber des Bergregals ein Territorialfürst war. Bergordnungen konnten auch auf einzelne Bergstädte beschränkt sein oder nur auf bestimmte Minerale. Besonders den frühen Bergordnungen (z.B. für Schneeberg und Annaberg in Sachsen) war nur eine kurze Geltung beschieden.
In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die Bergordnungen durch landesweite Berggesetze ersetzt. Diese Notwendigkeit lässt sich am Beispiel Preußen verdeutlichen, wo nach den Territorialgewinnen durch die Beschlüsse des Wiener Kongresses von 181550 verschiedene Bergordnungen galten.
Der Inhalt einer Bergordnung bestand im Wesentlichen aus folgenden Teilen:
Darin enthalten waren sowohl detaillierte Bestimmungen über den Bergbau, den landesherrlichen Zehnt, den Aufbau der Bergbehörden als auch die Privilegien des Bergstandes.
Wenn beispielsweise ein Erzsucher ein neues Vorkommen (Gang) entdeckt zu haben dachte, so musste er sich das Schürfrecht offiziell beim zuständigen Bergmeister sichern. Erwies sich der Schurf als abbauwürdig, legte er beim Bergamt eine Mutung ein. Der Bergmeister prüfte diesen Antrag durch persönliche Besichtigung, bestimmte die Maße und Lage der Grube, zu welcher dann auch ein Grundstück (Grubenfeld) als Zubehörfläche gehörte, genau. Gab es keine weiteren Mutungen auf diesen Erzgang, wurde dem neuen Bergwerk (Grube, Stollen) ein Eigenname, meist ein Heiligenname, gegeben und eine Gebühr erhoben. Mit der Eintragung in das Lehnbuch war die Verleihung rechtskräftig.
Bedingt durch die wirtschaftliche Bedeutung des Bergbaus für den Inhaber des Bergregals, die sich aus dem Zehnt ergab, hatte er großes Interesse an einem florierenden Bergbau. Um Berggebrechen, wie Absaufen der Gruben, Einstürze durch fehlerhaften Abbau oder das Verschütten von Gängen, vorzubeugen, war es Aufgabe der Bergämter, die Bergwerke regelmäßig aufzusuchen (Befahrung) und sich weiterhin über alle Vorkommnisse unterrichten zu lassen. Diese Form der Bergaufsicht, bei der das Bergamt auch die Entscheidungen über Abbau, Grubenerweiterung (Vortrieb), Wasserhaltung unter anderem traf, wird auch als Direktionsprinzip bezeichnet. Im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Mitte des 19. Jahrhunderts erwies sich diese Bevormundung als Hemmnis, so dass das Direktionsprinzip in den späteren Berggesetzen abgeschafft wurde und die Bergämter lediglich auf tatsächliche Aufsichtsaufgaben beschränkt wurden.
inhaltlich stark angelehnt an die Annaberger Bergordnung von 1509 (siehe Sachsen); weitere umfassende Regelung durch die Bergordnung von 1619 (blieb bis zum Bayerischen Berggesetz von 1869 in Kraft)
erstmaliges schriftliches festhalten von bergbaulichen Gewohnheitsrechten als Privilegium A und Privilegium B; Vorbild für das Freiberger Bergrecht (siehe Sachsen); Grundlage für den Bergkodex "Ius Regale Montanorum" von König Wenzel II., der über Italien und Spanien bis nach Südamerika gelangte
Bergordnung und Bergfreiheiten des Albrecht Herzoges zu Friedland für die Bergwerke zu Hohenelbe, Starkenberg, Arnau und andere Bergwerke auf seinen Gründen
Aufzeichnung des örtlichen Gewohnheitsrechtes durch den Schladminger Stadt- und Bergrichter Leonhard Eggelzain; inhaltlich durch die Trienter Bergordnung beeinflusst; bedeutsam für den süddeutschen Bergbau
umfangreiches Gesetzgebungswerk als Kernbestand des frühneuzeitlichen Schwazer Bergrechts; entstand zwischen 1490 und 1513 im Zuge von Versammlungen der Schwazer Bergleute; Vermischung von älteren Gewohnheitsrechten und jüngeren landesherrlichen Vorschriften
erster Entwurf einer Zinnordnung für die neuen Bernsteinschen Bergwerke (Altenberg) in Anlehnung an das Gewohnheitsrecht des Zinnbergbaus im Gebiet der Greifensteine (Geyer/Ehrenfriedersdorf); weitere Zinn- und Bergordnungen von 1451, vom 19. Mai 1470, von 1489 (erste Nennung des Namens Altenberg), 1491, 1503, 1568 (neue Zinnbergordnung von Kurfürst August, blieb bis zum Regalbergbaugesetz von 1851 in Kraft)
erster Erlass einer Bergordnung für Schneeberg; weitere Ordnungen 1479, 1486, 1487, 1490, 1491, 1492 (erste Große Schneeberger Bergordnung), 1497, 1499, 1500 (Neue Bergordnung für das Schneeberger Revier), 1521
erster Erlass einer Bergordnung für Annaberg; weitere Bergordnungen von 1499, 1503, 1507, 1509, 1542 (Bergordnung für Annabgerg und Marienberg), 1561 (Zinnordnung)
erste umfassende Bergordnung in Deutschland; galt ab 1511 für das gesamte Herzogtum Sachsen; Vorbild für weitere Bergordnungen in einigen europäischen Bergbaurevieren