Kennzeichnungspflicht für Polizisten

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Polizeiuniform-Modelle für das deutsche Bundesland Hessen mit Kennzeichnungsmöglichkeit

Eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten soll die Identifizierbarkeit einzelner Polizisten im Einsatz – auch in geschlossenen Einheiten – gewährleisten. Sie ist zu unterscheiden von der Pflicht, einen Dienstausweis bei sich zu tragen und diesen auf Wunsch vorzuzeigen.

In den meisten europäischen Ländern gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten.

Befürworter der Kennzeichnungspflicht führen an, dass die Aufklärung von unrechtmäßiger Polizeigewalt durch Polizeikräfte durch eine individuelle Kennzeichnung erleichtert werde. Dadurch werde auch Gewalt vorgebeugt und das Vertrauen in die Polizei gestärkt.[1][2] Die Kennzeichnungspflicht zählt zu den Forderungen der Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten/Hamburger Signal, die sich nach den Ereignissen im Hamburger Kessel als Berufsverband gegründet hatte.[3]

Zu den Gegnern der Kennzeichnungspflicht gehören in Deutschland unter anderem die Gewerkschaft der Polizei und die Deutsche Polizeigewerkschaft. Die GdP spricht von einem „Kontrollwahn gegen die Polizisten“,[4][5] die Deutsche Polizeigewerkschaft befürchtet eine Zunahme von „willkürlichen Vorwürfen“ gegen Polizeibeamte, ohne dies zu belegen.[6] In keinem europäischen Land, das eine Kennzeichnungspflicht eingeführt hat, wurde allerdings seitdem ein nennenswerter Anstieg solcher Anschuldigungen verzeichnet.[7] Im November 2017 kritisierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die fehlende Kennzeichnung von maskierten Polizeibeamten.[8]

Formen der Umsetzung

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Zur öffentlich sichtbaren Kennzeichnung gibt es bisher zwei Möglichkeiten:

  1. Namensschilder
  2. individuelle, aber anonymisierte Nummern

In manchen Staaten wie zum Beispiel Frankreich existieren ausführliche Formen der Kennzeichnung über eine Identifikationskarte aus Kunststoff mit Namen, Identifikationsnummer, Dienstgrad und Dienstadresse.

Die erforderliche Art der Kennzeichnung wird oft von der Art des Einsatzes abhängig gemacht: Hierbei unterscheidet man Streifendienste, Einsätze in Einheiten und Verdeckte Ermittler. Ferner bestehen in den Staaten jeweils verschiedene Polizeien wie die städtische, regionale und nationale Polizei.

In den meisten Ländern, in denen eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, nach denen in bestimmten Situationen die individuelle Kennzeichnung reduziert oder weggelassen werden kann. Dazu gehören Einsätze in Zivilkleidung und verdeckte Ermittlungen sowie Einsätze, bei denen eine Gefährdung der Sicherheit der Polizisten befürchtet werden muss. Speziell in Estland können Polizisten auf das Tragen des Namensschilds (nicht aber auf die Identifikationsnummer) in Situationen verzichten, die sie oder ihre Familie gefährden könnte. In einigen Ländern sind Polizisten bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.[7]

Erste Kennzeichnungen sind aus Berlin 1848 überliefert, die Anfang des 20. Jahrhunderts aufgegeben wurde.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts waren zunächst Landesverbände der Humanistischen Union um eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten in den Ländern bemüht.[9]

Die deutsche Sektion von Amnesty International fordert aktuell eine allgemeine Kennzeichnungspflicht in der Kampagne Mehr Verantwortung bei der Polizei.[1][10]

Die Diskussionen um Gewaltanwendung seitens der Polizei bei den Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 im Jahre 2010 und gegen die Atommülltransporte ins Brennelemente-Zwischenlager Gorleben verstärkten auch in anderen Bundesländern die Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht.[11]

Bisher gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Hamburg ist das Tragen von Namensschildern vorgesehen, jedoch nicht für alle Polizeibeamte verpflichtend. In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen sowie bei der Bundespolizei existiert keine Kennzeichnungspflicht.[12]

Baden-Württemberg

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Die Polizei in Tübingen reagierte 1978 auf die Debatte mit einer Kennzeichnung der Polizisten im Verkehrsdienst.[13] Bündnis 90/Die Grünen und die SPD vereinbarten 2011 in ihrem Koalitionsvertrag die Einführung einer individualisierten anonymisierten Kennzeichnung von Polizisten bei Großveranstaltungen.[14] Im Dezember 2014 kündigte Innenminister Reinhold Gall die Einführung der Kennzeichnungspflicht im Jahr 2015 an.[15] Im November 2015 wurde bekannt gegeben, dass die Kennzeichnungspflicht nicht vor der nächsten Wahl eingeführt wird.[16]

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen Bayern und die SPD Bayern im Bayerischen Landtag setzen sich für eine Kennzeichnungspflicht ein.[17]

Im Jahr 1848 ordnete der Berliner Generalpolizeidirektor Karl Ludwig Friedrich von Hinckeldey die Nummerierung von Polizeivollzugsbeamten der Königlichen Schutzmannschaft zu Berlin an. Diese wurden auf den Zylindern getragen, die Teil der Uniform waren.[18] Nachdem der Zylinder 1852 durch einen Helm ersetzt worden war, befand sich zunächst eine deutlich kleinere Nummer auf der Schulterklappe und wurde Anfang des 20. Jahrhunderts abgeschafft.

Im Jahr 1978 forderte dann auch die FDP im Abgeordnetenhaus von Berlin eine Kennzeichnungspflicht, zunächst für Kontaktbereichsbeamte und konnte das Thema nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 1979 in die Koalitionsvereinbarungen mit der SPD einbringen. Nach Protesten der Polizeigewerkschaft und Rücktrittsandrohungen des damaligen Polizeipräsidenten Klaus Hübner wurde jedoch keine Kennzeichnung eingeführt.

Am 12. Oktober 1984 stellte die Alternative Liste im Berliner Abgeordnetenhaus erfolglos einen Antrag zur Kennzeichnungspflicht von Polizisten. Dieter Kunzelmann begründete den Antrag im Plenum und trug dabei als Anspielung auf Hinckeldey eine Polizeiuniform aus der Mitte des 17. Jahrhunderts.[19] 2002 einigten sich SPD und PDS im Koalitionsvertrag auf die Einführung einer Kennzeichnungspflicht.[20] Nach Protesten der Polizeigewerkschaft wurde jedoch nur die freiwillige Nummerierung eingeführt.

Die Übergriffe eines Polizisten gegen einen Demonstranten auf der Freiheit-statt-Angst-Demonstration im Jahr 2009 lösten in Berlin heftige Diskussionen aus, die schließlich die Einführung einer Kennzeichnungspflicht in Berlin beförderten.[21][22] Innensenator Ehrhart Körting führte schließlich zum 25. Juli 2011 die Kennzeichnungspflicht als polizeiinterne Dienstanweisung ein. Für die Beamten besteht seitdem die Wahl zwischen dem Tragen eines Namens- oder eines Nummernschildes.[23] Die Beamten des Spezialeinsatzkommandos sind bereits seit November 2007 durch eine individuelle Nummer gekennzeichnet, nachdem bei einer Razzia mindesten 21 Personen verletzt wurden, jedoch keiner der beteiligten Polizisten ermittelt werden konnte.[24] Im November 2011 unterlag der Gesamtpersonalrat der Polizei vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Er hatte gegen die Kennzeichnungspflicht geklagt, weil es keine Mitbestimmung gegeben habe. Ein Mitbestimmungsrecht wurde hier vom Gericht nicht erkannt.[25]

Derzeit gilt jedoch, dass die Berliner Bereitschaftspolizisten von der individuellen Kennzeichnung explizit ausgeschlossen sind.[26] Hierzu erklärt Innensenator Ehrhart Körting 2011: „Die Bereitschaftspolizei hat jetzt aus taktischen Gründen eine Kennzeichnung mit vier Ziffern. Der Vorschlag des Polizeipräsidenten beinhaltet, dass künftig eine taktische Kennzeichnung entweder mit fünf Ziffern oder mit vier Ziffern und einem Buchstaben erfolgen soll, wobei diese dann nicht auf eine einzelne Person fixiert sind, sondern jeweils auf die Zusammensetzung der Gruppe. Insofern kann durchaus ein Wechsel stattfinden. Da halte ich das auch für vernünftig.“[27]

Die Linke Berlin kritisiert, dass das Land Berlin keine Kennzeichnungsvorschriften für externe Polizisten vorschreibt, soweit sie in Berlin, zum Beispiel bei Demonstrationen, ihren Dienst tun.[28] In Form einer Kleinen Anfrage[29] ließen die Abgeordneten Marion Seelig und Udo Wolf 2013 feststellen, dass sich prognostizierte Probleme des Innensenators Frank Henkel nach Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht bewahrheitet hatten.[30]

Als erstes Bundesland hat Brandenburg eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten gesetzlich geregelt (GVBl. I, 10. Juni 2011, Nr. 10). Der Gesetzentwurf war ursprünglich von der CDU eingebracht worden, hatte dann aber eine breite Mehrheit gefunden. Danach heißt es in § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes: „Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt“. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2013. Die Humanistische Union hat diese Regelung begrüßt, auch wenn sie sich für eine noch weiter gehende Regelung eingesetzt hatte.[9]

Im September 2018 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Brandenburger Regelung zur Polizeikennzeichnung rechtmäßig sei. Geklagt hatten zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht erreichen wollten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung im September 2019.[31] Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizisten sei durch die Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Polizeiarbeit sowie durch die erleichterte Aufklärung von Straftaten und Dienstvergehen gerechtfertigt.[32]

Im Koalitionsvertrag für die Wahlperiode 2011 bis 2015, der am 28. Juni 2011 zwischen SPD und Grünen geschlossen wurde, heißt es: „Wir werden eine individualisierte anonymisierte Kennzeichnung der Polizei für sog. ‚Großlagen‘ einführen, unter strikter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Polizistinnen und Polizisten“.[33] Im Juni 2014 entschied sich die Einigungsstelle für die Einführung der Kennzeichnungspflicht.[34]

Als Reaktion auf den G20-Gipfel in Hamburg 2017 kündigte Innensenator Andy Grote am 23. Juni 2018 an, ab 2019 eine individuelle sechsstellige Zahl als Kennzeichnung auf den Polizeiuniformen einzuführen.[35] Im Juli 2019 legte der Senat der Bürgerschaft einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, der eine anonymisierte individuelle Kennzeichnung der Landesbereitschaftspolizei in geschlossenen Einheiten vorsieht. Am 23. Oktober 2019 nahm die Bürgerschaft den Gesetzentwurf in 1. und 2. Lesung mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP an.[36][37] Die Regelung soll zunächst erprobt werden und ist daher bis Ende 2021 befristet.[38]

In Hessen gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes schon seit 2008, aber mit Ausnahmen und nicht für geschlossene Einsätze. Nach der Landtagswahl in Hessen 2013 wurde im Rahmen von Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und Grünen vereinbart die Pflicht zum Tragen eines Schildes mit Name oder einer Nummer einzuführen.[39] Im Dezember 2014 wurde die Einführung der Kennzeichnungspflicht mit drei austauschbaren Nummern beschlossen.[40] Im Juli 2016 zog das Hessische Innenministerium eine positive Bilanz. So hätte es keine Probleme hinsichtlich Schutz oder Anonymität der Beamten gegeben, die rund um die Proteste gegen die Eröffnung des Neubaus der Europäischen Zentralbank im Einsatz waren. Auch sei die Anzahl der Anzeigen gegen Polizisten rückläufig.[41]

Mecklenburg-Vorpommern

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In Mecklenburg-Vorpommern sind die Grünen mit einem entsprechenden Antrag am 16. Oktober 2014 im Landtag gescheitert. Obwohl auch die Regierungspartei SPD auf Vorteile der Kennzeichnungspflicht verwies, stimmte sie gegen einen Antrag der oppositionellen Grünen-Fraktion.[42] Nach der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2016 einigte sich die Regierungskoalition aus SPD und CDU in ihrem Koalitionsvertrag auf die Einführung der Kennzeichnungspflicht.[43] Die Kennzeichnungspflicht wurde zum 1. Januar 2018 mit einer Verwaltungsvorschrift eingeführt.[44]

Von der Linken wurde Mitte März 2010 ein entsprechender Antrag im Niedersächsischen Landtag eingebracht, jedoch von der CDU-Fraktion abgelehnt. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen nach der Landtagswahl in Niedersachsen 2013 nahmen die SPD und die Grünen als eines ihrer Ziele „eine individualisierte, anonymisierte Kennzeichnung der Polizei bei geschlossenen Einsätzen“[45][46] in ihre Koalitionsvereinbarung auf.[47]

Nordrhein-Westfalen

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Nach Ende des Zweiten Weltkrieges befand sich während der britischen Besatzung die Dienstnummer der Polizisten im Rheinland am Kragenspiegel der Uniformjacke.[48] 2016 wurde durch eine Änderung des Polizeigesetzes die Kennzeichnungspflicht eingeführt.[49] Am 13. Juli 2017 beauftragte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD die Landesregierung, einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kennzeichnungspflicht für Polizisten in Nordrhein-Westfalen auszuarbeiten.[50][51] Am 11. Oktober stimmten CDU, FDP und AfD gemeinsam für eine Abschaffung der Kennzeichnungspflicht. Die Opposition sprach von einem „schwarzen Tag für Bürgerrechte“.[52]

Rheinland-Pfalz

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Die Kennzeichnungspflicht ist im Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung festgeschrieben.[53] Ab 1. Januar 2014 wird die Kennzeichnung der Polizei umgesetzt. Dafür soll eine zentrale Datei ins Leben gerufen werden, um Ausgabe und Verwaltung der Nummern zu gewährleisten. Jeder Polizist soll eine von insgesamt drei Nummern tragen. Damit sollen diese im Zweifelsfall identifiziert werden, aber nicht sofort namentlich zugeordnet werden können.[54] Am 31. August 2014 trugen Polizeieinheiten das erste Mal die Uniformen mit Kennzeichnung.[55]

In Sachsen treten die Grünen für die Kennzeichnungspflicht ein. Eva Jähnigen sah darin 2010 die Möglichkeit „das […] Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei und in die Demokratie [zu] stärken.“[56] Im Frühjahr 2024 verabschiedete der sächsische Landtag das "Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst". Unter anderem verpflichtet es uniformierte Polizeibedienstete, eine individualisierte Kennzeichnung zu tragen.[57]

Die SPD Sachsen-Anhalt beriet als Fraktion des Landtages Sachsen-Anhalt im August 2011 eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten.[58] Anfang 2013 sprach sich Rüdiger Erben (SPD) für eine Kennzeichnungspflicht aus, nachdem ein Mitgliederentscheid in diese Richtung entschieden worden war.[59] Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) führte gegen den Willen seiner Fraktion die Kennzeichnungspflicht im Büro und beim Streifendienst ein.[59] Sie gilt seit dem 1. April 2012.[60][61] Eine Kennzeichnungspflicht bei Demonstrationen lehnte er ab. Zu einem Fall, bei dem ein Demonstrant durch einen Polizisten schwer verletzt wurde, sagte der sachsen-anhaltische CDU-Innenexperte Jens Kolze, „man müsse als Demokrat damit leben, dass nicht alle Straftaten aufgeklärt werden könnten.“[59] Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 vereinbarte die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen in ihrem Koalitionsvertrag eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf Polizisten in Hundertschaften.[62] Am 20. Juni 2017 stimmte der Landtag für die Einführung der Kennzeichnungspflicht.[63]

Schleswig-Holstein

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Die Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamtinnen (PVB) in Schleswig-Holstein ist derzeit (Stand 15. November 2023) durch einen Erlass vom 16. April 2018 geregelt,[64] dieser verweist auf die Anlagen des Erlasses vom 7. Dezember 2012,[65] womit 2012 die Individual-Kennzeichnung in geschlossenen Einheiten eingeführt worden war.[65] Nach erfolgreicher Beschaffung der Kennzeichnungen wurde deren Tragen ab 1. Oktober 2013 verpflichtend.[66]

Davor galt ein Erlass vom 2. März 2011[67] und weitere ältere Erlasse.[68]

Dem schleswig-holsteinischen Landtag lag ein Gesetzesentwurf vor[69], eine Kennzeichnungspflicht in das Landesverwaltungsgesetz (Schleswig-Holstein) aufzunehmen. Zum Entwurf antworteten auch die Kritischen Polizisten mit einer Stellungnahme.[3] Der Entwurf wurde abgelehnt. Im Dezember 2012 trat stattdessen ein Erlass zur Kennzeichnungspflicht in Kraft.[65][70]

Im Mai 2017 führte die Regierungskoalition aus Linken, SPD und Grünen die Kennzeichnungspflicht für Polizisten ein.[71]

In den meisten Ländern der Europäischen Union existiert eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten durch ein Namensschild oder durch eine Identifikationsnummer.[7]

Staat Kennzeichnung Beschreibung
Belgien Pflicht Bei der belgischen Polizei tragen Angehörige aller Polizeieinheiten ein Schild mit ihrem Nachnamen, ihrer Dienststelle und ihrem Dienstgrad an ihrer Uniform.
Dänemark Pflicht Bei der dänischen Polizei sind Beamte seit 2016 zum Tragen eines Schilds mit Identifikationsnummer verpflichtet.[72]
Estland Pflicht Die Polizei Estlands verpflichtet alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer.
Finnland keine Bei der finnischen Polizei sind Beamte nur verpflichtet, sich auf Wunsch auszuweisen.
Frankreich Pflicht Bei Frankreichs Polizei sind Polizisten zum Tragen einer Identifikationskarte mit Namen, Dienstgrad und Dienstadresse verpflichtet.
Griechenland Pflicht Bei der griechischen Polizei tragen Polizisten mit Ausnahme der höchsten Ränge zu allen Zeiten eine Identifikationsnummer.
Kroatien keine Eine Kennzeichnungspflicht in Form von Namensschildern oder Identifikationsnummern auf derpersönlichen Uniform besteht nicht. Stattdessen müssen die Beamten ein offizielles Polizeiabzeichen an ihrer Uniform tragen. Weiterhin führen die Beamten einen Dienstausweis mit sich, den sie auf Bitten der Bürger vorzeigen müssen. Dieser gibt Auskunft über ihren vollständigen Namen und ihre persönliche Kennnummer.
Italien Pflicht Bei der italienischen Polizei sind Polizisten mit einer Identifikationsnummer gekennzeichnet und müssen auf Nachfrage zusätzlich ihren Dienstausweis zeigen.
Litauen Pflicht Bei der Polizei Litauens sind alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer verpflichtet. Auf Wunsch müssen sie ihren Dienstausweis zeigen.
Niederlande keine Bei der niederländischen Polizei sind Beamte nur verpflichtet, sich auf Wunsch auszuweisen.
Österreich keine Für die österreichische Polizei besteht keine Kennzeichnungspflicht. Polizeibeamte sind verpflichtet, auf Wunsch ihren Dienstausweis zu zeigen oder ihre Dienstnummer offenzulegen, sofern sie dies nicht bei der Erfüllung ihrer aktuellen Aufgabe behindert.[7]
Polen Pflicht Bei der polnischen Polizei tragen Polizisten ein Etikett mit ihrem Namen und Dienstgrad.
Rumänien Pflicht Bei der Polizei Rumäniens sind alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer verpflichtet.
Schweden bedarfsweise Bei der schwedischen Polizei sind Polizisten nicht gekennzeichnet, es sei denn, sie sind zum Beispiel durch das Tragen eines Helmes unkenntlich, in welchem Fall sie eine Nummer oder ihren Dienstausweis offen tragen müssen. Auf Wunsch müssen sie ihren Dienstausweis zeigen.
Schweiz regional Der Zürcher Gemeinderat beschloss 2011, dass eine sichtbare Dienstnummer der Stadtpolizei Zürich verhindern solle, dass Beamte anonym Gewalt ausüben können.[73]
Slowakei Pflicht Bei der slowakischen Polizei sind alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer verpflichtet.
Slowenien Pflicht Bei der slowenischen Polizei können die Beamten zwischen beidem wählen.
Spanien Pflicht Bei der spanischen Polizei tragen alle uniformierten Polizisten eine Identifikationsnummer.
Tschechien Pflicht Bei der tschechischen Polizei tragen alle uniformierten Polizisten eine Identifikationsnummer.
Ungarn Pflicht Bei der ungarischen Polizei tragen Polizisten ein Etikett mit ihrem Namen und Dienstgrad.
Vereinigtes Königreich regional Bei der Polizei Großbritanniens ist die Kennzeichnungspflicht Angelegenheit der regionalen Polizeiführung. Vorgesehen sind Etiketten mit Namen oder Identifikationsnummern und dem jeweiligen Rangabzeichen.
Vereinigte Staaten Pflicht In den Vereinigten Staaten tragen Polizeibeamte seit 1975 ein Namensschild; viele tragen zusätzlich eine Personalnummer.[74]
Zypern Pflicht Für die Polizei Zyperns verpflichtet das Polizeirecht alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer.
  • Tristan Barczak: Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Lichte des Verfassungsrechts. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2011, S. 852–855.
  • Anja Heinrich: Mehr Transparenz und Kontrolle bei der Polizei. Berlin und Brandenburg führen Polizeikennzeichnung ein, andere Bundesländer folgen. In: Till Müller-Heidelberg (Hrsg.): Grundrechte-Report 2012. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. S. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 2012, ISBN 978-3-596-19422-3, S. 168–172.
  • Lieselotte Hinz: Soziale Determinanten des „polizeilichen Betriebs“. Empirische Daten zur Kennzeichnung von Polizeibeamten. In: Arbeitskreis Junger Kriminologen (Hrsg.): Die Polizei. Eine Institution öffentlicher Gewalt. Analysen, Kritik, empirische Daten. Luchterhand, Neuwied / Darmstadt 1975, ISBN 3-472-58020-8, S. 135–158.
  • Birgit Thinnes: Wege aus der Anonymität des Staates: Ein kriminologisch-empirischer Beitrag zur Kennzeichnungspflicht der Polizei. Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main, 2014, ISBN 978-3-86676-360-9.

Einzelnachweise

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  1. a b Amnesty International zur Kennzeichnungspflicht (Memento vom 24. April 2011 im Internet Archive)
  2. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Gefahrenabwehrrechtsausschuss zur Forderung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete (Memento vom 9. Dezember 2010 im Internet Archive) (PDF; 46 kB), Juli 2010.
  3. a b Antwort an den Vorsitzenden des Innen- und Rechtsausschusses im Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 23. April 2010. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 17/759 (PDF; 57 kB)
  4. GdP Niedersachsen: Keine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte
  5. gdp.de (Memento vom 7. Juni 2011 im Internet Archive)
  6. Amnesty Bericht über mutmaßliche Polizei-Gewalt in Deutschland – DPolG: Kennzeichnungspflicht gefährdet Polizisten
  7. a b c d Infobrief des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 18. April 2011 (PDF; 84 kB)
  8. HUDOC – European Court of Human Rights. Abgerufen am 28. Mai 2018.
  9. a b Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg Humanistische Union
  10. Vgl. Forderungen der Kampagne „Mehr Verantwortung bei der Polizei“ (Memento vom 22. Dezember 2017 im Internet Archive)
  11. Polizisten nicht mehr anonym, n-tv, 26. November 2010.
  12. Bericht von amnesty international (Memento vom 14. März 2011 im Internet Archive)
  13. Dreiunddreißig Tübinger Verkehrspolizisten tragen neuerdings Namensschilder an der Uniform. Kollegen in anderen Bundesländern aber kritisieren die Neuerung. In: Der Spiegel. 20/1978.
  14. Jan Sellner: Gewerkschaften empört: Protest gegen Polizei-Kennzeichnung. Stuttgarter Nachrichten, 4. März 2014, abgerufen am 22. Juli 2014.
  15. Kennzeichnungspflicht kommt. Stuttgarter Nachrichten, 30. Dezember 2014, abgerufen am 17. Januar 2015.
  16. Polizisten bleiben inkognito. SWR, 26. November 2015, archiviert vom Original am 22. Dezember 2015; abgerufen am 14. März 2024.
  17. Polizist, gib dich zu erkennen! In: Süddeutsche Zeitung. abgerufen am 20. Januar 2013.
  18. Uniformen im Wandel der Zeit (Memento vom 29. Februar 2012 im Internet Archive)
  19. Aribert Reimann: Dieter Kunzelmann. Avantgardist, Protestler, Radikaler (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Bd. 188). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-37010-0, S. 280.
  20. Koalitionsvertrag 2002 (Memento vom 16. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF; 2,9 MB), S. 13. Abgerufen am 4. April 2024.
  21. Neue Koalitionen auf der Straße, taz, 12. September 2010.
  22. Neue Demo gegen Überwachung, Der Tagesspiegel, 10. September 2010.
  23. Polizei startet Ausgabe der Namensschilder, Der Tagesspiegel, 24. Juli 2011.
  24. Kennzeichnungspflicht: Das SEK wird durchnummeriert. Der Tagesspiegel, 16. November 2007.
  25. Die Kennzeichnungspflicht bleibt. In: taz. 16. November 2011. (online)
  26. de.indymedia.org
  27. parlament-berlin.de (Memento vom 20. März 2013 im Internet Archive)
  28. Individuelle Kennzeichnung bei der Berliner Polizei – die wichtigsten Fragen. Die Linke, Landesverband Berlin, 24. Juni 2011.
  29. Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Seelig und Udo Wolf (PDF; 153 kB)
  30. Keinen Kummer mit der Nummer. auf: taz.de, 6. September 2013.
  31. BVerwG 2 C 32.18 – Urteil vom 26. September 2019; BVerwG 2 C 33.18 – Urteil vom 26. September 2019.
  32. Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß. Pressemitteilung Nr. 67/2019. Bundesverwaltungsgericht, 26. September 2019, abgerufen am 27. September 2019.
  33. Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 18. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft 2011–2015.
  34. Kennzeichnungspflicht zugestimmt weser-kurier.de, 12. Juni 2014
  35. Hamburg will Polizisten im Einsatz kenntlich machen, Zeit
  36. Kennzeichnungspflicht für Bereitschaftspolizei: Gesetz. In: Die Welt. 23. Oktober 2019, abgerufen am 12. Dezember 2019.
  37. Kurzprotokoll zur Tagesordnung der Bürgerschaft. (PDF) Mittwoch, 23. Oktober 2019, 13.30 Uhr (21. Wahlperiode / 106. Sitzung). Hamburgische Bürgerschaft, 25. Oktober 2019, S. 18, abgerufen am 12. Dezember 2019.
  38. Vorlage eines Gesetzentwurfs für ein „Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG)“; zugleich Stellungnahme des Senats zu dem bürgerschaftlichen Ersuchen vom 1. November 2018 zur Drucksache 21/14582. (PDF) Drucksache 21/17905. Hamburgische Bürgerschaft, 30. Juli 2019, abgerufen am 28. September 2019.
  39. „Kennzeichnungspflicht für Polizisten“ Frankfurter Rundschau
  40. Nummern für Polizisten. Frankfurter Rundschau, 11. Dezember 2014, abgerufen am 17. Januar 2015.
  41. 14.000 Polizeibeamte mit numerischer Kennzeichnung ausgestattet. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 19. Juli 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. November 2017; abgerufen am 14. November 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.hessen.de
  42. Polizisten bleiben anonym svz.de, 16. Oktober 2014
  43. Das steht im neuen Koalitionsvertrag nordkurier.de, 17. Oktober 2016
  44. KLEINE ANFRAGEdes Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKEUmsetzung der Kennzeichnungspflicht. (PDF) 26. Februar 2018, abgerufen am 26. Juni 2020.
  45. Koalitionsvereinbarung 2013 bis 2018. (PDF) SPD Niedersachsen, abgerufen am 18. Februar 2015. S. 17
  46. Erneuerung und Zusammenhalt. (PDF) Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen, archiviert vom Original am 19. Februar 2015; abgerufen am 18. Februar 2015. S. 17
  47. Nummerierte Polizisten. taz, 16. Februar 2015, abgerufen am 18. Februar 2015.
  48. Otto Diederichs: Never ending story – Kennzeichnung von PolizeibeamtInnen. bei: Bürgerrechte & Polizei/CILIP.
  49. Bodycams und Kennzeichnungspflicht für Polizisten kommen (Memento vom 16. April 2017 im Internet Archive) ruhrnachrichten.de, 6. Juli 2016. Abgerufen am 4. April 2024.
  50. Sebastian Weiermann: Mit den Stimmen von #CDU, #FDP und #AfD wurde im NRW-Landtag die Abschaffung der Kennzeichnungspflicht von Polizisten beschlossen. #ltnrw. In: @SWeiermann. 13. Juli 2017, abgerufen am 13. Juli 2017.
  51. Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP: Drucksache 17/75. (PDF) In: Drucksache 17/75. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN, 4. Juli 2017, abgerufen am 13. Juli 2017.
  52. Landtag schafft Kennzeichnungspflicht für Polizisten ab. In: www1.wdr.de. 11. Oktober 2017, abgerufen am 11. Oktober 2017.
  53. Polizei: Kennzeichnungspflicht kommt auf jeden Fall (Memento vom 23. November 2013 im Internet Archive). Abgerufen am 4. April 2024.
  54. Lewentz: Kennzeichnung unterstreicht bürgerfreundliche Polizei (Memento vom 21. April 2014 im Internet Archive)
  55. Polizisten in Rheinland-Pfalz tragen erstmals umstrittene Nummern auf Uniform (Memento vom 22. August 2014 im Internet Archive). Abgerufen am 4. April 2024.
  56. Eva Jähnigen: Sachsens GRÜNE für Kennzeichnungspflicht von Polizisten. YouTube-Kanal von Bündnis 90/Die Grünen Sachsen, 14. Januar 2010, abgerufen am 12. Juli 2013.
  57. Referat Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Sächsisches Staatsministerium des Innern: Polizei Sachsen setzt Kennzeichnungspflicht um. Abgerufen am 11. Juli 2024.
  58. Erben: Kennzeichnungspflicht für Polizistinnen und Polizisten wird eingehend im Innenausschuss beraten. SPD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. September 2011, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Januar 2014; abgerufen am 12. Juli 2013.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.spd-lsa.de
  59. a b c SPD will nummerierte Polizisten. Mitteldeutsche Zeitung, 6. Januar 2013, abgerufen am 21. Juni 2021.
  60. Demonstranten? Gefährlich, gefährlich! Süddeutsche Zeitung, 4. April 2012, abgerufen am 31. Juli 2014.
  61. CDU lehnt individuelle Kennzeichnung von Beamten ab. Mitteldeutscher Rundfunk, 7. Januar 2013, archiviert vom Original am 10. Januar 2013; abgerufen am 7. Juni 2016.
  62. Schärfere Kennzeichnung für Polizisten volksstimme.de, 20. September 2016
  63. Polizei in Sachsen-Anhalt bekommt Körperkameras volksstimme.de, 20. Juni 2017
  64. Erlass IV LPA 104 / 12.42 vom 16.04.2018 (2 Seiten)
  65. a b c Erlass IV-LPA-121-12.42-EOB 2012/0755 vom 07.12.2012 (10 Seiten) (erste 2 Seiten)
  66. Erlass IV LPA StV 1/IV-LPA-121-12.42 vom 10.09.2013
  67. Erlass IV-LPA-1213-12.42-12.42-20.46-20.47-2010-0276 vom 02.03.2011 (2 Seiten)
  68. Erlass vom 01.05.2005 LPA-121 – 12.42
    Erlass vom 16.06.1995
    Erlass vom 13.09.1990 – IM SH – IV 410 a-12.42
    Erlass vom 19.01.1979 – IV 410 a – 12.42-20.46-20.47
  69. Landtag Schleswig-Holstein Drucksache 17/251
  70. Schleswig-Holstein: Kennzeichnungspflicht für Polizisten neues-deutschland.de, 14. Dezember 2012
  71. Thüringer Polizisten sollen Nummern tragen thueringer-allgemeine.de, 2. Mai 2017
  72. The Local: Danish cops wear ID badges for first time since 1918. 1. Februar 2016, abgerufen am 17. Juli 2020 (englisch).
  73. tagesanzeiger.ch
  74. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (Memento vom 9. Dezember 2010 im Internet Archive) (PDF; 46 kB)