Port (Warenverkehr)

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Historische Passstrasse an der Südseite des Septimerpasses

Als Port (abzuleiten nicht von lateinisch portare ‚tragen‘, sondern von portus gemäss der römisch-rechtlichen Definition als Warenumschlagplatz generell[1]) bezeichnete man im Freistaat der Drei Bünde eine Transportgenossenschaft. Die Porten besorgten den Warenverkehr über die Bündner Alpenpässe.

Urkundlich sind Porten erstmals im 14. Jahrhundert nachgewiesen. Die Einteilung beruhte auf den damaligen Gerichtsgemeinden.

Einteilung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

An den Hauptverkehrsrouten durch Graubünden bestanden folgende Porten[2]:

Auch die Fuhrleute der Stadt Chur schlossen sich in einer Vereinigung zusammen. Dagegen gab es im restlichen Graubünden, beispielsweise in der Surselva oder in Davos, keine derartigen Korporationen.

Aufgaben und Geschichte der Porten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In ihrem jeweiligen Gebiet besassen die Genossenschaften ein Monopol auf sämtliche Warentransporte, ausgenommen Eilgüter und Lebensmittel. In den Hauptorten und an den Grenzen der Verantwortungsbereiche bestanden Susten, wo die Waren abgeladen und den Fuhrleuten der anschliessenden Port übergeben wurden. Die Frachttarife waren festgelegt. Eilgüter brachte man ohne Umladen direkt von Chur nach Chiavenna oder Bellinzona.

Entsprechend der Bedeutung der Oberen und Unteren Strasse als Fernverkehrsrouten besassen die dortigen Porten erheblichen politischen Einfluss und kümmerten sich auch um Strassenbau und -unterhalt. Um Streitigkeiten zu schlichten, bestand an der Unteren Strasse ein eigenes Portengericht, an der Oberen Strasse das Amt eines Portendirektors. Die Porten finanzierten sich aus der auf alle Transporte erhobenen Maut, dem Weggeld, sowie aus Beiträgen der Mitglieder.

Nach der Gründung des Kantons Graubünden scheiterte 1808 der Versuch, eine neue Transitordnung einzuführen, am Widerstand der um ihre Vorrechte und Einkünfte fürchtenden Porten. Der Kanton liess ab 1818 die neuen Fahrstrassen über Splügen, San Bernardino und Julier erbauen und beanspruchte das Weggeld für deren Unterhalt. Mit der Transitordnung von 1834 wurden die Porten faktisch abgeschafft und ein freier Markt für das Speditionsgewerbe geschaffen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Falappi, Gian Primo / Scaramellini, Guglielmo / Sterlocchi, Giordano, I sei porti dello Spluga e del San Bernardino: verbali delle assemblee (1554-1793) trascritti da Thomas Riedi-Brüesch e saggi critici. Raccolta di studi storici sulla Valchiavenna 25. Chiavenna 2018, ISBN 978-88-903800-8-2.
  • Pieth, Friedrich, Bündnergeschichte, Chur 1945, 2., unveränderte Auflage. Schuler, Chur 1982, ISBN 3-85894-002-X.
  • Riedi, Barbara, Die Porten der Unteren Strasse, ihr Ladungsrecht und der Strassenunterhalt. Rechtshistorische Betrachtungen zur Verkehrs- und Wirtschaftsgeschichte Graubündens. Rechtshistorische Reihe, Bd. 397. Frankfurt a. M. 2009, ISBN 978-3-631-59392-9.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gian Primo Falappi, Säumergenossenschaften und Säumerrecht. In: Bündner Monatsblatt. 2/2011, S. 219—220 (online).
  2. Vgl. Pieth, Friedrich, Bündnergeschichte, Chur 1945, S. 90–93.