Feuerwerk

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Feuerwerk beim Seefest in Röbel/Müritz (2016)

Ein Feuerwerk ist eine pyrotechnische Darstellung am Nachthimmel, bei der Feuerwerkskörper planmäßig gezündet werden.

Arten von Feuerwerken

Pyrotechnische Effekte umfassen Licht- (Formen, Farben), Geräusch- (Knall, Pfeifen), Rauch- und Wärmeerzeugung sowie künstlichen Nebel.

Boden- und Höhenfeuerwerk

In der Art der Raketenschüsse (Steighöhe) unterscheidet man zwischen Boden- und Höhenfeuerwerk:

  • Zum Höhenfeuerwerk (Hochfeuerwerk) zählt man grundsätzlich alle Feuerwerkskörper, deren Effektkörper in die Höhe geschossen werden oder die durch einen Eigenantrieb in die Höhe steigen. Zum Höhenfeuerwerk zählen Feuerwerkskörper wie Bomben und Raketen.
  • Zum Bodenfeuerwerk gehören fest mit dem Boden verankerte Feuerwerkskörper wie Fontänen, Vulkane, Sonnen, Springbrunnen und Wasserfälle, sowie Lichterbilder.
    • Da diese klassische Art zur Zeit des Barock sehr beliebt war (und heutzutage oft zu barocker Musik abgebrannt wird), nennt man Bodenfeuerwerke häufig auch Barockfeuerwerke.
    • Bengalische Lichterbilder sind eine Sonderform. Sie stellen Schriften oder anderes dar.
  • Feuerwerkskörper, die ihre Effekte zwar nach oben in die Luft ausstoßen, aber sich selbst nicht vom Boden lösen, nehmen eine Zwischenstellung zwischen dem Boden- und dem Höhenfeuerwerk ein. Dazu zählen Feuerwerkskörper wie Feuertöpfe und Römische Lichter, Rauch– und Flammeneffekte.
  • Werden bei einem Feuerwerk gleichzeitig oder nacheinander feststehende und aufsteigende Feuerwerkskörper abgebrannt, spricht man häufig von einem kombinierten Boden- und Höhenfeuerwerk.

Einteilung in Gruppen und Klassen

Einteilung nach dem Umfang der Effekte, und der davon ausgehenden Gefahr – für die höheren Klassen ist eine Ausbildung als Pyrotechniker nötig, für mindere Gefährdungen ein Mindestalter oder Volljährigkeit. Die Klassen/Kategoriennummerierung ist die Mitteleuropa übliche:

  • Großfeuerwerk (KAT. F4, ehemals Klasse IV): Feuerwerke, die nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden dürfen.

  • Mittelfeuerwerk (KAT. F3, ehemals Klasse III): Feuerwerke, die nur von Personen mit einer speziellen Erlaubnis (weniger als die Ausbildung für Pyrotechniker für K. IV) abgebrannt werden dürfen. Diese sind von begrenzterem Ausmaß, insbesondere bezüglich der Steighöhe und der Menge des pyrotechnischen Satzes. Die gesetzlichen Vorschriften sind dann etwas weniger streng.

  • Kleinfeuerwerk (KAT. F2, ehemals Klasse II): Das sind Feuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten, im Allgemeinen aber erwachsenen Personen abgebrannt werden dürfen.
  • Kleinstfeuerwerk (KAT. F1, ehemals Klasse I): Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk, Jugendfeuerwerk: Sie sind meist ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.

Die genauen rechtlichen Regelungen über Einteilung und Bedingungen sind von Land zu Land verschieden.

Musikfeuerwerk

Feuerwerke, die zu einer Musik choreografiert werden, nennt man Musikfeuerwerke. Ihre Entwicklung begann mit Feuerwerks-Begleitmusik der Barockzeit, etwa mit Händels Music for the Royal Fireworks HWV 351. Allerdings ist unbekannt, inwieweit die Feuerwerker tatsächlich synchron zur Musik geschossen haben. Heute sind – über eine passende Musikuntermalung weit hinausgehend – mit Hilfe von Zündmaschinen schlaggenaue Feuerwerke technisch machbar.

Weitere Typen

Weitere Typen sind das Seefeuerwerk (das von Flößen aus geschossen wird), technische Feuerwerke wie das Bühnenfeuerwerk (Theaterfeuerwerk), die Feuershow, Film-Spezialeffekte oder die reine Illumination, also Beleuchtung mittels pyrotechnischer Effekte.

Sonderformen:

  • Bühnenfeuerwerk ist Feuerwerk, das in unmittelbarer Nähe von Personen zulässig ist
  • Theaterfeuerwerk ist speziell für die Benutzung in geschlossenen Räumen vorgesehen

Zusätzlich fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen. Einen Überblick hierüber gibt der Artikel Pyrotechnischer Gegenstand sowie der Abschnitt Rechtliches. Das Konfettifeuerwerk ist eine nicht pyrotechnische Vorführung, es wird üblicherweise mit Druckluft geschossen und gilt als Bühneneffekt.

2015 wird vom japanischen Start-Up-Unternehmen ALE angekündigt, farbige Sternschnuppen künstlich durch Ausstoßen von Kügelchen mit Durchmesser der Größenordnung Zentimeter aus einem Satelliten in 400 bis 500 km hohem meridionalem Erdorbit zu erzeugen. In 60 km Höhe würden die kleinen Körper mit 9 km/s deutlich langsamer als natürliche Sternschnuppen in die bremsende Erdatmosphäre eindringen und entsprechend länger Aufglühen und in ihrer Gesamtheit einen Leuchtstreifen ergeben.[1][2]

Die Technik von Feuerwerken

Vorbereitung eines Brillantfeuerwerks, Burgfest Sayn

Farben

Die Farbgebung eines Feuerwerkkörpers ist von den atomaren Eigenschaften bestimmter beigemischter Stoffe abhängig. Die chemischen Elemente, die für die Farbgebung verantwortlich sind, werden, um eine vorzeitige Reaktion zu vermeiden, in Form von Metallsalzen, zum Beispiel Strontiumnitrat für eine karminrote Färbung, beigemischt. Die Hitze, die durch die Verbrennung des Schwarzpulvers entsteht, führt unter anderem dazu, dass die Atome des farbgebenden Elements angeregt werden. Das bedeutet, dass den äußersten Elektronen der Atome eine spezifische Energiemenge zugeführt wird, wodurch sie auf ein höheres Energieniveau angehoben werden. Dieser Zustand ist jedoch nicht stabil, daher fällt das Elektron bereits nach kurzer Zeit in den ursprünglichen Zustand (Grundzustand) zurück. Die Energie, die es dabei abgibt, wird in Form eines Photons emittiert, welches je nach Größe des Energieunterschieds eine andere Farbe hat (die Wellenlänge ist umgekehrt proportional zu dem Energieunterschied). Dieser Vorgang wird vom Beobachter dann als farbiges Leuchten wahrgenommen. Außer dem bereits Genannten sind noch weitere Zusätze zur Farbgebung üblich. In der Regel wird Bariumnitrat für einen grünen, Natriumoxalat oder Kalziumkarbonat für einen gelben und Kupferoxid für einen blauen Farbeffekt verwendet. Generell bedarf es dabei eines Chlordonators z. B. PVC um kräftige Farben zu erzeugen. Unter Berücksichtigung der chemischen Eigenschaften ist die Mischung der Farbgeber grundsätzlich möglich.

erzeugte Farbe benötigtes Element / benötigte Verbindung
Rot Strontiumsalze (dunkelrot), Calcium (orange), Lithium (karminrot)
Gelb Natriumsalze, Calciumcarbonat
Grün Bariumsalze (gelb-grün), Kupfer (smaragdgrün), Tellur (grasgrün), Thallium (wiesengrün), Zink (blassgrün)
Blau Kupfersalze (azurblau), Arsen, Blei, Selen (hellblau)
Violett Cäsium, Kalium, Mischung aus Strontium und Kupfer
Purpur Rubidium, Mischung aus Strontium und Kupfer
Weiß; Silber Magnesium, Aluminium, Titan, Zirconium
Gold Eisen, Holzkohle, Ferrotitan

Gefahren durch Feuerwerk

Gefahrstoffe in Feuerwerk

Die Grafik zeigt den signifikanten Anstieg der Werte der Hexachlorbenzol-Konzentrationen während des Feuerwerks am Silvester 2009/2010

Folgende Gefahrstoffe [3] werden auch bei in der EU zugelassenem[4] Feuerwerk verwendet und gelangen bei deren Verwendung in die Umwelt:

Substanz Gefahrenklasse Funktion
Blei(II)-nitrat 03 – Brandfördernd 05 – Ätzend 07 – Achtung 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich Oxidationsmittel
Blei(II,IV)-oxid 07 – Achtung 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich Oxidationsmittel
Borsäure 08 – Gesundheitsgefährdend Stabilisator
Hexachlorbenzol[5] 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich Chlordonator
Kaliumchlorat 03 – Brandfördernd 07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich Oxidationsmittel
Kaliumdichromat 03 – Brandfördernd 06 – Giftig oder sehr giftig 05 – Ätzend 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich Stabilisator, Katalysator
Kupfer(I)-chlorid,
Kupfer(II)-chlorid
07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich Farbgeber
Kupfer(I)-oxid 07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich Hilfsstoff
Kupfer(II)-oxid 07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich Farbgeber
Natriumchlorat 03 – Brandfördernd 07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich Oxidationsmittel
Zink (Pulver) 02 – Leicht-/Hochentzündlich 09 – Umweltgefährlich Reduktionsmittel

Daneben kann im Feuerwerk, als Verunreinigungen in den verwendeten Strontium- und Barium-Salzen, auch radioaktives Radium enthalten sein.[6]

Feinstaubbelastung durch Feuerwerke

Eine Gefährdung, die von Feuerwerken ausgeht, ist die Belastung der Umwelt mit gesundheitsschädlichem Feinstaub PM10, also Staubteilchen mit einem Durchmesser kleiner als 10 µm. In jeder Silvesternacht werden insbesondere in großen Ballungsgebieten Feinstaubkonzentrationen gemessen, die um ein Vielfaches von den Durchschnittswerten abweichen. Nach Schätzungen des Umweltbundesamtes werden in Deutschland durch Feuerwerkskörpern jährlich ca. 4000 Tonnen Feinstaub freigesetzt, der größte Teil in der Silvesternacht.[7] In München in der Prinzregentenstraße registrierte die Überwachungsstation zum Jahreswechsel 2009/2010 eine Stunde nach Mitternacht eine Feinstaubbelastung von 1138 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Tagsüber lag der Wert bei 17 Mikrogramm.[8] Das Umweltbundesamt aus Dessau berichtet 2007 von Feinstaubkonzentrationen, die bis zu 4000 Mikrogramm Feinstaub in einem Kubikmeter Luft enthalten können.[9] In einem Bonner Wohngebiet wurden Silvester 2007/2008 kurz vor Mitternacht Werte von über 140.000 Mikrogramm gemessen. Verglichen mit der ansonsten ortstypischen Feinstaubkonzentration von ca. 22 Mikrogramm entsprach dieses Messergebnis dem 6300-fachen Wert.[10]

Gefahr durch herabfallende Gegenstände

Rechtliches

2-dimensionale Rosetten

Dieser Abschnitt behandelt ausschließlich die Rechtslage in Bezug auf Feuerwerke. Weiteren Informationen zu gesetzlichen Regelungen siehe: Pyrotechnik (Einteilung in Gefahrenklassen), ADR (Transport), Pyrotechniker (Berufsbild).

Allgemeine rechtliche Regelungen

Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnika, ausgenommen Marginalien wie Zündhölzern, ist seit 2005 nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist eine Straftat.

Wer ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein.

Während Einzeleffekte und kleinere Feuerwerke der Kategorien F1 und F2 auch von Privatpersonen gezündet werden dürfen, dürfen Großfeuerwerke der Kategorien F3 und F4 sowie andere Pyrotechnika ausschließlich von ausgebildeten Pyrotechnikern im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen geschossen werden. Beim Abbrand aller pyrotechnischen Artikel gelten aber Vorschriften und besondere Sicherheitsmaßnahmen.[11]

Prinzipiell untersagt ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen und anderen Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.

Die Zunahme von Feuerwerken zu vielfältigsten Anlässen und den daraus resultierenden Ruhestörungen und Unfällen, sowie Bedenken des Umweltschutzes hat auch zunehmend kritische Sicht zur Folge und führt zu verschärften gesetzlichen Regelungen.[12] Als besonderes Problem erweist sich hierbei die Verfügbarkeit von Artikeln im Internet: Der Gesetzgeber nimmt nur das geschulte Fachpersonal bei der Abgabe in die Pflicht (Altersbeschränkungen, Feuerwerksbewilligungen, Befähigungsnachweise), das illegale Abbrennen ist dann kaum mehr zu kontrollieren. Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet.[13] Im Jahr 2011 wurden 37.040 Tonnen Feuerwerkskörper nach Deutschland importiert und 3.460 Tonnen exportiert. Von 2005 bis 2015 stiegen die Ausgaben in Deutschland für das Silvester-Feuerwerk von 96 Millionen Euro auf 129 Millionen Euro.[14]

Nationale Rechtslage

Deutschland

Die Verwendung von Feuerwerk in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern ist seit 2009 untersagt.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. bis 31. Dezember. Fällt der 29. Dezember auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet. An Privatpersonen mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz – gewöhnlich im Rahmen einer Genehmigung zum Abbrand eines Kl.-II-Feuerwerks zu einem besonderen Anlass – darf auch außerhalb der oben genannten Zeiten Feuerwerk der Klasse II verkauft werden.

Gezündet werden dürfen Kategorie 2-Artikel nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung für diese beiden Tage zeitlich beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell unterbinden (1. SprengV § 24). Der Erwerb ist dabei ausschließlich Volljährigen, d. h. Personen ab 18 Jahren erlaubt. Der Import von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist, mit Ausnahme von Kategorie 1- und 2-Artikeln mit gültiger CE-Nummer, in Deutschland seit 2005 eine Straftat.

Österreich

Gegenstände der Kategorie F1 sind ab einem Alter von 12 Jahren frei erhältlich, Kategorie F2-Artikel dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, Kategorie F3 und Kategorie F4 dürfen nur von ausgebildeten Personen mit nachgewiesener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erworben bzw. besessen und nur mit Genehmigung der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Polizeidirektion, Magistrat) verwendet werden.

Mit dem Pyrotechnikgesetz (PyroTG) von 2010 gibt es die zusätzlich spezielle Kategorien für bühnenpyrotechnische (T1, T2), sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1, P2) und pyrotechnische Sätze (S1, S2). Davon dürfen T2, P2 und S2 ebenfalls nur von ausgebildeten Personen besessen und verwendet werden. Früher wurde der Nachweis mit dem sogenannten "§6 Bescheid" erbracht – dieser ist seit 2010 dem Pyrotechnikausweis gewichen, der ähnlich dem Führerschein über die erworbenen Berechtigungen des Pyrotechnikers Auskunft gibt. [15]

Bereits seit 1974 gilt ein prinzipielles Verbot für die Verwendung von (nunmehr Kat. F2) Feuerwerk im Ortsgebiet. Generell kann aber auch jeder Bürger ohne Pyrotechnikausweis für ein privates Kat. F2 Feuerwerk im Ortsgebiet einen Bescheid beantragen, muss dann aber je nach Voraussetzungen, Örtlichkeiten etc. mit (durchaus kostspieligen bzw. aufwändigen) behördlichen Auflagen rechnen, wie sie bei Großevents üblich sind.

Prinzipiell kann der Bürgermeister durch eine Verordnung zu gewissen Anlässen (wie z.B. zu Silvester) das Abbrennen von Kat. F2 Feuerwerken im Ortsgebiet zulassen. Eine Generalerlaubnis für das Abbrennen von F2 Feuerwerk im Ortsgebiet zu Silvester gibt es in Österreich nicht. – im Zweifelsfall sollte man im Rathaus des Orts nachfragen.

Laut §38 PyroTG ist auch die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze „innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten“ verboten. Ebenfalls muss gewährleistet sein, „dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen“. Auch darf in der Nähe von Tankstellen bzw. „in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten“ kein Feuerwerk abgebrannt werden.[16]

Als Reaktion auf die anhaltende Trockenheit, haben nach Lienz und Innsbruck alle Bezirke Tirols am 29. Dezember 2015 private Feuerwerke mit Gegenständen der Klasse F2 und das Feuermachen zum Schutz von Wiesen und Wäldern verboten. Ähnliches gilt in zahlreichen Gemeinden Kärntens. In Vorarlberg bedarf es der Genehmigung durch die jeweilige Gemeinden. In mehreren Orten wurden für die Öffentlichkeit geplante Feuerwerke abgesagt, so etwa in St. Anton am Arlberg und Mallnitz, sofern es nicht unerwartet zu ausgiebigem Regen kommt. Das Feuerwerk zum Bergsilvester in der Innsbrucker Altstadt wird jedoch abgefeuert.[17][18][19][20]

Schweiz

Seit dem 1. Juli 2010 ist der Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorie I an Personen unter 12 Jahren verboten. Für den Verkauf von Artikeln der Kategorie II beträgt das Mindestalter 16 Jahre und für die Kategorie-III- und G1–3 wird ein Alter von über 18 Jahren gefordert. Der Verkauf und die Verwendung von Bodenknallfeuerwerk ist generell verboten, dafür wird in der Schweiz durch den freien Verkauf von Kat.-III-Artikeln ab 18 Jahren mehr auf Effektfeuerwerk gesetzt.[21]

Das Abbrennen und der Verkauf von Feuerwerk ist in den Tagen bis und mit 1. August und vor bzw. zu Silvester/Neujahr erlaubt. Für das Verwenden von Feuerwerk während des Jahres ist eine Genehmigung erforderlich.

Slowenien

In Slowenien ist seit 2008 Verkauf, Besitz und Verwendung von Böllern und Krachern (bzw. reinen Knalleffekten) generell verboten. Das gilt auch für Touristen und soll Sach- und Gesundheitsschäden verhindern.[22]

Geschichte des Feuerwerks

Die Taten des Herkules, Aufführung mit Feuerwerk auf dem Rhein vor Düsseldorf anlässlich der Hochzeit Johann Wilhelms von Jülich-Kleve-Berg mit Jakobe von Baden-Baden im Jahr 1585, Kupferstich von Frans Hogenberg
Le feu d’Artifice sur l’Arno
Stich von Jacques Callot, 17. Jahrhundert
Feuerwerk, Aquarell von Ernst Oppler, 1911

Die ersten Feuerwerke gab es wahrscheinlich in China während der Song-Dynastie (960–1270). Sie zeichneten sich nicht durch Licht-, sondern durch Knalleffekte aus. Im späten 14. Jahrhundert entwickelte sich in Italien (erste Nennung in Vicenza, 1379) aus dem Gebrauch des Schwarzpulvers eine eigenständige Feuerwerkskunst, die sich dann in ganz Europa verbreitete.[23] Zur Kunstform wurde es insbesondere in Japan weiterentwickelt und heißt dort 花火 hana-bi „Blumen aus Feuer“ (aus dem chinesischen 花火 huāhuǒ) und diente religiösen Zwecken.[24]

Feuerwerke dienten in Europa seit der frühen Neuzeit – wichtige Namen hierzu waren Amédée-François Frézier (1682–1773) und Perrinet d’Orval – der höfischen Repräsentation und wurden im Barock zu einer eigenen Art von Veranstaltung weiterentwickelt. Hierbei stand immer der politische, repräsentative Charakter im Vordergrund.

Heutzutage werden in Amerika und Europa Feuerwerke vor allem zu Neujahr abgefeuert. Zusätzlich werden Feuerwerke zu länderspezifischen Feiertagen wie dem amerikanischen Unabhängigkeitstag, dem österreichischen oder schweizerischen Nationalfeiertag und Massenveranstaltungen (große Sportereignisse, Kirmes, Musikfestivals, etc.) gezündet. In Asien werden Feuerwerke üblicherweise im Sommer abgefeuert. In südeuropäischen Ländern wird besonders zu Ostern Feuerwerk abgebrannt.

Weltberühmt sind die Fallas in Valencia (Spanien) Anfang März mit lautstarken Tageslichtfeuerwerken (Mascleta), die gewaltigen Feuerwerke in Las Vegas, die erwähnten Hanabis in Japan, im deutschsprachigen Raum etwa Rhein in Flammen, Kölner Lichter, das Feuerwerk des Donauinselfests oder das Feuerwerk zum Zürich Fest mit jeweils bis zu einer Million Zuschauern.

International renommierte Wettbewerbe sind das auch als „Feuerwerksolympiade“ bekannte, seit 1985 veranstaltete Montreal Fireworks Festival L’International des Feux Loto-Québec und das seit 2006 stattfindende Berliner Feuerwerk-World-Championat Pyronale.

Literatur

  • August Eschenbacher, A. Vandrovez: Die Feuerwerkerei. Wien 1920 (Nachdruck: Survival Press, Radolfszell 2003, ISBN 3-8311-2743-3)
  • Eberhard Fähler: Feuerwerke des Barock. Studien zum öffentlichen Fest und seiner literarischen Deutung vom 16. bis 18. Jahrhundert. Metzler, Stuttgart 1974, ISBN 3-476-00276-4 (zugl. Dissertation, Universität Göttingen 1974).
  • Karl Gelingsheim: Die moderne Kunstfeuerwerkerei. Eine Anleitung für Dilettanten. Stuttgart 1913 (Nachdruck: Survival Press, Radolfszell 2001, ISBN 3-8311-2946-0)
  • Arthur Lotz: Das Feuerwerk. Seine Geschichte und Bibliographie. Edition Olms, Zürich 1978, ISBN 3-283-00010-7 (Quellen zur Geschichte der Feuerwehr und Feuerwerkerei; 2).
  • Ernst von Meyer: Die Explosivköper und die Feuerwerkerei. (= Handbuch der chemischen Technologie; 6. Band, 3. Gruppe, 2. Abt). Vieweg, Braunschweig 1874 (Digitalisat)
  • Franz Sales Meyer: Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst. Leipzig 1898 (Nachdruck: Survival Press, Radolfszell 2002, ISBN 3-8311-4012-X)
  • Karl Möseneder: Feuerwerk, in: Reallexikon zur Deutschen Kunstgeschichte, Bd. 8, 1983, Sp. 530–607
  • Michael S. Russell. The Chemistry of Fireworks. The Royal Society of Chemistry, Cambridge 2000, ISBN 0-85404-598-8.
  • Kevin Salatino: Incendiary Art. The Representation of Fireworks in Early Modern Europe. 1997, ISBN 0-89236-417-3 (online als PDF)
  • Urs von Arx: Feuerwerkskörper – Umweltauswirkungen und Sicherheitsaspekte. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Wissen Nr. 1423, 2014, 139 S.
  • Gereon Sievernich, unter Mitarbeit von Hendrik Budde: Das Buch der Feuerwerkskunst. Farbenfeuer am Himmel Asiens und Europas, ISBN 3-89190-617-X, Nördlingen 1987
  • Takeo Shimizu: Fireworks. The Art, Science and Technique. 1912 (Nachdruck: Pyrotechnica Publications, Post Falls, Id. 1981, ISBN 0-929388-05-4)
  • George W. Weingart: Pyrotechnics. New York 1943 (Nachdruck: Survival Press, Radolfszell 2002, ISBN 3-8311-3270-4)

Weblinks

Wiktionary: Feuerwerk – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Feuerwerke – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Siehe auch

Portal: Pyrotechnik – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Pyrotechnik

Einzelnachweise

  1. Feuerwerker wollen Weltall erobern: Sternspucker 2.0, ORF.at, 2. Juli 2015.
  2. Feuerwerk im All: Start-up plant Sternschnuppen auf Bestellung, derstandard.at, 2. Juli 2015, 08:22.
  3. Dutschke, Dissertation zu Reaktionsprodukten beim Abbrennen von Pyrotechnik, Berlin 2012
  4. BAM - Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung: Sprengstoffgesetz/Pyrotechnik: Übersicht
  5. Urs von Arx: Feuerwerkskörper – Umweltauswirkungen und Sicherheitsaspekte. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Wissen Nr. 1423, 2014, 139 S.
  6. weltderphysik.de: Radioaktiver Himmelszauber
  7. Umweltbundesamt: Zum Jahreswechsel: Wenn die Luft „zum Schneiden“ ist (PDF-Datei), Dezember 2014
  8. merkur.de: Feuerwerk an Silvester: Feinstaub in München 22-fach über Grenzwert!, 1. Januar 2010
  9. Silvester: Feinstaub-Rekord durchs Feuerwerk, 27. Dezember 2007, STERN.DE
  10. 6000-fache Belastung: Zu Silvester explodiert der Feinstaub, auf Donnerwetter.de, vom 7.Februar 2008, abgerufen am 3. Januar 2016
  11. ORF ON Science: Silvester, Feuerwerk und die Folgen – Übersichtliche Sammlung von Vorsichtsmaßnahmen für den Laien
  12. vergl. die 2009/2010 harmonisierten und verschärften gemeinschaftlich-rechtlichen Vorschriften bezügl. Zulassung, Handel und Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und das Schadstoffemissionsrecht
  13. etwa für Deutschland: Birgit Franke: Gefährliche Silvester-Knaller. Wann geböllert werden darf. Abgerufen am 1. Januar 2011. Kein Import aus dem Ausland. Einfuhr von Silvester-Feuerwerk für Privat-Leute verboten. In: WISO. ZDF, 20. Dezember 2010, abgerufen am 1. Januar 2011. EU-Harmonisierung erfolgt mit der Überarbeitung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ab 2013
  14. Silvester-Umsatz mit Feuerwerksartikeln in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2015 (in Millionen Euro) auf Handelsdaten.de
  15. Bild Pyrotechnikausweis
  16. Gesamte Rechtsvorschrift für Pyrotechnikgesetz 2010, Fassung vom 1. Dezember 2013
  17. Ab sofort Feuerwerksraketen in ganz Tirol verboten, orf.at, 29. Dezember 2015, abgerufen 29. Dezember 2015.
  18. Ab sofort Raketen in ganz Tirol verboten, orf.at, 29. Dezember 2015, abgerufen 29. Dezember 2015.
  19. Immer mehr Gemeinden verbieten Feuerwerk, orf.at, 29. Dezember 2015, abgerufen 29. Dezember 2015.
  20. Feuerwerke wegen Waldbrandgefahr verboten, orf.at, 29. Dezember 2015, abgerufen 29. Dezember 2015.
  21. Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP): Sprengstoff / Pyrotechnik, abgerufen am 16. Januar 2012.
  22. Verbot von Böllern gefordert. In: Salzburger Nachrichten. 31. Dezember 2008, Österreich, S. 8.
  23. Anja Kircher-Kannemann: Höfe und Residenzen, Feuerwerke und Illuminationen. Geschichte des Feuerwerks bis 1800
  24. Ruth Schneider: Hanabi. Japanisches Feuerwerk. (Memento vom 27. Januar 2012 im Internet Archive) In: www.japanlink.de