König (Spanien)

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Die Königliche Flagge

Der König (span. Rey) ist das Staatsoberhaupt Spaniens. Seine Funktionen sind im Wesentlichen im Zweiten Titel Von der Krone der Verfassung vom 27. Dezember 1978 (Artikel 56 bis 65) niedergelegt.

siehe auch: Liste der Herrscher Spaniens

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Stellung im Verfassungsgefüge

Der König als Staatsoberhaupt ist Symbol der Einheit und Beständigkeit Spaniens. Ihm kommt insbesondere eine Rolle als Wächter und Moderator über die verfassungsmäßige Amtsführung durch die staatlichen Organe zu. In Ausübung dieser Rolle gelang es König Juan Carlos I., den Staatsstreich vom 23. Februar 1981 durch die bloße Autorität seines Amtes niederzuschlagen.

Ferner kommt dem König die Repräsentation des Staates im Ausland zu, wobei hier besonderer Augenmerk auf die Nationen der Geschichtsgemeinschaft (Comunidad Histórica) Spaniens gelegt wird.

Der König selbst unterliegt keiner Verantwortlichkeit gegenüber anderen Verfassungsorganen. Jedoch bedürfen seine Amtshandlungen bis auf Geschäfte des Königshauses selbst der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten bzw. der Minister, welche dann ihrerseits die Verantwortung tragen.

Zu seiner Amtseinführung leistet der König vor den Cortes Generales einen Amtseid, der insbesondere die Achtung der Bürgerrechte und der Rechtsstellung der Autonomen Gemeinschaften beinhaltet.

[Bearbeiten] Aufgaben

Wappen des Königs von Spanien

Dem König kommen folgende Aufgaben zu:

Stammbaum der spanischen Monarchie

[Bearbeiten] Regentschaft

Während der Minderjährigkeit oder dauerhaften Amtsunfähigkeit des Königs wird ein Regent bestellt.

Als Regent des minderjährigen Königs sind in folgender Reihenfolge vorgesehen:

  1. der Vater des Königs
  2. die Mutter des Königs
  3. die erste volljährige Person in der Thronfolge

Regent des amtsunfähigen Königs ist der jeweilige Fürst von Asturien; für die Dauer dessen Minderjährigkeit wird dieser wiederum nach den für einen minderjährigen König geltenden Regeln durch einen Regenten ersetzt.

Das Regentschaftsamt steht nur volljährigen Spaniern offen. Es wird im Namen des Königs ausgeübt. Der Regent leistet bei Amtsantritt den vom König zu leistenden Amtseid, der um Treue zum König erweitert wird.

Für einen minderjährigen König wird darüber hinaus ein Vormund bestellt. Die Bestellung obliegt zunächst dem Testament des verstorbenen Königs. Bei Fehlen einer testamentarischen Verfügung ist der Vater oder die Mutter zum Vormund bestimmt. Fehlen auch diese, obliegt die Bestellung eines Vormundes den Cortes. Nur die Eltern und Voreltern des Königs dürfen Regentschaft und Vormundschaft in sich vereinigen. Die Vormundschaft ist im Übrigen mit jedem politischen Amt unvereinbar.

[Bearbeiten] Die Königin

Die Königin oder der Prinzgemahl ist von verfassungsrechtlichen Aufgaben ausgeschlossen, sofern sie (er) nicht die Regentschaft ausübt.

[Bearbeiten] Thronfolge

Das Amt des Königs ist erblich. Die Thronfolgeregelung folgt der Primogenitur unter Bevorzugung der männlichen Linien. siehe: Thronfolge (Spanien)

Der Thronfolger (Fürst von Asturien) leistet bei seiner Volljährigkeit den Amtseid des Königs, der um Treue zum König erweitert wird.

[Bearbeiten] Titel

Die Verfassung schreibt dem König den Titel Rey de España, also König von Spanien zu. Daneben darf der König die traditionellen Titel der Krone weiterführen.

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