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Napoleon wollte über das Territorium jederzeit frei verfügen können, ließ es am 20. November 1806 militärisch besetzen und von dem Kaiserlichen PräfekturratBalthasar Pietsch in Langenschwalbachhoheitlich verwalten. Dem Landgrafen von Hessen-Rotenburg verblieb nur die Nutzung seiner allodialen Besitzungen, für die er fortan wie alle Bürger Steuern zahlen musste. Pietsch ließ in Verwaltung und Rechtspflege vieles mit Augenmaß beim Alten. Als Neuerung führte er aber eine fortschrittliche Schulordnung ein.
Der besondere Status des Pays réservé endete am 1. November 1813 mit dem Rückzug der napoleonischen Truppen aus den rechtsrheinischen Gebieten. Am 6. November 1813 wurde die Verwaltung in dem bisherigen Pays réservé dem Generalgouvernement Frankfurt als provisorische Übergangsverwaltung zugeteilt. Schon am 2. Dezember 1813 trat Kurfürst Wilhelm I. von Hessen durch Vertrag mit Österreich und dessen Alliierten wieder in seine Rechte ein.[3]
Nach dem Wiener Kongress (1815) verblieb das Gebiet zunächst bei Hessen. In einem Vertrag vom 31. Mai 1815 erklärte Preußen gegenüber Nassau, falls ein vorgesehener Gebietstausch zwischen Hessen und Preußen zustande kommt, dieses Gebiet anschließend an das Herzogtum Nassau abzutreten. Am 16. Oktober 1815 erfolgte sie Abtretung an das Königreich Preußen und am 17. Oktober 1816 die Besitzergreifung durch das Herzogtum Nassau. [3]
Zugehörende Ortschaften
Die Niedergrafschaft Katzenelnbogen hatte im Jahr 1805 einen Umfang von sechs Quadratmeilen (ca. 330 km2) mit 19.187 Einwohnern und 95.600 Gulden Einkünften. Zu ihr gehörten seit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) bzw. während der Zeit von 1806 bis 1816 insgesamt 72 Orte. [2] Die Zuordnung nach Ämtern war während der Zeit der französischen Verwaltung aufgehoben.
↑ abAnton Joseph Weidenbach: Nassauische Territorien vom Besitzstande unmittelbar vor der französischen Revolution bis 1866. Wiesbaden: Stein, 1870, S. 36, 70 (dilibri.de)
↑ abAnnalen des Vereins für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung: 10. Band, 1870, S. 322 ff (Google Books)
↑ ab
Wilhelm von der Nahmer: Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts, Band 3, Sauerländer, 1832, S. 561 ff (Google Books)