Benutzer:C-hankel/Kernstadt

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Eine Kernstadt (jap. 中核市 Chūkaku-shi) ist eine Gebietskörperschaft in Japan. Die Bezeichnung wird durch eine Regierungsverordnung auf Grundlage des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung, Artikel 252, Abschnitt 22, Punkt 1 an Shi vergeben. Durch die Ernennung werden die Verwaltungskompetenzen dieser Städte erheblich erweitert.


Erweiterung der Verwaltungskompetenz

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Die auf Kernstädte übertragbaren Verwaltungsaufgaben werden über eine Negativdefinition festgelegt.

Gemäß dem Gesetz über die lokale Selbstverwaltung, Artikel 252, Abschnitt 22, Satz 1 kann eine Kernstadt mit allen "Verwaltungsaufgaben für designierte Städte" betraut werden, "ausgenommen solcher Verwaltungsaufgaben, die von den Präfekturen wahrgenommen werden und deren generelle Bewältigung durch eine Präfektur effizienter als durch eine Kernstadt geschieht sowie solcher Verwaltungaufgaben, deren Erledigung durch eine Kernstadt nicht angemessen ist."

Dies bedeutet, dass sich die Kompetenzen der Kernstädte in den Bereichen Umweltschutz, Sozialfürsorge, Gesundheitswesen oder in der Erhaltung des Stadtbildes in weiten Teilen mit denen von dekretal ernannten Städten decken. Andere Bereiche wie die Stadtbezirksgliederung oder Sonderlösungen in der Verwaltungsorganisation unterstehem dem Governeur der Präfektur. Der Kompetenzzuschnitt befindet sich gegenwärtig in Bewegung.

Bereich Sozialfürsorge

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Kernstädte sind berechtigt, Ausschüsse für die lokale Sozialfürsorge zu bestellen und der Einrichtung von Körperschaften der Wohlfahrt zu genehmigen. Sie dürfen die Erlaubnis für die Einrichtung von Sozialfürsorgeeinrichtungen wie Kindergärten, Mütterberatungsstellen und Altenpflegeheimen erteilen.

Die Pflicht zur Einrichtung von Erziehungsberatungsstellen oblag zunächst ausschließlich den Präfekturen und den dekretal ernannten Städten. Durch eine Revision des Gesetzes über die Kinderwohlfahrt besteht für Kernstädte seit April 2006 ebenfalls die Möglichkeit, diese einzurichten. Einige Städte wie Kanazawa oder Yokosuka haben inzwischen eigene Wohlfahrtseinrichtungen eröffnet. Den Kernstädten obliegt das Weisungsrecht über diese Körperschaften; sie bestimmen zudem die Ausbildung und die Anzahl der in der Sozialfürsorge Beschäftigten.

Außerdem stellen sie Behindertenausweise aus und sind für die Darlehenvergabe der Mutter-Kind- und Witwenfürsorge zuständig.

Bereich Hygiene

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Kernstädte haben die Befugnis, Quarantänemaßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung durchzuführen. Sie legen die für die Tuberkulose-Prävention zuständigen medizinischen Einrichtungen fest und nehmen ärztliche Meldungen über das Auftreten von HIV entgegen. Viele der mit Hygiene zusammenhängende Verwaltungsaufgaben werden durch zu diesem Zweck errichtete Gesundheitszentren bewältigt.

Desweiteren dürfen Kernstädte die Betriebserlaubnis zum einen für Speisegaststätten, Veranstaltungsorte, Ryôkans und öffentliche Badehäuser, und zum anderen für Friedhöfe, Ossarien und Krematorien erteilen

Bereich Stadtplanung

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Kernstädte sind berechtigt, die Entwicklung von Urbanisierungsgebieten und Ausgleichsarealen sowie die Gründung von Gesellschaften zur Neugliederung des Stadtgebietes zu genehmigen und müssen der stadtplanerischen Gesamtplanung zustimmen. Daneben bestimmen sie über die Beschränkung der Außenwerbung gemäß der lokalen Satzung) und sind für die Errichtung und Instandhaltung barrierefreier Gebäude zuständig.

Bereich Umweltschutz

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Kernstädte können Emissionsgrenzen für Schall, Gerüchen und Erschütterungen festlegen und die Emission für bestimmte Areale eingrenzen.

Unterschiede zu Dekretal ernannten Städten

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  • Verwaltungsaufgaben im Bereich des Straßengesetzes
  • Präfekturstraßen, Errichtung von Industriemüll-Beseitigungsanlagen, stadtplanerische Beschlüsse zur Errichtung von Gewerbeparks der Distributionswirtschaft (jap. 流通業務団地 ryûtsû gyômu danchi)
  • Stadtplanungsbeschlüsse im Bereich der Stadtentwicklung
  • Einsetzung und Entlassung von Lehrkräften aus Mitteln des Präfekturhaushalts sowie die Festlegung ihrer Bezüge

Antragsverfahren

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Gegenwärtige Bewerbungsvoraussetzungen

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Um zur Kernstadt ernannt zu werden, muss ein entsprechender Antrag der Stadt bei der Präfektur (?) vorliegen, dem sowohl die Stadt- als auch die Präfekturversammlung zugestimmt haben. Seit der letzten Änderung Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung am 7. Juni 2006 gilt, dass die Wohnbevölkerung die Zahl von 300.000 Einwohnern überschreiten muss.

Bisherige Änderungen der Bewerbungsvoraussetzungen

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Seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 1995 wurden die Ernennungsvorraussetzungen sukzessive abgeschwächt.

Zum Zeitpunkt der Einführung der Gebietskörperschaft Kernstadt am 1. April 1995 galten folgende Voraussetzungen.

  1. Die Bevölkerung musste die Zahl von 300.000 Einwohnern überschreiten
  2. Die Stadtfläche musste größer als 100 km² sein.
  3. Im Falle, dass die Bevölkerungszahl über 300.000 und unter 500.000 liegt, muss die Tagbevölkerung größer als die Nachtbevölkerung (Wohnbevölkerung) sein.

Die Nationale Bürgermeisterkonferenz (全国市長会 zenkoku shichôkai), Urheberin der Kernstadt-Idee, schlug eine Mindesteinwohnerzahl von 300.000 vor, um die Bündelung der administrativen Nachfrage und die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Finanzen zu gewährleisten. Da eine Kernstadt auch als „Stadt mit Kompetenz zur Errichtung eines Gesundheitszentrums“ (保健所設置市 hokenjo-setchi-shi bzw. 保健所政令市 hokenjo-seirei-shi) gilt, sollten zudem die Vorraussetzungen hinsichtlich der Bevölkerungsgröße damit übereinstimmen.

Um die Bündelung des Verwaltungsbedarfs sicherzustellen, orientierte man sich bei der Mindestausdehnung einer Kernstadt an dekretal ernannten Städten.

Durch den Vergleich von Tag- und Nachtbevölkerung wollte man sichergehen, dass es sich für die umliegenden Städte und Gemeinden um eine zentrale Stadt und nicht etwa nur um eine Schlafstadt handelt.


Ab dem 1. April 2000 galten die folgenden Bedingungen

  1. Die Bevölkerung musste die Zahl von 300.000 Einwohnern überschreiten.
  2. Die Stadtfläche musste größer als 100 km² sein.

Auf Empfehlung des „Ausschusses zur Förderung der Dezentralisierung der Gewalt“ (jap. 地方分権推進委員会 chihô bunken suishin iinkai), der die Bevölkerungs- und Flächenkriterien als ausreichende Vorraussetzungen benannt hatten, wurde der Vergleich zwischen Tag- und Nachbevölkerung abgeschafft.


Seit dem 1. April 2002 galten folgende Bedingungen

  1. Die Bevölkerungszahl musste 300.000 Einwohner überschreiten.
  2. Für Städte mit einer Größe von 300.000 bis 500.000 Einwohnern galt, dass die Stadtfläche größer als 100 km² sein musste.

Im 26. Gutachten des „Gemeindewesen-Untersuchungsausschusses“ (地方制度調査会 chihô seido chôsakai) wurde in Anbetracht der Effizienz der Verwaltungsnachfrage, der administrativen und finanziellen Kapazität und der Effizienz der Verwaltungs-Dienstleistungen seitens der Präfekturen und unter dem Aspekt, eine Übertragung von Rechtskompetenzen voranzubringen, die Aufhebung der Flächenbedingung für Städte mit über 500.000 Einwohnern vorgeschlagen und vom Gesetzgeber ratifiziert. Städte mit Populationen zwischen 300.000 und 500.000 Einwohnern und einer Fläche von weniger als 100km² konzentrieren sich mehrheitlich im Umkreis von Großstädten. Würde man diese sämtlich zu Kernstädten ernennen, so hätte dies, angefangen mit der Sanitätsverwaltung, immense Auswirkungen auf die Verwaltungseffizienz der zugehörigen Präfektur. Aus diesem Grund behielt man die Flächenbedingung für Städte mit weniger als 500.000 Einwohnern bei.


Seit dem 7. Juni 2006 gilt nur noch die Bedingung

  1. Die Bevölkerungszahl musste 300.000 Einwohner überschreiten.

Als Ergebnis des 28. „Gemeindewesen-Beratungsausschusses“ (地方制度審議会 chihô seido shingikai)wurde im Gutachten vom 1. September 2005 verlautet: "Im Ergebnis der fortschreitenden Stadt- und Gemeindefusionen wurden Struktur und Kapazität der Gemeinden erweitert. Auf die geforderte Planung einer auf die Gemeinden konzentrierten Entwicklung der Verwaltung sind bereits 37 Städte zu Kernstädten ernannt worden, ohne dass schwerwiegende Probleme in Zusammenhang mit der Präfekturverwaltung auftraten. Aus diesem Grund [halten wir] die Abschaffung der Flächenbedingung für angemessen." Die Empfehlung wurde von der Regierung umgesetzt.

Liste der gegenwärtigen Kernstädte

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Bis 2005 erhielten 37 Städte den Status einer Kernstadt.

1. April 1996

1. April 1997

1. April 1998

1. April 1999

1. April 2000

1. April 2001

1. April 2002

1. April 2003

1. April 2005

1. Oktober 2005

1. Oktober, 2006

Ehemalige Kernstädte

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  • Shizuoka
    Ernennung am 1. April 1996, neu klassifiziert als Kernstadt nachdem die ehemaligen Städte Shimizu und Shizuoka am 1. April 2003 zur neuen Stadt Shizuoka fusioniert hatten. Seit 2005 eine dekretal designierte Stadt.
  • Sakai
    Ernennung am 1. April 1996. Erhielt den Status einer designierten Stadt im Jahr 2006.
  • Niigata
  • Hamamatsu
    Beide Städte wurden am 1. April 1996 zu Kernstädten ernannt und 2007 in den Status einer dekretal designierten Stadt erhoben.

Bei folgenden Städte ist die Erhebung in den Status einer Kernstadt geplant.

Mit dem 1. April 2008

Im April 2009

In 2010

In 2011

Ohne Termin