Bestattung

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Das Taj Mahal gilt als eine der prächtigsten Bestattungsstätten
Das Taj Mahal gilt als eine der prächtigsten Bestattungsstätten
Gebeinstapel in einem Beinhaus
Gebeinstapel in einem Beinhaus
Japanische Bestattungsvorbereitungen
Japanische Bestattungsvorbereitungen
Chinesischer Trauerzug 1904
Chinesischer Trauerzug 1904
Blumenschmuck bei einer englischen Bestattung
Blumenschmuck bei einer englischen Bestattung
Früherer Bergischer Totenkranz als Sargschmuck
Früherer Bergischer Totenkranz als Sargschmuck

Unter Bestattung versteht man die nach dem Tod eines Menschen (in seltenen Fällen auch eines Tieres) vorgenommene längerfristige Bewahrung des toten Körpers oder seiner Asche. Bestattung und Beisetzung wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht streng getrennt, sinnübergreifend werden auch Beerdigung und Begräbnis genutzt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Begriffsumfang

Bestattung ist der eigentliche Oberbegriff, der bei Bedarf weiter untersetzt ist. Mit dem Begriff „Feuerbestattung“ wird der besondere Prozessablauf des Einäscherns benannt. Ebenfalls durch Zusatzworte werden besondere Vorgehensweisen bezeichnet: Seebestattung, Baumbestattung

Die Leichenschau ist die amtliche Feststellung des Todes.

Danach ist die Abschiednahme vom Tote der erste Teil der Bestattung, dies kann durch Leichenwaschung, Ankleiden, Einsargen begleitet sein.

Der nächste Schritt der Bestattung ist meist eine als würdig empfundene, ritualisierte Zeremonie zur Erinnerung an den Verstorbenen, als Gottesdienst zur Beerdigung oder in weltlicher Form als Totenfeier in der Feierhalle.

Der Prozess der Bestattung wird am Ort der Aufbewahrung - das „Aufnehmen“ - üblicherweise in der Erde, fortgesetzt. Das Herablassen des Sarges in die Gruft ist die eigentliche Beerdigung oder das Begräbnis. Ist die Gruft, die den Sarg aufnahm, geschlossen: spricht man vom Grab. Bei der Feuerbestattung ist eine Abschiednahme notwendigerweise vor dem Kremieren als Totenfeier möglich. Beim Beisetzen der Urne kann noch die Grabrede mit einer Urnenfeier folgen.

Im nordbadischen Sprachraum und auch im Meißnischen[1] ist „Leiche“ für die Zeremonie des Begräbnisses in Benutzung, eingeschlossen die Nachfeier. Daraus erklärt sich die Bezeichnung „Leichenschmaus“. Diese Feier steht in Ergänzung zur vorherigen Erinnerung, mit einer Rede über Toten. Das anschließende besinnliche Beisammensein dient der geselligen Erinnerung an das Leben des Verstorbenen und der Trauerbewältigung für die Nachkommen.

Das Präparieren einer Leiche zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken hat nichts mit Bestattung zu tun, da der Tote vorher entwidmet wird.

In Deutschland gilt seit Mitte des 20. Jahrhunderts Beisetzung als Begriff für das Einbringen der Urne nach der Einäscherung. Das Einbringen des Sarges in die Gruft wird als Beerdigung, auch als Erdbestattung oder nach Art und Weise im Süden des deutschsprachigen Raums auch als Gruftbestattung gezeichnet.

[Bearbeiten] Geschichte

Die rituellen Bestattungsformen der Frühgeschichte waren ein erstes Anzeichen für Kultur und durch Grabfunde und deren Beigaben Beweis für einen Kulturkreis. Beispiele hierfür sind die Pyramiden von Gizeh und die Hockergrab-Kultur.

Sprachgeschichte

Beisetzung und Bestattung werden umgangssprachlich häufig gleichgesetzt. Sprachgeschichtlich ist der Begriff Beisetzen aber seit dem 15. Jahrhundert belegt und wesentlich älter als der Begriff Bestattung, denn die Grundbedeutung „etwas neben anderes hinzusetzen, hinzufügen“ geht der speziellen Bedeutung „begraben, bestatten“ um etwa 200 Jahre voraus. Die heutige Bedeutung der Bestattung kam erst im 17. Jahrhundert auf und bedeutet „den sterblichen Überresten eine Statt gebend“. Der Begriff Bestatten war allerdings im Mittelhochdeutschen schon seit dem 12. Jahrhundert im anderen Sinne eines „an die Statt bringen“, „Anstatten“ oder auch „Ausstatten“ bekannt.

Die heute etwas umgangssprachlich profane Bezeichnung des Begrabens hat sich gesellschaftlich nicht durchsetzen können, war aber früher wesentlich weiter verbreitet und ist beispielsweise im christlichen Glaubensbekenntnis („gestorben und begraben“) zu finden. Dem Substantiv von begraben, dem Begräbnis, erging es demgegenüber sprachgeschichtlich besser, es stellt auch heute noch eine populäre Sprachform dar.

Der Begriff Beerdigung leitet sich von der seit Jahrtausenden im Judentum, Christentum und Islam gebotenen Bestattungform her: Der Leichnam wird „der Erde anvertraut, damit er wieder zu Erde werde, davon er genommen ist“.[2]. Deswegen wird vor allem der Begriff Beerdigung für eine religiös motivierte Erd-Bestattung verwendet, ist sprachlich aber gleichbedeutend.

[Bearbeiten] Gesetzliche Bestimmungen

Eine Reihe von gesetzlichen und hygienischen Vorschriften geben vor, wie Bestattungen durchgeführt werden müssen.

In Deutschland ist das Bestattungswesen durch Landesbestimmungen gesetzlich geregelt (Bestattungsgesetze, Friedhofsgesetze, Leichenverordnungen) und wird durch örtlich erlassene Friedhofsordnungen umgesetzt. Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor, dass Verstorbene auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Alternative Bestattungsformen wie die Beisetzung in einem Friedwald stellen dagegen noch sehr seltene Ausnahmen dar.

In Österreich werden die Friedhofsordnungen von den Friedhofsverwaltungen erlassen. Diese können in der Hand einer Glaubensgemeinschaft oder der Kommune sein. Erst in den letzten Jahren wurde auch das Bestattungswesen dahingehend liberalisiert, dass ein jeder, der über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe verfügt, ein Bestattungsunternehmen eröffnen kann. Bis 2002 war für die Erlangung einer Konzession der Nachweis des Bedarfs nötig. Durch diese Zugangsbeschränkung wollte der Gesetzgeber einen unschönen Konkurrenzkampf unterbinden. Der Wegfall dieser Bedarfsprüfung nützt in erster Linie großen überregional tätigen Unternehmen, welche mit finanzstarken Investoren im Hintergrund versuchen, kleinere Unternehmen „auszusitzen“. Derartige Entwicklungen sind bereits in Kärnten und der Steiermark zu beobachten.

Früher war es zwar jedem Bestattungsunternehmer in Deutschland möglich, Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen (auch dort, wo bereits ein anderes Unternehmen tätig war), er konnte dort jedoch kein weiteres Unternehmen gründen, wenn der „Bedarf“ bereits durch ein anderes Unternehmen gedeckt wurde. Den Bestatter konnte man somit immer frei wählen, wobei es in den meisten Fällen sinnvoll war, ein Unternehmen aus der Nähe zu beauftragen.

Es ist weiters in Deutschland wie in Österreich verboten, Bestattungsfeiern zu stören. In Deutschland liegt der Strafrahmen hierfür bei maximal drei Jahren, in Österreich bei maximal drei Monaten. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 167a StGB.

[Bearbeiten] Arten der Bestattung

Schematische Darstellung von in Europa und Asien üblichen Bestattungsarten
Schematische Darstellung von in Europa und Asien üblichen Bestattungsarten

Zumindest folgende Formen der Bestattung werden gegenwärtig in Amerika, Europa und Asien praktiziert. Die Bestattung erfolgt dabei typischerweise in würdiger Form.

  • Sargbestattung des Leichnams, dies erfolgt typischerweise in der Friedhofserde
    • Einzelgrab, als Wahlgrab oder in Reihenfolge als Reihengrab
    • Gemeinschaftsgrab
    • In Krisenzeiten notfalls in einem Massengrab.
    • regional oder vom Kulturkreis bedingt oder für besonders würdige Bestattungen in einem ummauerten Grab (sog. Gruft) oder im Mausoleum
    • Bis in die frühe Neuzeit wurden Außenseiter, auch Suizidenten entwürdigenden Formen einer Sonderbestattung unterworfen und häufig ohne jede Zeremonie und unter diskriminierenden Maßnahmen beigesetzt oder sogar verscharrt (Eselsbegräbnis).
  • Anonyme Bestattung, sowohl für Särge als auch häufiger für Urnen (Urnenwände oder Urnengemeinschaftsanlagen - UGA)
  • Bestattung von Särgen oder Urnen in einer Gruft, etwa als Familiengrab oder auch regional oder wegen des Kulturkreises typisch.
  • Feuerbestattung, nach der Kremation erfolgt die Beisetzung der Asche mit oder ohne Urne
    • gewöhnlich auf einem umgrenzten Friedhof
      • nebeneinander in der Erde
      • in einer Urnenwand (Kolumbarium) oder in der Friedhofsmauer
    • Verstreuen der Asche auf einer ausgewiesenen Aschestreuwiese.
  • Körperspende: die Übergabe der Leiche an die Anatomie zu Forschungs- oder Präparationszwecken oder für die Hilfe von bedürftigen Kranken, dies schließt eine anschließende Bestattung (meist Kremation) der verbliebenen Reste mit ein.

[Bearbeiten] Die Bestattung

[Bearbeiten] Christliche Bestattung

Angehörige von christlichen Religionsgemeinschaften werden nach ihrem Tode üblicherweise auf Friedhöfen im Rahmen eines Aussegnungsgottesdienstes, einer Begräbnisfeier oder einer kurzen Andacht beigesetzt.

[Bearbeiten] Weltliche Bestattung

Falls der Verstorbene keiner Religionsgemeinschaft angehört hat oder eine religiöse Feier zur Bestattung nicht gewünscht wird, kann im Rahmen der Bestattung eine weltliche Trauerfeier stattfinden, die meist von einem freien Trauerredner oder auch einem Redner einer Weltanschauungsgemeinschaft geleitet wird.

[Bearbeiten] Islamische Bestattung

Im Islam gibt es genaue Regeln für die Begleitung beim Sterben, für die Gebete, die rituelle Waschung des Leichnams und die Beerdigung. Unter anderem soll der oder die Sterbende in ruhiger, respektvoller Weise an das Glaubensbekenntnis erinnert werden: «Es gibt keine Gottheit außer Allah, Muhammad ist sein Prophet.» Es soll der Leichnam einer Frau von Frauen, der eines Mannes von Männern gewaschen werden und in Leintücher gewickelt werden. In diesen Tüchern, also ohne Sarg, soll er ins Grab gelegt werden, auf die rechte Seite oder auf den Rücken und mit Blickrichtung nach Mekka. Die Bestattung soll unverzüglich, möglichst noch am Sterbetag, erfolgen. Dies wird begründet mit der Achtung vor den Toten, deren Bestattung keine Geschäfte vorgezogen werden sollen. Am Grab soll ebenfalls jede Geschäftigkeit unterbleiben. Die Achtung vor der Totenruhe sowie die Vermeidung von Personenkult haben Vorrang. Dies führt zum Verzicht auf nahezu jegliche Form des Grabschmucks und der Grabpflege. Für gläubige Muslime ist die Erdbestattung die einzig mögliche Bestattungsform, die Feuerbestattung ist im Islam nicht zugelassen.

In Deutschland kollidieren die islamischen Bestattungsbräuche mit den rechtlichen und durch die Friedhofssatzungen gegebenen Regeln, die sich aus der christlich geprägten Tradition entwickelt haben. Die Menschen der ersten Generation muslimischer Migranten, die etwa im dritten Viertel des 20. Jahrhunderts aus einer geschlossen islamischen Kultur als Erwachsene nach Deutschland gezogen sind, hatten noch starke Verbindungen in ihre Heimat. Daher und wegen der Widersprüche zwischen islamischer Tradition und deutschen Bestattungsvorschriften wollten sie in der Regel im Heimatland begraben werden und die Angehörigen ließen den Leichnam überführen. Erst mit der zunehmenden Zahl muslimischer Migranten, die hier in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben, entstand häufiger der Wunsch nach einer Bestattung in Deutschland. Zugleich blieb der Wunsch einer Bestattung nach muslimischen Regeln erhalten. Die Unterschiede beziehungsweise Widersprüche zwischen Vorschriften und islamischer Tradition wurden brisant. Es wurde um Lösungen gerungen und, verstärkt ab Ende der 1990er Jahre, entstanden mehr und mehr islamische Gräberfelder auf deutschen Friedhöfen.

Bei der Einrichtung eines islamischen Friedhofs oder eines islamischen Gräberfelds sind folgende Punkte grundsätzlich zu beachten, in denen die islamische Tradition von den deutschen Bestattungsregeln oder -bräuchen abweicht:

  • Es soll im Friedhof ein Raum für die rituelle Waschung eingerichtet werden.
  • Die Aussegnungshalle oder sonst der Raum für die Trauerfeier soll frei sein von christlichen Symbolen wie dem Kreuz oder der Darstellung des auferstandenen Christus.
  • Die Ausrichtung des Gräberfeldes muss so erfolgen, dass der oder die Tote mit dem Gesicht nach Mekka (Qibla) weist. Es ist üblich, den Winkel auf einen Bruchteil eines Grades genau einzuhalten (beispielsweise 127 Grad und 56 Minuten).
  • Es ist „jungfräulicher“ Boden vorzusehen, das heißt, es darf in der entsprechenden Grabstätte vorher keine andere Bestattung stattgefunden haben.
  • Grundsätzlich ist (wie im Judentum) ein „ewiges Ruherecht“ vorzusehen. Auf deutschen Friedhöfen existieren gesetzliche Ruhefristen, die dann regelmäßig das Nutzungsende bedeuten. Es ist allerdings möglich das Nutzungsende jeweils auf Antrag zu verlängern, insofern ist allerdings auf darauf zu achten, das von Beginn an verlängerbare Grabstellen gewählt werden. Eine strenge „ewige“ ist allerdings so nicht gewährleistet. Allerdings schreiben die Religionsvorschriften streng genommen die ewige Ruhe nur symbolisch vor, allerdings darf es keine Fläche sein, die in späteren Zeiten nicht mehr pietätsbefangen wäre.
  • Der Verzicht auf jegliche Form des Grabschmucks und der Grabpflege muss ermöglicht werden.
  • Die Bestattung nur in einem Leichentuch muss möglich sein. (Um der in den Bestattungsgesetzen vorgeschriebenen Sargpflicht zu genügen, wird in der Praxis der Leichnam bis unmittelbar ans Grab in einem Sarg transportiert, dann ohne Sarg, nur in den Leichentüchern, ins Grab gelegt.)

Danach bleibt noch der Widerspruch offen zwischen dem islamischen Gebot, möglichst noch am Sterbetag zu bestatten und der gesetzlichen, also unabhängig vom Friedhof bestehenden, Vorschrift, nach dem Tod eine Wartezeit bis zur Bestattung einzuhalten, in der Regel mindestens 48 Stunden.

[Bearbeiten] Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht der Bestattung beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, so bei der so genannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt entsprechend dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes sein oder privat-rechtlich, so wie die Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“.

Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).

Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG). Die Krankenkasse zahlt seit 2004 kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten.

Beim Tod der Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestattungsgeld gewährt. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind und dies nachweisen, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Im Falle das kein Nachkomme zu ermitteln ist, der die Kosten zu übernehmen hat, ist das Gesundheitsamt zuständig, da nach deutschem Recht eine Bestattung erfolgen muss.

Wird das Erbe ausgeschlagen, sind auch keine Bestattungskosten zu zahlen. Ist der Erbe allerdings nächster Angehöriger und in dieser Eigenschaft im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge bestattungspflichtig, trifft ihn als Bestattungspflichtigen zunächst auch die Zahlungspflicht gegenüber dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung.

Findet sich kein anderer Zahlungspflichtiger, verbleiben die Bestattungskosten beim Bestattungspflichtigen.

[Bearbeiten] Kosten

Die bei einer Bestattung von den Hinterbliebenen zu erstattenden Kosten verteilen sich auf folgende Leistungen:

  • Gebühren und Fremdleistungen
    • Bestattungsgrundgebühr
    • Grabnutzungsgebühren
      • Einrichtung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes
    • Kremierung und Urnenbeisetzung
    • Benutzung der Friedhofseinrichtungen
    • Gebühren für Behörden und Kirche
    • Aufbewahrungsgebühren

Für eine nach derzeitigem Verständnis als „würdig“ anzusehende Erdbestattung werden in Deutschland ab 1800 € bis weit über 4.000 Euro aufgewandt.

Die Gebühren des Friedhofsträgers für die Grabstelle sind in Statuten und Verordnungen festgeschrieben. bei den Gebühren sollte beachtet werden, das teilweise jährlich Gebühren, andererseits auch eine Gesamtsumme für die Nutzungsdauer gebildet ist.

Die einmaligen Nebenkosten beim Bestatter können allerdings stark schwanken, bestattungsunternehmen sind Wirtschaftsunternehmen. Durch Paketpreise oder Individualberatung ergeben sich höchst unterschiedliche Kalkulationen. Ein Preisvergleich bei verschiedenen Bestattern sollte nicht nur die Preise einbeziehen, sondern auch der Umgang mit den Angehörigen und eine sach- und fachgerechte Beratung.

Ist eine einfache Urnenbestattung ohne Sargfeier geplant so genügt oft ein preiswerter Verbrennungssarg für knapp 100 Euro. Die ersparten Kosten, statt über 1000 Euro eines teuren Eichensarges, können für andere Ausgaben eingesetzt werden, etwa die Trauerfeier. Der Blumenschmuck einer Urnengemeinschaftsanlage muss wegen der kleineren Fläche bescheidener sein als bei der Bestattung in einem Familiengrab, einer Doppel- oder Dreifachwahlstelle.

Besondere Bestattungswünsche verursachen mitunter höhere Kosten. Für eine Baumbestattung sind leicht abbaubare Urnen nötig, die es in sehr anspruchsvoller Ausführung gibt. Für Wiesen-, sog. Diamantbestattungen, Seebstattungen, Ballonbestattungen bieten Bestatter oft Festpreise, da sie nur Wiederverkäufer sind. Für eine sog. Kryonische Aufbewahrung (Einfrieren) stehen kosten bis zu 200.000 $.

Kostengünstig ist eine Körperspende, da die oben aufgeführten Gebühren vom Anatomischen Institut ganz oder teilweise beglichen werden.

Oft wird beim aktuellen Sterbefall verdrängt, aber auch Bestattungsunternehmen müssen wirtschaftlich arbeiten. Das Bestattungswesen kennt kaum freie Bestatter, die ohne Bindung an die großen Unternehmen sind, mit entsprechenden Vor- aber auch Nachteilen. Deshalb sollte man den bestatter auch danach wählen, wie er auf den Wunsch des Verstorbenen eingeht.

[Bearbeiten] Alternativen zur Bestattung

Anhänger der Kryonik behaupten, dass die Kriterien, anhand derer der Tod in der heutigen Medizin festgestellt wird, fehlerhaft seien. So seien bei vielen Menschen, die für tot erklärt werden, keine körperlichen Veränderungen eingetreten, die ein Weiterleben grundsätzlich ausschlössen, sondern nur Komplikationen, die mit heutigen medizinischen Mitteln nicht behandelt werden könnten. Erst die fehlende Behandlung führe letztlich zu einer endgültigen Vernichtung des betroffenen Menschen. Deshalb konservieren die Kryoniker Menschen und hoffen, dass in Zukunft die Möglichkeit bestehen wird, die nach heutiger Definition Toten zu behandeln und danach ohne weitere Eingriffe am Leben zu erhalten. Hierbei wird häufig auf das früher angewandte Herztodkriterium verwiesen, das sich nach Einführung der Herz-Lungen Maschine als unzureichend herausstellte und durch den Gehirntod ersetzt wurde. Im Gegensatz zur gängigen Lehrmeinung halten Kryoniker einen Menschen erst dann für tot, wenn sich sein Gehirn so weit zersetzt hat, dass die darin gespeicherten Informationen endgültig verloren sind und aus prinzipiellen Gründen auch mit fortschrittlichster Technologie nicht wiederherzustellen sind. Dieser „informationstheoretische“ Tod soll unter Normalbedingungen erst einige Stunden nach dem klinischen Tod eintreten.

Kryonik ist keine Wissenschaft, sondern ein Versuch, Menschen unter Zuhilfenahme begrenzter technischer Mittel am Leben zu erhalten, bis sie von künftigen medizinischen Entwicklungen profitieren können. Die Annahmen der Kryonik können also erst in Zukunft bewiesen werden. Es wäre allerdings grundsätzlich möglich, sie jetzt zu widerlegen, wenn entweder das „Informationstheoretische Todeskriterium“ widerlegt würde oder gezeigt würde, dass eine informationserhaltende Konservierung unmöglich ist oder die durch die Konservierung verursachten Schäden oder die im jeweiligen Fall zutreffenden „Todesursachen“ prinzipiell nicht zu heilen sind.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Wörterbuch der sächsischen Sprache: Das war aber eine schöne Leiche.
  2. 2. Schöpfungsbericht: 1 Mose 3, 19 (auch 2, 7)

[Bearbeiten] Literatur

  • Hansjakob Becker, Hermann Ühlein (Hrsg.): Liturgie im Angesicht des Todes 1. Judentum und Ostkirchen (= Pietas Liturgica 9 und 10). St. Ottilien 1996
  • Hansjakob Becker u.a. (Hrsg.): Liturgie im Angesicht des Todes − 2. Reformatorische und katholische Traditionen der Neuzeit (= Pietas Liturgica 13 und 14). Tübingen 2004.
  • Thomas Blisniewski: Wandlungen der jüdischen Sepulkralkultur im 19. Jahrhundert. In: Claudia Denk, John Ziesemer (Hrsg.): Der bürgerliche Tod. Internationale Fachtagung des Deutschen Nationalkommitees von ICOMOS in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Nationalmuseum München, 11.-13. November 2005. Regensburg 2007
  • Liselotte Hermes da Fonseca, Thomas Kliche (Hrsg.): Verführerische Leichen, verbotener Verfall. Pabst, Lengerich 2006. S. 113-124. ISBN 3-89967-169-4
  • Stapferhaus Lenzburg (Hrsg): Last Minute. Ein Buch zu Sterben und Tod. Baden (Schweiz), 2002.
  • Manfred J Neulinger: Tod und Sprache: Die Begräbnis-Homilie als tröstender Zuspruch, Kovac 2008, ISBN 978-3-8300-3613-5

[Bearbeiten] Weblinks

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