Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/02
Bitte um Hilfe bei einer Anfrage auf Commons. Ich möchte da nichts falsch machen. Vermutlich hab ich in meiner Anfangszeit in der Wikipedia nicht ganz korrekt den Urheber eingetragen. Ich lass erst mal alles so, wie es ist. Gruss --Nightflyer 20:38, 1. Feb. 2012 (CET)
- Meinung eines interessierten Laien: So wie ich es verstehe, hast du dieses Foto der Gedenkmünze selbst aufgenommen und gehst daher von einem Schutz deiner Fotografie zumindest als Lichtbild nach § 72 des deutschen UrhG oder sogar als Lichtbildwerk aus. Diese deine Fotografie hast du unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation und unter der Creative-Commons-Lizenz "Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported" (CC-BY-SA) freigegeben (strenggenommen ursprünglich nur unter erstgenannter Lizenz, die automatische Erweiterung um die CC-BY-SA ist bekanntlich umstritten, aber das ist ein anderes Thema). Jedenfalls sehen beide Lizenzen vor, dass bei einer Weiternutzung der Name des Fotografen in der von ihm gewählten Form genannt wird (in diesem Fall "Nightflyer") sowie ein Hinweis auf die gewählte Lizenz erfolgt. Über die urheberrechtliche Situation der abgebildeten Münze selbst ist damit keine Aussage getroffen, es geht nur um das Foto der Münze (ich kann nicht sagen, ob solche Gedenkmünzen in Deutschland wirklich gemeinfrei sind, wie hier offenbar angenommen wird, aber es würde wohl darum gehen, dem Anfrager klarzumachen, dass du Rechte für dein Foto in Anspruch nimmst, nicht für die Münze). Als Laie kann ich nichts weiter dazu sagen, allerdings scheinen in Deutschland, wenn die Darstellung unter Lichtbildwerk#Rechtslage_in_Deutschland stimmt, auch solche Fotos von Münzen rechtlich in der Tat als Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu gelten. Gestumblindi 21:01, 1. Feb. 2012 (CET)
- @Gestumblidi Theoretisch Ja, Praktisch eher Nein. Denn es fast nicht nachzuweisen, dass es DEIN Foto von der Münze ist. Denn so ein Foto von der Münze wird immer gleich aussehen, und ist aus Urheberrechtlicher Sicht, eine nicht-schützbarer Standart-Darstellung (Also die Arrangiereung der Münze meine ich jetzt, Nicht Foto!). Also solche "Standart"-Fotos kann man als Fotograf gleich als PD-self freigeben, denn die Idee dahinter ist nicht schützbar (Wird schon seit Jahrzehnten so gemacht, also nicht neues). Also kann es auch in Deutschland kein Lichtbildwerk sein (Keine eigene geistige Leistung). Aber ein Schutz als Lichtbild für solche Fotos ist in Deutschland trotzdem möglich, und auch wahrscheinlich (Wenn dir den der Beweis gelänge, dass es dein Foto ist). Hab ich alle Klarheiten beseitig? =)--Bobo11 21:12, 1. Feb. 2012 (CET)
Doch, es ist mein Foto: Hier ist das unbearbeitete Original. Gruss --Nightflyer 23:22, 1. Feb. 2012 (CET)
- Ich erlaube mir kein Urteil zur Rechtslage in Deutschland. Ich weise nur darauf hin, was die Wikipedia gegenwärtig als Rechtslage darstellt. Und diesbezüglich scheint selbst so ein Bild heutzutage schon an der Grenze vom Lichtbild zum Lichtbildwerk zu sein oder sie sogar überschritten zu haben. "Immer gleich aussehen" wird so ein Münzenfoto sicher nicht, z.B. die Beleuchtung kann doch sehr unterschiedlich ausfallen (auch bei einem Relief hängt für das Erscheinungsbild auf einer Reproduktion viel davon ab, aus welcher Richtung etc. es beleuchtet wurde). Für die Frage von Nightflyer ist das allerdings irrelevant, denn die Rechte am Foto als Foto hätte er ja auch, wenn es "nur" ein Lichtbild wäre. Gestumblindi 21:22, 1. Feb. 2012 (CET)
- Ich persönlich würde für eine solche 2D-Repro - im echten Streitfall - kein Urheberrecht geltend machen. Wir können die Lizenzierung lassen (dass der Uploader das Bild erstellt hat, ist ja unangezweifelt), aber ob vor Gericht eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung Bestand hätte, wage ich zu bezweifeln. --Martina Disk. 21:30, 1. Feb. 2012 (CET) PS wegen des Beweises, wer das Foto erstellt hat: das ist ja ein Ausschnitt und es gibt wahrscheinlich noch das - unbearbeitete - Original, womöglich sogar vorhergehende und/oder anschließende Aufnahmen der Münze? --Martina Disk. 21:36, 1. Feb. 2012 (CET)
- Da wäre ja ein von der WMF oder WMDE finanzierter Musterprozess direkt eine tolle Sache, denn wenn eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung bei Reproduktionen reliefartiger Darstellungen tatsächlich bis vor höchste deutsche Gerichte keinen Bestand hätte (woran aber die aktuelle Darstellung im WP-Artikel Zweifel weckt), wäre die Nichtschützbarkeit reiner 2D-Reproduktionen (also keine Münzen, sondern z.B. Zeichnungen), die ja auch in aktueller Literatur immer noch umstritten ist, damit zugleich eindeutig festgemeisselt... Gestumblindi 21:34, 1. Feb. 2012 (CET)
- An dem Tag, an dem WMF oder WMDE tatsächlich einen von uns vor Gericht unterstützen, spendiere ich eine Runde Sekt. --Martina Disk. 21:36, 1. Feb. 2012 (CET)
- Verrätst du uns vorher, wo? Damit wir auch alle kommen können ... ;) --Don-kun • Diskussion Bewertung 22:33, 1. Feb. 2012 (CET)
- Auf der darauffolgenden WikiCon. Nur Gläser müsst ihr selbst mitbringen. --Martina Disk. 23:08, 1. Feb. 2012 (CET)
- Verrätst du uns vorher, wo? Damit wir auch alle kommen können ... ;) --Don-kun • Diskussion Bewertung 22:33, 1. Feb. 2012 (CET)
- An dem Tag, an dem WMF oder WMDE tatsächlich einen von uns vor Gericht unterstützen, spendiere ich eine Runde Sekt. --Martina Disk. 21:36, 1. Feb. 2012 (CET)
- Da wäre ja ein von der WMF oder WMDE finanzierter Musterprozess direkt eine tolle Sache, denn wenn eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung bei Reproduktionen reliefartiger Darstellungen tatsächlich bis vor höchste deutsche Gerichte keinen Bestand hätte (woran aber die aktuelle Darstellung im WP-Artikel Zweifel weckt), wäre die Nichtschützbarkeit reiner 2D-Reproduktionen (also keine Münzen, sondern z.B. Zeichnungen), die ja auch in aktueller Literatur immer noch umstritten ist, damit zugleich eindeutig festgemeisselt... Gestumblindi 21:34, 1. Feb. 2012 (CET)
- Ich persönlich würde für eine solche 2D-Repro - im echten Streitfall - kein Urheberrecht geltend machen. Wir können die Lizenzierung lassen (dass der Uploader das Bild erstellt hat, ist ja unangezweifelt), aber ob vor Gericht eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung Bestand hätte, wage ich zu bezweifeln. --Martina Disk. 21:30, 1. Feb. 2012 (CET) PS wegen des Beweises, wer das Foto erstellt hat: das ist ja ein Ausschnitt und es gibt wahrscheinlich noch das - unbearbeitete - Original, womöglich sogar vorhergehende und/oder anschließende Aufnahmen der Münze? --Martina Disk. 21:36, 1. Feb. 2012 (CET)
- Ich erlaube mir kein Urteil zur Rechtslage in Deutschland. Ich weise nur darauf hin, was die Wikipedia gegenwärtig als Rechtslage darstellt. Und diesbezüglich scheint selbst so ein Bild heutzutage schon an der Grenze vom Lichtbild zum Lichtbildwerk zu sein oder sie sogar überschritten zu haben. "Immer gleich aussehen" wird so ein Münzenfoto sicher nicht, z.B. die Beleuchtung kann doch sehr unterschiedlich ausfallen (auch bei einem Relief hängt für das Erscheinungsbild auf einer Reproduktion viel davon ab, aus welcher Richtung etc. es beleuchtet wurde). Für die Frage von Nightflyer ist das allerdings irrelevant, denn die Rechte am Foto als Foto hätte er ja auch, wenn es "nur" ein Lichtbild wäre. Gestumblindi 21:22, 1. Feb. 2012 (CET)
- Um auf die Frage zurück zu kommen. Natürlich darfst du alle deine Werke mit jeder Lizenz lizenzieren, auch freien Lizenz mit Namensnennung wie CC-by-sa. Das heisst aber eben nicht automatisch, dass eine solche Lizenz in jedem Fall die sinnvollste ist. Wenn dein Werk keine eigene SH hat -du z.B. bei deinem Foto nur denn Schutz als Lichtbild beanspruchen kannst-, ist eben bedingungslose Freigabe (z.b. CC-zero) meist sinnvoller. Ich kann auch eine einfachste Grafik mit CC-by-sa-nc lizenzieren, wirklich sinnvoll ist es aber nicht. Denn wenn die keine SH hat, kann/darf sie jeder kopieren, und du kannst gar nichts machen. Also ist es dann nicht sinnvoller, sie gleich ganz freizugeben, wenn du eh nichts machen kannst? Wenn dich trotzdem jemand als Urheber nennt, schön, aber das war dann auch schon. Ähnlich (aber nicht gleich) sieht es bei Fotos aus, die nur Lichtbilder schützbar sind aus. Restriktive Lizenzen sind dann sicher nicht angebracht. Denn wenn deine Foto nur denn Schutz als Lichtbild (und eben kein Schutz als Lichtbildwerk) geniest, dann ist nur dein Foto geschützt, nicht aber jedes andere 1:1 nach gestellte Foto. Mehr als Namensnennung solltest du also bei einem Lichtbild gar nicht erwarten, also ist von weiteren Einschränkungen wie "Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen" besser abzusehen. Reicht dir diese Aussage? --Bobo11 21:11, 2. Feb. 2012 (CET)
Foto PD-US
Wie sieht das für die deutsche Wikipedia aus mit File:Cardiff Giant.png? Gemeinfrei? --тнояsтеn ⇔ 09:13, 3. Feb. 2012 (CET)
- Vermutlich ja. 1941-1869 = 72. Der Lichtbildner müsste die Veröffentlichung um 72 Jahre überlebt haben. Das ist doch äußerst unwahrscheinlich - aber nicht unmöglich. Das Bild ist älter als 100 Jahre, wenn hinreichende Recherchen keinen Urheber bzw. Urheberlebensdaten hervorbringen, wird das in der de.WP auch so akzeptiert (siehe Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind). Nacktaffe 10:04, 3. Feb. 2012 (CET)
- Danke für deine Einschätzung. --тнояsтеn ⇔ 15:24, 5. Feb. 2012 (CET)
Red Bull Shot
Hallo. Ich wollte mich erkundigen ob die Computersimulation einer Getränkeflasche urheberrechlich geschützt ist. Ist ja im Prinzip nix anderes als Text und geometrische Formen als Textur auf einer zylinderähnlichen Form. Dürfte doch eigentlich gemeinfrei sein, oder? Natürlich mit Logo-Lizenzbaustein. Im Voraus Danke und Grüße, tommy ✉/♥ 20:41, 3. Feb. 2012 (CET)
- Ja, okay. --Gnom 19:42, 4. Feb. 2012 (CET)
- Nochmals danke, ich werde es mal hochladen. Grüße, tommy ✉/♥ 13:23, 5. Feb. 2012 (CET)
Grundsatz-Frage
Hier gibt es ein Dokument Datei:Familienname Caletta.jpg mit Lizenzangaben - Es ist Ihnen gestattet, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen sowie Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes anzufertigen – für einen Brief aus dem Staatsarchiv Graubünden überhaupt so möglich? Braucht man keine Freigabe der Behörde? Kann jeder Fremde (nicht beteiligte Person) Briefe so einfach per Scrennshot veröffentlichen? --Tomás 08:11, 4. Feb. 2012 (CET)
- Nein. in diesem Fall würde ich den urheberrechtlichen Schutz des Briefs verneinen, dass geht mit der passenden Lizenz auch so. Nein. Nacktaffe 09:37, 4. Feb. 2012 (CET)
- Verstehe deine Antwort nicht ganz. Du schreibst Nein und weiter geht mit der passenden Lizenz auch so. Kann man nun Briefe in der Art mit der Lizenz veröffentlichen? --Tomás 10:02, 4. Feb. 2012 (CET)
- Nein. Das zweite Nein bezieht sich auf das Veröffetlichen von fremden Briefen. Es ist verboten -ohne Zustimmung versteht sich- sich Zugang zu einem verschlossenen zu gesendeten Brief zumachen. Lies mal Verletzung des Briefgeheimnisses. Das hört eben nicht auf, wenn der Brief vom Empfänger geöffnet worden ist, es bleibt eine private/persönliche Nachricht. Sie gehört somit zum Intimbereich eines Menschen, und eine Veröffentlichung einer solchen -ohne Zustimmung versteht sich-, fällt eben in den Bereich Hausfriedensbruchs bzw. Verletzung des Intimbereiches eines Menschen.--Bobo11 10:14, 4. Feb. 2012 (CET)
- Danke Bobo11, klare Antwort. Dachte es auch, dass man so was nicht einfach ohne Zustimmung der Beteiligten einstellen kann. Was geschieht nun mit der Datei? --Tomás 10:34, 4. Feb. 2012 (CET)
- (einschieb) Das wir uns recht verstehen so geschwärtz wie hier im Beispiel, sehe ich auch kein Problem mit Persönliohkeitrechten usw.. Aber eben auf die Frage: „Kann jeder Fremde (nicht beteiligte Person) Briefe so einfach per Scrennshot veröffentlichen?“ darf es einfach nur die Antwort Nein gegeben. Wenn das Einverstänndis vorliegt und/oder der Brief anonymisiert wurde, sieht die Sache logischerweise anderes aus.--Bobo11 15:26, 5. Feb. 2012 (CET)
- Hausfriedensbruch und Intimbereich sind zu große Kanonen für solche Spatzen (nicht jeder Brief - wie etwa dieser hier - enthält auch nur ansatzweise intime Informationen). Das ist eine behördliche Auskunft über ein behördlich geführtes Register. Wenn der Brief mal rechtmäßig offen ist (Briefgeheimnis), ist vom Inhalt nur noch die Privatadresse des Empfängers und die Kontaktdaten der Unterzeichnerin kritisch. Ansonsten steht da nichts schützenswertes drin und die sprachliche Gestaltung entspricht ist auch so wenig persönlich geprägt, dass dieses spezielle Schreiben - wie ein anwaltlicher 08/15-Schriftsatz - mangels Werkcharakter keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe würde ich sagen. Nacktaffe 10:40, 4. Feb. 2012 (CET)
- Danke Bobo11, klare Antwort. Dachte es auch, dass man so was nicht einfach ohne Zustimmung der Beteiligten einstellen kann. Was geschieht nun mit der Datei? --Tomás 10:34, 4. Feb. 2012 (CET)
- Nein. Das zweite Nein bezieht sich auf das Veröffetlichen von fremden Briefen. Es ist verboten -ohne Zustimmung versteht sich- sich Zugang zu einem verschlossenen zu gesendeten Brief zumachen. Lies mal Verletzung des Briefgeheimnisses. Das hört eben nicht auf, wenn der Brief vom Empfänger geöffnet worden ist, es bleibt eine private/persönliche Nachricht. Sie gehört somit zum Intimbereich eines Menschen, und eine Veröffentlichung einer solchen -ohne Zustimmung versteht sich-, fällt eben in den Bereich Hausfriedensbruchs bzw. Verletzung des Intimbereiches eines Menschen.--Bobo11 10:14, 4. Feb. 2012 (CET)
- Verstehe deine Antwort nicht ganz. Du schreibst Nein und weiter geht mit der passenden Lizenz auch so. Kann man nun Briefe in der Art mit der Lizenz veröffentlichen? --Tomás 10:02, 4. Feb. 2012 (CET)
- +1 Ich sehe da ebenfalls keine besondere kreative Leistung in diesem Text, weshalb ich ebenfalls von fehlender Schöpfungshöhe ausgehe. Rein urheberrechtlich ist das also kein Problem. -- Chaddy · D – DÜP – 16:03, 4. Feb. 2012 (CET)
Urheberrechtsfrage bezüglich Bildern von Schauspielern
Hallo,
ich bereite auf meiner Benutzerseite einen Artikel über einen verstorbenen Schauspieler vor. Dazu würde ich auch gerne 2 oder 3 Bilder, die ich in seinem Nachlass gefunden habe, mit einbinden.
Bezüglich des Urheberrechts habe ich alles durchgelesen, was ich finden konnte, samt Schöpfungshöhe, Lichtbild usw. Bin mir aber nicht sicher, ob ich es richtig interpretiere.
Die Fotos stammen aus den Jahren 1979 bis 1994 und wurden von Berufsfotografen gemacht. Sie wurden damals sowohl an Zeitungen verschickt (dort auch ohne Nennung des Urhebers veröffentlicht) als auch in den Schaukästen der Theater angebracht. Sie lagen als Papierbild vor und wurden von mir eingescannt.
Bezüglich des Urheberrechtes habe ich bei den jeweiligen Theatern nachgefragt, bin mir aber ziemlich sicher, dass auch dort die Urheber heute nicht mehr ausfindig gemacht werden können.
Somit glaube ich, dass ich diese Bilder nicht nach Wikipedia Commons hochladen darf. Stimmt das?
Besten Dank und Grüße
--Fridolin1120 22:41, 5. Feb. 2012 (CET)
- Ja und du darfst sie auch hier nicht hochladen, es sei denn, du kannst den Urheber ausfindig machen und ihn überreden, die Bilder unter eine Freie Lizenz zu stellen. --Paulae 22:46, 5. Feb. 2012 (CET)
Danke, ich werde dann eines von meinen Fotos nehmen.
--Fridolin1120 23:30, 5. Feb. 2012 (CET)
Tonaufnahme von 1889
Ist die Tonspur hiervon gemeinfrei: [1]? --89.204.152.55 22:12, 1. Feb. 2012 (CET)
- Mit grösster Wahrscheinlichkeit Ja. Denn Sprecher, Aufnahmeleiter usw. hätte "nur" 50 Jahre Verwertungsrechte, und die sind sicher abgelaufen. Nur der Urheber des Textes kann 70 Jahre PmA beanspruchen. So wie ich das sehe sind das entweder schon damals ältere Texte, oder der Urheber des Textes war Bismark selber. Also müsste man jeden Abschnitt für sich selber betrachten, ob die Textvorlage heute gemeinfrei ist oder nicht. Kannst du diesen Nachweis erbringen, dann ist dieser Abschnitt der Aufnahme sicher gemeinfrei. --Bobo11 22:25, 1. Feb. 2012 (CET)
- Das Material war bisher unveröffentlicht und wurde jetzt erst entdeckt. Hier erbittet jemand zumindest als Quelle genannt zu werden: "Verwendung des Materials nur unter vollständiger Nennung dieser Quelle mit Link (The Cylinder Archive - [ http://www.cylinder.de ]) Quelle: The cylinder archive, 30.01.2012 mit vielen O-Tönen." Laut Impressum gibt er aber die Daten unter CC weiter: "The downloadable sound files are under the Creative Commons License or a different license where posted." Unter welcher CC-Lizenz das ist sagt er aber nicht und ob das so ganz sauber ist bin ich mir auch nicht sicher. Wäre vielleicht nett wenn ein einschlägiger Urheberrechtsexperte nochmals ein abschließendes Wort verliert. --Wuselig 01:27, 2. Feb. 2012 (CET)
- Die Angabe "the Creative Commons License" ist leider in dieser Form unbrauchbar, weil es sehr unterschiedliche Creative-Commons-Lizenzen gibt, von CC0 (Verzicht auf alle Rechte) über hier akzeptable wie CC-BY (Namensnennung) und CC-BY-SA (Namensnennung, Weitergabe unter gleicher Lizenz) bis hin zu restriktiven und hier nicht akzeptierten wie CC-BY-SA-NC-ND (kommerzielle Nutzung nicht erlaubt, keine Bearbeitung erlaubt). Aber das "Material" im Sinne der von Bismarck gesprochenen Texte ist sowieso sehr alt und gemeinfrei ("In good old colony times", Marseillaise usw.) Ein Schutz käme wohl nur für Bismarck als "ausübenden Künstler" in Frage und wäre inzwischen abgelaufen. Da die dargebotenen Werke längst bekannt und veröffentlicht sind, kommt auch wohl kein Schutz als Erstveröffentlichung (editio princeps (Urheberrecht)) in Frage. Und selbst wenn, würde sich die Frage stellen, ob der Zylinder mit der Bismarck-Aufzeichnung wirklich als bisher "unveröffentlicht" gelten soll, denn falls er damals kurz nach der Aufnahme mehrfach vor Publikum vorgeführt wurde, könnte das bereits als Veröffentlichung zählen. Ein "abschliessendes Wort" ist das aber nicht, sondern auch nur ein laienhafter Kommentar :-) Gestumblindi 02:01, 2. Feb. 2012 (CET)
- Das Material war bisher unveröffentlicht und wurde jetzt erst entdeckt. Hier erbittet jemand zumindest als Quelle genannt zu werden: "Verwendung des Materials nur unter vollständiger Nennung dieser Quelle mit Link (The Cylinder Archive - [ http://www.cylinder.de ]) Quelle: The cylinder archive, 30.01.2012 mit vielen O-Tönen." Laut Impressum gibt er aber die Daten unter CC weiter: "The downloadable sound files are under the Creative Commons License or a different license where posted." Unter welcher CC-Lizenz das ist sagt er aber nicht und ob das so ganz sauber ist bin ich mir auch nicht sicher. Wäre vielleicht nett wenn ein einschlägiger Urheberrechtsexperte nochmals ein abschließendes Wort verliert. --Wuselig 01:27, 2. Feb. 2012 (CET)
- editio princeps ignorieren wir ohnehin weitgehend, da mehrere Gerichte die Hürde für einen Schutz unter diesem Konstrukt sehr hoch gelegt haben (wer den Schutz beansprucht, muss zweifelsfrei beweisen können, dass das Werk noch nie veröffentlicht wurde, was praktisch unmöglich ist). -- Chaddy · D – DÜP – 11:11, 2. Feb. 2012 (CET)
- betonung eher darauf, dass das mehrere gerichte getan haben, bevor der bgh das nämlich plötzlich ganz anders gesehen hat. I ZR 19/07 und so. —Pill (Kontakt) 09:09, 6. Feb. 2012 (CET)
- editio princeps ignorieren wir ohnehin weitgehend, da mehrere Gerichte die Hürde für einen Schutz unter diesem Konstrukt sehr hoch gelegt haben (wer den Schutz beansprucht, muss zweifelsfrei beweisen können, dass das Werk noch nie veröffentlicht wurde, was praktisch unmöglich ist). -- Chaddy · D – DÜP – 11:11, 2. Feb. 2012 (CET)
Von Memory Alpha einen satz abkopiert, eine URV?
Hallo erst mal. Ich hab eine frage, ist das hier [2] eine URV von dieser [3] Seite oder wie ist das, wen so was vorliegt? GRuss--Conan174 14:29, 2. Feb. 2012 (CET)
- Ich hab es mir nicht angesehen, aber wenn es wirklich nur ein Satz ist, der kopiert wurde, stellt dies keine URV dar. Wär ja noch schöner, wenn einzelne Sätze, also auch „Wie geht es dir?“ geschützt werden. Bei einem Absatz ist's m.E. schon was anderes. Im Zweifelsfall kann man es ja umformulieren... Grüße, tommy ✉/♥ 20:52, 3. Feb. 2012 (CET)
- Es sind drei Sätze (ein langer und zwei kurze) und sie sind auf jeden Fall komplexer als "Wie geht es dir?"; man könnte wohl darüber streiten, ob das so bereits eine URV darstellt, aber m.E. gehört der Text da aus inhaltlichen Gründen sowieso nicht hin - die Wikipedia ist ja kein Star-Trek-Fan-Wiki; das heisst auch, dass wir nicht so eingehend beschreiben müssen, wie Lt. Commander Data mit seiner Katze umgeht. Dafür ist doch eben Memory Alpha eher der geeignete Platz. Gestumblindi 04:45, 5. Feb. 2012 (CET)
- auch ein satz kann bereits ausreichen, um die für den urheberrechtlichen schutz erforderliche gestaltungshöhe zu erreichen. aber der von Conan174 ist reichlich simpel und „technisch“, sodass ich für mich da jedenfalls nicht im ansatz ein problem sehe. grüße, —Pill (Kontakt) 09:03, 6. Feb. 2012 (CET)
Hat das Logo allenfalls Schöpfungshöhe? --Leyo 16:35, 2. Feb. 2012 (CET)
- Ich würde dem Logo SH zusprechen. --Rosenzweig δ 14:34, 3. Feb. 2012 (CET)
Rosenzweig hat wieder mal nichts verstanden. Wie ich hier schon gefühlte hundertmal schrieb, sind Logos Werke der angewandten Kunst und wer einfach nur ein belang- und nutzloses Bauchurteil abgibt, verkennt, dass derjenige, der die SH bejaht, wenigstens ansatzweise zu begründen hat, aus welchen Gründen ein deutliches Überragen mit Blick auf die Durchschnittstätigkeit des Logoentwerfers anzunehmen ist. Ist er dazu zu faul (wie hier) oder mental nicht in der Lage, kann man seinen beitrag getrost in die Tonne drücken --Historiograf 14:01, 5. Feb. 2012 (CET)
- Danke für die Einschätzungen! Etwas freundlicher hättest du das jedoch schon ausdrücken dürfen… --Leyo 09:35, 6. Feb. 2012 (CET)
PD-US-NOT RENEWED zulässig?
File:Callas-1969-Pasolini.jpg hat auf Commons die Lizenz PD-US-NOT RENEWED, darf ich das für Medea (Film) nutzen? Die Metadaten weisen auf AFP hin. (nicht signierter Beitrag von 0000ff (Diskussion | Beiträge) 15:27, 4. Feb. 2012 (CET))
- Nach deutschem Recht ist das noch nicht gemeinfrei und kann daher hier nicht verwendet werden. Die Lizenzangaben auf Commons sind übrigens widersprüchlich: Einerseits steht „PD-US-NOT RENEWED“ dran, andererseits wurde aber CC-0 als Lizenzbaustein verwendet. Korrekter Baustein auf Commons wäre Template:PD-1996, falls die Sache mit dem „PD-US-NOT RENEWED“ zutrifft. -- Chaddy · D – DÜP – 16:00, 4. Feb. 2012 (CET)
- Das Bild ist auch in den USA noch geschützt. (H)URAA. Nacktaffe 09:11, 6. Feb. 2012 (CET)
Moin, würdet ihr diesem Bild Schöpfungshöhe attestieren? --Flominator 09:14, 6. Feb. 2012 (CET)
- Frag mal in der WP:Grafikwerkstatt nach. Das können unsere Grafiker wesentlich schöner neu zeichnen. Grüße --h-stt !? 17:04, 6. Feb. 2012 (CET)
Wie komme ich an eine Einverständniserklärung?
Übertragen von WD:UF. XenonX3 - (☎:✉) 14:17, 6. Feb. 2012 (CET) Hallo,
ich würde für ein kleines Printprojekt gern ein paar Fotos aus der Wikipedia verwenden. Leider weiß ich nicht, wie ich an die Autoren herankomme, und sie reagieren auch nicht auf meine Fragen auf ihren Diskussionsseiten. Darf ich die Fotos, die mit einer freien Lizenz gekennzeichnet sind, trotzdem verwenden? Wie mache ich das am besten? Danke und freundliche Grüße --Achim Treder 14:10, 6. Feb. 2012 (CET)
- Ja, das darfst du, siehe "freie Lizenz". Die Bestimmungen der einzelnen Lizenz erhältst du unter dem Bild/Artikel. Gruß, --Flominator 15:34, 6. Feb. 2012 (CET)
- Hier ist mit praktischen Beispielen erklärt, wie du Bilder aus Commons/Wikipedia weiterverwenden darfst. --Túrelio 17:21, 6. Feb. 2012 (CET)
Vielen Dank euch beiden für die Hilfe. Aber noch einmal nachgefragt: Es gibt wirklich keine Möglichkeit, die Autoren direkt zu kontaktieren? Ich habe meine E-Mail-Adresse doch auch hinterlegen müssen. Gruß, --Achim Treder 19:20, 6. Feb. 2012 (CET)
- In den meisten Fällen kannst Du den Urheber bzw. zumindest den Uploader kontaktieren. Sieh einfach auf der Bildbeschreibungsseite (bei Commons-Bildern nach Commons wechseln! ("Zur Beschreibungsseite auf Commons")) entweder bei "Urheber:..." oder weiter unten beim "Uploadlog" findest Du den Benutzernamen als Link auf die ensprechende Benutzerseite. Dort kannst Du entweder direkt auf der Benutzer-Diskussion eine Nachricht hinterlassen, hierbei empfiehlt sich aber ein Blick in die Benutzerbeiträge (linke Randspalte unter "Werkzeuge"), ob der Benutzer noch regelmäßig aktiv ist. Außerdem findest Du auf der Benutzerseite in der linken Randspalte die Wikipedia-Mailfunktion. --Btr 19:52, 6. Feb. 2012 (CET)
Von programm.orf.at kopieren erlaubt?
Hallo erst mal.
Diese edit [4] wurde anerhend 1zu1 davon [5] abkopiert, ist das erlaubt oder eine urv? Gruss--Conan174 09:44, 7. Feb. 2012 (CET)
- Sieht mir nach URV aus. Die betreffende Version müsste dann von einem Admin gelöscht werden. --Constructor 12:04, 7. Feb. 2012 (CET)
Logos von Fussballvereinen
Ich interessiere mich sehr für den englischen Fussball. Mir geht es dabei allerdings nicht um den Profibereich sondern die unteren Ligen. Wenn ich ein Logo eines Fussballvereins einfügen möchte, welche Uhrheberrechtsinfo muss ich dann genau angeben. Ich hab schon alle Hilfethemen durch, aber so richtig schlau bin ich daraus noch nicht geworden. Vll gibts ja den ein oder anderen, der sich mit dem Thema Vereinslogos auskennt. Vielen dank schonmal im Vorraus
--Slime777 17:50, 7. Feb. 2012 (CET)
- ich würde dir empfehlen, dir die angaben bei den logos von fünf erstliga-vereinen anzuschauen und dich daran zu orientieren. das kann dann gar nicht mehr so falsch sein. gruß, --JD {æ} 17:56, 7. Feb. 2012 (CET)
könnte jmd. von euch mal das o.g. Bild angucken. Der Hochlader erklärt; "...sind die Grundsätze der Panoramafreiheit anwendbar." was Sicherlich nicht der Fall ist (ganz unabhängig davon, dass es so ein Recht in Italien nicht gibt). ...Sicherlich Post 16:35, 6. Feb. 2012 (CET)
- wie du ja schon schreibt ist die deutsche und schweizerische panoramafreiheit, in diesem fall auch die österreichische nicht auf den innenraum anwendbar, und daran ändert sich auch nichts, wenn die aufnahmen mit genehmigung angefertigt wurden. grüße, —Pill (Kontakt) 15:29, 8. Feb. 2012 (CET)
Fotofallen
Stimmt das, was hier im Lizenzbaustein steht, wirklich?--Toter Alter Mann 00:11, 8. Feb. 2012 (CET)
- Die Sache scheint mir nach deutschem Recht nicht ganz klar zu sein, wenn ich so im Schricker blättere. Nach Vogel in Schricker/Loewenheim 4. Aufl., § 72, Rdnr. 20 fallen beispielsweise auch automatisch aufgenommene "Satellitenfotos, bei denen die Aufnahmebedingungen durch die Flugplanung, Navigation und Steuerung beeinflusst werden" und Bilder von Bildautomaten ("polizeiliche Radarbilder; Passbilder ua.") unter den Schutz des § 72 als Lichtbilder, wenn auch nicht als Lichtbildwerke. Es werden also ausdrücklich "polizeiliche Radarbilder" genannt und die Situation hier scheint mir eine ähnliche wie bei einer Radarfalle zu sein, nur dass man keinen Raser, sondern einen Affen "gefangen" hat ;-). Derjenige, der den Automaten aufgestellt hat, wäre so gesehen also der "Lichtbildner" und könnte diesen Schutz für 50 Jahre nach erster Veröffentlichung für sich in Anspruch nehmen. Zwar sagt Loewenheim a.a.O. § 2, Rdnr. 15, dass durch die "Tätigkeit von Tieren" keine Werke geschaffen werden können, aber für eine Schutz als blosses Lichtbild, was für Commons/Wikipedia keinen praktischen Unterschied zu einem Schutz als Lichtbildwerk machen würde, ist ja auch kein Werkcharakter nötig. In der Schweiz andererseits wäre das Foto höchstwahrscheinlich nicht schützbar, da es hierzulande keinen gesonderten Schutz für Lichtbilder gibt. - Nun ist das alles aber vermutlich für Commons (wenn auch nicht für die Einbindung in der deutschen Wikipedia) völlig irrelevant, da das Foto nicht aus Deutschland stammt. Offenbar wurde es in Myanmar aufgenommen - wir bräuchten hier also einen Kenner des burmesischen Urheberrechts. Und dann ist natürlich noch die Frage, falls das Foto in Myanmar tatsächlich gemeinfrei sein sollte, ob es das auch in den USA ist, für Commons relevant. Gestumblindi 01:54, 8. Feb. 2012 (CET)
- Hm, dann sollte ich wohl mal auf Commons nachfragen. Besten Dank, war sehr hilfreich.--Toter Alter Mann 12:45, 8. Feb. 2012 (CET)
- um es auf den punkt zu bringen ist die argumentation auf der bildbeschreibungsseite ziemlich sinnlos. natürlich haben die tiere keine rechte an dem bild, aber sie haben das bild ja auch gar nicht arrangiert, insofern beantwortet der baustein eigentlich eine frage, die sich gar nicht stellt. —Pill (Kontakt) 14:06, 8. Feb. 2012 (CET)
- LA auf Commons gestellt. Grüße --h-stt !? 17:24, 8. Feb. 2012 (CET)
Karte Eggenberg
Hallo ich bin neu hier. Ich hab eine Karte von der Marktgemeinde Eggenberg aus dem Jahr 1925: http://das-wirtshaus.at/images/geschichte/MarktgemeindeEggenberg-1925.jpg Darf ich diese auf Wikipedia veröffentlichen? --GeraldR0 14:53, 8. Feb. 2012 (CET)
- Nur wenn der Autor der Karte, Oberlehrer Ernst Engelhart, bis 1941 gestorben ist, denn der urheberrechtliche Schutz läuft bis 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers. Lässt sich das nicht nachweisen, sehe ich keine Möglichkeit. Grüße --h-stt !? 17:19, 8. Feb. 2012 (CET)
- Es handelt sich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit um den Verfasser dieses und Mitverfasser jenes Buches, die Lebensdaten sollten sich also ermitteln lassen. --Matthiasb (CallMyCenter) 18:15, 8. Feb. 2012 (CET)
Fotos aus einer Betriebsanleitung
Hallo und Guten Tag, können Grafiken und Fotos aus einer Originalbetriebanleitung aus dem Jahr 1943 (Focke-Wulf Werke) für die Wikipedia genutzt werden? Dort werden Risszeichnungen des Flugzeuges gezeigt. --PimboliDD 12:53, 8. Feb. 2012 (CET)
- Lies bitte Wikipedia:Bildrechte. Wenn du dort einen Anhaltspunkt findest, unter dem die Anleitung zulässig ist, dann stelle die Frage mit Begründung bitte nochmal. Grüße --h-stt !? 17:20, 8. Feb. 2012 (CET)
- "Haben die Risszeichnungen Schöpfungshöhe?" wäre eine berechtigte Frage. --89.204.136.54 19:49, 8. Feb. 2012 (CET)
- Ich wäre nicht hierher gekommen, wenn es es konkret bei Bildrechten stehen würden.--PimboliDD 06:16, 9. Feb. 2012 (CET)
- Wie wäre es wenn du keine neuen Baustellen aufmachst, sondern deinen alten Pfusch behebst. Mit etwas abstrakten Denken ist deine Frage beantwortet.--Elektrofisch 06:43, 9. Feb. 2012 (CET)
- Ich wäre nicht hierher gekommen, wenn es es konkret bei Bildrechten stehen würden.--PimboliDD 06:16, 9. Feb. 2012 (CET)
- Meine Anfrage hier geht dich gar nichts, es ist eine allgemeine Frage. Risszeichnungen Schöpfungshöhe oder nicht und das ist hier die Frage. --PimboliDD 09:58, 9. Feb. 2012 (CET)
- RTFM. Nacktaffe 12:15, 9. Feb. 2012 (CET)
- "Haben die Risszeichnungen Schöpfungshöhe?" wäre eine berechtigte Frage. --89.204.136.54 19:49, 8. Feb. 2012 (CET)
Hallo, das Bild wurde wohl ursprünglich von Charles Clyde Ebbets gemacht. Ich hae es von hier [6] in die commons übertragen weil es auf flickr unter der Lizenz Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0) eingestellt ist. Gibt es da Probleme (für mich) weil Ebbets erst 1978 gestorben ist. Ob er die Rechte an dem Bild hatte ist mir nicht bekannt. --Knochen 19:07, 9. Feb. 2012 (CET)
- Viele Flickr-User haben ihre Standardlizenz voreingestellt und laden unter dieser grundsätzlich alles hoch, ohne sich Gedanken über solche Kleinigkeiten wie das Urheberrecht zu machen. Das Bild ist hier und auch in den USA noch geschützt und muß auf Commons gelöscht werden. -- Herby 22:09, 9. Feb. 2012 (CET)
- Ok, muss dann wohl so sein. Schade, Danke --Knochen 22:28, 9. Feb. 2012 (CET)
Flaggenbuch
Wie sieht es denn mit der Urheberrechtslage des Neubecker-Flaggenbuch von 1939, erstellt im Auftrag der Kriegsmarine. Das Buch ist eine reine Zusammenstellung von Bildern staatlicher Flaggen, ohne Texte, der man Schöpfungshöhe zugestehen könnte. Darf das als PDF hier hochgeladen werden?--Antemister 21:37, 2. Feb. 2012 (CET)
- Sind amtliche Werke nicht gemeinfrei? Grüße, tommy ✉/♥ 20:54, 3. Feb. 2012 (CET)
- Das weiß ich. Gibt's denn was wodurch das Buch geschützt sein könnte?--Antemister 17:34, 4. Feb. 2012 (CET)
- Mir würde nichts einfallen. Wenn du ausschließlich die Flaggen hochlädst gibt's eigentlich keine Probleme. Grüße, tommy ✉/♥ 19:19, 4. Feb. 2012 (CET)
- Die einzelnen Flaggen sind nicht schutzfähig, aber das Buch selbst würde ich ohne weitere Kenntnisse nicht als amtliches Werk bezeichnen. Da ist die deutsche Definition sehr viel enger als die amerikanische. --Gnom 19:37, 4. Feb. 2012 (CET)
- Das Buch ist kein amtliches Werk, nur eine Kompilation amtlicher Werke, darum gehts.--Antemister 21:00, 4. Feb. 2012 (CET)
- Rischtisch. --Gnom 10:55, 5. Feb. 2012 (CET)
- Das Buch ist kein amtliches Werk, nur eine Kompilation amtlicher Werke, darum gehts.--Antemister 21:00, 4. Feb. 2012 (CET)
- Die einzelnen Flaggen sind nicht schutzfähig, aber das Buch selbst würde ich ohne weitere Kenntnisse nicht als amtliches Werk bezeichnen. Da ist die deutsche Definition sehr viel enger als die amerikanische. --Gnom 19:37, 4. Feb. 2012 (CET)
- Mir würde nichts einfallen. Wenn du ausschließlich die Flaggen hochlädst gibt's eigentlich keine Probleme. Grüße, tommy ✉/♥ 19:19, 4. Feb. 2012 (CET)
- Das weiß ich. Gibt's denn was wodurch das Buch geschützt sein könnte?--Antemister 17:34, 4. Feb. 2012 (CET)
Und das heißt jetzt...?--Antemister 19:00, 5. Feb. 2012 (CET)
- Die einzelnen Flaggen kannst du problemlos hochladen. Bei dem gesamten Buch muss man sich anschauen, inwiefern da eine systematische Anordnung ein Urheber- oder Datenbankurheberrecht ergibt. --Gnom 09:32, 6. Feb. 2012 (CET)
- Des mit einzelnen Flaggen ist schon klar, aber das ganze Buch? Also ein besonders künstlerisches Arrangement ist das nicht... Pro Seite zehn Flaggenbildchen mit Beschriftung, rechtwinklig in zwei Spalten.--Antemister 22:57, 6. Feb. 2012 (CET)
- Es geht nicht um eine wie auch immer geartete künstlerische Darstellung, sondern um das Recht an der Zusammenstellung als Datenbank. Aber da enden meine Kenntnisse so langsam. --Gnom 20:01, 8. Feb. 2012 (CET)
- Des mit einzelnen Flaggen ist schon klar, aber das ganze Buch? Also ein besonders künstlerisches Arrangement ist das nicht... Pro Seite zehn Flaggenbildchen mit Beschriftung, rechtwinklig in zwei Spalten.--Antemister 22:57, 6. Feb. 2012 (CET)
Wo sind da die Experten? Sonst bin ich mal mutig und lade es als PD-ineligible hoch--Antemister 23:00, 10. Feb. 2012 (CET)
veraltetes Urheberrecht im Netz (->ACTA)
Moin, gerade im Zusammenhang mit ACTA hört man, dass das Urheberrecht, wie es momentan besteht, veraltet ist. Inwiefern? Das scheint ja gerade für viele Leute ein Punkt zu sein an dem sie sich an den Kopf stoßen, weil ACTA dieses ja zementieren will. Damit ich mir nun eine differenzierte Meinung bilden kann,wärs ganz nützlich, das zu wissen ;) Bitte um schnelle Antwort, entschuldige mich für irgendwelche Formfehler hier in der Wiki, ich weiß nicht genau, wie das hier läuft ;) Sorry Und Danke (:
- Wir beantworten hier nur Urheberrechtsfragen zu Inhalten der Wikipedia. Einen kurzen Überblick speziell zum deutschen Urheberrecht im digitalen Zeitalter findest du in diesem Interview mit dem Richter Karl-Nikolaus Peifer. Außerdem empfehle ich dir noch dieses Interview mit dem Anwalt Till Kreutzer. Ich hoffe das hilft weiter. Zumindest kannst du damit Suchbegriffe finden, mit denen du dich zB auf netzpolitik.org und anderen Webseiten umsehen kannst. Grüße --h-stt !? 19:56, 6. Feb. 2012 (CET)
- (Quetsch) Ich möchte trotzdem noch eine Bemerkung zu ACTA machen: laut dem aktuellen Entwurf soll nicht in das Urheberrech eingegriffen werden in dem Sinne, dass das die Bestimmungen, was geschützt werden soll ausdrücklich ausgenommen sind (ich hab mir den aktuellen Entwurf komplett durchgelesen, in Artikel 3 Abs. 1 steht: "This Agreement shall be without prejudice to provisions in a Party’s law governing the availability, acquisition, scope, and maintenance of intellectual property rights."). In dem Abkommen geht es eher darum, wie die urhebrrechtsbestimmungen durchgesetzt werden sollen und welche Vergehen auf jeden fall strafbar sein sollen (z.B. kommerzielle Vergehen aber auch die Beihilfe zu kommerziellen Urhebrrrechtsverletzungen, was bisher zumindest in Deutschland nicht strafbar war). Allerdings kann ich mir duchaus vorstellen, dass in älteen Versionen auch die Schutzrechte selbst geregelt waren, schließlich wurde ACTA ja erheblih gekürzt und entschärft im vergleich zu älteren Entwürfen. --62.178.241.245 23:28, 7. Feb. 2012 (CET)
- Natürlich ist die Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in Deutschland strafbar (§§ 106-108b UrhG iVm § 27 StGB); sogar zu Wald-und-Wiesen-§-106-UrhG ohne jeden gewerblichen oder kommerziellen Aspekt. Nacktaffe 16:20, 8. Feb. 2012 (CET)
- Aber das gilt ausdrücklich nur in vorsätzlichen Fällen, in Artikel 23 Abs. 4 von ACTA wird aber nicht explizit der Vorsatz erwähnt: With respect to the offences specified in this Article for which a Party provides criminal procedures and penalties, that Party shall ensure that criminal liability for aiding and abetting is available under its law. --62.178.241.245 07:53, 10. Feb. 2012 (CET)
- Beihilfe ist immer vorsätzlich: § 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Nacktaffe 09:29, 10. Feb. 2012 (CET)
- Ja, nach deutschem Recht, aber eventuell nicht nach ACTA. In ACTA finden sich nur die Worte aiding and abetting für die Beihilfe, mir ist nicht klar, ob das nicht auch unvorsätzliche Beihilfe (z.B. durch einen Internetdienst, der auch genutzt werden kann, um das Urheberrecht zu verletzen) einschließt. Mir ist auch nicht klar, ob "aiding" und "abetting" überhaupt definierte Rechtsbegriffe sind, jedenfalls findet sich in derengl. Wikipeda rechtlich über die rechtliche Bedeutung von "aiding" und "abetting" leitet dort weiter auf abettor: Abettor [...] is a legal term implying one who instigates, encourages or assists another to commit an offence. instigate und encourage (in etwa anstiften und ermutigen) sind eindeutig vorsätzliche Handlungen, aber bei assist bin ich mir nicht sicher, ob das im rechtlichen Sinne immer absichtlich sein muss. Jedenfalls hab ich im Internet schon öfters bedenken gelesen, dass nach ACTA auch unvorsätzliche/fahrlässige "Beihilfe" unter Strafe gestellt werden könnte (wobei ich nicht weiß, ob da Juristen miteinbezogen waren), der deutsche Gesetzgeber könnte da einen eventuellen Konflikt mit ACTA dadurch lösen, dass sie z.B. das fahrlässige Herbeiführen einer Situation, die anderen Urheberrechtsverletzungen ermöglicht, unter Strafe stellt. Davon wären dann nicht nur Tauschbörsen etc. betroffen, sondern auch Foren, Wikis,... Und außerhalb des Internets z.B. für Flohmörkte. --62.178.241.245 10:01, 10. Feb. 2012 (CET)
- Beihilfe ist immer vorsätzlich: § 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Nacktaffe 09:29, 10. Feb. 2012 (CET)
- Aber das gilt ausdrücklich nur in vorsätzlichen Fällen, in Artikel 23 Abs. 4 von ACTA wird aber nicht explizit der Vorsatz erwähnt: With respect to the offences specified in this Article for which a Party provides criminal procedures and penalties, that Party shall ensure that criminal liability for aiding and abetting is available under its law. --62.178.241.245 07:53, 10. Feb. 2012 (CET)
- Natürlich ist die Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in Deutschland strafbar (§§ 106-108b UrhG iVm § 27 StGB); sogar zu Wald-und-Wiesen-§-106-UrhG ohne jeden gewerblichen oder kommerziellen Aspekt. Nacktaffe 16:20, 8. Feb. 2012 (CET)
- (Quetsch) Ich möchte trotzdem noch eine Bemerkung zu ACTA machen: laut dem aktuellen Entwurf soll nicht in das Urheberrech eingegriffen werden in dem Sinne, dass das die Bestimmungen, was geschützt werden soll ausdrücklich ausgenommen sind (ich hab mir den aktuellen Entwurf komplett durchgelesen, in Artikel 3 Abs. 1 steht: "This Agreement shall be without prejudice to provisions in a Party’s law governing the availability, acquisition, scope, and maintenance of intellectual property rights."). In dem Abkommen geht es eher darum, wie die urhebrrechtsbestimmungen durchgesetzt werden sollen und welche Vergehen auf jeden fall strafbar sein sollen (z.B. kommerzielle Vergehen aber auch die Beihilfe zu kommerziellen Urhebrrrechtsverletzungen, was bisher zumindest in Deutschland nicht strafbar war). Allerdings kann ich mir duchaus vorstellen, dass in älteen Versionen auch die Schutzrechte selbst geregelt waren, schließlich wurde ACTA ja erheblih gekürzt und entschärft im vergleich zu älteren Entwürfen. --62.178.241.245 23:28, 7. Feb. 2012 (CET)
Gut, merk ich mir, danke trotzdem für deine Hilfe (: (nicht signierter Beitrag von 188.108.52.184 (Diskussion) 20:02, 6. Feb. 2012)
- Auch von mir noch eine Bemerkung: Was am Urheberrecht im Zeitalter des WWW besonders "veraltet" ist, ist das Konzept des nationalen Urheberrechts überhaupt, mit z.T. erheblichen Unterschieden in der Schutzdauer. Das hat dann zur Folge, dass ein Bild in Deutschland gemeinfrei ist, in den USA aber noch lange geschützt - oder umgekehrt. Gerade in einem internationalen Projekt wie der Wikipedia (und da haben wir also den Wikipedia-Bezug) ist es sehr lästig und der Idee des "freien Wissens" nicht förderlich, wenn es keinen international sicheren Massstab für Gemeinfreiheit gibt. Als Beispiel: Auf Wikimedia Commons (dem gemeinsamen Dateienspeicher aller Wikimedia-Projekte) wird gerade darüber diskutiert, ob nun Fotos gelöscht werden müssen, die in ihrem Ursprungsland (z.B. Deutschland) zwar aufgrund abgelaufener Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei sind, in den USA aber noch geschützt, da dort häufig eine Frist von 95 Jahren nach Veröffentlichung gilt (nicht immer, komplexe Angelegenheit) und die USA keinen Schutzfristenvergleich vornehmen. Da die Betreiberin, die Wikimedia Foundation, sich in den USA befindet, ist es durchaus verständlich, wenn sie sich an das Recht der USA halten wollen - aber für Wikipedianer aus Europa, die gerne in ihren Ländern völlig legale, gemeinfreie Abbildungen zeigen würden, äusserst hinderlich. Gestumblindi 23:39, 7. Feb. 2012 (CET)
- Das veraltete am Urheberrechtsregime ist die Tatsache, dass sich das Ganze als Quasi-Wettbewerbsrecht entwickelt hat, also ein Gepräge des Kaufmann-Kaufmann-Verkehr hat. Das Regime passt aber nicht mehr bei Privatleuten: das hat der Gesetzgeber früher mal mit der Privatkopieklausel verstanden und auch kodifiziert. Heute ist auf der einen Seite der Gesetzgeber doof und die Lobbyuristen, die die Gesetze schreiben, von den Gewinndlern des Regimes alimentiert. Auf der anderen Seite geht das Private heute viel weiter in die öffentliche Sozialsphäre als man sich das vor 25 Jahren noch hätte vorstellen können (es sei denn man war SiFi-Autor). Nacktaffe 16:26, 8. Feb. 2012 (CET)
Lizenzwidrige Textnutzung
Hallo, ich bin es leid, dass viele meiner in der WP eingestellten Texte von kommerziellen Unternehmen lizenzwidrig genutzt werden. (Keine Namensnennung, keine WP-Nennung, Ausgabe als eigener Text.) Habt Ihr Informationen / Erfahrungen damit, Schadensersatz gelten zu machen? Hier steht etwas von 4ct pro Wort und Monat, ggfs. noch verdoppelt. Ist eine solche Inanspruchnahme sinnvoll / möglich, auch wenn sie nicht im Sinne der Wikipedia ist? (lieber anonym) -- 93.220.78.148 12:54, 9. Feb. 2012 (CET)
- Eine Abmahnung wegen Text-URV kann dir ein gegnerischer pfiffiger Anwalt jederzeit in der Luft zerrupfen. Kannst aber auch Glück haben. Für einen mittellangen Text sind dreistellige mittlere Beträge üblich, zuzüglich Anwaltshonorar. Und Wikipedia braucht nie genannt werden ;) --2.204.62.59 13:10, 9. Feb. 2012 (CET)
- Was wären die Argumente des Anwalts? Und inwiefern Wikipedia nicht nennen? Gut, man muss den Namen nicht herausstellen, aber zumindest einen Link zum Originaltext muss man liefern. -- 93.220.77.231 10:04, 10. Feb. 2012 (CET)
- Man würde sich auf die Schöpfungshöhe berufen. Während die Frage bei Fotos klar ist, sieht das bei Zeichnungen, Gemälden und Texten anders aus. Werken der Prosa wird allgemein SH zugebilligt, sachlich-beschreibenden Texten oder wissenschaftlichen Werken jedoch nicht oder zumindest seltener. Mit dem Link zum Originaltext hast du Recht. --109.45.4.153 10:22, 10. Feb. 2012 (CET)
- Was wären die Argumente des Anwalts? Und inwiefern Wikipedia nicht nennen? Gut, man muss den Namen nicht herausstellen, aber zumindest einen Link zum Originaltext muss man liefern. -- 93.220.77.231 10:04, 10. Feb. 2012 (CET)
Lizenzfrage 3.0 Luxemburg
Können Fotos mit http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/lu/deed.de auch auf de.wikipedia problemlos verwendet werden oder schränkt der Luxemburg-Zusatz die Nutzung auf Luxemburg ein? --Gereon K. 22:24, 10. Feb. 2012 (CET)
- Die Nutzung ist nicht eingeschränkt, es handelt sich dabei bloss um eine spezifisch an luxemburgisches Recht angepasste Version der CC-BY-SA 3.0. Solche Fotos können auch hier problemlos verwendet werden. Gestumblindi 02:05, 11. Feb. 2012 (CET)
- Danke für die Antwort. Dann kann ich jetzt bei Henri Freylinger ein gutes Gewissen haben. --Gereon K. 16:54, 11. Feb. 2012 (CET)
Foto aus Berlin, 1893-1896
Hallo! Sorry for writing in English, but it is far better than my German.
I'd like to know: I saw a photo that was taken in Berlin sometime between 1893 and 1896, and I have no clue (and can think of no way of finding out) who its author was. So, can it be treated as PD? Danke, 217.132.116.109 05:19, 12. Feb. 2012 (CET)
- We use such 100 years old photos here in german Wikipedia but you can't upload it to commons. --Marcela 10:10, 12. Feb. 2012 (CET)
- Ah, Vorlage:Bild-PD-alt-100, ich sehe. Interessantes Patent. Danke. Aviados 21:21, 12. Feb. 2012 (CET)
Sauerland-Bild
Momentan ist auf der Hauptseite ein lächelnder Adolf Sauerland zu finden, was mE nicht ganz zur daneben stehenden Nachrichtenmeldung passt. Bei flickr gibt es u. a. dieses Bild unter einer freien Lizenz, was eventuell besser passen würde. Ist das koscher? Uploader ist ein Benutzer namens „xtranews.de“, der wohl mit der gleichnamigen Nachrichtenseite identisch ist. Falls ja, würde ich es beschneiden und auf die Startseite setzen wollen. --César 22:58, 12. Feb. 2012 (CET)
- Hab auf xtranews.de die Seite Fotostrecken und Lizenzen gefunden. Grundsätzlich sind wohl alle Bilder dort CC-BY-NC-ND (hier nicht brauchbar), allerdings: "ausgenommen sind hier die Fotos die unter http://www.flickr.com/photos/xtranews/ eingestellt sind". Die Flickr-Bilder sollten damit also kein Problem auf Commons sein. --Kam Solusar 18:43, 13. Feb. 2012 (CET)
- Sehe gerade, auf Commons gibt es ja schon eine Reihe von Bildern von dem Flickr-Account: [7] --Kam Solusar 18:45, 13. Feb. 2012 (CET)
Amtliches Werk?
Im Artikel Eis wurden gut zwei Absätze mit Quellenangabe ergänzt, die 1:1 aus einem Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnommen wurden. Leider geht aus dem Artikel Amtliches Werk nicht so recht hervor, ob man dieses Merkblatt als Amtliches Werk bzw. als im Absatz 1 genannten, "amtlich verfaßten Leitsatz zu Entscheidungen" ansehen kann. Wie sieht man das hier? -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 23:00, 12. Feb. 2012 (CET)
- moin raike, meines erachtens nach ist das kein amtliches Werk gem. § 5 abs. 1. ein gesetz, eine verordnung oder eine (gerichts)entscheidung ist es offensichtlich nicht; die „amtlich verfassten leitsätze zu entscheidungen“ beziehen sich auf die z.b. von einem richter oder der verwaltung eines gerichts verfassten leitsätze zu gerichtlichen entscheidungen, was hier ja auch nicht vorliegt; ein amtlicher erlass ist es nicht, weil ja nur informiert werden soll, und mit demselben grund ist es auch keine amtliche bekanntmachung, denn wie der bgh schon ausführt: „In § 5 I UrhG wurden als amtliche Werke aus § 16 LUG die Gesetze, Verordnungen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regelndem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen worden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur die neu eingefügten amtlichen Leitsätze erwähnt (BT-Dr IV/270, S. 39). Dennoch war eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten … Nur bei rechtlichen Regelungen liegt aber ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist.“ (BGH, Urteil vom 20. 7. 2006 - I ZR 185/03 (OLG Frankfurt a.M.) (Bodenrichtwertsammlung)) hier wird aber wie ja schon der begriff „Merkblatt“ andeutet, nichts geregelt, sondern informiert („Das vorliegende Merkblatt soll helfen, richtige Entscheidungen bei der Sperrung oder Freigabe von Eisflächen auf stehenden Gewässern zu treffen.“). allerdings könnte man sich fragen, ob diese reichlich technische darstellung, die da übernommen wurde, überhaupt ausreichende werkqualität aufweist; ich hege da ja gewisse zweifel. grüße, —Pill (Kontakt) 23:38, 12. Feb. 2012 (CET)
- Moin Pill, als amtliches Werk im Sinne des Erfinders kann man das Merkblatt also nicht ansehen, ok. Bezüglich der Schöpfungshöhe war ich ebenfalls im Zweifel, bin aber schließlich Deinem Ansatz gefolgt, da der Absatz tatsächlich eine rein technisch-sachliche Darstellung zur Tragfähigkeit ist (ohne individuelle Satzgestaltung). Ich habe daher den Absatz nur noch leicht an den restlichen Text angepasst. Mit der Quelle referenziert war er ja schon bei der Einstellung. Nochmals Danke für Deine Mühe zur Klärung des Begriffs "amtliches Werk" und viele Grüße -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 10:00, 14. Feb. 2012 (CET)
Fotosammlung im Erbe
ich würde gern einen Schwung Fotos (gescannte Dias) hochladen (auf .de oder commons), die ich von meiner Großmutter geerbt habe. Urheber ist mein Großvater, im Jahre 1952 verstorben. Ich bin nicht Alleinerbe, aber die Fotos sind bei der Auflösung des Haushalts im Einvernehmen der Erben an mich gegangen. Ist es für die korrekte Rechtsnachfolge erheblich, daß Werke explizit testamentarisch vererbt werden, oder ist das Einvernehmen der Erbengemeinschaft ausreichend? Gruß, --Himbeerkuchen 09:58, 13. Feb. 2012 (CET)
- Erfahrungsgemäß ist es hier Konsens (und auch auf Commons ist mir die Praxis schon mehrmals begegnet), dass man Usern, die sich glaubwürdig als Erben des Urhebers und der Rechte deklarieren, das auch abnimmt, ohne dass sie auch noch eine notarielle Beglaubigung via OTRS oder ähnliches liefern müssten. -- 193.187.235.18 12:44, 13. Feb. 2012 (CET)
- Dankeschön! Dann versuch ich mich mal dran. --Himbeerkuchen 12:57, 13. Feb. 2012 (CET)
- Hmm, also deine Deklaration als Erbe solltest du schon nach OTRS mailen, zumal du als Urheber den Realnamen deines Großvaters angeben musst, da die Fotos ja noch bis Ende 2022 seinem Urheberrecht unterliegen. Außerdem wirken solche Uploads generell seriöser, wenn sie ein OTRS-Ticket tragen. --Túrelio 13:00, 13. Feb. 2012 (CET)
- Guter Tipp - da ja keine Korrelation zwischen meinem Benutzernamen und Klarnamen erkennbar ist, hilft ein OTRS-Ticket sicher bei der wenigstens etwas plausibleren Feststellung meiner Identität, und damit meines Erbenstatus. --Himbeerkuchen 10:59, 14. Feb. 2012 (CET)
Fotos immer frei?
Fotoapparate gehören zu den komplexeren Geräten und damit eindeutig zu den Maschinen.
So heißt es unter: [8]
- Persönliche Schöpfung
- Dieses Kriterium schließt Hervorbringungen der Natur, von Maschinen und Tieren aus.
- Persönliche Schöpfung
Ist hieraus nicht zu folgern, dass Fotos nie Urheberrecht zukommen kann? --77.8.115.89 10:22, 15. Feb. 2012 (CET)
- Ja, wenn dein Fotoapparat herumläuft, Motive sucht und diese dann aus dem richtigen Blickwinkel fotografiert. Schon eher kann man sich diese Frage bei einer Überwachungskamera stellen. --Regiomontanus (Diskussion) 10:32, 15. Feb. 2012 (CET)
- Also sind alle Bilder von Raumsonden, Marsrobotern und insbesondere alle Satellitenbilder frei?--77.8.115.89 10:42, 15. Feb. 2012 (CET)
- Nein, da bestimmt - mindestens - ein Mensch alle erheblichen Parameter des Fotos. Die Sonde ist lediglich ein sehr stark automatisierte Kamera. Nacktaffe 10:46, 15. Feb. 2012 (CET)
- Nach dem Weltraumvertrag gilt das Urheberrecht auch im Weltraum. Frei nach PD-USGov sind lediglich Satellitenbilder, Astronautenphotographien und Hubblebilder, wenn sie von US-Behördenangehörigen gefertigt wurden, namentlich NASA, NOAA und US Navy. Deswegen muß man insbesondere bei Hubblebildern aufpassen, wer das Ding "gesteuert" hat. Bilder, die von der ISS aus aufgenommen wurden, sind nur dann frei, wenn sie von einem Astronauten der NASA geschossen wurden. Aufpassen muß man auch, wenn man Bilder von der Website der NASA nimmt. Da finden sich gelegentlich auch Aufnahmen von kommerziellien Satellitenbetreibern, der ESA, von den Japanern und eher selten von den Russen. --Matthiasb (CallMyCenter) 10:59, 15. Feb. 2012 (CET)
- Urheber kann doch nur eine natürliche Person sein, wie kann dann die ESA Urheberrechte beanspruchen? Was ist, wenn mehrere Personen die erheblichen Parameter eingestellt haben? Wer ist dann der Urheber?--77.8.115.89 11:19, 15. Feb. 2012 (CET)
- Zweite Frage: Alle sind Miturheber. Es genügt denen vollkommen das ausschließliche Verwertungsrecht, der Hinweis (c) xyz wird auch so üblicherweise verstanden. Nacktaffe 12:20, 15. Feb. 2012 (CET)
- Urheber ist natürlich der Astronaut oder der Techniker, der den Satelliten programmiert hat. Die Nutzungsrechte werden aber sehr wahrscheinlich per Arbeitsvertrag an die ESA usw. übertragen. -- Chaddy · D – DÜP – 18:57, 15. Feb. 2012 (CET)
- Urheber kann doch nur eine natürliche Person sein, wie kann dann die ESA Urheberrechte beanspruchen? Was ist, wenn mehrere Personen die erheblichen Parameter eingestellt haben? Wer ist dann der Urheber?--77.8.115.89 11:19, 15. Feb. 2012 (CET)
- Nach dem Weltraumvertrag gilt das Urheberrecht auch im Weltraum. Frei nach PD-USGov sind lediglich Satellitenbilder, Astronautenphotographien und Hubblebilder, wenn sie von US-Behördenangehörigen gefertigt wurden, namentlich NASA, NOAA und US Navy. Deswegen muß man insbesondere bei Hubblebildern aufpassen, wer das Ding "gesteuert" hat. Bilder, die von der ISS aus aufgenommen wurden, sind nur dann frei, wenn sie von einem Astronauten der NASA geschossen wurden. Aufpassen muß man auch, wenn man Bilder von der Website der NASA nimmt. Da finden sich gelegentlich auch Aufnahmen von kommerziellien Satellitenbetreibern, der ESA, von den Japanern und eher selten von den Russen. --Matthiasb (CallMyCenter) 10:59, 15. Feb. 2012 (CET)
- Nein, da bestimmt - mindestens - ein Mensch alle erheblichen Parameter des Fotos. Die Sonde ist lediglich ein sehr stark automatisierte Kamera. Nacktaffe 10:46, 15. Feb. 2012 (CET)
- Also sind alle Bilder von Raumsonden, Marsrobotern und insbesondere alle Satellitenbilder frei?--77.8.115.89 10:42, 15. Feb. 2012 (CET)
Foto von Spielzeugfigur
Moin, darf ich ein Foto einer Yoda-Spielzeugfigur lokal oder bei Commons hochladen? Verletze ich damit irgendwelche Rechte, die ein Hochladen generell verbieten? Danke + Grüße, XenonX3 - (☎:✉) 17:46, 11. Feb. 2012 (CET)
- Ein Foto eines Spielzeugs ist immer ein abgeleitetes Werk des Spielzeugs und benötigt daher die Genehmigung des Rechteinhabers des Spielzeugs. Daher können wir Fotos davon meistens nicht verwenden. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 01:25, 12. Feb. 2012 (CET)
- Das stimmt natürlich nur, wenn das Spielzeug selber ein Werk ist bzw. ein solches abbildet. Und bei Spielzeug ist immer darauf zu achten, dass Spielzeuge stets einen Nutzwert haben, also angewandter Kunst sind. Allerdings hat die Figur Yoda sicher Schöpfungshöhe. Nacktaffe 09:08, 12. Feb. 2012 (CET)
- Ja, klar fällt ein Spielzeug unter die Kategorie Gebrauchskunst, mit höheren Anforderungen an die Schöpungshöhe. Aber es ist also auch immer eine Frage ob das Spielzeug einen schützbaren Gegenstand abbildet oder nicht. Diese Frage muss hier mit Ja beantwortet werden. Denn bei Yoda kann man davon ausgehen, dass auch auf das Spielzeug Schöpfungshöhe beansprucht werden kann. Da das Spielzeug ein "reales" schon geschützes Vorbild hat (Filmfigur). --Bobo11 11:37, 12. Feb. 2012 (CET)
- Ok, also heißt es abwarten, bis sich mal jemand als Yoda verkleidet oder eine Yoda-Statue dauerhaft irgendwo aufgestellt wird... XenonX3 - (☎:✉) 13:05, 13. Feb. 2012 (CET)
- Es gibt eine dauerhaft im öffentlichen Raum stehende Yoda-Statue. Nämlich einen Brunnen mit einem Yoda als Brunnenfigur vor dem Hauptquartier von Lucas Arts in San Francisco. Aber die Panoramafreiheit erstreckt sich in den USA nur auf Architektur und nicht auf Statuen etc. Daher wird das leider nichts mit dem Bild hier. Grüße --h-stt !? 17:27, 13. Feb. 2012 (CET)
- Dauerhaft und vom öffentlichen Raum fotografiert geht hier lokal natürlich, so praktizieren wir es mit allen Ländern ohne bzw. mit eingeschränkter Panoramafreiheit. Siehe Schutzlandprinzip! -- 193.187.235.18 05:07, 16. Feb. 2012 (CET)
- Dann schick mal jemand nach SanFran um den Brunnen zu fotografieren. Grüße --h-stt !? 16:54, 16. Feb. 2012 (CET)
- Dauerhaft und vom öffentlichen Raum fotografiert geht hier lokal natürlich, so praktizieren wir es mit allen Ländern ohne bzw. mit eingeschränkter Panoramafreiheit. Siehe Schutzlandprinzip! -- 193.187.235.18 05:07, 16. Feb. 2012 (CET)
- Es gibt eine dauerhaft im öffentlichen Raum stehende Yoda-Statue. Nämlich einen Brunnen mit einem Yoda als Brunnenfigur vor dem Hauptquartier von Lucas Arts in San Francisco. Aber die Panoramafreiheit erstreckt sich in den USA nur auf Architektur und nicht auf Statuen etc. Daher wird das leider nichts mit dem Bild hier. Grüße --h-stt !? 17:27, 13. Feb. 2012 (CET)
- Ok, also heißt es abwarten, bis sich mal jemand als Yoda verkleidet oder eine Yoda-Statue dauerhaft irgendwo aufgestellt wird... XenonX3 - (☎:✉) 13:05, 13. Feb. 2012 (CET)
- Ja, klar fällt ein Spielzeug unter die Kategorie Gebrauchskunst, mit höheren Anforderungen an die Schöpungshöhe. Aber es ist also auch immer eine Frage ob das Spielzeug einen schützbaren Gegenstand abbildet oder nicht. Diese Frage muss hier mit Ja beantwortet werden. Denn bei Yoda kann man davon ausgehen, dass auch auf das Spielzeug Schöpfungshöhe beansprucht werden kann. Da das Spielzeug ein "reales" schon geschützes Vorbild hat (Filmfigur). --Bobo11 11:37, 12. Feb. 2012 (CET)
- Das stimmt natürlich nur, wenn das Spielzeug selber ein Werk ist bzw. ein solches abbildet. Und bei Spielzeug ist immer darauf zu achten, dass Spielzeuge stets einen Nutzwert haben, also angewandter Kunst sind. Allerdings hat die Figur Yoda sicher Schöpfungshöhe. Nacktaffe 09:08, 12. Feb. 2012 (CET)
Bild von WP:en auf Commons verschieben
Hallo, ich bin im internationalen Bilder- und Lizenzrecht leider zu wenig bewandert und will das wegen eines Bildes auch nicht alles studieren, daher die Frage: Kann jemand dieses Bild auf Commons verschieben, wenn das erlaubt ist? Ich würde dann demnächst auch den Artikel dazu schreiben. Vielen Dank!--Dem Zwickelbert sei Frau 09:23, 16. Feb. 2012 (CET)
- Ist erledigt: Datei:Shara Worden.jpg --тнояsтеn ⇔ 13:05, 16. Feb. 2012 (CET)
PDF vom Nasa Tecnical Reports Server (NTRS)
Ich habe auf dem NTRS ein PDF gefunden, das nach der Beschreibung einer davor geschalteten Internetseite, mit veränderlicher URL, „no Copyright“ haben soll. Diese Seite kann jedoch mit dem Suchwort „NASA-CR-123168“ problemlos gefunden werden. Beim Lesen der PDF-Datei habe ich bemerkt, dass das Bild auf Seite 120 (nach Inhaltsverzeichnis im PDF) dem Life (Magazin) entnommen sein dürfte. Meine Frage: Darf ich einige der anderen Bilder hochladen, oder ist die PDF-Datei dadurch komplett unfrei, bzw. die Wahrscheinlichkeit weiterer unfreier Bilder so hoch, dass keines der Bilder hochgeladen werden sollte? --Uwe W. 18:06, 6. Feb. 2012 (CET)
- Das PDF ist als Werk der US-Regierung grundsätzlich frei. (Lizenz auf Commons wäre PD-USGov-NASA). Dabei ist aber darauf zu achten, daß Grafiken oder Bilder manchmal aus Nicht-US-Regierungsquellen stammen. Diese sollten im PDF eine Quellenangabe haben, entweder direkt am Bild oder in einem Abbildungsverzeichnis. (Im konkreten Fall macht das Abbildungsverzeichnis auf Seite vii ff. keine Angaben.) Allerdings geht aus den Bildunteschriften implizit hervor, wer der Urheber der Abbildung ist. Bei dem fraglichen Bild steht, daß es Luna III gefertigt, einem von der Sowjetunion ins All geschickten Satelliten. --Matthiasb (CallMyCenter) 09:33, 17. Feb. 2012 (CET)
Urheber bei Veränderungen einer Grafik
Wenn ich bei einer Grafik aus Commons, die ein anderer Urheber erstellt hat, das Format konvertiere (beispielsweise jpg in svg) und dabei die Formatierung der Beschriftung ändere (beispielsweise Größenänderung, Eliminierung von Teilen), kann oder sollte ich dann mich als Urheber der so veränderten Datei nennen? Wenn ja: Muss ich den Urheber der Ursprungsdatei nennen? -- Brudersohn 21:06, 15. Feb. 2012 (CET)
- Das Wort "ändern" beschreibt schon das Problem: Das ist m. E. bereits eine Urheberrechtsverletzung. Dateiformat, Bildgröße nicht, aber alles andere denke ich ginge nur mit Erlaubnis des Urhebers. Und nennen müßte man ihn auf jeden Fall.--KarleHorn 18:46, 17. Feb. 2012 (CET)
- Wenn die Grafik von Commons ist, dann ist sie dort unter einer Lizenz veröffentlicht, die jegliche Änderungen ausdrücklich erlaubt, daher ist das natürlich keine Urheberrechtsverletzung. Als Urheber wird aber in der Regel trotzdem der Ursprungsautor genannt werden müssen, es sei denn, die Lizenz verlangt das nicht (also gemeinfrei oder CC-0). -- Herby 20:25, 18. Feb. 2012 (CET)
Folgender Sachverhalt liegt meiner Anfrage zugrunde: Am 03. August 2004 habe ich eine von mit erstellte Grafik unter der Bezeichnung Datei:Murein2j.jpg hochgeladen und im Artikel Murein verwendet. Ich stellte sie unter die damals verfügbare GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GDFL), also nicht gemeinfrei. Diese Lizenz wurde später aktualisiert zu Creative Commons Lizenz (Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported), also wiederum nicht gemeinfrei. Am 20. März 2010 wurde die Datei von de.wikipedia durch einen Bot (Magnus Manske) auf Commons verschoben.
Am 14. Februar 2012 wurde eine Datei von einem Benutzer unter der Bezeichnung Datei:Mureine_de.svg hochgeladen. Es handelt sich um die von mir erstellte Grafik, die Datei war jedoch vom jpg-Format in das svg-Format umgewandelt worden, die Schriftgröße war verändert und der Titel weggelassen worden, also geringfügige Änderungen. Als Urheber wird allein der Bearbeiter genannt („Eigenes Werk“), der Urheber der Grafik wird nicht genannt und die Datei wurde unter Creative Commons CCO 1.0, Verzicht auf das Copyright, Gemeinfreiheit, gestellt. Im Artikel Murein wurde die bisher dort verwendete, von mir erstellte ursprüngliche Grafik ausgetauscht gegen die gleiche, aber geringfügig veränderte.
Dass Änderungen vorgenommen wurden ist in Ordnung, auch dass die Datei im Artikel ausgetauscht wurde. Aber nach der Sachlage und den Regelungen hätte erstens der Bearbeiter meinen Namen als Urheber der Grafik nennen müssen und zweitens hätte er die ursprüngliche Lizenz beibehalten müssen, er hätte sie nicht gemeinfrei stellen dürfen. Die Verwendung der von mir erstellten Grafik für seine Datei ohne Nennung des Urhebers ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung. Ehe ich den Bearbeiter auffordere, das zu ändern, möchte ich wissen, ob meine Auffassung richtig ist. -- Brudersohn 21:59, 18. Feb. 2012 (CET)
- Bei diesen Strukturformeln muß man sich wohl auch die Frage stellen, ob sie überhaupt die notwenige Schöpfungshöhe erreichen. Der kreative Spielraum bei der Darstellung geht gegen Null, denn es gibt ja nur eine einzige richtige Darstellung. Vielleicht hat ja jemand bei den Chemikern Erfahrung damit? Ich hätte es auf Commons auf jedem Fall als {{PD-ineligible}} hochgeladen [9] und zwar ganz egal, ob selbst gezeichnet oder von sonstwoher. -- Herby 11:13, 19. Feb. 2012 (CET)
- Hallo Herby. Um eine übliche chemische Strukturformel handelt es sich nicht. So etwas sieht ganz anders aus, wie bei [10] dargestellt. Hier aber werden für Molekülteile, wie beispielsweise Aminosäuren und Zucker, nur Symbole verwendet und die Verknüpfung zu einem großen Netz ebenfalls schematisch dargestellt. Deshalb gibt es davon auch viele verschiedene Darstellungen, die leider oft nicht klar die Verknüpfungsart und räumliche Anordnung wiedergeben. Das war damals der Grund, weshalb ich eine neue Grafik angefertigt habe, von der ich meinte, sie sei besser als viele andere, die zudem auch nicht gemeinfrei zur Verfügung standen. Meine Grafik wurde und wird auch an anderen Stellen verwendet, und vielleicht hat auch der Bearbeiter deshalb diese vorhandene Grafik verwendt. Alles Grund genug, den Urheber der Grafik zu nennen, oder umgekehrt: Warum nicht? Mein zweiter Einwand: Meiner Meinung nach hätte der Bearbeiter die Creative Commons-Lizenz nicht in CCO ändern dürfen. -- Brudersohn 13:51, 19. Feb. 2012 (CET)
Bethmann schwab engelhardt 1905-06.jpg
Für dieses Bild ist die Duldung „älter als 100 Jahre“ offenbar nicht mehr anwendbar, da der Urheber ermittelt wurde. Dieser verstarb vor weniger als 70 Jahren, nämlich 1946 (siehe auch: Datei Diskussion:Bethmann schwab engelhardt 1905-06.jpg). Das Werk muss daher wohl leider aus der deutschsprachigen Wikipedia gelöscht werden, oder? Mein Vorschlag, sofern gangbar: Mit einer „50-Jahres-Lizenz“ auf Commons hochladen. Dann kann in dem Artikel (August Engelhardt), in dem es vorher platziert war, zumindest ein Link zu den entsprechenden Commons-Inhalten gesetzt werden. --Chrischerf 13:19, 17. Feb. 2012 (CET)
- Nein, wenn Urheber bekannt ist, und der erst 1946 gestorben ist, ist es bis 2017 nicht frei. Also einfach alle Bilder von Heinrich Fellmann auf Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit aufführen und dann löschen. In 5 Jahren hat sich das Problem von alleine gelöst, und auf dieses Datum können sie wieder hergestellt werden.--Bobo11 22:29, 17. Feb. 2012 (CET)
- Das Bild könnte tatsächlich den Commonsregeln entsprechen. Ursprungsland ist Papua (50pma), falls das Bild vor 1923 veröffentlicht wurde, ist das Bild für die Commons kein Problem. Nacktaffe 23:17, 17. Feb. 2012 (CET)
- Ja richtig, das Foto wurde um 1906 im heutigen Papua-Neuguinea aufgenommen (damals ein Überseegebiet des Deutschen Kaiserreiches). Leider weiß ich nicht, ob es bereits vor 1923 veröffentlicht wurde.--Chrischerf 14:19, 18. Feb. 2012 (CET)
- Na ja, kannst du die Veröffentlichung vor 1923 nicht beweisen. Kannst du die Anwendung dieser Regel auf Commons vergessen. Bei uns auf de: gilt es als noch Urheberrechtlich geschützt.--Bobo11 14:29, 18. Feb. 2012 (CET)
- Ja, ist einsichtig. Ich trage also die Datei auf der genannten „Countdown-Seite“ ein. Funktioniert die anschließende Löschung genauso wie bei einer Content-Seite, d.h. Löschantrag stellen? --Chrischerf 10:47, 19. Feb. 2012 (CET)
- JA und Nein, du kannst gleich einen Schnelllöschantrag stellen. Und zwar mit dem Baustein {{copyvio}}. Die Lösch-Begründung darfst du ruhig auf deutsch liefern. --Bobo11 10:56, 19. Feb. 2012 (CET)
- Wenn ich das versuche, erscheint der Hinweis „Zur Markierung von Dateien verwende bitte Vorlage:Dateiüberprüfung.“ (Die Datei befindet sich ja nicht auf Commons, sondern hier auf de:...) --Chrischerf 11:22, 19. Feb. 2012 (CET)
- Ok, dann "normaler" SLA. --Bobo11 11:49, 19. Feb. 2012 (CET)
- Wenn ich das versuche, erscheint der Hinweis „Zur Markierung von Dateien verwende bitte Vorlage:Dateiüberprüfung.“ (Die Datei befindet sich ja nicht auf Commons, sondern hier auf de:...) --Chrischerf 11:22, 19. Feb. 2012 (CET)
- JA und Nein, du kannst gleich einen Schnelllöschantrag stellen. Und zwar mit dem Baustein {{copyvio}}. Die Lösch-Begründung darfst du ruhig auf deutsch liefern. --Bobo11 10:56, 19. Feb. 2012 (CET)
- Ja, ist einsichtig. Ich trage also die Datei auf der genannten „Countdown-Seite“ ein. Funktioniert die anschließende Löschung genauso wie bei einer Content-Seite, d.h. Löschantrag stellen? --Chrischerf 10:47, 19. Feb. 2012 (CET)
- Na ja, kannst du die Veröffentlichung vor 1923 nicht beweisen. Kannst du die Anwendung dieser Regel auf Commons vergessen. Bei uns auf de: gilt es als noch Urheberrechtlich geschützt.--Bobo11 14:29, 18. Feb. 2012 (CET)
- Ja richtig, das Foto wurde um 1906 im heutigen Papua-Neuguinea aufgenommen (damals ein Überseegebiet des Deutschen Kaiserreiches). Leider weiß ich nicht, ob es bereits vor 1923 veröffentlicht wurde.--Chrischerf 14:19, 18. Feb. 2012 (CET)
- Das Bild könnte tatsächlich den Commonsregeln entsprechen. Ursprungsland ist Papua (50pma), falls das Bild vor 1923 veröffentlicht wurde, ist das Bild für die Commons kein Problem. Nacktaffe 23:17, 17. Feb. 2012 (CET)
- Schnelllöschantrag ist draussen. --Bobo11 12:00, 19. Feb. 2012 (CET)
- Alles klar, vielen Dank. --Chrischerf 12:13, 19. Feb. 2012 (CET)
verwendet in Gestricktes Graffiti, bräuchte man für die Fotos eine Freigabe des Künstlers? [11] -- Cherubino 20:55, 18. Feb. 2012 (CET)
- Ich nehme jetzt mal an, der Künstler ist noch keine 70 Jahre Tod. Basiserden darauf folgende Antwort: Ja ich sehe bei diesen Kunstwerken genügend vorhandene eigene geistige Leistung (=Schöpfungshöhe vorhanden), somit wäre eine Freigabe vom Künstlers erforderlich.--Bobo11 12:10, 19. Feb. 2012 (CET)
kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln
Hallo zusammen, bei der Suche nach Literatur bin ich bei Amazon heute auf folgendes Buch gestoßen [12]. Dieses Buch erhält offensichtlich alle Artikel, die unter der Kategorie:Architekt_(Aachen) zum Zeitpunkt August 2011 gelistet waren. Da ich nun an einigen Artikeln nicht unwesentlich beteiligt bin, drängt sich mir die Frage auf, ob es rechtlich korrekt ist, dass man einfach Wikipedia-Artikel, die ja nunmal ganz bewußt als "freies Wissen" eingestellt wurden einfach1:1 zusammengestellt - ohne eigene Leistung - für 15 Euro verkaufen kann oder darf. Ich hatte mir freies Wissen irgendwie anders vorgestellt. Gibt es zu diesem Problem rechtsverbindliche Grundsätze? Vielen Dank schon mal...--Geolina163 12:47, 19. Feb. 2012 (CET)
- ...solange die Lizenzbedingungen eingehalten werden, ist dies problemlos möglich.
- Ich hatte mir freies Wissen irgendwie anders vorgestellt. - da bist Du nicht allein, es gibt genügend Urheber, welchen die Lizenzbedingungen (Vertragsbedingungen) zu welchen sie hier ihre Arbeit zur Verfügung stellen nicht bekannt sind oder waren ... ich verstehe nicht, wieso liest sich anscheinend niemand die hier überall präsenten bzw. verlinken Lizenzbedingungen (bei Bildern in den Lizenzbausteinen, bei Text siehe ganz unten "Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. Einzelheiten sind in den Nutzungsbedingungen beschrieben.") nicht durch? --Btr 13:13, 19. Feb. 2012 (CET) PS:Benutzer:Zefram/Lizenzierung
- Für Fotos und einzelne Artikel, die irgendwo eingebunden sind, war mir die Sache schon klar. Das man ganze Kompilationen erstellen kann, nicht. danke für den schnellen Hinweis ;).--Geolina163 13:31, 19. Feb. 2012 (CET)
WMF hat in Sachen URAA gesprochen: Auf zum fröhlichen Dateilöschen
http://archiv.twoday.net/stories/64974984/ WMF hat mit keiner Silbe gesagt, dass sie politisch auf eine Gesetzesänderung hinwirken will. Sie kuscht und nimmt einen katastrophalen Schaden für alle europäischen Medien in Kauf. Wir müssen alle betroffenen Medien in die Einzelprojekte umziehen, wobei bei konkreten Beschwerden von Rechteinhabern diese dann natürlich von der WMF, die sich an das geltende US-Recht klammert, gelöscht werden. Wenn wir nicht in der Lage sind, Liebermanns Selbstbildnisse und Corinths Spätwerk in der deutschsprachigen WP zu zeigen, obwohl es vollkommen unzweifelhaft nach deutschem Recht legal und gemeinfrei ist, sollten wir das Thema "Förderung Freien Wissens" aus unserer Agenda streichen. (Achim Raschka) Einbindung von Bildern von anderen, Nicht-US-Servern wäre wohl auch aus Sicht der WMF möglich, wenn ein fair-use-Rationale analog zur en WP existiert --Historiograf 17:29, 14. Feb. 2012 (CET)
- Hab mich mit dem jetzt nicht näher beschäftigt, wird jetzt also doch gelöscht?--Antemister 17:33, 14. Feb. 2012 (CET)
- Ich kann mir nicht vorstellen, dass Commons der Vorgabe der WMF nicht nachkommt, heißt also alles löschen, was nicht sicher PD in den USA ist --Historiograf 19:47, 14. Feb. 2012 (CET)
- Und hier der Link (
den Link auf dein Privatblog habe ich als Werbung - wie so oft hier - entferntdas Werbungentfernen ist a la Chaddy "Vandalismus"): commons:Commons:Deletion_requests/All_files_copyrighted_in_the_US_under_the_URAA#Legal_team.27s_statement. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:00, 19. Feb. 2012 (CET)- Wir sollten Kriterien aufstellen, die einen Umzug nach Commons überhaupt noch rechtfertigen. Seh ich es richtig, dass nur noch Dateien, deren Urheber bis spätestens 31.12.1925 verstarben, sicher nach Commons können? Wie wollen wir grundsätzlich für Außenstehende Commonsfähige Bilder kennzeichnen? Braucht es einen eigenen URAA-Baustein oder belassen wir es beim
Bild-PD-alt|Commons=Ja
für nicht vom URAA betroffene Bilder? P.S. Werbung mal entlinkt, der Link ist nichtssagend und gehört eigentlich entfernt. Entlinkung als Kompromiss zwischen Chaddys und Saibos Aktionen. --Quedel 18:20, 19. Feb. 2012 (CET)
- Wir sollten Kriterien aufstellen, die einen Umzug nach Commons überhaupt noch rechtfertigen. Seh ich es richtig, dass nur noch Dateien, deren Urheber bis spätestens 31.12.1925 verstarben, sicher nach Commons können? Wie wollen wir grundsätzlich für Außenstehende Commonsfähige Bilder kennzeichnen? Braucht es einen eigenen URAA-Baustein oder belassen wir es beim
Hallo? Der Link ist keine Werbung, sondern verweist auf eine sehr wohl etwas sagende Informationsquelle. Ich wüsste nicht, wieso man keine Internetseiten verlinken darf, die einen sachlichen Beitrag zur Diskussion leisten, wenn sie von einem selbst stammen. --FrobenChristoph 19:36, 19. Feb. 2012 (CET)
- Was sagt uns konkret der Link zu deinem Blog (mit dem du übrigens identifizierbar bist, was du aber hier ja verhindern möchtest und allen anderen damit sogar drohst!) außer dem, was auf der Commons-Seite steht? Ich sehe da nichts. Welche Information kann ich entnehmen - es gibt exakt eine: alle URAA-betroffenen Dateien werden einzeln überprüft, wow, diese Information ist ein Bruchteil dessen, was man auf dem Legal-Team-Beitrag lesen kann. Wenn du etwas sagen möchtest, dann mach es hier. Solche Tagebucheinträge sind überflüssig. --Quedel 20:16, 19. Feb. 2012 (CET)
- Werter Herr Christoph, wie wäre es, wenn Sie in einer Diskussion nur einen Ihrer Benutzerkonten benützten und so nicht den Eindruck erweckten, dass ein weiterer Benutzer außer Chaddy die Blog-Werbung des Historiograf gut findet? Hochachtungsvoll --Saibo (Δ) 00:21, 20. Feb. 2012 (CET)
- Unterstellst du mir etwa, das ich mit Histo identisch sei? Ich kann dir gern das Gegenteil beweisen. -- Chaddy · D – DÜP – 07:39, 20. Feb. 2012 (CET)
Was ist jetzt eigentlich mit der Option, Dateien die auf Commons in den "95-Jahre-nach-Veröffentlichung-Kühlschrank" müssen, jetzt wieder hier lokal hochzuladen mit einem "Do not move to Commons"-Vermerk. Und hat sich irgend jemand vom Verein WMD schon zu den Optionen geäußert eigenständige lokale Server - eigenverantwortlich - zu betreiben, um die rechtliche Abhängigkeit von der US-Gesetzgebung zu verhindern?--Wuselig 15:46, 20. Feb. 2012 (CET)
- Derzeit sind erstmal alle Bilder mit abgelaufenem Schutzdatum nach de-Fristen eh mit NoCommons versehen (siehe {{Bild-PD-alt}} und können nur mit (bewusst) undokumentiertem Schalter commonsfähig gemacht werden, d.h. auch der Commonshelper streikt standardmäßig und lässt solche Dateien nicht nach Commons. Zurückladen wird wohl ein Thema werden (wobei wir bewusst den Schwerpunkt auf das Wiederherstellen transferierter Dateien zunächst legen sollten), jedoch massig Arbeit: allein in
{{PD-old-70}}
sind über 14.300 Einbindungen von Commons-Dateien auf de.wp (also aktiv als Bild eingebunden in einem Artikel). Für{{PD-Old}}
erwarte ich das etwa zehnfache. --Quedel 23:04, 20. Feb. 2012 (CET)
Kunsthandwerk und Urheberrecht
Wurde schon erörtert, inwieweit das Urheberrecht beim Kunsthandwerk greift?
Wie sieht es bei technischen Modellen und Schulmodellen aus?
Grüße – Simplicius → Autorengilde № 1 13:29, 19. Feb. 2012 (CET)
- Ist beim Laufenden Auge erklärt. --79.210.179.67 18:53, 19. Feb. 2012 (CET)
- Schöpfungshöhe#Technisch-wissenschaftliche Darstellungen. Eine Beurteilung fällt hier sehr schwer, da eigentlich nur jemand mit Erfahrung in der Erstellung solcher Modelle entscheiden kann, ob in diesem Fall die geringen Spielräume der Gestaltung ausgenutzt wurden oder ob es sich um reines Handwerk handelt. Grüße --h-stt !? 11:29, 20. Feb. 2012 (CET)
Holzschnitt von 1866
Habe ich diesen Holzschnitt aus dem Münchener Bilderbogen korrekt lizensiert mit {{PD-Art|PD-old-100}}: File:Heinrich Leutemann - Hannibals Übergang über die Alpen.jpg? --тнояsтеn ⇔ 15:44, 20. Feb. 2012 (CET)
- Bei jemandem, der vor 1923 gestorben ist, kannst du auch einfach PD-old einsetzen. Da brauchst du keinen der wieseligen Lizenzenzbausteine. Grüße --h-stt !? 17:35, 20. Feb. 2012 (CET)
- Hmm, ich war jetzt davon ausgegangen, dass PD-old-100 "besser" ist. PD-old sagt ja u.a. "Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist." --тнояsтеn ⇔ 17:46, 20. Feb. 2012 (CET)
- H-stt kritisiert nicht PD-old-100 vs. PD-old, so wie ich ihn verstehe (es gibt nichts dagegen einzuwenden, wenn man festhält, dass der Urheber bereits vor mehr als 100 Jahren verstorben ist), sondern deine Verwendung von PD-Art, um die Schutzfähigkeit der Reproduktion einer gemeinfreien zweidimensionalen Vorlage zu verneinen. Glaube ich. Gestumblindi 21:53, 20. Feb. 2012 (CET)
- Hmm, ich war jetzt davon ausgegangen, dass PD-old-100 "besser" ist. PD-old sagt ja u.a. "Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist." --тнояsтеn ⇔ 17:46, 20. Feb. 2012 (CET)
Logo = Wappen?
Sind File:Land-Brandenburg-Logo.png und File:Land-Brandenburg-Logo.gif korrekt lizensiert und dürfen auf Commons bleiben? --193.18.239.4 14:41, 14. Feb. 2012 (CET)
- mir erschließt sich die lizenzierung nicht; warum sollte das argument hinsichtlich wappen – dass diese einmal amtlich bekanntgemacht würden – auch für logos greifen? —Pill (Kontakt) 14:51, 14. Feb. 2012 (CET)
- Also löschen bzw. Logos lokal hierher verschieben? --193.18.239.4 08:57, 17. Feb. 2012 (CET)
- Hierher verschieben. -- Chaddy · D – DÜP – 17:58, 17. Feb. 2012 (CET)
- Bei der zweiten Datei steht ja schon "Marketing-Logo" dabei, das ist sicherlich nicht frei. Wappen sind's ohnehin nicht.--KarleHorn 18:41, 17. Feb. 2012 (CET)
- Naja, Schöpfungshöhe haben die Logos jedenfalls nicht, weshalb sie hier lokal problemlos behaltbar sind. -- Chaddy · D – DÜP – 18:46, 17. Feb. 2012 (CET)
- Urheberrecht ? Das Dingens ist doch bestimmt "markengeschützt". So long --KarleHorn 20:47, 17. Feb. 2012 (CET)
- Das ist für uns aber nicht von Belang. Durch die Verwendung in der Wikipedia verletzen wir das Markenrecht nicht. Daher interessiert uns nur das Urheberrecht. -- Chaddy · D – DÜP – 20:56, 17. Feb. 2012 (CET)
Nachdem ich die beiden Logos zum Löschen markiert hatte wegen einer falschen Lizenz, wurde diese jetzt geändert zu commons:Template:PD-GermanGov/de. In meinen Augen ist aber auch das nicht korrekt oder sehe ich das falsch? --89.204.155.104 19:53, 19. Feb. 2012 (CET)
Hallo, eine Frage: Ich habe diese Bilder im Luftfahrtmuseum Oberschleißheim gemacht. Sind die jetzt frei oder muss ich mir (eigentlich) erst die Genemigung vom Museum holen bevor ich die reinstelle?--Skyhawk4-Disk-BW 01:44, 21. Feb. 2012 (CET)
- Das ist wohl wegen einer vollkommen bescheuerten (Was wohl die fast schon Konsens-Meinung der Lehre ist) Rechtsprechung des BGH (Preußische Schlösser, BGH, Urteil v. 17.12.2010, Az. V ZR 44/10 und 45/10) etwas unschlüssig. Nacktaffe 08:10, 21. Feb. 2012 (CET)
- PS: Die Bilder sind kaputt.
- Wurden mittlerweile gelöscht, s.a. WP:FZW#Benutzer:Skyhawk4/Bilder. --тнояsтеn ⇔ 08:28, 21. Feb. 2012 (CET)
Foto 1936
Habe ein Foto eines Flugzeuges, in einem Schuhkarton von meinem verstorbenen Verwandten, gefunden. Aufnahme Ort ist bekannt, Fotograf und die abgebildete Person auf der Maschine jedoch nicht mehr feststellbar. Kann ich das Bild hier einstellen und in den vorhanden Artikel einfügen? --Tomás 16:08, 22. Feb. 2012 (CET)
- Nein. Bitte lies dir WP:Bildrechte durch um zu verstehen, welche Anforderungen wir an Bilder stellen. Ein Foto eines unbekannten Fotografen von 1936 passt unter keines unserer Kriterien. Grüße --h-stt !? 16:45, 22. Feb. 2012 (CET)
- Es sei denn, der Fotograf war dein Verwandter und du darfst über sein Erbe (also die Urheberrechte) verfügen. --Marcela 16:51, 22. Feb. 2012 (CET)
- Danke H-stt und Ralf, das hatte ich fast gedacht aber genau deshalb WP:Bildrechte zur Sicherheit die Frage gestellt. Kann eben auch nicht mit Sicherheit sagen ob der Verstorbene die Aufnahme gemacht hatte. Also lasse ich es lieber. Vielen Dank --Tomás 17:11, 22. Feb. 2012 (CET)
Vereinbarkeit der Lizenzen von Wikipedia und OpenStreetMap
Liebe Lizenzrechtler, hier eine allgemeine und grundsätzliche Anfrage: Vor einigen Jahren hat WP ja ihre Lizenz an OSM angeglichen, damit beide Projekte lizenzkonform zusammenarbeiten können. Jetzt ändert OSM einseitig die Lizenz. Welche Auswirkungen hat das auf unsere künftige Zusammenarbeit? Muss die WP-Lizenz ggf nochmal angeglichen werden? Wie genau? Gruss, --Markus 12:33, 14. Feb. 2012 (CET)
- Nein, die Wikipedia hat nicht ihre Lizenz verändert, damit sie mit OSM zusammenarbeiten kann. Und die neue Lizenz der OSM ist einfach Scheiße. Damit sind Themenkarten viel schwieriger zu gestalten, da man diese auch unter der ODL freigeben müsste, eingebundene Bilder selten unter dieser vorliegen würden. Nacktaffe 08:26, 15. Feb. 2012 (CET)
- Gibt es dafür eigentlich einen Stichtag? Bisher von OSM entnommene Karten stehen ja unter der bisherigen Lizenz und sollten daher unproblematisch sein. Ab wann muss man bei aus OSM entnommenen Karten aufpassen? Und dann sollte es eigentlich auch möglich sein, sich OSM-Karten zur späteren Nachbearbeitung auf Vorrat zu sichern - nur ist das Datum der Entnahme aus OSM gar nicht prüfbar. MBxd1 10:02, 15. Feb. 2012 (CET)
- Stichtag für die Lizenzumstellung bei OSM ist der 1.4.2012
- Die Antworten auf meine Frage zeigen, dass das Thema hier noch nicht wirklich erschöpfend behandelt wurde. Wer weiss Genaueres? Gruss, --Markus 09:02, 17. Feb. 2012 (CET)
- Gibt es dafür eigentlich einen Stichtag? Bisher von OSM entnommene Karten stehen ja unter der bisherigen Lizenz und sollten daher unproblematisch sein. Ab wann muss man bei aus OSM entnommenen Karten aufpassen? Und dann sollte es eigentlich auch möglich sein, sich OSM-Karten zur späteren Nachbearbeitung auf Vorrat zu sichern - nur ist das Datum der Entnahme aus OSM gar nicht prüfbar. MBxd1 10:02, 15. Feb. 2012 (CET)
- Die Lizenzänderung ist auf OSM ausführlich besprochen worden und genau wegen den Problemen hier und in anderen Projekten sieht die Lösung so aus, dass nur die Datenbank von OSM als ODBL mit share alike lizensiert wird, die daraus generieren Karten stehen unter ODBL ohne share alike so dass ihre Weiterverarbeitung unter anderen Lizenzen zulässig ist. Also gibt es das Problem gar nicht. Grüße --h-stt !? 18:36, 18. Feb. 2012 (CET)
- War es nicht vielmehr so, dass die Kartengeneratoren selber ihre Lizenz festlegen können? Wobei immer noch die Frage bleibt: wie können wir die Karten nutzen? Denn wenn die Daten als Sammelwerk/Datenbank nun auch geschützt sind, so bleiben sie es ja auch in der Karte, die Kartendarstellung ist ein zusätzlicher Schutz zu den Daten. Oder hab ich da einen Denkfehler?
- Hinweis: Vor allem für die Sammler: vor allem Australien sammeln, da nach der Lizenzumstellung etwa 80% der Daten weg bzw. inkonsistent sind. Für Deutschland liegt die Verlustrate bei rund 10%. --Quedel 19:20, 19. Feb. 2012 (CET)
Was heisst das nun ganz praktisch für die Benutzung von OSM-Karten in WP? Gruss, --Markus 13:03, 23. Feb. 2012 (CET)
Download von gemeinfreien Bildern von Verkaufsportalen und anderen Webseiten
Auf der Suche nach einem Bild zum Thema Fressorgien bin ich im Artikel Adipositas auf die Datei vom dicken Schorsch gestoßen. Sie wurde von Wikimedia Commons in Wikipedia eingebunden. Das Bild soll angeblich gemeinfrei sein, weil die Schutzfrist von 70 Jahren p.m.a. abgelaufen ist.
Das kann schon einmal nicht stimmen, weil der Urheber gar nicht bekannt ist und es sich somit um ein sogenanntes verwaistes Bild handelt. Abgesehen davon, wer 1904 mit 20 Jahren ein Lichtbild anfertigt und noch 50 Jahre lebt (also bis 1954), für den ist die Schutzfrist noch nicht abgelaufen. OK, das Bild ist älter 100 Jahre und wird von Wikipedia akzeptiert. Soweit so gut, aber jetzt meine Frage:
Der "Dicke Schorsch" wurde von der Webseite eines Ansichtskartenversands herunterkopiert. Das hat mich schon überrascht. Darf man Fotografien oder Ansichtskarten von anderen Webseiten einfach so herunterladen? Genießt eine Webseite nicht wie ein anderes Werk einen urheberrechtlichen Schutz? Ich darf ja auch aus Büchern keine Bilder herauskopieren und weiterverbreiten (es sei denn, sie sind wiederum so alt, dass das Werk gemeinfrei ist). Ansonsten wäre jeder historische Bildband, der Fotografien enthält, die bereits gemeinfrei sind, ungeschützt. Das kann wohl nicht sein.
Sollte es so sein, dass ein Verkaufsportal mit Angeboten gar nicht als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen ist? Dann aber könnte man von EBAY oder von jedem anderen Anbieter von gemeinfrei gewordenen Werken legal downloaden und die heruntergeladenen Bilder weiter verbreiten!
Sollte ich da etwas übersehen haben? Ich für meinen Teil habe alle Ansichtkarten, die ich auf meiner Webseite veröffentlichen möchte, gekauft, obwohl sie gemeinfrei sind (und von der Webseite von EBAY oder von einem anderen Anbieter hätten kostenlos herunterkopiert werden können).
Und noch etwas: Muss ich vielleicht erwarten, dass auch Bilder von meiner Webseite auf Wikipedia landen (mit dem Arguemt, die sind eh gemeinfrei)?
Ich habe schon Fachliteratur studiert, aber zu diesem Thema nichts Konkretes gefunden. Wer kann mir helfen?
Kluibi 18:48, 18. Feb. 2012 (CET)
- Lies bitte WP:Bildrechte und dort den Abschnitt zur Reproduktionsfotografie. Grüße --h-stt !? 19:16, 18. Feb. 2012 (CET)
- Es gibt immer wieder Leute die für etwas zahlen, dass auch sie gratis haben könnten. Das ist ihnen durchaus gestattet. Und natürlich musst du erwarten, dass wenn du gemeinfrei Fotos auf deiner Homepage hast, dass die ohne Rückfrage kopiert und weiter verbreitet werden. Das ist nämlich des Sinn und Zweck der Gemeinfreiheit, dass niemand alte Werke bis zum Sanknimmerleins-Tag alleinig verwerten kann.--Bobo11 12:06, 19. Feb. 2012 (CET)
- So sicher wäre ich mir da nicht, da auch Sammel- und Datenbankwerke als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Schutzinhaber ist der Schöpfer des Sammelwerkes oder der Datenbank, also derjenige, der die Leistung des Anordnens oder Auswählens vollbringt und das Werk konzipiert. Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Kunstwerke (z.B. eines Gemäldes) mögen erlaubt sein, wenn sie nicht Bestandteil eines Sammelwerkes bzw. Datenbankwerkes sind. Sonst aber würde ich lieber die Finger davon lassen. Oder glaubst du im Ernst, lieber Bobo11, dass ich beispielsweise aus dem 231 Seiten starken „Altiroler Fotoalbum“, das 1979 erschienen ist, die ca. 500 gemeinfreien Fotografien so mir nichts dir nichts ausschlachten und auf meiner Webseite einbauen dürfte? Kannst du dir vorstellen, was mir dann blühen würde? Ich kann es dir sagen: eine Klage, die sich gewaschen hat. Ich für meinen Teil halte mich lieber an die Arbeit von Felix Laurin Stang: „Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist“, die im Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2011, erschienen ist. (Ich habe das Buch gestern bestellt, da in der Vorschau bei Google Books naturgemäß nicht alle Seiten, die für mich wichtig sind, abrufbar sind.) Und zum Schluss eine Bitte: Wenn du an der Diskussion teilnimmst, bleibe bitte sachlich und belege deine Ansicht mit Literaturhinweisen oder Judikatur. Deine letzte Meldung wirkte irgendwie oberlehrerhaft und nützte mir wenig. --Kluibi 14:56, 19. Feb. 2012 (CET)
- Datenbankwerk, Schutzrechtsberühmung, ...--Btr 15:12, 19. Feb. 2012 (CET
- zu „eine Klage, die sich gewaschen hat“ bitte ich um einen Beleg. Zum Teil leuchtet es mir ein, zum Teil nicht. – Simplicius → Autorengilde № 1 15:23, 19. Feb. 2012 (CET)
- Das ist ja das Kreuz mit dem Urheberrecht, dass es oft zwei völlig konträre Meinungen gibt. Was den geforderten Beleg anbelangt, beziehe ich mich auf das Beispiel, das in der oben genannten Arbeit von Felix Laurin Stang auf Seite 202 angeführt ist. Ich lasse am Besten den Autor selbst sprechen: "So stützte sich die National Portrait Gallery im Streit um die von einem Nutzer aus ihrem Online-Archiv entnommenen und im open-accesss Portal WIKIMEDIA eingestellten Abbildungen gemeinfreier Bilder neben dem bereits diskutierten und im Ergebnis abgelehnten Leistungsschutz für Lichtbilder zusätzlich auf ein Datenbankherstellerrecht, weil das vom Museum im Internet betriebene Bildarchiv eine Datenbank darstelle und die über 3000 hochauflösenden Bilder einen wesentlichen Teil dieser Datenbank bildeten." In einem anderen Prozess, der den Gegenstand von drei BGH-Entscheidungen und eines EUGH-Urteils bildete, ging es um die Auswahl gemeinfreier Gedichte für die Gedichteliste der "Freiburger Anthologie". Stang berichtet in diesem Zusammenhang, dass der Konkurrent erfolgreich davon abgehalten werden konnte, einen Gedichtband mit 1000 Gedichten zu veröffentlichen, von denen 856 auch in der ursprünglichen Gedichteliste enthalten waren (Wer sich die Urteile näher ansehen will, braucht bei Google nur die Suchworte "BGH" und "Gedichttitelliste" eingeben). --Kluibi 20:40, 19. Feb. 2012 (CET)
Schutzrechtsberühmung ist vor allem in Bayern gern geübtes tagesgeschäft und viele denken, das muss so sein. Wer solche Bilder findet, sollte sie unter Sockenpuppe hochladen und es ist gut. --79.210.179.67 18:50, 19. Feb. 2012 (CET)
- Ich glaube, dass hilft uns hier nicht weiter, weil es mir in erster Linie um die Klärung der Rechtsfrage geht. --Kluibi 20:40, 19. Feb. 2012 (CET)
- Das Datenbankrecht schützt nur Investitionen in Form von Auswahl und Aufbereitung von Daten. Eine Online-Galerie einer Sammlung, die nicht durch redaktionelle Auswahl entstanden ist, wird dadurch nicht geschützt, so die Rechtsprechung im Anthologien-Fall. Wettbewerbsrecht greift bei der Wikipedia auch nicht. Also würde ich eventuellen Beschwerden sehr ruhig entgegen sehen. Grüße --h-stt !? 11:13, 20. Feb. 2012 (CET)
Danke H-stt für deinen Beitrag. Wenn ich dich richtig verstanden habe, beziehst du dich auf das Datenbankherstellerrecht nach § 87a UrhG. Du gehst also davon aus, dass die Angebote auf Verkaufsplattformen wie EBAY in Summe gesehen keine Datenbankwerke sind, sondern einfache Datenbanken, die nur den Leistungsschutz für sich beanspruchen können, der sich aus § 87b UrhG ergibt. Das heißt, solange ich keinen nach Art und Umfang wesentlichen Teil einer solchen Datenbank vervielfältige, habe ich nichts zu befürchten. Das leuchtet mir ein. Bei einer Handvoll Bildern von zigtausend auf EBAY hochgeladenen Bildern kann man nicht von einem wesentlichen Eingriff in die Datenbank sprechen, auch wenn die Entnahme wiederholt erfolgt.
Die oben aufgeworfene Frage, ob gemeinfreie Bilder aus Büchern, die selbst Urheberrechtsschutz genießen, „abgekupfert“ werden dürfen, ist aber noch immer offen. Das wundert mich eigentlich, weil dieser Fall ja nicht so selten vorkommt. Ich möchte daher hier noch einmal meine Meinung zusammenfassen:
Ein Buch ist - nach der Definition von WIKIPEDIA - eine mit einer Bindung und meistens auch mit Bucheinband (Umschlag) versehene Sammlung von bedruckten, beschriebenen, bemalten oder auch leeren Blättern aus Papier oder anderen geeigneten Materialien. Ob es sich auch um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, ist damit nicht entschieden. Text und Bilder eines Buches stehen untereinander in Beziehung und bilden eine Einheit, sind letztlich aber auch eigenständige Werke. Betrachtet man den Text (das literarische Werk) und die Lichtbilder (die den Werken der bildenden Kunst zugerechnet werden) getrennt und unterscheidet zudem Bilder, die urheberrechtlich geschützt sind und Bilder, die gemeinfrei sind, könnte man die Meinung vertreten, dass die gemeinfreien Bilder verwertet und online verfügbar gemacht werden dürfen. Anders sieht die Sache aus, wenn man Text und Bilder als Einheit begreift, die für sich ein eigenständiges Werk darstellt. (Die Bilder und der Text wären demnach nur Teile des Gesamtwerkes). Bei dieser Betrachtungsweise dürfen m. E. die gemeinfreien Bilder nicht entnommen und verbreitet werden, weil nicht nur das Buch als einheitliches Werk selbst, sondern auch Teile Werkes urheberrechtlichen Schutz genießen. (Das Original des Lichtbildes, das im Buch abgebildet ist, bleibt selbstverständlich gemeinfrei, ist aber in den meisten Fällen nicht mehr greifbar.) Ich halte es daher so, dass ich alle Bilder aus Büchern nur dann weiterverbreite, wenn ich davon ausgehen kann, dass das Buch selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist.
Da Webseiten ebenso wie Bücher in der Regel als eigentümliche geistige Schöpfungen zu qualifizieren sind, würde ich mich nicht getrauen, Bilder die ich aus Büchern eingescannt oder aus einem Online-Datenbankwerk heruntergeladen habe, in die eigene Homepage einzubauen.
Als (vorläufiges) Ergebnis dieser Diskussion halte ich also fest, dass gemeinfreie Lichtbildwerke, die auf EBAY, in EBAY Shops oder dgl. angeboten werden, (weil es sich nicht um Datenbankwerke handelt) heruntergeladen und auf der eigenen Homepage eingebunden werden können, solange die in § 87b UrhG normierte Schranke nicht überschritten wird. Demnach wäre der "dicke Schorsch" ohne Verletzung des Urheberrechts hochgeladen worden. Nachdem aber der Spruch: Bei Gericht und auf hoher See bist du allein in Gottes Hand besonders im Urheberrecht seine Gültigkeit bewahrt hat, werde ich noch andere Meinungen einholen. Hat sich eigentlich EBAY einmal zu diesem Thema geäußert? Ich habe dazu nichts gefunden. --Kluibi 23:17, 21. Feb. 2012 (CET)
- Deine Interpretation ist fehlerhaft. Das Urheberrecht schützt Werk (Urheberrecht)e, und darunter fallen nur "persönliche geistige Schöpfungen", die eine gewisse Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe aufweisen. Die Auswahl von Illustrationen für ein Buch weist diese erforderliche Individualität nicht auf. Daher ist bei Illustrationen eines Buches nur das Urheberrecht des Schöpfers der Illustration zu bewerten, nicht des Textautors oder Verlegers. Eine gemeinfreie Illustration kann man aus jeder beliebigen Quelle nehmen. Grüße --h-stt !? 13:42, 22. Feb. 2012 (CET) PS: Ebay sagt dazu natürlich gar nichts, weil Ebay das Haftungsprivileg des Hosting-Providers in Anspruch nimmt und daher keine Rechte an den bei ihnen hochgeladenen Bildern beansprucht.
- Ich lasse mich gerne von Argumenten überzeugen. Da diese Lösung auch in meinem Sinne ist, habe ich versucht, sie auch noch selbst durch Rechtssprechung zu untermauern. Ich habe allerdings nur ein Judikat gefunden, das halbwegs passt.
- Im Beschluss vom 18.101994, 4Ob92/94 hat der Oberste Gerichtshof in der Urheberrechtsangelegenheit "Lebenserkenntnis Band II" eine für unsere Fragestellung interessante Aussage getroffen, die ich hier wiedergeben möchte. (Vorauszuschicken ist, dass die Lichtbilder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den Beklagten bereits gemeinfrei waren. Es stellte sich im Verfahren aber auch die Frage, ob die Lichtbilder aus einem von der Klägerin 1986 veröffentlichten Werk entnommen wurden). Der OGH kam zu folgendem Ergebnis: „Da die Beklagten die Lichtbilder aber nicht aus dem von der Klägerin verlegten Buch reproduziert, sondern für ihre Veröffentlichung in dem Buch "Der Friede sei mit Euch" Originalabzüge verwendet haben, scheidet schon deshalb eine schmarotzerische Ausbeutung durch unmittelbare Leistungsübernahme eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Erzeugnisses aus. Auf den Schutz wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG kommt die Klägerin im Revisionsrekurs hier zu Recht nicht mehr zurück. War aber im Eingriffszeitpunkt der Lichtbildschutz schon abgelaufen, dann kommt es auch nicht mehr die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage an, ob die Beklagten die Lichtbilder bearbeitet haben.“
- Mit anderen Worten, keine Urheberrechtsverletzung bei gemeinfreien Bildern, die aus Büchern entnommen werden und (im Normalfall) auch kein wettbewerbrechtlicher Tatbestand. Alles so wie du gesagt hast. Alle Achtung! --Kluibi 22:44, 23. Feb. 2012 (CET)
Micky-Maus-LA auf Commons
Derzeit läuft ein Massen-LA auf Commons bzgl. einiger Bilder, die Micky Maus zeigen: commons:Commons:Deletion requests/File:Mickey Mouse - The Mad Doctor.png. Ein Großteil dieser Bilder dürfte hier lokal dank Panoramafreiheit problemlos sein. Auf jeden Fall mal File:Disney Store Germany Zeil.jpg und File:HK Disneyland Mickeys Philhar Magic by Dave Q.jpg. Diese sollte hierher gerettet werden.
Rettbar sind mit ziemlicher Sicherheit auch diese Bilder: File:香港迪士尼樂園 (24).JPG, File:HK Disneyland fountain by Dave Q.jpg und File:Hong Kong Disneyland Fountain.JPG.
Schwieriger wird es bei File:JAL Dream Express-vertical stabilizer.jpg, File:Japan Airlines Boeing 747-400 JAL Dream Express Yagi.jpg, File:B734 Alaska Airlines N784AS SEA May 2004.jpg und File:Alaska Airlines Mickey and Friends Boeing 737-4Q8 N784AS.jpg. Bei Flugzeugen dürfte analog zu Autos die Frage nach der Panoramafreiheit umstritten sein. Meinungen? -- Chaddy · D – DÜP – 05:52, 23. Feb. 2012 (CET)
- Ein Schiff ist unproblematisch (oder soll es zumindest sein). Warum sollte das für ein Flugzeug nicht gelten? Bei sind in etwa gleich schwer vor der Öffentlichkeit zu verbergen... Grüße, Grand-Duc 06:31, 23. Feb. 2012 (CET)
- Nun, für die Panoramafreiheit müssten sie "dauerhaft angebracht sein". Ursprüngliche Idee hinter der Panoramafreiheit war, dass Straßenzüge so abgebildet werden können, wie sie nun mal in der Realität sind, selbst wenn sich geschützte Werke da befinden. -- Chaddy · D – DÜP – 07:44, 23. Feb. 2012 (CET)
Noten von Volksweise mit neuerem Text
Ist die Grafik mit den gesetzten Noten samt Text irgendwie geschützt: [13]? --тнояsтеn ⇔ 20:24, 22. Feb. 2012 (CET)
- Notensatz als solcher ist nicht geschützt, aber da der Texter Karl Plenzat erst 1945 gestorben ist ist sein Text noch nicht gemeinfrei. Die Noten könntest du übernehmen, aber der Text darf nur im Rahmen des Zitatrechts auszugsweise und im Kontext einer eigenen Interpretation dargestellt werden. Worum geht es dir denn? Brauchst du den kompletten Notensatz oder nur das Motiv? Wenn letzteres, wäre es wahrscheinlich sinnvoll, es selbst neu zu setzen, als diesen unbedeutenden Notensatz zu übernehmen. Grüße --h-stt !? 11:55, 24. Feb. 2012 (CET)
- Es geht um die korrekte Wiedergabe des Notensatzes (v.a. die Wiederholung mit Klammer 1 und 2) in Zogen einst fünf wilde Schwäne#Meldodie. Die momentan eingebaute Version mit Melodie und Text wäre folglich auch nicht gemeinfrei? --тнояsтеn ⇔ 12:31, 24. Feb. 2012 (CET)
- Danke für den Link auf unseren Artikel. Damit ändert sich meine Bewertung. Die Textfassung von Plenzat weist gegenüber der älteren Volksversion keinen eigenen Werkcharakter auf und daher ist auch sie als gemeinfrei anzusehen. Daher kann ich jetzt nichts geschütztes mehr erkennen. Aber den Satz auf der von dir verlinkten Webseite finde ich trotzdem nicht schön. Schau doch mal, ob das nicht besser hinzubekommen ist. In Notensatzprogramm findest du eine Reihe geeigneter Programme auch unter freien Lizenzen oder du fragst hier in der Wikipedia mal rum, ob dir jemand helfen kann. Grüße --h-stt !? 13:45, 24. Feb. 2012 (CET)
- Es geht um die korrekte Wiedergabe des Notensatzes (v.a. die Wiederholung mit Klammer 1 und 2) in Zogen einst fünf wilde Schwäne#Meldodie. Die momentan eingebaute Version mit Melodie und Text wäre folglich auch nicht gemeinfrei? --тнояsтеn ⇔ 12:31, 24. Feb. 2012 (CET)
Barbie-LAs
Wie seht ihr diese Massen-LAs: commons:Commons:Deletion requests/Files in Category:Barbie dolls? Ist Spielzeug nach DACH-Recht überhaupt geschützte Kunst? -- Chaddy · D – DÜP – 05:59, 23. Feb. 2012 (CET)
- Danke für den Hinweis. Nach US-Recht müssen die alle auf Commons gelöscht werden. Nach österreichischem Recht ist Barbie zweifelsfrei geschützt, nach deutschem Recht kann man diskutieren, ich würde auch hier zum Schluss kommen, dass das Design wohl Schöpfungshöhe genießt. Barbie weist insbesondere eine Reihe individueller Züge auf, die sie von anderen Puppen unterscheidet. Grüße --h-stt !? 12:09, 24. Feb. 2012 (CET)
Textausschnitt eines urheberrechtlich geschützten Liedes in der Handschrift des Komponisten
Komplizierte Frage: Mir liegt für einen Song von 1956, für den ich gerne einen Artikel schreiben will, die Abbildung des Textes vor, per Hand geschrieben vom Verfasser. Der Verfasser lebt noch (knapp 81 Jahre alt), so dass ich die Gemeinfreiheit des Textes (70 Jahre nach Tod des Urhebers) sehr wahrscheinlich nicht erleben werde. Ich würde daraus aber dennoch gerne einen Ausschnitt (den Refrain, etwa vier Zeilen) zur Illustration im Artikel verwenden. Da überschneiden sich wohl einige URV-Problematiken:
- Textausschitt: M.E. durch das Zitatrecht gedeckt, zumal ich erklärend auf den Text eingehen werde.
- Bild: Darf ein Text-Zitat auch per Bild eingebunden werden?
- Handschrift: Liegt durch die Handschrift des Verfassers eine besondere - mir unbekannte - Rechtslage vor?
- Der Text ist vom Verfasser unterzeichnet, darf ich diese Unterschrift auch abbilden?
Kann jemand helfen? --Krächz 11:16, 23. Feb. 2012 (CET)
- Abgesehen vom Text-Zitat und der ggf Signatur sehe ich leider keine Chance ohne Freigabe durch den Verfasser. Bildzitate ohne freie Lizenz will die de-WP nicht, sie sind bei uns unzulässig. Die Handschrift als solche ist in aller Regel nicht urheberrechtlich schutzfähig, das gilt auch für Signaturen. Deshalb kannst du die Signatur in die Biographie des Verfassers einbringen, in einem Artikel zum Song sehe ich da wenig Nutzen. Und den Text darfst du im Rahmen des Zitatrechts in dem Umfang zitieren, wie es für deine eigenständige Interpretation des Textes erforderlich ist. Grüße --h-stt !? 11:47, 24. Feb. 2012 (CET)
- "Bildzitate ohne freie Lizenz will die de-WP nicht" Ja, aber hat den die Abbildung des Textes überhaupt Schöpfungshöhe? --Krächz 13:53, 24. Feb. 2012 (CET)
- Darum geht es nicht. Wenn du ein Bildzitat hochlädst schaffst du eine eigenständig nutzbare Datei auf WMF-Servern, die den geschützten Text enthält. Diese Datei existiert außerhalb des Artikels, und hat eine eigene Seite. Dort ist sie vom Zitatzweck losgelöst! Das ist der Grund, warum wir keine Bildzitate wollen, das gibt schwer lösbare Probleme. Im Artikel ist der Text durch den Zitatzweck gedeckt, aber nicht auf der Bildbeschreibungsseite. Grüße --h-stt !? 14:12, 24. Feb. 2012 (CET)
- Ah! Okay, verstehe, danke, leuchtet ein. Die Signatur habe ich übrinx schon für den Personenartikel gemoppst. --Krächz 14:21, 24. Feb. 2012 (CET)
- Darum geht es nicht. Wenn du ein Bildzitat hochlädst schaffst du eine eigenständig nutzbare Datei auf WMF-Servern, die den geschützten Text enthält. Diese Datei existiert außerhalb des Artikels, und hat eine eigene Seite. Dort ist sie vom Zitatzweck losgelöst! Das ist der Grund, warum wir keine Bildzitate wollen, das gibt schwer lösbare Probleme. Im Artikel ist der Text durch den Zitatzweck gedeckt, aber nicht auf der Bildbeschreibungsseite. Grüße --h-stt !? 14:12, 24. Feb. 2012 (CET)
- "Bildzitate ohne freie Lizenz will die de-WP nicht" Ja, aber hat den die Abbildung des Textes überhaupt Schöpfungshöhe? --Krächz 13:53, 24. Feb. 2012 (CET)
Frage über Schöpfungshöhe
Hallo, ich wollte eure Meinung dazu hören, ob ihr diese Grafik als geringe Schöpfungshöhe einschätzen würdet. Ich möchte sie zum Illustrieren der Rettunsgasse verwenden. Aber wenn ich beim Ministerium anfrage - ist sie bereits wieder abgeschafft ;-) danke K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 11:38, 24. Feb. 2012 (CET)
- Unproblematisch. Aber das können unsere Grafiker besser. Lass dir doch in der WP:Grafikwerkstatt was hübsches entwerfen. Grüße --h-stt !? 11:42, 24. Feb. 2012 (CET)
- Die Grafik wird so auf Schildern in Österreich verwendet und soll deswegen vermutlich genau so hier wiedergegeben werden. --тнояsтеn ⇔ 12:28, 24. Feb. 2012 (CET)
- Das stimmt, nachdem es neben den Autobahnen so aufstellt, kann man es quasi als Verkehrszeichen annehmen. da ist es sicher besser das Original zu nehmen. danke K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 13:59, 24. Feb. 2012 (CET)
- Die Grafik wird so auf Schildern in Österreich verwendet und soll deswegen vermutlich genau so hier wiedergegeben werden. --тнояsтеn ⇔ 12:28, 24. Feb. 2012 (CET)
Veröffentlichung von Bildern
Vielleicht wurde eine ähnliche Frage schon ein paar Male gestellt: Was gilt als Veröffentlichung eines Fotos i.S. des Urheberrechts? Es handelt sich im konkreten Fall um fotografische Portraitaufnahmen von Magistratsmitgliedern von Breslau, die von pl:Heinrich Götz († 1931) im Auftrag der Stadt erstellt wurden und nachweislich im Sitzungssaal des Stadtrates hingen (Veröffentlichung?). Dann gelangten sie in das Archiv und wurden in den 1990er in ettlichen Büchern abgedruckt (erst dann Erstveröffentlichung?). Wer kann helfen? Shaqspeare 10:44, 27. Feb. 2012 (CET)
- Für die Anspruchnahme das europäische Urheberrecht ist keine Veröffentlichung notwendig. Und die edito pricipes Regel ignorieren wir hier zurecht, gerade in deinem Beispiel würde sie sowieso nicht ziehen. Das Problem ist in normalerweise eher, dass nicht der Abgebildtete für die Berechung notwendig ist, sondern der Fotograf der Urheber ist. Du musst also wissen wann das Foto gemacht wurde und vor allem von wem. Selbst wenn du das „von wem“ beantworten kannst, musst du dessen Todesdatum herausfinden, um die 70 Jahre PmA sicher beantworten zu können. Und genau hier liegt der Hacken im europäischen Urheberrecht. Du musst den Urheber und dessen Todesjahr kennen, um die Urheberrechtsfrage sicher beantworten zu können. Wenn du das „von Wem“ nicht herausfinden kannst, ist deswegen noch kein anonymes Werk. Und nur hier, beim anonymen Werk, wäre die Veröffentlichung aus schlag geben. Aber Aufhängen in einem öffentlichen Gebäude wird vor Gericht mit ziemlicher Sicherheit als Veröffentlichen angesehen.
- In deinem Fall, Bilder von Heinrich Götz, ist das mit dem Veröffentlichen gar nicht notwendig. Denn in diesem Fall ist das „von wem“ ja klar, und dessen Todesjahr bekannt. Wenn du sicher bist das die von ihm sind, kannst du sie hochladen. Der ist genügend lange Tod. Damit sind dessen Werke nach europäischen Urheberrecht sicher gemeinfrei. --Bobo11 11:46, 27. Feb. 2012 (CET)
- Kennst du § 72 III UrhG. Wenn die Fotos nach 49 Jahren veröffentlicht worden wären, ist die Gesamtschutzdauer 99 Jahre. (Das gilt aber nur teilweise rückwirkend, so dass das bei diesen Bildern egal ist.) Nacktaffe 12:16, 27. Feb. 2012 (CET)
- Klar kenne ich Lichtbild Regel. Aber Lichtbildregel ist nicht mehr Urheberrecht, sondern Verwandte Schutzrechte! Heisst im Klartext für ein Lichtbildwerk von Heinrich Götz ist der urheberrechtliche Schutz abgelaufen, da dieser 1931 verstorben ist. Und Proträts werden in Deutschland als Lichtbildwerke betrachtet. Aber selbst wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass es nur Lichtbilder sind, sind sie unproblematisch. Denn wenn die Bilder nachweislich im Sitzungssaal des Stadtrates hingen -und ich nehme jetzt mal an, dass die nicht Jahre gewartet haben, sondern das dies zeitnah geschah-, dann sind sie schon damals veröffentlicht worden, und nicht erst in den 1990er. Wie schon anders wo geschrieben wurde, wer sich auf edito pricipes berufen will, sollte verdammt gute Argumete haben das seine Veröffentlichung die erste war (Und das „Ich kenne keine“, ist schlechtes Argument). Ich nehme mal an, dass das „nachweislich im Sitzungssaal“ ist mit einem Bild belegbar ist, ist dieser Beleg älter als 50 Jahre, dann ist die damals aufgehängten Bild nach europäischer Rechtsprechung frei. --Bobo11 18:46, 27. Feb. 2012 (CET)
- Lichtbildwerke unterliegen beiden Schutzrechten mit voneinander unabhängigen Schutzfristen. Die verwandte Schutzfrist ist bei nachgelassenen Werken schon mal länger, als die primär urheberrechtliche - das hat nichts mit editio principes zu tun. Und auf eine "Veröffentlichung" kommt es nicht an, sondern auf das Erscheinen. Das ist was sehr anderes. Nacktaffe 19:03, 27. Feb. 2012 (CET)
- @Sincro, bei einem Foto, dass schon mal in einem Saal aufgehängtes war, kann in den 1990er keinen Schutz als nachgelassenen Werk mehr beansprucht werden. Wie geschrieben ich geh davon aus, dass die vom Auftraggeber Zeit nah aufgehängt worden sind. Kurzum dass die Fotos spätestens 1931 im Sitzungssaal aufgehängt wurden (Oder auch anders veröffentlicht worden sind). Ich sehe nämlich nicht ein, dass die Stadt Bilder von ihren Repräsentaten durch eine Fotografen anfertigen lässt, und die dann im Archiv vergammeln lässt, ohne sie jemals benutzt zu haben. Das wäre aber für alle deine genannte Schutzfristen notwendig, das „nie benutzt“. --Bobo11 19:13, 27. Feb. 2012 (CET)
- Lichtbildwerke unterliegen beiden Schutzrechten mit voneinander unabhängigen Schutzfristen. Die verwandte Schutzfrist ist bei nachgelassenen Werken schon mal länger, als die primär urheberrechtliche - das hat nichts mit editio principes zu tun. Und auf eine "Veröffentlichung" kommt es nicht an, sondern auf das Erscheinen. Das ist was sehr anderes. Nacktaffe 19:03, 27. Feb. 2012 (CET)
- Klar kenne ich Lichtbild Regel. Aber Lichtbildregel ist nicht mehr Urheberrecht, sondern Verwandte Schutzrechte! Heisst im Klartext für ein Lichtbildwerk von Heinrich Götz ist der urheberrechtliche Schutz abgelaufen, da dieser 1931 verstorben ist. Und Proträts werden in Deutschland als Lichtbildwerke betrachtet. Aber selbst wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass es nur Lichtbilder sind, sind sie unproblematisch. Denn wenn die Bilder nachweislich im Sitzungssaal des Stadtrates hingen -und ich nehme jetzt mal an, dass die nicht Jahre gewartet haben, sondern das dies zeitnah geschah-, dann sind sie schon damals veröffentlicht worden, und nicht erst in den 1990er. Wie schon anders wo geschrieben wurde, wer sich auf edito pricipes berufen will, sollte verdammt gute Argumete haben das seine Veröffentlichung die erste war (Und das „Ich kenne keine“, ist schlechtes Argument). Ich nehme mal an, dass das „nachweislich im Sitzungssaal“ ist mit einem Bild belegbar ist, ist dieser Beleg älter als 50 Jahre, dann ist die damals aufgehängten Bild nach europäischer Rechtsprechung frei. --Bobo11 18:46, 27. Feb. 2012 (CET)
- Kennst du § 72 III UrhG. Wenn die Fotos nach 49 Jahren veröffentlicht worden wären, ist die Gesamtschutzdauer 99 Jahre. (Das gilt aber nur teilweise rückwirkend, so dass das bei diesen Bildern egal ist.) Nacktaffe 12:16, 27. Feb. 2012 (CET)
Durch das Aufhängen im Sitzungssaal kam eine Veröffentlichung zustande. Von daher erübrigt sich die Frage, ob das Leistungsschutzrecht in manchen Fällen länger dauern kann als das Urheberrecht. Wir sollten das nicht mit der editio princeps vermischen. Diese gilt nur für unveröffentlichte Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist, nicht für einfache Lichtbilder (nachgelassene Werke -> Werkcharakter Voraussetzung).
Zu posthum veröffentlichten Bildern gibts ein sehr kompliziertes Urteil: http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html --Historiograf 19:45, 27. Feb. 2012 (CET)
- OK, danke. Es ging mir um die Schutzfrist der nachträglich veröffentlichten Werke. Mir war nicht klar, wie die Veröffentlichung zu verstehen ist. Zur Klarstellung: Die Bilder wurden offensichtlich seit 1900er bis in die 1920er Jahre erstellt und in 1945 durch die polnischen Ratsherren beseitigt, daher sind die o.g. Annahmen richtig. Shaqspeare 21:35, 27. Feb. 2012 (CET)
Foto von 1880
In der Zeitung ist ein Bild mit der Unterschrift ...Fotografie, die ungefähr 1880 aufgenommen wurde, dazu Vorlage: Staatsarchiv Wertheim. Heißt das, daß das Staatsarchiv die Rechte daran hat? (Ebenjenes Staatsarchiv hat in einigen anderen Fällen schon des öfteren Urheberrechtsanmaßung betrieben, daher bin ich mir nicht sicher.) Falls ich es nehmen darf, dann vermutlich unter der Älter-als-100-Jahre-Lizenz, oder?--Dem Zwickelbert sei Frau 15:19, 28. Feb. 2012 (CET)
- Das Staatsarchiv hat mit großer Wahrscheinlichkeit keine Urheberrechte an dem Bild.
- Wenn sich der Fotograf nicht ermitteln lässt, dann kannst du das Bild mit {{Bild-PD-alt-100}} hochladen.
- Grüße, --ireas :disk: :bew: 15:26, 28. Feb. 2012 (CET)
- Danke, jetzt ist es im Artikel.--Dem Zwickelbert sei Frau 09:41, 29. Feb. 2012 (CET)
Commons: PD-Austria
Ich entschuldige mich erstmal, aber ich möchte mal auf commons:Template:PD-Austria sowie die dazugehörige Löschdiskussion verweisen. Da meinen die Commons'ler doch tatsächlich, dass österreichische Bilder vor 1962 frei benutzbar sind. Kann da jemand mal einen Kommentar dazu abgeben? -- Liliana • 16:58, 28. Feb. 2012 (CET)
- Ich glaube die Commonser haben Austria und Australia miteinander verwechselt. Nacktaffe 07:16, 29. Feb. 2012 (CET)
Fotos einer Band
Welche Lizenz sollte ich allgemein bei einem Bild einer Band verwenden? Ich meine Fotos die extra von der Band erstellt worden sind. ("Offizielle" Fotos) Ausserdem würde ich es gerne in diesem speziellen Fall gerne wissen. Es steht ja Genehmigung ja. Reicht das und wenn ja, für welche?Datei:1. MC à Wäldarfise.jpg--Heubergen 14:41, 29. Feb. 2012 (CET)
- Lies dir Wikipedia:Bildrechte durch. Wir können die Bilder nur brauchen, wenn der Rechteinhaber (das ist zunächst der Fotograf, nicht die Band) die Bilder unter eine Freie Lizenz stellt. Dafür kommen mehrere in Frage, am einfachsten wäre CC-by-sa oder CC-by. Grüße --h-stt !? 15:04, 29. Feb. 2012 (CET)
- Es steht ja aber Genehmigung: ja. Was bedeutet das genau? Heisst das, dass das Bild unter CC-by-sa oder CC-by freigegeben wurde?--Heubergen 16:46, 29. Feb. 2012 (CET)
- Das bedeutet, dass der Hochlader im Feld Genehmigung "ja" eingetragen hat. Mehr nicht. Für uns ist dieses "ja" völlig wertlos und ohne jede Bedeutung. Wir brauchen kein "ja", sondern einen Lizenzbaustein. Entweder der Hochlader trägt eine für uns geeignete Lizenz nach oder die Datei wird gelöscht. Grüße --h-stt !? 17:52, 29. Feb. 2012 (CET)
- Es steht ja aber Genehmigung: ja. Was bedeutet das genau? Heisst das, dass das Bild unter CC-by-sa oder CC-by freigegeben wurde?--Heubergen 16:46, 29. Feb. 2012 (CET)
Datei:Cockpitanzeige Focke-Wulf Ta 154.jpg - Schöpfungshöhe?
Guten Morgen Bilderredaktion. Ich habe o.g. Datei bei Commons hochgeladen. Leider verstehe ich nicht welche Lizenz dieses Bild sein soll. Das Bild selber stammt aus dem Buch: Kenneth A. Merrick "Deutsche Flugzeugcockpitz 1935-1945 S. 157 und ist dort in s/w abgebildet sowie um diverse anderen Angaben ergänzt. Ich habe diese einfache Grafik sodann abgezeichnet, und farblich frischer gestaltet, weil ich denke sie erreicht in der abgebildeten Form keine Schöpfungshöhe. Kann da mal jemand drüberschauen, ob das so i.O. geht? --PimboliDD 08:03, 27. Feb. 2012 (CET)
- Nach deutschem Recht, also hier in der de.wp, ist das unbedenklich und von {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} abgedeckt. Ich würde vermuten, dass das auf Commons ähnlich ist, bin mir aber nicht sicher.
- Grüße, --ireas :disk: :bew: 15:15, 27. Feb. 2012 (CET)
- Danke sehr und einen schönen Tag.--PimboliDD 15:52, 27. Feb. 2012 (CET)
- Auch auf den Commons kann die Datei hochgeladen werden. Siehe Commons:Template:PD-shape Regards, Peter Weis (Diskussion) 12:32, 1. Mär. 2012 (CET)
- Danke sehr und einen schönen Tag.--PimboliDD 15:52, 27. Feb. 2012 (CET)
Auf was bezieht sich die "Weitergabe unter gleichen Bedingungen"?
Wenn ich auf meinen Internetseiten eine Grafik unter Lizenz CC BY-SA 3.0 verwende, muss ich dann meine komplette Seite unter dieser Lizenz freigeben oder gilt die Lizenz nur für die (eventuell modifizierte) Grafik?
Grüße, Günther (nicht signierter Beitrag von Günther43 (Diskussion | Beiträge) )
- Letzteres. "Share alike" bedeutet, dass Derivate erlaubt sind, aber unter der selben Lizenz stehen müssen. Grüße --h-stt !? 18:07, 29. Feb. 2012 (CET)
- Derivate = Abwandlungen. Es muss auch dabei stehen, dass es sich um eine Abwandlung handelt. --Martina Disk. 00:11, 1. Mär. 2012 (CET)
- Machen wir es doch gleich fachlich korrekt: Bearbeitung (Urheberrecht) Grüße --h-stt !? 11:23, 2. Mär. 2012 (CET)
- Derivate = Abwandlungen. Es muss auch dabei stehen, dass es sich um eine Abwandlung handelt. --Martina Disk. 00:11, 1. Mär. 2012 (CET)
Kopieren
Guten Tag
ich wollte fragen ob es Urheberechtlich erlaubt ist hier Texte zu kopieren und auf meiner Internetseite einzufügen ?
Vielen Dank
Gruss Fritzle
- Schau mal hier: Wikipedia:Weiternutzung. --Túrelio 12:38, 13. Feb. 2012 (CET)
Verwendung von Inhalten der Wikipedia und deren Kennzeichnung
Hallo zusammen,
ich blicke durch diesen lizenzjungle nicht wirklich durch und möchte gern auf meine webseite http://modellbau-portal.net zu den einzelnen modellen die originaldaten zeigen. hierfür würde ich gern die wikipedia nutzen bzw. die inhalte verwenden ... wie muss ich das kennzeichnen oder markieren ... wenn es geht kann mir jemand ein beispiel verlinken ?
LG und vielen Dank,
Andreas
- Wikipedia:Weiternutzung sollte Dir erstmal weiterhelfen. Da sind auch Beispiele. --tsor 20:05, 13. Feb. 2012 (CET)
Urheberrecht Logos
Hallo,
ich würde gerne das Logo meiner Firma auf Wikipedia aktualisieren. Das Logo hierfür haben wir von unserem Webdesigner erstellen lassen und gekauft. Wie und was genau gebe ich nachdem ich die Datei hochgeladen habe dort als Bilddetail an?
Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Grüße (nicht signierter Beitrag von Merkur!us (Diskussion | Beiträge) 15:12, 28. Feb. 2012 (CET))