Korruption

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Wahrnehmung der Korruption (durch stichprobenartige Meinungsumfragen unter der Bevölkerung) im internationalen Vergleich (TI, Stand: 2010)[1]

Korruption (von lateinisch corruptio ‚Verderbnis, Verdorbenheit, Bestechlichkeit‘) im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), um für sich oder Dritte einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtmäßiger Anspruch besteht.

Korruption bezeichnet Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.

Der Politikwissenschaftler Harold Dwight Lasswell definierte Korruption als destruktiven Akt der Verletzung des allgemeinen Interesses zu Gunsten eines speziellen Vorteils.[2]

Nach einer Schätzung des IWF werden weltweit durch Korruption 1,3 bis 1,75 Billionen Euro verschlungen. Das schwächt das globale Wirtschaftswachstum um ungefähr zwei Prozent.[3] In aktuellen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Korruption wie auch Geldwäsche als eine der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer.[4]

Geschichte

In den feudalen europäischen Flächenstaaten des 18. Jahrhunderts wurde Korruption systematisch praktiziert. Friedrich II. bestach Minister am Hof von Kaiserin Maria Theresia und ging davon aus, dass diese ihrerseits seine Minister bestach. Diplomaten hatten gewissermaßen ein Anrecht darauf, bestochen zu werden. Beamte des preußischen Hofes waren Diener des Königs, die sich von sogenannten Sporteln zu ernähren hatten, Vergütungen in Geld oder Naturalien, die der Empfänger der Dienstleistung zu entrichten hatte. Bis zum Ende des Kaiserreiches erhielten preußische Beamte nur etwa zwei Drittel des Gehaltes, das sie zur Finanzierung desjenigen Lebensstils benötigten, der von ihnen auf Grund des Dienstranges erwartet wurde. Zum Ausgleich gab es Beihilfen, eine Einrichtung, die sich noch heute im Besoldungswesen findet, und zusätzlich Erlaubnis zum Nebenerwerb, die allerdings auch eingeschränkt war. Ein Erlass des preußischen Königs verbot seinen Beamten das Fiedeln in Kaschemmen. Die Vollbesoldung von Beamten ist in der jüngeren europäischen Vergangenheit eine fortschrittliche französische Erfindung.

Bekannt ist auch Bismarcks Reptilienfonds, eine Geldquelle, mit deren Hilfe er losgelöst von parlamentarischen Regularien seine politischen Ziele finanzieren konnte.

Der Habsburger Effekt bezeichnet jüngst wissenschaftlich statistisch-belastbar nachgewiesene Zusammenhänge zu Osteuropa zwischen ehemaligem habsburgischem Gebiet und heute dort lebenden Menschen und deren geringere Neigung zu Korruption, Bestechung bzw. höheren Vertrauen in Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit im Vergleich zu Menschen auf der nicht-habsburgischen Seite der ehemaligen Grenze.[5]

Definitionen

Korruption im juristischen Sinn

Kernelement korrupten Verhaltens ist das Ausnutzen einer Machtposition für einen persönlichen Vorteil unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen, seien es moralische Standards, Amtspflichten oder Gesetze. Korruption ist eine soziale Interaktion, bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen, beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geld. Im Gegensatz zu „win-win“ werden dabei die Auswirkungen auf beteiligte Dritte ausgeblendet oder übergangen.

Korruption ist eine Art Kompensationsgeschäft, aber mehr als nur ein Tausch zwischen zwei Akteuren zu ihrem gegenseitigen Vorteil.

  • Der Zusatz des illegalen Tauschs ist nicht eindeutig: Hehlerei ist z. B. auch ein illegaler Tausch, aber keine Korruption.
  • Man kann Korruption von anderen Austauschbeziehungen (z. B. auf einem Markt) unterscheiden, wenn man sie als ein Phänomen mit drei beteiligten Akteuren betrachtet:
    • dem Bestechenden,
    • dem Bestochenen
    • und dem Auftraggeber des Bestochenen.
In der ökonomischen Literatur werden diese als Klient, Agent und Prinzipal bezeichnet (siehe Prinzipal-Agent-Theorie). Prinzipal und Agent haben eine vertragliche Beziehung, in der der Prinzipal den Agenten mit einer Aufgabe betraut und ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Mittel überlässt und einen Spielraum gibt, innerhalb dessen er agieren kann. Dies ist die erwähnte Machtposition. Diese nutzt der Agent aus (oft gegen die Interessen des Prinzipals), um dem Klienten etwas im Tausch anbieten zu können.
Korruption bezeichnet sowohl die Aktivität des „Gebenden“, als auch die des „Empfängers“ (vgl. die Definition von Myrdal 1989: 405). Viele Gesetzbücher nennen dies „aktive Bestechung“ und „passive Bestechung“ (Bestechlichkeit). Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen partikularistischen Normen und universalistischen Normen. Die Beteiligten müssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption höher gewichten als die Risiken (die erwartbaren negativen Sanktionen) bei einer möglichen Aufdeckung.

Nach deutschem Recht

Das Strafrecht kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.[6]

Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind insbesondere[6]

Damit gehen in der Regel Straftatbestände einher nach[6]

Des Weiteren sind auch für Deutschland die Strafnormen des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und des EU-Bestechungsgesetzes (EUBestG) relevant.[7]

Bundeskriminalamt

Das BKA bezieht sich auf die kriminologische Forschung, nach der „Korruption“ zu verstehen ist als „Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)“.[8]

Transparency International

Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil. (Corruption is operationally defined as the misuse of entrusted power for private gain.)[9]

Diese Definition steht im Gegensatz zu der oben zitierten alten amerikanischen Definition von Harold Dwight Lasswell: „…violations of the common interesst for special advantage are corrupt“. Sie wurde seinerzeit als Richtlinie für den Entwurf des amerikanischen Anti-Korruptionsgesetzes „Foreign Corrupt Practices Act“ von 1977 und (erst) zwanzig Jahre später der OECD- „Convention on Combating Bribery of Foreign Public officials in International Business Transaction“ angewendet. In beiden wird die Verantwortung für die Straftat (Korruption) auch und insbesondere bei den Initiatoren im eigenen Lande gesehen (siehe auch "OECD-Konvention – die „aktive“ Korruption der EG gerät ins Visier")

Indem Lasswell lediglich den bewusst herbeigeführten Schaden an einer öffentlichen oder privatrechtlichen Gemeinschaft zur Selbstbereicherung als Korruptions-Kriterium identifiziert, bezieht er den aktiven und den passiven Partner gleichermaßen mit ein – vor dem Hintergrund, dass fast in allen Fällen der „Aktive“ Hauptnutznießer und Initiator von Korruption ist.

Nach der Definition von TI jedoch, wird der Missbrauch der eigenen Position als einziges Kriterium herausgestellt. Die Philosophie dahinter ist, dass nur derjenige, der die Korruption ermöglicht (annimmt), im juristischen Fokus stehen müsste. Letztendlich impliziert TI, dass, weil von der „aktiven“ Privatindustrie keine Moral zu erwarten ist (vgl. W. B.[10]), deshalb der „passive“ Amtsträger die volle Verantwortung zu tragen habe.

Diese „moderne“ Sichtweise hatte in den 1990ern „Kritik an Transparency International“ ausgelöst. Insbesondere auch, weil TI just in derselben Legislaturperiode (1991–1994) ins Leben gerufen wurde, als im Bonner Parlament die Korruption gegen Amtsträger der Europäischen Süderweiterung explizit legitimiert und gegen die Empfehlungen der UN und der OECD entsprechende Schmiergelder ins Ausland nunmehr als steuerabzugsfähig zugelassen wurden (siehe „Schattenwirtschaft – eine anschwellende Quelle für Schmiergeld“).

Im aktuellen TI Jahresbericht für 2015 gibt es dem Korruptionswahrnehmungsindex CPI zufolge mehr Länder, in denen im Vergleich zum Jahr 2014 weniger Korruption wahrgenommen/empfunden (engl. to percept) wurde, als solche, bei denen die Korruption im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hatte. Die Dänen nehmen sich dem Index zufolge als Spitzenreiter unter den korruptionsärmsten Ländern der Welt wahr. Deutschland befindet sich auf Platz 10 und hat sich nach eigenem Empfinden somit verbessert: Im Jahr 2014 belegte Deutschland noch Platz 12 in der Selbstwahrnehmung der Geschäftswelt.[11] Insgesamt empfindet sich die weltweite Geschäftswelt als weniger korrupt im Vergleich zu Beginn der Finanzkrise.

Über das tatsächliche Ausmaß der Korruption, allerdings, sagt der CPI nichts aus. Er gibt aber Geschäftsleuten durchaus einen Eindruck für die Sensibilität, wie schädlich Korruption auf dem nationalen Markt empfunden wird und ob deshalb der politische Wille vorherrsche, evtl. dagegen vorzugehen. Als Beispiel sei die jahrzehntelang gängige Schmiergeld-Praxis in der Bundesrepublik Deutschland genannt, wobei Parlamentarier von der Strafverfolgung ausgeschlossen waren, wenn sie für spezifische politische Entscheidungen nachträglich entlohnt wurden. Nur wenn die Entlohnung vorher entrichtet wurde, war sie juristisch als Korruption verfolgbar. Mit dieser ungewöhnlich „liberalen“ Regelung hatte die deutsche Geschäftswelt jahrelang die OECD-Konvention gegen die Korrumpierung von ausländischen Amtsträgern (1997) unterlaufen und sich selbst trotzdem einen extrem hohen CPI (Platz 10-20) vergeben. Kurioserweise selbst zu jener Zeit, als Schmiergelder legal von der Steuer absetzbar waren (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, gültig bis 19. März 1999). Erst 2014 wurde die legale Korruption auf Druck der UN abgeschafft, sodass Deutschland als letzter Staat auch die UNCAC erfüllte. Jetzt (2015) fühlen sich deutsche Geschäftsleute noch „korruptionsärmer“.

Situation in Deutschland

Fallzahlen und Schäden

Laut Bundeslagebild 2011 Korruption des Bundeskriminalamts (BKA) haben die polizeilich gemeldeten Korruptionsverfahren mit 1.528 im Vergleich zu 2010 (1.813) um fast 16 Prozent abgenommen.[12] Diese Verfahren beinhalten jedoch eine Vielzahl von Einzelstraftaten. So haben sich die Korruptionsstraftaten von 2010 (15.746) 2011 etwa verdreifacht; mit 47.795 Straftaten wird der höchste Wert seit 1995 ausgewiesen. Dabei haben die Verstöße gegen die Strafnormen der §§ 331, 333 StGB (Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung) um mehr als das Doppelte und der §§ 332, 334, 335 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung) um rund das 2,4-fache zugenommen. Die Delikte der §§ 299, 300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) verzeichnen eine Zunahme um das 3,5-fache. Zurückzuführen ist dieser Anstieg vor allem auf zwei umfangreiche Verfahren in Nordrhein-Westfalen gegen Mitarbeiter eines Automobilherstellers und gegen zivile Angestellte der Britischen Rheinarmee. Es sind mehr als 25.800 Einzeldelikte im geschäftlichen Verkehr.

Mit einem Anteil von 56 Prozent der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten lag der Schwerpunkt auch 2011 im Bereich der Privatwirtschaft; der Anteil der öffentlichen Verwaltung betrug 35 Prozent. Die verbleibenden 9 Prozent verteilen sich auf Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden (8 Prozent) und den Bereich der Politik (1 Prozent).

Rund 40 Prozent der „Geber“ (BKA-Jargon für Bestechende bzw. Vorteilsgewährende) waren Geschäftsführer, rund 15 Prozent leitende Angestellte. Auf der „Nehmer“-Seite betrafen die korruptiven Handlungen mit rund 65 Prozent die Sachbearbeiter- und mit rund 30 Prozent die Leitungsebene.

Die Art der Vorteile für die „Nehmer“ bestand 2011 zu 41 Prozent aus der Entgegennahme von Bargeld, zu 34 Prozent aus Sachzuwendungen, der Rest bezog sich auf Bewirtungen, Feiern, Urlaub, Reisen (s. auch Abschnitt "Welche Vorteile wurden verschafft?). Die „Geber“ profitierten zu rund 46 Prozent von der Erlangung von Aufträgen, zu 19 Prozent von (vom BKA nicht näher beschriebenen) sonstigen Wettbewerbsvorteilen; 9 Prozent entfielen auf behördliche Genehmigungen, 7 Prozent auf interne Informationen und anderes.

Gemäß BKA wurden für das Jahr 2011 monetäre Schäden von insgesamt rund 276 Millionen Euro gemeldet gegenüber 176 Millionen Euro 2010 (Zunahme rund 56 Prozent). Das BKA weist aber ausdrücklich darauf hin, dass „Aussagen zur monetären Dimension des verursachten Gesamtschadens nur sehr schwer getroffen werden (können), da gerade die durch Erlangung von Genehmigungen oder Aufträgen verursachten finanziellen Schäden in der Regel nur vage darstellbar sind“ und „daher ein Gesamtbild zum tatsächlichen Ausmaß der verursachten Schäden nur eingeschränkt abgegeben werden“ kann.[13]

Arten der Korruption

Das Bundeskriminalamt (BKA) unterscheidet zwischen situativer und struktureller Korruption.[14] Die Gießener Kriminologin Britta Bannenberg hat aufgrund ihrer Aktenauswertung von Korruptionsfällen drei Strukturen ermittelt: Bagatell- oder Gelegenheitskorruption, Struktur der gewachsenen Beziehungen und Netzwerk-Korruption[15]

Situative Korruption

Situative Korruption sind Korruptionshandlungen, die spontan aus einer Situation begangen werden (daher auch Spontankorruption genannt); sie sind also nicht geplant oder vorbereitet. Ausschlaggebend ist die günstige Gelegenheit (daher Bannenberg: Gelegenheitskorruption. Der Begriff Bagatellkorruption ist unglücklich gewählt; Korruption ist in keinem Fall eine Bagatelle). Gemäß den Untersuchungen von Bannenberg ist das Geschehen auf zwei oder wenige Personen beschränkt und nicht auf Wiederholung angelegt.

Beispiel: Ein alkoholisierter Autofahrer bietet dem ihn kontrollierenden Polizisten 100 € an. Der Autofahrer hofft, von einer Strafverfolgung verschont zu werden und dabei ohne Punkte wegzukommen, um im Besitz seines Führerscheines zu bleiben.

Strukturelle Korruption

Bei der Strukturellen Korruption liegen der korruptiven Handlung langfristig angelegte („gewachsene“) Beziehungen zugrunde; sie wird bereits vor der Tatbegehung geplant und vorbereitet. Häufig wird sie durch „Anfüttern“ eingeleitet, d. h. durch kleinere Geldgeschenke oder andere geringe Vorteile wird getestet, wie weit der Vorteilsnehmer anfällig und bereit ist, auch zukünftig korrupt zu handeln. Höhe und Häufigkeit der Zuwendungen werden im Laufe der Zeit gesteigert. Laut Bannenberg ist ein derartiges Vorgehen räumlich und personell beschränkt; es spielt sich regional im Wirtschaftsbereich des Vorteilsgebers ab.

Beispiel: Es werden vierteljährlich „wissenschaftliche Veranstaltungen“ organisiert, bei denen Professoren, die z. B. Gutachten für die Zigaretten-Industrie erstellen, für Reden bzw. Vorträge, deren Inhalte seit Jahren bekannt sind, enorme Honorare gezahlt werden.

Netzwerk-Korruption

Netzwerk-Korruption sind nach Bannenberg „umfangreiche Straftaten, die in vielen Fällen der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können.“[16] Geber sind viele Personen, Nehmer nur wenige. Die Delikthandlungen werden häufig über mehrere Jahre, teilweise jahrzehntelang regional, überregional oder international, begangen.

Diese Art der Korruption gehört zur Strategie, die von manchen Mitarbeitern von Unternehmen oder Körperschaften eingesetzt wird; sie ist (meistens) mit weitergehenden Straftaten wie zum Beispiel Betrug, Untreue, Erpressung oder Steuerhinterziehung verbunden. Das BKA nennt – unabhängig von der Korruptionsart – weitere mit Korruption zusammenhängende Tatbestände[17], insbesondere Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Strafvereitelung und Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze.

Beispiel (überregional): Der Leiter einer Baubehörde trifft sich mit Geschäftsführern bestimmter Bauunternehmen mal zu Arbeitsessen in Edelrestaurants, mal zu Segeltouren, zu privaten Golfturnieren o. Ä., um – wie nach außen deklariert – sich über die wirtschaftliche Lage allgemein und die Auftragslage speziell auszutauschen, tatsächlich aber über demnächst anstehende Aufträge und mögliche Angebote zu sprechen und Konditionen und Preise abzusprechen.

Britta Bannenberg hat bei der Auswertung von Strafakten Korruption festgestellt:

  • bei der Vergabe von Großaufträgen an monopolartige Auftragnehmer oder Kartelle, die zum Beispiel den Bau von Flughäfen, Klärwerken in Großstädten, Autobahnen, Kasernen, Wohn- und Gewerbegebieten mit Deponien und Lärmschutzwällen, die Ausrüstung von Polizei und Bundeswehr und Fallkomplexe im Zusammenhang mit Werften betreffen,
  • bei Treuhand- und Führerscheinverfahren,
  • im Zusammenhang mit Ausländerbehörden und Schleuseraktivitäten der organisierten Kriminalität
  • und in zahlreichen Verfahren im Medizinbereich (Herzklappenverfahren, Medizinprodukte).

Formen der Korruption

Im Sinne der §§ 331 ff. StGB erfolgt Korruption

Das Annehmen von Vorteilen und das sich als bestechlich „Bereitzeigen“ ist im Grunde immer auch eine aktive Handlung.

Der „Vorteilsnehmer“ fordert oft aktiv einen Vorteil ein – dies kann bis zu einer Erpressung gehen. Potenzielle Auftragnehmer werden dann vor die Alternative gestellt: Ohne Schmiergeld kein Auftrag oder keine Amtshandlung, z. B. keine Baugenehmigung. Geforderte Vorteile sind im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB immer strafbar. Eine Genehmigung führt nicht zur Straffreiheit.

Im Falle der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB nimmt der Amtsträger den Vorteil an, auf den er keinen Rechtsanspruch hat – quasi als ein Äquivalent für seine Dienstausübung. Es muss keine rechtswidrige Diensthandlung vorliegen.

Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne der § 332 und § 334 StGB gehen immer mit einer Dienstpflichtverletzung des „Nehmers“ einher, also einer rechtswidrigen Diensthandlung. Die Diensthandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Da die §§ 331 ff. StGB auch Vorteile umfassen, die Dritten gewährt werden, können auch das Sponsoring oder die Spendengewährung (siehe auch Parteispende) an öffentliche Körperschaften oder Parteien ein Einfallstor für Korruption sein. Sponsoring und Spenden erfüllen grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331 ff. StGB.

Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Keine Amtsträger sind die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Gemeinderat), es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.[18] Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptem Verhalten geführt.[19] Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick – und namentlich der Öffentlichkeit – vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären. Bisher ist erst einmal ein Abgeordneter nach dieser Norm verurteilt worden.[20]

Dritter im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann auch die eigene Anstellungskörperschaft des Amtsträgers sein. Ein Straftatbestand ergibt sich etwa dann, wenn Sponsoring/Spenden gekoppelt werden mit Auftragserteilungen/Vertragsabschlüssen der empfangenden Verwaltungseinheit (Unrechtsvereinbarung).

Zu korrupten Handlungen gehören auch – allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht – jene Stellenbesetzungen in Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen, die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen: Ämterpatronage,[21] Nepotismus (Vetternwirtschaft), Klientelismus.

Vorteile der Nehmer

Mit einem Anteil von 41,1 Prozent war Bargeld 2011 auf der Nehmerseite[22] der häufigste Vorteil, gleich gefolgt von Sachzuwendungen mit 34 Prozent (2010 zusammen 97 Prozent).

Beispiele: Geld (sogenanntes „Schmiergeld“) : Übergabe von Bargeld oder Überweisungen auf ein Tarnkonto oder Bezahlung für Scheingeschäfte: Scheinlieferung, -gutachten oder –beratung bzw. wertvolle Sachgeschenke wie Eintrittskarten zu bedeutenden Kultur- oder Sportereignissen oder Überlassen von Kfz, Jacht, Ferienwohnung und kostenlose oder kostengünstigere Leistungen, z. B. in einer Werkstatt, Hausbau, Gartenpflege u. Ä.

Weitere Vorteile bezogen sich auf Bewirtung/Feiern (8,5 Prozent), Reisen und Urlaub (4,3 Prozent) und Teilnahme an Veranstaltungen (3 Prozent).

Beispiele: Finanzierung von Jubiläen und Geburtstagen, Karibik-Kreuzfahrt, Südseeurlaub, Ermöglichen des Zutritts zu exklusiven Events. Zu den sonstigen Vorteilen gehören Rabatte, Nebentätigkeiten, außerordentlich hoher Rabatt beim Autokauf, Verschaffung einer lukrativen Nebentätigkeit, Bordellbesuch,[23] spätere Karriere bzw. gutbezahlter Job für den Bestochenen oder für einen seiner Angehörigen.

Die monetären Vorteile der Nehmer 2011 beziffert das BKA mit 120 Mio €.

Vorteile der Geber

Auf der Geberseite bildete auch 2011 die Erlangung von Aufträgen mit einem Anteil von 46,3 Prozent das häufigste Ziel des korruptiven Handelns. Mit weitem Abstand folgen: die Erlangung sonstiger Wettbewerbsvorteile (19 Prozent), behördlicher Genehmigungen (8,5 Prozent) oder interner Informationen (7,5 Prozent).

Beispiele: (hauptsächlich) Bauaufträge, Manipulation bei offenen Ausschreibungen, Bevorzugung sogenannter „Hoflieferanten“ (bei beschränkten Ausschreibungen), Genehmigung von Subventionen, Neu-, An- und Ausbauten, Gastwirtkonzessionen, Verrat von Razzien u. Ä.

Das BKA nennt Anteile von weiteren Vorteilen: Absatz von Medikamenten (5,3 Prozent), Beeinflussung von Strafverfolgungsbehörden (3,9 Prozent) und von Vorteilen unter 3,5 Prozent: Bezahlung fingierter und gefälschter Rechnungen, Erlangung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, Gebührenersparnis, u. a.

Für 2011 hat das BKA die monetären Vorteile der Geber mit 195 Mio € ausgewiesen.[24]

Auswirkungen von Korruption

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Justiz führt Korruption zu hohen materiellen, aber auch enormen immateriellen Schäden (Vertrauensverlust der Bürger). So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Ausschreibung ausgewählt würden. Die den Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Deshalb werden dann Leistungen abgerechnet, die entweder gar nicht oder nicht in dem ausgewiesenen Umfang erbracht wurden. Die finanziellen Lasten hat letztlich der Steuerzahler zu tragen. Eine Ausnutzung öffentlicher Positionen zum privaten Vorteil ist gemeinwohlwidrig.[25]

Im Gesundheitswesen führt Korruption einerseits zu überhöhten Preisen, und sie erschwert andererseits den Zugang zu medizinischen Leistungen. Weiterhin kann sie dazu führen, dass sich Therapieformen oder Medikamente etablieren, die objektiv betrachtet keine medizinisch optimale Behandlung darstellen. Sogar an Pflegepersonen während der Behandlung verabreichte Trinkgelder bestechen, wenn sie Vorteile bis hin zur Zwei-Klassen-Medizin verursachen können. In vielen Ländern gehört die Zahlung von Bestechungsgeldern in Krankenhäusern zum Alltag, um beispielsweise einen OP-Termin zu bekommen.

Generell führt Korruption dazu, dass die Leistungen von Organisationen in ihrem Umfang abnehmen oder qualitativ schlechter werden, die dafür zu entrichtenden Geldbeträge aber steigen. Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch rund 7 Prozent seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen.

Einen Sonderfall stellt die zwischenstaatliche Korruption dar, wobei auf der einen Seite der aktiv Korrupte und auf der anderen Seite sowohl passiver Partner als auch Geschädigter nicht zur gleichen Jurisdiktion gehören. In solchen Fällen wird im Geltungsbereich des eigenen Gesetzes weder ein Beamter korrumpiert noch der Staat geschädigt. Dieses quasi Outsourcing der Korruption wurde in Vorbereitung des EURO insbesondere in der BRD der 1990er praktiziert und hatte Kritik der OECD heraufbeschworen, zumal die damalige Kohl-Regierung die Korruption deutscher Konzerne in die Europäische Süderweiterung bewusst durch Steuererleichterungen co-finanzierte. Neben den oben schon beschriebenen Schäden an deren Volkswirtschaften müssen sich die Opferstaaten den Vorwurf gefallen lassen, nicht genug gegen Korruption vorzugehen.

Während also die nationale Korruption sich lediglich als Ungerechtigkeit im Wettbewerb zwischen großen und kleinen zeigt – liquide Unternehmen haben in Sachen Korruption einen klaren Wettbewerbsvorteil – insgesamt aber die Volkswirtschaft nicht nennenswert schwächt, so stellt die zwischenstaatliche Korruption eine Gefahr für juristisch unvorbereitete Volkswirtschaften (siehe Griechenland) dar, die in Freihandelszonen wie z. B. dem Europäischen Binnenmarkt vertraglich gebunden sind, auf jegliche protektionistische Gegenmaßnahme zugunsten ihrer Volkswirtschaft zu verzichten (Maastricht 1993).

Gemäß Daten der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 schädigt Korruption die Wirtschaft in der Europäischen Union pro Jahr um 120 Milliarden Euro. Die Lage ist jedoch in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich. Als Spitzenreiter der Korruption erweisen sich Griechenland, Italien, Kroatien, Zypern, Spanien und Bulgarien.[26]

Während der IWF die globalen jährlichen Schäden durch Korruption auf rund 2000 Milliarden Dollar taxiert, kommt die OECD sogar auf den Betrag von 4000 Milliarden Dollar.[27]

Das Korruptionsdilemma

Der Vorteil des Korrumpierten ist meist nur ein Bruchteil des Schadens an der Organisation, die ihn beschäftigt oder beauftragt hat.[28] Dieser ist im Ausmaß eher mit dem Nutzen des Angreifers, also des aktiv Korrupten zu vergleichen. Gewinnorientierte Unternehmen sind daher darauf bedacht, die Korrumpierung ihrer Mitarbeiter zu verhindern. Es zeigt sich ein grundsätzliches Dilemma: Einerseits liegt es im Interesse der Unternehmen, die passive Korruption ihrer Mitarbeiter zu unterbinden, da diese sie schädigt. Andererseits möchten sie selbst in die aktive Korruption „investieren“, um sich gegenüber anderen Marktakteuren durchzusetzen und z. B. durch Bestechungsgelder lukrative Aufträge zu akquirieren.

Dieses Dilemma besteht nur dann nicht mehr, wenn Korruption ausnahmslos aller Unternehmen in diesem Markt effektiv unterbunden oder legal und flächendeckend praktiziert wird. Das Dilemma besteht also gerade darin, dass ein einzelnes Unternehmen in der Situation, in der alle anderen nicht korrumpieren, die höchsten Gewinne aus Korruption einfahren kann. Je weniger korrumpieren, desto größer der Marktanteil der Wenigen. Jedes einzelne Unternehmen hat also einen extrem hohen Anreiz zu korrumpieren, sei es um höhere Gewinne zu machen oder um nicht der einzige „Dumme“ zu sein, der nicht korrumpiert und deshalb aus dem Markt ausscheiden muss. Das Dilemma weist darauf hin, dass durch eine unvollständige Bekämpfung der Korruption, der erwünschte Qualitäts- und Preiswettbewerb auf dem Markt – im Extremfall durch ein einziges „schwarzes Schaf“ – gekippt werden kann.

Es weist aber auch den Weg zu einer weiteren Möglichkeit der Bekämpfung. Indem nämlich nicht moralisch an die Unternehmen appelliert wird, ihren Profit zu missachten, sondern indem ihr Profitstreben zur Bekämpfung der Korruption genutzt wird. Dies kann geschehen durch eine Änderung der Dilemmasituation selbst. Wenn Korruption bekämpft werden soll, müssen den Unternehmen auch Anreize geboten werden, dies tatsächlich auch umzusetzen. Hierzu werden in der Wissenschaft verschiedene Vorschläge diskutiert, z. B. die Einführung des Unternehmensstrafrechts in Deutschland oder die Umsetzung von Kronzeugenregelungen in Korruptionsfällen. Während ein Unternehmensstrafrecht in den meisten europäischen Ländern schon kodifiziert worden ist, wurde in Deutschland erst 2014 ein entsprechender Gesetzesvorschlag durch das Land Nordrhein-Westfalen eingebracht.[29]

Manchmal wird behauptet, dieses Korruptionsdilemma bestehe bei öffentlichen Unternehmen nicht, da zum einen die Absicht der Subventionierung privater Unternehmen eine ebenso wichtige Rolle spielt wie die bloße eigene Gewinnerzielung und zum anderen der potentielle Konkurs durch eine Unterstützung der öffentlichen Hand abgewendet werden kann. Dies stimmt aber nicht vollständig. Tatsächlich haben öffentliche Unternehmen nur wenige Anreize, andere Unternehmen zu bestechen. Das gilt aber nicht für alle Mitarbeiter dieses Unternehmens. Wenn ein einzelner Mitarbeiter z. B. hohe Boni erhält für die Akquise von Aufträgen, dann hat dieser einen Anreiz, dafür u. U. auch korrupte Mittel zu verwenden, ist aber als einzelner Angestellter in seinen finanziellen Möglichkeiten weitgehend eingeschränkt. Umgekehrt aber sind natürlich gerade öffentliche Unternehmen und deren Mitarbeiter in hohem Maße dafür anfällig, selbst bestochen zu werden. Gerade weil keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, hat die Kontrolle über die effiziente Mittelverwendung, z. B. bei der Vergabe von Bauaufträgen, nicht dasselbe Ausmaß wie in privaten Unternehmen. Die Möglichkeiten für korrupte Akteure, sich durch Korruption Renten anzueignen, ist in solchen Unternehmen daher höher. Ein Argument für mehr öffentliche Unternehmen aus Gründen der Prävention passiver Korruption lässt sich daher nur schwer finden – ganz im Gegenteil zur aktiven Korruption, die traditionell eine Domäne der Privatwirtschaft ist.

Korruptionsbekämpfung

Damit keine Korruption stattfindet, muss nach der Prinzipal-Agent-Klient-Theorie entweder bei der Gewährung der Macht (Unterbindung der Prinzipal-Agent-Interaktion) oder beim Handel zwischen Agent und Klient (Unterbindung der Agent-Klient-Interaktion) eingegriffen werden. Um die Agent-Klient-Interaktion zu unterbinden, ist sie mit Strafandrohung zu belegen, und mögliche Agent-Klient-Interaktionen sind transparent zu machen.

International wird versucht, durch dokumentierende Formvorschriften für Rechtsgeschäfte bei Liegenschaften, Unternehmenskapital oder Unternehmensanteilen, was zwar nicht spannend jedoch effektiv ist, das einfache und intransparente Verschieben von Kapital und die damit verbundene Verschleierung und Geldwäsche zu verhindern. In vielen Ländern müssen bestimmte Rechtsgeschäfte wie Veränderungen in Firmenstrukturen, Kapitalverschiebungen bei Unternehmen, Immobilien oder Firmenregistrierungen (- die für Geldwäsche, Verschleierung oder Korruption geeignete sein können) gerichtlich oder notariell protokolliert werden, um Scheingeschäfte, Fälschungen oder Rückdatierungen von Verträgen[30] zu verhindern. Die vielfach vorgeschriebene Legitimationspflicht bei Bankgeschäften soll die Agent-Klient-Interaktionen ebenfalls transparent machen.

Ein geeignetes Land (Steueroase oder Offshore[31]) für die mit der Korruption verbundene Geldwäsche und Verschleierung hat am besten anonyme Gesellschaftsformen (z.B. British Trusts, Scottish Limited Partnerships oder US-Mantelgesellschaften), keinen Willen zur internationalen Kooperation und keine Formvorschriften, sodass die diesbezüglichen Unterlagen nicht öffentlich sind und auch rückwirkend verändert werden können.[32]

Die Einhaltung der zur Bekämpfung der Korruption vorgesehenen Dokumentations- bzw. Formvorschriften bedingt die Mitarbeit staatlicher oder privatwirtschaftlicher Organe. Nur wenn diese Organe rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom korrupten Täter sind und diese Unabhängigkeit ausreichend abgesichert ist, können Korruption und die damit verbundenen Handlungen unterbunden werden. International gesehen sind diese gerichtlichen, behördlichen bzw. notariellen Organe oder auch Compliance-Abteilungen in Unternehmen oft schlecht bezahlt, weisungsgebunden, nicht (wirtschaftlich) unabhängig oder bewusst schlecht organisiert, um die Einhaltung der Bestimmungen nicht überwachen zu können. Ob es grundsätzlich positive Auswirkungen von Compliance-Abteilungen, die in der Unternehmensstruktur eingebettet sind, zur Verhinderung von rechtswidrigen, aber lukrativen Handlungen im Rahmen des Unternehmenszweckes geben kann, wird kontrovers diskutiert, denn Unternehmen maximieren grundsätzlich ihren Eigennutzen.[33] In vielen Ländern versuchen Unternehmerverbände, aber auch Politiker, die zur Korruptionsbekämpfung geeigneten Dokumentations- bzw. Formvorschriften als „wirtschaftsfeindlich“ zurückzudrängen.[34]

Die Bekämpfung von Korruption fokussierte sich in Deutschland klassischerweise bislang vor allem auf die (straf-)rechtliche Perspektive. Immer mehr stellen jedoch auch andere Fachdisziplinen Überlegungen an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu gebieten. Durch internationale Übereinkommen versuchen die Vertragsstaaten, verpflichtende Strafrechtsbestimmungen zur Bekämpfung von Korruption zu schaffen. Transparency International gibt ein Corruption Fighters’ Tool Kit heraus.[35]

Beim Lobbyismus gibt es ähnliche Interaktionen wie die Agent-Klient-Interaktionen. Diese müssen jedoch nicht notwendigerweise in Korruption münden. Lobbycontrol ist ein Verein in Deutschland, der über Einflussnahme von Interessengruppen (Klient) auf Staatsorgane (Agent) berichtet.

Probleme

Korruption wird durch verschiedene Umstände gefördert (bzw. ihre Bekämpfung behindert):

  • Dabei kann zwischen zwei Arten der Korruption unterschieden werden: „Die erste hat eine Nähe zur Erpressung. Hier wird eine Machtstellung ausgenutzt, um Interaktionspartnern Sonderleistungen abzunötigen. Es handelt sich um Belastungskorruption. Sie ist vor allem in Entwicklungsländern weit verbreitet. Die zweite Art dominiert in entwickelten Rechtsstaaten wie Deutschland. Man kann sie als Entlastungskorruption kennzeichnen. Sie wird von den unmittelbar Beteiligten – wie ein Tausch – als vorteilhaft empfunden. Allerdings handelt es sich um einen Tausch zu Lasten Dritter. Entlastungskorruption ist immer mit einem Vertrauensbruch verbunden: Hier wird eine Delegationsbeziehung missbraucht, um ein illegales Einkommen zu generieren.“[36]
  • „Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt.“[37]
  • „Politiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten ‚Provisionen‘ für einen legitimen Teil ihres Einkommens.“[38]
  • „Politiker sind nicht nur resistent, sich selbst Korruptionsregeln zu geben und sich diesen zu unterwerfen, sie bewirken auch, dass so mancher gute Ansatz in der Verwaltung zunichte gemacht wurde. München und Frankfurt hatten die besten Korruptionsbekämpfungsstrategien. Diese haben jedoch fortwährend Korruptionsfälle zutage gefördert, so dass der Eindruck entstand, dass Frankfurt und München als einzige Städte Hochburgen der Korruption wären. Politikern, die den Anreiz haben, wieder gewählt zu werden, kann dann der Druck durch die öffentlichen Reaktionen zu stark werden, so dass sie für eine Änderung (Entschärfung) der Korruptionsstrategien plädieren.“[39]
  • „… All dies nährt die Befürchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche Institutionen droht, die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht über die notwendige Handlungsfreiheit verfügen, um dieser für Deutschland neuartigen Form der Kriminalität entgegenzuwirken …“[40]
  • Zur Frage „Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“ siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG München, Staatsanwalt a.D., Augsburg[41]
  • Kontrollorgane (z. B. Aufsichtsräte oder Justiz) gehören derselben Organisation an wie die Korrumpierten (z. B. Mitarbeiter, Manager oder Beamte), und sie decken einander.
  • Die Beteiligten haben kein Interesse am finanziellen Erfolg des Unternehmens, sondern vor allem am persönlichen Vorteil.
  • Die „legale Korruption“ erodiert das Rechtsempfinden.
  • Das bestehende Strafrecht droht zwar Korrumpierenden wie Korrumpierten mit Sanktionen. Allerdings erwächst daraus auch das Interesse aller Beteiligten, ihre dubiosen Handlungen zu verschleiern.
  • Die Staatsanwaltschaften sind überlastet: z. B. haben in Frankfurt am Main fünf Staatsanwälte pro Jahr Arbeit, für die sie vier Jahre bräuchten.
  • Wenn die Pharmaindustrie niedergelassene Ärzte korrumpiert, ist es nicht strafbar – bei Klinikärzten dagegen schon.
  • Journalisten dürfen Presserabatte entgegennehmen, wobei sich Journalistenverbände entsprechend dem Pressekodex zu bestimmten Regeln verpflichten.
  • Bestechlichkeit ist gerade oft in Niedriglohnländern, z. B. in Osteuropa, üblich. Diese Gepflogenheiten können sich bei internationaler Zusammenarbeit ausbreiten.

Der CPI – „Empfindungen oder Erfahrungen“[42][43]

Seit 1995 gibt die nichtstaatliche Organisation (NGO) Transparency International alljährlich den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI) heraus. Dieser Korruptionsindex ist ein Verzeichnis, welches das Ausmaß der Wahrnehmung von Korruption in verschiedenen Ländern der Erde darstellen soll. Der CPI entfaltet mittlerweile eine breite Wirkung in der Öffentlichkeit, die somit für das globale Problem der Korruption sensibilisiert wird.

Das tatsächliche Ausmaß der Korruption in einem Land ist jedoch nicht mit wirtschaftswissenschaftlichen Methoden einzugrenzen. Deshalb zieht sich der CPI notgedrungen auf die Einschätzung von Beteiligten innerhalb der Klientelwirtschaft zurück, wobei lediglich deren subjektive „Wahrnehmung“ (engl. „perception“) im Sinne von „Empfindung“ im Gegensatz zur definitiven (und mutigen) „Feststellung“ (engl. „experience, detection, identification, diagnosis…“) von Korruption im eigenen Land mittels Umfragen gesammelt wird.

Das Ergebnis solcher Umfragen ist aber weit mehr von der Psychologie des eigenen wirtschaftlichen Erfolgs des Befragten abhängig[42] und eher selten von seinem Mut, Korruption zuzugeben. So ist es nicht verwunderlich, dass in sog. Exportländern die Korruption kaum (als schädlich) wahrgenommen wird, wo oft die effiziente Akquisition von Staatsaufträgen traditionell durch hochentwickelte und wegen ihrer gewaltigen Schattenwirtschaften äußerst liquide Klientelnetzwerke gesichert werden. Offensichtlich überwiegt in diesen Fällen der Nutzen für (fast) alle.

Begünstigt wird die nationale „CPI-Befindlichkeit“, wenn das betreffende Land hoch industrialisiert ist, wo ein wesentlicher Anteil der Gesellschaft unselbständiger Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb die Aktivitäten innerhalb der Klientelnetzwerke gar nicht wahrnehmen kann. Einen noch günstigeren Einfluss auf den CPI übt eine nationalistische Gesetzgebung aus, die einerseits die Korruption im Inland in einem vorgegebenen Maße kontrolliert, sie aber andererseits explizit straffrei ausgehen lässt, wenn sie sich ausschließlich gegen andere Volkswirtschaften richtet. Solcher Art Ermächtigungsgesetze für die eigene Privatwirtschaft sind besonders katastrophal, wenn sie – wie nach der EWG-Süderweiterung 1981/86 und dem EG-Binnenmarkt 1993 in Deutschland geschehen – durch milliardenschwere Steuersubventionen vom Staat co-finanziert werden. (siehe „Schattenwirtschaft – eine anschwellende Quelle für Schmiergeld“)

Insofern berücksichtigt der CPI weder die tatsächlich, wie auch immer, „gemessene“ Korruption noch die kriminelle Energie in den Exportländern gleichermaßen mit ein (siehe „OECD-Konvention – die 'aktive' Korruption der EG gerät ins Visier“). Stattdessen stellt er lediglich einen Wahrnehmungsindex des entstandenen Schadens in den Opferländern dar, nicht aber, wie oft falsch zitiert, das Ausmaß der „nationalen“ Korruption. Wie könnte er auch? Schließlich ist Korruption in einer globalisierten Welt ja „international“. Siehe dazu 1977 Foreign Corrupt Practices Act, 1999 OECD Anti-Bribery Convention[44], 2005 United Nations Convention against Corruption.

Möglichkeiten

In deutschen Großstädten werden zunehmend Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen – dies vor dem Hintergrund, dass die Korruptionsbekämpfung ein extrem kompliziertes Unterfangen ist, das eine Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen erfordert. Die Staatsanwaltschaft München I unterhält die zurzeit größte Anti-Korruptionsabteilung in Deutschland. Sie hat der Öffentlichen Hand, u. a. der Stadtverwaltung München, von 1994 bis 2004 zur Realisierung von 46 Mio. EUR Schadensersatz verholfen – ein Ausmaß, welches insoweit indes nur das Hellfeld von Korruption dokumentiert; der tatsächliche Schaden (inkl. Dunkelfeld) geht vermutlich weit darüber hinaus.[38]

Im Bereich der privaten Unternehmen werden zunehmend wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen einzelner Branchen (z. B. in der Bauindustrie) initiiert. Diese setzen sich das kollektive Ziel, der Korruption im Zuge eines umfassenden Ethik-Managements eine Absage zu erteilen. Auch die Wirtschaftsethik/Unternehmensethik befasst sich in neuerer Zeit speziell mit Optionen der Korruptionsprävention und -bekämpfung. Als Beispiel ist insoweit die wissenschaftliche Publikation von Pies und andere zu nennen.[45]

Nicht zuletzt gibt es auch für die öffentliche Verwaltung erste Ansätze eines expliziten Anti-Korruptionsmanagements. Grundlagen aus Sicht der Verwaltungsethik liefert etwa das Werk von Thomas Faust Organisationskultur und Ethik. Perspektiven für öffentliche Verwaltungen.[46] Aktuell halten explizite Antikorruptionskonzepte allmählich Einzug in die Verwaltungspraxis – etwa in das Bezirksamt Berlin-Spandau[47], das für seinen innovativen Ansatz bereits eine Prämierung erhielt. In Nordrhein-Westfalen werden entsprechende Aktivitäten durch ein Korruptionsbekämpfungsgesetz[48] gefördert (u. a. mittels Korruptionsregister (Vergabe-/Verfehlungsregister), Informations-/Anfragepflichten, Vieraugenprinzip, Personalrotation).

In Anlehnung an die Ombudsregelung des Bezirksamtes Berlin-Spandau hat die Stadt Hemer in NRW zur Verstärkung der Antikorruptionsstelle im Revisionsamt der Stadtverwaltung eine freiberufliche Rechtsanwältin zur „Ombudsfrau gegen Korruption“ mit Wirkung ab 1. März 2009 ernannt.[49]

Korruption-Hotline: Die Korruption-Hotline ist eine Verbindung zu einer Spezialeinheit des Landeskriminalamtes zur Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen.[50] Die Sondereinheit hat im April 2004 ihre Arbeit aufgenommen.[51]

Antikorruptionsbeauftragter: In Schleswig-Holstein nimmt seit 2007 der frühere Landespolizeidirektor Wolfgang Pistol das Amt eines Antikorruptionsbeauftragten wahr.[52] In dieser Stellung soll er gesetzlich unabhängig sein; Hinweisgeber sollen anonym bleiben dürfen, wenn sie es wünschen.

Hinweisgeber / anonyme Anzeige: Ihre Kenntnisse können Hinweisgeber den Strafverfolgungsbehörden auch anonym übermitteln, da nach dem Legalitätsprinzip die Polizei auch solchen Strafanzeigen nachgehen muss. Mit dieser Vorgehensweise können sich Wissensträger vor eventuellen Folgen ihrer Anzeige schützen.

Internationale Übereinkommen

In Anlehnung an den Foreign Corrupt Practices Act der USA hat die Internationale Handelskammer (ICC) 1977 als Vertretung der Weltwirtschaft erstmals einen umfassenden Bericht über Korruption im Geschäftsverkehr mit Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Der Bericht rief internationale Organisationen und nationale Regierungen dazu auf, das Thema auf ihre Agenda zu setzen. Heute gibt es eine Reihe internationaler Übereinkommen, die gegen Korruption und Bestechung wirken sollen.

OECD Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger

Diese, am 15. Februar 1999 ratifizierte Konvention schreibt den Teilnehmernationen (darunter Deutschland) vor, strafrechtliche Maßnahmen gegen Bestechung ausländischer Amtsträger (darunter Abgeordneten) vorzuschreiben. Ebenfalls wird die steuerliche Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern untersagt.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit dem IntBestG vom 10. September 1998.

Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption vom 17. Dezember 1997 des Europarates trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es beinhaltet weitergehende Forderungen zur Korruptionsbekämpfung. Die Konvention ist von der Schweiz ratifiziert, allerdings bisher nicht von Deutschland und Österreich.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) ist am 16. September 2005 in Kraft getreten.

Österreich hat diese Konvention am 11. Januar 2006 ratifiziert.

In der Schweiz wurde nach der Unterzeichnung am 10. Dezember 2003 die parlamentarische Behandlung der Konvention am 21. September 2007 mit einer Botschaft des Bundesrates eingeleitet.

Deutschland hat die Konvention am 9. Dezember 2003 unterzeichnet. Wegen fehlender strafrechtlicher Vorschriften gegen Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB a.F.) konnte diese jedoch lange nicht ratifiziert werden. Erst am 21. Februar 2014 verabschiedete der Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung ein Gesetz zur Verschärfung der Regeln gegen die Abgeordnetenbestechung,[53] welches am 1. September 2014 in Kraft getreten ist[54]. Am 25. September 2014 stimmte der Bundestag einstimmig für die Ratifizierung[55], am 10. Oktober 2014 stimmte der Bundesrat zu.[56] Die Ratifikation erfolgte am 12. November 2014, so dass das Übereinkommen am 12. Dezember 2014 für Deutschland, als eines der weltweit letzten Länder, in Kraft trat (Art. 68 Abs. 2 des Übereinkommens[57]).

Siehe auch

Literatur

  • Elmar Altvater: Privatisierung und Korruption. Zur Kriminologie von Globalisierung, Neoliberalismus und Finanzkrise. Libri.de, Hamburg 2009, ISBN 978-3-939594-02-2.
  • Ioannis Androulakis: Die Globalisierung der Korruptionsbekämpfung. Eine Untersuchung zur Entstehung, zum Inhalt und zu den Auswirkungen des internationalen Korruptionsstrafrechts unter Berücksichtigung der sozialökonomischen Hintergründe. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2396-9.
  • Hans Herbert von Arnim (Hrsg.): Defizite in der Korruptionsbekämpfung und der Korruptionsforschung: Beiträge auf der 9. Speyerer Demokratietagung vom 26. und 27. Oktober 2006 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. (Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 199). Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13242-3. (E-Book 978-3-428-53242-1)
  • Britta Bannenberg, Wolfgang Schaupensteiner: Korruption in Deutschland. Verlag C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-54818-0.
  • Uwe Bekemann: Kommunale Korruptionsbekämpfung. Deutscher Gemeindeverlag Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01389-3.
  • Hans-Eugen Bühler, Olaf Simons: Die blendenden Geschäfte des Matthias Lackas. Korruptionsermittlungen in der Verlagswelt des Dritten Reichs. Verlag Pierre Marteau, Köln 2004, ISBN 3-00-013343-7. (Das Buch zeigt u. a., wie Korruption Schwierigkeiten, die ein Regime im Realitätsverlust seiner Machtausübung aufbaut, überwinden kann.)
  • Bundeskriminalamt: Korruption Lagebild 2011. Wiesbaden, Dez. 2012.
  • Christian Caracas: Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG – Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Nomos Verlag 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2
  • Jens Claussen: Compliance- oder Integrity-Management – Maßnahmen gegen Korruption in Unternehmen. Metropolis-Verlag, Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-871-8.
  • Dieter Dölling (Hrsg.): Handbuch der Korruptionsprävention. 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-52296-3.
  • Jens Ivo Engels: Die Geschichte der Korruption. Von der Frühen Neuzeit bis ins 20. Jahrhundert, S. Fischer, Frankfurt am Main 2014. ISBN 978-3-10-002225-7.
  • Thomas Faust: Compliance und Korruptionsbekämpfung, BOD, Norderstedt 2015, ISBN 978-3-7347-7125-5.
  • Raymond Fisman, Edward Miguel: Economic Gangsters. Korruption und Kriminalität in der Wirtschaft. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-593-38973-8.
  • Ernesto Garzón Valdés: Korruption – Zur systemischen Relativität eines universalen Phänomens. In: Harald Bluhm, Karsten Fischer (Hrsg.): Sichtbarkeit und Unsichtbarkeit der Macht. Theorien politischer Korruption. Nomos, Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-8271-6, S. 115–138.
  • Niels Grüne, Simona Slanicka: Korruption. historische Annäherungen an eine Grundfigur politischer Kommunikation. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010, ISBN 978-3-525-35850-4.
  • Christian Höffling: Korruption als soziale Beziehung. Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8100-3382-0.
  • Uwe Holtz, Manfred Kulessa (Hrsg.): Korruption als Entwicklungshindernis. Läßt sich Korruption durch rechtliche Rahmen in Deutschland unterbinden? (4 Bde.) Dt. Komm. Justitia et Pax, Bonn 1995, DNB 96791258X.
  • Stephan A. Jansen, Birger P. Priddat (Hrsg.): Korruption. Unaufgeklärter Kapitalismus – Multidisziplinäre Perspektiven zu Funktionen und Folgen von Korruption. VS-Verlag, Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-14561-4.
  • Birger P. Priddat, Michael Schmid (Hrsg.): Korruption als Ordnung zweiter Art, Wiesbaden: VS-Verlag 2011
  • Thomas Kliche, Stephanie Thiel (Hrsg.): Korruption. Forschungsstand, Prävention, Probleme. Pabst Science Publishers, Lengerich 2011, ISBN 978-3-89967-694-5.
  • Christoph Niehus: Korruption und Unternehmensführung. 2. Auflage. Verlag Metropolis, Marburg 2007, ISBN 978-3-89518-578-6.
  • Jürgen Roth, Rainer Nübel, Rainer Fromm: „Anklage unerwünscht“ – Korruption und Willkür in der deutschen Justiz. Eichborn-Verlag, Frankfurt 2007, ISBN 978-3-8218-5667-4.
  • Akatshi Schilling, Uwe Dolata (Hrsg.): Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland. Jeder Mensch hat seinen Preis. R. Mankau Verlag, Murnau 2004, ISBN 3-9809565-0-4.
  • Jan Sprafke: Korruption, Strafrecht und Compliance. Untersuchungen und Reformvorschläge zu § 299 StGB. Logos Verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-8325-2398-5.
  • Werner Vahlenkamp, Ina Knauß: Korruption – ein unscharfes Phänomen als Gegenstand zielgerichteter Prävention. Ergebnisse eines Forschungsberichtes des Bundeskriminalamtes. Wiesbaden 1995, DNB 945748167.

Weblinks

Wiktionary: Korruption – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Korruption – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Literatur:

Statistiken:

Korruptionsbekämpfung:

Ethik, Organisationen:

Einzelnachweise

  1. Transparency International: Corruption Perception Index 2010 Results. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  2. Arnold A. Rogow; Harold Dwight Lasswell: Power Corruption and Rectitude. Englewood Cliffs, New Jersey: Prentice-Hall 1963, S. 132–133. Wörtlich: „A corrupt act violates responsibility toward at least one system of public or civic order and is in fact incompatible with (destructive of) any such system. A system of public or civic order exalts common interest over special interest; violations of the common interesst for special advantage are corrupt“.
  3. siehe "Was Korruption und Geldwäsche die Welt kosten" in Süddeutsche Zeitung vom 12. Mai 2016.
  4. vgl. Easterly, William (2005), "National policies and economic growth: A reappraisal", in: Philippe Aghion, Steven Durlauf (eds.), Handbook of Economic Growth, Elsevier, ch. 15.
  5. Der Habsburger Effekt. Wie das untergegangene Großreich auch heute noch das Verhältnis der Bürger zu ihren staatlichen Institutionen prägt, vgl. auch "The Empire Is Dead, Long Live the Empire! Long-Run Persistence of Trust and Corruption in the Bureaucracy" von Sascha O. Becker, Katrin Boeckh, Christa Hainz und Ludger Woessmann in: The Economic Journal (Volume 126, Issue 590, S. 40–74) Februar 2016
  6. a b c Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien vom 20. August 2014
  7. BKA Korruption Lagebild 2011, S. 5).
  8. Werner Vahlenkamp, Ina Knauß: Korruption: Ein unscharfes Phänomen als Gegenstand zielgerichteter Prävention. (BKA-Forschungsreihe, Band 33). Wiesbaden 1995, S. 20 f.
  9. FAQs on corruption. 5. März 2012, abgerufen am 16. Dezember 2012. (engl.)
  10. Wilhelm Busch: „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich’s gänzlich ungeniert“
  11. Korruptionsindex von Transparency International 2015, zuletzt abgerufen am 27. Januar 2016.
  12. BKA: Bundeslagebild 2011 Korruption. Wiesbaden, Dez. 2012, S. 6–17. Im folg.: Lagebild 2011.
  13. Lagebild 2011, S. 18.
  14. So erstmals im Lagebild 2002 Korruption, S. 5; s. auch Lagebild 2011, S. 5.
  15. Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland: Empirische Ergebnisse zur Korruption. In: BKA-Forschungsreihe. Bd. 22, 2002, S. 28.
  16. Zu den Korruptionsarten vgl. Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle. Eine kriminologisch-strafrechtliche Analyse. Luchterhand, Neuwied 2002, ISBN 3-472-05159-0, S. 111 ff.
  17. Es sind sogenannte Begleitdelikte, s. BKA Lagebild 2011 Korruption, S. 7.
  18. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, Az. 5 StR 453/05, Volltext.
  19. insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997, BGBl. I S. 2038.
  20. Andreas Vogel: Sommerfeld muss Mandat abgeben: Bundesgerichtshof lehnt Revision ab / Urteil wegen Bestechlichkeit damit rechtskräftig. In: Märkische Allgemeine. 19. Oktober 2007.
  21. Ämterpatronage
  22. Die Art der Vorteile und deren Häufigkeit in v.H., auch die der Geberseite, stammen aus dem Bundeslagebild 2011 Korruption des BKA, S. 16 f.; die Beispiele in der vorherigen Version der Vorteile auf der Nehmerseite wurden beibehalten bzw. ergänzt.
  23. s. auch VW-Verfahren: Prozess der Peinlichkeiten. auf: Spiegel online. 20. Dezember 2007.
  24. Lagebild, S. 18.
  25. Hans Herbert von Arnim: Korruption, Netzwerke in Politik, Ämtern und Wirtschaft. Droemer Knaur, München 2003, ISBN 3-426-77683-9, S. 24.
  26. vgl. Thomas Mayer, "Korruption blüht in EU-Krisenländern" in Der Standard vom 3. Februar 2014; "Korruption kostet Europa 120 Milliarden pro Jahr" in Die Welt vom 3. Februar 2014.
  27. vgl. "Korruption so schlimm wie Terrorismus" in FAZ vom 13. Mai 2016, S. 17.
  28. Beispiel Siemens-Enelpower-Skandal: Siemens zahlt 3,5 Mio € Schmiergeld, um in Italien einen Staatsauftrag im Umfang über 206 Mio € zu erhalten.
  29. Die Sanktionierung von Unternehmen erfolgt im deutschen Recht derzeit hauptsächlich über das Ordnungswidrigkeitenrecht und nur mittelbar über das Strafrecht
  30. laut Florian Klenk und Josef Redl in "Die große Offshore-Schau", Der Falter vom 6. April 2016, S. 16, gibt es z.B. bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama für die Rückdatierung von Verträgen einen Tarif von 8,75 Dollar pro Monat.
  31. vgl. "Hier liegen die Offshore-Gelder auf der Welt", FAZ vom 7. April 2016, S. 19.
  32. Jan Dams, Ileana Grabitz, Martin Lutz, Karsten Seibel, Nina Trentmann "Vergesst Panama - hier wird wirklich Geld gewaschen" in „Die Welt“ vom 13. April 2016.
  33. vgl. z.B. Stefan Hülshörster, Dirk Mirow (Hrsg.) "Deutsche Beratung bei Rechts- und Justizreform im Ausland" (2012); Christin Emrich "Interkulturelles Marketing-Management" (2014), S. 356; Felix Brodbeck „Grundüberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz“, in: Absatzwirtschaft (10/2013) vom 27. September 2013.
  34. siehe Philip Faigle, Wir zerütten den Rechtsstaat in Die Zeit vom 18. April 2016.
  35. Corruption Fighters’ Tool Kit. In: transparency.org. Abgerufen am 21. August 2012.
  36. Ingo Pies: Wie bekämpft man Korruption? Lektionen der Wirtschafts- und Unternehmensethik für eine ‚Ordnungspolitik zweiter Ordnung’. wvb Wiss. Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-86573-359-7, S. 47.
  37. Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle. Luchterhand, Neuwied 2002, ISBN 3-472-05159-0, S. 334.
  38. a b Gespräch mit Dr. Regina Sieh (Staatsanwaltschaft München). In: Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 : Prävention von Wirtschaftskriminalität: Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. S. 254f. (online auf: wcms.uzi.uni-halle.de)
  39. Gespräch mit Birgitt Collisi (Dt. Städtetag). In: Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 : Prävention von Wirtschaftskriminalität: Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. S. 241–243. (online auf: wcms.uzi.uni-halle.de)
  40. Raoul Muhm, Lehrbuch LMU, Der unabhängige Staatsanwalt – das italienische Modell. In: Rechtsphilosophische Hefte. Nr. 6 (Prinzipien des Rechts), 1996, S. 55 ff.
  41. Winfried Maier: Vortrag anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema „Korruption in Politik und Verwaltung“ am 24. und 25. Oktober 2002. Augsburg 2002. (PDF; 21 kB)
  42. a b http://paperroom.ipsa.org/papers/paper_17240.pdf
  43. Der CPI – ein tendenziöses Werkzeug der „Aktiven“?
  44. OECD Anti-Bribery Convention (engl. WP)
  45. Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 : Prävention von Wirtschaftskriminalität: Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. (online auf: wcms.uzi.uni-halle.de)
  46. Thomas Faust: Organisationskultur und Ethik. Perspektiven für öffentliche Verwaltungen. Tenea, Berlin 2003/2006, ISBN 3-86504-032-2 (Kurzrezension: Faust – „Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen“, Berlin 2003/2006).
  47. Ombudsmann gegen Korruption für das Bezirksamt Spandau. Archiviert vom Original am 29. August 2005; abgerufen am 16. Dezember 2012.
  48. Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vom 16. Dezember 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 1 vom 4. Januar 2005
  49. Ombudsfrau gegen Korruption in Hemer. Archiviert vom Original am 18. November 2010; abgerufen am 16. Dezember 2012.
  50. Neue Sondereinheit beim LKA Düsseldorf. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  51. Im Kampf gegen Korruption nicht nachlassen. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  52. Antikorruptionsbeauftragter in Schleswig-Holstein. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  53. Deutscher Bundestag: Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (pdf-Dokument)
  54. Artikel 1 und 6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
  55. Deutschland ratifiziert UN-Regeln gegen Korruption, abgerufen am 26. September 2014
  56. Bundesrat stimmt Übereinkommen gegen Korruption zu, abgerufen am 13. Oktober 2014
  57. BGBl. 2015 II S. 140